Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2113/2018
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 30.11.2018 (1C_478/2018)

Abteilung II B-2113/2018

Urteil vom 3. August 2018 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Reto Finger.

Parteien

A._______ Ltd., vertreten durch lic. iur. Fabrizio N. Campanile, LL.M., Rechtsanwalt, Advokatur Campanile, Goldauerstrasse 8, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

EDA Direktion für Völkerrecht (DV), Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.

B-2113/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. Februar 2014 trat die vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Per- sonen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung vom 26. Februar 2014, AS 2014 573) in Kraft. Die Verordnung sah die administrative Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen befanden, welche im Anhang der Verordnung genannt wurden. Un- ter ihnen befand sich auch Herr B.. B. Am 5. März 2014 meldete die Bank C. der Direktion für Völker- recht (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen ihrer Meldepflicht von Art. 4 der aUkraine-Verordnung die von ihr verwalteten Vermögenswerte, an de- nen B._______ wirtschaftlich berechtigt war:

  • A._______ Ltd. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 1).
  • D._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 2).
  • E._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 3). Bei der A._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine zypriotische Gesellschaft, die Eigentümerin einer Geschäftslie- genschaft im Kanton Zürich ist. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters gehören ihre Anteile zu je 50% der panamaischen Gesellschaft D._______ Inc. und der zypriotischen Gesellschaft F._______ Ltd. Einziger Aktionär der D._______ Inc. sei B.. Die Anteile der F. Ltd. gehörten drei Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Personen nicht von der aUkraine-Verordnung erfasst seien. C. Mit Schreiben vom 31. März 2014 ermächtigte die Vorinstanz die Bank C._______, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege von Konto 1, die notwendigen Aktivitäten zur Geschäftsführung und zur norma- len Verwaltung der Geschäftsliegenschaft vorzunehmen. Mit Verfügung vom 28. August 2014 bewilligte sie weitere Dividendenzahlungen, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege.

B-2113/2018 Seite 3 D. Am 18. Dezember 2015 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darüber, ihre Aktionäre hätten sich zur Abwendung von weiterem Reputa- tionsschaden darüber geeinigt, dass die D._______ Inc. ihre Anteile an der Beschwerdeführerin der F._______ Ltd. zu einem Kaufpreis von CHF 6 778 534.– überlassen wolle und ersuchte um Genehmigung der entsprechenden Zahlung von dem Konto 1 der Beschwerdeführerin auf das Konto 3 der E._______ Inc. E. Im Rahmen einer in der Zwischenzeit aufgenommenen Strafuntersuchung gegen B._______ stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 9. April bzw. 20. August 2015 ein Rechtshilfegesuch. Das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe (nachfolgend: BJ), trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 auf das Gesuch ein und verfügte seinerseits die Sperre von Konto 1 (Beschwerdeführerin), Konto 2 (D._______ Inc.) und Konto 3 (E._______ Inc.). F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 genehmigte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 und verfügte unter ande- rem: „1. A._______ Ltd. wird ermächtigt, CHF 6 778 534 (Stand 31. Dezem- ber 2015) von dem auf sie lautenden gesperrten Konto Nr. _______ [Konto 1] bei der Bank C._______ auf das Konto der E._______ Inc. Nr. _______ [Konto 3] bei derselben Bank zu über- weisen. 2. Diese Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass A._______ Ltd. der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Be- lege für den Vermögenstransfer vorlegt (Auszug des Kontos Nr. _______ [Konto 1] und des Kontos E._______ Inc. Nr. _______ [Konto 3] nach der Transaktion). 3. [...] 4. [...]“ G. Mit Schreiben vom 18. März 2016 erteilte das BJ ebenfalls seine Zustim- mung zur Zahlung von CHF 6 778 534.– von dem Konto 1 der Beschwer- deführerin auf das Konto 3 der E._______ Inc.

B-2113/2018 Seite 4 H. Nach erfolgter Überweisung ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 15. Mai 2016 die Vorinstanz um Aufhebung der administrativen Sperre von Konto 1. Die F._______ Ltd. sei nun als einzige Aktionärin im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen, B._______ sei an ihr, der Beschwerdeführerin, nicht mehr wirtschaftlich berechtigt, weshalb die Vo- raussetzungen für eine Sperrung nach dem Bundesgesetz über die Sper- rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen nachträglich weggefallen seien. Gleichentags stellte die D._______ Inc. den Antrag, der physischen Auslieferung des fraglichen Aktienzertifikates der Beschwerdeführerin aus ihrem Depot an die F._______ Ltd. zuzustimmen. I. Am 7. Juli 2016 widerrief das BJ seine Zustimmung und teilte der Bank C._______ mit, die vormals bewilligte Kaufpreiszahlung sei von dem Konto 3 der E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen. Zur Begründung wies das BJ unter anderem darauf hin, dass sich der Substanzwert von dem Konto 2 der D._______ Inc. aufgrund einer nicht mehr vorgenommenen Bewertung der Geschäftsliegenschaft zwi- schen der administrativ und der rechtshilfeweise angeordneten Konto- sperre verändert habe. J. In einer Stellungnahme vom 5. September 2016 führte die Bank C._______ dazu aus, die Erstbewertung des eingelieferten Aktienzertifikates sei auf Basis des Kaufvertrages der Geschäftsliegenschaft vom 30. Mai 2012 er- folgt und habe dem hälftigen Kaufpreis von CHF 21 750 000.– entspro- chen. Die Regularien der Bank würden jedoch vorsehen, dass die Be- schwerdeführerin innert 600 Tagen nach der Erstbewertung einen revidier- ten Jahresabschluss samt Bewertungsgutachten hätten liefern müssen, um weiterhin einen Preis für das Aktienzertifikat im Valoren-System führen zu können. Ein solches Bewertungsgutachten habe jedoch nicht vorgele- gen, weshalb die Bank ab April 2014 die Bewertung des Aktienzertifikates auf „nicht eruierbar“ gestellt habe. K. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 zog die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung und verfügte unter anderem:

B-2113/2018 Seite 5 „1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben und durch folgende Ziff. 1 ersetzt: „1. Die Bank C._______ wird ange- wiesen, den Betrag von CHF 6 778 534.– inkl. Zinsen (Stand am 31. Dezember 2015) vom Konto E._______ Inc. Nr._______ (IBAN_______) [Konto 3] bei der Bank C._______ auf das weiterhin gesperrte Konto Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. bei dersel- ben Bank zurück zu überweisen.“ 2. Die A._______ Ltd. hat der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorzulegen. (Auszug des Kontos Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. und des Kontos Nr._______ [Konto 3] der E._______ Inc. nach der Transak- tion), 3. [...] 4. [...] 5. [...] 6. [...] 7. [...]“, L. Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein erstes Mal Beschwerde und stellte folgende prozessuale Anträge: „1. Es sei die Bank C., vorsorglich anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens gemäss materiellem Rechtsbegehren Nr. 1 den Betrag von CHF 6 778 534 inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto der E. Inc. Nr._______ (IBAN ) [Konto 3] zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu überweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispo- sitives der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen.“ M. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und die Bank C. an, für die Dauer des Verfahrens den Kaufpreis weiterhin auf dem gesperr- ten Konto 3 der E._______ Inc. zu belassen.

B-2113/2018 Seite 6 N. Am 2. Juni 2017 hob die Vorinstanz die administrative Sperre von Konto 1 der Beschwerdeführerin auf. Gleichzeitig hob sie auch ihren Wiedererwä- gungsentscheid vom 18. Oktober 2016 (Verpflichtung zur Rücküberwei- sung), ihre Verfügungen vom 31. März 2014 (vierteljährliche Vorlage der Belege betreffend normale Geschäftsführung) und ihre Verfügung vom 28. August 2014 (vierteljährliche Vorlage der Belege betreffend Dividen- den) auf. In ihrem Entscheid wies sie zusätzlich darauf hin, dass mit der Aufhebung der administrativen Sperre einem Entscheid über die Zulässig- keit der Sperre und Beschlagnahme der Strafverfolgungsbehörden nicht vorgegriffen werde, dass es der Beschwerdeführerin aber freistehe, beim BJ ebenfalls die Aufhebung der rechtshilfeweise erfolgten Sperre zu bean- tragen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb darauf das Verfahren mit Abschreibungsentscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden ab (Entscheid des BVGer B-7157/2016 vom 27. Juni 2017). O. Mit Schreiben vom 30. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim BJ den Antrag, die rechtshilfeweise erfolgte Sperre von ihrem Konto 1 sei aufzuheben. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die betreffenden Gelder keine deliktische Herkunft hätten. P. Am 22. September 2017 erinnerte das BJ die Bank C., sie halte an ihrer Anweisung vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis zurückzube- zahlen sei, fest und am 25. September 2017 wies das BJ den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sperre ihres Kontos 1 ab. Gegen das Schreiben vom 22. September 2017 und die Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2017 Be- schwerde an das Bundesstrafgericht. Q. Auf Nachfrage der Bank C. teilte die Vorinstanz dieser am 28. No- vember 2017 gemäss eigenen Angaben mit, dass sie, die Vorinstanz, keine Einwände gegen die durch die Strafverfolgungsbehörde verlangte Rück- zahlung habe. R. Mit Schreiben vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, die Bank C._______ anzuweisen, die Rückzahlung vom Konto 3 der E._______ Inc. auf ihr Konto 1 nicht

B-2113/2018 Seite 7 vorzunehmen. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Frei- gabe von gesperrten Vermögenswerten gemäss Art. 9 SRVG. S. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begrün- dung führte das Gericht aus, die vom BJ verfügte Anweisung auf Rückzah- lung des Kaufpreises vom 7. Juli 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Das angefochtene Erinnerungsschreiben vom 22. September 2017 stelle dies- bezüglich keine neue Verfügung dar und sei deswegen nicht anfechtbar (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 2.2). Hin- sichtlich der Kontosperre vom 25. September 2017 wies das Gericht darauf hin, dass eine Änderung der Berechtigung der am 23. Dezember 2015 rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte keine Auswirkungen haben dürften, solange die rechtshilfeweise erfolgte Sperre besteht (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 5.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2017, das Strafverfahren gegen B._______ sei eingestellt worden, stünden im Widerspruch zu den ukrainischen Behörden, denen Glauben zu schen- ken sei. Solange das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen sei, werde es vollzogen (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 6.4, 6.5). T. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Ja- nuar 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. U. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin unter anderem mit, die Rücküberweisung des Kaufpreises sei ein Verwaltungsakt, der ausschliesslich in der Kompetenz des BJ liege. Ent- sprechend sei sie nicht befugt, die Bank C._______ anzuweisen, die Rück- zahlung nicht vorzunehmen. V. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. März 2018 nicht auf die Be- schwerde vom 29. Januar 2018 ein und hielt fest, es würden sich vorlie- gend keine grundlegenden Fragen zur Koordination zwischen der Vorinstanz und dem BJ stellen.

B-2113/2018 Seite 8 W. Am 2. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine beschwerde- fähige Verfügung betreffend das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Ja- nuar 2018. Am 13. März 2018 setzte das BJ der Bank C._______ mit Ver- weis auf die Urteile des Bundesstrafgerichtes (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282 RP 2017.58) und des Bundesgerichts (Ur- teil des BGer vom 1. März 2018, 1C_53/2018) eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30. März 2018. Mit Schreiben vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz vorsorglich, bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung die Bank C._______ anzuweisen, von der Rückzahlung abzusehen. X. Mit Verfügung vom 5. April 2018 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Be- schwerdeführerin vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass sie, die Vorinstanz, über keine Entscheid- befugnis verfüge. Für das fragliche Konto 3 der E._______ Inc. sei gemäss Art. 8 Abs. 5 SRVG ausschliesslich das BJ zuständig. Im Übrigen liege auch kein Fall von Art. 9 SRVG vor, weil es nicht um die Freigabe von Gel- dern, sondern um die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt der rechtshilfeweise erfolgten Sperre im Verfahren der Strafverfolgungsbehör- den gehe. Y. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. April 2018 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht. In pro- zessualer Hinsicht verlangte sie, die Bank C._______ sei anzuweisen, die fragliche Rückzahlung zu unterlassen. Z. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Bank C._______ superprovisorisch an, die Rückweisung vor- erst auszusetzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

B-2113/2018 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Das Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion Völ- kerrecht, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG, vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss bezahlt. 2. Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rücker- stattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer poli- tisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) und das VGG (SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-

B-2113/2018 Seite 10 nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.). 2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Damit wird das Anfech- tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 41 E.1.2, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). 3. Die Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Uk- raine vom 26. Februar 2014 (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573), welche am 28. Februar 2014 in Kraft trat, stützte sich auf Art. 184 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101). Am 1. Juli 2016 trat das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermö- genswerte ausländischer politisch exponierter Personen vom 18. Dezem- ber 2015 in Kraft (SRVG, RS 196.1). Gestützt auf Art. 3 und 30 SRVG erging sodann eine neue Verordnung über die Sperrung von Vermögens- werten im Zusammenhang mit der Ukraine vom 25. Mai 2016 (nUkraine- Verordnung, SR196.127.67), welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten des SRVG gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV bereits gesperrt waren, bleiben gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG gesperrt und werden Sperren nach Art. 4 SRVG gleichgestellt. 4. In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte mit der Verfügung vom 5. April 2018 auf ihre Anträge vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfü- gung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis von dem Konto 3 der E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu über- weisen sei, sei nichtig. Dies müsse auch im vorliegenden Verfahren beach- tet werden. Das BJ greife ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in ver- fassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin ein. Für die Beziehung zwischen einem Bankkunden und der Bank gelte grundsätzlich das Zivil- recht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und würde u.a. den Schutz von Art. 26, 27, 29a und 30 BV ge- niessen. Beim Schreiben der Vorinstanz vom 28. November 2017 an die Bank C._______, keine Einwände gegen die vom BJ verlangte Rückzah- lung zu haben, handle es sich um eine widerrechtliche Handlung im Sinne

B-2113/2018 Seite 11 von Art. 25a VwVG. Der Verweis der Vorinstanz auf Art. 8 Abs. 5 SRVG, wonach das Rechtshilfeverfahren Vorrang habe, bleibe unbehelflich. Die mehrfachen Sperren seien voneinander unabhängig. Im Übrigen handle es sich bei der Rückzahlung von dem Konto 3 der E._______ Inc. um eine durch die Vorinstanz zu bewilligende Freigabe von gesperrten Vermögens- werten nach Massgabe von Art. 9 SRVG. 4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung. Das Konto 1 der Be- schwerdeführerin sei nicht mehr mit einer administrativen Sperre belegt, das entsprechende Verfahren sei mit Verfügung vom 2. Juni 2017 abge- schlossen worden. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall sei der Nichteintretensentscheid nach Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG vom 5. April 2018. Da die Zuständigkeit der Vorinstanz letztlich die einzige strittige Frage sei, seien alle Begehren der Beschwerdeführerin, die darüber hinausgingen, für unzulässig zu erklären oder abzuweisen. Für die Rückerstattung sei nach Art. 8 Abs. 5 SRVG ausschliesslich das BJ zuständig. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die administrative Sperre des Kontos 1 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2017 aufgehoben wurde. Die Verfügung ist rechtskräftig. Das entsprechende Verfahren vor dem hie- sigen Gericht wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid des BVGer vom 27. Juni 2017, B-7157/2016). 4.3 Weiter ist auch die Verfügung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach die Rückzahlung zu leisten sei, rechtskräftig (Urteil des BStGer vom 16. Januar 2018 E. 2.2). Nichtigkeitsgründe, wie beispielsweise sachliche oder funkti- onelle Unzuständigkeit, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler oder ausserordentlich schwere inhaltliche Mängel, welche jederzeit und von sämtlichen anderen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht zu erkennen (BGE 138 II 501 E. 3.1 mit Hinweisen, TSCHANEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Ziff. 2, N. 14). 4.4 Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt, sind die ver- schiedenen, voneinander unabhängigen Sperren nach SRVG, nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die strafrechtliche Beschlagnahme - mit ihren jeweils eigenen Rechtschutz- möglichkeiten - zu unterscheiden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögens- werte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5265, 5313 und 5315).

B-2113/2018 Seite 12 4.5 In der Sache selbst geht es vorliegend um ein Verfahren der Strafver- folgungsbehörden, welches sich auf die rechtshilfeweise erfolgte Konto- sperre vom 23. Dezember 2015 bezieht. Nachdem mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erfolgten Widerruf der Einwilligung zur Kaufpreiszahlung durch das BJ sollen im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden die ursprüngli- chen Vermögensverhältnisse wiederhergestellt werden. Dagegen standen der Beschwerdeführerin Rechtsmittel zur Verfügung (Entscheid des BStGer RR.2017.282, RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 2.2, 5.2.1, 6.5, Urteil des Bundesgerichtes 1C_53/2018 vom 1. März 2018, E. 1.2.2). 4.6 Richtig ist, dass die Vorinstanz am 28. November 2017 der Bank C._______ auf Nachfrage mitteilte, keine Einwände gegen eine Rückzah- lung zu haben. 4.6.1 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, ein- stellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Urteil des BGer 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 4.6.2 Der in Frage stehende Realakt muss sich aber auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätte sich jedenfalls stützen müssen. Haupt- zweck dieser Eintretensvoraussetzung ist es, die dem Verfahren nach Art. 25a VwVG unterliegenden Akte gegenüber dem Straf- und Zivilrecht abzugrenzen. Vorliegend ergibt sich aber die Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch aus dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörenden Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). Der dafür zu gewährende Rechtsschutz ist nach Art. 80e ff. IRSG oder auf strafprozessualem Weg, jedoch nicht im Rahmen von Art. 25a VwVG ein- zufordern (MARKUS MÜLLER, RECHTSSCHUTZ GEGEN VERWALTUNGSAKTE, IN: NEUE BUNDESRECHTSPFLEGE, 2007, S. 349; MARIANNE-TSCHOPP-CHRIS- TEN, RECHTSSCHUTZ GENGENÜBER REALAKTEN DES BUNDES [ART. 25A VWVG], IN: ZÜRCHER STUDIEN ZUM VERFAHRENSRECHT, 2009, S. 106). Eine erneute Überprüfung nach Art. 25a VwVG wäre deshalb, auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität, unzulässig (ISABELL HÄNER, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N36

B-2113/2018 Seite 13 zu Art. 25a VwVG, ENRICO RIVA, in: SJZ 103/2007, S. 337,341). Die Unzu- ständigkeit der Vorinstanz ergibt sich somit auch ohne Verweis auf die Kol- lisionsnorm von Art. 8 Abs. 5 SRVG. 4.6.3 Zusätzlich ist auf die fehlende Kausalität zwischen dem Schreiben der Vorinstanz vom 28. Oktober 2017 und dem Anspruch auf Rückzahlung hinzuweisen. Das Bundesstrafgericht führte dazu aus, dass eine formelle Zustimmung der Vorinstanz im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden nicht notwendig gewesen wäre (Entscheid des BStGer RR.2017.282, RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 5.4). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Rückzahlung von dem Konto 3 der E._______ Inc., welches weiterhin mit einer administrati- ven Sperre belegt ist, handle es sich um eine von der Vorinstanz zu bewil- ligende Auszahlung nach Art. 9 SRVG. Die Voraussetzungen für eine Teil- freigabe seien jedoch nicht erfüllt. 5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich nicht um eine Rück- zahlung nach Art. 9 SRVG, welche bewilligungspflichtig sei, schliesslich habe die Zahlung nicht zum Ziel, dem Vermögensinhaber E._______ Inc. zu erlauben, über die Gelder zu verfügen, sondern ziele einzig darauf ab, den Zustand zum Zeitpunkt der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom 23. Dezember 2015 wieder herzustellen. 5.2 Nach Art. 9 SRVG kann die Vorinstanz ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefäl- len oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. Die Sperre von Vermögenswerten ist als Verwaltungsakt weder rechtlich noch automatisch mit strafrechtlichen Massnahmen zur Anord- nung oder Aufhebung der Beschlagnahme verbunden. Dennoch ist die Freigabe gesperrter Vermögenswerte, die auch weiterhin Gegenstand ei- ner strafrechtlichen Beschlagnahme oder einer rechtshilfeweise angeord- neten Kontosperre nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäs- sig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Per- sonen, BBl 2014 5265, 5316). 5.3 Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter Art. 9 SRVG subsu- mieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht es nicht um die Frei-

B-2113/2018 Seite 14 gabe von Geldern, sondern um die Wiederherstellung von Vermögensstän- den gemäss der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom 23. Dezember 2015. Die fraglichen Gelder werden, auch nach einer Rücküberweisung gesperrt bleiben. 6. Zusammenfassend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. April 2018 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden, worüber auch die Bank C._______ sowie das BJ zu informieren sind. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 10‘500.– festgelegt. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 24‘500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-2113/2018 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 35‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 24‘500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. P.212.42-UKRAI - CBL; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Justiz (z.Hd. , Bundesrain 20, 3003 Bern; Einschreiben), – die Bank C. (z.Hd. _______, _______; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech

Reto Finger

B-2113/2018 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. August 2018

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