© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/80 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.01.2023 Entscheiddatum: 15.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.12.2022 Kostenübernahme der Privatbeschulung. Art. 19 BV (SR 101). Art. 51-53 und 36bis Abs. 2 VSG (sGS 213.1). Streitig war, ob bei S.__ im Zeitpunkt Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der schulischen Gegebenheiten (Mobbing; unzureichende Möglichkeit, auf die Besonderheiten von S.'s Lernverhalten im Rahmen der Regelbeschulung einzugehen) und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer (Eltern) veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Beschwerdegegnerin (Schulträgerin) könne nicht zu Recht Untätigkeit mit Bezug auf S.'s Situation vorgeworfen werden. S.__ sei mit fördernden Massnahmen im Bereich der Legasthenie, dem Ateliertag und im Rahmen von Gesprächen mit dem Schulsozialarbeiter unterstützt worden. Auf ein Angebot für einen Klassen-, Lehrpersonen- und Schulhauswechsel und besondere Massnahmen an Prüfungen (Time-timer, Kopfhörer, Nischenplatz mit Stellwänden) seien die Beschwerdeführer nicht eingegangen. Der Umstand, dass sich bei S.__ nach Eintritt in die Privatschule eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt habe, erlaube für sich allein noch nicht den Schluss auf grob pflichtwidrige Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Wenn im Bericht des KJPD die schulische Situation von S.__ als nicht mehr zumutbar erachtet worden sei und eine Dispensation aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, so sei festzuhalten, dass der Bericht zwar die Notwendigkeit einer Anpassung der Schulsituation von S.__ klar bestätigt habe, diese Feststellung jedoch nicht ausschliesslich auf den Rahmen einer Privatbeschulung bezogen habe. Insbesondere sei darin der Wechsel an eine Privatschule nicht als einzig mögliche und sofort durchzuführende Option bestätigt worden. Vielmehr habe der Bericht als Schlussfolgerung explizit die Notwendigkeit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung der geeigneten Beschulung vermerkt. Die Notwendigkeit eines sofortigen und dringenden Wechsels an eine Privatschule lasse sich auch keinem der bei den Akten liegenden weiteren Berichte entnehmen. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule Y.__ nach Darlegungen der Beschwerdeführer zu leisten vermöge, könne und müsse die öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten. Indes könnten auch im Rahmen der öffentlichen Schule notwendige medizinische und pädagogische Massnahmen durchgeführt werden. Mit ihrem Vorgehen, S.__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, hätten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing- Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel- Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offengestanden, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2022/80). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A. und B.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde X., Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatschulung von S.
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. S., geb. 2011, besuchte im Schuljahr 2020/21 die vierte Primarklasse in X.. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragten seine Eltern A.__ und B.__ beim Schulrat X.__ die Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule Y.__ (nachstehend: Privatschule). Zur Begründung legten sie unter anderem dar, S.__ habe aufgrund unzureichenden Eingehens der Schule auf seine individuelle Situation und Besonderheiten erhebliche psychosomatische Probleme entwickelt. Er zeige selbstgefährdende Tendenzen, welche er mehrfach in suizidalen Gedanken geäussert habe. In den vergangenen sechs Jahren hätten wiederholt Gespräche mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Schulrat stattgefunden. Leider habe bis jetzt keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden können. Die heilpädagogische Förderung und der Besuch des Ateliers hätten nur kurzzeitig geholfen. Der Schule liege A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Gutachten vor, welches dem Jungen eine Hochsensibilität, eine Hochbegabung und eine Filterstörung attestiere. Zudem habe S.__ einen erhöhten Bewegungsdrang, um seine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung aufrecht zu erhalten. Hinzu komme eine Lese- und Rechtschreibschwäche, die er zwar aufgrund seiner Hochbegabung teilweise kompensieren könne, die ihn aber trotzdem im Lerntempo behindere. Beim Verbleib in der öffentlichen Schule würden S., auch wegen der anhaltenden Mobbing-Situation, weitere Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen prognostiziert, welche sich in unangebrachtem Verhalten entladen würden. Bei ihm liege eine Erkrankung vor, die eine Privatbeschulung für Hochbegabte erfordere. Sämtliche niederschwelligen Massnahmen seien bereits ausgeschöpft. Trotz aller Besonderheiten sei S. aber kein Sonderschüler. Sie als Eltern seien dem ärztlichen Rat gefolgt und hätten sich nach Privatschulen in der Umgebung umgesehen. Y.__ sei eine staatlich anerkannte Schule, die S.s schulischen Bedürfnissen Rechnung trage, eine optimale Entwicklung ermöglichen könne und eine weitere Beschulung im Oberstufensegment biete (act. G 14/4a). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies der Schulrat X. das Gesuch betreffend Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule ab. Zur Begründung hielt er fest, weder die Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes (SPD) noch jene der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Graubünden, welche S.__ am 2. März 2021 neuropsychologisch untersucht habe, hätten eine Beschulung an einer Privatschule als notwendig erachtet. Der Meinung, dass S.__ zusätzliche Unterstützung benötige, stimme der Schulrat zu. Jedoch stehe an der Schule X.__ (nachstehend: Schule) ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot an Massnahmen zur Verfügung. Die Schule sei bereit, unterstützende Massnahmen im Rahmen des Auftrags der Volksschule anzubieten. Die Massnahmen für S.__ an der Schule seien nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Mit ihrer Schulplatzreservation an der Privatschule würden die Eltern auf das unterstützende Angebot der Schule verzichten. Mit der fachlichen Unterstützung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen (KJPD) könne S.__ geholfen und auf seinen Förderbedarf eingegangen werden (act. G 14/4a B). Am 25. Mai 2021 trat S.__ indes in die Privatschule über. Den gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Buchs, für die Eltern von S.__ am 2. Juni 2021 erhobenen und mit Eingabe vom 28. Juni 2021 ergänzten Rekurs (act. G 14/1 und 14/4) wies das Bildungsdepartement (BD) des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2022 kostenfällig ab (act. G 2). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter Gegen diesen Rekursentscheid erhob Rechtsanwalt Bertschinger für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 9. Juni 2022 (act. G 10) stellte er die Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. April 2022 sei aufzuheben (Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin (politische Gemeinde X.) sei zu verpflichten, die Kosten für das Schulgeld samt Transportkosten der Privatschule Y., eventuell einer anderen Privatschule, zu übernehmen (Ziffer 2). Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziffer 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen (Ziffer 4). B.a. In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf den Entscheid vom 12. April 2022 und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahmen im Rekursverfahren sowie den Entscheid vom 12. April 2022 und äusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 16). B.b. Mit Eingabe (Replik) vom 24. August 2022 bestätigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt (act. G 18). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2022 ausdrücklich (act. G 21), die Beschwerdegegnerin stillschweigend, auf eine weitere Stellungnahme. B.c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) sind die Eltern von S.__ zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1). Die Beschwerdeeingabe vom 25. April 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 9. Juni 2022 (act. G 10) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisten den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. „Schulpflichtige“ und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 3 und Art. 62 Abs. 1 BV). Sie müssen in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes bzw. ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 2 BV). 2.1. Art. 3 Ingress und lit. a KV gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule. Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort aus eigenem Entschluss eine Privatschule oder 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP). Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich Behauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/ die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden. Dies umso mehr, als die Eltern auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten können. In einem solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen Schule zu beantragen. Damit ist ihren Interessen im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Eine zurückhaltende Anwendung des "Notstandsrechts" auf eigenmächtigen Schulwechsel dient auch dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine dafür nicht zuständige Privatperson zu verhindern; im Regelfall soll vielmehr aufgrund eines Beweisverfahrens durch staatliche Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Schulwechsel gegeben sind (VerwGE B 2021/32 a.a.O. E. 2.3 m.H.; BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar Zürich/ St. Gallen 2020, N 14-16 zu Art. 12-13 VRP). Diese Pflicht ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern. Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.). Wenn nach Abschluss des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung keine Überzeugung der Erstinstanz über die relevanten Tatsachen zustande kommt, hat im Fall, in welchem - wie vorliegend - eine Verfügung mit begünstigendem Charakter zur Diskussion steht, der zu Begünstigende die Beweislast für die Voraussetzungen der Begünstigung bzw. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VerwGE B 2021/32 a.a.O. E. 2.3 m.H.). 3. 3.1. Eine im Juni 2020 durchgeführte Abklärung ergab bei S.__ gemäss Mail des SPD- Psychologen vom 1. Juli 2020, dass die Testergebnisse eine gute Begabung und überdurchschnittliche Leistungen im Bereich "Fluides Schlussfolgern" gezeigt, jedoch nicht im Bereich einer intellektuellen Hochbegabung gelegen hätten. Eine Anmeldung für den Ateliertag sei somit nicht möglich. Denkbar sei, dass S.__ nicht sein wahres Potential habe zeigen können an diesem Tag. Eine Nachkontrolle zu einem späteren Zeitpunkt sei auf Wunsch möglich. Beim Lesen und Schreiben zeige S.__ dagegen Schwächen. Die Diskrepanz zu seinem intellektuellen Potential sei erheblich und hindere ihn im Schulalltag oft daran, sein Wissen in Leistung umzusetzen, weil er in Zeitnot komme oder zu viele Fehler mache. Er brauche da Unterstützung, damit er sich mehr auf den Inhalt (statt auf die Schreibfehler) konzentrieren könne. Eventuell sei die Wiederaufnahme des Förderunterrichts später nötig. Wichtig sei, seine Entwicklung gut
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu beobachten. Im Mail vom 27. November 2020 hielt der SPD-Psychologe unter anderem fest, seine Testung schliesse eine Hochbegabung nicht ganz aus, obwohl er eine solche im Juni nicht habe nachweisen können. Die für S.__ inzwischen organisierte erneute Testung (IQ>130) mit einem alternativen Testverfahren scheine ihm seriös zu sein (act. G 14/9a/2). Letztere war im September 2020 durch eine privat konsultierte Psychologin (Praxen Q., Dresden) erfolgt und hatte einen IQ von 133 ergeben (vgl. act. G 14/4a/5). Im November/Dezember 2020 wurde S. in der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin abgeklärt. Der Bericht vom 15. Dezember 2020 schlug pädagogische Massnahmen mit Nachteilsausgleich hinsichtlich LRS (Lese- und Rechtschreibschwäche) und Förderung im Bereich des logischen Denkens, eine Ergotherapie sowie eine neuropsychologische Abklärung vor (act. G 14/4a/3). Am 11. Januar 2021 stellte der SPD-Psychologe den Antrag, S.__ ab Februar 2021 am Ateliertag teilnehmen zu lassen. Er wies auf das Ergebnis der erneuten IQ-Testung vom September 2020 hin und gab der Hoffnung Ausdruck, dass S.__ durch den Besuch des Ateliertags mehr Freude an der Schule finden könne und dadurch seine Lernmotivation wieder gestärkt werde (act. G 14/9a/3). Gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung hielt die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Graubünden im Bericht 23. März 2021 unter anderem fest, aufgrund der Hinweise für eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei ein Neurofeedback-Training zu versuchen. S.__ habe Anrecht auf einen Nachteilsausgleich. Sodann wurde eine Psychotherapie und Ergotherapie empfohlen (act. G 14/4a/9). Am 25. März 2021 bescheinigte Dr. med. E., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, eine Schuldispens von S. vom 14. März bis 2. April 2021 wegen psychosomatischen Beschwerden und suizidalen Gedanken (act. G 11/15). Die Berichte von Praxen Q.__ vom 27. Februar und 21. Juni 2021 bestätigten eine Hochbegabung von S.__ und stellten unter anderem fest, dass auf seine Besonderheiten im Lernverhalten im Rahmen der Regelbeschulung nicht ausreichend habe eingegangen werden können. Zudem hätten sich soziale und seelische Verhaltensweisen als Kompensationsstrategien manifestiert, die ihm das Lernen aktuell weiter erschweren und einen besonderen Zugang notwendig machen würden. Der Lösungsansatz eines Wechsels in eine andere Klasse oder in ein anderes Gebäude stelle eine Problemverschiebung, keine effektive Lösung dar. Mit der Herausnahme aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Schulalltag habe eine langsame Regulation seines Verhaltens stattgefunden. S.__ habe insgesamt beruhigter und entspannter gewirkt und positive Gedanken zu erkennen gegeben. Die Berufskollegin (KJP Graubünden) habe aufgelistet, wie S.__ im Lernen Unterstützung gegeben werden müsse. Diese Massnahmen liessen sich wesentlich besser im Y.__ mit dem dortigen pädagogischen Grundkonzept und den entsprechenden Rahmenbedingungen (kleine Gruppen, freies Bewegen, individuellere Stützung beim Lernen) umsetzen. Unbedachte Äusserungen seitens der Lehrer wie: "... wenn du hochbegabt bist, dann ..." hätten bei S.__ die Lernblockade verstärkt und ihn verletzt. Auch habe es Ankündigungen gegeben, ihm das "Atelier wegzunehmen", wo er sich anerkannt gefühlt habe (act. G 14/4a/7 und 8). Im Bericht des KJPD vom 27. Mai 2021 wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführer könnten auf Grund der zunehmenden Symptomatik von S.__ dessen Schulbesuch nicht mehr unterstützen, und die Situation müsse auch aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht für S.__ als nicht mehr zumutbar angesehen werden. S.__ habe vom KJPD aus gesundheitlichen Gründen weiter vom Schulbesuch in der bisherigen Schulsituation dispensiert werden müssen. Eine mögliche Selbstgefährdung sei bei weiterem Schulbesuch nicht auszuschliessen gewesen. Längerfristig müsse, falls die Situation nicht gelöst werden könne, von einer Entwicklungsgefährdung ausgegangen werden. Bei S.__ liege ein sehr komplexes Begabungs- und Störungsbild mit kognitiver Hochbegabung und ungleichmässigem Begabungsbild einerseits sowie recht beeinträchtigenden Teilleistungsproblemen anderseits vor. Die sorgfältige Untersuchung durch das KJP Graubünden habe hinsichtlich Aufmerksamkeitsfunktionen eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung sowie weitere neuropsychologische Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt zeigten die Untersuchungsbefunde und Empfehlungen die Komplexität, aufgrund welcher die geeignete Beschulung von den Zuständigen entschieden werden müsse (act. G 14/4a/ 6). 3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, gemäss Akten sei S.__ ab dem 22. März 2021 fortlaufend wegen psychischen Problemen krankgeschrieben gewesen. Am 9. April 2021 habe ein Rundtischgespräch zwischen den Beschwerdeführern und der Schulleitung, dem zuständigen Schulrat, dem Schulpsychologen, dem Schulsozialarbeiter, der Klassenlehrerin, der Psychologin des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KJP Graubünden sowie dem Psychologenteam Praxen Q.__ (online zugeschaltet) stattgefunden. Anlässlich dieses Gesprächs hätten die Beschwerdeführer ihren Beschluss zur privaten Beschulung S.s mitgeteilt. Am 26./27. April 2021 habe S. im Y.__ geschnuppert. Am 27. April 2021 hätten die Beschwerdeführer ihr Kostenübernahmegesuch für die Privatbeschulung gestellt. Am 15. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin die Schule X.__ über die aktuelle Entwicklung, den Schnupperbesuch im Y.__ und den geplanten Schulbesuch im Y.__ ab dem 25. Mai 2021 informiert. Am 1. Juni 2021 hätten die Beschwerdeführer der Schulleitung X.__ mitgeteilt, dass S.__ seit 25. Mai 2021 in der Privatschule beschult werde. Zwar sei es verständlich, wenn die Beschwerdeführer ihr Handeln damit zu rechtfertigen versuchen würden, dass S.s Schwierigkeiten in der öffentlichen Schule schon lange angedauert hätten, die Schule nicht in der Lage gewesen sei, S. eine zufriedenstellende Lösung anzubieten und seine Unterbringung in der Privatschule aufgrund der Komplexität seiner Probleme dringlich bzw. ein Zuwarten wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr möglich gewesen sei. Die Schulleitung X.__ habe den Beschwerdeführern jedoch am 16. März 2021 nach Kenntnisnahme von S.s psychischem Zustand umgehend ein Gespräch angeboten. Dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin ausgeschlagen. Auch auf das nach nochmaliger Kontaktaufnahme durch die Schulleitung vorgetragene Angebot eines Klassenwechsels (in ein anderes Schulhaus) sei die Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Stattdessen hätten die Beschwerdeführer den KJPD konsultiert und in eigener Regie eine Privatschule aufgesucht, ohne vorgängig zu versuchen, mit der Schule nach anderen Lösungen zu suchen. Ihr Vorgehen erweise sich zum einen als eigenmächtig und verletze die Kooperationspflicht. Zum anderen vermöchten die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schule X. keine andere Wahl als die Unterbringung in einer Privatschule gehabt hätten. Insbesondere hätten sie es als nicht notwendig gehalten, einer vom SPD bereits im Juni 2020 vorgeschlagenen umfangreichen schulpsychologischen Abklärung S.s zuzustimmen; stattdessen hätten sie ihn sowohl vom SPD als auch von privaten Gutachtern testen lassen. Es sei bis anhin unterlassen worden, S. mit der Fragestellung der geeigneten Beschulung dem gemäss Art. 36 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; VSG) dafür zuständigen SPD vorzustellen. Es liege an der Schule X., unter Einbindung des SPD abzuklären, welche Beschulung unter welchen Bedingungen für S. die Richtige sein bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde. Die Schule X.__ habe daher die Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von S.__ zu Recht abgelehnt (act. G 2 S. 18 f.). 4. 4.1. Streitig ist, ob bei S.__ im Zeitpunkt Schulwechsels (25. November 2021) oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der schulischen Gegebenheiten (Mobbing; unzureichende Möglichkeit, auf die Besonderheiten von S.s Lernverhalten im Rahmen der Regelbeschulung einzugehen) sowie von einer gleichzeitig grob pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschwerdegegners und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer legen dar, S. könne aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht gewährt werden. Gemäss Bericht des KJPD vom 27. Mai 2021 (act. G 14/4a/6) könne der öffentliche Schulbesuch von S.__ nicht mehr als zumutbar erachtet werden. Beim KJPD handle es sich um eine offizielle Gutachterstelle. Auch gemäss Bericht Praxen Q.__ vom 27. Februar 2021 (act. G 14/4a/7) sei der Besuch der öffentlichen Schule für ihn nicht mehr zumutbar. Der KJPD Graubünden (act. G 14/4a/9) habe eine Reihe von Massnahmen vorgeschlagen, welche kaum an der öffentlichen Schule umgesetzt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welche Möglichkeiten an der Volksschule bisher gefruchtet hätten und welche Massnahmen noch in Frage kommen würden. Aus dem Mail des SPD-Psychologen vom 1. Juli 2020 gehe nicht hervor, dass weitere Abklärungen seitens des SPD geplant gewesen seien. S.__ sei von den Mitschülern gehänselt und gemobbt worden. Unter diesem sozialen Druck habe er suizidale Absichten geäussert und Aggressionen gezeigt. Der Schulsozialarbeiter habe S.__ lediglich zweimal gesehen. Es sei deshalb fragwürdig, ob er sich ein eingehendes Bild über das Wohlergehen von S.__ habe machen können. S.__ hätte das Atelier gerne weiter besucht. Es sei jedoch zu einem Vorfall gekommen, weshalb er dann das Atelier nicht mehr habe besuchen wollen. Ein Standortgespräch sei seitens der Schule einfach nicht durchgeführt worden. Die Probleme von S.__ an der öffentlichen Schule seien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehr vielschichtig (Verweis auf die ausführliche Beschreibung des bisherigen Ablaufs; act. G 14/9a/6 Beilage). S.__ habe sich seitens der Lehrer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt. Sein Potential habe er nicht zu entfalten vermocht. Aufgrund der Reizüberflutung gerate er in Stress. Unter anderem sei die Hochbegabung auch ein Grund für das Mobbing gewesen. Die Hochbegabung sei an der öffentlichen Schule ungenügend gefördert worden (act. G 14/4a/5). Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, auf die Bedürfnisse und vielschichtigen Probleme von S.__ einzugehen. Sie habe nicht aufgezeigt, welche internen Möglichkeiten bestanden hätten, die Schulsituation zu verändern. Nebst dem Klassenwechsel, dem Besuch des Ateliers und der heilpädagogischen Förderung seien keine weiteren Möglichkeiten aufgezeigt worden. S.__ habe eine Psychotherapie und Ergotherapie besucht. Sämtliche Abklärungen seien von den Beschwerdeführern und nicht von der Beschwerdegegnerin initiiert worden. Unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführer eine schulpsychologische Abklärung abgelehnt hätten. Die heilpädagogische Förderung sei eingestellt worden, weil die Heilpädagogin diese nicht mehr für notwendig erachtet habe. Einzig der Schul- und Klassenwechsel sei abgelehnt worden, weil sich dadurch nichts an der Mobbingsituation geändert hätte. Dies sei in Absprache mit den Therapeuten der Praxen Q.__ erfolgt. Sämtliche bisherigen Massnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb noch weiter hätte zugewartet werden sollen. Das Kindswohl sei offensichtlich gefährdet gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben. Sie sei schon seit mehreren Jahren nicht in der Lage gewesen, für S.__ eine zufriedenstellende Lösung anzubieten. Die Beschwerdeführer seien aufgrund des psychisch unstabilen Zustandes von S.__ gezwungen gewesen, unverzüglich zu handeln. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als S.__ in einer Privatschule zu platzieren, die seinen Bedürfnissen gerecht werde. Der Leidensdruck sei einfach zu gross gewesen. Seit S.__ die Privatschule besuche, gehe es ihm auch wesentlich besser. Die Beschwerdeführer hätten in keiner Weise ihre Kooperationspflicht verletzt. Vielmehr seien sie seit dem Kindergarten in ständigem Dialog mit der Beschwerdegegnerin gestanden. Y.__ habe Kleinklassen, durch die eine komplette Individualisierung möglich sei. Er biete therapeutische Unterstützung und heilpädagogische Förderung direkt vor Ort. Die Finanzierung der Privatbeschulung sei aufgrund der schwerwiegenden Probleme und der Hochbegabung von S.__ angezeigt (act. G 10). - Mithin rügen die Beschwerdeführer unrichtige/unvollständige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsfeststellungen sowie Fehler bei der Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Entscheid, auf die nachstehend einzugehen ist. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführer halten fest, dass ihnen die Mails des SPD-Psychologen vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf zu verzichten ist. Zur Feststellung von Praxen Q., wonach die Massnahmen sich wesentlich besser unter den Rahmenbedingungen des Y.s (Privatschule) umsetzen lassen würden (act. G 14/4a/8 Beilage), ist anzumerken, dass wie dargelegt kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf der jeweiligen Situation des Kindes optimal angepasste individuelle Betreuung im Rahmen der Beschulung besteht (vgl. vorstehende E. 2.1). Unüberlegte Äusserungen seitens der Lehrpersonen gegenüber S. ("... wenn du hochbegabt bist, dann ...", "Atelier wegnehmen"; act. G 14/4a/8 Beilage) lassen sich zwar im Nachhinein nicht ungeschehen machen; sie bewirken indes für sich allein noch keine Unzumutbarkeit des Verbleibs an der öffentlichen Schule. 4.2.2. Im Schreiben vom 21. November 2020 hatte die Beschwerdeführerin der Klassenlehrerin unter anderem mitgeteilt, S. sei stolz, endlich ins Atelier gehen zu können. Ihm stehe die diagnostizierte Filterstörung und die Lese- Rechtschreibschwäche im Weg, so dass er nicht in allen Bereichen die gleich hohen Leistungen erbringen könne. Er habe zwar Einzelförderung erhalten, um das Lesetempo zu steigern und das Schriftbild zu verbessern, was aber nur durch ihr Drängen möglich geworden sei. Ihr Vertrauen in das (öffentliche) Schulsystem schwinde immer mehr. Sie fühle sich seitens der Schule allein gelassen (act. G 19). Gemäss Darlegungen der Beschwerdeführer spitzte sich die Situation für S.__ ab Dezember 2020 zu, was letztlich zur Herausnahme aus der Schule geführt habe. Am 15. März 2021 habe S.__ gedroht, sich zu erhängen. In dieser Situation hätten sie sofort handeln müssen. Die Schule (Beschwerdegegnerin) sei nicht in der Lage gewesen auf die Bedürfnisse von S.__ einzugehen (act. G 18). In diesem Zusammenhang ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern die von Dr. E.__ bescheinigte Ursache für einen Schuldispens ab 17. März 2021 (act. G 11/15) lediglich im Rahmen einer Privatbeschulung hätte angegangen werden können, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Nach unbestritten gebliebener Feststellung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der am 16. März 2021 erfolgten krankheitsbedingten Abmeldung nahmen die Beschwerdeführer das diesbezügliche Gesprächsangebot der Schule nicht an (act. G 14/9a/1 S. 2 unten). In der Folge teilten sie anlässlich des Rundtischgesprächs vom 9. April 2021 ihren Entschluss betreffend Privatbeschulung von S.__ mit (act. G 14/9a/5). Im Rahmen dieses Gesprächs hatte der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulsozialarbeiter unter anderem dargelegt, dass bis anhin drei Gespräche mit S.__ stattgefunden hätten. Die Probleme innerhalb des Klassengefüges hätten in den Gesprächen mit S.__ keine grosse Rolle gespielt. In der Klasse habe es zwar ungünstige Konstellationen gegeben. Mitglieder seien indes immer in bewältigbarem Rahmen aneinandergeraten (kurze Zänkereien, Rangeleien). S.__ habe sich von diesen Geschehnissen nicht tangiert gesehen. Er habe zwar irgendwie auch dabei sein wollen, sich jedoch auch genervt geäussert über dieses "kindliche Getue". Von (spezifisch gegen ihn gerichtetem) Mobbing könne aufgrund der ihm (dem Schulsozialarbeiter) vorliegenden Informationen nicht gesprochen werden. Der Wunsch vieler Eltern nach einer Spezialschule mit enger Betreuung sei verständlich; die Realität sehe jedoch in der Regel anders aus (act. G 14/9a/5 S. 2). Eine Mobbing-Situation wird auch in keinem der bei den Akten liegenden weiteren Berichte (vorstehende E. 3.1) explizit bestätigt bzw. näher umschrieben; dies insbesondere nicht in dem von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten Bericht der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin vom 15. Dezember 2020 (act. G 10 S. 7 f. m.H. auf act. G 14/4a/3). Eine konkrete Schilderung eines gegen S.__ gerichteten Mobbings findet sich auch nicht in der Beschreibung der Y.-Beschulung (act. G 14/9a/6 Beilage I) oder der Darlegung des bisherigen Ablaufs durch die Beschwerdeführer (act. G 14/9a/6 Beilage II). Dort wird lediglich festgehalten, dass S. sich "der Mobbing-Situation im Schulareal und auf dem Heimweg" über die externe Beschulung (im Y.) entziehen könne (act. G 14/9a/6 Beilage I S. 4 unten). Sodann wird bestätigt, dass S. seit den Weihnachtsferien (2020) vermehrt geäussert habe, dass er sich in der Schule langweile, er sich an langsameren Klassenkameraden nerve und er sich in seinem eigenen Lernfortschritt behindert fühle (act. G 14/9a/6 Beilage II S. 5). 4.2.3. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten kann der Beschwerdegegnerin nicht zu Recht Untätigkeit mit Bezug auf S.s Situation (vgl. act. G 18 S. 2) vorgeworfen werden. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung im Protokoll zum Rundtischgespräch vom 9. April 2021 wurde S. mit fördernden Massnahmen im Bereich der Legasthenie, dem Ateliertag (ab Februar 2021) und im Rahmen von Gesprächen mit dem Schulsozialarbeiter unterstützt. Auf ein Angebot für einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klassen-, Lehrpersonen- und Schulhauswechsel (18. März 2021) und besondere Massnahmen an Prüfungen (Time-timer, Kopfhörer, Nischenplatz mit Stellwänden) gingen die Beschwerdeführer nicht ein (vgl. act. G 14/9a/5 S. 2 unten). Der Umstand, dass sich bei S.__ nach Eintritt in die Privatschule eine ins Positive veränderte Entwicklung zeigte (act. G 14/9a/7), erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf grob pflichtwidrige Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Wenn im Bericht des KJPD vom 27. Mai 2021 die schulische Situation von S.__ als nicht mehr zumutbar erachtet wurde und eine Dispensation aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. G 14/4a/6), so ist festzuhalten, dass der Bericht zwar die Notwendigkeit einer Anpassung der Schulsituation von S.__ klar bestätigte, diese Feststellung jedoch nicht ausschliesslich auf den Rahmen einer Privatbeschulung bezog. Insbesondere wurde darin der Wechsel an eine Privatschule nicht als einzig mögliche und sofort durchzuführende Option bestätigt. Vielmehr vermerkte der Bericht als Schlussfolgerung explizit die Notwendigkeit der Abklärung der geeigneten Beschulung (vgl. act. G 14/4a/6 S. 4). Die Notwendigkeit eines sofortigen und dringenden Wechsels an eine Privatschule lässt sich auch keinem der bei den Akten liegenden weiteren Berichte entnehmen. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule Y.__ nach Darlegungen der Beschwerdeführer zu leisten vermag (vgl. act. 14/9a/6 Beilage), kann und muss die öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten (vgl. vorstehende E. 2.1). Indes können auch im Rahmen der öffentlichen Schule notwendige medizinische und pädagogische Massnahmen durchgeführt werden. Mit ihrem Vorgehen, S.__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden (Eintritt am 25. Mai 2021), ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD vom 27. Mai 2021 - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36 Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, beendeten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheint nicht ausgewiesen, zumal wie dargelegt (vorstehende E. 4.2.2.) eine entscheidrelevante Mobbing-Situation nicht als dargetan gelten kann. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz mit Hinweisen). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden. 5. 5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 m.H.). Die Beschwerdegegnerin war im vorliegenden Verfahren weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet sie zu entschädigende Auslagen. Soweit ihr Rechtsbegehren - „unter Kostenfolge“ - einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung mitenthalten sollte, kann ihr deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272; vgl. VerwGE B 2017/59 a.a.O. E. 7 m.H.). Damit kann auch offenbleiben, ob der bis ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten zustehen würde.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1500, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.