B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2102/2025
Urteil vom 17. November 2025 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung.
B-2102/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ (Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem das Erbrin- gen von Dienstleistungen für den Geschäftsbereich «Kiosk». Im Zuge der Corona-Pandemie bezahlte ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons [...] für die Monate April 2020 bis November 2021 total Fr. [...] an Kurzarbeitsent- schädigungen aus. B. Am 7. November 2024 überprüfte die Q._______ AG (Treuhandstelle) im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) die von der Beschwerdeführerin für die Monate April 2020 bis November 2021 gel- tend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen. C. Durch Revisionsverfügung vom 25. November 2024 auferlegte das SECO der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zwischen April 2020 und No- vember 2021 unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 146'134.30 an die Arbeitslosenkasse. Als Begründung hielt es fest, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 7. November 2024 habe der Betrieb den Prüfern für die Monate Juli 2020 bis November 2021 für sämtliche Arbeitnehmenden – mit Ausnahme von A._______ für Dezember 2020 – keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können, welche täg- lich über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaft- lich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen, wie Krank- heit und Unfall, Auskunft gebe. Gemäss Kündigungsschreiben vom 18. Juli 2021 sei das Arbeitsverhältnis mit B._______ unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von einem Monat per 31. August 2021 aufgelöst worden. Für sie sei aber auch während der Kündigungsfrist Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet worden. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 Einsprache beim SECO. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. Februar 2025 ab. E. Mit Rechtsschrift vom 26. März 2025 focht die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid des SECO beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte dabei folgende Rechtsbegehren (Zitat):
B-2102/2025 Seite 3
B-2102/2025 Seite 4 Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfäng- lich abzuweisen. G. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt mit Replik vom 22. Juli 2025 und Triplik vom 28. August 2025, das SECO den seinigen mit Duplik vom 7. August 2025. H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbe- halten bleibt nach Art. 3 Bst. d bis VwVG das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- gerecht erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Sie erfüllt die formellen und die inhaltlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde fristgerecht bezahlt. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. nachfolgende E. 1.5) einzutreten.
B-2102/2025 Seite 5 1.5 In der Replik vom 22. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin zwei neue Rechtsbegehren, ergänzend zu denjenigen in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2025 1.5.1 Erstens beantragte sie zusätzlich (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik), es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 146'134.30 bestehe. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG hat die Be- schwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen die in der Beschwerdeschrift gestellten Rechts- begehren nicht ausgedehnt oder ergänzt werden (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Zulässig sind in einem späteren Verfahrensschritt einzig eine Prä- zisierung oder eine Einschränkung derselben (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; Urteile des BVGer B-5725/2025 vom 21. August 2025 E. 3 und B- 1672/2024 vom 28. März 2025 E. 1., je m.H.). Das nachträgliche Feststel- lungsbegehren der Beschwerdeführerin ist daher unzulässig, weshalb da- rauf nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil es ihr an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt, denn Feststellungsbe- gehren sind subsidiär. Mit dem Gestaltungsbegehren (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, lässt sich dasselbe erreichen (vgl. Urteile des BVGer B- 3256/2025 vom 5. September 2025 E. 2 und B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 1.3 m.H.). 1.5.2 Zweitens beantragte der Beschwerdeführerin in der Replik zusätzlich (Rechtsbegehren Ziff. 4), auf eine Rückforderung sei zu verzichten; even- tualiter sei ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Rückforderung aus- zusprechen. Auch dieses Rechtsbegehren ist verspätet und schon deshalb unzulässig (vgl. oben E. 1.5.1). Abgesehen davon fallen Entscheidungen über Erlassgesuche nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsge- richts (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 der Arbeitslosenversiche- rungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02; vgl. Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.3, B-4611/2023 vom 6. De- zember 2024 E. 7.2, B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 1.5 und B- 2909/2012 vom 3. September 2013 E. 6.5). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik kann folglich ebenfalls nicht eingetreten werden. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück- erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Die beiden
B-2102/2025
Seite 6
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das schriftliche Gesuch ist
zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30
Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der
zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV und
Art. 119 Abs. 3 AVIV; vgl. Urteil des BVGer B-664/2017 vom 7. März 2019
E. 7 sowie die Weisung des SECO über Rückforderung, Verrechnung, Er-
lass und Inkasso, Weisung AVIG RVEI, Teil C; abrufbar unter www.ar-
beit.swiss,
B-2102/2025 Seite 7 Punkten unzureichend begründet, was die Nachvollziehbarkeit erschwere und ihre Verfahrensrechte verletze. Diese Rüge ist nicht nur kaum substan- tiiert; sie lässt sich auch anhand der Akten nicht stützen. Im Einsprache- entscheid hielt das SECO fest, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe die Einsprecherin den Prüfern für den gesamten Prüfungszeitraum für alle Ar- beitnehmenden – mit Ausnahme von A._______ betreffend den Monat De- zember 2020 – keine betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorlegen können, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit, Unfall etc. Auskunft geben würden. Wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, trifft dies zu. Entsprechende Excel-Tabellen reichte die Beschwerdeführerin erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein. Inwiefern der angefochtene Entscheid im Übrigen unzureichend be- gründet sein soll, hat die Beschwerdeführerin überhaupt nicht erläutert, und es ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet. 4. In materieller Hinsicht muss eruiert werden, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit ihrer von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter auf rechtsgenügli- che Weise erfasste. 4.1 Sie erklärt, zum einen lägen Unterlagen vor, welche einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle genügten, zum anderen sei keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und der Sachverhalt deshalb unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Für die Monate März bis Juni 2020 habe sie der Ar- beitslosenkasse jeweils die monatlichen Arbeitskontrollblätter (Excel-Lis- ten) der Mitarbeitenden eingereicht. Auch für die Monate Juli 2020 bis No- vember 2021 habe ihre Treuhänderin über die ArbeitskontroIlblätter (Excel- Listen) verfügt und hätte sie der externen Prüfstelle aushändigen können. Diese habe sich bei der Beschwerdeführerin bzw. bei der Treuhänderin je- doch nicht in genügender Weise danach erkundigt und sie insbesondere auch nicht über die drohenden Konsequenzen informiert. Für den Zeitraum Juli bis November 2021 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich den Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausgefüllt und der Arbeitslosenkasse eingereicht. Auf diesem Rapport seien für jeden Tag und jeden Mitarbeiter die täglichen wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden aufgeführt. Am Ende des Monats sei der Rapport zudem von jedem Mitarbeiter unterzeichnet worden. Diese Rapporte
B-2102/2025 Seite 8 entsprächen inhaltlich den von der Beschwerdeführerin bzw. deren Treu- händerin erstellten Excel-Dokumenten betreffend die Arbeitskontrolle. Fälschlicherweise sei im Formular zu den geprüften Unterlagen vermerkt worden, dass die Excel-Dokumente betreffend die Arbeitskontrolle nur für die Monate März bis Juni 2020 vorliegen würden. Richtig sei, dass die Be- schwerdeführerin bzw. die Treuhänderin diese Excel-Dokumente nur in den Monaten März 2020 bis Juni 2020 der Arbeitslosenkasse eingereicht habe. Entsprechende Excel-Dokumente seien aber weiterhin erstellt und abgelegt worden. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass sie nicht mehr monatlich der Arbeitslosenkasse zugestellt worden seien, was diese jedoch nie bemängelt habe. Die Treuhänderin habe die Excel-Doku- mente betreffend die Arbeitskontrolle in der Periode Juli 2020 bis Novem- ber 2021 monatlich erstellt und abgelegt. Somit seien diese Dokumente bereits im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorhanden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie von der externen Prüfstelle nicht zu den Akten genommen worden seien. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine ausreichenden Abklärungen über die Existenz zusätzlicher Arbeitszeitunterlagen vorgenommen. Die pauschale Ablehnung nachgereichter Excel-Dateien als Nachweis ei- ner betrieblichen Arbeitszeiterfassung verstosse gegen das Novenrecht, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst einräume, dass sol- che Unterlagen zugelassen seien, sofern deren Authentizität klar erkenn- bar sei. Im vorliegenden Fall beruhten die Excel-Listen auf systematischer Führung durch die Treuhand, und sie seien kohärent, intern abgestimmt sowie datentechnisch nachvollziehbar. Es gebe keine Hinweise auf Mani- pulation oder Rückdatierung. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die neu eingereichten Beweis- mittel gleichwohl nicht zu berücksichtigen seien, sei zu prüfen, ob die Kon- trollierbarkeit des Arbeitszeitausfalles nicht aufgrund anderer betrieblicher Unterlagen möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Anspruchsvo- raussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung auch gemäss einer Plau- sibilitätskontrolle anhand ihrer Netto-Umsatzeinbussen aufgrund der be- hördlichen Massnahmen erfüllt. Im «Kiosk»-Dienstleistungsunternehmen machten die Personalkosten im Schnitt rund [...] % der Betriebskosten aus, was auch bei der Beschwerde- führerin der Fall sei. Die Marge sei knapp. Umsatzeinbussen aufgrund feh- lender Passanten wirkten sich direkt auf die Anzahl benötigter
B-2102/2025 Seite 9 Arbeitsstunden aus; sie führten somit direkt zu einem Arbeitsausfall bei den Mitarbeitenden. Die Lohnsumme der Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2019 auf Fr. [...] bzw. Fr. [...] pro Monat belaufen. In den Jahren 2020 bis 2021 seien ihr insgesamt Kurzarbeitsentschädigungen von rund Fr. [...] ausbezahlt worden. Dies ergebe einen Betrag von durchschnittlich Fr. [...] monatlich. Somit habe die monatliche Kurzarbeitsentschädigung ca. [...] % der durchschnittlichen monatlichen Lohnsumme des Jahres 2019 betra- gen. Die durchschnittliche Netto-Umsatzeinbusse habe ca. [...] % betra- gen, was in etwa der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von [...] % entspreche. Demnach sei die Kurzarbeitsentschädigung proportional zum Umsatzrückgang. 4.2 Das SECO entgegnet, es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, si- cherzustellen, dass alle relevanten Unterlagen anlässlich der Arbeitgeber- kontrolle vorhanden gewesen wären. Das SECO bzw. die Treuhandstelle sei nicht gehalten, bei der Treuhänderin nachzuforschen, wenn die Be- schwerdeführerin explizit bestätige, es lägen keine weiteren Unterlagen vor. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular «geprüfte Unterlagen» habe diese zudem bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass nachträg- lich eingereichte Unterlagen eine im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle feh- lende betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht zu ersetzen vermöchten. Es wäre ihr freigestanden, das Formular anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht zu unterzeichnen oder vorgängig eine Korrektur zu verlangen, falls sie der Ansicht gewesen wäre, die darin festgehaltenen Angaben seien nicht richtig. Mit der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nachträglich Arbeitszeit- kontrollblätter für die Monate Juli 2020 bis November 2021 eingereicht. Nachträglich eingereichte Unterlagen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich authentisch seien, d.h. wenn sie offensichtlich be- reits im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle existiert hätten und ausge- schlossen werden könne, dass sie nachträglich erstellt oder modifiziert worden seien. Zwar könnten vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt vorgebracht werden; die Beweislast für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. die offen- sichtliche Authentizität der eingereichten Unterlagen verbleibe jedoch bei der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, wer die mit der Beschwerde nachgereichten Ar- beitszeitkontrollblätter für Juli 2020 bis November 2021 wann und gestützt auf welche Grundlage erstellt habe. So seien die Unterlagen etwa nicht
B-2102/2025 Seite 10 datiert. Auch sei nicht dargelegt, dass die Excel-Listen nicht beliebig nach- träglich hätten abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wor- den wäre. Es könne nicht überprüft werden, ob sie mit den wöchentlich geführten und inzwischen vernichteten Stundenlisten der Mitarbeitenden identisch und ob sie fortlaufend geführt oder im Nachhinein erstellt worden seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeit- geberkontrolle selber unterschriftlich bestätigt habe, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Folglich seien keine Rückschlüsse auf die Authentizität der nachgereichten Arbeitszeitkontrollblätter möglich. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch die angebliche Vernichtung der Stun- denlisten ihre Aufbewahrungspflicht (Art. 46b Abs. 2 AVIV), auf die sie mehrfach hingewiesen worden sei, verletzt. Sie trage die Folgen der Ver- letzung dieser Pflicht. Die Rapporte bildeten keine genügende Arbeitszeitkontrolle, weil sie nicht ausreichend detailliert seien. Sie wiesen einzig die Ausfallstunden der Mit- arbeitenden aus. Demgegenüber fehle es an den notwendigen Angaben über die täglich geleisteten Arbeitsstunden sowie alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall oder Militärdienst. Hinzu komme, dass die Rapporte nicht täglich fortlaufend, sondern erst nachträg- lich nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode erstellt worden seien. Der Umsatz eines Unternehmens stehe nicht in direktem, kausalem Zu- sammenhang mit der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Ein Umsatz- rückgang ermögliche daher nicht die (nachträgliche) Bestimmung der Re- duktion der Arbeitszeit. Eine Plausibilisierung des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls und der geleisteten Arbeitszeit sei allein anhand des Um- satzeinbruchs während des Prüfungszeitraums nicht möglich. 4.3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkon- trolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). 4.3.1 Vom Erfordernis genügender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wurde während der Covid- 19-Pandemie nicht abgewichen; es galten dieselben Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10; Urteile des BVGer B-1097/2024 vom 30. Juli 2025 E. 2.3 und B-4138/2021 vom 11. Dezember 2023 E. 3.5.4).
B-2102/2025 Seite 11 4.3.2 Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkon- trolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Ar- beitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Ge- nüge getan (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1 und 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können solche nicht etwa durch nachträgliche Befragung der Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 m.H.). 4.3.3 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, in welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festge- halten werden (vgl. Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2 m.H.; Urteil des BVGer B-4895 vom 19. April 2024 E. 3.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand er- fasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2, 8C_441/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2, 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2 und 8C_681/2021 vom 23. Feb- ruar 2022 E. 3.3 m.H). Als zeitgleich im Sinne der Rechtsprechung gilt eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BVGer B-4895/2023 vom 19. April 2024 E. 3.5.2). Daher kann eine rechtsgenügende Arbeitszeiterfassung grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wur- den. Eine im Nachhinein angefertigte Zusammenstellung der angeblich ge- leisteten Arbeitsstunden ist kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeits- ausfalls, weil es ihr am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung fehlt (vgl. Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4). Ebensowenig reicht nach der Praxis beispielsweise der blosse Hinweis auf fixe Arbeitszeiten, die von den Arbeitnehmern einzuhalten gewesen und auch eingehalten worden seien. Bei Kurzarbeit ist es geradezu wahr- scheinlich, dass an einzelnen Tagen mehr oder weniger gearbeitet wird, um Restanzen zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des BVGer B-5454/2022 vom 16. August 2024 E. 4.2, B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.1 und B-7902/2007
B-2102/2025 Seite 12 vom 24. Juni 2007 E. 6.2.2 m.H.). Auch bei fixen Arbeitszeiten muss daher die effektiv gearbeitete Zeit erfasst werden, damit ein Arbeitsausfall auf glaubhafte Weise dargelegt werden kann (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 m.H.). 4.3.4 Ferner bedarf es jederzeitiger Kontrollierbarkeit. Eine Fachperson aus dem Vollzugsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinreichend klares Bild von den genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmers und vom wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkon- trolle nicht berücksichtigt werden, wenn sie keine Rückschlüsse auf ihre Authentizität erlauben; andernfalls würde die gesetzliche Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt (Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3 m.H.). Somit unterliegt der Nachweis der Authentizität einer hohen beweismässi- gen Hürde (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 und 5.2 [offengelassen, ob nach- gereichte Dokumente offensichtlich authentisch zu sein haben]; Urteile des BVGer B‑5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5 und B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formeller Beweisvorschrift darf nur abgewichen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall als über- spitzt formalistisch erscheint, d.h. wenn die prozessuale Formstrenge ex- zessiv, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt oder blosser Selbstzweck wäre und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhalt- barer Weise erschwert oder gar verhindert würde (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.2; BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3; Urteile des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5 und B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.6). 4.3.5 Die Arbeitszeitkontrolle ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvo- raussetzung (vgl. Urteile des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5, B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2, B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2 und B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3, je m.H.). Folglich obliegt der Arbeitgeberin, die den Anspruch ihrer Arbeitnehmen- den geltend macht (Art. 47 Abs. 1 AVIG), die objektive Beweislast hinsicht- lich der zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen, welche sie während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG sowie Art. 46b Abs. 2 AVIV; vgl. BGE 150 V
B-2102/2025 Seite 13 249 E. 3.1.1; Urteile des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.1, 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1 und 8C_26/2015 vom 5. Januar 2015 E. 2.3, je m.H). Zwar muss die Behörde der Arbeitgeberin bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeit- kontrolle Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Es liegt aber nicht an der Aufsichtsbehörde, die Unrichtigkeit einer Zeiterfassung für jede Per- son und jeden Tag individuell nachzuweisen. Dies würde letztlich eine Um- kehr der Beweislast bedeuten (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 und B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). Hingegen trägt die Behörde, die eine Rückerstattungsforderung geltend macht, die Beweislast sowohl für deren Voraussetzungen als auch für die Höhe des Anspruchs (Urteil des BGer 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.2). 4.4 Im Dokument «Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeitsentschädigung / geprüfte Unterlagen» vom 7. November 2024 vermerkte das SECO unter der Überschrift «Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitkontrolle» Fol- gendes (Zitat): Die Arbeitnehmenden führen eine handschriftliche Arbeitszeitkontrolle, in wel- cher Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende eingetragen werden. Diese handschriftlichen Arbeitszeitkontrollen wurden von der Treuhänderin, [...], in ein Exceldokument übertragen. Allerdings liegen nur noch die Exceldoku- mente für die Monate April 2020 bis Juni 2020 sowie für die Arbeitnehmende A._______ im Dezember 2020 vor. Die originalen, handschriftlichen Arbeits- zeiterfassungen liegen für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vor. In der Revisionsverfügung vom 25. November 2024 erwog das SECO, da die Arbeitsausfälle der Arbeitnehmenden aufgrund der fehlenden Arbeits- zeitkontrolle nicht überprüfbar und PIausibiIisierungsversuche anhand an- derer betrieblicher Unterlagen nicht möglich gewesen seien, müssten die geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate Juli 2020 bis November 2021, mit Ausnahme derjenigen für die Arbeitnehmende A._______ im Monat Dezember 2020, vollumfänglich aberkannt werden. Für die Arbeitnehmenden und Monate mit nachweislich vollständigen Ar- beitsausfällen könne trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Es könne davon aus- gegangen werden, dass die Arbeitszeitkontrollen in diesen Fällen keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten.
B-2102/2025 Seite 14 4.5 Die «Arbeitszeitkontrollblätter» sind weder datiert noch signiert. Ihre Authentizität lässt sich nicht nachprüfen. Laut Beschwerdeführerin wurden sie von deren Treuhänderin gestützt auf handschriftliche Aufzeichnungen der Mitarbeiter erstellt. Aus den Kontrollblättern selber geht dies freilich nicht hervor. Zudem fehlen eigene, namentlich handschriftliche, Arbeits- zeiterfassungen der Angestellten, sodass sich der Inhalt der Kontrollblätter nicht verifizieren lässt (vgl. Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.6 m.H.). In diesem Kontext ist auf Art. 46b Abs. 2 AVIV zu ver- weisen, wonach der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkon- trolle während fünf Jahren aufzubewahren hat. Bei den Einträgen in den nachträglich durch die Treuhänderin – nicht zeit- gleich mit den Aufzeichnungen der Arbeitnehmer – erstellten Kontrollblät- tern fällt ins Auge, dass sie über Wochen hinweg identische Beschäfti- gungszeiten und Stundenzahlen ausweisen («kommt», «geht», «Anzahl Std.», «Ausfall Std.») und jeweils auf die halbe oder ganze Stunde genau lauten. Sie zeichnen kein Bild täglich individuell erfasster Arbeitszeiten (vgl. oben E. 4.3.3 und Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 6.3 m.H.). Weiter wurden Absenzen – ebenfalls über mehrere Wochen – lediglich mit «frei» eingetragen, ihre Gründe aber nicht genannt, was dem erforderlichen Detaillierungsgrad nicht entspricht. Analoges gilt für die auf Formularen der Arbeitslosenversicherung erfassten Rapporte über die wirt- schaftlich bedingten Ausfallstunden (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2 a.E.). Neben diesen nennen sie keine Einzelhei- ten, welche für eine genügende Arbeitszeitkontrolle nötig wären, wie etwa Absenzen wegen Feiertagen, Ferien, Krankheit oder Unfall. Darüber hin- aus wurden die Rapporte nicht täglich fortlaufend, sondern erst nach der jeweiligen Abrechnungsperiode erstellt. 4.6 Eine Plausibilitätskontrolle anhand der Umsatzeinbussen, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, fällt nach der Rechtsprechung ausser Be- tracht, denn der Umsatz steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.2.4; Urteile des BVGer B-6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.5.4 und B-4559/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 9.7.2 m.H.). Daher erlaubt es ein Umsatzrückgang nicht, das Ausmass einer Reduktion der Arbeitszeit (nachträglich) zu bestimmen (vgl. Urteil des BVGer B- 4557/2022 vom 17. November 2023, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024, E. 6.6.5). Insbesondere eignet sich ein iso- lierter Umsatzvergleich mit einem früheren Geschäftsjahr nicht, einen für
B-2102/2025 Seite 15 spätere Geschäftsjahre geltend gemachten Arbeitsausfall nachträglich zu belegen. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, Umsatzeinbussen aufgrund feh- lender Passanten wirkten sich direkt auf die Anzahl benötigter Arbeitsstun- den aus. Weil Kioskangestellte neben der Bedienung von Kunden aber noch andere Tätigkeiten verrichten und Kioske bestimmte Öffnungszeiten haben, erscheint ein solch unmittelbarer Zusammenhang jedoch als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls für den Zweck einer gesetzeskonformen Ar- beitszeitkontrolle kann deshalb keine genügend aussagekräftige Bezie- hung zwischen Umsatzentwicklung und Einsatzzeiten der Mitarbeiter an- genommen werden. Im Übrigen dienen Kurzarbeitsentschädigungen nicht der Existenzsicherung des Unternehmens bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen. Vielmehr sollen sie verhindern, dass aufgrund ei- nes vorübergehenden Rückgangs der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsaus- fälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden (Botschaft Covid-19- Gesetz, a.a.O., 6585; BGE 147 V 359 E. 4.6.3; Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.2.4; vgl. Urteil des BVGer B- 6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.5.4). 4.7 Demzufolge besteht für die streitgegenständliche Periode keine rechts- genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne der Gerichtspraxis zu Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 46b Abs. 1 AVIV (vgl. auch Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.6). Mithin bestätigt sich die entsprechende Beurteilung durch das SECO; sie lässt sich auch nicht etwa als überspitzt formalistisch taxieren (vgl. BVGE 2024 V/1 E. 7.4 und Urteil des BVGer B-1829/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 5.2.2). 4.8 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Ar- beitgeberkontrolle vom 7. November 2024 nicht, dass der externe Prüfer ihre Arbeitszeitkontrolle für die Monate März bis Juni 2020 als genügend qualifiziert hätte. Vielmehr beschreiben das Dokument «geprüfte Unterla- gen» und das Protokoll zur Arbeitgeberkontrolle die seitens der Beschwer- deführerin praktizierte Erfassung der Einsätze ihrer Mitarbeiter. Die ver- bindliche juristische Qualifikation oblag denn auch nicht der Treuhand- stelle, sondern dem verfügenden SECO. 4.9 Der Vorinstanz kann weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Insbesondere musste sie keine weiteren Abklärungen über die Existenz
B-2102/2025 Seite 16 zusätzlicher Arbeitszeitunterlagen treffen, wie die Beschwerdeführerin meint. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle bestätigte diese mit ihrer Unter- schrift auf dem Dokument «geprüfte Unterlagen» selber, es lägen «nur noch die Exceldokumente für die Monate April 2020 bis Juni 2020 sowie für die Arbeitnehmende A._______ im Dezember 2020» vor. Die nachträg- lich, im Beschwerdeverfahren, eingereichten Unterlagen zur Arbeitszeit stammen aus ihrem Verantwortungsbereich, und die Beschwerdeführerin war mitwirkungspflichtig (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteile des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4 und 5.5.3, B- 2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.8.3, B-1206/2024 vom 14. August 2024 E. 3.4 und B-6333/2020 vom 3. Mai 2022 E. 2.5.4, je m.H.). 4.10 Angesichts dessen erübrigt es sich, abschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dem Erfordernis jederzeitiger Kontrollierbarkeit (vgl. oben E. 4.3.4) gerecht wurde, obwohl sie die «Arbeitszeitkontrollblätter» für die Monate Juli 2020 bis November 2021 nicht während der Arbeitge- berkontrolle, sondern erst im Beschwerdeverfahren vorlegte (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.1 und Urteil des BVGer B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.3). 4.11 Die Beschwerdeführerin beteuert, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine «solch detaillierte» betriebliche Arbeitszeitkontrolle vor- zunehmen und fünf Jahre lang aufzubewahren sei. Zudem sei ihr in keiner Weise aufgezeigt worden, welche Konsequenzen widrigenfalls resultieren könnten. Das SECO weist die Rüge als unbegründet zurück; die Beschwer- deführerin sei wiederholt aufgeklärt worden. 4.11.1 Auf dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» bestätigte die Beschwerdeführerin jeweils, zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Ar- beitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen müsse, welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inklusive allfälliger Mehrstun- den, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen, wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst, beinhaltet. Sodann finden sich in den Verfügungen der Arbeitslosenversicherung des Kantons [...] vom 6. April 2020, 26. August 2020 und vom 18. November 2020 unter «wichtige Hinweise» insbesondere folgende Passagen: Für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeits- zeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen
B-2102/2025 Seite 17 Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenhei- ten Auskunft gibt. Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren. [...] Im Übrigen wird auf die Broschüre „Info-Service Kurzarbeitsentschädigung“ auf www.arbeit.swiss sowie auf www.zh.ch/kurzarbeit-corona verwiesen. Entsprechende Hinweise enthalten auch die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung». Die im vorstehenden Zitat erwähnte Info-Service-Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung» erläutert die Anforderungen an die betriebli- che Arbeitszeiterfassung ebenfalls, verweist ausdrücklich auf die Aufbe- wahrungspflicht und hält fest, dass Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit mangels betrieblicher Arbeitszeit- kontrolle nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung haben. 4.11.2 Die Gerichtspraxis hat diese Informationen wiederholt als rechts- genügliche Aufklärung im Sinne von Art. 27 ATSG qualifiziert (vgl. Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; vgl. Urteile des BVGer B-2334/2022 vom 27. September 2023, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 30. Mai 2024, E. 5.4, B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.2, B-3048/2021 vom 4. April 2023, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024, publiziert als BGE 150 V 249, E. 7.2.2 und B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 4.2). 4.11.3 Demnach erweist sich die Rüge als unbegründet. 5. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin noch auf Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz. 5.1 Sie argumentiert, die Voraussetzungen für die Beantragung der Kurz- arbeitsentschädigung bzw. die der Arbeitslosenkasse jeweils einzureichen- den Unterlagen hätten sich während der Pandemie von Phase zu Phase stark unterschieden. Die Arbeitslosenkasse habe die eingereichten Unter- lagen der Beschwerdeführerin immer für genügend befunden und die Kurz- arbeitsentschädigungen gestützt auf diese ausgezahlt. Es widerspreche dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben und insbe- sondere dem Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn die Vorinstanz nun – Jahre nach Prüfung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung durch die Arbeitslosenkasse – vorbringe, die materiellen Voraussetzungen seien
B-2102/2025 Seite 18 nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Unter- lagen verfüge bzw. diese nicht fünf Jahre lang aufbewahrt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitslo- senkasse den Anspruch abschliessend prüfe und verfüge. 5.2 Darauf erwidert das SECO, die Behauptung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu. Das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung (ausserordentliches Formular)» enthalte auf der Rückseite die Bitte, das Total der Sollstunden sowie das Total der AHV-pflichtigen Lohn- summe auf den betrieblichen Unterlagen hervorzuheben. Eine Aufforde- rung zur Zusammenfassung der Informationen finde sich nirgends. Gleich- zeitig stehe im Abschnitt davor, dass die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch ge- eignete betriebliche Unterlagen wie beispielsweise Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen seien. Diese Hinweise auf der Rückseite des For- mulars hätten sich während der gesamten Corona-Pandemie nicht verän- dert. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz beru- fen. Im Gegenteil stehe die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung schon von Gesetzes wegen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unter dem Vorbehalt, dass sie zurückgefordert werde, wenn sich im Nachhinein ergebe, dass die Leistungszusprechung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. 5.3 Gemäss dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfal- ten. Nach der Praxis ist für diesen Vertrauensschutz kumulativ vorausge- setzt, dass a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt, b) sich die Auskunft auf eine konkrete, die Person berührende Angelegen- heit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, dafür zuständig war oder von der betroffenen Person aus hinreichenden Gründen als zu- ständig betrachtet werden durfte, d) die Person die Unrichtigkeit der Aus- kunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, f) die Rechtslage zu dieser Zeit noch gleich war wie bei Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 95 E. 3.6.2 und 137 II 182 E. 3.6.2; Urteile des BVGer B- 1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 7.3, B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 3.3 und B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.1).
B-2102/2025 Seite 19 5.4 Erhärten lässt sich schon eine individuelle, konkrete, vorbehaltlose Auskunft im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung seitens invol- vierter Stellen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht. 5.5 Auch vermag der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse – selbst über längere Zeit – vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt hat, nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Gleiches gilt etwa für das Argument, der Arbeitgeber habe die Antragsformulare bei der Voranmeldung wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt (vgl. Urteile des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6, 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 und 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 3.4 m.H., B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 4.5, B-4557/2022 vom 17. November 2023, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024, E. 6.7.4 und B- 3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). 5.6 In das System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit hier relevant, im Wesentlichen drei Akteure involviert: die Arbeitslosenkasse, die kanto- nale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Sie verfügen über je unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten. Die Arbeitslo- senkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteile des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2 und des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG prüft sie die persönlichen Vorausset- zungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG. Sie ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amts- stelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvo- raussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurz- arbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systemati- schen Kontrolle jedes einzelnen Gesuchs (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Folglich unterbleibt eine solche Kontrolle vor der Auszahlung. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember
B-2102/2025 Seite 20 2011 E. 6.2.1.2; BVGE 2024 V/1 E. 7.5; Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 3.4, B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.2 und B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass dessen Ab- rechnungen den gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht genügen (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; Urteil des BVGer B-6304/2023 vom 20. August 2024 E. 5.2). 5.7 Die im SECO geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG) überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kas- sen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie sowie die von ihr beauftragten Treuhandstel- len kontrollieren insbesondere die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigun- gen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, «Revision und Arbeitgeberkontrolle»; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durch- geführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen aus- gerichtetes Wiedererwägungsverfahren dar, wobei nicht die Verwaltungs- stelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegen- heit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in der Gestalt der Ausgleichsstelle (vgl. Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2 und 8C_469/2011 vom 29. De- zember 2011 E. 5; Urteile des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.3, B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3, B-5863/2020 vom
B-2102/2025 Seite 21 nicht vertieft prüfen. Umso mehr galt dies aber während der Pandemie. Ziel der Einführung eines vereinfachten Verfahrens bei der Voranmeldung und eines summarischen Verfahrens für die Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigungen war die schnelle, unbürokratische Auszahlung derselben, mit einer Reduktion des administrativen Aufwands für die Arbeitgeber und die Verwaltung in der durch die Covid-19-Pandemie bedingten ausseror- dentlichen Situation, in welcher das Instrument der Kurzarbeitsentschädi- gung in grossem Umfang beansprucht wurde (BGE 148 V 144 E. 5.2.2; Urteile des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3 und B- 801/2022 vom 18. September 2023 E. 3.3.7; vgl. Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnun- gen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19- Gesetz, BBl 2020 6563, 6585 f., 6613 ff., nachfolgend «Botschaft Covid- 19-Gesetz», sowie MYRIAM MINNIG/CHRISTA KALBERMATTEN, Kurzarbeits- entschädigungen – einen Prüfpunkt wert?, Expert Focus 12/2020 S. 989 ff., 990 Ziff. 1.2). 5.10 Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich in Form des Vertrauensschutzes, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebensowenig lässt sich vor diesem Hintergrund die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, die externe Prüfstelle und die Vorinstanz hätten ihre Arbeitszeitkontrolle mit den Excel-Dokumenten betreffend den Zeitraum März bis Juni 2020 als rechtmässig beurteilt, nicht stützen. Schliesslich ist auch ein Rechtsmissbrauch seitens der Vorinstanz nicht er- kennbar. 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2 und 142 V 259 E. 3.2.2). Für eine Wiedererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Urteil des BGer C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 m.H.; Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni
B-2102/2025
Seite 22
2012 E. 2; Urteile des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1 und
B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.6).
6.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen
Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Be-
richtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden
Betrags von Fr. 146'134.30 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des
BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6, B-182/2022 vom 12. Januar
2024 E. 6, B-4412/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4 und B-4409/2021
vom 7. Dezember 2023 E. 4). Somit ist das wiedererwägungsweise Zu-
rückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu be-
anstanden. Es verstösst auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprin-
zip, zumal es gesetzlich angeordnet ist (vgl. Urteil des BVGer B-664/2017
vom 7. März 2019 E. 6).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den
Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es dabei um Streitigkei-
ten über die Bewilligung oder die Verweigerung von Sozialversicherungs-
leistungen geht (Urteile des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024
rin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG
i.V.m. Art. 4 VGKE) sind diese in Anwendung der gesetzlichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf
Fr. 4'500.– festzusetzen.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr
dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen.
B-2102/2025 Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4’500.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zu ihrer Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der zu- ständigen Arbeitslosenkasse wird es auszugsweise mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
B-2102/2025 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. November 2025
B-2102/2025 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons [...]