© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/15 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.04.2022 Entscheiddatum: 10.03.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2022 Strassenverkehr, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG. Selbst wenn der zeitliche Abstand nicht über die gesamte Distanz von 800 Metern bei genau 110 km/h durchwegs genau 0.49 Sekunden betragen haben, sondern zeitweise auch geringfügig grösser – möglicherweise aber auch geringer – gewesen sein sollte, liegen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er insgesamt deutlich über 0.6 Sekunden gelegen hätte. Das Verkehrsgeschehen auf der Autobahn A1 im fraglichen Abschnitt war – wie sich aus dem Strafurteil des Obergerichts ergibt – geprägt durch schwankende, aber konstant über 110 km/h liegende Geschwindigkeiten der verschiedenen Fahrzeuge und Veränderungen in der Verkehrskonstellation, so dass jederzeit mit (schnellen) Spurwechseln und (brüsken) Bremsmanövern gerechnet werden musste. Ein Lieferwagen, auf den nahe aufgeschlossen wird, verdeckt zudem erfahrungsgemäss die Sicht auf einen wesentlichen Teil des relevanten Verkehrsgeschehens. Unter diesen Umständen lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Personen und Fahrzeugen durchaus nahe. Was die Beschwerdeführerin im Administrativverfahren gegen diese Beurteilung vorbringt, ohne Beweismittel einzureichen oder auch bloss zu bezeichnen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Strafgerichts, die Beschwerdeführerin habe auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung – die mit der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften deckungsgleich ist – erfüllt, als unzutreffend erscheinen zu lassen (Verwaltungsgericht, B 2022/15). Entscheid vom 10. März 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Mattiello, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 161, 9401 Rorschach, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ besitzt den Führerausweis für die Kategorie B seit 1972. Sie ist im Informationssystem Verkehrszulassung, Subsystem Massnahmen, nicht verzeichnet. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. November 2018 hielt sie als Lenkerin des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 0000__ am Mittwoch, 10. Oktober 2018 um 10.35 Uhr auf der Überholspur der Autobahn A1 bei Othmarsingen/AG über eine Distanz von rund 800 Metern und bei einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschwindigkeit zwischen 110 und 120 km/h zum vorausfahrenden Lieferwagen einen Abstand von lediglich 12 bis maximal 15 Metern ein. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach sie deswegen am 18. Mai 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 330 bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 2'400. Das Strafurteil wurde unangefochten rechtskräftig. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A.__ in der Folge mit Verfügung vom 8. September 2021 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Massnahme ab spätestens 8. März 2022 an. B. Die Verwaltungsrekurskommission wies den von A.__ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. September 2021 am 23. September 2021 erhobenen Rekurs am 6. Januar 2022 in der Sache ab. Die Vollzugsanordnung hob sie auf. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 6. Januar 2022 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen worden sei, aufzuheben und der Führerausweis sei ihr für maximal einen Monat zu entziehen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) zurückzuweisen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragte am 3. Februar 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf eine abschliessende Äusserung. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 sei aufzuheben, weil der angefochtene Rekursentscheid an deren Stelle getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren, der Führerausweis sei ihr lediglich wegen einer mittelschweren Widerhandlung und für die Dauer eines Monats zu entziehen, unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 6. Januar 2022 wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist – unter dem genannten Vorbehalt – einzutreten. 2.Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht nur vorübergehend, sondern während einer Strecke von rund 800 Metern oder während ungefähr 25 Sekunden mit einem Abstand von 0.49 Sekunden hinter einem Lieferwagen hergefahren. Das Strafurteil habe zwar eine Abstandsverletzung von 0.49 Sekunden angenommen, nicht jedoch während der gesamten Strecke von 800 Metern. Das wäre auch aktenwidrig, zumal erwiesen sei, dass der Abstand teilweise um die 0.6 Sekunden betragen habe. Über welche Distanz die Beschwerdeführerin somit den Abstand von 0.6 Sekunden eingehalten habe, lasse sich nicht sagen und ergebe sich auch aus dem Strafurteil nicht. Beweismittel, mit denen sich diese Behauptungen belegen liessen, legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe über eine Distanz von rund 800 Metern bei einer Geschwindigkeit von rund 110 km/h einen Abstand von maximal 15 Metern – entsprechend 0.49 Sekunden – zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Diese Tatsachen stehen im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, auch wenn das Strafgericht in der zusammenfassenden Erwägung die Distanz von 800 Metern nicht mehr ausdrücklich genannt hat. Das Obergericht hat die von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonspolizei zum Vorgang erstellte Videoaufzeichnung für die Zeit von 10:35.12 bis 10:35.50 Uhr eingehend analysiert, den rapportierenden Kantonspolizisten als Zeugen einvernommen und ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Privatgutachten gewürdigt (vgl. act. 7/8, Seiten 20-23). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Abstand habe zeitweise um die 0.6 Sekunden betragen, stützt sie sich auf ein – im Straf-, nicht aber im Administrativverfahren eingereichtes – Privatgutachten. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass diese Abstände im Bereich von 0,6 Sekunden im Wesentlichen – 10:35.00 und 10:35.12 Uhr – ausserhalb des vom Strafgericht herangezogenen Zeitraums ermittelt wurden. Einzig der Zeitpunkt 10:35.18 Uhr liegt innerhalb dieses Zeitraums. Zum einen beträgt aber – gemäss der Darstellung im Strafurteil – auch hier der zeitliche Abstand weniger als 0.6 Sekunden, und zum anderen verbleibt auch für die Zeit zwischen 10:35.18 und 10:35.50 Uhr – 32 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h – eine zurückgelegte Strecke von knapp einem Kilometer (977 Meter). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die sich hinsichtlich Geschwindigkeit und Abstand zudem an die für die Beschwerdeführerin günstigsten Angaben im Polizeirapport hält, ist deshalb nicht zu beanstanden. Selbst wenn der zeitliche Abstand nicht über die gesamte Distanz von 800 Metern bei genau 110 km/h durchwegs genau 0.49 Sekunden betragen haben, sondern zeitweise auch geringfügig grösser – möglicherweise aber auch geringer – gewesen sein sollte, liegen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er insgesamt deutlich über 0.6 Sekunden gelegen hätte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch verzichtet, die Beweismittel aus dem Strafverfahren einzureichen oder – soweit sie nicht ohnehin darüber verfügt – deren Edition zu beantragen. 3.Rüge der Rechtsverletzung In rechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) qualifiziert hat. Rechtsgrundlagen Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. anstelle vieler BGer 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 und weitere Rechtsprechung). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 131 IV 133 E. 3.2, 142 IV 93 E. 3.1 und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel abgestellt. In der Lehre wird ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verkehrsverhältnissen bei Abständen von weniger als 1/6 der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschwindigkeit beziehungsweise 0,6 Sekunden in der Regel eine schwere Widerhandlung angenommen. Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesgericht aus (vgl. BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird, denn die Dauer des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar (vgl. BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2 und weitere straf- und massnahmerechtliche bundesgerichtliche Rechtsprechung). In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. anstelle vieler BGer 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 136 II 447 E. 3.1 und weitere Rechtsprechung). Würdigung Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es habe sowohl an einer ernstlichen Gefahr (dazu nachfolgend Erwägung 3.2.1) als auch an einem schweren Verschulden (dazu nachfolgend Erwägung 3.2.2) gefehlt. 3.2. Objektiver Tatbestand Im Zusammenhang mit der verursachten Gefahr macht die Beschwerdeführerin geltend, der Faustregel des Abstands von 1/6-Tacho beziehungsweise 0.6 Sekunden komme keine absolute Bedeutung zu. Zu würdigen seien die konkreten Umstände. Während welcher Strecke der Abstand nicht eingehalten worden sei, sei unklar. Das Verkehrsaufkommen sei nicht sehr hoch gewesen. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, der Abstand sei grösser gewesen als in verschiedenen bundesgerichtlichen Urteilen, in welchen bei 0.33, 0.15, 0.4 und 0.45 Sekunden eine "mindestens" mittelschwere Widerhandlung angenommen worden sei. Der Bremsweg bei einem Lastwagen/Lieferwagen sei bedeutend länger. Deshalb sei ein näheres Auffahren mit einem Personenwagen mit besserer Bremsverzögerung tolerierbar. Eine grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer werde hervorgerufen, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation ein hohes Unfall- und 3.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzungsrisiko bestehe. Sogar die Vorinstanz gehe aber davon aus, bei einem abrupten Abbremsen wäre ein Auffahrunfall mit "möglicherweise" schweren Folgen kaum zu vermeiden gewesen. Zumindest in Bezug auf das Verletzungsrisiko könne nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit die Rede sein, die Gefahr bewege sich lediglich im Bereich des Möglichen. Mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Bremsverzögerungen und die fehlende erhöhte Gefährdung hat sich das Strafgericht auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, die Einwendungen seien unbehelflich. Auch die im Administrativverfahren zusätzlich vorgebrachten Hinweise vermögen nichts daran zu ändern, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet war, in objektiver Hinsicht eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bewirken. – Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein zeitlicher Abstand von 0.54 Sekunden bei regem Verkehr auf dem Überholstreifen einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h während rund 40 Sekunden unabhängig von der Beschaffenheit der Fahrzeuge und auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr bewirkt (vgl. BGer 6B_30/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1; vgl. auch 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1). Ein Abstand zum Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von 399.60 m mit einem zeitlichen Abstand von 0.57 Sekunden begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 16c SVG (vgl. BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2). Auch in einem neueren Entscheid, in welchem ein Abstand von 15.8 Metern bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h (0.48 Sekunden) auf der ersten Überholspur einer Autobahn bei starkem Verkehrsaufkommen über eine Distanz von 500 Metern zu beurteilen war, stand ausser Frage, dass damit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt war (vgl. BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.1). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar vergleichsweise günstig, das Verkehrsaufkommen jedoch – wie im Polizeirapport und im Strafurteil festgehalten wird und angesichts von Ort und Zeit der Widerhandlung ohne Weiteres plausibel ist – rege. Das Verkehrsgeschehen auf der Autobahn A1 im fraglichen Abschnitt war – wie sich aus dem Strafurteil des Obergerichts ergibt (act. 7/8 Seite 24) – geprägt durch schwankende, aber konstant über 110 km/h liegende Geschwindigkeiten der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedenen Fahrzeuge und Veränderungen in der Verkehrskonstellation, so dass jederzeit mit (schnellen) Spurwechseln und (brüsken) Bremsmanövern gerechnet werden musste. Ein Lieferwagen, auf den nahe aufgeschlossen wird, verdeckt zudem erfahrungsgemäss die Sicht auf einen wesentlichen Teil des relevanten Verkehrsgeschehens. Unter diesen Umständen lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Personen und Fahrzeugen durchaus nahe. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, von der Beurteilung durch das Strafgericht und von der Faustregel des zeitlichen Abstands von 0.6 Sekunden oder weniger für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung abzuweichen. Subjektiver Tatbestand Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verschulden sei nicht schwer. Ein schweres Verschulden liege dann vor, wenn der Fahrzeugführer ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten manifestiert habe. Der Beschwerdeführerin werde aber lediglich vorgeworfen, eine wichtige beziehungsweise elementare Verkehrsregel verletzt zu haben, was jedoch ein mittelschweres Verschulden bedeute. Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Sie soll gewährleisten, dass das nachfolgende Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden kann (vgl. BGer 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Das Obergericht hielt fest, die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sei das Resultat einer bewussten Entscheidung, konsequent aufzuschliessen und zu drängeln. Der Fahrstil der Beschwerdeführerin werde sodann fortgesetzt mit der Frequenz bezüglich des eingeleiteten Überholmanövers (vgl. act. 7/8 Seite 24). Es hat seine Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht allein damit begründet, sie habe eine wichtige beziehungsweise elementare Verkehrsregel verletzt. Vielmehr stützte es sich auch auf die Videoaufzeichnung und die Befragung des rapportierenden protokollierenden Polizisten und der Beschwerdeführerin. Damit waren dem Strafgericht die Umstände, aus denen auf die für die rechtliche Würdigung bedeutsamen inneren Tatsachen geschlossen werden kann, besser bekannt als den Administrativbehörden. Was die Beschwerdeführerin im Administrativverfahren gegen diese Beurteilung vorbringt, ohne Beweismittel einzureichen oder auch bloss zu bezeichnen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Strafgerichts, die Beschwerdeführerin habe auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung – die mit der schweren Widerhandlung 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin – eventualiter – auch im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner. Die Vorinstanz ist nach eingehender und zutreffender Auseinandersetzung mit der Frage zum Schluss gekommen, der Vorwurf sei unbegründet. Allein daraus, dass der Beschwerdegegner die Verfügung noch am Tag des Eingangs der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlassen hat, kann nicht auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen geschlossen werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, indem sie ihr bekanntgab, von welchem Sachverhalt und von welchen rechtlichen Schlüssen sie auszugehen gedenke. Damit war die wesentliche Ausgangslage für die Verfügung dargestellt. Es verblieb dem Beschwerdegegner die Aufgabe, sich mit den Einwendungen, soweit sie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich hätten sein können, auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung war – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – zwar sehr knapp. Indessen war daraus aber auch ohne Weiteres zu schliessen, dass alle jene Einwendungen, die in der Begründung der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt wurden, als von vornherein für den Ausgang des Verfahrens unwesentlich beurteilt wurden. Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge unzureichender Begründung durch das Rekursverfahren vor der Vorinstanz, welcher umfassende Kognition und insbesondere auch die Überprüfung der Angemessenheit der Verfügung des Beschwerdegegners zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP), geheilt. 5.Zusammenfassung und Kosten Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist dementsprechend, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).
gegen die Strassenverkehrsvorschriften deckungsgleich ist – erfüllt, als unzutreffend erscheinen zu lassen. Schlussfolgerung Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als unbegründet. 3.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.