Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2022/46
Entscheidungsdatum
20.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.08.2022 Entscheiddatum: 20.06.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.06.2022 Sozialhilfe, Unterstützungswohnsitz (innerkantonale Zuständigkeit), Art. 3 SHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Ingress und lit. c sowie d, Art. 9 Abs. 3 ZUG. Der (fiktive) Unterstützungswohnsitz der Mutter bestand zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter in B.. Der Eintritt in den Spital A. vermochte daran nichts zu ändern. Zum Geburtszeitpunkt im Spital A.__ konnte ihre Tochter (noch) gar nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG überwiegend bei ihrer Mutter wohnen. Diesem Kriterium kommt bei Konstellationen wie der vorliegenden somit keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Vielmehr rechtfertigt es sich in solchen Fällen, an den im Zeitpunkt der Geburt massgeblichen Unterstützungswohnsitz der Mutter anzuknüpfen (E. 3.3), (Verwaltungsgericht, B 2022/46). Entscheid vom 20. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde A., Soziale Dienste A., Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde B.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Unterstützungswohnsitz

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. M.__ (Ledigname: ..., nachfolgend: M.), geboren 1972, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa), reiste am 15. Juli 2005 in die Schweiz ein. Sie heiratete J. und wohnte zusammen mit diesem und dem gemeinsamen Sohn R., geboren 2012, in B., S.-strasse 00. Nach der Ehescheidung am 29. August 2017 übersiedelte sie am 11. Oktober 2017 in die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa/Ngaliema). Am 18. Oktober 2018 teilte das Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass die bis 17. Juli 2020 gültige Niederlassungsbewilligung von M.__ erloschen sei. Am 29. Juni 2018 reiste sie wieder in die Schweiz ein und wohnte bei G., geboren 1970, welche R. betreut, an der S.-strasse 00 resp. offenbar bei einer Bekannten ("Frau Q.") in B.. Am 11. Juli 2018 übermittelte das Sozialamt Z.__ dem Migrationsamt den Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung) von M.. Am 7. August 2018 trat diese mit der Diagnose Frühschwangerschaft ins Kantonsspital A. ein. Nach ihrem zwischenzeitlichen Spitalaustritt vom 15. August 2018 bis 17. August 2018 gebar sie dort am 18. August 2018 ihre Tochter C.__ (nachfolgend: C., act. 6/1/1-4, act. 6/3/2, 4-6, 18, act. 6/10/4, 7 f., 13-15). B. M. blieb bis am 23. August 2018 stationär im Kantonsspital A.. Vom 23. August 2018 bis 13. September 2018 hielt sie sich in der psychiatrischen Klinik Y. auf. Während ihres anschliessenden Aufenthalts vom 13. September 2018 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. Dezember 2018 im Mutter-Kind-Heim in Degersheim (KiEL Bethanien St. Gallen) musste sie mehrmals stationär (so vom 1. bis 8. und vom 15. bis 24. Oktober 2018) sowie ambulant in der psychiatrischen Klinik Y.__ behandelt werden. Mit Beschluss vom 7. November 2018 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.__ M.__ als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.__ und errichtete für Letztere eine Beistandschaft. Vom 13. Dezember 2018 bis 20. März 2019 musste M.__ erneut in Y.__ psychiatrisch hospitalisiert werden. Am 14. März 2019 wurde ihr vom Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 19. oder 20. März 2019 wohnt sie in Y., wo sie von den Sozialen Diensten Y. finanziell unterstützt wird. C.__ blieb bis am 17. September 2018 im Kantonsspital A.. Vom 17. September 2018 bis 13. Dezember 2018 hielt sie sich im Mutter-Kind-Heim in Degersheim und vom 13. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019 im Schlupfhuus A. auf. Seit dem 14. Januar 2019 ist sie gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der KESB X.__ vom 1. Februar 2019 bei einer Pflegefamilie in A.__ fremdplatziert, wofür die Fachstelle Pflegekinder St. Gallen und die Pflegeeltern am 27. Januar 2019 einen unbefristeten Betreuungsvertrag abschlossen haben. Einmal wöchentlich darf ihre Mutter sie begleitet während maximal einer Stunde besuchen. Am 2. April 2019 wurde ihr vom Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrer Mutter erteilt (act. 6/3/3 f., 6, 13, act. 6/9/1, act. 6/10, act. 6/10/7, 11, 14-16, 21, 27, act. 6/20, act. 6/20/3-7). C. Am 4. November 2019 stellten die Sozialen Dienste A.__ der Politischen Gemeinde B.__ eine Unterstützungsanzeige für C.__ (recte: C.) ab 24. Januar 2019 zu. Die dagegen vom Sozialamt B. am 14. November 2019 erhobene Einsprache wiesen die Sozialen Dienste A.__ mit Beschluss vom 30. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellten sie fest, dass M.__ am 29. Juni 2018 in B.__ einen Unterstützungswohnsitz begründet habe, welcher bis zur Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes am 20. März 2019 in Y.__ bestehen geblieben sei (Ziff. 2), und C.__ (recte: C.) ab ihrer Geburt am 18. August 2018 einen von ihrer Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz in B. bzw. ab 13. Dezember 2018 für die Dauer der Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz ebenfalls in B.__ habe (Ziff. 3). Sodann verpflichteten sie die Politische Gemeinde B., sämtliche Unterstützungskosten für C. (recte: C.) ab 18. August 2018 zu tragen bzw. der Stadt A. die seit diesem Zeitpunkt bevorschussten Unterstützungskosten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zurückzuerstatten (Ziff. 4, act. 6/1/5, act. 6/3/11 f.). Den dagegen von der Politischen Gemeinde B.__ am 20. Juli 2020

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; SR 851.1, ZUG) und Art. 43 Abs. 1 Ingress und lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) erhobenen Rekurs – im angefochtenen Entscheid als "Beschwerde" im Sinne von Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) bezeichnet – hiess das Departement des Innern mit Entscheid vom 17. Februar 2022 insofern (teilweise) gut, als es Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufhob (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellte es fest, dass C.__ seit ihrer Geburt am 18. August 2018 einen selbständigen Unterstützungswohnsitz in A.__ habe (Ziff. 2, act. 2, act. 6/1). Dieser Entscheid wurde auch den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde Y.__ eröffnet. D. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 17. Februar 2022 erhob die Politische Gemeinde A.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch deren Soziale Dienste, am 3. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, soweit die Beschwerde teilweise gutgeheissen worden sei (Antrag-Ziff. 1 und 4). Es sei festzustellen, dass C.__ seit Geburt einen von ihrer Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz in der Politischen Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) habe (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Unterstützungskosten für C.__ seit 18. August 2018 zu tragen und der Beschwerdeführerin die von ihr bevorschussten Unterstützungskosten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten (Ziff. 3). Am 11. März 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (act. 5). Mit Vernehmlassung vom

  1. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 behielt die Beschwerdeführerin das letzte Wort (act. 10). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 ZUG und Art. 59 Abs. 1 VRP, vgl. dazu auch GVP 2006 Nr. 24). Die Beschwerdeeingabe vom 3. März 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 5 Abs. 1 SHG; BGE 141 II 161 E. 2.1-2.3; VerwGE B 2021/93 vom 14. April 2022 E. 1; VerwGE B 2021/96 vom 26. Juni 2021 E. 1; VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 E. 1, bestätigt mit BGer 8C_748/2018 vom 22. März 2019, VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 1; VerwGE B 2004/63 vom 6. Juli 2004 E. 1b je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin (Antrag- Ziff. 2), welches inhaltlich dem Hauptbegehren entspricht und daher im Rahmen des vorliegenden rechtsgestaltenden Entscheids zu prüfen ist (vgl. dazu VerwGE B 2019/151 vom 22. Oktober 2019 E. 1 und VerwGE B 2016/129 vom 21. November 2017 E. 2 je mit Hinweisen). Das vorliegenden Beschwerdeverfahren wirkt sich auf die rechtliche oder tatsächliche Position der Politischen Gemeinde Y.__ bzw. deren Sozialen Dienste nicht aus, weshalb von deren Beiladung ins Beschwerdeverfahren abgesehen werden konnte, obgleich die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid den Sozialen Diensten Y.__ eröffnet hat (vgl. dazu U.P. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/derselbe [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 f. zu Art. 8 VRP, VerwGE B 2015/36 und B 2016/117 vom 28. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, siehe dazu auch BGer 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; BGer 2C_57/2018 vom 23. Januar 2020 E. 1.4 je mit Hinweisen): Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (act. 6/3/16) lediglich der Beschwerdegegnerin sowie dem Amt für Soziales eröffnet. Soweit sie darin festgestellt hat (Dispositiv-Ziff. 2), dass M.__ am 20. März 2019 einen neuen Unterstützungswohnsitz in Y.__ begründet habe, ist dies für die Politische Gemeinde Y., welcher dieser Einspracheentscheid nicht zugestellt wurde, nicht weiter beachtlich. Dies umso mehr, als sich der Rekursvernehmlassung der Politischen Gemeinde Y. vom 30. September 2020 (act. 6/9 mit Beilagen) entnehmen lässt, dass deren Soziale Dienste am 6. November 2019 eine Unterstützungsanzeige der Sozialen Dienste A.__ für C.__ ab 19. März 2019 erhalten hatten, gegen welche diese ihrerseits am 19. November 2019 Einsprache erhoben haben. Diese Einsprache der Sozialen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienste Y.__ ist offenbar nach wie vor bei den Sozialen Diensten A.__ hängig (vgl. dazu Rekursduplik der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2020, act. 6/16, S. 6 Rz. 26 f.). 2. Die Beschwerdegegnerin rügt erstmals vor Verwaltungsgericht (act. 8, S. 2 f. Ziff. II/ 2-4), der Unterstützungswohnsitz von M.__ sei bis dato nicht rechtsverbindlich festgestellt worden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 (act. 6/1/5) sei wegen fehlender funktioneller und sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nichtig, soweit er nicht den hier gemäss der Unterstützungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 4. November 2019 (act. 6/3/11) einzig zur Diskussion stehenden Unterstützungswohnsitz von C.__ betreffe. Damit beanstandet die Beschwerdegegnerin einzelne von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene Punkte. Diese Rüge käme daher einer unzulässigen Anschlussbeschwerde gleich, welche mittels eigener Rechtsmittelerhebung hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Art. 63 VRP und VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat es indessen unterlassen, den angefochtenen Entscheid selbst mittels Beschwerde anzufechten, insbesondere soweit darin (Dispositiv-Ziff. 1, Erwägung 4.2-4.3, act. 2, S. 10-14) der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 hinsichtlich der – vollständigen – Abweisung der Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 (Dispositiv-Ziff. 1) sowie der Feststellung, dass M.__ am 29. Juni 2018 einen Unterstützungswohnsitz in B.__ begründet habe, welcher bis am 20. März 2019 bestehen geblieben sei (Dispositiv-Ziff. 2), implizit bestätigt worden ist. Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin erst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom

  1. April 2022 (act. 8, Ziff. II/5 ff.) – nach Ablauf der Beschwerdefrist – auseinander. Weil gegen den angefochtenen Entscheid diesbezüglich somit kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden resp. die – implizite – teilweise Abweisung des Rekurses der Beschwerdegegnerin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, wäre der in der beschwerdegegnerischen Rüge enthaltene Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit grundsätzlich an die erstinstanzlich verfügende Beschwerdeführerin zu richten, wenngleich die Nichtigkeit grundsätzlich – allerdings nur im Rahmen einer hängigen und zulässigen Beschwerde (vgl. dazu BGer 5A_484/2019 vom 22. Juli 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 145 III 436 E. 3) – von jeder Behörde in jedem Verfahren festgestellt werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2018/27 vom 18. Januar 2019 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen – zu untersuchen ist vorliegend, ob der Unterstützungswohnsitz von C.__ an denjenigen ihrer Mutter anknüpft (vgl. E. 3 hiernach) – rechtfertigt es sich im konkreten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall gleichwohl, nachfolgend auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einzugehen. Fehlerhafte Entscheide sind nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit führt indes dann nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder der Schluss auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (vgl. dazu BGer 1C_13/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.1. Fest steht, dass sich die Unterstützungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 4. November 2019 nur auf das Kind C.__ bezog (act. 6/3/11); ebenso, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (act. 6/3/16, Dispositiv-Ziff. 2) darüber hinaus festgestellt hat, dass M., die Mutter von C., ab 29. Juni 2018 in B.__ einen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Allerdings stand bereits im erstinstanzlichen Einspracheverfahren der Zuständigkeitskonflikt in Bezug auf die Mutter von C.__ – ohne entsprechende diesbezügliche Unterstützungsanzeige der Beschwerdeführerin – im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Dies zeigt sich daran, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einsprache vom 14. November 2019 sowie in ihren Eingaben im vorinstanzlichen Rekursverfahren (vgl. act. 6/1, 12 und 26) einlässlich zur Frage geäussert hat, ob sich der Unterstützungswohnsitz von M.__ in B.__ befinde. Dabei stellte sie die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von M.__ trotz der fehlenden Anzeige zu keinem Zeitpunkt in Frage. Auch wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich befugt gewesen, der Beschwerdegegnerin den Unterstützungsfall M.__ anzuzeigen, falls ihr in Bezug auf diese Unterstützungskosten angefallen wären. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei für die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von M.__ offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar nicht zuständig gewesen bzw. ihr sei auf dem betreffenden Gebiet keine allgemeine Entscheidungsgewalt zugekommen, zumal die Beantwortung dieser Frage in direktem Zusammenhang mit der diesem Streit zugrundeliegenden Frage eines (abgeleiteten) 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. 1, S. 3-7 Ziff. III), der Schluss der Vorinstanz, mangels gemeinsamen letzten zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern falle ein abgeleiteter Unterstützungswohnsitz für C.__ von vorneweg ausser Betracht, sei überspitzt formalistisch. Sowohl die Mutter M.__ als auch das Kind C., dessen Vater unbekannt sei, müssten bezüglich der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des minderjährigen Kindes so behandelt werden, als wäre der Vater des Kindes vorverstorben. Des Weiteren teile C., unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz ihrer Mutter in B.. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, das Kind habe nie mit seiner Mutter zusammengelebt, hätten die beiden doch vom 13. September 2018 bis 13. Dezember 2018 im Mutter-Kind-Heim in Degersheim zusammengewohnt. Damit stehe fest, dass das Kind überwiegend bei seiner Mutter gewohnt habe. Unterstützungswohnsitzes für das Kind C. steht. Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 erweist sich deswegen nicht als nichtig. Vielmehr ist im Folgenden darauf abzustellen. Die innerkantonale Zuständigkeit für die persönliche Sozialhilfe liegt gemäss Art. 3 Abs. 1 SHG bei den politischen Gemeinden. Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem ZUG (Art. 3 Abs. 2 SHG). Wie im Zivilrecht (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB) haben minderjährige Kinder grundsätzlich einen abgeleiteten Wohnsitz: Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Von dieser Regel erfasst werden neben den Fällen, in denen die Eltern zusammenwohnen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (gemeinsamer zivilrechtlicher Wohnsitz) auch jene Sachverhalte, in denen nur ein Elternteil vorhanden ist (z.B. Witwen/Witwer, vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff. [nachfolgend: Botschaft], 588 f.). Unter Art. 7 Abs. 1 ZUG gehört auch der Fall, in welchem das Kind bei einem wiederverheirateten Elternteil wohnt (vgl. dazu W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 119). Gemeinsamer zivilrechtlicher Wohnsitz kann auch bei getrenntlebenden Eltern, die aber am gleichen geographischen Ort wohnen, begründet werden (vgl. dazu U. Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich 2017, S. 577 ff., S. 586). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, soll somit auf das Zusammenleben abgestellt werden (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 49 ff. [nachfolgend: Botschaft ZUG], S. 61, siehe zur zivilrechtlichen Regelung auch D. Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 25 ZGB). Für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern wohnende minderjährige Kinder gilt, dass sie eigenen Unterstützungswohnsitz entweder am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. c ZUG) oder an ihrem Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. d ZUG, vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 1 ZUG und Art. 25 Abs. 1 letzter Satzteil ZGB) haben. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 oder 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (vgl. dazu BGE 143 V 451 E. 8.4.2; VerwGE B 2019/52 vom 28. Juni 2019 E. 2.1; VerwGE B 2014/5 vom 24. März 2015 E. 2.2 je mit Hinweisen sowie Botschaft ZUG, S. 61). Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.3.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 15) zutreffend dargetan hat, fällt vorliegend ein abgeleiteter Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ZUG ausser Betracht: Weil der leibliche Vater von C.__ unbekannt ist, fehlt es an einem gemeinsamen letzten zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Eltern. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Botschaft (S. 589) beruft, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die leiblichen Eltern des Kindes – anders als im Fall eines vorverstorbenen Ehegatten – nie einen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet hatten. Zudem hat die Mutter der am 18. August 2018 geborenen C.__ nach der im Vorjahr am 29. August 2017 erfolgten Scheidung von J.__, der als rechtlicher Vater ausser Betracht fällt (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB e contrario), unbestrittenermassen nicht erneut geheiratet. Von überspitztem Formalismus kann in 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zusammenhang keine Rede sein (vgl. dazu BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob C.__ gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist ihre Geburt am 18. August 2018 im Kantonsspital A.. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (vgl. dazu Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X. vom 7. November 2018, act. 6/20/3). Wie bereits unter Erwägung 2 hiervor ausgeführt, ist Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 (act. 6/3/16), wonach M.__ am 29. Juni 2018 in B.__ einen Unterstützungswohnsitz begründet hat, welcher bis am 20. März 2019 bestehen geblieben ist, formell in Rechtskraft erwachsen. Demnach bestand der (fiktive) Unterstützungswohnsitz ihrer Mutter zum Zeitpunkt der Geburt von C.__ in B.. Der Umstand, dass sich ihre Mutter für die Geburt im Kantonsspital in A. aufhielt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 ZUG, wonach der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigen). Dies muss letztlich auch für ihre neugeborene Tochter gelten, die naturgemäss zum Geburtszeitpunkt im Kantonsspital (noch) gar nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG "überwiegend bei ihrer Mutter in B.__ wohnen" konnte. Solches war ihr faktisch erst ab dem Zeitpunkt der Geburt überhaupt möglich. Entsprechend kann diesem Kriterium bei Konstellationen wie der vorliegenden keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Vielmehr rechtfertigt es sich in solchen Fällen, an den im Zeitpunkt der Geburt massgeblichen Unterstützungswohnsitz der Mutter, vorliegend B., anzuknüpfen. Demzufolge begründete C. bei ihrer Geburt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am damaligen Wohnsitz ihrer Mutter in B.. Da demnach ein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit ihrer Mutter ab Geburt bis zu ihrer, soweit ersichtlich (vgl. dazu den unbefristeten Betreuungsvertrag vom 27. Januar 2019, act. 6/3/13), dauerhaften Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie in A. am 14. Januar 2019 vorhanden war, verlieb der Unterstützungswohnsitz von C.__ auch nach ihrer Fremdplatzierung gemäss Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. c ZUG ebenfalls in B.__. Entgegen der von der Vorinstanz in Erwägung 5.3.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 15) vertretenen Auffassung liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. d ZUG (eigener 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 VRP sowie VerwGE B 2020/77 vom 12. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, wonach in der Regel die Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und ihre Anteile im Rekursverfahren analog dem Beschwerdeentscheid vorgenommen wird). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Die Vorinstanz hat die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt CHF 2'400 festgesetzt. Diese Bemessung ist von keiner Seite beanstandet worden. Überdies hat das Amt für Soziales den ihr von der Vorinstanz auferlegten Kostenanteil von CHF 800 (ein Drittel von CHF 2'400) nicht angefochten. Der Beschwerdegegnerin sind demgemäss die verbleibenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 1'600 (zwei Drittel von CHF 2'400) aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung der amtlichen Kosten nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausseramtliche Kosten sind weder für das Beschwerde- noch das Rekursverfahren zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP): Weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin, welche beide ohnehin nicht berufsmässig vertreten waren, steht im Beschwerde- oder Rekursverfahren ein Kostenersatz zu (vgl. dazu VerwGE B 2020/162 vom 26. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird insoweit teilweise aufgehoben, als der Rekurs der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen worden ist. Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort) vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit teilweise aufzuheben, als der Rekurs der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen worden ist. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens im Betrag von CHF 1'600. 3. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerde- und Rekursverfahrens werden nicht entschädigt.

Zitate

Gesetze

16

des

  • Art. 44 des

SHG

  • Art. 3 SHG
  • Art. 5 SHG

VRP

  • Art. 8 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 59 VRP
  • Art. 63 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

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