© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/90 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.01.2023 Entscheiddatum: 15.09.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.09.2022 Ausländerrecht, Art. 43 und 44 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK. Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug. Ein wichtiger Grund für den nachträglichen Familiennachzug liegt vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist, kann dies einen wichtigen Grund darstellen. Die Beweispflicht dafür liegt bei der nachzugspflichtigen Person. Je älter ein Kind ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen. Im konkreten Fall wurde der Nachzug von zwei Töchtern (16½ und 14 Jahre alt), deren Mutter vor zehn Jahren ohne die beiden in die Schweiz gekommen war, verweigert. Der Nachweis, dass die zwei Kinder im jugendlichen bzw. jungen Erwachsenenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von den Grosseltern betreut werden können, war nicht hinreichend erbracht. Da die Trennung von den Töchtern durch die Mutter vor Jahren freiwillig herbeigeführt worden war, liegt kein unzulässiger Eingriff ins Privatleben vor (Verwaltungsgericht, B 2022/90). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_855/2022). Entscheid vom 15. September 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte K.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 1, und M., Beschwerdeführer 2, sowie A. und B., (Nordmazedonien), gesetzlich vertreten durch K., Beschwerdeführerinnen 3 und 4, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzugsgesuch für A.__ und B.__
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., geb. 1981, stammt aus Nordmazedonien. Am 17. August 2012 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am 11. September 2012 ihren Landsmann M., geb. 1983. Im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem seit längerem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann M.__ erhielt K.__ am 29. November 2012 eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung und am 28. Oktober 2019 die Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2018 kam der gemeinsame Sohn C.__ zur Welt. Im Haushalt leben zudem die beiden Söhne von M.__ aus erster Ehe D., geb. 2004, und E., geb. 2008. B. Am 26. Januar 2021 ersuchte K.__ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für ihre zwei in Nordmazedonien lebenden Töchter aus erster Ehe A., geb. 2006, und B., geb. 2008. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 9. Juli 2021 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die fünfjährige Nachzugsfrist sei am 29. November 2017 abgelaufen. Ein wichtiger Grund für einen Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen sei nicht zu erkennen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von K., M. sowie A.__ und B.__ dagegen erhobenen Rekurs am 22. April 2022 ab. C. K., M. sowie A.__ und B.__ (Beschwerdeführer 1 - 4) erhoben gegen den ihnen am 25. April 2022 zugestellten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für A.__ und B.__ gutzuheissen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführer neue Dokumente ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer 1 – 4 zur Ergreifung der Beschwerde grundsätzlich berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). In Bezug auf den Rekurs und die bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist allerdings anzumerken, dass dieser als Stiefvater der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt ist, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ihrerseits werden sodann gesetzlich von ihrer Mutter vertreten, weshalb auf die separate Beschwerde (der beiden minderjährigen Kinder) ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Folgenden ist daher nur auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einzutreten. Dies stimmt auch mit dem ursprünglich (nur von ihr) eingereichten Gesuch um Familiennachzug (für die beiden Kinder) überein. Die Beschwerde gegen den am 22. April 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt vorweg, A.__ und B.__ seien zum angestrebten Familiennachzug anzuhören. Die Vorinstanz und das Migrationsamt hätten auf eine solche Anhörung zu Unrecht verzichtet. Die von Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, UNO-KRK) und etwas weniger weitgehend von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) und Art. 73 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) vorgesehene persönliche Anhörung der Kinder kann unterbleiben, wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden, beider Interessen gleichläufig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt ihre beiden minderjährigen Töchter, deren Interessen gleichläufig sind. Im eigenen wie auch in deren Namen beantragt sie eine Aufenthaltsbewilligung für diese. Als deren Vertreterin hatte sie im bisherigen Verfahren Gelegenheit, die Situation ihrer Kinder, insbesondere hinsichtlich der Betreuung in Nordmazedonien, der Beziehung zu ihnen sowie der Integrationsfähigkeit in der Schweiz umfassend darzulegen. Welche weiteren, für den Entscheid relevanten Ausführungen nur in einer Anhörung noch hätten ermittelt werden können und müssen, 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt bzw. unvollständig festgestellt worden. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug lägen vor. Die bis anhin betreuenden Grosseltern väterlicherseits in Nordmazedonien seien krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, A.__ und B.__ zu betreuen. Eine mögliche oder zumutbare Unterstützung durch andere Verwandte in der Heimat bestehe nicht. Den Grosseltern mütterlicherseits sei es sowohl altersbedingt als auch finanziell nicht möglich, die zwei Kinder zu betreuen. Bei ihnen würden bereits ein Sohn sowie dessen zwei Kinder, wovon eines an Epilepsie erkrankt, wohnen. Zudem bestehe zu diesen Grosseltern auch kein enges Verhältnis. Dazu seien A.__ und B.__ zu befragen. Auch P., die Schwester der Beschwerdeführerin, die verheiratet sei, zwei eigene Kinder habe und zusätzlich ihre Schwiegermutter beherberge, komme als Betreuungsperson nicht in Frage. Desgleichen S., die Schwester des verstorbenen Vaters. Inwiefern diese Verwandten rechtlich verpflichtet sein sollten, gegen ihren Willen die Betreuung von A.__ und B.__ zu übernehmen, sei nicht ersichtlich. Damit fehlten im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten für die beiden Kinder. Die dortige Betreuungssituation habe sich dergestalt verändert, dass ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während noch laufender Nachzugsfrist beim Migrationsamt erkundigt. Ihr sei beschieden worden, die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt und ein entsprechendes Gesuch aussichtslos. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin an einem Nachzug ihrer beiden Töchter bereits früher interessiert gewesen. Da die Grosseltern, bei denen A.__ und B.__ bisher wohnten, die Betreuung nun nicht mehr übernehmen könnten, könne deren Kindeswohl nur durch den Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehöre der zweiten Generation an, weshalb davon auszugehen sei, dass die Integration von A.__ und B.__ sich leichter gestalten dürfte, insbesondere für die jüngere der beiden Schwestern. Das Interesse der beiden Kinder, künftig bei ihrer Mutter, dem einzig noch verbleibenden Elternteil, zu leben, sei stärker zu gewichten als die mit einem Nachzug möglicherweise verbundenen Nachteile. ist nicht ersichtlich. Damit ist von einer persönlichen Anhörung von A.__ und B.__ durch das Verwaltungsgericht abzusehen. Aus dem gleichen Grund durften die Vorinstanz und das Migrationsamt auf eine mündliche Anhörung verzichten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie die in lit. a bis e aufgezählten Voraussetzungen erfüllen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK; BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2) nicht verletzt wird. Wurde die Frist, die eine Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, reicht das blosse Interesse am gemeinsamen Leben nicht aus. Ein nachträglicher Familiennachzug, d.h. ein solcher ausserhalb der Nachzugsfristen zu einem der Elternteile, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG; BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, siehe auch T. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/ Kälin/Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 129). Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht geltend, der Nachzug ihrer Kinder erfolge fristgerecht. Ausschliesslich zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz die Tragweite von Art. 47 Abs. 4 AIG verkannt bzw. diese Bestimmung konventions- oder verfassungswidrig angewandt hat. 4.1. Sinn und Zweck der Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AIG ist es, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, BGE 137 I 284 E. 2.1). Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt; soweit ein solcher besteht, gilt er zudem nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig" erscheint. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung der Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGer 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ist indes zu berücksichtigen, dass eine Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll (BGer 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 und 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Ein solcher Nachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die Einhaltung von Fristen, welche die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätten, versäumt wird und keine gewichtigen Gründe geltend gemacht werden, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Trotz seines Ausnahmecharakters ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht verletzt wird (BGer 2C_809/2016 vom 6. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 47 AIG). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die bereits 13 Jahre alt sind (vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 und 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2). Im Übrigen soll mit der Fristenregelung unter anderem verhindert werden, dass Gesuche um den Nachzug von Kindern, die nach dem Wegzug eines Elternteils jahrelang in der Heimat zurückgelassen werden, rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden. Denn in diesen Fällen steht laut Botschaft oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass eine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.7.3 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin reiste am 17. August 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 11. September 2012 ihren heutigen Ehemann. Ihre beiden Töchter A.__ und B.__, damals knapp vier und sechs Jahre alt, verblieben in Nordmazedonien und lebten fortan bei den Grosseltern väterlicherseits. Der Vater der Kinder war bereits am 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. September 2009 verstorben. Dass die fünfjährige Nachzugsfrist abgelaufen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Frist begann mit Erteilung von deren Aufenthaltsbewilligung am 29. November 2012 zu laufen und endete somit am 28. November 2017. A.__ ist heute 16½ Jahre und B.__ bald 14 Jahre alt (vgl. zur Berücksichtigung der Umstände bis zum jeweiligen Entscheidzeitpunkt BGer 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.4 sowie 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4, je mit Hinweisen). Beide leben seit ihrer Geburt in Nordmazedonien und besuchen oder besuchten dort die Schule. In welcher Ausbildung bzw. Schule sich die Mädchen derzeit befinden und was für ihre berufliche Zukunft geplant ist, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Aus den aktenkundigen Lebensläufen geht lediglich hervor, dass A.__ seit 2012 und B.__ seit 2014 die Schule besuchen oder besuchten (Migrationsakten [MA] 137 f.). Der Abbruch einer in Nordmazedonien begonnenen Berufsausbildung stünde jedenfalls nicht im Interesse von A.. In der Schweiz stünde sie am Ende der obligatorischen Schulzeit und würde nicht mehr eingeschult. B. würde demgegenüber noch für ein oder zwei Jahre eingeschult. Weil die beiden Kinder nie in der Schweiz lebten, ist davon auszugehen, dass sie über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und bisher auch nicht begonnen haben, sich diese Sprache anzueignen. Solches wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Überhaupt fehlen jegliche Angaben dazu, ob sich die beiden Mädchen zu Besuchszwecken auch schon in der Schweiz aufhielten und ob und wie sie mit den hiesigen Lebensumständen vertraut sind. Unabhängig davon steht fest, dass sie erhebliche Integrationsleistungen (Spracherwerb, Einschulung, Lehrstellensuche, Aufnahmeprüfung ins Gymnasium o.ä.) erbringen müssten, um sich in der Schweiz zu integrieren. Da sie ihr ganzes bisheriges Leben bei ihren Grosseltern in Nordmazedonien verbracht und damit die Sozialisierung und Ausbildung dort durchlaufen haben, ist unwahrscheinlich, dass ihnen diese Integrationsleistung ohne Kenntnis der schweizerischen Gepflogenheiten gelingen würde, selbst mit Unterstützung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. Demgegenüber eröffnen sich ihnen im Heimatland aufgrund ihrer dort absolvierten Schulausbildungen mit Blick auf die weitergehende Ausbildung resp. den Start ins Berufsleben bessere Perspektiven als in der Schweiz. Bei dieser Sachlage wären die Integration von A.__ und B.__ in der Schweiz – zumindest anfänglich – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, zumal sie sich in der Schweiz in einem neuen Familiengefüge mit dem Stiefvater, dem Halbbruder und zwei Stiefbrüdern in einer 5½-Zimmerwohnung einleben und zurechtfinden müssten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann sich in der Schweiz gut integriert haben. Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AIG würde sich nicht nur die Frage nach einer bedarfsgerechten Wohnung, sondern auch jene nach der künftigen finanziellen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation stellen. Fest steht auf jeden Fall, dass das vertraute Umfeld der Mädchen seit langem der Haushalt ihrer Grosseltern väterlicherseits, T.__ und Z., in Montenegro bildet, wo sie seit dem Wegzug der Mutter im Jahr 2012 in die Schweiz die letzten zehn Jahre lebten. Am 26. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um den Nachzug ihrer beiden Töchter. Auf Aufforderung des Migrationsamts am 1. März 2021 reichte sie weitere Unterlagen ein, darunter die Lebensläufe der Töchter und eine Liste von Verwandten in Nordmazedonien (MA 168). Als das Migrationsamt ihr zum voraussichtlich ablehnenden Entscheid das rechtliche Gehör gewährte, machte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2021 erstmals geltend, die Grosseltern könnten die Betreuung von A. und B.__ aufgrund des hohen Alters sowie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht mehr gewährleisten (MA 216 ff.). Krankheit der bis anhin betreuenden Personen kann einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen. Aus mehreren ärztlichen Berichten geht hervor, dass die heute 63-jährige Grossmutter Z.__ an Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck und Polyarthritis leidet. Sie sei aufgrund ihres "schweren Gesundheitszustands" nicht in der Lage, sich um die Enkelkinder zu kümmern (Bericht der ärztlichen Untersuchung vom 24. März 2021, MA 208). Im Herbst 2020 wurde die Grossmutter wegen Brustkrebs operiert (MA 233). Anschliessend erfolgte eine Bestrahlungsbehandlung (MA 237) und im Juli 2021 eine Zytotherapie (MA 241). Der mittlerweile 65-jährige Grossvater U., leidet an Diabetes mellitus Typ 2 sowie einer Fettstoffwechselstörung; im Jahr 2020 erlitt er einen Schlaganfall (MA 210 und 256). Er befinde sich in einem "mittelschweren Gesundheitszustand" und könne sich nicht um die Enkelkinder kümmern (MA 210) bzw. sei absolut nicht in der Lage, sich um diese zu kümmern (MA 258). Beide Grosseltern befinden sich wegen der erwähnten Krankheiten in ärztlicher Behandlung und erhalten die entsprechenden Medikamente und Therapien. Wie genau sich diese gesundheitlichen Gebrechen auf ihr alltägliches Leben und insbesondere ihre Betreuungsfähigkeit auswirken, geht weder aus den Arztberichten hervor noch macht die Beschwerdeführerin nähere Angaben dazu. Trotz der gesundheitlichen Beschwerden leben A. und B.__ bis heute bei den Grosseltern. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin weder bei der Einreichung des Nachzugsgesuchs noch bei der Nachreichung der eingeforderten Beilagen in irgendeiner Weise darauf hinwies, dass die Grosseltern alters- und gesundheitsbedingt 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Betreuung der Kinder künftig nicht mehr übernehmen könnten, obschon die Grosseltern offenbar bereits seit längerer Zeit behandlungsbedürftige Beschwerden haben, datieren doch mehrere Arztberichte aus den Jahren 2019 und 2020. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt, das ihr zufolge Ablaufs der Nachzugsfrist mit Schreiben vom 4. Februar 2021 den Rückzug der Gesuche nahelegte und sie für den Fall, dass sie am Gesuch festhalten wolle, gleichzeitig aufforderte zu begründen, weshalb der Antrag erst jetzt gestellt werde (MA 133), in ihrer Eingabe vom 1. März 2021 auf den Einwand, sie habe keine Kenntnis von der Nachzugsfrist gehabt, ansonsten sie das Gesuch so schnell als möglich gestellt hätte (MA 168). Hinzu kommt, dass A.__ und B.__ keine (intensiv betreuungsbedürftigen Klein)-Kinder mehr sind. Mit über 16 und bald 14 Jahren befinden sie sich vielmehr an der Schwelle zum Erwachsenenalter bzw. im Teenageralter. Das durch die Bezugspersonen im Heimatland (noch) erbringbare Mass an Fürsorge und Beistand ist ins Verhältnis zu setzen zu den aktuellen Betreuungsbedürfnissen der beiden Jugendlichen, welche sich hinsichtlich Art und Intensität mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verringern. So ist durchaus denkbar, dass sich Grosseltern aufgrund altersbedingter Gebrechlichkeit und schwindender Körperkräfte zwar ausser Stande sehen, die unter anderem mit physischem Einsatz verbundenen Pflege-, Obhuts- und Erziehungsfunktionen für ein Kleinkind wahrzunehmen, jedoch einem Adoleszenten den zunehmend benötigten Beistand nach wie vor zu vermitteln in der Lage sind (vgl. BGer 2A.601/2003 vom 13. April 2004 E. 2.4.2). Sowohl A.__ als auch B.__ kann angesichts ihres Alters zugemutet werden, einen Grossteil der Verrichtungen im Haushalt selber zu übernehmen. Die Betreuungsaufgaben der Grosseltern sind bereits heute nicht mehr zeitintensiv und werden künftig noch mehr abnehmen. Falls die Grossmutter und der Grossvater – trotz zehnjährigen Zusammenlebens mit A.__ und B.__ – tatsächlich nicht (mehr) bereit oder in der Lage sein sollten, ihre Enkelinnen zu betreuen, hat die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht aufgezeigt, welcher notwendige Betreuungsbedarf heute tatsächlich besteht; ebenso wenig, in welcher Ausbildung (Schule, Lehre) sie sich momentan befinden. Damit kann nicht untersucht werden, ob den Kindern in Nordmazedonien alternative altersgerechte Betreuungsmöglichkeiten – etwa an einer weitergehenden Schule oder einem sonstigen Ausbildungsplatz – zur Verfügung stehen. Daran ändert nichts, dass es, wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht einwendet, inhaltlich nicht darum geht, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen resp. keine einzige andere Alternative zur Betreuung der Jugendlichen im Heimatland zur Verfügung steht (vgl. BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1) und es – indes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innerhalb der Nachzugsfristen – in erster Linie den Eltern überlassen ist, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu befinden (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und BGE 136 II 78 E. 4.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 65 E. 5.2). Von daher ist auch nicht näher auf die Möglichkeit, A.__ und B.__ bei anderen in Nordmazedonien lebenden Verwandten unterzubringen, einzugehen und sind auch keine entsprechenden Befragungen durchzuführen. Berücksichtigt werden kann jedoch, dass, sollte es einmal einen Engpass in der Betreuung geben, zur kurzfristigen Unterstützung zahlreiche, Familienmitglieder im gleichen Ort leben und einspringen könnten. In zwei eidesstattlichen Erklärungen vom 23. März 2021 und vom 6. August 2021 führte der Grossvater aus, er sei finanziell und materiell nicht in der Lage, für A.__ und B.__ zu sorgen (MA 212 und 243). Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass in erster Linie die Beschwerdeführerin für die finanziellen Belange ihrer Töchter aufkommt oder aufzukommen hat, wozu sie im Übrigen auch gesetzlich verpflichtet ist. In der Schweiz würden zudem deutlich höhere Lebenshaltungskosten anfallen. Die Ausführungen in der Erklärung des Grossvaters vom 6. August 2021, wonach A.__ und B.__ wütend geworden seien und nicht mehr bei den Grosseltern leben wollten, erwecken sodann den Anschein, dass diese Darstellung zielgerichtet und im Hinblick auf das Familiennachzugsverfahren angefertigt wurden. Allein der für sich genommen nachvollziehbare Wunsch von A.__ und B., in die Schweiz zu ziehen und fortan bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, ihrem Halbbruder und den zwei Stiefbrüdern zu leben, stellt zudem keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Rechtssinn dar (vgl. BGE 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.7). Einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch von der Schweiz aus wahrnehmen, indem sie ihre beiden Töchter nicht nur finanziell, sondern auch moralisch durch regelmässige Telefonate oder Kontakte mit neuen Medien sowie durch häufige (gegenseitige) Besuche unterstützt und ihnen bei Bedarf mit Rat und Tat zur Seite steht. Eine Betreuung im Sinn von Überwachung steht in diesem Alter nicht mehr im Vordergrund. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Kindeswohl von A. und B.__ nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte (vgl. Art. 75 VZAE). Die behauptete fehlende Gewährleistung der weiterhin notwendigen Betreuung in Nordmazedonien, für deren Nachweis angesichts des fortgeschrittenen Alters der Jugendlichen erhöhte Anforderungen gelten, ist nicht hinreichend dargetan (BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.3.1). Der Nachzug der beiden Mädchen ist nicht die einzige Möglichkeit, ihr Kindeswohl zu wahren (BGer 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.4). Gesamthaft betrachtet liegen keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der Heirat hat sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein Leben in der Schweiz und für die damit einhergehenden familiären Konsequenzen entschieden, obschon sie nach dem Ableben ihres damaligen Ehemannes und Vaters von A.__ und B.__ im Jahr 2009 der einzig noch verbliebene Elternteil war. Es hätten daher gewichtige Gründe bestanden, die dafürgesprochen hätten, den Familiennachzug schnellstmöglich zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat ihre beiden Töchter stattdessen während all der Jahre bei den Eltern ihres verstorbenen Ehemanns gelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und eingeschränkt leben zu können. Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden grundsätzlich auch nicht von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit nur einem Elternteil in der Regel angenommen wird, dass es nicht wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Im Weiteren führt die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (siehe auch Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführerin, die seit über zehn Jahren in der Schweiz, mittlerweile über die Niederlassung verfügt und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ist es zwar nicht ohne Weiteres zumutbar, zusammen mit ihrem zweiten Ehemann, welcher sich seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz aufhält, dessen zwei Söhnen aus erster Ehe und ihrem jüngsten vierjährigen Sohn in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. hierzu BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass zwischen A.__ und B.__ und der Beschwerdeführerin eine intensiv gelebte, enge Beziehung besteht, ist jedoch nicht näher belegt. Dazu bestehen weder konkrete Parteibehauptungen noch wurden irgendwelche Beweismittel eingereicht, die typischerweise geeignet sind, den gemeinsamen Kontakt im Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen (z.B. Fotos, ausgetauschte SMS-Nachrichten oder Ähnliches). Aufgrund der im Ausländerrecht geltenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, wäre es an der rechtlich bereits frühzeitig vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende konkrete Angaben zu machen und Nachweise vorzubringen bzw. den Antrag auf Anhörung von A.__ und B.__ hinreichend zu substantiieren (BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.4.3), da die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.9). 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Kindesinteresse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (vgl. BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.2). Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeführerin während all der Jahre nicht um deren Nachzug bemüht hat, obwohl die Kinder über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügt hätten. Es trifft zwar zu, dass ihr ganz zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz im Dezember 2012 beschieden wurde, aufgrund der "momentanen finanziellen Situation" würde ein Gesuch um Nachzug von A.__ und B.__ nicht gutgeheissen werden (MA 18). Damals ging die Beschwerdeführerin allerdings noch keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihr eigener Familiennachzug zum Ehemann nur unter Bedingungen bewilligt werden konnte. Zudem sind die Migrationsbehörden nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.6.2). Die Beschwerdeführerin macht zurecht nicht geltend, sie sei durch eine falsche behördliche Auskunft oder die Unterlassung einer im Einzelfall gebotenen Auskunft irregeführt worden. Solche Umstände sind auch nicht zu erkennen. Nachdem sich die Einkommenslage der Familie in den vergangenen Jahren schon bald kontinuierlich verbessert hatte – und zwar entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht erst nach Ablauf der Nachzugsfrist –, hätte diese ohne Weiteres noch innerhalb der Nachzugsfrist einen Antrag auf Familiennachzug ihrer Töchter stellen können und müssen, was insbesondere für deren (schulische) Integration und künftige berufliche Perspektive in die Schweiz wichtig gewesen wäre. Aus welchen Gründen auch immer, verzichtete sie in jener Zeit jedoch darauf. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung sowie das Ziel einer möglichst frühzeitigen Integration überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas Anderes nahelegen. Solche wichtigen familiären Gründe sind im vorliegenden Fall jedoch, wie bereits dargelegt (E. 5.2. hiervor), nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich zumutbar und läuft auch dem Kindeswohl nicht zuwider, wenn der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern weiterhin ein getrenntes Leben zugemutet wird. Die Verweigerung des Familiennachzugs verstösst auch gegen keine Bestimmungen der Kinderrechtskonvention. Diese vermag praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Nachdem der angefochtene Entscheid das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht verletzt, wurde somit auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kinderinteressen hinreichend Rechnung getragen. 6. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine falsche oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder sonstige Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie weder die Betreuungssituation von A.__ und B.__ noch das allgemeine Kindeswohl als wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG betrachtete und das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung schwerer gewichtete als die privaten Interessen an einer partiellen Familienzusammenführung in der Schweiz. Es ist der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sowie der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die amtlichen Kosten von CHF 2000 bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.