Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2022/162
Entscheidungsdatum
11.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/162 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2023 Entscheiddatum: 11.01.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.01.2023 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 42, Art. 50 Abs. 1 lit. a, Art. 51 Abs. 2 lit. a, Art. 90 und Art. 96 Abs. 1 AIG. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin erhielt nach ihrer Heirat mit einem Schweizer im November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe nicht. Der strafrechtliche Freispruch im Zusammenhang mit der im November 2012 geschlossenen Ehe erfolgte ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung und ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten (sowie ohne Berücksichtigung der nachträglichen Befragung der Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt). Aus diesen Gründen bzw. weil die Abweichung vom freisprechenden Strafurteil ausführlich und nachvollziehbar begründet werden kann, entfaltet das Strafurteil in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung für das ausländerrechtliche Verfahren. Das Vorliegen einer Scheinehe durfte somit im vorliegenden Verfahren frei geprüft und ein vom Strafurteil abweichender Entscheid gefällt werden (vgl. E. 4). Es weisen gewichtige Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin (vgl. E. 5). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/162). Entscheid vom 11. Januar 2023 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichterin Bietenharder, a.o. Gerichtsschreiberin Odermatt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geborene B., geb. 1991, von Serbien) reichte am 8. Juni 2011 auf der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Einreisegesuch zur Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer E. (geb. 1983) ein. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 10. Oktober 2011 ab, weil E.__ die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hatte. Am 21. Februar 2012 heirateten A.__ und der in der Schweiz niedergelassene Landsmann G.__ (geb. 1990) in Serbien. Am 22. November 2012 wurde diese Ehe in Serbien geschieden. Am 28. November 2012 heirateten A.__ und der Schweizer R.__ (geb. 1985) in Serbien. In der Folge erhielt A.__ eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 21. Mai 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Am 21. Februar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 wurde diese Ehe in Serbien geschieden (Dossier Migrationsamt [nachfolgend MA] Seite 766). B. Mit Entscheid vom 7. August 2017 sprach das Kreisgericht X.__ A.__ vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der Ehe mit R.__ frei. Gleichzeitig verurteilte das Kreisgericht A.__ aufgrund des Versuchs, mit E.__ eine Scheinehe einzugehen, wegen der versuchten Täuschung der Behörden sowie aufgrund der Scheinehe mit G.__ wegen Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe. Auf Berufung von A.__ hin zog die Strafkammer des Kantonsgerichts bei den Migrationsämtern der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden die Migrationsakten bei und hob am 19. Februar 2019 den Entscheid des Kreisgerichts X.__ vom 7. August 2017 auf. Aufgrund der Einreichung des Einreisegesuchs zwecks Heirat mit E.__ wurde A.__ wegen der versuchten Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Entgegen dem Kreisgericht sprach das Kantonsgericht A.__ mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands vom Vorwurf der Täuschung der Behörden betreffend die Ehe mit G.__ frei. Der von der Staatsanwaltschaft auch nicht mit Anschlussberufung beanstandete Freispruch bezüglich der Ehe mit R.__ blieb ohne weitere Überprüfung unverändert. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 lehnte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.__ ab. Am 19. Oktober 2020 hob das Migrationsamt seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf. In der Folge befragte das Migrationsamt A.__ am 16. Juni 2021 zur Ehe mit R.__ (Dossier MA Seiten 844-855). Sie erhielt zudem Gelegenheit, zusätzliche schriftliche Beweismittel, welche ihre Ehe mit R.__ belegen könnten (Fotos, Chat/E-Mailverläufe usw.) einzureichen (Dossier MA Seite 854). R., der nach Österreich gezogen war, weigerte sich, die ihm schriftlich gestellten Fragen zu beantworten (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2021; Dossier MA Seite 879). A. nahm am 30. September 2021 Stellung zur vorgesehenen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Dossier MA Seiten 900-916). Zusätzliche Beweismittel reichte sie – abgesehen von Belegen zu ihrer beruflichen Integration (Dossier MA Seiten 861-871) – keine ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab, im Wesentlichen mit der Begründung, A.__ sei mit R.__ eine Scheinehe eingegangen. Das Migrationsamt habe durch eigene Sachverhaltsabklärungen gewichtige Indizien, die für eine Scheinehe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sprächen, festgestellt. Der strafrechtliche Freispruch sei mit einer äusserst knappen Begründung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt. In der Folge dränge sich im verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Abweichung vom Strafurteil auf. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zudem verhältnismässig. Mit Entscheid vom 22. August 2022 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der strafrechtliche Freispruch sei für das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht bindend. Auch liege keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Auf die erneute Befragung von S., der die Scheinehe organisiert haben soll, dürfe gestützt auf die zulässige antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden. Gesamthaft betrachtet liege ein ausreichendes Indizienbündel für die Annahme einer Scheinehe zwischen A. und R.__ vor. In der Folge fehle der Anspruch von A.__ auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zudem verhältnismässig. D. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 22. August 2022 durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. September 2022 und Ergänzung vom 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ordentlich zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verwies am 4. November 2022 abschliessend auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeschriften. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheids, in welchem sie unterlegen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 23. August 2022 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 2. September 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Oktober 2022 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge der Annahme des Vorliegens einer Scheinehe mit R.. Zu klären ist zum einen, ob die Verwaltungsbehörde an den strafrechtlichen Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Zusammenhang dieser Ehe gebunden ist und zum anderen – für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit frei beurteilen darf – die Frage, ob die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinehe erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin beantragt, zu den Themen Kennenlernen, gelebte Ehegemeinschaft bzw. Fremdbeziehungen der Eheleute A. und R.__ sei S.__ zu befragen (act. 6, Seite 12). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung von S.__ durch die Vorinstanz beziehungsweise durch das Migrationsamt. Eine solche Befragung – sei es im Beschwerdeverfahren, sei es nach einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung – wäre möglicherweise erforderlich, wenn sich der Sachverhalt für eine Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als ungenügend abgeklärt erwiese. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie sie sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 und 15 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableitet, gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). S., dessen Aussagen nach Auffassung der Beschwerdeführerin für den Entscheid massgeblich sind, wurde im Strafverfahren mehrfach polizeilich (Dossier MA, Seiten 120-127, 138-141) und untersuchungsrichterlich (Dossier MA, Seiten 388-399, 440-455) befragt. Die Beschwerdeführerin hätte zudem dessen Sicht auf den Sachverhalt auch schriftlich beibringen können. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich deshalb eine erneute Befragung von S., sei es durch das Gericht selbst oder durch die Vorinstanz oder Migrationsamt zuhanden des Gerichts im Beschwerdeverfahren, sei es nach einer Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung durch die Vorinstanz oder das Migrationsamt. Der Antrag ist demensprechend abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Strafverfahren von der Anklage der Scheinehe mit R.__ freigesprochen worden. Die selbständig vorgenommenen (bescheidenen) Beweiserhebungen nach dem Strafurteil ergäben keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der kreisgerichtlich festgestellten Tatsachen, weshalb somit gestützt auf den Grundsatz der Bindungswirkung des Strafurteils im vorliegenden Verwaltungsverfahren, im Interesse der Rechtssicherheit, nicht vom Strafurteil abgewichen werden dürfe. Die Vorinstanz stelle zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest, da sie von den diesbezüglichen Feststellungen des Strafurteils abweiche. Für Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche auf denselben Tatsachen basierende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Verwaltungsbehörde kann deshalb nur unter bestimmten Bedingungen von einem Strafurteil abweichen. Solche liegen unter anderem dann vor, wenn ein freisprechendes Strafurteil ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist oder die beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Jedenfalls ist es den Migrationsbehörden unbenommen, zusätzliche Beweise zu erheben oder weitere Tatsachen festzustellen und auf dieser Basis von einem Strafurteil abzuweichen (BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Migrationsbehörde darf deshalb im ausländerrechtlichen Verfahren auch dann auf eine Scheinehe schliessen, wenn keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung von Art. 118 Abs. 2 AIG vorliegt. Selbst ein strafrechtlicher Freispruch vom Vorwurf der Scheinehe ist im ausländerrechtlichen Verfahren nur bindend, soweit die Migrationsbehörde ihr Abweichen davon nicht ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.3). Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Umgehungs-) Ehe der Migrationsbehörde; weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine solche hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Sie muss hierfür von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die dagegensprechen, dass durch die betroffene Ehe ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (BGer 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass im Strafverfahren ein strengeres Beweismass als im ausländerrechtlichen Verfahren betreffend Scheinehe anzuwenden ist. Während strafrechtlich aufgrund der Unschuldsvermutung ein strengeres Beweismass gilt (vgl. BGer 2C_765/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.3 und 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.1, wonach bezüglich ehelicher Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG kein direkter Beweis vorliegen muss) im Sinn des Vollbeweises beziehungsweise der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 2C_1157 und 1158/2016 vom 2. November 2017 E. 4.2.2 für das Steuerstrafverfahren), genügen im ausländerrechtlichen Verfahren – wie dargelegt – Indizien, die mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hinweisen, sofern die betroffene Person, die entsprechende Vermutung nicht zu entkräften vermag.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend sprach das Kreisgericht X.__ die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. August 2017 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der mit R.__ geschlossenen Ehe frei (Dossier MA, Seiten 273 und 523). Da die Anklagebehörde gegen den Freispruch weder Berufung noch Anschlussberufung angemeldet hatte, ging der Einzelrichter des Kreisgerichts X.__ in der Begründung seines Entscheides auf diesen Tatvorwurf nur kurz zwecks Vermittlung eines besseren Gesamtbildes ein. Betrachte man die äusseren Umstände, so spreche zwar auch in diesem Fall vieles für einen vorgetäuschten Ehewillen. So seien die unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Ehegatten, die aussereheliche Beziehung von R.__ mit F., die zurückgezogenen Trennungsmeldungen bei den Migrationsbehörden usw. Indizien für eine Scheinehe. Gesamthaft vermöchten die einzelnen Umstände dennoch den Bestand der Ehe nicht in Frage zu stellen. Zusammengefasst verblieben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dem gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurf, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen müsse. Das freisprechendes Strafurteil betreffend die Ehe der Eheleute A. und R.__ kam somit ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande. Das Kantonsgericht hatte die Rechtmässigkeit dieses Freispruchs nicht mehr zu beurteilen. Zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schuldsprüche bezüglich der Vorwürfe der versuchten Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ehe mit E.__ und der Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der Ehe mit G.__ zog das Kantonsgericht bei den Migrationsbehörden den Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden die Migrationsakten bei. Diese Akten lagen dem Kreisgericht für die Beurteilung des Täuschungsvorwurfs im Zusammenhang mit der Ehe mit R.__ indes nicht vor. Dies erlaubt dem Migrationsamt das Bestehen einer Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren frei zu prüfen und allenfalls einen vom Strafurteil abweichenden Entscheid zu fällen. Nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die Vorinstanz ihr Abweichen vom Strafurteil ausführlich und nachvollziehbar begründet haben, erweist sich der strafrechtliche Freispruch vom Vorwurf der Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht bindend. Vorliegend hat das Migrationsamt mit seiner Befragung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 weitere Beweise erhoben. Im laufenden verwaltungsrechtlichen Verfahren stützen sich sowohl das Migrationsamt mit seiner Verfügung vom 20. Oktober 2021 als auch die Vorinstanz im Entscheid vom 24. August 2022 auf die umfangreichen 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Indizienlage es nicht erlaubt, von einer Schein- bzw. Umgehungsehe auszugehen. Es lägen nämlich keine unzweideutigen Indizien vor, weshalb vorliegend denn auch nicht von einer Scheinehe ausgegangen werde dürfe. migrationsrechtlichen Akten und auf die Ergebnisse der Befragung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2021. Unbestritten ist, dass der damalige Freispruch des Kreisgerichts X.__ mit Entscheid vom 7. August 2017 betreffend den Vorwurf der Scheinehe mit R.__ ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten erfolgte (Dossier MA Seite 277, act. 2, Seite 7 f.). In der Folge zog das Migrationsamt daher Akten bei, welche im strafrechtlichen Freispruch im Zusammenhang mit der Ehe der Eheleute A.__ und R.__ noch nicht mitberücksichtigt worden waren. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, entsteht dann keine Bindungswirkung, wenn die Strafbehörden bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht geprüft haben. Dies ist vorliegend in Bezug auf die Akten des Migrationsamtes sowie in Bezug auf die Erkenntnisse der Befragung vom 16. Juni 2021 offensichtlich der Fall. Entsprechend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, im verwaltungsrechtlichen Verfahren trotz strafrechtlichem Freispruch frei über den Bestand einer Scheinehe entschieden werden durfte, letzterem mithin keine Bindungswirkung zukam. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Die Ansprüche nach den Artikeln 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Hierunter fallen unter anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGer 2C_1020/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen) sowie die Berufung auf eine nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe besteht folglich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG. Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt(e). Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung – eine sogenannte Realbeziehung – zu führen. Letztere wiederum setzt voraus, dass minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorliegen (BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Ob eine Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Von den Ehegatten wird erwartet, dass sie von sich aus substantiiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen und dagegensprechen, dass durch die betroffene Ehe ausländerrechtliche Vorschriften

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umgangen werden sollen (BGer 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Die Vorinstanz kommt gestützt auf zahlreiche aktenkundige Indizien zum Schluss, bei der am 28. November 2012 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit R.__ habe es sich um eine Scheinehe gehandelt (vgl. act. 2, E. 6b und 6c). In Bezug auf das Aussageverhalten hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin häufig oberflächliche, allgemeine, vage und lückenhafte Antworten gegeben oder Unkenntnis angeführt habe. So habe sie Mühe gehabt, sich bspw. an das Heiratsdatum, ob sie jemals in Y.__ umgezogen sei und welches Problem sich beim Umzug nach Z.__ ergeben habe, zu erinnern. Betreffend Hochzeitfeier habe sie sich nicht an das Wetter, den Namen eines Trauzeugen, den Namen des Restaurants und warum keine Verwandten von R.__ daran teilgenommen hätten, erinnern können. Sie sei allgemein geblieben zur Regelung der Finanzen während der Ehe: So habe sie nicht sagen können, wer die Miete und die Krankenkasse bezahlt habe, woher sie die Wohnungsmöbel gehabt hätten und bei welcher Bank R.__ ein Bankkonto gehabt habe. Sodann habe sie keine Namen von gemeinsamen Freunden und/oder Bekannten nennen können. In Bezug auf einzelne der genannten Punkte möchten tatsächlich 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erinnerungs- oder Wissenslücken bestehen, die für sich allein betrachtet nicht auf einen fehlenden Ehewillen hindeuteten. Die Häufung der lückenhaften Aussagen steche indessen vorliegend ins Auge und spreche als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Als weiteres Indiz nennt die Vorinstanz die zweitinstanzliche strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Versuch, mit E.__ eine Scheinehe einzugehen. Für das Heiraten zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung habe S.__ E.__ CHF 10'000 angeboten. Gescheitert sei dieses Vorhaben, weil E.__ davon aus eigenem Willen zurückgetreten sei. Die beabsichtigte Scheinehe mit E.__ weise nach, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz leben wollte und auch bereit sei, dafür eine Scheinehe einzugehen. Dies umso mehr, als sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Die versuchte Scheinehe mit E.__ könne als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe mit R.__ gewertet werden. Zumal die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Heirat im Juni 2011 und die Heirat mit R.__ im November 2012 zeitlich sehr nahelägen. Die Beschwerdeführerin habe eine Beziehung mit S.__ geführt und geplant E.__ zu heiraten. Kurz nach dem gescheiterten Versuch eine Ehe mit E.__ einzugehen, habe sie am 21. Februar 2012 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten G.__ geheiratet. Diese Ehe sei am 22. November 2012 wieder geschieden worden. Bereits am 28. November 2012 – nach nur kurzer Bekanntschaft – habe sie dann den Schweizer R.__ geheiratet, welcher wenige Wochen später, Ende 2012, seinerseits wiederum eine Beziehung mit F.__ eingegangen sei. Kurz nach der Einreise der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 sei R.__ mit F.__ zusammengezogen und habe mit ihr und dem im Februar 2014 geborenen gemeinsamen Kind bis Ende August 2014 zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits vor und während der Ehe mit R.__ ein sexuelles Verhältnis mit S.__ gepflegt. In der zeitlichen Abfolge sei darin ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht um die Führung einer eigentlichen Lebensgemeinschaft mit R.__ gegangen sei, sondern um die Verwirklichung ihres Wunsches in der Schweiz zu leben. Gemäss Aufenthaltsbewilligung habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz an der D.__ in Y.__ gewohnt, wo auch der Vater von R.__ lebte. Bereits am 1. März 2014 habe R.__ gegenüber der Wohngemeinde Y.__ die Trennung bekannt gegeben. Als daraufhin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei, habe er gemeldet, dass sie wieder bei ihm eingezogen sei. Am 26. Juni 2014 habe er informiert, dass sie sich scheiden lassen wollten, die Beschwerdeführerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohne und sie die Schweiz verlassen habe. Am 9. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ihre Aufenthaltsbewilligung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abholen wollen. Sie und ihr damaliger Ehemann hätten eine Auseinandersetzung gehabt, würden nun jedoch weiterhin zusammenwohnen, was R.__ dann am 15. Juli 2014 bestätigt und seine Aussage vom Juni 2014 widerrufen habe. Die Vorinstanz sieht die Wohnsituation als weiteres Indiz für das Vorliegen eine Scheinehe. Am 1. September 2014 sei die Beschwerdeführerin nach Z.__ gezogen. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung in Z.__ am 3. März 2015 sei R.__ nicht anzutreffen gewesen. Sie habe ausgeführt, dass er in seinem Büro in Y.__ nächtige, die Adresse des Büros könne sie aber nicht angeben. Bei der Hausdurchsuchung der Geschäftsadresse an der D.__ in Y.__ vom 11. März 2015 um 7:05 Uhr habe R.__ die Türe geöffnet. Er habe als Zustelladresse seine Geschäftsadresse seiner Taxifirma an der D.__ in Y.__ angegeben (Dossier MA, Seite 170 Frage 33), dieselbe Adresse, die das Ehepaar vor seinem Umzug nach Z.__ als Familienwohnung angegeben habe. Es bestünden daher berechtigte Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann als Ehepaar in Z.__ zusammengelebt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass R.__ an seinem (selbst ausgewählten) Arbeitsort in Y.__ bei seinem Vater gelebt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sowohl die ursprüngliche Verfügung des Migrationsamtes, als auch der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf einem unrichtig bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhten, und dass dem Entscheid verschiedene Rechtsverletzungen inhärent seien. Sie rügt, dass das Augenmerk auf die persönliche Befragung beim Migrationsamt gelegt und nur ganz Weniges aus den Strafakten zitiert werde und dass unsubstantiiert einige wenige Punkte aufgeführt würden. Ihre Aussagen deckten sich nämlich im Wesentlichen mit jenen von R.. Es könnten darin jedenfalls keine Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gesehen werden. Sie bringt sodann mit konkreten Verweisen vor, dass sie insgesamt über die Vorgeschichte, das Zusammenleben und die konkreten Verhältnisse in der Ehe, und den Verlauf der Ehe sehr detailliert Auskunft habe geben können. Zudem müsse der Zeitablauf zwischen den Ereignissen und der Befragung mitberücksichtigt werden. Sie stellt sich ferner auf den Standpunkt, der angebliche Versuch mit E. eine Scheinehe einzugehen, stelle kein Indiz für eine Scheinehe dar. Im Zusammenhang mit ihren wechselnden Beziehungen seien ihr jugendliches Alter mitzuberücksichtigen und vorliegend könne einzig die Ehe mit R.__ zur Diskussion stehen. Es dürfe ihr nicht unterstellt werden, dass es ihr beim Eheschluss mit R.__ insbesondere um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen sei. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass das Zusammenleben mit F.__ nicht als 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beweisrechtlich erstellt gelte und die Beweislage willkürlich zu ihren Ungunsten gewürdigt worden sei. Sie bestreitet, dass R.__ von Juni 2013 bis August 2014 mit F.__ zuerst in Y.__ und dann in H.__ zusammengelebt habe. Dies widerspreche den klaren Meldeverhältnissen und den Aussagen von R.. Sie habe mit ihm zuerst in Y. und ab 1. September 2014 in Z.__ als Ehepaar zusammengelebt. Sie hätten immer zusammengewohnt, nur ein paar Male hätten sie sich für eine kurze Zeit getrennt und lediglich während dieser Zeit hätten sie nicht zusammengewohnt. Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass sie sich nach dem Kennenlernen ineinander verliebt und aus Liebe geheiratet hätten. Sie hätten bei Eheschluss und nach der Einreise in die Schweiz einen klaren Ehewillen gehabt, welcher allerdings vorab durch gewisse Drittbeziehungen, die allerdings keinen Dauercharakter im Sinne von BGer 2C_808/2018 (vom 12. April 2019) gehabt hätten, sondern als sogenannte Seitensprünge gelten müssten, belastet worden sei. Nach ihrer Einreise sei das durch die Eheleute gemeinsam gewollte und gewünschte Eheleben in der Schweiz gefolgt, welches gemäss Beschwerdeführerin jedoch durch weitere Kontakte des damaligen Ehemannes mit F.__ und durch dessen erhebliche Arbeitsbelastung belastet gewesen sei, was nicht viele gemeinsame Momente zugelassen habe. Nachdem sie von der Fremdbeziehung ihres damaligen Ehemannes erfahren habe, sei sie eine Weile nicht mit ihm zusammen gewesen, und habe selbst einen Seitensprung getätigt. Nach der Beendigung der Beziehung ihres Ehemannes mit F., mit welcher er eigenen Angaben zufolge nie zusammengelebt habe, hätten sich die Eheleute wieder zusammenraufen können. Nach dem gemeinsamen Umzug nach Z. habe das gegen die beiden Ehegatten geführte Strafverfahren die Eheleute bzw. das Eheleben schwer belastet. Erst die Ereignisse rund um das Strafverfahren hätten dazu geführt, dass sich R.__ ohne seine Ehefrau zu informieren ins Ausland absetzte. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Ehegatten hielten jederzeit fest, gemeinsam in Z.__ als Ehepaar zusammengelebt zu haben und dass durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine Gegenindizien genannt worden seien. Sie macht mit Verweis auf die Aussagen von R.__ im Strafverfahren zudem geltend, dass ein Ehewille bestanden habe. Mit Verweis auf 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 sei das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt, wenn die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zulasse. Vorliegend sei die Indizienlage willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gewürdigt worden, was nicht angehe. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erscheint insgesamt betrachtet als nicht 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unrichtig erscheinen zu lassen. So verfügte sie als als Drittstaatsangehörige über keine realistische Perspektive, um ausserhalb des ausländerrechtlichen Familiennachzugs an eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person hätte sie nicht in die Schweiz übersiedeln und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse weist typische Merkmale eines planmässigen Vorgehens auf. Nachdem die geplante Eheschliessung mit E.__ im Jahr 2011 scheiterte, heiratete sie etwa ein halbes Jahr später, am 21. Februar 2012, G.. Am 22. November 2012 wurde diese Ehe in Serbien bereits wieder geschieden. Sechs Tage später, am 28. November 2012 heiratete die Beschwerdeführerin R.. Die einzelnen Beziehungen wurden teils parallel geführt bzw. erfolgten (in zeitlicher Hinsicht fast) ohne Unterbrüche. Gemäss eigenen Aussagen hat sich das Paar rund ein halbes Jahr (Dossier MA, Seite 846 Frage 11) bzw. 4-5 Monate (Dossier MA, Seite 154 Frage 83) vor der Eheschliessung kennengelernt. Nach dieser kurzen Bekanntschaft erfolgte bereits die Eheschliessung. Die zeitlich sehr naheliegenden Beziehungen der Beschwerdeführerin zuerst mit E., dann mit G., und anschliessend mit R.__ – alle drei entweder Schweizer oder in der Schweiz Niedergelassene – sind auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin stereotyp für eine Scheinehe. Der geschilderte zeitliche Ablauf ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Er spricht dafür, dass es der Beschwerdeführerin letztlich von Anfang an darum ging, mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Dass sie (bereits) 2011 erfolglos versuchte, mit dem Schweizer E.__ eine Scheinehe einzugehen, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, wurde durch das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt. Diese unmittelbare Vorgeschichte manifestiert einerseits ihren Wunsch, in der Schweiz zu leben und andererseits ihre Bereitschaft, zur Erlangung des Aufenthaltstitels trotz fehlenden Ehewillens eine Ehe einzugehen. Unbestritten ist, dass R.__ während der ca. siebenmonatigen «Wartezeit» zwischen Heirat und Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz (erneut) eine Beziehung mit F.__ aufnahm und auch nach der Einreise der Beschwerdeführerin zumindest zeitweise weiterführte. Ebenso ist unbestritten, dass R.__ mit F.__ einen ausserehelichen Sohn hat, welcher im Februar 2014 zur Welt kam. Die während der 5.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehe geführten Parallel- bzw. Drittbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und S.__ (Dossier MA, Seite 151 Fragen 47 ff., Seite 852 Fragen 57 ff.) sowie jene zwischen R.__ und F.__ (Dossier MA, Seite 174 Fragen 15 ff., Seite 180 Fragen 94 ff.) sind wiederum ein weiteres gewichtiges Indiz, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Weiter spricht die Wohnsituation für eine Scheinehe: Die Indizien, die auf das Fehlen einer Wohngemeinschaft hindeuten, wie etwa die vom gemeldeten Wohnort der Beschwerdeführerin abweichende Adressangabe von R.__ (D.__ in Y.__ gemäss Dossier MA, Seite 170 Frage 33, Seite 181 Frage 103), die tatsächlichen Wohnorte, die sich bei den Hausdurchsuchungen von den gemeldeten Verhältnissen unterschieden, das Unwissen der Beschwerdeführerin, ob sie in Y.__ umgezogen seien (Dossier MA, Seite 409 Frage 98 f.), sowie, dass R.__ am 26. August 2014 als seine Adresse jene bei F.__ angab, werden durch die Beschwerdeführerin – auch im vorliegenden Verfahren – nicht entkräftet. Ebenso, dass die Beschwerdeführerin angab, sie wisse die Adresse des Büros, wo ihr Ehemann manchmal schlaft, nicht, obwohl es sich um dieselbe Adresse der vormals gemeinsamen Familienwohnung in Y.__ handelt (Dossier MA, Seite 151 Fragen 53 ff.). Daran vermögen auch die gemeldeten Verhältnisse wie z.B. der Umstand, dass R.__ sich am 1. September 2014 nunmehr an der Adresse seiner damaligen Ehefrau in Z.__ anmeldete (Dossier MA, Seite 152 Frage 57), nichts zu ändern. Auch erinnerte sich die Beschwerdeführerin nur noch vage und lückenhaft an die Hochzeit und die gemeinsame Ehezeit (Dossier MA, Seite 956 ff.). Obgleich die Einvernahmen vom 3. März 2015 und vom 8. April 2015 nur gut zwei (die Befragung vom 16. Juni 2021 jedoch achteinhalb Jahre nach der Hochzeit) stattfanden und in dieser Zeit das Erinnerungsvermögen zwar beeinträchtigt werden kann, sind solche Widersprüche und augenfällige Erinnerungslücken im Zusammenhang mit Sachverhalten, die erfahrungsgemäss prägend in Erinnerung bleiben, als Indizien für eine Scheinehe zu qualifizieren. Ebenso erstaunt, in Berücksichtigung der emotionalen Bedeutung und dem damit einhergehenden Erinnerungswert, dass die Beschwerdeführerin keine schriftlichen Beweismittel, welche die Ehe mit R.__ belegen (Fotos, Chats, E-Mail-Verläufe usw.) beim Migrationsamt einreichen konnte (Dossier MA, Seite 854 Frage 72). Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vom 3. März 2015 und vom 8. April 2015 sowie bei der Befragung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2021, und stellt zu Recht ein mehrheitlich vages, allgemeines, oberflächliches und lückenhaftes Aussageverhalten fest (z.B. Dossier MA, Seite 404 ff. Fragen 39 ff.). Auch führte sie oftmals Unkenntnis an (z.B. Dossier MA, Seite 845 ff. Fragen 1, 3, 12 f., 13, 19, Zusatzfrage 22, Fragen 28 f., 37, 39, 45 f., Seite 157 Frage 118, Dossier MA, Seite 409 Frage 99, Seite 410 Frage 105). Insgesamt ist darin zu Recht ein gewichtiges Indiz für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Vorliegen einer Scheinehe zu sehen. Typisch für eine solche ist überdies, dass sowohl Eheschliessung als auch Ehescheidung in Serbien erfolgten (wie bereits betreffend die Ehe mit G.). Es wurde sodann lediglich standesamtlich geheiratet, wobei S. einer der Trauzeugen war (Dossier MA, Seite 155 Frage 89). Mit diesem wiederum führte sie vor und auch während der Ehe mit R.__ eine Liebesbeziehung bzw. hatte ein sexuelles Verhältnis (Dossier MA, Seite 151 Fragen 47 ff., Seite 852 Fragen 57 ff.). An den Namen des anderen Trauzeugen konnte sie sich nicht mehr erinnern (Dossier MA, Seite 155 Frage 88). Auch waren keine Familienmitglieder von seiner Seite – gemäss der Befragung vom 16. Juni 2021 nur ihre Schwester und ihr Vater – anwesend (Dossier MA, Seite 848 Frage 22), wobei sie sich nicht mehr an die Anzahl und die Namen der anwesenden Kollegen erinnern konnte. Es mag wohl gute praktische Gründe für ein solches Verhalten geben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass diese Merkmale für Scheinehen charakteristisch sind. Darüber hinaus machten sie bei den Behörden widersprüchliche Aussagen zu ihrem Beziehungsstatus, wobei R.__ seine Aussagen zur Trennung bzw. beabsichtigten Scheidung erst widerrief nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert worden war. Über einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen die beiden sodann offenbar nicht. Ungewöhnlich ist ferner, dass R.__ regelmässig bei seinem Vater übernachtete. Sie bringt zwar vor, sie habe mit ihrem damaligen Ehemann gemeinsame Ferien in Serbien verbracht (Dossier MA, Seite. 849 Fragen 30 ff.). Gemeinsame Interessen und Aktivitäten und anderes Verbindendes – über Filme schauen und spazieren (Dossier MA, Seite 849 Fragen 30 ff.) – hinaus, erwähnte sie nicht. Belege für gemeinsame Ferien oder andere gemeinsame Aktivitäten brachte sie indes keine vor. Ihre Angaben zum Beziehungsalltag während der Ehe enthalten sodann kaum Hinweise dafür, dass ihrer Lebensgemeinschaft ein über den ausländerrechtlichen Zweck hinausgehendes Motiv zugrunde lag. Nicht zu verkennen ist zwar, dass die regelmässigen nächtlichen Arbeitszeiten von R.__ als selbstständiger Taxifahrer Raum und Zeit der Eheleute für Gemeinsamkeiten einschränkten. Das schlösse aber Ausführungen über die wechselseitige Bedeutung der Beziehung im Sinn des Teilens von Interessen und des Einander Beistehens nicht aus. Angesichts der aufgezeigten Sachlage durfte die Vorinstanz bei einer Gesamtsicht der Umstände annehmen, die Beschwerdeführerin habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erlangen wollen. Sie konnte so in der Schweiz wohnen und arbeiten. Die sich aufgrund der belastenden Indizienlage ergebende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Scheinehe kann die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsgenüglich widerlegen. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine Scheinehe vorliege, erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe die Indizienlage willkürlich zu ihren Ungunsten gewürdigt, verfängt nicht. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, die Berufung auf die Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich, gründet auf hinreichend erwiesenen Indizien und ist in sich auch schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem damaligen Ehemann eine Scheinehe eingegangen, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ohne weitere Interessenabwägung erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Ebenso kann sie keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ableiten. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen), was aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt in erster Linie mit den Angaben der Beteiligten in den Befragungen im Rahmen der Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Scheinehe, welcher ihr und R.__ gegenüber erhoben wurde. Dass das Aussageverhalten darauf hinzielte, den Verdacht zu zerstreuen, liegt nahe. Objektive Tatsachen, wie insbesondere Aussagen einer unabhängigen Drittperson zu deren Wahrnehmung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R.__ einerseits und den Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und S.__ sowie R.__ und F.__ anderseits, bringt die Beschwerdeführern nicht bei. Aus den Aussagen der Ehefrau von S.__ gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich demgegenüber, dass dieser über längere Zeit eine intime aussereheliche Beziehung mit der Beschwerdeführerin pflegte und es ihm deshalb daran lag, dass sie über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, welches er ihr angesichts des Umstandes seiner Ehe mit M.__ nicht vermitteln konnte. Ausländerrechtlich ist zwar die Frage, ob die Beschwerdeführerin beabsichtigte, mit G.__ und E.__ eine Scheinehe einzugehen, nicht von Belang. Allerdings sind die damit verbundenen Umstände – wie oben ausgeführt – als erhebliches Indiz für die 5.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motivationslage der Beschwerdeführerin, als sie die Ehe mit R.__ eingegangen ist, zu werten. Das Strafgericht, welches die Beschwerdeführerin wegen der versuchten Täuschung der Behörden schuldig sprach, ging seinerseits ebenfalls davon aus, dass es sich bei der im Juni 2011 geplanten Ehe mit E., wäre sie denn zustande gekommen, um eine Ausländerrechtsehe gehandelt hätte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 E. III/6, insbesondere 6c; MA, Seiten 279-283). Die Vorinstanz hat deshalb auch diese Umstände zu Recht als weiteres Indiz dafür gewertet, dass – relativ kurze Zeit später – auch die Ehe mit R. zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften abgeschlossen wurde (vgl. act. 2, E. 6b/ bb). Der strafrechtliche Freispruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ehe, die sie mit G.__ am 21. Februar 2012 einging, beruhte sodann nicht auf einer Würdigung der Umstände und der Motive, sondern darauf, dass keine Eingaben beziehungsweise Dokumente bei den Migrationsbehörden zu verzeichnen waren und die Beschwerdeführerin auch ansonsten im Zusammenhang mit G.__ gegenüber den Schweizer Behörden nicht in Erscheinung trat (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 E. III/3; MA, Seite 276). Jenes Gericht führte – bei der Beurteilung des Vorwurfs der versuchten Täuschung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ehe mit E.__ – durchaus Indizien dafür an, dass auch die Ehe mit G.__ der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen sollte, damit der verheiratete S., die Liebesbeziehung mit ihr in der Schweiz leben konnte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 E. III/6a/bb und dd; Dossier MA, Seiten 280-282). In den Umständen und Motiven, welche zur Ehe mit G. führten, ist entsprechend ebenfalls ein Indiz dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin mit R.__ lediglich eine Scheinehe eingegangen ist. Dies gilt umso mehr, als sie diese Ehe am 28. November 2012 eingegangen ist, mithin lediglich sieben Tage nach der Scheidung von G.__ am 22. November 2012. Die Vorinstanz durfte in der zeitlichen Abfolge dieser Beziehungen der Beschwerdeführerin ohne weiteres ein gewichtiges Indiz dafür erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit R.__ nicht einging, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu führen, sondern um in der Schweiz leben zu können (vgl. act. 2, E. 6b/cc). Die Umsetzung des Wunsches, in der Schweiz zu leben, liesse an sich erwarten, dass die Beschwerdeführerin umgehend nach der Heirat mit R.__ im November 2012 um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nachgesucht hätte. Für dieses Vorgehen hätte allerdings auch der Wille gesprochen, mit R.__ in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben. Sie hat sich aber erst rund sieben Monate später um eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage ihres Anspruchs auf Nachzug zu ihrem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann bemüht. Die Behauptung, sie habe nach der Heirat im November 2012 über ein Jahr mit R.__ zusammen in Y.__ gewohnt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 4. Oktober 2022, Seite 22), erscheint vor diesem Hintergrund als offenkundig unglaubwürdig. Mit Blick auf diese Behauptung erscheint es zudem widersprüchlich, wenn sie vorbringt, man habe mit der Einholung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug sieben Monate zugewartet, weil es gerade nicht vorab darum gegangen sei, quasi so rasch wie möglich in die Schweiz zu kommen, sondern dass man an sich diesen Schritt gemeinsam habe vorbereiten wollen, wobei dann die doch lange zeitliche Trennung nach der Heirat dazu geführt habe, dass R.__ eine Drittbeziehung aufgenommen habe (vgl. Rekursergänzung vom 10. August 2020, Seite 14; Dossier MA, Seite 735). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, R.__ habe sich zusammen mit ihr am

  1. September 2014 von Y.__ nach Z.__ abgemeldet. Das Vorbringen wird indessen einzig mit Hinweisen auf die Antworten von R.__ in den Befragungen im Strafverfahren belegt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 4. Oktober 2022, Seite 23). Aktenmässig belegt ist zwar, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2014 von Y.__ herkommend sich in Z.__ angemeldet hat (vgl. Mutationsmeldung betreffend den Wegzug per
  2. August 2020 nach C.; MA, Seite 749). Für R. liegt indes keine entsprechende Meldung vor. Amtliche Meldungen dieses Inhalts legt die gemäss Art. 90 AIG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin nicht vor, obwohl ihr deren Beschaffung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beziehung von R.__ zu F., die angebliche Ursache für den ehelichen Streit und das mehrfache Trennen und wieder Zusammenfinden war, hat eingestandenermassen sowohl vor als auch nach der Heirat der Beschwerdeführerin mit R. bestanden (vgl. Rekursergänzung vom
  3. August 2020 Seite 12, Dossier MA Seite 733). Gemäss den Angaben von F., lebte sie von Juni/Juli 2013 bis Juli 2014 in Y. und anschliessend in H.__ mit R.__ zusammen (vgl. Protokoll der Befragung vom 16. Juni 2021, Frage 67; Dossier MA, Seite 853). S.__ führte mit der Beschwerdeführerin jedenfalls vor deren Ehe mit R.__ eine Liebesbeziehung. Die Frage, ob sie mit S.__ auch während der Ehe mit R.__ sexuellen Kontakt hatte, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Befragung durch das Migrationsamt vom 16. Juni 2021, Antworten auf die Fragen 57-59; Dossier MA Seite 852). Auffällig erscheint deshalb, dass in allen drei Verdachtsfällen S., mit dem die Beschwerdeführerin seit 2011 und über die Heirat mit R. hinaus eine enge Beziehung pflegte, bei der Anbahnung – E.__ – beziehungsweise beim Abschluss – G.__ und R.__ – der Ehen eine tragende Rolle spielte, indem er die Kontakte vermittelte (vgl. die Zusammenfassung der Aussagen von E.__ im Entscheid des Einzelrichters des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kreisgerichts X.__ vom 7. August 2017 E. 2.4/a, Seite 7/20; Dossier MA Seite 517), für die Heirat Geld bezahlte (vgl. die Zusammenfassung der Aussagen von G.__ im Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts X.__ vom 7. August 2017 E. 2.5/a, Seite 10/20; Dossier MA Seite 520) und jeweils als Trauzeuge wirkte (vgl. die Zusammenfassung der Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Heirat mit G.__ im Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts X.__ vom 7. August 2017 E. 2.5/b, Seite 11/20; Dossier MA Seite 521). Auch darin kann ein weiteres Indiz dafür erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin mit R.__ nicht eine Lebensgemeinschaft eingehen wollte, sondern der Abschluss der Ehe ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermitteln sollte, u.a. um hier die Beziehung mit dem bereits verheirateten S.__ weiterleben zu können. R.__ seinerseits pflegte vor, während und nach der Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung mit F., mit welcher zusammen er einen am 3. Februar 2014 geborenen Sohn hat. Zum Zusammenleben führte sie im Strafverfahren aus, sie habe mit R. im Juni/Juli 2013 – mithin unmittelbar nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 21. Mai 2013 – zusammen in einer Wohnung in Y.__ gelebt. Auch die Beschwerdeführerin behauptet, in dieser Zeit mit R.__ und dessen Vater in Y.__ gewohnt zu haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin erscheinen diese beiden ausserehelichen Beziehungen nicht als blosse «Seitensprünge» (vgl. Rekursergänzung vom 10. August 2020, Seite 13; Dossier MA Seite 734). Dazu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 2, E. 6b/dd, insbesondere Seite 15/20). Gegenüber dem Migrationsamt gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe mit R.__ nicht mehr im selben Haushalt, seit er die Schweiz – sie glaube, im August oder September 2018 – verlassen habe (vgl. Befragung vom 16. Juni 2021, Antwort zu Frage 50; Dossier MA Seite 851). Diese Angabe steht im offensichtlichen Widerspruch zur Tatsache, dass die Ehe der beiden am 17. Februar 2017 in Serbien geschieden wurde. Die Frage, ob sie mit R.__ noch verheiratet sei, konnte sie in der Befragung vom 16. Juni 2021 nicht beantworten. Sie habe erfahren, dass er sich in Serbien habe scheiden lassen (Antwort zu Frage 52; Dossier MA Seiten 851/852). Die Fragen, ob sie in die Scheidung eingewilligt habe, wenn nein, weshalb nicht, und falls ja, wie die Scheidung abgelaufen sei, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht (Frage 54; Dossier MA Seite 852). Insofern erscheinen die Antworten der Beschwerdeführerin zumindest als ungewöhnlich, wenn sie und R.__ eine gelebte Ehe eingegangen sein und zudem – entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin – bis im Sommer 2018 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben sollen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Soweit – wie vorliegend der Fall – kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. P. Bolzli, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 33 AuG Rz. 4, und T. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 Rz. 33). Die zuständigen Behörden haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In die Ermessensausübung der Vorinstanzen greift das Verwaltungsgericht nicht ein, solange diese nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016 E. 6.1). Vorliegend bestehen keinerlei entscheidrelevante Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben könnte. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien (vgl. act. 2, E. 7) berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Es besteht sodann ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer Umgehungsehe erhalten haben, nicht zu verlängern. Zwar ist die gesunde Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt mittlerweile seit rund neuneinhalb Jahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) hier, indes liegt noch keine vertiefte Integration in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Sicht vor. In der Zeit ihrer Anwesenheit ging die Beschwerdeführerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach, war jedoch zeitweise auch Angesichts dieser zahlreichen und klaren Indizien, welche insgesamt betrachtet darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin mit R.__ am 28. November 2012 eine Scheinehe eingegangen ist, liegt es an der Beschwerdeführerin, Indizien vorzubringen, welche gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe sprechen. Sie beschränkte sich indes darauf, ihre eigenen sowie die Aussagen von R.__ und diejenigen von S.__ so auszulegen, dass sie tatsächlich eine – von ihren Drittbeziehungen allerdings immer wieder gestörte – Lebensgemeinschaft insbesondere mit gemeinsamem Haushalt eingegangen seien. Das Migrationsamt hat der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit gegeben, zum Nachweis einer zwischen ihr und R.__ bestehenden Lebensgemeinschaft geeignete Beweismittel wie Fotos und Chatverläufe einzureichen. Diese Möglichkeit hat sie aber nicht genutzt, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Es liegen auch keine Aussagen von Drittpersonen vor, welche eine gelebte eheliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R.__ wahrgenommen hätten. 5.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitslos. Daraus vermag sie insgesamt indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts den üblichen hiesigen Integrationserwartungen entspricht. Sie übt sodann keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen würde. Für die Einvernahmen vom 3. März 2015 und vom 8. April 2015 sowie bei der Befragung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2021 benötigte sie zudem einen Dolmetscher (Dossier MA Seiten 146, 400, 844 ff.) und auf dem Migrationsamt Appenzell Ausserrhoden nahm sie zur Übersetzung S.__ mit (Dossier MA Seite 153 Frage 72). Dennoch kam es zu Übersetzungs- respektive Verständnisproblemen, was bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt neuneinhalb Jahren eine eher schleppend verlaufende sprachliche Integration und nur geringe Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung nahelegt. Den überwiegenden Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, hat die Beschwerdeführerin sodann in ihrem Herkunftsland verbracht, weshalb sie mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut ist. überdies leben Familienangehörige in Serbien (Dossier MA Seite 156 Frage 99, Seite 847 Frage 16), weshalb sie ihrer Heimat auch sozial verbunden ist. Ferner reiste sie regelmässig in den Ferien in ihr Herkunftsland (Dossier MA, Seiten 668 ff.). Ihre Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft ist nicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden, selbst wenn ihr ihr Heimatland nicht die gleichen beruflichen Perspektiven bieten kann wie die Schweiz. Gesamthaft betrachtet überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als verhältnismässig. Gründe, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP).

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Zitate

Gesetze

16

AIG

AuG

  • Art. 33 AuG

BV

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 15 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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