Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2023/90
Entscheidungsdatum
17.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/90 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.09.2023 Entscheiddatum: 17.08.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2023 Ausländerrecht, Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 43 und Art. 62 AIG, Art. 8 EMRK. Der Ehemann und Familienvater hatte während mehr als 20 Jahren in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sich auch mutwillig verschuldet. Seine Integration war gescheitert. Der Nachweis, dass sich daran seit der Wegweisung vor knapp fünf Jahren etwas grundlegend geändert hat, wurde nicht erbracht. Die Kinder sind mittlerweile volljährig und haben ihre Ausbildungen abgeschlossen. Das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist unverändert hoch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/90). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_525/2023). Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführerin, B., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella, recht u. beratung, Weberstrasse 10, 8004 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzug für B.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B.__ (geb. 19__) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er heiratete im März 1999 seine ebenfalls in der Schweiz niedergelassene Landsfrau A.__ (geb. 1973). Das Ehepaar hat drei Kinder, die ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen. B.__ trat zwischen 1995 und 2016 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Insgesamt wurde er mehr als 20 Mal zu Bussen, Geld- und Gefängnisstrafen oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt, mehrheitlich wegen – teilweise groben – Verkehrsregelverletzungen, teilweise jedoch auch wegen weiterer Delikte (vgl. überblicksweise MA, 448 ff.). Insbesondere wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Mai 2004 wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie drei Jahren Landesverweisung (Migrationsakten [MA] 191 ff.), mit Entscheid des Kreisgerichts See- Gaster vom 7. Januar 2016 ferner wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das SVG, mehrfacher versuchter falscher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschuldigung und falscher Anschuldigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse verurteilt (MA 376 ff.). Acht Monate der Freiheitsstrafe verbüsste er in Halbgefangenschaft (MA 522). B.__ gab ausserdem aufgrund aggressiven Verhaltens mehrfach Anlass zu polizeilichen Interventionen im häuslichen Bereich (MA 314 ff., 399 ff.), wobei ein wegen Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren – aufgrund des von der Ehefrau zurückgezogenen Strafantrags – eingestellt wurde (MA 409 ff.). Schliesslich häufte B.__ wiederholt Schulden an, die zu zahllosen Betreibungen Anlass gaben (MA 287 ff., 364 ff., 383 ff., 678 ff.) und teilweise in – bis heute nicht getilgten – Verlustscheinen resultierten (MA 676 f.). Nach vorgängiger Verwarnung und Androhung widerrief das Migrationsamt am 12. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von B.__ und wies ihn aus der Schweiz weg (MA 643). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2016/246 vom 26. Oktober 2017 und BGer, Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018). Am 22. Oktober 2018 reiste B.__ nach Kosovo aus. Die zuständige Bundesbehörde belegte ihn mit einem bis 22. Oktober 2021 gültigen Einreiseverbot (MA 709). B. Am 11. März 2022 stellte A.__ ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde das Gesuch vom Migrationsamt abgewiesen. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. April 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seit der Ausreise verstrichene Zeit von gut vier Jahren reiche angesichts der langjährigen fortgesetzten Delinquenz sowie der regelmässig ignorierten Warnungen und Sanktionen nicht aus, um bereits davon auszugehen, dass das negative Verhalten von A.__ an Gewicht verloren habe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass er gewillt und fähig sei, längerfristig mit seiner Ehefrau auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben und Schulden abzubauen, zumal er dies trotz hohen Einkünften noch nie getan habe. Die Kinder seien volljährig. Der Ehefrau könne zugemutet werden, zwecks Zusammenlebens mit dem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug verhältnismässig sei. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 18. April 2023 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für B.__ gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 1. Juni 2023 einen kosovarischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ein; am 21. Juli 2023 übermittelte er ausserdem eine Arbeitgeberbestätigung der E.., Z. (inkl. Übersetzung), wonach B.__ bei dem Unternehmen dreimal (vom 1. April 2021 bis zum 28. April 2022, vom 2. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und vom 1. April 2023 bis zum 12. Mai 2023) angestellt gewesen sei. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 18. April 2023 wurde mit Eingabe vom 3. Mai 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) einen Anspruch darauf ab, zusammen ihre Ehe in der Schweiz zu leben. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie bringen im Wesentlichen vor, die vierjährige Probezeit gemäss dem Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 7. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer bestanden. Ohne die von ihm begangenen Delikte bagatellisieren zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass er vorrangig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen und keine Katalogstraftat nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0. StGB) begangen habe. Seit 2016 habe er sich klaglos verhalten. Auch die Besuche bei der Familie in der Schweiz in den Jahren 2020 und 2021 habe er klaglos absolviert. Er und die Beschwerdeführerin führten eine enge Familiengemeinschaft, auch der Kontakt zu den drei erwachsenen Kindern sei eng. Zu berücksichtigen sei, dass die Höchstdauer für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG in wenigen Monaten erreicht sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise 30 Jahre lang in der Schweiz gelebt und hier stets gearbeitet. Er habe keine Sozialhilfe bezogen. Es bestünden erhebliche Steuerschulden, und es sei vorliegend in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes zu berücksichtigen, dass ernsthaft Aussichten darauf bestünden, dass er diese abbauen könne. Denn der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot und könne mindestens CHF 6'200 pro Monat verdienen und davon rund CHF 3'000 für die Schuldentilgung verwenden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sei nicht verhältnismässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden müsse und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden könne. 3. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, sodass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 143 E. 2.1). Die Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Bei der Interessenabwägung sind auch die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Mutwillig ist eine Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. BGer, Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.2). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Das Kriterium der Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz ist Ausdruck davon, dass regelmässig kein Eingriff in den Anspruch auf Familienleben vorliegt, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Von Bedeutung sind ferner die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.2, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f.). 3.3. Ein früherer Widerruf verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und das Familienleben zu pflegen, ist eine spätere Neubeurteilung angezeigt. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGer, Urteil 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.4 mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (BGer, Urteil 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGer, Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020, E. 3.6; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 II 493 E. 5). 4. 4.1. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt nahm auf Gesuch der Beschwerdeführer vom 11. März 2022 hin eine Neubeurteilung vor, und die Vorinstanz überprüfte diese, was sich nach nunmehr bald fünf Jahren seit der Ausreise und Ablauf der damals verhängten dreijährigen Einreisesperre als rechtmässig erweist. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz im Zeitraum von 21 Jahren (1995 bis 2016) wegen diverser Delikte (vornehmlich Verkehrsregelverletzungen – darunter auch mehrere grobe [teilweise in alkoholisiertem Zustand und mit Kollisionen] –, aber auch Inumlaufsetzen von Falschgeld, Tätlichkeit, Übertretung des Waffengesetzes, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontrollschildern, falsche Anschuldigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie im Betreibungsverfahren, etc.) über 20 Mal zu Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen, teils unbedingt und länger als ein Jahr, verurteilt (vgl. MA 744 ff.). Bei den geschilderten Taten handelte es sich nicht nur um untergeordnete Delikte, der Beschwerdeführer gefährdete auch Leib und Leben anderer Personen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte wegen der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b das damaligen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, in der Fassung vom 1. Oktober 2015, AS 2015 3023; heute Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Zudem führte auch das damalige Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit eindrücklich vor Augen, dass er offensichtlich weder gewillt noch in der Lage war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren: So lenkte er während Jahren Fahrzeuge, obschon er nie einen Führerausweis erworben hatte, und verstiess damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; heute Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Auch nach mehrfacher Verwarnung (am 29. August 1998 und am 22. März 2006, MA 98 und 218) und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (am 3. Januar 2012, MA 296) setzte er sein strafrechtlich relevantes Verhalten fort. Die geschilderte Häufung von Delikten über einen langen Zeitraum hinweg ist Ausdruck beharrlicher Unbelehrbarkeit. Dieselbe Gleichgültigkeit offenbarte der Beschwerdeführer auch gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen: Aus den Betreibungsregisterauszügen per 9. März 2015 und 27. Januar 2016 geht hervor, dass er zahlreiche Forderungen (Steuern, Krankenkasse, Versicherungen, Arzt- und Spitalrechnungen) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess und Verlustscheine über CHF 7'000 offen waren (MA 364 ff. und 383 ff.). Diese Verschuldungen sind ohne Weiteres als mutwillig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer trotz ausreichender Einkünfte (rund CHF 120'000 pro Jahr, MA 707) seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre nicht nachkam. Aus vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen seines 30-jährigen Aufenthalts durchwegs scheiterte. Trotz zahlreicher Verurteilungen und mehrfacher Androhung nachteiliger ausländerrechtlicher Konsequenzen war er weder gewillt noch in der Lage, sein Verhalten zu ändern, um dadurch den drohenden Widerruf seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung zu vermeiden. In wirtschaftlicher Hinsicht gelang es ihm – trotz regelmässiger Erwerbseinkünfte – augenfällig nicht, sich zufriedenstellend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (BGer, Urteil 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.3.2). Aufgrund der Vielzahl von Delikten und Schulden wurde damals zurecht auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung geschlossen. Es erhellt ohne Weiteres, dass eine Person, die sich derart systematisch, in allen Bereichen des alltäglichen Lebens, um rechtliche Schranken und Pflichten foutiert, in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstösst, womit damals ein beachtliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Ausweisung des Beschwerdeführers bestand, was auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (BGer, Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August E. 4.2). 4.2. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung im Oktober 2018 in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, die eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im heutigen Zeitpunkt absehbar erscheinen lassen würde, ist weder hinreichend dargetan noch lässt sich solches den Akten zuverlässig entnehmen. Es wäre an den Beschwerdeführern gewesen, gestützt auf die sie treffende Mitwirkungspflicht allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen im Kosovo mit entsprechenden Belegen darzutun, sodass gestützt darauf eine Integration in der Schweiz zu erwarten wäre (vgl. BGer, Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, gemäss dem nicht übersetzten kosovarischen Strafregisterauszug in seiner Heimat nicht straffällig geworden ist, ging er dort – wenn überhaupt (vgl. MA 685) – nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach, und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin und seiner Tochter sowie Angehörigen im Kosovo finanziell unterstützt (MA 685), was keine günstige Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz darstellt. Zutreffend ist, dass ihm seine frühere Arbeitgeberin eine erneute Beschäftigung in Aussicht gestellt hat (MA 707). Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit den daraus erzielten Einkünften Schulden tilgen würde, die er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz trotz ebendieses guten Einkommens von rund CHF 120'000 pro Jahr angehäuft hatte (MA 707). Über Jahre kam er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, zwischen 2015 bis 2018 entstanden Steuerschulden in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höhe von über CHF 64'000, die bis heute offen sind (MA 732). Per 10. Februar 2022 belaufen sich die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers zudem auf über CHF 37'000 (MA 677). Dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften künftig die Schulden in namhaftem Umfang tilgen würde, erscheint vor diesem Hintergrund als sehr unwahrscheinlich. Es ist vielmehr ernsthaft zu befürchten, dass neue Schulden entstehen würden. Es besteht daher im Hinblick auf die Schuldentilgung kein öffentliches Interesse an der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dasselbe gilt bezüglich der künftigen Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung. Während seines langjährigen früheren Aufenthalts hinterliess der Beschwerdeführer einen äusserst negativen Eindruck, indem er mit seiner fortgesetzten Delinquenz eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung demonstrierte. Dass er zwischenzeitlich einen Führerausweis erworben hätte, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb zu befürchten ist, dass er in der Schweiz weiterhin ohne gültigen Ausweis Fahrzeuge lenken und damit straffällig würde. Weder das strafrechtlich unauffällige Verhalten im Kosovo noch jenes während der Besuchsaufenthalte in der Schweiz lässt vor diesem Hintergrund auf eine nachhaltige Läuterung schliessen. Auch betreffend die familiäre Situation liegt keine derart gewichtige Änderung der Sachlage vor, dass ein anderes Ergebnis des streitgegenständlichen Bewilligungsverfahrens ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. Hinsichtlich der privaten Interessen verweisen die Beschwerdeführer auf die engen familiären Beziehungen. In Bezug auf die Kinder hat sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Widerrufs indessen insofern verändert, als nunmehr auch der jüngste Sohn volljährig ist. Alle Kinder haben ihre Ausbildungen längst abgeschlossen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Kinder vom Vater besteht nicht und wird zu Recht auch nicht behauptet. Der Anspruch auf Familiennachzug soll sodann der Ermöglichung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Nähere Angaben, wie es um die Intensität der ehelichen Beziehung bestellt ist, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sie nicht verpflichtet, ihrem Ehemann nach Kosovo zu folgen. Sie ist denn auch nach der Ausreise ihres Ehemanns am 22. Oktober 2018 in der Schweiz geblieben, wo sie teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Gesamtbetrachtung resultiert, dass den Beschwerdeführern eine Weiterführung ihres bis anhin über Besuche und elektronische Kommunikationsmittel gepflegten Ehelebens weiterhin zumutbar ist. 5. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Abwägung der öffentlichen Interessen an einer weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers, namentlich der Vermeidung weiterer Straftaten sowie neuer Schulden, und der privaten Interessen der Beschwerdeführer, die Ehe in der Schweiz zu leben, nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich damit als recht- und insbesondere auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1. Schon aufgrund einer summarischen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs hätte sich ergeben, dass den Anträgen der Beschwerdeführer keine ernsthaften Erfolgsaussichten beigemessen werden konnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). 6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 750 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). 6.3. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). bis

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die amtlichen Kosten von CHF 750 tragen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 99 VRP

Gerichtsentscheide

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