© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/9 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2022 Entscheiddatum: 16.05.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.05.2022 Ausländerrecht, Art. 83 Abs. 6 AIG. Die Vorinstanz hat im ersten Rechtsgang die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückgewiesen und in den Erwägungen festgehalten, es müsse beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme beantragen, sofern – wie beim Beschwerdeführer – Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können. In der Folge holte das Migrationsamt beim Staatssekretariat eine "Stellungnahme" ein und wies das Gesuch um Unterbreitung zur Prüfung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Obwohl die Vorinstanz davon ausgeht, solange Vollzugshindernisse nicht klarerweise auszuschliessen seien, sei mit einem entsprechenden Antrag an das Staatssekretariat zu gelangen, liegt damit keine – rechtsmittelfähige – Beurteilung durch die zuständige Bundesbehörde vor (Verwaltungsgericht, B 2022/9). Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan, Clivia Wullimann & Partner, Ludwig-Schläfli-Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug bzw. Unterbreitung der vorläufigen Aufnahme
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1987, ist Tamile und stammt aus Sri Lanka. Er reiste am 30. Mai 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Verfahren wies er sich mit einer – sich später als gefälscht herausstellenden – sri-lankischen Geburtsurkunde, lautend auf K., geb. 1991, aus. Das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) für Migration wies sein Asylgesuch am 27. Januar 2012 ab und schob den – unzumutbaren – Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilte das kantonale Migrationsamt A.__ am 26. September 2016 aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn darauf hin, er müsse spätestens bei deren Verlängerung ein anerkanntes heimatliches Ausweispapier vorlegen. Auf die entsprechende Aufforderung hin teilte A.__ dem Migrationsamt am 25. August 2017 mit, er habe bisher keinen Reisepass beantragt, weil er seine Geburtsurkunde in Sri Lanka verloren habe. Am 8. September 2017 wurde seine – nach wie vor auf K.__, geb. 1991 lautende – Aufenthaltsbewilligung bis 25. September 2018 verlängert (Dossier Migrationsamt Seiten 258/259).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 10. Oktober 2017 legte A.__ dem Staatssekretariat für Migration Kopien seines Geburtsscheines, der Geburtsscheine seiner Eltern, seiner Identitätskarte und seines am 5. Juli 2017 ausgestellten – sich als echt erweisenden – sri-lankischen Reisepasses vor und ersuchte um Korrektur seiner Personalien (Dossier Migrationsamt, Seiten 246 ff.). Das kantonale Migrationsamt, an welches die Eingabe weitergeleitet worden war, wies am 22. März 2019 sein Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Androhung des zwangsweisen Vollzugs an, die Schweiz spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs hiess das Sicherheits- und Justizdepartement am 16. Oktober 2019 teilweise gut, hob die Wegweisung auf und wies die Angelegenheit diesbezüglich zur Abklärung und neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurück. Die von A.__ gegen die Bestätigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2020 ab (B 2019/239). Der Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. C. In der Folge ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration am 25. Januar 2021, eine vorläufige Aufnahme von A.__ zu prüfen (Dossier Migrationsamt, Seite 86). In der Stellungnahme vom 2. März 2021 und im Schreiben vom 25. März 2021 kam das Staatssekretariat zum Schluss, dem Vollzug der Wegweisung stehe weder das flüchtlings- noch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot entgegen. Selbst bei einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat sei kein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden an A.__ zu erkennen. Daran vermöge auch seine tamilische Ethnie nichts zu ändern, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von A.__ nach Sri Lanka unmöglich, unzulässig oder unzumutbar wäre (Dossier Migrationsamt, Seiten 78 ff.). Das Migrationsamt wies A.__ mit Verfügung vom 15. Juni 2021 aus der Schweiz weg und wies ihn unter Androhung des zwangsweisen Vollzugs an, spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft auszureisen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergäben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass A.__ bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlich gefährdet wäre. Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz seien kein Anlass, von der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die seit dem Regierungswechsel vom November 2019 veränderte Lage in Sri Lanka vermöge daran nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo A.__ herkomme, sei grundsätzlich zumutbar. Er verfüge in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld und ein soziales Beziehungsnetz. Auch wenn der Vater verschollen sei, sei davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Reintegration unterstützen werde und seine Wohnsituation gesichert sei. D. Dagegen erhob A.__ Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er machte geltend, weil Wegweisungshindernisse keinesfalls klarerweise ausgeschlossen werden könnten, habe das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration nicht nur eine "Prüfung" der vorläufigen Aufnahme zu veranlassen, sondern einen entsprechenden "Antrag" zu stellen. Die konsultative Stellungnahme des Staatssekretariats bejahe einzig die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, führe jedoch aus, der Wegweisungsvollzug könne für Zugehörige einer vulnerablen Personengruppe in der Tat unzumutbar sein. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei zudem nur möglich, wenn das Staatssekretariat für Migration den Antrag in einer anfechtbaren Verfügung individuell prüfe. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 3. Januar 2022 ab. E. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 3. Januar 2022 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration formell die vorläufige Aufnahme zu beantragen und diese alsdann zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 7. Februar 2022 teilte das Staatssekretariat für Migration dem Beschwerdeführer mit, beim Ersuchen des kantonalen Migrationsamts vom 25. Januar 2021 habe es sich nicht um einen formellen Antrag um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gehandelt, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Vollzugshindernisse ergeben hätten und das Migrationsamt auch keine solchen geltend gemacht habe. Das Staatssekretariat habe die Anfrage zum Anlass genommen, in einem Amtsbericht auszuführen, es bestünden zurzeit keine Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich des Beschwerdeführers.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 17. Februar 2022 abschliessend. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Begehren, das Migrationsamt sei anzuweisen, den zuständigen Bundesbehörden seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, von der Vorinstanz abgewiesen wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 3. Januar 2022 wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. allerdings nachfolgend Erwägung 3.1) einzutreten. 2.Streitgegenstand Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung der humanitär begründeten Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig verweigert. Mit dem negativen Bewilligungsentscheid ist in der Regel gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und logische Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung anzuordnen (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20, AIG). Zu prüfen ist aber, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. A. Binder Oser, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 5 zu Art. 66 AuG). Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die Rechtmässigkeit der Wegweisung als solcher nicht, sondern setzt sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs auseinander und macht geltend, das Migrationsamt habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, formell bei der zuständigen Bundesbehörde seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Rechtsgrundlage Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme. Art. 83 Abs. 2-4 AIG konkretisieren die Begriffe der Unmöglichkeit, der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Die vorläufige Aufnahme kann gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG von den kantonalen Behörden beantragt werden. Zuständigkeit Nach dem klaren Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AIG obliegt der Entscheid über die vorläufige Aufnahme der Bundesbehörde (vgl. dazu BGer 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 und 137 II 305 E. 3.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, ihn "alsdann" – nach Prüfung des formellen Antrags durch die Bundesbehörde – vorläufig aufzunehmen, kann deshalb mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, dem Migrationsamt eine solche Anweisung zu erteilen, nicht eingetreten werden (vgl. dazu BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 137 II 305 E. 3.1). Zumal die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss den gesetzlichen Vorgaben in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erfüllt sind, dem Staatssekretariat für Migration obliegt, erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das kantonale Migrationsamt und die Vorinstanz hätten ihre Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie seinen Einzelfall nicht in der erforderlichen Tiefe geprüft hätten, als unbegründet. Die kantonalen Behörden sind einzig verpflichtet zu prüfen, ob Vollzugshindernisse nicht "klarerweise" ausgeschlossen werden können. Eine solche Prüfung ist nicht vertieft. 3.1. Funktion der kantonalen Behörde3.2. Ausgangslage Ein Anspruch der weggewiesenen Person darauf, dass der Kanton die vorläufige Aufnahme beim Bundesamt beantragt, besteht nicht. Der Gesetzgeber schloss den direkten Zugang des Ausländers zu diesem Verfahren bewusst aus und überliess es dem Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (vgl. BGer 2C_670/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; 2D_56/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kantonale Behörde nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das Staatssekretariat weiterzuleiten oder aber selber den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dies primär dann, wenn ein 3.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezifisches verfassungsmässiges Recht diesem entgegensteht (vgl. BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis BGE 137 II 305 E. 3.1-3.3). Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 Die Vorinstanz hat im – diesbezüglich rechtskräftig gewordenen – Entscheid vom 16. Oktober 2019 die Angelegenheit "zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen" an das Migrationsamt zurückgewiesen. Aus den Erwägungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich allerdings, dass das Migrationsamt bezüglich der Stellung eines Antrags um vorläufige Aufnahme keinen Spielraum mehr hat. In Erwägung 5a wird unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts wiedergibt (BVGer D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3), ausgeführt, die zuständige kantonale Migrationsbehörde müsse die vorläufige Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können und – was beim Beschwerdeführer nicht in Frage steht – kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegt. Anschliessend wird in Erwägung 5b festgestellt, aufgrund der vorliegenden Vorakten könne nicht klarerweise ausgeschlossen werden, dass derzeit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Auslegung und Anwendung von Art. 83 Abs. 6 AIG durch die Vorinstanz führen im Vergleich zur bundesgerichtlichen Auffassung zu einer weitergehenden Verpflichtung der kantonalen Behörde, bei der zuständigen Bundesbehörden einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu stellen. Die vorinstanzliche Auffassung erscheint als sachgerecht. Aufgabe des Staatssekretariats ist es, auf den Antrag der kantonalen Behörde hin entsprechend den Vorgaben in Art. 83 Abs. 2-4 AIG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Die kantonale Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob Vollzugshindernisse "klarerweise" (vgl. auch VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020 E. 5) beziehungsweise "zweifelsfrei" (vgl. BVGer E-6989/2018 vom 5. November 2018 E. 5.4; E-1968/2018 vom 24. April 2018 E. 6.4) ausgeschlossen werden können. Ob nicht bereits die Schlussfolgerung im Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 hätte dazu führen müssen, dass dem Staatssekretariat ohne weiteres ein Antrag auf vorläufige Aufnahme hätte unterbreitet werden müssen, kann offenbleiben. Die Rückweisung erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Migrationsamt in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2019 die Wegweisung ohne Begründung, 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere auch ohne jede Auseinandersetzung mit den Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs, verfügt hatte. Angefochtener Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2022 Die Vorinstanz ist auch im angefochtenen Entscheid von der Auffassung ausgegangen, die zuständige kantonale Migrationsbehörde müsse trotz der Kann-Formulierung in Art. 83 Abs. 6 AIG die vorläufige Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden könnten (vgl. Erwägung 3 Ingress des angefochtenen Entscheides). In der Folge hat sie die Fragen der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit unter Beizug der Stellungnahmen des Staatssekretariats vom 2./25. März 2021 eingehend erörtert. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, es seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Sri Lanka als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle und das Migrationsamt nicht verpflichtet sei, beim Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Diese Schlussfolgerung lässt sich mit der Auffassung nicht vereinbaren, ein entsprechender Antrag müsse gestellt werden, sofern solche Hindernisse nicht "klarerweise" beziehungsweise "zweifelsfrei" ausgeschlossen werden könnten. Beispielsweise kann die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen eines "Background Checks" bei der Einreise menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt ist, jedenfalls nicht ohne vertiefte Kenntnisse der aktuell von den Behörden in Sri Lanka geübten Praxis von vornherein klarerweise ausgeschlossen werden (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Bern 10. April 2020, Ziff. 5). 3.2.3. Stellungnahmen des Staatssekretariats für Migration Das Staatssekretariat für Migration hat sich in seinen Stellungnahmen vom 2./25. März 2022 zwar mit den Fragen der Vollzugshindernisse im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, aber entsprechend seinem Schreiben vom 7. Februar 2022 ausdrücklich keinen entsprechenden formellen Antrag der kantonalen Behörde geprüft. Das Staatssekretariat für Migration hat sich zwar zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs geäussert, sich aber nicht vertieft mit den individuellen 3.2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten des Staates. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von Umständen, in denen sich der Beschwerdeführer befindet, auseinandergesetzt. Unerwähnt blieben beispielsweise die Frage nach seiner (angeblichen) Verbindung zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam", einer möglichen Verzeichnung in der sogenannten "Stop List" und der Bedeutung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise als hohe, teilweise als niedrige Risikofaktoren eingestuft werden (vgl. dazu BVGer F-6257/2019 vom 27. April 2021 E. 5). Zwar wurden bei der Prüfung des Asylgesuchs die Ausführungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt (vgl. Dossier Migrationsamt, Seiten 380 ff.). Indessen konnte auch damals eine individuelle Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung unterbleiben, weil – wie die Vorinstanz ausführt – davon auszugehen ist, dass sie "vor dem Hintergrund der damaligen politischen und gesellschaftlichen Situation in Sri Lanka erfolgte" (Erwägung 3a des angefochtenen Entscheides). Sollte allerdings die damalige Beurteilung auf einer individuellen Prüfung beruht haben, worauf die Formulierung "aufgrund der Aktenlage" im Asylentscheid hinweist (vgl. Dossier Migrationsamt, Seite 383), ist es umso angebrachter, darzulegen, weshalb der Vollzug mittlerweile als zulässig und zumutbar beurteilt werden kann (vgl. dazu auch BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2). Die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme beruht deshalb im Ergebnis nicht auf einer eingehenden, auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen Beurteilung, sondern auf der Feststellung der kantonalen Behörde, es lägen keine genügenden Hinweise für das Vorliegen von Vollzugshindernissen vor und damit bestehe auch keine Verpflichtung, die Frage der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers dem Staatssekretariat zum Entscheid zu unterbreiten. Obwohl die Vorinstanz davon ausgeht, solange Vollzugshindernisse nicht klarerweise auszuschliessen seien, sei mit einem entsprechenden Antrag an das Staatssekretariat zu gelangen, liegt damit keine – rechtsmittelfähige – Beurteilung durch die zuständige Bundesbehörde vor. Zusammenfassung Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt zur Beantragung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdegegners beim Staatssekretariat für Migration zurückzuweisen. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuzahlen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – auf die Beschwerde ist teilweise nicht einzutreten – gehen zu einem Viertel zu Lasten des Beschwerdeführers, drei Viertel trägt der Staat (Vorinstanz). Die Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen; CHF 1'500 sind ihm zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staats ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführer ist für die ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren ganz und im Beschwerdeverfahren zur Hälfte zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat im Rekursverfahren eine Kostennote mit einem Honorar von CHF 3'625 (14.5 Stunden zu CHF 250) zuzüglich Barauslagen von CHF 68.30 und Mehrwertsteuer von CHF 284.40 eingereicht. Für das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote vor. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht wird das Grundhonorar gemäss Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) innerhalb des gesetztes Rahmens pauschal nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen. Der gemäss Kostennote tatsächlich geleistete Aufwand kann ein Indiz für die Beurteilung der Schwierigkeit des konkreten Falles darstellen. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen CHF 500 und CHF 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und b HonO). Gegenstand des Verfahrens war in erster Linie die Frage, ob das kantonale Migrationsamt verpflichtet war, bei der zuständigen Bundesbehörde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung stand nicht im Vordergrund. Unter diesen Umständen erscheint ein Pauschalhonorar für Rekurs- und Beschwerdeverfahren von je CHF 2'000 zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 68.30 und Mehrwertsteuer von CHF 159.25 im Rekursverfahren und pauschale Barauslagen von CHF 80 (vier Prozent von CHF 2'000) ohne Mehrwertsteuer – ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt (vgl. Art. 29 HonO) – im Beschwerdeverfahren angemessen. Für das Beschwerdeverfahren sind die Kosten zur Hälfte zu ersetzen. Der Staat (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 2'068.30 zuzüglich CHF 159.25 Mehrwertsteuer, für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000 zuzüglich CHF 40 Barauslagen zu entschädigen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2022 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Beantragung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers beim Staatssekretariat für Migration an das kantonale Migrationsamt zurückgewiesen. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer zu einem Viertel unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000, CHF 1'500 werden ihm zurückerstattet; drei Viertel der Kosten trägt der Staat (Vorinstanz), auf deren Erhebung wird verzichtet. 4. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 3'108.30 zuzüglich CHF 159.25 Mehrwertsteuer.