© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/25 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.09.2022 Entscheiddatum: 09.06.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.06.2022 Schulrecht, Kostengutsprache für auswärtigen Schulbesuch, Art. 53 und 53bis VSG (sGS 213.1). Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte keine freie Schulwahl. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat (Verwaltungsgericht, B 2022/25). Entscheid vom 9. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B., diese vertreten durch ihre Mutter C.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Manuela Küng-Studach, Müller, Streiff & Partner AG, Zürcherstrasse 25, 8730 Uznach, gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X., vertreten durch den Schulrat X., Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ablehnung der Kostengutsprache für die Beschulung von A.__ an der Sportschule Glarnerland; Kostengutsprache für die Beschulung an der Talentschule Quarten
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 2008, ist der Sohn von B., die im Ausland lebt. Der Vater ist verstorben. A.__ betreibt alpinen Skisport und ist Mitglied des Skiclubs Y.. Im Frühjahr 2020 wurde er ins JO Förderkader des Skiverbands Sarganserland-Walensee (SSW) aufgenommen. Seit August 2020 lebt A. bei seiner Grossmutter C.__ in X.__ und besucht die Sportschule Glarnerland in Glarus. B. Mit Schreiben vom 30. November 2020 stellte C.__ beim Schulrat X.__ einen Antrag auf Finanzierung der Sportschule Glarnerland für A.. Am 11. Dezember 2020 erteilte der Schulrat X. eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für die Talentschule Quarten in der Höhe von CHF 5'500 pro Semester zuzüglich Transportkosten von CHF 774. Von der Verfügung eines Schulwechsels an die Talentschule Quarten wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesehen. C.__ erhob dagegen mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 "Einsprache" und beantragte erneut, die Kosten für die Sportschule Glarnerland von CHF 7'500 pro Semester zuzüglich Transportkosten seien von der politischen Gemeinde X.__ zu übernehmen. Zur Begründung führte sie an, im Bereich der Hochbegabung bestehe freie Schulwahl. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 lehnte der Schulrat X.__ die Kostengutsprache für die Beschulung von A.__ an der Sportschule Glarnerland ab, erteilte stattdessen die Kostengutsprache für dessen Beschulung an der Talentschule Quarten, CHF 5'500 pro Semester zuzüglich Transportkosten vom Wohn- zum Schulort von CHF 774, unter Vorbehalt des Verbleibs an dieser Schule. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.__ könne auf das zweite Semester des Schuljahres 2020/21 an die Talentschule Quarten wechseln. Eine freie Schulwahl in diesem Bereich gebe es nicht. C.__ habe es unterlassen, die Schulgemeinde rechtzeitig um Kostengutsprache zu ersuchen und mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland vollendete Tatsachen geschaffen (act. 10/1a. 6). D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2021 rekurrierte C., bevollmächtigt von der Mutter von A., gegen die Verfügung des Schulrats vom 22. Januar 2021 beim Bildungsrat des Kantons St. Gallen mit dem Antrag um Zuweisung von A.__ samt Kostenübernahme an die Sportschule Glarnerland, rückwirkend ab dem Schuljahr 2020/21. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Mai 2021 abgelehnt wurde. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies der Bildungsrat den Rekurs ab und auferlegte C.__ die Verfahrenskosten von CHF 1'500. Ausseramtliche Entschädigungen wurden keine zugesprochen (act. 2). E. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2022 und Ergänzung vom 14. März 2022 erhob A.__ (Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter B., diese vertreten durch ihre Mutter C., beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bildungsrates (Vorinstanz) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschulung an der Sportschule Glarnerland für die gesamte Dauer der Oberstufe zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 29. März bzw. 4. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie auf weitere Ausführungen verzichteten und zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese wiederum vertreten durch ihre Mutter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB), ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1). Die Beschwerde vom 8. Februar 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 14. März 2022 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Insofern, als der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist er nicht zu hören. Nach Eingang des Antrags auf Finanzierung der Sportschule Glarnerland am 30. November 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2021 die Zuweisung an die Talentschule Quarten. Auf einen Wechsel auf das zweite Semester des Schuljahres 2020/21 hin verzichtete der Beschwerdeführer. Die Dauer des Rekursverfahrens erscheint mit elf Monaten von der Rekurserhebung am 7. Februar 2021 bis zur Fällung des Rekursentscheids am 12. Januar 2022 zwar eher lang. Allerdings war vorgängig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Zudem wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens Rechtsvertretungen beigezogen, was einen gewissen zusätzlichen Zeitaufwand nach sich zog. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorsorgliche Massnahme stellen können, was er jedoch weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren getan hat. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für seine Beschulung an der Sportschule Glarnerland für die drei Schuljahre bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020/21 bis und mit 2022/2023 vollumfänglich zu übernehmen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, den Zuweisungsentscheid an eine bestimmte Talentschule könne der Schulträger nicht völlig frei fällen, sondern er habe diesen im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu treffen. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St. Gallen erfolge die Zuweisung an eine Talentschule auf der Grundlage des Antrags der Eltern. Vorliegend habe der Antrag der mit Vollmacht der Mutter handelnden Grossmutter klar auf Bewilligung des Schulbesuchs an der Sportschule Glarnerland gelautet. Die Gemeinde X.__ verfüge über keine eigene Sportschule. Nach dem Wortlaut von Art. 53 des Volksschulgesetzes (SR 213.1, VSG) stehe dem abgebenden Schulträger bei der Entscheidung, ob er den Besuch eine Schule für Hochbegabte gestatten möchte, kein Ermessen zu. Ebenso wenig gewähre ihm der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit, den Besuch einer Schule für Hochbegabte anzuordnen, deren Standort von jenem gemäss Antrag der Eltern abweiche. Es könne nicht sein, dass der abgebende Schulträger einen Schulstandort bestimme, der nicht im Interesse des Antragstellers liege. Die Sportschule Glarnerland sei vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (sGS 211.83, HBV) anerkannt. Dies sei die einzige Voraussetzung gemäss der einschlägigen Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, VVU). Weder werde innerkantonalen Schulen der Vorzug gegeben, noch werde dem Schulrat bei mehreren möglichen Schulen ein Ermessensentscheid zugestanden. Mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach einzig ein Anspruch auf Besuch einer auswärtigen Talentschule bestehe, werde das Legalitätsprinzip verletzt. Im konkreten Fall sei dem Beschwerdeführer der Schulbesuch in Glarus auch dann zu bewilligen, wenn keine freie Wahl der Eltern bestehen würde. Der Standort der Schule und die finanziellen Überlegungen seien nur zwei Aspekte von vielen, welche es zu berücksichtigen gelte. Vor dem Wechsel in die Sportschule Glarus habe er die Schule im Ausland nur äusserst ungern besucht, habe deswegen sogar körperliche Symptome entwickelt. Durch das Skifahren an den Wochenenden bei seiner Grossmutter habe er Freude und Selbstvertrauen gefunden. Zusammen mit dem Skiclub Y.__ habe man eine Lösung für die Zukunft gesucht und die Sportschule Glarnerland besichtigt. Sofort habe für ihn festgestanden, dass er diese Schule besuchen wolle. Anders als an der Talentschule Quarten, wo er in die Regelklasse integriert wäre, sei er in der Sportschule Glarnerland unter Seinesgleichen und kein Sonderfall. .... Diese Ausgangslage spreche dafür, dass er an der Talentschule Quarten nicht dieselben Fortschritte erzielt hätte. Es sei wichtig, dass er sich im Klassenverband wohl fühle und integrieren könne. Diese Voraussetzung erfülle die Sportschule Glarnerland, an welcher ausschliesslich bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Talentschüler unterrichtet würden, eindeutig besser als die Talentschule Quarten, wo diese die Regelklasse besuchten. Die Sportschule Glarnerland weise zudem mehr Struktur und Betreuung für die Talentschüler auf. In Glarus seien es elf Lektionen Sportunterricht pro Woche, in Quarten hingegen nur vier Lektionen. Zudem müsse die Schnittstelle zwischen Schule und Sport in Quarten von den Schülern bzw. den Angehörigen selbständig bewältigt werden. Insgesamt erfülle die Sportschule Glarnerland die für ihn nötigen Voraussetzungen aufgrund seiner Abstammung, seines Aussehens und seiner bisherigen Erfahrung besser als die Talentschule Quarten. Die Sportschule Glarnerland verfüge ferner über das Label "Swiss Olympic Partner School". Dieses Label erhielten nur Schulen, die mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicherstellten, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichten als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügten. Das Fehlen dieses Labels bei der Talentschule Quarten deute darauf hin, dass entweder die entsprechende Qualität nicht vorhanden sei oder nicht auf Dauer gewährleistet werden könne oder dass ihr das Label mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht erteilt worden sei. In der Sportschule Glarnerland sei die Förderung auf jeden Fall qualitativ besser. In Quarten wäre er auch mehr auf sich alleine gestellt, so beim Sporttraining, das nicht begleitet sei, und beim Mittagstisch. Insgesamt vermöchten die Interessen des Gemeinwesens an der Unterbindung eines Talentschul-Tourismus wie auch finanzielle Interessen seine persönlichen Interessen nicht zu überwiegen. Das Kindeswohl sei höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Die Beschwerdegegnerin habe mit seiner Zuweisung an die Talentschule Quarten ferner eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Die überlange Verfahrensdauer dürfe ihm schliesslich nicht zum Nachteil gereichen. 4. 4.1. Im Allgemeinen hat ein Schüler im Kanton St. Gallen die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo er sich aufhält (Art. 52 VSG). Nach Art. 53 VSG kann der Schulrat den auswärtigen Schulbesuch eines Schülers gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen (Abs. 1). Die Schulgemeinde nimmt Schüler aus anderen Schulgemeinden gegen angemessenes Schulgeld auf, soweit die Platzverhältnisse es erlauben (Abs. 2). 4.1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei trägt die Schulgemeinde am Ort, wo sich der Schüler aufhält, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch (Abs. 3). Art. 53 Abs. 1 VSG begründet keinen Anspruch auf freie Schulwahl. Es handelt sich um eine "Kann-Bestimmung", die dem Schulrat einen erheblichen Ermessenspielraum einräumt und es ihm ermöglicht, ausnahmsweise vom Territorialprinzip abzuweichen und den auswärtigen Schulbesuch zu gestatten, wenn besondere Gründe vorliegen. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind nach der Praxis der Vorinstanz nicht leichthin anzunehmen (GVP 2009 Nr. 93, 2006 Nr. 119). Als Spezialnorm des auswärtigen Schulbesuchs wird der Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 53 VSG geregelt. Der Schulrat gestattet den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt sowie am Standort öffentlich anerkannt ist (Art. 53 Abs. 1 VSG). Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte sowie die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld (Art. 53 Abs. 2 VSG). Demnach muss der Schüler gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigstens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert sein, an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainieren und die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st. gallischem Recht für den Schultyp erfüllen, dem der besuchte Schultyp entspricht (Art. 11 Abs. 1 lit. a VVU). Die Schule muss sodann vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannt sein (Art. 11 Abs. 1 lit. b VVU). Die Schulgemeinde zahlt den vereinbarungsgemässen Beitrag an das Schulgeld. Für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, beträgt das Schulgeld jährlich CHF 11'000, für Talentschulen mit reinen Talentklassen CHF 19'000 (Art. 11 Abs. 2 VVU). Diese Ansätze gelten im innerkantonalen Bereich. In der HBV werden der interkantonale Zugang, die Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten, geregelt (Art. 1 Abs. 2 HBV). bis bis bis bis bis bis Der Beschwerdeführer zog im August 2020 vom Ausland herkommend nach X.__ zu seiner dort wohnhaften Grossmutter, wo er sich seither aufhält und wohnt, und trat zu Beginn des Schuljahres 2020/21 in die Sportschule Glarnerland ein. Er verfügt über die Swiss Olympic Talent Card regional in der Sportart Ski Alpin und erfüllt unbestrittenermassen die Voraussetzungen für den Besuch einer Sporttalentschule nach Art. 53 VSG und Art. 11 Abs. 1 lit. a VVU. Die politische Gemeinde X.__ verfügt über keine eigene Talentschule für Sport. Die auswärtige Beschulung an einer 4.1.2. bisbis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule für Hochbegabte wurde dem Beschwerdeführer daher mangels anderer adäquater Alternativen am Wohnort denn auch grundsätzlich bewilligt. Umstritten ist jedoch, welche Talentschule der Beschwerdeführer besuchen soll. Sowohl bei der Talentschule Quarten, für welche die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache erteilt hat, als auch bei der Sportschule Glarnerland, welche der Beschwerdeführer seit August 2020 besucht, handelt es sich um vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannte Schulen (Art. 11 Abs. 1 lit. b VUU). bis 4.2. Nach Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Die für das Schulwesen zuständigen Kantone sorgen für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 1 und 2 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt Art. 19 BV deshalb nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Grundschulausbildung in speziellen Klassen zur Förderung besonderer Fähigkeiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese besondere Förderung nach allgemeiner Auffassung zu Fertigkeiten unter anderem im sportlichen Bereich führt, die ausserhalb des Erwerbs intellektueller und sozialer Basisfähigkeiten stehen und für die Bewältigung der Anforderungen des modernen Lebens nach objektivem Empfinden nicht notwendig sind (VerwGE B 2009/186 vom 15. April 2010 E. 3.1). Ein gegenüber der Wohnsitzgemeinde bestehender verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer Talentschule existiert grundsätzlich nicht (BGer 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 5.3.3). 4.2.1. Die Anforderungen von Art. 19 BV belassen den Kantonen einen erheblichen 4.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestaltungsspielraum (BGE 141 I 9 E. 3.2 und 3.3). Die in Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährten Rechte auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. hierfür VerwGE B 2016/137 vom 23. April 2018) ergeben keine über die in der BV garantierten hinausgehenden Ansprüche. Die Zuständigkeit zur Beschulung liegt im Kanton St. Gallen beim Schulträger der Aufenthaltsgemeinde des betreffenden Kindes. Dieser entscheidet, wo und wie das Kind zu beschulen ist. Der auswärtige Schulbesuch, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, mit entsprechenden Kostenfolgen für den abgebenden Schulträger stellt dabei die Ausnahme dar. Damit wird das Territorialitätsprinzip durchbrochen, welches die gebietskörperschaftliche Schulorganisation prägt, und ist mit einer finanziellen Belastung verbunden, der keine nennenswerten Kosteneinsparungen gegenüberstehen (GVP 2006 Nr. 119). Sofern der Schüler an seinem Aufenthaltsort talententfaltend gefördert werden kann, besteht kein Anspruch auf den Besuch einer auswärtigen Schule für Hochbegabte und damit keine freie Schulwahl (vgl. GVP 2009 Nr. 93). Wie es sich indessen verhält, wenn am Aufenthaltsort des Schülers keine Talentschule vorhanden ist, die auswärtige Beschulung damit notwendig ist und mehrere anerkannte auswärtige Talentschulen zur Verfügung stehen, lässt sich dem Wortlaut von Art. 53 VSG ("Der Rat gestattet den Besuch einer Schule für Hochbegabte") und Art. 11 Abs. 1 VVU ("Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule") nicht ausdrücklich entnehmen. Dass daraus zwingend der Schluss zu ziehen wäre, es bestehe eine freie Schulwahl beim Besuch einer Schule für Hochbegabte, trifft entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu. bis bis Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 Abs. 1 VSG). "Besonderer Bildungsbedarf“ ist ein Oberbegriff, an den einzelfallbezogen sonderpädagogische Massnahmen geknüpft werden. Gemäss Art. 35 VSG orientieren sich sonderpädagogische Massnahmen am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schule und Kanton (Abs. 1). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Abs. 2). Nach Art. 35 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen die Regelklasse, wenn ihnen nicht wegen besonderer Umstände der Besuch einer Schule für Hochbegabte gestattet worden ist. Art. 36 Abs. 2 VSG sieht als Verfahrensgrundsatz bei sonderpädagogischen Massnahmen vor, dass der (Schul)-Rat nach Absprache mit den Eltern und der 4.2.3. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sonderschule die geeignete Sonderschule bestimmt. Da es sich beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gleich wie beim Besuch einer Sonderschule um eine sonderpädagogische Massnahme für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf handelt (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 VSG), liegt es nahe, dass der Schulrat – und nicht die Eltern – innerhalb der anerkannten Schulen gemäss Anhang zur HBV die geeignete Schule für Hochbegabte bestimmt. So ist es auch in Ziff. 5.4.4 des Konzepts Hochbegabtenförderung im Kanton St. Gallen des Erziehungsrats vom 23. November 2011, geändert durch Nachträge im Bereich Sport vom 21. Oktober 2015 und 15. Februar 2018 (Konzept Hochbegabtenförderung, sg.ch) vorgesehen, wonach die Zuweisung zu einer Talentschule durch den abgebenden Schulträger auf Antrag der Eltern erfolgt. Dies entspricht schliesslich auch der auf dem Territorialitätsprinzip beruhenden Organisation des Schulwesens samt Finanzierung im Kanton St. Gallen. Auch beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht keine freie Schulwahl. ter Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt somit beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Steht am Aufenthaltsort keine entsprechende Schule zur Verfügung, besteht zwar ein Anspruch auf Besuch einer auswärtigen Schule für Hochbegabte, indessen nicht in dem Sinn, dass der Schüler bzw. dessen Eltern die Talentschule frei wählen könnten. Wäre letzteres der Fall, würde dies im Vergleich zu hochbegabten Schülern, an deren Aufenthaltsort sich eine geeignete Talentschule befindet, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen. Jene haben nämlich keine Wahl. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedeutet dies nicht, dass der Verweis in Art. 11 Abs. 1 lit. b VVU auf die HBV keinen Sinn macht. Einerseits kann es sein, dass eine im Kanton gelegene, geeignete Talentschule nicht über genügend Kapazität verfügt, andrerseits gibt es Sportarten, für welche innerkantonal keine entsprechend ausgerichtete Talentschule vorhanden ist. 4.2.4. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3. Die Wahl der für die Talentbeschulung geeigneten Institution hat der Schulrat auf Antrag der Eltern anhand einer umfassenden Güterabwägung zu treffen. Sein Auswahlermessen hat er pflichtgemäss, d.h. unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Neben diesen Grundsätzen hat der Schulrat auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Leitlinien bilden im konkreten Fall sowohl der Bedarf des Kindes als auch der Aufwand für den Schulträger (vgl. Art. 35 Abs. 1 VSG). Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 740 ff.). 4.3.1. Sowohl die Talentschule Quarten als auch die Sportschule Glarnerland sind anerkannte Talentschulen gemäss Anhang zur HBV. Beide unterrichten sowohl die Sekundar- als auch die Realstufe. An der Talentschule Quarten wird in regulären Klassen unterrichtet mit einem auf die Sportart abgestimmten Stundenplan, wohingegen die Sportschule Glarnerland als reine Talentschule geführt wird und nicht an eine Regelschule gekoppelt ist. Letztere ist als Partnerschule von Swiss Olympic anerkannt. Beide Schulen arbeiten mit dem SSW zusammen. Der Beitrag an das Schulgeld beträgt für die Talentschule Quarten CHF 5'500 und für die Sportschule Glarnerland CHF 7'500, jeweils pro Semester zuzüglich Transportkosten (Anhang zur HBV, www.edk.ch/de/ themen/bildungsfinanzierung/hochbegabte). Somit stehen sich zwei gemäss HBV anerkannte Schulen mit einem spezifisch- 4.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strukturierten Angebot für Ski Alpin-Fahrer gegenüber. Der Entscheid für die eine oder die andere Schule ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu treffen. Nicht im Vordergrund steht dabei, dass der Beschwerdeführer die Sportschule Glarnerland mittlerweile seit bald zwei Jahren besucht, es ihm dort sehr gut gefällt und er schulisch gute Fortschritte gemacht hat. Obschon die Grossmutter bereits im Frühjahr 2020 die Beschulung des Beschwerdeführers an der Sportschule Glarnerland in Betracht zog – ein Empfehlungsschreiben des Skiclubs Y.__ datiert vom 29. März 2020 (act. 10/16a.2) und die Aufnahmebestätigung der Sportschule vom 19. Mai 2020 (act. 10/8a.1) – unterliess sie es, beim Schulrat der künftigen Aufenthaltsgemeinde X.__ rechtzeitig einen Antrag um Bewilligung der Talentbeschulung samt Kostengutsprache zu stellen. Hätte sie dies ordnungsgemäss getan, wäre sie von der Beschwerdegegnerin noch vor Beginn des Schuljahres auf das Angebot der Talentschule Quarten verwiesen worden, wo die in X.__ wohnhaften hochbegabten Skitalente in aller Regel die Sekundarstufe I besuchen. Das entsprechende Gesuch wurde hingegen erst am 30. November 2020 gestellt (act. 10/1a.7). Bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport geht es primär um die Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen für Ausnahmetalente im Hinblick auf das private Training. Dabei wird nicht der Unterricht an sich, sondern dessen Schnittstelle zum privaten Training tangiert (Konzept Hochbegabtenförderung, Ziff. 2.1). Es wird unterschieden zwischen der schulischen Förderung (Unterricht) und der Talentförderung (Training). Dabei bleibt der Unterricht die Kernaufgabe der Schule, wird aber von den Rahmenbedingungen her (Jahres-, Semester- und Stundenplan, Stoffvermittlung, Aufgabenplanung) in den Dienst des Trainings gestellt. Das Training obliegt den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung von Verbänden und vergleichbaren Organisationen (Botschaft der Regierung zum IX. Nachtrag zum Volksschulgesetz vom 10. Januar 2006, ABl 2006 S.174, Botschaft). In der Talentschule auf Oberstufen-Volksschulebene erhalten die hochbegabten Schülerinnen und Schüler nicht nur den regulären Grundschulunterricht, sondern kommen in den Genuss eines spezifisch strukturierten, auf ihre Begabung zugeschnittenen Angebots. Darüber hinaus werden die zugunsten der spezifischen Förderung oder der Wettbewerbe ausfallenden regulären Unterrichtslektionen mit individuellen Förderstunden kompensiert, die durch Lehrpersonen begleitet werden (Konzept Hochbegabtenförderung, Ziff. 4.2). Es sind sowohl Talentschulen mit reinen Talentklassen als auch Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, möglich (Konzept Hochbegabtenförderung, Ziff. 5.4.9). 4.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Ziff. 2 des Konzepts der Talentschule Quarten (www.quarten.ch/konzept) bestehen die Ziele darin, die Sporttalente aus dem eigenen Einzugsgebiet und aus Schulen anderer Gemeinden in die Schule zu integrieren sowie die schulische und sportliche Ausbildung für die Sporttalente optimal zu verbinden und durch organisatorische und unterstützende Massnahmen zu fördern. Partner der Schule sind vorwiegend Schneesportverbände. Die Zusammenarbeit mit diesen erfolgt regelmässig und eng. Der Sportkoordinator und der Trainer fördern die Zusammenarbeit. Die Federführung im sportlichen Bereich liegt bei den Verbänden. Zwecks Regelung des Trainingsbetriebs werden mit den Sportverbänden Vereinbarungen abgeschlossen. Der Kontakt zu allen Parteien wird durch den Sportkoordinator sichergestellt (Konzept Quarten, Ziff. 3). Der Stundenplan ist so aufgebaut, dass möglichst alle Promotionsfächer von den Sporttalenten besucht werden können. Musische und gestalterische Fächer entfallen bei den Sporttalenten durch das Training in den meisten Fällen. Am Dienstag- und Donnerstagnachmittag werden die Sporttalente für das Konditionstraining freigestellt. Dieses beginnt nach den Frühlingsferien und endet, sobald die Bergbahnen im Winter ihren Betrieb aufnehmen. Für die Sporttalente wird ein Stützunterricht von maximal 60 Lektionen pro Jahr angeboten, dessen Besuch freiwillig ist. Der durch Trainingseinheiten und -lager verpasste Unterrichtsstoff kann nachgeholt werden. Auf einer digitalen Plattform kann der aktuelle Schulstoff zudem elektronisch zur Verfügung gestellt werden (Konzept Quarten, Ziff. 7). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Angebot der Talentschule Quarten erfülle die Anforderungen an eine Schule für Hochbegabte im Sinn des Konzepts Hochbegabtenförderung grundsätzlich nicht. Dies wäre auch nicht zutreffend. Die vom Bildungsdepartement seit mittlerweile zehn Jahren anerkannte Talentschule Quarten verfügt über ein einheitliches Gesamtkonzept und ein Angebot, das die Anforderungen an eine Sportschule gemäss Botschaft zum IX. Nachtrag zum Volksschulgesetz erfüllt. Die Talentschule Quarten ist ausserdem zur Hauptsache auf die Bedürfnisse im Skisport fokussiert und pflegt in diesem Bereich eine enge Kooperation mit den lokalen Skisportverbänden, insbesondere auch mit dem SSW, dessen JO-Förderkader der Beschwerdeführer angehört. Sie kann deshalb gerade für Skisporttalente im Alpinbereich optimale Fördervoraussetzungen bieten. Zahlreiche Skinachwuchstalente aus der Region, insbesondere auch aus X., besuchen denn auch die Talentschule Quarten. Die Schule liegt in unmittelbarer Nähe zur Talstation G. des Skigebiets Y.__, was für den Transfer von der Schule zum Skitraining ideal ist. Dieser Weg kann von den 4.3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberstufenschülern problemlos selbständig bewältigt werden. Zudem ist auch die Distanz zum Wohnort des Beschwerdeführers im Vergleich zur Sportschule Glarnerland deutlich geringer. Der Schulweg lässt sich mit dem öffentlichen Verkehr in einer Viertelstunde bewältigen, während dieser von X.__ nach Glarus rund eine Stunde dauert. Damit ist hinreichend erstellt, dass die Talentschule Quarten für den Beschwerdeführer die Rahmenbedingungen für eine optimale Förderung seines Talents bietet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der schulischen und ausserschulischen Betreuung an der Sportschule Glarnerland könne sein Talent gezielter und effizienter gefördert werden als an der Talentschule Quarten, ist ihm entgegenzuhalten, dass Schulen für Hochbegabte im Sinne von Art. 53 VSG die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zwar zu optimieren haben; Kernaufgabe der Schule ist und bleibt aber der schulische Unterricht (Botschaft, S. 174). Für den Trainingsbetrieb ist nicht die Schule, sondern sind die Sportverbände und -clubs zuständig (Konzept Hochbegabtenförderung, Ziff. 5.4.1). Sowohl an der Talentschule Quarten als auch an der Sportschule Glarnerland sind dafür der Skiclub Y.__ bzw. der SSW und nicht die Schulen zuständig. Auch aus dem Label "Swiss Olympic Partner School", über welches die Sportschule Glarnerland, nicht aber die Talentschule Quarten verfügt, lässt sich kein Anspruch auf Beschulung an einer solchen Schule ableiten. Gemäss Website (swissolympic.ch) stellen die Schulen mit dem Label «Swiss Olympic Partner School» mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot in einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicher, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichen als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen. Sie integrieren die Athleten und Athletinnen entweder in den normalen Unterricht (Regelklassen) oder führen spezielle Sportklassen. Sie organisieren den Unterricht so, dass genügend Freiraum für das Sporttraining besteht. Ein Koordinator garantiert zudem die optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Der Athlet oder die Athletin kann sich voll und ganz auf die Schule sowie den Sport konzentrieren. Diese Anforderungen entsprechen weitestgehend jenen für die Anerkennung als Sport-Talentschule im Kanton St. Gallen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch von der Talentschule Quarten erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, aufgrund seiner negativen schulischen Erfahrungen im Ausland sei es für ihn wichtig, kein Sonderfall zu sein und deshalb in einer reinen Sportschule unterrichtet zu werden, verfängt nicht. Im Klassenverband der Talentschule Quarten wäre er einer von mehreren Talentschülern bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit kein Sonder- oder Einzelfall. Dass es dort in der Vergangenheit zur Ausgrenzung von Talentschülern gekommen wäre, wird weder behauptet noch gibt es entsprechende Hinweise dafür. Gemäss dem Konzept Hochbegabtenforderung ist auf die schulkulturelle Integration der Talente Wert zu legen (Ziff. 5.1). .... Vielmehr ist davon auszugehen, dass der im Sommer 2020 aus dem Ausland zugezogene Beschwerdeführer in der Talentschule Quarten neue Freundschaften geschlossen hätte und integriert worden wäre, zumal er andere Skitalente des Skiclubs Y., welche die Talentschule Quarten besuchen, von den Trainings an den Wochenenden bereits kannte. Auch dass der Lernfortschritt an der Talentschule Quarten gelitten hätte, stellt eine unbewiesene Behauptung dar, nachdem der Beschwerdeführer dort nie zur Schule gegangen ist. Sowohl die integrierte als auch die reine Talentbeschulung sind im kantonalen Konzept Hochbegabung vorgesehen und erfüllen beide die entsprechenden Voraussetzungen an eine Schule für Hochbegabte, ohne dass der einen oder anderen Form der Vorzug zu geben wäre. Die Anzahl der Sportlektionen bzw. der Freistellung für das Training ist vergleichbar. Sowohl in Quarten als auch in Glarus sind die Schüler an drei Nachmittagen (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) zugunsten des Trainings durch den SSW schulbefreit (vgl. Infos für die Eltern des Nachwuchses, unter skiclub-.... .ch). Zusätzlich besuchen sie die von der Schule angebotenen Sportlektionen. Die Mittagsverpflegung in der Talentschule Quarten erfolgt sodann nicht unbeaufsichtigt. Anschliessend steht den Sporttalenten ein separater Aufenthaltsraum zur Verfügung (Konzept Quarten, Ziff. 8). Vom Angebot wie auch der Qualität in schulischer und sportlicher Hinsicht her betrachtet liegen mit der Talentschule Quarten und der Sportschule Glarnerland zwei qualitativ vergleichbare Angebote vor. Die angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens des Beschwerdeführers ist sowohl in Quarten als auch in Glarus gewährleistet. In Quarten ist hingegen der Schulweg wie auch der Weg von der Schule ins Trainingsgebiet Y. deutlich kürzer, was für den Beschwerdeführer einen geringeren Zeitaufwand bedeutet. Dass die Beschwerdegegnerin auch finanzielle Aspekte in ihre Überlegungen einbezog, ist nachvollziehbar und legitim, zumal der verfassungsrechtliche Anspruch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2). Sofern Kapazität vorhanden ist, was vorliegend der Fall gewesen wäre, beschult die Beschwerdegegnerin die Talente im Skisport an der Talentschule Quarten, wo der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitrag pro Jahr CHF 4'000 geringer ist als für die Sportschule Glarnerland. Zudem sind die Kosten für den Schulweg von X.__ nach Quarten geringer als jene von X.__ nach Glarus. Für einen einzelnen Schüler vermag diese Differenz während dreier Schuljahre nicht allzu bedeutend erscheinen. Für eine Vielzahl von Schülern über Jahre hinweg handelt es sich aber doch um einen substanziellen Betrag. Der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen kein Ermessensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den Beschwerdeführer der Talentschule Quarten zuwiesen. Selbst wenn andere (Schul)- Gemeinden im Kanton St. Gallen diesbezüglich eine andere Praxis haben und über den gesetzlichen Anspruch hinaus den Eltern eine Wahlfreiheit einräumen sollten, was jedoch aus den Akten nicht hervorgeht, vermöchte dies nichts zu ändern. Die Volksschulzuständigkeit liegt bei den einzelnen Aufenthaltsgemeinden. Da die Beschwerdegegnerin die in X.__ wohnhaften Skitalente grundsätzlich und regelmässig der Talentschule Quarten zuweist, liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung vor. Die von der Beschwerdegegnerin als Wohn- und Aufenthaltsgemeinde des Beschwerdeführers zu übernehmenden Kosten für die Talentschule Quarten betragen damit CHF 11'000 pro Jahr zuzüglich Transportkosten von CHF 774. Dieser Betrag ist indessen nur geschuldet, wenn der Beschwerdeführer die Talentschule Quarten auch tatsächlich besucht, was in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 nicht zutraf. Mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland ohne vorgängigen Antrag zwecks Sicherstellung der Kosten hat der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Angebot der Talentschule Quarten verzichtet. Auch nach der erstinstanzlichen Zuweisung zur Talentschule Quarten vom 22. Januar 2021 wechselte er die Schule nicht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch dahin. 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die in Vertretung der Mutter handelnde Grossmutter des Beschwerdeführers tätigte bereits im Frühjahr 2020 Abklärungen für eine Talentbeschulung. Die Zusage der Sportschule Glarnerland datiert vom 19. Mai 2020. Als im Kanton St. Gallen tätige Oberstufenlehrerin musste ihr bekannt sein, dass sie einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung an eine Sporttalentschule rechtzeitig hätte stellen müssen, zumal der Beschwerdeführer zuvor nicht in der Schweiz beschult worden war. In dieser Konstellation besteht gleich wie beim Besuch einer Privatschule kein Anspruch auf staatliche (Mit)-Finanzierung der selbst gewählten Talentschule, jedenfalls so lange nicht, als an der Talentschule Quarten ein ausreichender Unterricht angeboten werden kann, was vorliegend seit August 2020 der Fall war und im nächsten Schuljahr weiterhin wäre. Ein entsprechender (Eventual)-Antrag auf Kostenbeteiligung zumindest im Umfang der Kosten für die Talentschule Quarten wurde ohnehin nicht gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin in einer ersten Beurteilung vom 11. Dezember 2020 noch von der Verfügung eines Schulwechsels an die Talentschule Quarten absah und für die Sportschule Glarnerland eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für die Talentschule Quarten erteilte, stellte ein finanziell entgegenkommendes Angebot der Beschwerdegegnerin ausserhalb ihrer gesetzlichen Verpflichtung dar, worauf sie auch hinwies; eine Verfügung lag eben nicht vor. Das Schreiben enthielt folgerichtig auch keine Rechtsmittelbelehrung (act. 10/1a.6). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 erhob die Grossmutter des Beschwerdeführers dagegen "Einsprache" und verlangte die volle Kostengutsprache für die Sportschule Glarnerland im Form einer rechtskräftigen Verfügung (act. 10/1a.5). Sie ging somit selber nicht davon aus, dass eine solche bereits vorliegt, weshalb die anschliessende Ablehnung der Kostengutsprache für die Sportschule Glarnerland und Erteilung einer solchen für die Talentschule Quarten mit Verfügung vom 22. Januar 2021 keine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Wiedererwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Art. 28 VRP). Da kein gesetzlicher Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die Sportschule Glarnerland im Umfang der Kosten für die Talentschule Quarten bestand und noch keine Verfügung ergangen war, war die Beschwerdegegnerin in ihrer Entscheidung frei und hätte auch einen allfälligen "Verzicht auf eine anfechtbare Verfügung" nicht zwingend beachten müssen. Selbst wenn man das Schreiben vom 17. Dezember 2020 noch als Verfügung betrachten wollte, erwiese sich der Widerruf derselben vorliegend angesichts der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung als zulässig (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 6 und 12 zu Art. 28 VRP). Die Beschwerdegegnerin stellte zudem am 21. Dezember 2020 in Aussicht, es werde beabsichtigt, den Wechsel an die Talentschule Quarten zu verfügen, und gewährte dazu ausdrücklich das rechtliche Gehör (act. 10/1a.4). Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Grossmutter, hielt im Wissen darum am 8. Januar 2021 ausdrücklich an seinem Antrag fest (act. 10/1a.3). Ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Es besteht kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung an die Sportschule Glarnerland und Übernahme des Schulgeldes für jene Schule durch die Beschwerdegegnerin, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4.6. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten – angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen. 5.1. Ausseramtliche Kosten sind dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Auch der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff.). Die letztere hat zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. 5.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird angerechnet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.