Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2023/78
Entscheidungsdatum
14.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.09.2023 Entscheiddatum: 14.08.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.08.2023 Strassenrecht, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Ingress sowie lit. b und d sowie Art. 33 Ingress und lit. b sowie c StrG. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an der Erstellung von zwei Pollern auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als bauliche Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit höher gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Grundstücks und den Eigentumseingriff für ihn als zumutbar erachten (Verwaltungsgericht, B 2023/78). Entscheid vom 14. August 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Z.__, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantonsstrassenprojekt

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Im Zentrum der Politischen Gemeinde Z.__ soll die Kantonsstrasse Nr. 13 Wil- Wildhaus-Haag (Kantonsstrasse zweiter Klasse), welche dort den Namen C.- bzw. D.-strasse (Parzellen Nrn. 0000_ und 0001_, Grundbuch Z.) trägt, im Bereich der Einmündung in die Poststrasse (Parzelle Nr. 0002_, Gemeindestrasse erster Klasse) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angepasst werden. Dafür genehmigte die Regierung am 22. Dezember 2020 das Projekt Kantonsstrasse Nr. 13, Z.: Knoten C.-strasse- D.-strasse. Dieses sieht unter anderem vor, die Zufahrt auf dem Grundstück Nr. 0003_ (D.-strasse 001_) im Eigentum von A., welches nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ der Kernzone K3 zugewiesen ist, baulich mittels zwei Pollern zu sichern. Während der öffentlichen Auflage vom 24. März 2021 bis 22. April 2021 gingen beim Bau- und Umweltdepartement (BUD) fünf Einsprachen ein, darunter diejenige von A.. Am 31. August 2021 und 28. Juni 2022 führte das BUD im Beisein von A. je einen Augenschein mit Verständigungsversuch durch. In der Folge stellte das BUD A.__ vier nachträglich ausgearbeitete Schleppkurvenpläne vom 5. Oktober 2021 zu. Zudem genehmigte die Regierung am 7. Februar 2023 eine (unbedeutende) Projektänderung. Danach soll der Standort der beiden Poller auf Grundstück Nr. 0003_ um je 0.80 m in Richtung Y.__ bzw. Südosten verschoben werden, um mehr Raum für die Zufahrt zu schaffen. Gegen die Projektänderung reichte A.__ beim BUD am 3. März 2023 fristgerecht Einsprache ein. Mit Entscheid vom 4. April 2023 wies das BUD die Einsprache(n) ab (act. 2, 11/1-4, 12, 15, 17-19, https:// www.geoportal.ch, besucht am 12. Juli 2023). B. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 4. April 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 20. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, dem Sinn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die projektierte Erstellung von zwei Pollern auf Parzelle Nr. 0003_ zu verzichten. Am 31. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Juni 2023 beantragte die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 behielt der Beschwerdeführer das letzte Wort (act. 1, 6 f., 10, 13, 15.1 f.). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes; sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 20. April 2023 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, vgl. dazu auch BGE 147 II 300 E. 2.3 mit Hinweisen, wonach Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] wie Kantonsstrassenprojekte [BGE 122 II 81 E. 6d/ee], verfahrensrechtlich den Regeln der Einzelaktanfechtung unterstellt werden). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die vorübergehende Beanspruchung des beschwerdeführerischen Grundstücks Nr. 0003_ im Halte von ca. 138 m und die im Technischen Bericht vom 16. Februar 2021 (act. 11/3c, S. 10 Ziff. 3.2.1) erwähnte, allerdings nicht aktenkundige (koordinierte, vgl. dazu VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 E. 4.3.3) Verfügung einer Sichtzone auf dem Grundstück Nr. 0003_ als planerische Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine solche ist nebst den Zutrittsverbotslinien im Übrigen auch im Landerwerbs- und Enteignungsplan vom 16. Februar 2021/5. Dezember 2022 bis 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 11/3j; Beilage zu act. 11/17) festgesetzt und zur Anmerkung im Grundbuch verzeichnet (vgl. dazu Art. 101 Abs. 2 f. in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d und e sowie Abs. 2 StrG; BGE 126 I 213 E. 3a; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wehrt sich nurmehr gegen die projektierte Erstellung von zwei Pollern auf seinem Grundstück Nr. 0003_. Er macht geltend, durch die Poller würde die Einfahrt in die dem Gebäude Assek.-Nr. 0004_ nächstgelegene Garage auf Grundstück Nr. 0003_ ("1. Garage beim Haus") verunmöglicht. Im Übrigen sei seit mindestens 50 Jahren kein Auto rückwärts von den drei Garagen auf Parzelle Nr. 0003_ in die D.-strasse gefahren. Er sei bereit, von sich aus dafür zu sorgen, dass im Bereich der strittigen Poller nicht mehr direkt auf die D.-strasse ausgefahren werde, falls die direkte Einfahrt zu den drei Garagen im Gegenzug bestehen bleibe (act. 1, 6, 15.1 f.). 2.1. ​Der angefochtene Entscheid stützt sich im Hinblick auf den umstrittenen Teilaspekt des Strassenbauprojekts auf Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Ingress sowie lit. b und d sowie Art. 33 Ingress und lit. b sowie c StrG (vgl. act. 2, S. 6 f. E. 3.1-3.4). Danach darf eine bestehende Strasse namentlich dann angepasst resp. korrigiert werden, wenn die (Erhöhung bzw. Gewährleistung der) Verkehrssicherheit und/oder der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten, es erfordern. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. dazu BGer, Urteil 1C_177/2021 vom 10. März 2022, E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 148 II 387). 2.2. Die Vorinstanz erwog (act. 2, S. 10, 13 f. E. 4.3.2, 4.4.4-4.4.6), vom Vorplatz auf Parzelle 0003_ könne derzeit uneingeschränkt auf die D.-strasse ausgefahren werden, obgleich die Nordwestfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 10004_ auf Parzelle Nr. 0003_ die Sicht bei der Ausfahrt in die D.-strasse erheblich verdecke. Dies gefährde die Fussgänger und Velofahrer (Kinder bis 12 Jahre) auf dem Trottoir entlang dem Grundstück 0003_. Überdies bestehe deswegen auf der D.__-strasse ein hohes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallrisiko. Durch die Erstellung der Poller werde die erforderliche Sichtweite baulich sichergestellt. Trotz der Poller funktioniere die Zufahrt zu den Garagen auf Parzelle 0003_ gemäss den im Einspracheverfahren erstellten Schleppkurvenplänen weiterhin. Das öffentliche Interesse an der Erstellung der Poller überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung seines Vorplatzes. 2.3. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan, dass die im Landerwerbs- und Enteignungsplan vom 16. Februar 2021/ 5. Dezember 2022 (act. 11/3j; Beilage zu act. 11/17) auf dem Grundstück Nr. 0003_ eingezeichneten Sichtweiten (motorisierter Individualverkehr [MIV] resp. Langsamverkehr [LV]) den im Technischen Bericht vom 16. Februar 2021 (act. 11/3c, S. 12 Ziff. 3.2.7) zitierten Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) nicht entsprechen sollten. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass diese Normen – neben den eigenen Richtlinien des kantonalen Tiefbauamtes – für die Beurteilung von Strassenbauvorhaben als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden können, wenngleich ihnen keine bindende Wirkung zukommt (vgl. dazu BGer, Urteil 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1; VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.3; B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dienen die strittigen Poller der Einhaltung dieser Sichtweiten bei der Einfahrt vom Grundstück 0003_ über das Trottoir in die D.__-strasse. Sie sind somit für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer nötig. Demzufolge sind gewichtige öffentliche Interessen an der Erstellung der Poller zu bejahen. Auch die Eignung der umstrittenen baulichen Massnahme für den angestrebten Zweck und deren Erforderlichkeit unterliegt keinem Zweifel. Zu untersuchen bleibt die Zumutbarkeit der Mass-nahme (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Der Beschwerdeführer behauptet nicht mehr und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm durch die Erstellung der Poller auf dem Vorplatz auf Parzelle Nr. 0003_ ein Parkplatz verlorenginge. Weiter erscheint die projektierte Ausgestaltung der umstrittenen baulichen Massnahmen nicht übertrieben umfangreich. Im Weiteren hat die Vorinstanz mittels der Schleppkurvenpläne vom 5. Oktober 2021 (Beilagen zu act. 11/15) belegt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Zufahrt zu den Garagen auf Parzelle Nr. 0003_ trotz der Erstellung der Poller möglich bleibt. Um ein mühsames Manövrieren zu verhindern, wurde der Standort der Poller im Rahmen der Projektänderung vom 7. Februar 2023 (act. 11/17) sodann um 0.80 m in Richtung Y.__ bzw. Südosten – in die Sichtzone hinein (vgl. Landerwerbs- und Enteignungsplan vom 5. Dezember 2022 (Beilage zu act. 11/17) – verschoben. Ferner betrifft die Zufahrt vom Grundstück Nr. 0003_ in die D.-strasse die Schnittstelle zwischen privater Hauszufahrt und der im Gemeingebrauch (Art. 17 Abs. 1 StrG) stehenden Staatsstrasse. Als solche fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 65 Abs. 2 StrG. Danach können im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a sowie Abs. 2 StrG bewilligungspflichtige Zufahrten und Zugänge beschränkt oder aufgehoben werden, wenn Verkehrssicherheit oder Strassenbau es erfordern. Entsprechend besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Raum mehr für ein von ihm offenbar – er spricht von einem "Ausfahrverbot" (act. 6) – favorisiertes, gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Selbst unter Einbezug des Optimierungsvorschlags des Beschwerdeführers wäre im Übrigen gesamthaft betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Erstellung der Poller als bauliche Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit höher als das Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seiner Parzelle gewichtet und den Eingriff für ihn als zumutbar erachtet hat. Ohne bauliche Vorkehren in Form der Poller kann die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden, da weder durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Signalisation noch durch Markierungen oder die verfügte Sichtzone allein dauerhaft sichergestellt wäre, dass nicht vom Vorplatz des Grundstücks Nr. 0003_ entlang der Nordwestfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 0004_ auf die D.- erstrasse ausgefahren würde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 3'000 ist anzurechnen. Der verbleibende Betrag von CHF 500 ist ihm zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'500 unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses im Betrag von CHF 3'000. CHF 500 werden ihm zurückerstattet.

Zitate

Gesetze

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BV

der

  • Art. 258 der

in

  • Art. 101 in

StrG

  • Art. 17 StrG
  • Art. 65 StrG

VRP

  • Art. 30 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

10