© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/203 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.06.2023 Entscheiddatum: 12.05.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.05.2023 Art. 7 lit. d, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang 1 FZA; Art. 23 Abs. 1 VFP; Art. 50 Abs. 1, Art. 30 und Art. 83 AIG. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit der Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit einer EU-Bürgerin ist die Grundlage für sein Aufenthaltsrecht sowie dasjenige seiner Kinder (Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer 2) dahingefallen und die Aufenthaltsbewilligungen wurden zu Recht widerrufen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz liegen nicht vor. Zumutbarkeit der Ausreise entweder nach Nordmazedonien oder nach Bosnien und Herzegowina bejaht (Verwaltungsgericht, B 2022/203). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_351/2023). Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer 1, B., Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.__, Beschwerdeführer 2, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, ammann + rosselet rechtsanwälte, Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A., geboren 197_, heiratete am _. November 2017 in Slowenien die slowenische Staatsangehörige D., geboren 198_ (act. 35 im Dossier des Migrationsamts für D., nachfolgend zitiert als O-act.; zur Scheidung der seit dem Jahr 2000 bestehenden Ehe von A. am 9. Oktober 2017 siehe act. 20 im Dossier des Migrationsamts für A., nachfolgend zitiert als S-act.). Wenige Tage vor der Hochzeit, am . November 2017, war diese nach X._ gezogen (O-act. 4) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (O-act. 28). Am 7. Juni 2018 wurde A. im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis 6. Juni 2023 erteilt (S-act. 10). Dessen mit der ersten Ehefrau gezeugte Kinder, B.__ (geboren 200_) und C.__ (geboren 200_), erhielten am 7. Juni 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs eine bis 22. Mai 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 11 im Dossier des Migrationsamts für B.__, A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nachfolgend zitiert als V-act., und act. 11 im Dossier des Migrationsamts für C., nachfolgend zitiert als I-act.). Seit dem 1. November 2019 lebten die Ehegatten getrennt. «Mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit» schuldeten sie einander keinen ehelichen Unterhalt (siehe die Trennungsvereinbarung vom 3. November 2020, O- act. 59). Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 28. Januar 2021 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A., B.__ und C.__ und wies diese an, spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügungen die Schweiz zu verlassen (act. G 13.2.1 ff.). A.b. Dagegen erhoben A., B. und C., alle vertreten durch Rechtsanwalt E., am 12. Februar 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) und beantragten, die Verfügungen betreffend den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen seien aufzuheben (act. G 13.1 und act. G 13.1a f.; zu den ergänzenden Eingaben vom 3. März 2021 siehe act. G 13.4a ff.). Am 17. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter von A.__ dem SJD mit, dass dessen Ehe mit D.__ wohl endgültig gescheitert sei (act. G 13.29). Die Scheidung erfolgte am . August 2022 (vgl. act. 2, S. 6). B.a. Das SJD vereinigte die drei Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 2. November 2022, RDRM.2021.13, ab. Auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtete es. Die Gesuche der Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ab. Das SJD vertrat die Auffassung, nachdem die Ehe von A._ und D.__ mittlerweile geschieden worden sei, könnten die Rekurrenten aus den völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligungen ableiten. Die Ehe mit D.__ habe keine 3 Jahre angedauert. Weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei zu bejahen. Des Weiteren sprächen auch keine wichtigen persönlichen Gründe gegen den im öffentlichen Interesse liegenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen (act. G 2). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 2. November 2022, RDRM.2021.13, erhoben A.__ (Beschwerdeführer 1), B.__ (Beschwerdeführerin) und C.__ (Beschwerdeführer 2), inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, am 18. November 2022 Beschwerde. Darin beantragten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt, subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Des Weiteren sei das Migrationsamt anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stellten überdies ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer 1 vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung trotz Scheidung zu belassen, zumal er in der Schweiz gut integriert und seit seiner Einreise arbeitstätig sei. Ausserdem würde seine «enge Familie» auch in der Umgebung von X.__ leben. Es lägen keine Gründe vor, die eine Wegweisung oder Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung begründen könnten. Er (der Beschwerdeführer 1) sei ein «Musterbürger». Zudem stelle seine Situation einen Härtefall dar, der einem Widerruf entgegenstehe. Im Jahr 2021 sei ein schweres Nierenleiden bei ihm aufgetreten. Weder in seinem Heimatland noch im letzten Aufenthaltsland vor der Einreise in die Schweiz bestehe ein Gesundheitssystem, das ihm die erforderliche medizinische Versorgung bieten könne. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 machten zusammengefasst geltend, sie würden über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen. Sie seien beide ebenfalls «Musterbürger» und seien sowohl privat als auch beruflich gut in der Schweiz integriert. Gründe, welche einen Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen, lägen nicht vor (act. G 1). Am 19. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach (act. G 8 f.). C.a. Das Verwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2022 mit, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin hätten mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sollte ein förmlicher Zwischenentscheid über deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gewünscht werden, sei ein entsprechender Antrag zu stellen. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 an ihren Gesuchen nicht mehr festhalten würden. Diesfalls werde eine Frist zur Leistung von C.b.
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Kostenvorschüssen von je CHF 500 bis 25. Januar 2023 eingeräumt. Über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 werde mit der Hauptsache entschieden (act. G 10). Am 16. Januar 2023 bezahlten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 die Kostenvorschüsse von je CHF 500. In der Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf gesundheitliche Leiden berufe und den Vorwurf erhebe, sein aktueller Gesundheitszustand sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgeklärt worden, werde ihm entgegengehalten, dass es aufgrund der Mitwirkungspflicht an ihm gelegen hätte, über wesentliche Sachverhaltsänderungen zu orientieren. Ohnehin ändere sein Gesundheitszustand nichts an der Zumutbarkeit der Ausreise nach Nordmazedonien. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin inzwischen einen nordmazedonischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Der Eheschluss sei in Nordmazedonien erfolgt und lasse eine Rückkehr dorthin umso zumutbarer erscheinen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (act. G 12). C.c. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hielten in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 unverändert an den Beschwerden fest und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe sich verschlechtert und er benötige eine Nierentransplantation. Zudem sei er nicht reisefähig. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihre Eheschliessung von der Vorinstanz ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht worden sei. Die Eheschliessung dürfe nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden (act. G 18). C.d. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Erwiderung (vgl. act. G 20). C.e. Das Migrationsamt orientierte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Mai 2023 über das vom Beschwerdeführer 1 am 1. Mai 2023 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. G 21.1 f.). C.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdeeingabe vom 18. November 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen fanden ihre ausschliessliche Grundlage in der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der EU-Staatsangehörigen D.__. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP; SR 142.203) erhalten EU-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (vgl. auch Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AlG; SR 142.20], und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten und ledigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA richtet sich nach Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang 1 FZA. Der Widerruf beziehungsweise das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massgebend. Die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen aber nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zunächst ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen. Gemäss gefestigter, überzeugend begründeter bundesgerichtlicher Praxis findet beim Widerruf bzw. bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Auflösung der anspruchsvermittelnden Ehe Art. 62 lit. d AlG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VFP Anwendung (vgl. BGE 144 II 5 E. 3.1 mit Hinweis). Aus der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers 1 (act. G 1, II. B. Rz 1.1 ff.) ergibt sich nichts, was Zweifel an dieser Rechtsanwendung entstehen liesse, zumal er sich mit der von seiner Auffassung abweichenden bundesgerichtlichen Praxis nicht auseinandersetzt. Soweit er ein Bleiberecht aus Art. 23 VFP ableiten möchte (act. G 1, II. B. Rz 1.1.5), kann ihm allein schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil er nach Auflösung der anspruchsvermittelnden Ehe nicht mehr den Tatbestand des Familienangehörigen im Sinn des FZA erfüllt und sich deshalb auch nicht mehr erfolgreich darauf sowie auf das hierzu erlassene Verordnungsrecht berufen kann (vgl. BGE 144 II 4 f. E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_193/2022 vom 16. August 2022 E. 3.1). 3.1. Der Beschwerdeführer 1 stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus Art. 50 Abs. 1 und 2 AlG (act. G 1, II. B. Rz 1.2 ff.). 3.2. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2.1. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AlG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat. Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.2.3. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend begründet, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer 1 und D.__ höchstens 20 Monate gedauert hatte (act. G 2, E. 4b/aa), womit das zeitliche Tatbestandsmerkmal von Art. 50 Abs. 1 lit. a AlG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dieser bringt denn auch nichts vor und es ergibt sich nichts aus den Akten, was diese vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermag. Aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AlG kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3. Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AlG und damit die Frage, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz erforderlich machen. 3.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aufgrund der langen Verfahrensdauer hätte ihm seitens der Vorinstanz vor Erlass des Entscheids vom 2. November 2022 Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhalts eingeräumt werden müssen (act. G 1, II. B. Rz 1.3, S. 18 f.), ist allein schon aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AlG) nicht zu folgen. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 legt denn auch gar nicht konkret dar, dass die Vorinstanz Anhaltspunkte für eine allfällige 3.4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevante Veränderung seines Gesundheitszustands hätte erkennen können, die sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass es der schon damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer 1 ohne weiteres in der Hand gehabt hätte, die Vorinstanz über das im Jahr 2021 aufgetretene Nierenleiden (act. G 1, II. B. 1.4 zu Beginn) oder etwa über die in diesem Zusammenhang in der Klinik für Transplantationsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) erfolgten Abklärungen (siehe zum Nierenleiden den nephrologischen Bericht vom 4. April 2022 über die Verlaufskonsultation vom 22. März 2022, act. G 3.27) von sich aus zu informieren. Dass dies – namentlich in den Eingaben vom 15. März und 1. April 2022 (act. G 13.38 und act. G 3.40) – unterlassen worden war, lag offensichtlich nicht in fehlenden Äusserungsmöglichkeiten begründet und ist jedenfalls nicht der Vorinstanz anzulasten. Selbst wenn keine Mitwirkungspflichtverletzung vorläge, wäre die Sache – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers 1 (act. G 1, II. B. Rz 1.12) – nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, würde ein allfälliger Verfahrensmangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren doch geheilt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den vorliegenden Streitgegenstand von Bundesrechts wegen (Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Wie aus nachfolgender E. 3.4.2 hervorgeht, spricht das nephrologische Leiden ohnehin nicht gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Aus dem nephrologischen Bericht vom 4. April 2022 geht hervor, dass das Nierenleiden bis dorthin zu keiner stationären Abklärung oder stationären Behandlung geführt hatte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023 (act. G 19.1). Das ehemals akute nephritische Syndrom konnte behandelt und die Nierenfunktion stabilisiert werden. Mit Blick auf weitere Gesundheitsgefahren wurde der Beschwerdeführer 1 vor allem darüber aufgeklärt, dass im Rahmen seiner neu diagnostizierten Erkrankung nach Infekten der oberen Atemwege eine Hämaturie auftreten könne. Angesichts der stabilen Nierenfunktion wurde das Vorliegen einer rasch progredienten Glomerulonephritis («RPGN») verneint, weshalb von einer Therapie mit Glukokortikoiden und Cyclophosphamid abgesehen wurde. Stattdessen wurde der Ausbau der ACE-Hemmer Therapie für ausreichend befunden (act. G 3.27, S. 4 Mitte). Anlässlich der Verlaufsuntersuchung vom 11. Januar 2023 zeigte sich die Nierenfunktion weiterhin stabil (act. G 19.1, S. 3). Lediglich für den Fall von Akuterkrankungen empfahlen die medizinischen Fachpersonen des KSSG eine umgehende hausärztliche – und nicht etwa eine nephrologische – Konsultation zur 3.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfälligen Anpassung der antihypertensiven Therapie (act. G 3.27, S. 5 Mitte). Diese Empfehlung wurde am 18. Januar 2023 wiederholt (act. G 19.1, S. 4). Weder aus dem Bericht vom 4. April 2022 oder vom 18. Januar 2023 noch aus den übrigen Akten oder den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 geht hervor, dass er aufgrund des behandelten Nierenleidens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre (vgl. etwa das Zwischenzeugnis der Z.__ vom 17. November 2022, act. G 3.50). Zudem hielten die medizinischen Fachpersonen des KSSG einen guten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers 1 fest (act. G 3.27, S. 3). Dieser gab zudem am 11. Januar 2023 an, dass es ihm insgesamt gut gehe (act. G 19.1, S. 2 Mitte; zum guten Allgemeinzustand siehe auch act. G 19.1, S. 3 oben) und er als R.__ arbeite «(Heben von maximal 5-10 kg, andere Arbeiten im Betrieb wären allenfalls möglich)» (act. G 19.1, S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand einer Ausreise aus der Schweiz im Weg steht und eine von ihm behauptete Reiseunfähigkeit vorliegt; eine solche ist nicht belegt. Gegen eine solche spricht auch, dass er noch wenige Tage vor der Verlaufsuntersuchung vom 11. Januar 2023 in der Lage gewesen war, sich «über Weihnachten/Neujahr» in Mazedonien bzw. Nordmazedonien aufzuhalten (act. G 18, Rz 3 zu Beginn). Da die weitere medizinische Versorgung – selbst bei akuter Verschlechterung – nicht über die Inanspruchnahme einer hausärztlichen Behandlung hinausgeht, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes medizinisches Leistungsangebot sowohl in Nordmazedonien als auch in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Ausserdem geht aus dem nephrologischen Bericht vom 4. April 2022 hervor, dass er gebeten wurde, «die Nierenvorwerte von seinen ärztlichen Kontrollen im Heimatland» bei der nächsten Konsultation mitzubringen (act. G 3.27, S. 5), was auf entsprechende renale Abklärungs- und Behandlungsmöglichkeiten schliessen lässt. Aus dem eingereichten Informationsblatt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Verfügbarkeit der Medikamente Reagila, Dexilant, Ret Kaps und Perindopril (act. G 19.5) lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers 1 ableiten. Diese in Nordmazedonien erschwert zugänglichen Medikamente wurden ihm nämlich gar nicht verschrieben bzw. auf deren Einnahme ist er nicht angewiesen (zur verschriebenen Medikation siehe act. G 19.1, S. 4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, während seines dortigen Aufenthalts über Weihnachten/Neujahr seien in den Apotheken Nordmazedoniens die für seine Niereninsuffizienz notwendigen Medikamente nicht verfügbar gewesen (act. G 18, Rz 3), wird nicht näher belegt. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung im KSSG vom 11. Januar 2023 wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 «in den letzten paar Tagen» kein Nephrotrans mehr eingenommen habe, «da ihm die Tabletten ausgegangen seien und er in Mazedonien keine gefunden habe» (act. G 19.1, S. 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach scheint der Beschwerdeführer 1 nach seiner Rückkehr in die Schweiz bis zur Verlaufsuntersuchung nicht darum bemüht gewesen zu sein, sich hier die Medikamente zu besorgen, was jedenfalls Fragen an der Intensität der Medikamentenbeschaffungsbemühungen entstehen lässt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Medikamente nicht in nordmazedonischen Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern oder Arztpraxen erhältlich gewesen wären. Die Zumutbarkeit einer Ausreise wird auch nicht durch die im Raum stehende, nicht als akute Behandlungsmöglichkeit diskutierte Nierentransplantation (siehe hierzu act. G 19.1, S. 3 Mitte) in Frage gestellt. Denn dem von der Vorinstanz erwähnten Länderinformationsblatt 2021, Nordmazedonien, herausgegeben von der internationalen Organisation für Migration Deutschland (Download unter: <https:// files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_North%20Macedonia_DE.pdf>; abgerufen am 10. Mai 2023), lässt sich entnehmen, dass spezialisierte, dem Beschwerdeführer 1 offenstehende Heilbehandlungen flächendeckend angeboten werden. In Skopje bestehen 28 Universitätskliniken und daneben verfügen andere Krankenhäuser über verschiedene Abteilungen, insbesondere auch für Innere Medizin (S. 1 des Länderinformationsblattes). Gerade im nephrologischen Bereich scheint in Nordmazedonien ausreichend Wissen zu bestehen (zur Macedonian Society for Nephrology, Dialysis, Transplantation and Artificial Organs [MSNDTAO] und deren Engagement siehe deren 6. Kongress zum Thema Stimulus for the development of nephrology in N. Macedonia, 2020, Download unter: <https:// pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33500369/>, abgerufen am 10. Mai 2023). Es können in Nordmazedonien insbesondere Nierentransplantationen durchgeführt werden (siehe hierzu Supplemented ERA-EDTA Registry data evaluated the frequency of dialysis, kidney transplantation, and comprehensive conservative management for patients with kidney failure in Europe, HAL Id: hal-03329900, submitted on 30 May 2022, S. 185 betreffend die Anzahl der im Jahr 2016 durchgeführten kidney replacement therapies; Download unter: https://hal.science/hal-03329900/file/PIIS0085253820315295.pdf, abgerufen am 10. Mai 2023). In der Transplantationsmedizin im Allgemeinen wurden ausserdem in den letzten Jahren Fortschritte erzielt (siehe hierzu sowie zu den «exceptional experts in the country in all areas of transplantation» die Pressemitteilung vom 23. Februar 2022 «Gjorgievska: To raise awareness that transplantation and organ donation saves lives»; Download unter: <https://pretsedatel.mk/en/gjorgievska-to- appeal-to-humanity-solidarity-and-empathy-to-raise-awareness-that-transplantation- and-organ-donation-saves-lives/>, abgerufen am 10. Mai 2023; vgl. ferner bezüglich der einer Ausweisung nicht entgegenstehenden Gesundheitsversorgung bei Nierenversagen und Nierentransplantation im benachbarten Kosovo das Urteil des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.4 f.). Nichts anderes gilt für Bosnien und Herzegowina (siehe zur dortigen medizinischen Grundversorgung etwa das Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.3.2 sowie – betreffend ein Nierenleiden mit Dialysebedarf – den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/25 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.1 f.; vgl. eingehend zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina einschliesslich verschiedener dortiger Möglichkeiten für eine Nierentransplantation den entsprechenden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM], 2017, Ziffer 4.1.5; Download unter: <https:// www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/ bih/BIH-med-grundversorgung-d.pdf.download.pdf/BIH-med-grundversorgung-d.pdf>; abgerufen am 10. Mai 2023). Der Beschwerdeführer 1 macht ausserdem geltend, er sei früher in seiner Heimat selbstständig erwerbstätig gewesen und habe vor seinem Wegzug in die Schweiz sein «Unternehmen/Restaurant» mitsamt seinem Kundenstamm verkauft. Über eine andere Berufserfahrung oder eine andere Ausbildung verfüge er nicht (act. G 1, II. B. Rz 1.7). Diese unbelegten Vorbringen stellen keinen wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Zunächst weist der Beschwerdeführer 1 selbst darauf hin, dass er in der Schweiz «von seinen Arbeitgebern als fleissiger, rasch eingearbeiteter, zuverlässiger und exakt arbeitender Mitarbeitender mit umfassendem Fachwissen und Motivation sehr geschätzt» werde (act. G 1, II. B. Rz 1.7). Diese Qualitäten werden von Arbeitgebenden global nachgefragt und sind auch für eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Vorteil. Sie sprechen deutlich dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ehemals erfolgten Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit – die im Übrigen ja gerade auch einer Erwerbsaufnahme in der Schweiz nicht entgegengestanden war – beruflich dauerhaft aus dem Erwerbsmarkt in Nordmazedonien oder Bosnien und Herzegowina desintegriert worden wäre, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wiedereingliederung mit anfänglichen, jedoch keinen besonderen Schwierigkeiten – jedenfalls nicht mehr als bei jeder anderen in die Heimat zurückkehrenden Person – verbunden sein wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/127 vom 4. November 2021 E. 6.3). Der Vollständigkeit halber bleibt zu wiederholen, dass sich aus dem Gesundheitszustand – objektiv betrachtet – keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt (siehe vorstehende E. 3.4.2). Von weiteren Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer 1 beantragt werden (siehe etwa act. G 18, Rz 3), sind keine zusätzlichen relevanten 3.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte bzw. vorweggenommene Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3). Dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Hoffnung auf eine langfristige Ehe mit D.__ enttäuscht wurde (act. G 1, II. B. Rz 1.8), stellt für sich allein keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der etwa mit dem Tatbestand der ehelichen Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AlG vergleichbar wäre. Die von ihm ins Feld geführte wiederholte sexuelle Untreue von D.__ trat nicht nach längerer Ehedauer bzw. nicht im Rahmen einer lebensprägenden Ehe auf und gehört ohnehin zum allgemeinen Lebensrisiko unter Ehegatten. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 233 f. E. 3.2.2). Die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten ehelichen Probleme erreichen die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht. Insbesondere ist eine psychische oder sozioökonomische Druckausübung bzw. eine ernsthafte Gefährdung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden (vgl. hierzu BGE 138 II 233 E. 3.2.2 zu Beginn). Ebenso vermag der Umstand, dass er hier eine Arbeitsstelle hat und sich ein soziales Netzwerk (primär im Verwandtenkreis und am Arbeitsplatz) aufgebaut hat, keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, trifft dies doch auf einen Grossteil der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 trotz seines am 6. Mai 2018 erfolgten Zuzugs in die Ostschweiz (S-act. 10) immer noch nicht der am Wohnort gesprochenen deutschen Landessprache mächtig ist. So war er anlässlich der nephrologischen Verlaufskonsultation vom 22. März 2022 bei der Erhebung der Anamnese auf seinen Onkel als Übersetzer angewiesen (act. G 3.27, S. 2 unten). Auch bei der Untersuchung vom 11. Januar 2023 bedurfte er einer Dolmetscherin (act. G 19.1, S. 2 und S. 3 je Mitte). Dass der Beschwerdeführer 1 ökonomisch nachhaltig in der Schweiz integriert ist, erscheint zudem zweifelhaft, nachdem im Rahmen der Trennung «mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit» auf die Regelung eines ehelichen Unterhalts verzichtet worden war (O-act. 59) und sich der Beschwerdeführer 1 im Beschwerdeverfahren auf eine finanzielle Bedürftigkeit beruft (act. G 9.1; zur Aussage, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 mitunter finanziell unterstützen siehe act. G 1, II. B. Rz 2.7). Ebenso wenig begründet das Vorbringen, dass in der Schweiz ebenfalls Verwandte und Freunde leben, die Annahme eines Härtefalls (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/49 vom 3.4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. August 2018 E. 2.3). Diesbezüglich ist in Anbetracht moderner Kommunikationsmittel und Besuchsmöglichkeiten in Form von Kurzaufenthalten schliesslich nicht erkennbar, dass die Fortsetzung der affektiven oder soziokulturellen Beziehung mit dem hiesigen Verwandtschafts- oder Freundeskreis nicht auch grenzüberschreitend aufrechterhalten werden könnte. Anzufügen bleibt das Folgende: Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AlG auszugehen; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt (anstatt vieler etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4 und 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 9.3 je mit Hinweisen). Deshalb steht die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers 1 etwa am Sozial- und Gesundheitssystem in Nordmazedonien (siehe etwa act. G 18, Rz 2) einer Verpflichtung zur Ausreise nicht entgegen. Er hatte ausserdem in Nordmazedonien jüngst zusammen mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder Weihnachten/Neujahr verbracht (act. G 18, Rz 3 zu Beginn), was auf eine gewisse Verbundenheit mit der Heimat hinweist. Weder dargetan noch geltend gemacht worden ist weiter, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr mit der dortigen Sprache oder Kultur vertraut wäre. Die soziale Wiedereingliederung erscheint jedenfalls aufgrund des zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht gefährdet. 3.4.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer 1 und D.__ eine Scheinehe eingegangen worden war, da die Voraussetzungen von Art. 50 AlG bereits aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, aus dem Aufenthaltsrecht seiner Kinder lasse sich ein umgekehrter Familiennachzug zu seinen Gunsten ableiten (act. G 1, II. B. Rz 1.10.2 ff.), ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil seine Kinder nicht (mehr) über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (siehe hierzu nachstehende E. 4). Selbst wenn diese noch über ein solches verfügen würden, wäre dadurch für den 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer 1 nichts gewonnen. Denn bei seiner Argumentation übersieht er, dass – vorbehältlich eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses – nur die Beziehung zu minderjährigen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fällt und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den mutmasslichen Nachzugsanspruch entschieden wird (BGE 145 I 231 E. 3.1). Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin sind inzwischen volljährig (siehe Sachverhalt lit. A.a). Der Beschwerdeführer 1 könnte sich folglich nur auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Ein solches liegt nicht bereits dann vor, sobald die gefühlsmässigen Bindungen zwischen den Familienmitgliedern als besonders gross bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_832/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2). Der Ansicht des Beschwerdeführers 1, er sei bei der Pflege seines chronischen Nierenleidens auf den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin angewiesen (act. G 1, II. B. Rz 1.10.4), lässt sich offenkundig nicht mit den aktenmässig dokumentierten tatsächlichen Verhältnissen vereinbaren (siehe zum Gesundheitszustand vorstehende E. 3.4.2) und erscheint als reine Schutzbehauptung. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers 1 (act. G 1, II. B. Rz 1.11) vermag er sich nicht erfolgreich auf die Regelung von Art. 30 und Art. 83 AlG zu berufen, ist ihm doch eine Ausreise sowohl nach Nordmazedonien als auch nach Bosnien und Herzegowina zumutbar. Sie stellt namentlich keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AlG dar, wie sich bereits aus den Ausführungen zu den fehlenden wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AlG ergibt (siehe vorstehende E. 3.4.2 ff.). 3.7. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik überwiegt angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers 1 dessen persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (eingehend hierzu der Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/127 vom 4. November 2021 E. 6.3). Insgesamt sind der von der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 und die damit verbundene Wegweisungsanordnung nicht zu beanstanden. 3.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Des Weiteren sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisungen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdeführers 2 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 gelangten ausschliesslich aufgrund der ehelichen Beziehung zwischen ihrem Vater (Beschwerdeführer 1) und D.__ in den Genuss einer bis 22. Mai 2024 befristeten Aufenthaltsbewilligung («Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA», «Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit»; V-act. 11 und I-act. 11). Zweck und damit Bedingung des Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AlG bildete ausschliesslich die Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Vater. Die anspruchsbegründende Ehegemeinschaft als einziger Rechtsgrund für die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 ist inzwischen weggefallen (siehe vorstehende E. 3.1), womit die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen wurde. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 legen weder konkret dar (vgl. act. G 1, II. B. Rz 2.3 ff.) noch ist ersichtlich, dass sie inzwischen aus einem anderen Grund ein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben haben. Es verhält sich damit nicht anders als bei ihrem Vater. Die von ihnen zitierte Rechtsprechung (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB. 2020.00245 vom 17. Oktober 2020; act. G 1, II. B. Rz 2.2 am Schluss) ist nicht einschlägig, da in jenem Entscheid das volljährige Kind einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte (act. G 2, E. 3d), hat das Bundesgericht soweit ersichtlich in einem ähnlich gelagerten Fall nicht zwischen der drittausländischen Ex-Ehefrau und ihren vorehelichen volljährigen drittausländischen Kindern unterschieden und jegliche Ansprüche dieser Kinder nach dem FZA sowie nach Art. 50 AlG abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.1 und E. 1.3.1 sowie den vorangegangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.235U vom 9. August 2021 E. 4). 4.1. Selbst wenn eine (eigenständige) Berufung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AlG als zulässig zu betrachten wäre, würde sich dadurch nichts ändern. Denn es liegen bei beiden keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. So leben sie erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer 2 üben keine fachlich qualifizierte 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit aus. Zwar haben sie sich in anerkennenswerter Weise erfolgreich um eine Eingliederung in beruflicher und sprachlicher Hinsicht bemüht. Die insoweit gelungene Integration (siehe allerdings zur strafrechtlichen Verurteilung des damals knapp noch nicht volljährigen Beschwerdeführers 2 wegen «zugänglich machen von Kinderpornographie» den Strafbefehl vom _. März 2020, I-act. 17) geht insgesamt allerdings nicht über die übliche Erwartung hinaus und begründet insbesondere keine tiefer greifende Verwurzelung. Eine besonders intensive Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist nicht dargetan. Das soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 beschränkt sich hauptsächlich auf Verwandte und Mitarbeitende. Zudem steht beiden auch eine Rückkehr ins soziale Umfeld ihrer inzwischen ebenfalls in Nordmazedonien lebenden Mutter offen (siehe act. G 1, II. A. Rz 2). In Anbetracht moderner Kommunikationsmittel und Besuchsmöglichkeiten im Rahmen von Kurzaufenthalten erscheint ausserdem die Fortsetzung der Beziehung mit dem hiesigen Verwandtschafts- oder Freundeskreis grenzüberschreitend gewährleistet. Des Weiteren scheint zumindest die Beschwerdeführerin sozial mit Nordmazedonien verbunden geblieben zu sein, heiratete sie doch dort am _. August 2022 einen nordmazedonischen Staatsangehörigen (act. G 13.55). Gemäss der nicht belegten Darstellung der Beschwerdeführerin lebt ihr Ehegatte allerdings (erst) seit 2018 nicht mehr dort, sondern in Italien. Aufgrund der bloss wenige Jahre umfassenden Aufenthaltsdauer in Italien dürfte er jedoch wohl noch immer mit Nordmazedonien soziokulturell verbunden geblieben sein. Des Weiteren geht der Ehegatte in Italien keiner Arbeit nach (act. G 18, Rz 7). Daher und aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 als prekär bezeichneten italienischen Arbeitsmarktlage (act. G 18, Rz 9) erscheint es ohnehin fraglich, ob er im dortigen Arbeitsmarkt jemals nachhaltig Fuss fassen und in Italien verbleiben wird. Soweit die Beschwerdeführerin 1 den Standpunkt vertritt, ein Wegzug nach Italien sei ihr nicht zuzumuten (act. G 18, Rz 9), zielt sie an der Sache vorbei, ist ihr doch jedenfalls eine Rückkehr nach Nordmazedonien zumutbar und es steht ihrem Ehegatten frei, sie dorthin zu begleiten oder die Ehe weiterhin von verschiedenen Aufenthaltsländern aus zu pflegen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gehörsanspruchs, da ihre am 3. August 2022 geschlossene Ehe erstmals von der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Sprache gebracht worden sei, obschon sie bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids davon Kenntnis genommen habe (act. G 18, Rz 5). Die Gehörsrüge erweist sich allein schon deshalb als unberechtigt, weil die Vorinstanz ihren Entscheid (act. G 2) nicht auf die Heirat stützte, sondern diesen Umstand gänzlich ausser Acht liess. Die versehentlich unterbliebene 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung im Rekursverfahren wurde im Übrigen durch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin aufrechterhalten. So unterliess sie trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AlG) eine zeitnahe Information und verschwieg die Heirat sowohl im Rahmen des Rekursverfahrens als auch in ihren ansonsten eingehenden Ausführungen zu den Familienangehörigen in der Beschwerde (act. G 1, insbesondere II. A. Rz 3 und Rz 5 sowie II. B. Rz 2.7 und Rz 2.9.1 f.). Wohl deshalb vermochte die Vorinstanz erst am 24. Oktober 2022 von der Mutationsmeldung vom 19. Oktober 2022 Kenntnis zu nehmen (act. G 13.55), was sich mit dem wenige Tage später erfolgten förmlichen Erlass des angefochtenen Entscheids überschnitt. Jedenfalls bestehen keine Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches oder sonstwie der Vorinstanz vorwerfbares Verhalten, weil sie auf die Heirat der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren hinweist. Zu wiederholen bleibt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Bundesrechts wegen frei prüft (Art. 110 BGG) und somit bisher unberücksichtigt gebliebene Tatsachenvorbringen sowohl zugunsten als auch zulasten der Rechtsuchenden zu berücksichtigen hat (siehe vorstehende E. 3.4.1 am Schluss). Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 zur Heirat und den Verhältnissen ihres Ehemannes über mehrere Seiten geäussert (act. G 18, Rz 6 ff.). Es mag zutreffen, dass die sozioökonomischen Aussichten sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Nordmazedonien schlechter als in der Schweiz sind, gerade auch für Frauen (act. G 1, II. B. Rz 2.8.1 ff.). Der blosse Umstand, die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage seien in der Schweiz besser als im Heimatland, genügt jedoch nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AlG auszugehen (siehe vorstehende E. 3.4.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 – wenn auch nicht während längerer Dauer – im schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen vermochten und sich immerhin bei fachlich nicht qualifizierten Erwerbstätigkeiten bewährt haben. Die damit erworbenen Arbeitserfahrungen, die praktischen sowie allenfalls auch die sprachlichen Kompetenzen dürften sich auf die Anstellungschancen am Rückkehrort und das Spektrum möglicher Erwerbstätigkeiten günstig auswirken. Im Übrigen brachten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 zutreffend vor, dass junge Erwachsene sich schnell in eine neue Umgebung integrieren und assimilieren (act. G 1, II. B. Rz 2.6). Weder dargetan noch geltend gemacht worden ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer 2 nicht mehr mit der am Rückkehrort herrschenden Sprache oder Kultur vertraut wären. Die sozioökonomische Wiedereingliederung erscheint jedenfalls aufgrund des zwischenzeitlichen Aufenthalts 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Die Abteilungspräsidentin erwägt: 6. Zu beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren fällt in in der Schweiz nicht gefährdet, jedenfalls nichts stärker, als wenn die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 gar nie in die Schweiz gekommen wären, bzw. als bei jeder anderen nach Nordmazedonien oder Bosnien und Herzegowina zurückkehrenden gleichaltrigen Person (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/127 vom 4. November 2021 E. 6.3). In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände erweist sich der im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende (siehe hierzu vorstehende E. 3.8) Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 und deren Wegweisung entgegen deren Betrachtungsweise sowohl mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AlG als auch auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV als zulässig und zumutbar. Nichts anderes gilt hinsichtlich Art. 30 und Art. 83 AlG. 4.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers 1 und 2 abzuweisen. 5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die drei Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von insgesamt CHF 1‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) und anteilsmässig je im Betrag von CHF 500 von den drei Beschwerdeführenden zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 geleistete Kostenvorschuss von je CHF 500 ist ihnen daran anzurechnen. 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts [sGS 941.22]). Entsprechend der Aufforderung des Verwaltungsgerichts (siehe dessen Schreiben vom 22. Dezember 2022, act. G 10) hat der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf Frühschichtarbeit inzwischen einleuchtend dargelegt, dass er zur Bewältigung des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen ist (act. G 18, Rz 11, und act. G 19.8). Insgesamt ist eine wirtschaftliche Bedürftigkeit zu bejahen. Deshalb und weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, namentlich die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen und er ist von der Bezahlung seines Anteils an den amtlichen Kosten von CHF 500 zu befreien. 7. 7.1. Ausgangsgemäss haben die drei unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 7.2. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (siehe vorstehende E. 6) die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 hat für die Vertretung sämtlicher Beschwerdeführenden zwei Kostennoten im Gesamtbetrag von CHF 7'257.10 eingereicht (Kostennote vom 18. November 2022, act. G 3.44, mit einem Betrag von CHF 6'055.70 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; Kostennote vom 27. Februar 2023 mit einem Betrag von CHF 1'201.40 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, act. G 19.9), wovon schätzungsweise ein Drittel bis höchstens die Hälfte auf den Beschwerdeführer 1 fällt. Auf die geltend gemachte Entschädigung kann bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Rahmen der auf den Beschwerdeführer 1 fallenden pauschalen Bemessung schon deshalb nicht unbesehen abgestellt werden, weil teilweise ein Stundenhonorar von CHF 320 (act. G 19.9) in Rechnung gestellt wurde. Dieser Tarif liegt deutlich über dem mittleren Stundenhonorar von CHF 250 (Art. 5 Abs. 1 HonO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 HonO). Gründe, die ein Abweichen vom mittleren Honorar zu rechtfertigen vermögen (Art. 5 Abs. 2 HonO), sind weder erkennbar noch substanziiert vorgebracht worden. Für den von der Rechtsanwältin – und nicht von deren Substitutin (siehe hierzu act. G 1, Rz 4.8) – erbrachten Aufwand hat sich die Pauschalbemessung daher an einem mittleren Honorar von CHF 250 bzw. in Nachachtung der Fünftelskürzung (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70) an einem Stundenhonorar von CHF 200 zu orientieren (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts UV 2014/11 vom 22. Juni 2015 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund betrachtet erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 2'000 (einschliesslich Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers 1 angemessen. 7.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt die Abteilungspräsidentin zu Recht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den amtlichen Kosten) im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 bestimmt. Die Abteilungspräsidentin
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 bezahlen die amtlichen Kosten von je CHF 500. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird ihnen daran angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer 1 wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der amtlichen Kosten von CHF 500 befreit. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000 (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).