Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2129/2025
Entscheidungsdatum
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2129/2025

Urteil vom 4. August 2025 Besetzung

Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung (dipl. Arbeitsagogin) für absolvierte vorberei- tende Kurse.

B-2129/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) absolvierte im Okto- ber 2022 die höhere Fachprüfung zur diplomierten Arbeitsagogin. Das Re- sultat (Nichtbestehen) wurde ihr mit Einschreiben vom 23. November 2022 eröffnet. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2022 ihren Wohnsitz von X._______ nach Y._______ (Deutschland) verlegt. A.b Am 29. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Er- öffnung der Prüfungsverfügung ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt, weshalb die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Neu- beurteilung ihres Gesuchs. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es liege eine «Härtefall-Situation» vor. Sie habe lediglich 23 Tage nach ihrer Abmeldung auf dem Einwohneramt der Stadt X._______ die Verfügung über das Prüfungsergebnis erhalten. Im «Unwissen» über das Erfordernis des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz habe sie ihren Wohnsitz Ende Oktober 2022 nach Deutschland verlegt, weil ihr (zukünfti- ger) Ehemann ebenfalls dort seinen Wohnsitz gehabt und ihr (zukünftiger) Arbeitgeber in Z._______ (Deutschland) sie auf eine baldige Arbeitsauf- nahme gedrängt habe. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 im Wesentli- chen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B-2129/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eid- genössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfun- gen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die fi- nanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Be- rufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Ur- teile des BVGer B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestäti- gung über die von der Absolventin bezahlten, anrechenbaren Kursgebüh- ren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostenge- suchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Zudem muss die Absolventin zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder

B-2129/2025 Seite 4 Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerli- chen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV). 2.2 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbstän- dige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verord- nung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Be- hörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und hö- herer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraus- setzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verord- nungsweg etwa eine Frist oder eine Wohnsitzpflicht vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respek- tieren (vgl. Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1). 2.4 Auf Verordnungsebene lässt weder die zweijährige Frist als Wenn- Dann-Bestimmung noch die Wohnsitzpflicht zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. a und f BBV; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.1). Die Befristung ist mit dem Ge- setzeszweck – insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar. Die Wohnsitzpflicht ist im Zusammenhang mit dem Anliegen der Deckung des inländischen Fachkräftebedarfs (vgl. E. 2 hiervor) zu sehen und eben- falls mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Die Befristung wie auch die Wohn- sitzpflicht sind demnach weder gesetzeswidrig noch verhindern oder er- schweren sie den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsan- sprüche übermässig (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.4 in fine).

B-2129/2025 Seite 5 3. 3.1 Im Folgenden bleibt damit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV erfüllt. 3.2 Es ist unbestritten, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdeführe- rin am 23. November 2022 eröffnet worden ist (vgl. Beilage 2 der vorin- stanzlichen Akten). Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass sich die Be- schwerdeführerin per Ende Oktober 2022 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt X._______ nach Y._______ (Deutschland) abgemeldet hat (vgl. Beilage 2 der vorinstanzlichen Akten). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, es gehe ihr grundsätzlich nicht um eine «Beschwerde bzw. Anfechtung» der In- halte/Aussagen in der angefochtenen Verfügung, sondern um das Prüfen einer «Härtefall-Situation». Die Begründung in der angefochtenen Verfü- gung erachtet die Beschwerdeführerin demnach als «nachvollziehbar». 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es liege alleine deshalb eine Härtefall-Situation vor, weil die Eröffnung der Prü- fungsverfügung nur 23 Tage nach ihrer Abmeldung erfolgte, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Eröffnungszeitpunkt nur einen Tag nach der Abmeldung erfolgt wäre, müsste die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BVV als nicht erfüllt angesehen werden, weil der Wortlaut der Bestimmung hier der Vorinstanz kein Ermessen einräumt. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin will sodann einen Härtefall darin erblicken, dass ihr die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV «nicht explizit aufgezeigt» bzw. von ihr «nicht gesehen» wurden. Eine Pflicht, die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 66c BBV hinzuweisen, besteht jedoch nach der Verordnungsrege- lung weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.5). Zudem finden sich auf der Homepage der Vorinstanz die entsprechenden Informationen in leicht verständlicher Form (Infoflyer und Erklärvideo «Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössi- sche Prüfungen vorbereiten», <https://www.sbfi.admin.ch/de/bundesbei- traege-fuer-kurse-die-auf-eidgenoessische-pruefungen-vorbereiten#Die- Finanzierung-kurz-erkl%C3%A4rt>, abgerufen am 17.7.2025), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem «Unwissen» nichts zu ihren Gunsten ablei- ten kann.

B-2129/2025 Seite 6 3.3.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe aufgrund ihres «Unwissens» einen Arbeitsvertrag in Y._______ (Deutschland) per 1. No- vember 2022 als Arbeitsagogin abgeschlossen. Zudem habe sie den Le- bensmittelpunkt zu ihrem (zukünftigen) Ehemann in Z._______ (Deutsch- land) verlagern wollen. Ihr (zukünftiger) Arbeitgeber habe sie auf eine bal- dige Arbeitsaufnahme gedrängt. Mit diesem Vorbringen vermag die Be- schwerdeführerin zwar aufzuzeigen, warum sie per Ende Oktober 2022 die Schweiz Richtung Deutschland verlassen hat. Inwiefern daraus zu ihren Gunsten eine «Härtefall-Situation» abgeleitet werden kann, ist indes nicht ansatzweise ersichtlich. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, alle Fachkurse und Prüfungen habe sie «mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz» absolviert bzw. sie habe den Ausbildungsgang der schweizerischen Bil- dungsinstitution B._______ berücksichtigt, vermag dies an den obenste- henden Erwägungen offensichtlich nichts zu ändern, weil sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. November 2024 ihren steuerlichen Wohn- sitz seit mehr als zwei Jahren unbestrittenermassen nicht (mehr) in der Schweiz, sondern in Deutschland hatte. 3.4 Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gesuch vom 29. November 2024 die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht, weshalb sie hierfür keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Da auch keine anderen entschuldbaren Gründe aktenmässig ersicht- lich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich ab- zuweisen. Bei diesen Verfahrensausgang kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich die zweijährige Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst hat (Eröffnung Prüfungsverfügung am 23. November 2022, Einreichung Gesuch am 29. November 2024), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 900.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der

B-2129/2025 Seite 7 von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vor- instanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zu- grundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Be- dingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwer- deführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-2129/2025 Seite 8 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 7. August 2025

B-2129/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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