Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2062/2022
Entscheidungsdatum
17.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-2062/2022

Urteil vom 17. August 2022 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Sekretariat Prüfungskommission Comex, Erstinstanz.

Gegenstand

Zulassung zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2021.

B-2062/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der Erstinstanz im Jahr 2020 zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter an. Das genaue Datum der Prüfungsanmeldung geht aus den Akten nicht hervor. A.b Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte die Erstinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass sie an die Prüfungen zur Wanderleiterin vom Januar und April 2021 aufgrund der ungenügenden Anzahl von Erfahrungs- stunden nicht zugelassen werde. Die Beschwerdeführerin habe zudem versucht, die Prüfungskommission zu täuschen, was ebenfalls zur Nicht- zulassung führe. A.c Mit Schreiben vom 11. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Berufsprü- fung Wanderleiterin. Neben dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren ge- gen B._______, die damalige Präsidentin der Prüfungskommission. A.d Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. A.e Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.f Mit Urteil vom 22. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte aus, es könne die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht abschliessend beurteilen, da die erforderlichen Sachverhaltsfeststel- lungen im Entscheid der Vorinstanz fehlen würden. Der Entscheid sei be- reits aus diesem Grund aufzuheben. Darüber hinaus fehle es ebenfalls an Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, welche Touren der Beschwerdefüh- rerin angerechnet würden und welche nicht. Auch stehe nicht fest, wie viele Stunden ihr konkret fehlen würden. Dies verunmögliche eine sachgerechte Anfechtung.

B-2062/2022 Seite 3 B. B.a Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der Erstinstanz erneut zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter im Oktober 2021 und Januar 2022 an. Das genaue Datum der (zweiten) Prüfungsanmel- dung geht aus den Akten nicht hervor. B.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte die Erstinstanz der Beschwerde- führerin mit, dass sie nicht zur Prüfung zugelassen werde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe Touren aufgeführt, welche sie weder selbständig geplant noch geführt habe. Sie habe somit wissentlich falsche Angaben gemacht, weshalb sie nicht zur Prüfung zugelassen werde. B.c Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (ergänzt durch die Eingabe vom 9. Juli 2021) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde ge- gen die Verfügung der Erstinstanz. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe keine falschen Angaben gemacht und weise genügend Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Prüfung auf. B.d Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, dass sie ihre beiden Verfahren (Nichtzulassung zur Prüfung Januar/April 2021 und Nichtzulassung zur Prüfung Oktober 2021/Januar 2022) vereinige. B.e Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies die Vorinstanz sowohl die Be- schwerde vom 11. November 2020 (Dispositivziffer 1) als auch die Be- schwerde vom 28. Juni 2021 (Dispositivziffer 2) ab und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten. Sie führte im Wesentlichen aus, die Erstinstanz habe glaubhaft ausgeführt, dass B._______ nicht befangen gewesen sei. In der zweiten Beschwerde behaupte die Beschwerdeführerin auch nicht mehr B._______ müsse in den Ausstand treten, obwohl diese auch am zweiten Entscheid beteiligt ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin könne lediglich 169 Stunden an Erfah- rung im Leiten von Gruppen ausweisen, weshalb sie nicht zur Prüfung zu- zulassen sei.

B-2062/2022 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 29. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei zur Eidgenössischen Berufsprüfung Wanderleiter zuzulassen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrens- und Parteikosten des vor- instanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. September 2021 festge- halten habe. Weiter habe sie sämtliche Voraussetzungen zur Prüfungszu- lassung erfüllt. Sie komme auf ein Total von 418 (beziehungsweise 384.5) Erfahrungsstunden, welche sie nachgewiesen habe. D. Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zur Beschwerde Stel- lung, ohne einen Antrag zu formulieren. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. so- wie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

B-2062/2022 Seite 5 1.2 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation setzt formelle Beschwer ("Teilnahme") und materielle Beschwer ("besonderes Berührtsein" und "schutzwürdiges Interesse") voraus (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Voraussetzung für ein schutz- würdiges Interesse ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinte- resse. Es muss im Urteilszeitpunkt noch aktuell sein und das Urteil muss einen praktischen Nutzen verschaffen können. An einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse fehlt es unter anderem, wenn rein the- oretische Fragen aufgeworfen werden, wenn nur die Begründung ange- fochten wird oder wenn keine begünstigende Änderung erreicht werden kann; ferner, wenn der Akt keine Rechtswirkung entfalten kann, weil er aus- ser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hat, bereits stattgefunden hat (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.; HÄNER ISABELLE, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 22). 1.2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. März 2022, der die Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin vom 11. November 2020 (Dispositivziffer 1) und 28. Juni 2021 (Dispo- sitivziffer 2) abweist. Die Voraussetzung der Beschwerdelegitimation ist in Bezug auf jede Dispositivziffer zu prüfen. Das Hauptbegehren lautet auf Aufhebung und Zulassung zur Prüfung, das Eventualbegehren lautet auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ent- hält somit ein Haupt- und Eventualbegehren, ohne dass sie in Bezug auf die Dispositivziffern spezifiziert oder in eine Rangfolge gebracht werden. Die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz liegt ausser Streit. Durch diese sind zwei Verfahren – das Verfahren auf Zulassung zur Prüfung Ja- nuar/April 2021 (Verfahren 1) und das Verfahren auf Zulassung zur Prüfung Oktober 2021/Januar 2022 (Verfahren 2) zu einem Verfahren vereinigt wor- den. Die Vereinigung bringt die Besonderheit mit sich, dass die Beurteilung des früheren Gesuchs von der Beurteilung des späteren Gesuchs abhängt. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin macht im ersten Verfahren die gleichen Er- fahrungsstunden geltend wie im zweiten Verfahren und reicht im zweiten Verfahren noch wenige zusätzliche Stunden nach. Gegen die Dispositivzif- fer 1 (betreffend Verfahren 1) bringt sie eine Verletzung der Ausstandsbe- stimmungen vor, was bei einer Gutheissung zur Folge hätte, dass das Ver- fahren vor der Vorinstanz oder der Erstinstanz zu wiederholen wäre. Das

B-2062/2022 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht kann bei einer Verletzung von Ausstandsbe- stimmungen keinen Entscheid in der Sache fällen, sondern muss sie zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückweisen. Die Zulas- sung zur Prüfung Januar/April 2021 kann in diesem Fall also nicht erreicht werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Dispositiv- ziffer 2 (betreffend Verfahren 2) bringt die Beschwerdeführerin keine Ver- letzung von Ausstandsbestimmungen vor; sie macht lediglich in der Sache geltend, dass sie genügend Erfahrungsstunden gesammelt habe. Wäh- rend die Beschwerdeführerin mit dem Begehren gegen Dispositivziffer 1 die Wiederholung des Verfahrens erreichen kann, kann sie mit dem Be- gehren gegen Dispositivziffer 2 vor Gericht mehr erreichen – nämlich die unmittelbare Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungszulassung ist der prakti- sche Nutzen, den die Beschwerdebeurteilung mit sich bringen kann. Es fragt sich indes, ob auch an der Beurteilung des Begehrens gegen Dispo- sitivziffer 1 ein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Frage ist zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob das Begehren gegen die Dispositivziffer 2 gutgeheissen (Zulassung zur Prüfung) oder ab- gewiesen wird (Nichtzulassung zur Prüfung). Wenn die Beschwerdeführe- rin zugelassen wird, so entfällt die Beschwer in Bezug auf Dispositivziffer 1, da dem Antrag entsprochen wird und – darüber hinaus – nicht mehr erreicht werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zugelassen wird, so fehlt es ebenfalls an der Beschwer in Bezug auf Dispositivziffer 1. Denn mit der Abweisung steht fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Verfahrenswiederholung wäre nicht mehr ergebnisoffen und ein blosser Leerlauf. Die Verletzung der Ausstandsbestimmung wird dadurch zu einer rein theoretischen Frage, deren Klärung keinen praktischen Nut- zen verschaffen kann. An der Beurteilung des Begehrens in Bezug auf Dis- positivziffer 1 besteht folglich kein praktisches Rechtsschutzinteresse und das Begehren ist damit unzulässig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist strittig, ob die Beschwerdeführerin genügend Erfahrungsstunden aufweist, um zur Be- rufsprüfung für Wanderleiterinnen zugelassen zu werden. 2.2 Gemäss der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleite- rinnen/Wanderleiter (nachfolgend Prüfungsordnung) wird zur Prüfung zu-

B-2062/2022 Seite 7 gelassen, wer unter anderem Erfahrung in der Leitung von Gruppen im Be- rufsfeld der Wanderleiterin/des Wanderleiters von mindestens 200 Stun- den in den letzten drei Jahren nachweisen kann (Ziff. 3.31 Bst. e der Prü- fungsordnung). Gemäss Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Durch- führung der eidg. Berufsprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter (nach- folgend Wegleitung) werden Touren mit Einzelgästen mit maximal 30 Stun- den angerechnet. Zudem können maximal 20 Stunden, die im Rahmen ei- ner von der COMEX anerkannten Ausbildung geleistet wurden, anerkannt werden (Prüfungsordnung und Wegleitung abrufbar unter https://www.comex.swiss/de/wegleitung, abgerufen am 17.08.2022). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt aus, eine Gruppe bestehe inklusive der Wander- leiterin aus mindestens drei Personen. Dies ergebe sich bereits aus sprachlichen Gründen. Soweit die Wegleitung vorsehe, dass während der Ausbildung oder bei Touren mit Einzelgästen Erfahrungsstunden gesam- melt werden könnten, sei diese rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin könne lediglich 169 Erfahrungsstunden nachweisen. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen: Dokument "Zusammenfassung für die Anmel- dung zur eidg. Wanderprüfung": 137 Stunden; Eingabe vom 27. Septem- ber 2021: 27 Stunden; Eingabe vom 7. Februar 2022: 5 Stunden. Gestützt auf Einzelstunden und Ausbildung könne sie keine Erfahrungsstunden im Sinne der Prüfungsordnung sammeln. Somit erfülle die Beschwerdeführe- rin die in Ziffer 3.31 Bestimmung e) der Prüfungsordnung genannte Vo- raussetzung nicht. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie erfülle sämtliche Prü- fungszulassungsvoraussetzungen und habe dies dokumentiert. Unterdes- sen könne sie total 418 (beziehungsweise 384.5) Erfahrungsstunden nach- weisen. Inwiefern die Wegleitung rechtswidrige Bestimmungen enthalte, bleibe das Geheimnis der Vorinstanz. Mit der Wegleitung werde ein richti- ges und vollständiges Prüfungszulassungsverfahren angestrebt. Es handle sich um verbindliche Angaben. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie total 215.5 Erfahrungsstunden nicht anerkenne und was sie unter einer Gruppe verstehe. Auch stelle sie erneut keinen eigenen Sachverhalt fest. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welche Touren ihr angerechnet und wie viele Stunden ihr konkret fehlen würden. Damit ver- letze die Vorinstanz die Begründungspflicht.

B-2062/2022 Seite 8 3.3 Die Erstinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung zur Frage, ob die Be- schwerdeführerin genügend Erfahrungsstunden nachgewiesen habe, keine Stellung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt gehe nicht hervor, welche Touren ihr angerechnet und wie viele Stunden ihr konkret fehlen würden. 4.2 Die Behörden haben schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, welche Stun- den sie der Beschwerdeführerin anrechne. Dies seien 137 Stunden aus dem Dokument "Zusammenfassung der Erfahrungsstunden für die Anmel- dung zur eidg. Wanderleiterprüfung", 27 Stunden aus der Eingabe vom 27. September 2021 und 5 Stunden aus der Eingabe vom 7. Februar 2022. Damit komme die Beschwerdeführerin auf insgesamt 169 Erfahrungsstun- den (angefochtene Verfügung Ziffer 4.2). Aus den Ausführungen der Vor- instanz über die behauptete Rechtswidrigkeit der Wegleitung geht zudem hervor, dass sie Ausbildungen und Touren mit Einzelgästen nicht anrechnet (angefochtene Verfügung Ziffer 4.1). Dies bestätigt die Vorinstanz schliess- lich in der eingereichten Vernehmlassung (Vernehmlassung Ziffer 2). Auch wenn die angefochtene Verfügung diesbezüglich etwas ausführlicher sein dürfte, nennt die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Beschwerdeführerin weiss, welche Erfah- rungsstunden ihr von der Vorinstanz angerechnet wurden und wie viele Stunden ihr noch fehlen. Für sie war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erfülle die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung.

B-2062/2022 Seite 9 5.2 Gemäss Prüfungsordnung benötigt die Beschwerdeführerin 200 Erfah- rungsstunden in der Leitung von Gruppen im Berufsfeld der Wanderleite- rin/des Wanderleiters in den letzten drei Jahren. Sie selbst macht geltend, sie habe 418 Erfahrungsstunden gesammelt (Beschwerde S. 10). An an- derer Stelle spricht sie von total 384.5 Erfahrungsstunden (Beschwerde S. 12). Die Vorinstanz anerkennt davon lediglich 169 Stunden. 5.3 Zwischen den Parteien ist strittig, inwiefern Wanderungen mit Einzel- personen und Ausbildungsstunden angerechnet werden dürfen. Gemäss Wegleitung können maximal 30 Stunden Touren mit Einzelgästen ange- rechnet werden (Ziff. 3 Abs. 3 der Wegleitung). Ebenfalls soll im Rahmen einer von der Erstinstanz anerkannten Ausbildung maximal 20 Stunden an- gerechnet werden können (Ziff. 3 Abs. 4 der Wegleitung). Gemäss Ziffer 3.31 Bestimmung e) der Prüfungsordnung ist jedoch einzig die Erfahrung im Leiten von Gruppen massgebend. Die Vorinstanz erachtet die Bestim- mungen der Wegleitung daher als rechtswidrig und wendet sie nicht an. 5.4 Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprü- fung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die eidgenössi- schen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine ein- schlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (Art. 1 Abs. 1 BBG) regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsver- fahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bil- dungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vo- rinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen Normen beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-recht- licher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung der Vorinstanz werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes aber gleichgestellt (Urteile des BVGer B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2 und B-1650/2017 vom 19. November 2018 E. 5.1). Dies trifft vorliegend auf die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter zu, welche von der "Trägerschaft Berufs- prüfung Wanderleiterin/Wanderleiter" erlassen und von der Vorinstanz ge- nehmigt wurde. Die Wegleitung hingegen wird nicht von der Vorinstanz ge-

B-2062/2022 Seite 10 nehmigt. Ihr kommt keine direkte Rechtswirkung zu (vgl. MICHAEL BUCH- SER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 89). Durch die Wegleitung sollen die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung ge- regelt werden. Wie im Fall von sogenannten Verwaltungsverordnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung können aber auch Wegleitungen Wir- kungen entfalten, die es im Rahmen der Nachprüfung von Examensleis- tungen zu berücksichtigen gilt. Gemäss konstanter Praxis und herrschen- der Lehre sind Gerichte zwar nicht an Verwaltungsverordnungen − oder wie vorliegend deren an einen privaten Rechtsträger delegierten Pendants – gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung solcher internen Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht wer- dende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulas- sen, zumal das erkennende Gericht nicht ohne Not von der Verwaltungs- praxis abweichen sollte (BGE 142 II 182 E. 2.3.3 m.w.H.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2020, Rz. 87). Ver- waltungsverordnungen müssen in jedem Fall durch ausreichende rechts- satzmässige Regelungen gedeckt sein (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 m.w.H.). 5.5 Im vorliegenden Fall widerspricht die Wegleitung offensichtlich der Prü- fungsordnung. Während die Prüfungsordnung als Zulassungsvorausset- zung aufführt, dass 200 Stunden an Erfahrung im Leiten von Gruppen vor- handen sein muss, geht die Wegleitung davon aus, dass Ausbildungsstun- den und Wanderungen mit Einzelgästen ebenfalls angerechnet werden dürfen. Diese Regelung ist jedoch nicht durch die Prüfungsordnung ge- deckt. Dass unter "Leitung von Gruppen" keine Wanderungen mit Einzel- personen gezählt werden können, versteht sich von selbst. Indem die Vor- instanz der Beschwerdeführerin nur diejenigen Stunden angerechnet hat, mit welchen sie Erfahrung im Leiten von Gruppen gesammelt hat, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht. 5.6 Die Beschwerdeführerin listet im Dokument "Zusammenfassung der Erfahrungsstunden für die Anmeldung zur eidg. Wanderleiterprüfung" ins- gesamt 305 Erfahrungsstunden auf. Kontrolliert man diese Liste mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungsformularen der einzelnen Wanderungen und streicht die Wanderungen mit Einzelpersonen und die Ausbildungsstunden weg, kommt man auf insgesamt 138 (gemäss Vorinstanz 137) Stunden, welche sie sich anrechnen lassen kann. Mit der Eingabe vom 27. September 2021 an die Vorinstanz reichte die Beschwer- deführerin weitere Bestätigungsformulare mit Touren ein. Die Vorinstanz rechnete ihr alle 27 Stunden an. Damit ist sie sehr grosszügig, zumal die

B-2062/2022 Seite 11 Beschwerdeführerin gewisse Touren anscheinend doppelt aufgelistet hat. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 7. Feb- ruar 2022 eine weitere Tourenliste (Dokument "Tourenliste ab 29.07.21") ein. Korrekterweise hat ihr die Vorinstanz nur fünf Erfahrungsstunden von dieser Liste gutgeschrieben, zumal die meisten Wanderungen mit Einzel- personen unternommen und einige Wanderungen bereits in der Eingabe vom 27. September 2021 aufgelistet wurden. Damit kommt die Beschwer- deführerin auf insgesamt 170 Erfahrungsstunden im Leiten von Gruppen. Die für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen 200 Erfahrungsstun- den kann sie nicht vorweisen. Sie erfüllt somit die in Ziffer 3.31 Bestimmung e) der Prüfungsordnung statuierte Voraussetzung nicht. An der Nichtzulas- sung der Beschwerdeführerin zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen ist nichts auszusetzen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für beide Verfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so- wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] bzw. Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung, SR 172.041.0]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist weder im vorinstanzlichen Ver- fahren noch im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE bzw. Art. 8 Kos- tenverordnung).

B-2062/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

B-2062/2022 Seite 13

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. August 2022

B-2062/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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