Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2022/139
Entscheidungsdatum
16.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/139 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.05.2023 Entscheiddatum: 16.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2023 Anwaltsrecht, Ausstand, Entbindung vom Berufsgeheimnis, Disziplinarverfahren, Art. 7 VRP, Art. 13 und 17 BGFA. Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt die Verletzung von Ausstandsregeln durch zwei ordentliche Mitglieder der Vorinstanz erst nach Vorliegen des für ihn ungünstigen Entscheids erstmals vor Verwaltungsgericht gerügt hat, hat das Recht zur Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt (E. 3). Direkte Geltendmachung einer Honorarforderung gegenüber einem Klienten ohne Ermächtigung durch die Anwaltskammer: Eine Voraus-Entbindung in der Anwaltsvollmacht ist pauschal und unspezifisch gehalten. Sie erwähnt nicht ausdrücklich die Durchsetzung von Honoraransprüchen des Rechtsvertreters aus dem Mandatsverhältnis. Die Vollmacht ist auch nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschränkt, in welcher der Rechtsanwalt für seinen Klienten tätig werden soll. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Klient zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erteilt hat. Indem der Beschwerdeführer gestützt auf die Voraus-Entbindung beim Vermittlungsamt ein Schlichtungsgesuch einreichte, um Honorarforderungen gegen seinen ehemaligen Klienten geltend zu machen, hat er das anwaltliche Mandatsverhältnis nicht geheim gehalten und damit das Berufsgeheimnis verletzt (E. 5). Die Wahl und die Bemessung der Busse sind recht- und verhältnismässig (E. 7). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/139). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. April 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_257/2023) Entscheid vom 16. März 2023 Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Odermatt Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erstattete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Aufsichtskommission Zürich) bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (Anwaltskammer St. Gallen) Meldung betreffend eine mögliche Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt X.__ (act. 21.1). Die Aufsichtskommission Zürich hielt fest, bei der Sichtung von Strafakten Kenntnis davon erhalten zu haben, dass Rechtsanwalt X.__ zur Durchsetzung einer Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten A.__ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittlungsamt Y.__ in B.__ SG eingereicht habe (act. 21.1, 21.2). Im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren habe sich Rechtsanwalt X.__ jedoch nicht vorgängig vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen. Vielmehr habe er sich auf die in der Anwaltsvollmacht vom 16. Mai 2019 integrierte Entbindungserklärung (Blankoermächtigung) berufen (act. 3.1, 21.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 29. April 2022 informierte die Anwaltskammer St. Gallen Rechtsanwalt X.__ über das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren (act. 21.3). Gleichentags teilte sie dies auch seiner Registerbehörde, der Anwaltskommission des Kantons Schwyz (Anwaltskommission Schwyz), mit (act. 21.4). Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantragte Rechtsanwalt X.__ die Einstellung des Disziplinarverfahrens, eventualiter das Aussprechen einer Verwarnung (act. 21.5). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Ansicht gewesen zu sein, dass die Einholung der Entbindung vom Berufsgeheimnis bei A.__ vorab durch Unterzeichnung der Vollmacht vom 16. Mai 2019 möglich und rechtmässig gewesen sei. Er (Rechtsanwalt X.) habe das Berufsgeheimnis nicht verletzen wollen. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 stellte die Anwaltskammer St. Gallen einen Verstoss gegen das Berufsgeheimnis fest (Dispositiv Ziff. 1), büsste Rechtsanwalt X. mit CHF 1'000 (Ziff. 2) und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von CHF 800 (Ziff. 3). B. Rechtsanwalt X.__ (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 22. Juli 2022 gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Anwaltskammer St. Gallen (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Einstellung des Disziplinarverfahrens (Ziff. 2), eventualiter zu Ziff. 2 das Aussprechen einer Verwarnung (Ziff. 3), subeventualiter zu Ziff. 3 das Aussprechen einer Busse in der Höhe von CHF 500 (Ziff. 4). Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung von Ausstandsbestimmungen von zwei Mitgliedern der Aufsichtskommission nichtig (gemeint wohl: die Nichtigkeit sei festzustellen; Ziff. 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates (Ziff. 6). Mit Verfügung vom 29. August 2022 befreite die Anwaltskommission Schwyz den Beschwerdeführer für die Durchsetzung der Honorarforderungen gegenüber A.__ insoweit vom Anwaltsgeheimnis, als die Offenlegung von Berufsgeheimnissen zur gerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlich sei (act. 11 Dispositiv Ziff. 1). Innert mehrfach erstreckter Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500 beantragte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege (act. 14).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 20). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 9. Februar 2023 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Februar 2023 auf eine weitere Äusserung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz], SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme (Busse) besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu verschiedenen Details des Sachverhalts zu befragen (act. 1 Rz. 9, 12 und 14 ff.). Eine solche Befragung wäre möglicherweise erforderlich, wenn sich der Sachverhalt für eine Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als ungenügend abgeklärt erwiese. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 und 15 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableitet, gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hatte sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Verwaltungsgericht die Gelegenheit, ausführlich alle ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente schriftlich zu schildern und Beweismittel insbesondere in Form von Urkunden einzureichen. Da die für den Entscheid wesentlichen Umstände einer schriftlichen Darstellung zugänglich sind, erübrigt sich eine Befragung des Beschwerdeführers. Sein Antrag ist demensprechend abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragte Edition der Antworten des Beschwerdeführers, Steuerauflage durch C.__ (bzw.) D.__ (act. 1 S. 5 Rz. 6), sind für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entscheidwesentlich. Sein Antrag ist deshalb abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren die Verletzung der Ausstandsregeln gemäss Art. 7 VRP in Bezug auf zwei der ordentlichen Mitglieder der Anwaltskammer St. Gallen, C.__ und E.__ (act. 1 Rz. 5 ff.). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das erstmalige Vorbringen von Ausstandsgründen vor Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zulässig ist. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 mit Hinweisen). Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGer 2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solange die betroffene Person nicht weiss, wer am Entscheid mitwirkt, kann sie nicht beurteilen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihr ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Sofern die Namen der entscheidenden Richterinnen und Richter einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können, hat eine anwaltlich vertretene Partei allerdings auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (vgl. BGer 2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.6.1 mit Hinweis). Aus dem Staatskalender des Kantons St. Gallen und aus der im Internet publizierten ordentlichen Besetzung der Anwaltskammer St. Gallen ist ersichtlich, wer die Anwaltskammer präsidiert und welche Personen in den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffenden Angelegenheiten als Mitglieder amten (vgl. www.sg.ch; Politik & Verwaltung/Staatskalender bzw. Recht/Gerichte/Anwalts- & Notarwesen/ Anwaltskammer/Personelles; aufgesucht am 17. Februar 2023). Damit war sowohl im Staatskalender als auch im Internetauftritt der Anwaltskammer St. Gallen die ordentliche Zusammensetzung des Spruchkörpers einsehbar. Mit Präsident F., Rechtsanwalt Dr. E. und Jurist der öffentlichen Verwaltung C.__ fällte die ordentliche Besetzung der Anwaltskammer St. Gallen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Juli 2022. Beim Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wird davon ausgegangen, dass er über die im Staatskalender des Kantons St. Gallen und auf der Internetseite der Anwaltskammer St. Gallen publizierte ordentliche Besetzung der Anwaltskammer St. Gallen Bescheid weiss. Ihm war es zumutbar, schon während des erstinstanzlichen Verfahrens die ordentliche Zusammensetzung des Spruchkörpers in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. BGer 2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.6.1 f.). Indem er die allfälligen Ausstandsgründe betreffend C.__ und E.__ erst nach Vorliegen des für ihn ungünstig ausgefallenen Entscheids der Vorinstanz erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, verstösst er gegen Treu und Glauben und hat das Recht zum Vorbringen allfälliger Ablehnungsgründe verwirkt. Da er die Ausstandsgründe betreffend C.__ bzw. E.__ nicht rechtzeitig vorgebracht hat, erübrigt sich in der Folge die Prüfung, ob C.__ und E.__ durch das Mitwirken am vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Juli 2022 die Ausstandsregeln nach Art. 7 VRP verletzt haben. Selbst wenn im Übrigen die Ausstandsgründe betreffend C.__ bzw. E.__ als rechtzeitig vorgebracht betrachtet würden, wäre wohl nicht von Befangenheiten auszugehen (vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz; act. 20). Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit bei der Anwendung von Art. 7 VRP nicht unbesehen auf Verwaltungsbehörden übertragen werden können (vgl. VerwGE B 2017/93 vom 28. März 2018 E. 3.2, B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 2.2, B 2013/155 vom 17. Januar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 E. 2.1, B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 E. 4.1, BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). An die Unbefangenheit der Anwaltskammer St. Gallen als Verwaltungsbehörde werden jedenfalls nicht dieselben Anforderungen gestellt wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aus dem Gesamtkontext der Ausführungen des Präsidenten in der Vernehmlassung der Vorinstanz ergebe sich eine grotesk und unsachgerecht anmutende negative Einstellung nicht nur der beiden Mitglieder, sondern auch eine offensichtlich starke emotionale Abneigung des Präsidenten. Die Vorinstanz setzt sich in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 in sachlicher Weise mit den Zweifeln des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit ihrer beiden ordentlichen Mitglieder auseinander. Sie widerspricht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen nicht, leitet aus ihnen jedoch anders als der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe ab. Die Darlegungen sind sachlich formuliert, ohne die Überlegungen des Beschwerdeführers zu bewerten. Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung sind bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit des Präsidenten zu erwecken. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Rechtsmissbrauchsverbot und bringt vor, A.__ verfolge nicht das Ziel, den Geheimnisschutz seines Mandates zu gewährleisten, sondern ihm möglichst stark zu schaden (act. 1 Rz. 8 ff.). Der Beschwerdeführer macht damit geltend, die Vorinstanz hätte die Anzeige als rechtsmissbräuchlich erstattet nicht behandeln dürfen. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass Ausgangspunkt des Verfahrens eine Meldung der Aufsichtskommission Zürich vom 19. April 2022 war, die ihrerseits im Rahmen des Beizugs von Strafakten Kenntnis von der möglichen Verletzung von Berufsregeln durch den Beschwerdeführer erhalten hatte (act. 21.1). Die Verzeigung von A.__ vom 21. Dezember 2021 nahm die Aufsichtskommission Zürich nicht an die Hand. Sie hatte im Übrigen auch nicht die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, sondern den Vorwurf der Rechnungstellung ohne Leistungserbringung zum Gegenstand (act. 3.12b). Der Vorwurf, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beruhe auf einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Anzeige, erweist sich damit als unbegründet. 5. Unstrittig ist, dass für das Honorarinkasso eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erforderlich ist (vgl. dazu den Präsidialentscheid der Anwaltskammer vom 11. Januar 2017, AW.2016.81, vgl. BGE 142 II 307). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der Voraus-Entbindung im Rahmen der schriftlichen Anwaltsvollmacht vom 16. Mai

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 und mit der vorgängigen mündlichen Aufklärung den Anforderungen an die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für die Durchsetzung seiner Honoraransprüche genügt. Insbesondere ist zu klären, ob es mit dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer nach mündlicher Aufklärung seines damaligen Klienten anlässlich der Vollmachterteilung eine Voraus- Entbindung einholte und gestützt darauf am 28. September 2021 gegen diesen ein Schlichtungsverfahren einleitete. Die fragliche Voraus-Entbindungsklausel in der Anwaltsvollmacht vom 16. Mai 2019 lautet wie folgt: «Für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen aus diesem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig ist.» Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich weder von der Anwaltskammer noch auf ausreichende Weise von seinem Klienten vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, bevor er im September 2021 ein Schlichtungsverfahren gegen A.__ zwecks Honorarinkassos eingeleitet habe (act. 2 E. II.2, act. 22.2). Mangels einer solchen Entbindung habe der Beschwerdeführer das anwaltliche Mandatsverhältnis gegenüber Dritten (Vermittlungsamt Y.) nicht geheim gehalten. Dadurch habe er das Berufsgeheimnis verletzt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dem Mandanten (A.) mitgeteilt zu haben, dass er mit Unterzeichnung der Vollmacht den Beschwerdeführer auch von seinem Anwaltsgeheimnis entbinde für den Fall, dass er seine Anwaltskosten auf dem Prozessweg einfordern müsse (act. 1 Rz. 11 ff.). Dies für den Fall, dass die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt würde und der Mandant die Anwaltskosten nicht bezahlen sollte. Er habe sich also durchaus nicht nur auf eine Blankovollmacht berufen. Durch die Einforderung seines Anwaltshonorars habe er das Berufsgeheimnis weder ernsthaft noch in einer milderen Form, also überhaupt nicht, verletzt. Auch fehle es am Vorsatz oder an der Fahrlässigkeit. 5.1. Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuch, SR 311.0, StGB). Der anwaltlichen Berufspflicht kommt eine herausragende Bedeutung zu. Das anwaltliche Berufsgeheimnis als ein im öffentlichen 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut garantiert die Vertraulichkeit sämtlicher Einblicke in seine Verhältnisse, welche die Klientin oder der Klient im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit der Anwältin oder dem Anwalt gewährt hat. Dieses begründet über den institutionellen Teilgehalt hinaus auf einer individualrechtlichen Ebene die Verpflichtung und das Recht einer Anwältin oder eines Anwalts, sämtliche Informationen, die ihnen infolge ihres Berufes von Klientinnen und Klienten anvertraut worden sind, geheim zu halten (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 II 307). Der Begriff des Berufsgeheimnisses in Art. 13 BGFA deckt sich mit dem Geheimnisbegriff des Art. 321 StGB. Auch für das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA gilt somit die allgemeine Definition des Geheimnisses: Erforderlich ist die relative Unbekanntheit der Tatsache (sie darf weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein), das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn und dessen Geheimhaltungswille. Erfasst werden nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern selbstverständlich auch Geheimnisse, die der Anwalt in Ausübung seines Berufs wahrnimmt. Nach dem Wortlaut gilt das Berufsgeheimnis «zeitlich unbegrenzt» und «gegenüber jedermann». Das Berufsgeheimnis bleibt sowohl nach Art. 321 StGB also auch nach Art. 13 BGFA nach Beendigung des Mandats bestehen (vgl. W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, 2. Aufl., Rz. 525, 563 und 614 ff. mit Hinweisen). Eine Verletzung der Berufsregel zum Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA kann auch bei blosser Fahrlässigkeit bzw. sogar schon präventiv bei ernsthafter Gefährdung (durch Unterlassung) disziplinarisch geahndet werden (Fellmann, a.a.O., Rz. 535 und 626 ff. mit Hinweisen). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Die klageweise Geltendmachung einer Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich der Anwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGer 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis als Rechtfertigung einer Preisgabe von vertraulichen Informationen ergibt sich aus dem Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB; BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5, nicht publiziert in BGE 142 II 307). Die Frage, ob eine Voraus-Entbindung des Berufsgeheimnisses zulässig ist, wird in 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehre und Rechtsprechung überwiegend verneint. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage vom Bundesgericht noch nicht entschieden. Nicht zulässig ist ein genereller Verzicht im Voraus, etwa durch Unterzeichnung eines Vollmachtformulars mit einer entsprechenden Klausel hinsichtlich der Durchsetzung von Honorarforderungen des Anwalts (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 573, a.M. Staehelin/Staehelin, in: Staehelin/ Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 654 N 50). Auch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern erachtet eine generelle Befreiung mittels Entbindungsklausel in Vollmachten nicht als ausreichend (vgl. dazu https:// www.zsg.justice.be.ch/de/start/themen/anwaltsaufsicht/befreiung- berufsgeheimnis.html; aufgesucht am 17. Februar 2023). Ein Beschluss der Aufsichtskommission Zürich führt aus, dass wegen der zentralen Bedeutung des Berufsgeheimnisses im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient letzterer die Möglichkeit haben müsse, eine einmal erteilte Voraus-Entbindung nachträglich und jederzeit zu widerrufen. Dies müsse auch für die Entbindung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen gelten (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. September 2011, ZR 110/2011 S. 264 ff. E. D.10 mit Hinweis). Die Zustimmung zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis muss in Kenntnis eines konkreten Sachverhalts erteilt werden. Die Einwilligung des Geheimnisherrn ist nur gültig, wenn dieser im Zeitpunkt der Erklärung urteilsfähig war. Erforderlich ist ferner, dass er die Einwilligung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig erteilt. Dies ist vor allem von Bedeutung, wenn der Anwalt bei der Ausführung seines Mandats sehr viel mehr wahrgenommen hat, als der Klient realisiert. Der Anwalt muss den Klienten daher über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung aufklären (Fellmann, a.a.O., Rz. 573 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist die fragliche Voraus-Entbindung in der Anwaltsvollmacht vom 16. Mai 2019 pauschal und unspezifisch gehalten und befreit den Beschwerdeführer nach ihrem Wortlaut vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig ist. Die Entbindungsklausel erwähnt somit nicht ausdrücklich die Durchsetzung von Honoraransprüchen des Rechtsvertreters aus dem Mandatsverhältnis. Die Vollmacht ist zudem nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschränkt, in welcher der Rechtsvertreter für seinen Mandanten tätig werden soll, sondern beauftragt sehr breit «in Sachen A.__ [...] mit der nationalen und internationalen Rechts- und Steuerberatung sowie Prozessvertretung». Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Klient die Entbindung im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Erläuterung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erteilen konnte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Nach dem Gesagten besteht daher kein Anlass, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzungen der Ausstandsbestimmungen von zwei Mitgliedern der Anwaltskammer St. Gallen, wegen Rechtsmissbrauchs durch A.__ bzw. wegen Nicht- Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses festzustellen. Auch besteht kein Anlass, deswegen den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Der Antrag um Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Schlichtungsgesuch vom 28. September 2022 (act. 21) nicht nur das Bestehen des Mandatsverhältnisses und allenfalls den von ihm geleisteten zeitlichen Aufwand belegt, sondern auch weitere, möglicherweise erst in einem späteren Verfahrensstadium zur Beweiserbringung erforderliche, dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen preisgegeben, insbesondere, dass er von seinem Klienten in ambulanten Massnahmen, in einer Mietangelegenheit, betreffend Nachlassangelegenheiten und in einer strafrechtlichen Angelegenheit beauftragt worden sei (vgl. act. 21 Rz. 8). Damit hat der Beschwerdeführer dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Tatsachen bekannt gegeben, die ihm der Mandant im Lauf des Mandatsverhältnisses zur Kenntnis gebracht hat. Das zeigt die Problematik, die mit einer Vorab-Entbindung des Rechtsvertreters vom Anwaltsgeheimnis bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung verbunden ist. Ob überhaupt und allenfalls unter welchen Umständen eine vorgängig erteilte Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch den Mandanten wirksam ist, kann indessen offenbleiben, weil – wie dargelegt – die Vollmacht sich weder auf eine bestimmte Angelegenheit noch ausdrücklich auf die Geltendmachung von Honorarforderungen bezog. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer angesichts dieser nicht abschliessend geklärten Frage – und insbesondere auch im Hinblick auf die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung –, im Zweifelsfall ohne übermässigen Aufwand bei der zuständigen Anwaltskammer zwecks Durchsetzung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis befreien lassen können, wie dies der Beschwerdeführer bereits mehrfach bzw. regelmässig getan hat (vgl. dazu act. 2 E. II.2c). Ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber A.__ wurde am 29. August 2022 denn auch gutgeheissen (vgl. act. 11). Indem der Beschwerdeführer im September 2021 zur Durchsetzung einer Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten A.__ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittlungsamt Y.__ einreichte, hat er das anwaltliche Mandatsverhältnis nicht geheim gehalten und so das Berufsgeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BGFA verletzt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erübrigt sich ebenfalls. Die Rechtsbegehren Ziff. 5, 1 und 2 sind dementsprechend abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eventualiter die Wahl und subeventualiter die Bemessung der Busse. Die Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im Kanton St. Gallen beaufsichtigt die Anwaltskammer St. Gallen die Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 5 Abs. 1 AnwG); ihr obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren. Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Anwaltskammer eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. Bei Verletzung der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA die gesetzlichen Disziplinarmassnahmen der Verwarnung (lit. a), des Verweises (lit. b), der Busse bis CHF 20'000 (lit. c), des befristeten Berufsausübungsverbots für längstens zwei Jahre (lit. d) und des dauernden Berufsausübungsverbots anordnen (lit. e) (vgl. BGer 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2.2). Nicht jede Gesetzesverletzung nach Art. 17 Abs. 1 BGFA rechtfertigt eine Disziplinarmassnahme, sondern nur diejenigen, die berufsrelevante Pflichten betreffen. Voraussetzung für eine Disziplinarmassnahme ist die schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht. Die disziplinarische Verantwortung setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus; Absicht wird nicht verlangt. Liess die Anwältin oder der Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt vermissen, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss, so rechtfertigt dies bereits eine Disziplinierung. Verlangt wird eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit weitergehen kann als die Rechtsbehelfe des Auftragsrechts (vgl. Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220, OR). Die Beweislast obliegt der Disziplinarbehörde (vgl. VerwGE B 2017/98 vom 9. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 722 f.; vgl. BGE 110 Ia 95 E. 3c). Zur Berufspflicht der Anwältin und des Anwalts gehört gemäss Art. 13 BGFA, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Disziplinarische Sanktionen gegen Anwältinnen und Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Demnach ist geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen 7.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Ermessensspielraum offen. Sie ist aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13c, vgl. VerwGE B 2017/98, a.a.O., E. 4.1). Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 BGFA ist dem Einzelfall Rechnung zu tragen, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich einen administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VerwGE B 2017/98, a.a.O., E. 4.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht, bei welchem gemäss Art. 61 Abs. 1 VRP einzig Rechtsverletzungen gerügt werden können, greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als willkürlich und unverhältnismässig erscheint (vgl. BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.1 und 5.3). Berücksichtigt werden insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche und disziplinarische Vorleben des Anwalts (vgl. T. Poledna in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011 2. Aufl., N 23 ff. zu Art. 17 BGFA). Eine Verwarnung oder ein Verweis als im Vergleich zur Busse mildere Massnahmen kommen vorab bei geringfügigen Verfehlungen in Betracht. Die Vorinstanz hat die Wahl und die Bemessung der Busse damit begründet, dass der Verstoss gegen die anwaltlichen Berufsregeln zwar nicht mehr leicht, aber auch nicht schwer wiege (act. 2 E. III.1). Sie hielt ihm zugute, dass er aufgrund der vom Klienten unterzeichneten Blankoermächtigung im Rahmen der Vollmachtserteilung vom 16. Mai 2019 irrtümlicherweise von einer gültigen Entbindung ausgegangen sei. Auch sei kein böser Wille oder eine Schädigungsabsicht festzustellen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt. Ausserdem sei der anwaltliche Leumund des Beschwerdeführers gemäss den Akten und der Auskunft der zuständigen Registerbehörde ungetrübt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Busse von CHF 1'000 angemessen. Die im Beschwerdeverfahren (erneut) vorgebrachte Rügen des Beschwerdeführers wurden im vorinstanzlichen Entscheid bereits berücksichtigt und in die Wahl und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Höhe von CHF 1'000 bewegt sich die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (der bis zu CHF 20'000 geht), so dass der Vorinstanz, die in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis den ungetrübten anwaltlichen Leumund des Beschwerdeführers und den Umstand berücksichtigte, dass er irrtümlich, ohne Schädigungsabsicht und ohne Bösgläubigkeit von einer gültigen Einwilligung ausging, auch hinsichtlich der Bemessung der Massnahme keine Rechtsverletzung bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens vorgehalten werden kann. Die subjektiven und objektiven Tatbestandselemente wurden von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Ergänzend kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Festlegung der Disziplinarmassnahme verwiesen werden (act. 2 E. III). Zusammenfassend ist die Höhe der Busse nicht zu beanstanden. 8. Der Beschwerdeführer beantragt mit Gesuch vom 4. November 2022 die unentgeltliche Bemessung der Disziplinarmassnahme miteinbezogen. Der Beschwerdeführer hat das Berufsgeheimnis nachweislich verletzt, was im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (vgl. dazu insbesondere E. 5). Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, gegen ihn sei eine Verwarnung (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3) auszusprechen, und bringt vor, er habe erkennbar die Berufsregeln nicht verletzen wollen und er habe nachgewiesenermassen die Entbindung beim Klienten vorgängig zum Inkassomandat eingeholt. Er sei der festen Überzeugung (gewesen), dass der Mandant die Entbindung vorab in voller Kenntnis der Umstände und des Sachverhalts unterzeichnet habe und diese Entbindung daher entsprechend den geltenden rechtlichen Anforderungen und der Berufsregeln rechtmässig gewesen sei (act. 1 Rz. 19). Die vorliegend zu sanktionierende Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer ist nicht unerheblich und wiegt insgesamt nicht leicht. Indem die Vorinstanz keine Verwarnung ausgesprochen, sondern den Beschwerdeführer gebüsst hat, hat sie das ihr bei der Festlegung der Sanktionsart zustehende Auswahlermessen nicht verletzt. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, gegen ihn sei eine Busse von CHF 500 auszusprechen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4, Rz. 20). 7.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozessführung bzw. Rechtspflege, dies offenkundig lediglich im Sinn der Befreiung von den Gerichtskosten. Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit der verfahrensleitenden Abteilungspräsidentin oder des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seiner Familie bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 2 mit Hinweisen; 1C_665/2012 und 1C_119/2013 vom 19. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 128 I 225 E. 2.5.3; D. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333 ff.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7303). Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege vom 4. November 2022 (act. 15) entsprach bereits zum Zeitpunkt der Einreichung offensichtlich nicht den (damals) aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Seine Angaben sind unvollständig und es fehlen aktuelle Belege. Seinen Mitwirkungsobliegenheiten ist er nicht nachgekommen, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und rechtsgenüglich belegt hat. Als Rechtsanwalt ist es ihm jedoch zumutbar, das Gesuch (zumindest) im Grundsatz vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, und die im Formular erwähnten Unterlagen in aktueller Ausführung einzureichen. Folglich ist das offenkundig nicht rechtsgenügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege vom 4. November 2022, ohne Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung abzuweisen. 9. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausseramtliche Kosten sind ausgangsgemäss nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).

Demnach erkennt die Abteilungspräsidentin zu Recht: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Abteilungspräsidentin Lendfers

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Zitate

Gesetze

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AnwG

  • Art. 5 AnwG
  • Art. 41 AnwG

BGFA

  • Art. 13 BGFA
  • Art. 14 BGFA
  • Art. 17 BGFA
  • Art. 34 BGFA

BV

  • Art. 29 BV

mit

  • Art. 626 mit

StGB

  • Art. 321 StGB

VRP

  • Art. 7 VRP
  • Art. 12 VRP
  • Art. 15 VRP
  • Art. 30 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 64 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 99 VRP

ZPO

  • Art. 117 ZPO
  • Art. 119 ZPO

Gerichtsentscheide

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