Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2022/70
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/70 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.12.2022 Entscheiddatum: 20.10.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.10.2022 Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe bei unrechtmässigem Bezug (Art. 19 SHG). Die Rückerstattungspflicht nach Art. 19 SHG setzt kein Verschulden auf Seiten der leistungsbeziehenden Person voraus. Vielmehr bezweckt diese Bestimmung die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands nach einem unrechtmässigen Bezug, ohne nach dem Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit zu differenzieren. Der unrechtmässige Leistungsbezug beruhte vorliegend auf einem unberücksichtigt gebliebenen Teil einer gemeinsamen Wohnung mit dem Lebenspartner und einer unterbliebenen Anrechnung des Praktikumslohns der Tochter (Verwaltungsgericht, B 2022/70). Entscheid vom 20. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. oec. HSG David Zünd, Frei Steger Senti, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde B.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung zu viel bezogener Sozialhilfeleistungen

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ und ihre beiden Kinder beziehen seit dem 23. August 2012 von der politischen Gemeinde B.__ Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 24. April 2020 forderte diese von A.__ für den Zeitraum von Juni 2018 bis Januar 2020 zu viel bezogene Sozialhilfeleistungen von CHF 12'076.40 zurück. Zur Begründung führte sie an, A.__ wohne spätestens seit 27. Juni 2018 mit ihrem Lebenspartner, E., in einer gemeinsamen Wohnung in B.. Dieser Umstand und der von C.__ ab August 2019 erzielte Praktikumslohn seien bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs für die Monate Juni 2018 bis Januar 2020 bzw. August 2019 bis Januar 2020 unberücksichtigt geblieben. Die politische Gemeinde B.__ ordnete zudem an, dass die Rückforderung in monatlichen Raten à CHF 150 fällig werde und dieser Betrag während der finanziellen Unterstützung direkt vom Lebensunterhalt abgezogen werde (act. G 13.1.6; zum vorgängig gewährten rechtlichen Gehör siehe das Gesprächsprotokoll vom 28. Februar 2020, act. G 13.5.19). B. Gegen die Verfügung vom 24. April 2020 erhob A.__ am 4. Mai 2020 Rekurs und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. G 13.1.2; zur ergänzenden Eingabe vom 29. Juni 2020 siehe act. G 13.8). Das Departement des Innern hiess den Rekurs mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 14. März 2022, DIGS411-349, teilweise gut und verpflichtete A.__ zu einer Rückerstattung von CHF 4'420.90. Zur Festsetzung der Höhe und der Dauer der monatlichen Verrechnung wies es die Sache an die politische Gemeinde B.__ zurück. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten im Rekursverfahren wurde verzichtet. Die Herabsetzung der Rückerstattungsforderung begründete das Departement des Innern damit, dass E.__ nicht bereits im Juli 2018, sondern erst im Oktober 2019 (Datum Wohnungsauflösung am bisherigen Wohnort) Wohnsitz in B.__ genommen habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte er als nicht unterstützte Person im Haushalt der unterstützten A.__ anteilmässig für die von ihm verursachten Kosten selbst aufkommen müssen. Ab Oktober 2019 bis einschliesslich Januar 2020 seien A.__ folglich hinsichtlich Miete und Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu viel Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 1'932 ausgerichtet worden. Bezüglich des Praktikumslohns von C.__ vertrat das Departement des Innern den Standpunkt, die Lohneinnahmen hätten erst im Folgemonat angerechnet und der Praktikumslohn für August 2019 hätte erst in der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat September 2019 berücksichtigt werden dürfen. Aufgrund der für die Dauer von September 2019 bis einschliesslich Januar 2020 zu Unrecht unterbliebenen vollständigen Anrechnung der Praktikumslöhne von C.__ resultiere eine Rückerstattungsforderung von CHF 3'188.90. Unter Abzug eines um CHF 700 zu tief ausgerichteten Einkommensfreibetrags ergebe sich eine Rückerstattungsforderung von insgesamt CHF 4'420.90 (act. G 2). C. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 14. März 2022, DIGS411-349, erhob A.__ (Beschwerdeführerin) am 5. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. G 1). C.a. Am 23. Mai 2022 entsprach das Verwaltungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt David Zünd; act. G 8; zum Gesuch vom 20. Mai 2022 siehe act. G 6). C.b. In der Beschwerdeergänzung vom 7. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin beantragen: 1. Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2022 sei aufzuheben und von einer Rückforderung von ausbezahlten Sozialhilfeleistungen sei abzusehen. 2. Sowohl die Vorinstanz als auch die politische Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter finanzieller Sozialhilfe betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 und deren Verrechnung. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2022, DIGS411-349 (act. G 2). Für die Beurteilung der dagegen gerichteten Beschwerde ist das Verwaltungsgericht örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP) sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. seien editionsweise aufzufordern, ihre vollständigen Akten durchnummeriert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen der Beschwerdeinstanz einzureichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei eine ausseramtliche Entschädigung direkt dem Rechtsvertreter zuzusprechen sei. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, bezüglich der Anrechnung des Praktikumslohns der Tochter liege gar kein Irrtum vor. Zudem sei die Beschwerdegegnerin von Anfang an über das Praktikum orientiert gewesen. Betreffend den Aufenthalt von E.__ habe sie (die Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gegenüber nichts verschwiegen. Diese sei von ihr spätestens am 21. Oktober 2019 über die Wohnsitznahme von E.__ in B.__ informiert worden. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin rügen, die Vorinstanz hätte die von ihr genannten Zeuginnen einvernehmen müssen und nicht in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichten dürfen. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Unterstützungsberechnung massive Fehler zu ihren Ungunsten enthalte. So sei die Alimentenbevorschussung ab Ende August 2019 direkt dem Sozialhilfekonto gutgeschrieben worden und trotzdem sei der entsprechende monatliche Betrag in der Unterstützungsberechnung weiterhin als Einnahme angerechnet worden (act. G 9). Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ausdrücklich (siehe deren Schreiben vom 14. Juni 2022, act. G 12) und die Beschwerdegegnerin stillschweigend (act. G 17) auf eine Vernehmlassung. C.d. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Zusprechung von finanzieller Sozialhilfe für die Monate September 2019 bis und mit Januar 2020 zurückkommen durfte sowie ob und in welchem Umfang sie berechtigt war, eine Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe anzuordnen. Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Art. 11a Abs. 1 Satz 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; sGS 381.1]). Je nachdem, ob die Verfügung eine Begründung enthält, kann sie innert einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung (bei fehlender Begründung) mit Einsprache (Art. 11a Abs. 2 SHG) oder mit Rekurs (Art. 43 Abs. 1 lit. a VRP und Art. 47 Abs. 1 VRP) angefochten werden. Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) zurück (Art. 19 Abs. 1 SHG). 2.1. bis Die Beschwerdegegnerin erliess keine (förmlichen) Verfügungen über die finanzielle Sozialhilfe für die im Streit liegenden Monate September 2019 bis Januar 2020, sondern teilte die jeweiligen monatlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin anhand monatlicher Leistungsabrechnungen schriftlich mit. Diese waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass innert 5 Tagen seit Erhalt eine rekursfähige Verfügung verlangt werden könne (act. G 13.5.20). Die Formwidrigkeit (zur vorgeschriebenen Verfügungspflicht siehe Art. 11a Abs. 1 SHG und die Botschaft der Regierung vom 6. September 2016 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, ABl 2016, 2793: «Sämtliche Entscheide der vollzugsverantwortlichen Organe müssen in Form einer Verfügung erfolgen») der Leistungsentscheide ändert nichts daran, dass sie jedenfalls für die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der 14tägigen Einsprache- bzw. Rekursfrist und damit im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 24. April 2020 (act. G 13.5.17) verbindlich bzw. formell rechtskräftig waren. Somit darf die Beschwerdegegnerin die in einer unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene finanzielle Sozialhilfe nur unter der Voraussetzung eines Rückkommenstitels zurückfordern (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 110). 2.2. Unter dem Rückkommenstitel «Widerruf» sieht Art. 28 Abs. 1 VRP vor, dass (fehlerhafte) Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist (eingehend zum Tatbestandsmerkmal der Fehlerhaftigkeit T. Tschumi, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [nachfolgend: PK VRP/SG], Art. 28 N 6). Schon aus der gesetzlichen Regelung (Art. 19 Abs. 1 SHG) an sich geht hervor, dass die Rückerstattung unrechtmässig erwirkter finanzieller Sozialhilfe und die gesetzmässige Ausrichtung der Sozialhilfe im öffentlichen Interesse ist. Somit ist diese alternative Voraussetzung für einen Widerruf erfüllt (vgl. betreffend die Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Prämienverbilligung den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. September 2011, KV-SG 2011/3, E. 2). Demgegenüber ist kein schützenswertes Interesse von finanzielle Sozialhilfe beziehenden Personen an einer mit dem Legalitätsprinzip nicht zu vereinbarenden Leistungsausrichtung erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob die ursprünglichen Leistungsentscheide für die Monate September 2019 bis Januar 2020 einen erhöhten Bestandesschutz geniessen (vgl. hierzu, PK VRP/SG-Tobias Tschumi, Art. 28 N 10). Denn selbst wenn dies bejaht würde, stünde dieser einem Widerruf nicht entgegen, konnte die Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung – jedenfalls bezüglich der Berücksichtigung des Praktikumslohns ihrer Tochter für die Leistungsabrechnung der Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 (siehe hierzu nachstehende E. 2.4.2) – nicht gutgläubig sein. Zu beurteilen bleibt damit für die Zulässigkeit des Widerrufs nachfolgend, ob die ursprünglichen Leistungsentscheide für die Monate September 2019 bis und mit Januar 2020 der Rechtsordnung widersprachen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. G 2, E. 2.4.2) und von der Beschwerdeführerin an sich zu Recht nicht bestritten wird, gehören junge Erwachsene in Erstausbildung – wie die volljährige Tochter der Beschwerdegegnerin – zur Unterstützungseinheit ihrer Eltern bzw. vorliegend ihrer Mutter und die Unterstützungsbemessung ist gleich vorzunehmen wie bei minderjährigen Kindern. Deshalb sind die von der Tochter ab August 2019 erzielten Praktikumslöhne bei der Leistungsausrichtung für die Monate September 2019 bis Januar 2020 als Einnahmen anzurechnen (act. G 2, E. 4.3). 2.4. In der Leistungsabrechnung für September 2019 wurde der Praktikumslohn der Tochter von CHF 672 (brutto; zum von der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 mitunterzeichneten Arbeitsvertrag siehe act. G 13.1.21) als direkt der Klientin ausbezahlte Einnahme berücksichtigt (act. G 13.5.20), was im entsprechenden Umfang zu einer Kürzung des Fehlbetrags und damit der ausgerichteten finanziellen Sozialhilfe 2.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte. Dieser Betrag wurde bei der Auszahlungssumme nicht mehr hinzugerechnet, womit nicht ersichtlich ist, dass der Praktikumslohn im September 2019 falsch berücksichtigt worden wäre und eine Rückerstattung zu begründen vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. G 2, E. 3.9) und von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde, ist die Anwesenheit von E.__ im Haushalt der Beschwerdeführerin bis Ende September 2019 im Rahmen eines Gastverhältnisses zu interpretieren, weshalb darin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit an der Leistungsausrichtung für September 2019 erblickt werden kann. Die Leistungsfestsetzung für diesen Monat erweist sich allerdings insoweit als rechtswidrig und einem Widerruf zugänglich, da zugunsten der Beschwerdeführerin anerkanntermassen zu Unrecht kein Einkommensfreibetrag von CHF 200 angerechnet wurde, was die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der gesamten Rückforderungssumme zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigte (siehe act. G 13.1.6). Bezüglich der finanziellen Sozialhilfe für Oktober 2019 bis und mit Januar 2020 ist das Folgende zu beachten: In den entsprechenden Berechnungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ihr der Praktikumslohn – anders als im vorangegangenen Monat September 2019 – in Nachachtung der Zahlungsanweisung vom 29. Juli 2019 (act. G 13.1.5) nunmehr direkt vom Arbeitgeber und nicht (mehr) der Tochter der Beschwerdeführerin ausbezahlt würde. Gestützt auf diese Annahme rechnete die Beschwerdegegnerin den bei den Einnahmen berücksichtigten vollen Praktikumslohn beim Auszahlungsbetrag für die Monate Oktober 2019 bis und mit Januar 2020 zugunsten der Beschwerdeführerin wieder hinzu (act. G 13.5.20). Anzufügen bleibt, dass das Berechnungsblatt für den Monat November 2019 zwar nicht in den Akten liegt. Indessen geht aus den Ausführungen der Parteien nicht hervor, dass die Anrechnung des Praktikumslohns in diesem Monat im Vergleich zum Vormonat oder der Monate Dezember 2019 und Januar 2020 abweichend erfolgt sei (siehe auch die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs in act. G 13.1.6 sowie die unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in act. G 2, E. 4.2). Entsprechend kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition (act. G 10, S. 1) verzichtet werden. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Akten schlüssig darlegte und von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, wurde der Praktikumslohn indessen weiterhin der Tochter der Beschwerdeführerin und nicht direkt der Beschwerdegegnerin ausbezahlt, was im entsprechenden Umfang zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führte (act. G 2, E. 4.2). Aus dem Vorbringen (act. 2.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Da die Leistungsabrechnungen für die Monate September 2019 bis Januar 2020 von der Beschwerdegegnerin zu Recht widerrufen wurden, verbleibt die Prüfung der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin. G 13.1.2), die Kontoauszüge seien der Beschwerdegegnerin jeweils übermittelt worden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten bzw. auch keine dem Widerruf allenfalls entgegenstehende Gutgläubigkeit abzuleiten. Denn selbst wenn die Kontoauszüge übermittelt worden wären, hätte der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung bei zumutbarer gebotener Aufmerksamkeit bewusst sein müssen. So war die seit Oktober 2019 bis und mit Januar 2020 ausbezahlte finanzielle Sozialhilfe im Vergleich zu den Vormonaten in einer auffälligen Weise massiv höher, obschon der Praktikumslohn der Tochter weiterhin nicht der Beschwerdegegnerin entrichtet worden war. Dass sich die Beschwerdeführerin angesichts dieser Umstände nicht einmal bei der Beschwerdegegnerin über die Rechtmässigkeit der augenfällig zu hohen Leistungsausrichtung erkundigte, schliesst als grobfahrlässige Unterlassung die Berufung auf den guten Glauben aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018, 8C_535/2018, E. 5.1). Der Widerruf der Leistungsausrichtung für die Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 war damit zulässig. Die Vorinstanz hat die bei rechtskonformer Anrechnung des Praktikumslohns der Tochter resultierende Rückerstattungssumme plausibel begründet (für Oktober 2019 bis Januar 2020 je CHF 648.20; act. G 2, E. 4.5.3). Deren mathematische Korrektheit wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Demgegenüber besteht einzig bezüglich der Leistungsabrechnung für September 2019 unter dem Aspekt des Praktikumslohns keine Grundlage für eine Rückerstattung (siehe vorstehende E. 2.4.1), womit der Gesamtbetrag der Rückforderung um den von der Vorinstanz angerechneten Betrag von CHF 596.10 (act. G 2, E. 4.5.3) zu reduzieren ist. 3.1. Mit einlässlicher, überzeugender Begründung (act. G 2, E. 3.4 ff.) ist die Vorinstanz sodann zum Schluss gelangt, dass E.__ spätestens ab Oktober 2019 nicht mehr als Gast im Haushalt der Beschwerdeführerin betrachtet werden könne (act. G 2, E. 3.9). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin anerkennt denn auch ausdrücklich, sie habe «spätestens» am 21. Oktober 2019 die Wohnsitznahme von E.__ in B.__ gemeldet (act. G 9, Rz 10 Mitte). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht erkennbar, dass durch die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren beantragte Zeugenbefragung zusätzliche Erkenntnisse bezüglich des Zeitpunkts der Wohnsitznahme von E.__ in B.__ 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten gewonnen werden können. Entgegen ihrer Auffassung (act. G 9, Rz 11) lässt sich deshalb die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht beanstanden. Wie diese zutreffend ausführte (act. G 2, E. 3.3) und von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten wurde (act. G 9, Rz 10), hatte die Beschwerdegegnerin bei der infolge des bereits aus anderem Grund zulässigen Widerrufs (siehe hierzu vorstehende E. 2.4.2) vorzunehmenden umfassenden Neuberechnung der Leistungen für die Monate Oktober 2019 bis und mit Januar 2020 die Wohnsitznahme von E.__ im Haushalt der Beschwerdeführerin in B.__ zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat den daraus resultierenden unrechtmässigen Leistungsbezug von CHF 1'932 in der Beilage zur Rückerstattungsverfügung vom 24. April 2020 nachvollziehbar erläutert (act. G 13.1.6; siehe auch die Ausführungen der Vorinstanz in act. G 2, E. 3.9). Die Beschwerdeführerin äusserte zu Recht keine Kritik an dieser Berechnung. Aus ihrer Darstellung zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit bezüglich der unterbliebenen Berücksichtigung der Wohnsitznahme von E.__ (act. G 9, Rz 10) vermag sie nichts gegen eine Rückerstattungspflicht abzuleiten. Art. 19 Abs. 1 SHG setzt nämlich – anders als etwa die Sanktionen nach Art. 17 Abs. 1 SHG – kein Verschulden auf Seiten der leistungsbeziehenden Person voraus. Vielmehr bezweckt diese Bestimmung die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands nach einem unrechtmässigen Bezug, ohne nach dem Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit zu differenzieren (siehe auch die Botschaft und den Entwurf der Regierung zum Sozialhilfegesetz vom 5. August 1997, ABl 1997, 1795; zur fehlenden Bedeutung der Frage nach einer Pflichtverletzung oder nach einem schuldhaften Verhalten für die Rückerstattungspflicht siehe auch G. Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N 809 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur). Für die Rückerstattungspflicht an sich ist damit ohne Belang, ob der objektiv unrechtmässige Leistungsbezug gut- oder bösgläubig erfolgt war, womit sich Weiterungen hierzu denn auch erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist lediglich anzufügen, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG enthaltene Verweis auf das OR ausschliesslich auf die Höhe des Zinssatzes (Art. 73 Abs. 1 OR; ABl 2016, 2794), nicht aber auf die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 bis 67 OR) bezieht. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die an die Beschwerdegegnerin erfolgte direkte Auszahlung der Alimentenbevorschussung für ihre beiden Kinder sei bei den Leistungsabrechnungen ab September 2019 zu ihren Ungunsten fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben (act. G 9, Rz 12). Im Schreiben vom 5. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin darüber orientiert, dass der Alimentenbetrag für ihre beiden Kinder ab September 2019 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz ermittelte Rückerstattungsforderung von CHF 4'420.90 um die zu Unrecht erfolgte (doppelte) Anrechnung des Praktikumslohns für den Monat September 2019 (CHF 596.10; siehe vorstehende E. 2.4.1 und E. 3.1) und um die für September 2019 falsch vorgenommene Anrechnung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter der Beschwerdeführerin von CHF 696 (siehe vorstehende E. 3.3.2) zu reduzieren, womit ein Rückerstattungsbetrag von CHF 3'128.80 verbleibt. Unter Verweis auf die ansonsten zutreffenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (act. G 2, E. 5.3) ist die Sache zur neuerlichen Festlegung der Höhe und Dauer der monatlichen Verrechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. direkt dem Sozialhilfekonto gutgeschrieben würde. Eine finanzielle Auswirkung werde diese interne Umbuchung nicht haben (act. G 10.8).

Was den Unterhaltsbeitrag für den Sohn der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 696 anbelangt, so wurde dieser ab September 2019 unter den Einnahmen als direkt (der Beschwerdegegnerin) gutgeschrieben erfasst, was zu einer entsprechenden Reduktion des Fehlbetrags führte. Für den Auszahlungsbetrag (CHF 1'880) wurde der Unterhaltsbeitrag unter der Bezeichnung «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» wieder vollumfänglich angerechnet (act. G 13.5.20). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin trifft es somit nicht zu, dass die interne Umbuchung des Alimentenbetrags zu einer zu tiefen Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe führte. 3.3.1. Nichts anderes gilt bezüglich der Behandlung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 (act. G 13.5.20). Demgegenüber ist der – seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen - Leistungsabrechnung für September 2019 zu entnehmen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter von CHF 696 in Abweichung zum Schreiben vom 5. August 2019 (act. G 10.8) und damit auf der Einnahmenseite fälschlicherweise «als der Klientin ausbezahlt» erfasst wurde. Dies hatte zur Folge, dass eine Aufrechnung bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags zu Unrecht unterblieb und dass die nicht korrekt erfasste interne Umbuchung in der Leistungsabrechnung für den Monat September 2019 zu einer um CHF 696 zu tiefen Auszahlung führte. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich insoweit als begründet, weshalb der entsprechende Betrag zusätzlich von der von der Vorinstanz errechneten Rückerstattungssumme in Abzug zu bringen ist. 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Dispositivziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 14. März 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. April 2022 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin CHF 3'128.80 für zu Unrecht bezogene finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Wegen des bloss geringfügigen Obsiegens ist von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Es rechtfertigt sich jedoch, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Sozialhilfebezug) auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 97 Abs. 1 VRP; vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, B 2014/54, E. 4.2). 5.2. Ausgangsgemäss (siehe vorstehende E. 5.2) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als in ihrem amtlichen Funktionsbereich Handelnde ebenfalls keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (PK VRP/SG-Armin Lindner, Art. 98 N 20 mit Hinweisen). 5.3. bis bis Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Aufgrund der erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgten Mandatierung des Rechtsvertreters sowie des Verzichts der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung 5.4.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 14. März 2022 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 3'128.80 für zu Unrecht bezogene finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'680 zuzüglich Mehrwertsteuer.

erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'000 angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit vom Staat mit CHF 1'680 (CHF 1'600.-- + CHF 80 für Barauslagen [4 % von CHF 2'000]) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). 5.5.

Zitate

Gesetze

14

AnwG

  • Art. 31 AnwG

HonO

  • Art. 19 HonO

i.V.m

  • Art. 64 i.V.m

SHG

  • Art. 11a SHG
  • Art. 17 SHG
  • Art. 19 SHG

VRP

  • Art. 28 VRP
  • Art. 43 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 99 VRP

Gerichtsentscheide

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