© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/136 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2023 Entscheiddatum: 08.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 08.12.2022 Gewässerschutz. Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation. Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 12 GSchV (SR 814.201). Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht führte aus, eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer sei nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage verbunden mit die Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben, als sachgerecht und angemessen erweise. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerrechtlichen Vorschriften überwiege mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. Bereits in der Verfügung vom 8. März 2004 sei angeordnet worden, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde. Nachdem einerseits die Verfügung vom 8. März 2004 widerrufen worden sei und anderseits die Planung und Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde unbestritten zu einem erheblichen Teil den Anschluss des Grundstücks Beschwerdeführers beinhalte und damit von der Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers abhänge, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde vor Beginn der Detailplanung Gewissheit über die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers haben wolle. Planungsdetails müssten im heutigen Zeitpunkt insofern noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte feststehen, als die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers erst auf den aktuell noch unbekannten Zeitpunkt der Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde hin verfügt worden sei. Einzelheiten des Anschlusses (genaue Kosten und die Realisierbarkeit des Projekts) müssten auch deshalb auch noch nicht festgelegt sein, weil es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Anschlusspflicht gehe, und nicht um eine abschliessende Festlegung der Einzelheiten des Anschlusses. Die Kostenhöhe werde Gegenstand der künftigen Kostenverfügung bilden und in diesem Rahmen auch auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar sein. Die verfügte Anschlussverpflichtung erweise sich somit als zweckmässig und sei angesichts der beim Beschwerdeführer gegebenen Verhältnisse im Ergebnis auch sinnvoll, indem sie die rechtlichen Verhältnisse klarstelle. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsgericht, B 2022/136). Entscheid vom 8. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 0000__, Grundbuch B.. Nördlich des Grundstücks fliesst die Z. (oder Z1.), welche in den Rheintaler Binnenkanal und dieser wiederum in den Alten Rhein und in den Bodensee entwässert. Zwischen Z. und Grundstück Nr. 0000__ liegt das der Ortsgemeinde C.__ gehörende Grundstück Nr. 0001__. A.__ produziert auf diesen beiden Grundstücken X.. Bereits am 8. März 2004 hatte das damalige Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt: AFU) den Bau einer Kleinkläranlage (Abwasser-Einzelreinigungsanlage) mit Absetzbecken, Schönungsteich und Schilfanlage für die Reinigung des häuslichen Abwassers sowie Einleitung des gereinigten Wassers über das Meliorationssystem in die Z. bewilligt. Mit der Bewilligung waren verschiedene Auflagen verbunden. Unter anderem wurde angeordnet, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde (act. G 7.7/81). Das auf Grundstück Nr. 0000__ befindliche Produktionsgebäude wurde am 15. April 2004 bewilligt. Gleichzeitig wurden Massnahmen betreffend den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abwasserentsorgung und im Bereich Bodenschutz erlassen. Insbesondere war vorgesehen, das industrielle und gewerbliche Abwasser für die Bewässerung der Kulturen in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und allfällige Überschüsse über die Schilfanlage abzuführen. Dieses Wasser musste den Anforderungen von Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) entsprechen (act. G 7.7/34). A.a. A.__ nahm in der Folge die Anlage in Betrieb, ohne aber den Schönungsteich mit Schilfanlage erstellt zu haben. Das betriebliche Abwasser liess er zum einen direkt versickern und zum andern ungeklärt in die Z.__ einleiten, ohne eine Bewilligung nach A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG) einzuholen. Industrieabwasser vermischte sich mit dem in der Kleinkläranlage vorbehandelten (nicht mehr verschmutzten) Abwasser. Im Jahr 2015 stellte das AFU eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der Z.__ fest. Zudem funktionierte die Kleinkläranlage verschiedentlich nicht. Nachdem A.__ den in diesem Zusammenhang vom AFU angeordneten Massnahmen (unter anderem betreffend Entsorgung der X.- Schnittresten und Wurzelstöcke) nicht nachkam, erliess das Amt am 25. Januar 2016 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot (act. G 7.7/32). Das AFU widerrief diese Verfügung im Rekursverfahren, nachdem sich A. dazu bereit erklärt hatte, zusammen mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten (act. G 7.7/26). Da die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, stellte das AFU am 11. März 2019 erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot in Aussicht (act. G 7.7/17). Am 22. März 2019 widerrief das AFU die Bewilligung für die Einleitung der bei der X.-Produktion entstehenden verschmutzten Abwässer und verfügte erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement am 20. Dezember 2019 ab (act. G 7.7/14); der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Im Zusammenhang mit dem geplanten Anschluss verschiedener Liegenschaften im Gebiet Y. (unter anderem des Grundstücks Nrn. 0000__) an die öffentliche Kanalisation hatte Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, St. Gallen, für A.__ dem AFU am 5. März 2021 mitgeteilt, die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses sei noch unklar. Zudem sei A.__ aufgrund seiner zwischenzeitlich absolvierten Ausbildung zum Klärwärter befähigt, die bestehende Kleinkläranlage korrekt zu betreiben (act. G 7.7/9). Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.__ vom AFU und vom Amt für Wasser und Energie (AWE) indes eröffnet, dass die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ widerrufen werde. Das auf der Liegenschaft anfallende betriebliche und häusliche Abwasser sei bis auf Weiteres (d.h. bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation) in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig zur ARA F.__ zu transportieren. Allfälliges in der Kleinkläranlage behandeltes Abwasser dürfe weder direkt noch indirekt in die Z.__ eingeleitet, noch auf Feldern ausgebracht und/oder dort zur Versickerung gebracht werden. Das Grundstück Nr. 0000__ sei ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das Kanalisationsanschlussprojekt "Y." realisiert und die Anlage in Betrieb genommen habe. Sei das Grundstück Nr. 0000 A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nicht innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, erfolge der Kanalisationsanschluss auf dem Weg der Ersatzvornahme auf Kosten des Verfügungsadressaten. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den Widerruf begründete das AFU mit den fortwährenden Wasserverschmutzungen. Trotz zahlreicher Interventionen schaffe es der Grundeigentümer nicht, das häusliche Abwasser hinreichend zu säubern, um es in die Z.__ einleiten oder auf den Feldern versickern lassen zu können. Nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y." gehöre das Grundstück Nr. 0000 zum Bereich der öffentlichen Kanalisation. Der Anschluss sei zweckmässig und mit Blick auf die Kosten von rund CHF 90'000 (ohne Gebäudebeitrag und Betriebskosten für die private Abwasserpumpe) angesichts der 261 gewichteten Einwohnergleichwerte (EGW) des Betriebs von A.__ auch zumutbar (act. G 7.7/8). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 3. Mai 2021 (act. G 7/1, 7/3) wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 28. Juni 2022 ab; gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. G 2). Gegen diesen Rekursentscheid erhob Rechtsanwalt Frei für A.__ mit Eingabe vom 13. Juli 2022 (act. G 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 15. April 2021 seien aufzuheben (Ziffer 1). Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). Das Beschwerdeverfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren, dies unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufbarkeit durch eine der Parteien (Ziffer 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer 4). B.a. Im Nachgang zu einer am 14. Juli 2022 angeordneten formlosen Sistierung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht (act. G 4) beantragte die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2022 die Nichtsistierung des Verfahrens und ersuchte um zügige Fortführung des desselben (act. G 6). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsgesuch ab und hob die formlos angeordnete Verfahrenssistierung auf (act. G 8). In der Vernehmlassung vom 8. August 2022 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 10). B.b.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist einerseits als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 0000__ und anderseits als Empfänger des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 13. Juli 2022 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, die Verfügung vom 15. April 2021 sei aufzuheben, da der angefochtene Rekursentscheid an deren Stelle getreten ist (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1). 2. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung des AFU/AWE vom 15. April 2021 (act. G 7.7/8) im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Zu klären ist zum einen die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ und der daraus resultierenden Verpflichtung, das auf der Liegenschaft anfallende betriebliche und häusliche Abwasser bis auf Weiteres (d.h. bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation) in einer Güllengrube zu lagern und regelmässig zur ARA F.__ zu transportieren (nachstehende E. 3). Zum anderen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat (nachstehende E. 4). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach Art. 28 Abs. 1 VRP können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Insbesondere der Schutz der Polizeigüter stellt ein bedeutendes öffentliches Interesse dar. Mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses verlangt das Gesetz eine Wertabwägung. Dabei sind die Interessen an der richtigen Durchsetzung der Rechtsordnung, der Schutz allfälliger Drittbetroffener und das Interesse der Betroffenen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Sodann muss berücksichtigt werden, dass ein belastender Widerruf stets eine Hintanstellung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie der Rechtssicherheit mit sich bringt (VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen fällt lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Dabei wird unterschieden, ob einerseits ausreichende Gründe für ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vorliegen und ob andererseits hinreichende Gründe für eine Abänderung der Verfügung vorliegen. Gründe hierfür sind insbesondere ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung, Veränderung der Umstände oder Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.2 S. 71; 138 I 61 E. 4.5 S. 75 ff.). 3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das AFU habe (in der Verfügung vom 15. April 2021) aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt gegen rechtskräftige Verfügungen verstossen habe, weswegen es immer wieder zu gravierenden Gewässerverschmutzungen gekommen sei; ebenso, dass die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage auch in letzter Zeit wieder massiv ungenügend gewesen sei und dass die angestrebten Verbesserungen bei Weitem nicht erreicht worden seien. Unbestritten geblieben sei auch, dass der Beschwerdeführer die zur Ausbildung für den Betrieb einer Kleinkläranlage gehörende Prüfung bis heute nicht nachgewiesen habe. Aus der Verfügung vom 15. April 2021 gehe genügend hervor, dass der Beschwerdeführer 17 Jahre nach Bewilligungserteilung noch immer nicht willens und in der Lage sei, die Kleinkläranlage gesetzeskonform zu betreiben, was durch die jüngsten Kontrollen zweifelsfrei belegt sei (act. G 2 S. 11). Das durch den Beschwerdeführer in die Z.__ eingeleitete Wasser habe die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten; dies auch nach Erlass des heute noch gültigen Versickerungs- und Einleitungsverbots (rechtskräftiger Entscheid vom 20. Dezember 2019; act. G 7.7/14). Das AFU habe am 1. Oktober 2020 unterhalb des Einleitungsrohrs des 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers in die Z.__ sowohl eine Abwasserfahne als auch einen Abwasserpilz festgestellt, die beide auf die mangelnde Wasserqualität zurückzuführen seien (act. G 7.7/10). Das kommunale Bauamt habe am 22. März 2021 fotographisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Einleitungs- und Versickerungsverbot auf dem Feld Schlammwasser aus der X.-Produktion deponiert und versickern lassen habe. Der Umstand, dass er dabei nicht persönlich anwesend gewesen sei, helfe ihm nicht, da der Standort zweifelsfrei eruierbar und sich zu den entsprechenden Feststellungen nachträglich habe äussern können (Rekursschreiben vom 9. Juli 2021). Als geradezu dreist erweise sich seine Behauptung, dass wegen des Einleitungs- und Versickerungsverbots keine Verschmutzung mehr stattfinden könne, zumal er sich gerade nicht an das Verbot halte. Seine X.-Produktion laufe zudem im gleichen Ausmass weiter, weshalb auch weiterhin betriebliches Abwasser anfalle. Aufgrund des Einleitungs- und Versickerungsverbots hätte dieses gestapelt und an eine ARA geliefert werden müssen, was er jedoch unwidersprochen nie getan habe. Auch die Kleinkläranlage funktioniere nicht wie vorgeschrieben, wie zahlreiche Untersuchungen ergeben hätten; dies erstaune insofern nicht, als sie nicht wie auflageweise bewilligt erstellt worden sei. Gemäss Untersuchungsberichten der G., Kleinkläranlagenservice, vom 12. November 2019, 3. März 2020 und 21. August 2020 sei die Abflussqualität jeweils mit null von maximal neun Punkten beurteilt worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des rechtskräftigen Versickerungs- und Einleitungsverbots für industrielle Abwasser jegliches Abwasser auf seinem Grundstück versickern lasse und/oder in die Z. einleite, betreffe das vorliegend streitige Verbot einzig die Kleinkläranlage für das häusliche Abwasser, welche vom bereits rechtskräftigen Verbot nicht miterfasst werde. Bis zur Verfügung vom 15. April 2021 sei es dem Beschwerdeführer erlaubt gewesen, die Kleinkläranlage zu Reinigung des häuslichen Abwassers zu betreiben und das gereinigte Wasser in die Z.__ einzuleiten. Nachdem zwischenzeitlich klar sei, dass der Beschwerdeführer auch dazu nicht in der Lage sei, sei ihm auch diese Bewilligung zu Recht entzogen und angeordnet worden, dass er sowohl das häusliche – als auch des betriebliche - Abwasser stapeln und der öffentlichen ARA zuführen müsse. Die Gewässerverschmutzungen seien auf das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er lasse nicht nur immer noch illegal gewerbliches Abwasser versickern und einleiten, auch seine Kleinkläranlage für häusliches Abwasser erziele keine gesetzeskonformen Resultate; sei es, dass er die Auflagen für die Betriebsbewilligung nicht erfüllt habe, sei es, dass er die Anlage nicht richtig warte/bediene oder aber das häusliche Abwasser illegal mit dem betrieblichen Abwasser mische. Dabei handle es sich um einen sich immer wiederholenden Zustand, der trotz Engagement, Entgegenkommen und Geduld der Mitarbeitenden des AFU nunmehr seit Jahren andauere. Er gefährde nun schon über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen langen Zeitraum die örtliche Fauna und Flora sowie die öffentliche Gesundheit und verschmutze das Trinkwasser einer grossen Zahl von Kommunen, zumal die Z.__ in den Bodensee münde, welcher wiederum Trinkwasserspeicher für die ganze Region sei (act. G 2 S. 12-14). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung zum Betrieb der Kleinkläranlage seien nicht gegeben/nachgewiesen. Die Fotos/Messungen, auf welche die Vorinstanz Bezug nehme (act. G 2 E. 3.4), seien unter Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze zustande gekommen. Bei keinem der angegebenen "Augenscheine" seien der Beschwerdeführer oder sein Vertreter je zugegen gewesen oder seien sie auch nur darüber in Kenntnis gesetzt worden. Gleiches gelte mit Bezug auf die Messungen, die unter völlig unbekannten Bedingungen zustande gekommen seien. Weder habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar äussern noch die Abklärungen in irgendeiner Weise nachprüfen können. Auch die Vorbelastung der Z.__ sei soweit ersichtlich nie abgeklärt worden, weshalb denn auch keine Aussage über die Kausalität gemacht werden könne. Das Verfahren sei "hinter geschlossenem Vorhang" durchgeführt worden. Die Fotos/Messungen seien daher unverwertbar. Sachlich zuständig betreffend die Kleinkläranlage sei das AWE (Art. 2 Abs. 1 lit. a GSchVV). Das AFU sei demnach für die Messungen/Abklärungen gar nicht zuständig gewesen. Gleiches gelte für die Gemeinde B., wobei nicht klar sei, ob die Fotos tatsächlich von ihr stammen würden. Der Beschwerdeführer habe die Vermutung, dass sie von Privaten geschossen und in der Folge bei der Gemeinde eingereicht worden seien. Es lägen jedenfalls weder Amtsberichte im Recht, noch habe das AWE die Aufgaben korrekt delegiert. Selbst wenn die Messungen/Feststellungen trotz der schwerwiegenden Mängel verwertbar und korrekt wären, sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Vorinstanz verweise auf Messungen/Feststellungen aus den Jahren 2019 und 2020. Massgebend sei hingegen, welche Ergebnisse die Kleinkläranlage im Moment liefere. Die aktuellste Überprüfung im Jahr 2022 habe die volle Punktzahl (9/9) ergeben (act. G 3 I/2). Der Beschwerdeführer habe inzwischen die Ausbildung zum Klärwärter erfolgreich abgeschlossen, sei Mitglied des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (vsa.ch) und daher in der Lage, die Kläranlage fachgerecht zu bedienen. Ausserdem werde er in sämtlichen Abwasserfragen von einem Spezialisten (Dr. R., S.__ AG) beraten. Angesichts dieser Gegebenheiten seien die im Recht liegenden Messungen, selbst wenn sie verwertbar wären, rechtlich nicht (mehr) massgebend (Beweisantrag: Gutachten zur Frage, ob die Kleinkläranlage die gesetzlichen Anforderungen erfülle bzw. ob Handlungsbedarf bestehe). Was die mutmasslich von der Gemeinde B.__ gemachten Fotos anbelange, 3.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte so würden diese weder das häusliche Abwasser aus der Kleinkläranlage noch Abwasser überhaupt betreffen. Sie seien daher im vorliegenden Verfahren irrelevant. AFU und Vorinstanz würden das bei der X.-Produktion anfallende Abwasser mit den darin enthaltenen erdigen Feststoffen verwechseln. Letztere könnten in entwässerter Form auf die Felder ausgebracht werden (vgl. Leitfaden Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben [vsa.ch], S. 32). Die Feststellungen des AFU beträfen nach der Vorinstanz (act. G 2 E. 3.4 a.E.) explizit den X.-Anbaubetrieb und somit ebenfalls nicht die Kleinkläranlage. Im Weiteren sei Renitenz des Beschwerdeführers kein Widerrufsgrund. Die Behörden müssten nachweisen, dass er die Voraussetzungen zum Betrieb der Kleinkläranlage nicht mehr erfülle. Beim gegenwärtigen Aktenstand sei dieser Beweis aber nicht erbracht. Seien keine Widerrufsgründe gegeben, seien auch die Folgeanordnungen (Transport in die ARA, Einleitungsverbot/Ausbringverbot) nicht notwendig und daher aufzuheben (act. G 1 S. 3-6). 3.4. Die Inhaber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden (Art. 15 Abs. 1 GSchG). Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden (Art 15 Abs. 2 GSchG, Art. 15 GSchV). Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen (Art. 49 des Vollzugsgesetzes zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GSchVG). Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Wasser und Energie (Art. 1 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21, GSchVV; AWE). Das AWE ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten (Art. 2 GSchVV). Das Amt für Umwelt (AFU) wiederum ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers (Art. 2 Abs. 1 lit. a GSchVV). Sowohl das AFU als auch das AWE können (entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit) vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht (Art. 6 GSchVV). Das AWE übernahm mit seiner Tätigkeitsaufnahme am 1. Juli 2017 teilweise Aufgaben 3.4.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des AFU. Die Entwässerung der X.-Produktion fällt indes nach wie vor in den Aufgabenbereich des AFU, während für die Kleinkläranlage das AWE zuständig ist (Art. 2 und 2 Abs. 1 lit. a GSchVV). Vorliegend haben die beiden Amtsstellen entsprechend ihrer Zuständigkeit ihre Tätigkeit ausgeübt und Verfügungen erlassen. Die Gemeinde B. ihrerseits übernahm gewässerpolizeiliche Aufgaben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Tätigwerden von AWE, AFU und Gemeinde in einem Bereich, für welchen sie sachlich nicht zuständig sind, nicht erkennbar. bis Vorliegend war die Bewilligung der Kleinkläranlage vom 8. März 2004 unter anderem mit der Verpflichtung verbunden, ein Absetzbecken, einen Schönungsteich und eine Schilfanlage für die Reinigung des häuslichen Abwassers zu erstellen. Die Bewilligung wurde unter verschiedenen Auflagen betreffend Anforderungen an die Qualität des gereinigten Abwassers, die regelmässige Wartung und den Unterhalt der Kleinkläranlage erteilt sowie unter anderem mit der Auflage versehen, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde (act. G 7.7/81). Die bewilligte Anlage wurde in der Folge nur teilweise (ohne Schönungsteich und ohne Schilfanlage) errichtet. Als belegt zu gelten hat zudem, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt gegen Auflagen in der Bewilligungsverfügung und gegen behördliche Anordnungen verstiess, wodurch es zu Gewässerverschmutzungen kam (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A. b). Als Folge davon widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilligung für die Einleitung der bei der X.-Produktion entstehenden verschmutzten Abwasser und verfügte zudem ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Der in diesem Zusammenhang ergangene Rekurs-Entscheid vom 20. Dezember 2019 erwuchs in Rechtskraft (act. G 7.7/14). 3.4.2. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Erstellung von Fotos und Durchführung von "Augenscheinen" durch das AFU bzw. die Gemeinde B. auf seinem Grundstück hätten eine Missachtung von Verfahrensvorschriften zur Folge, ist - mit der Vorinstanz (act. G 9 S. 2) - festzuhalten, dass die vorgängige Ankündigung von gewässerschutzpolizeilichen Kontrollen deren Wirksamkeit zum vornherein beeinträchtigen oder gänzlich in Frage stellen würden. Eine nachträgliche Gehörsgewährung (Akteneinsicht, Äusserungsrecht) erweist sich vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und trägt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zureichend Rechnung. So konnte er denn auch zu den 3.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsberichten der G.__ vom 12. November 2019, 3. März 2020 und 21. August 2020 (act. G 7.7/35, 38 und 40) nachträglich Stellung nehmen. Unbestritten und aufgrund der vorerwähnten Untersuchungsberichte der G.__ belegt ist, dass die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage vollends ungenügend war und die - mit Blick auf die immer wieder schlechten Messergebnisse gemäss früheren Berichten (act. G 7.7/44, 48, 55-57, 60-62, 66) - angestrebten Verbesserungen nicht erreicht wurden. So war das Wasser der Z.__ bei Überprüfungen vom Oktober 2020 oberhalb der Einleitung des Beschwerdeführers klar, während Verschmutzungen (Trübungen, Wasserpilze) im Bereich seiner Einleitung von Auge erkennbar waren (vgl. dazu auch Aktennotiz mit Messergebnissen und Fotos vom 1. Oktober 2020 zu einem an diesem Tag von Mitarbeitenden des AWE vorgenommenen Augenschein an der Z.; act. G 7.7/10 und 11). Die dort gemessenen schlechten Werte beim Einlauf in die Z. stehen im Einklang mit den erwähnten Messergebnissen der Kleinkläranlage von 2019/2020. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung im angefochtenen Entscheid stellte das Bauamt D.-B. am 22. März 2021 zudem fest, dass der Beschwerdeführer verschmutztes betriebliches Abwasser in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes versickern liess (act. G 2 S. 5 f.). Dies macht eine Nichtbeachtung der Auflagen im Bewilligungsentscheid vom 8. März 2004 sowie des rechtskräftigen Entscheids vom 20. Dezember 2019 deutlich, wobei es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss um erdhaltiges Wasser (im Sinn des von ihm zitierten Leitfadens Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben, S. 32) geht, sondern vielmehr um organisch hochbelastetes Abwasser. Massgebend für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung des AFU/AWE vom 15. April 2021 durch die Vorinstanz waren grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses. Im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid eingetretene oder bekannt gewordene Sachverhaltsentwicklungen sind jedoch unter Umständen als Noven zu berücksichtigen. Das Novenverbot von Art. 61 Abs. 3 VRP wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, hat das Verwaltungsgericht auch echte Noven in das Verfahren einzubeziehen. Die jederzeitige Berücksichtigung von Parteivorbringen zum Sachverhalt ergibt sich sodann aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen ist. Nur so ist das Recht auf eine Sachverhaltskontrolle durch eine kantonale 3.4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtsinstanz gewährleistet (vgl. VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine richterliche Behörde (vgl. hierzu BGer 2C_187/2011 vom 28. Juli 2011, E. 3.1 sowie BGE 128 I 346 E. 2.2). Folglich ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids abzustellen und der Bericht der G.__ vom 28. Februar 2022 entsprechend in die beweisrechtliche Würdigung miteinzubeziehen. Der Bericht ergab - nachdem die erwähnten Berichte von 2020 jeweils 0 Punkte bescheinigt hatten (act. G 7.7/35, 38 und 40) - eine Gesamtbeurteilung mit "gut" bzw. das Erreichen der vollen Punktzahl. Ein weiterer Handlungsbedarf wurde im Bericht verneint (act. G 3 I/2). Hierzu ist festzuhalten, dass einzelne nach Verfügungserlass erfolgte Messergebnisse noch nicht ohne Weiteres geeignet sind, die Unrechtmässigkeit der im Streit liegenden Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses (15. April 2021) und im Folgezeitraum zu belegen. So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y." und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y." falle sein X.-Anbaubetrieb in den Bereich der öffentlichen Kanalisation. Dazu komme, dass ihm zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Abwasser verboten worden sei und er diese nicht der ARA zugeführt habe, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit des Anschlusses, zumal ihm nicht nur das Versickernlassen und Einleiten industriellen Abwassers, sondern nun auch des häuslichen Abwassers verboten worden sei. Die Machbarkeitsstudie zeige auf, dass das Projekt technisch und aufgrund der Topographie machbar sei. Ob das Projekt rechtlich bereits umsetzbar sei, müsse den Beschwerdeführer nicht kümmern, weil seine Anschlusspflicht erst auf den noch offenen Zeitpunkt der Realisierung hin verfügt worden sei. Der verfügte Anschluss erweise sich somit auch als zweckmässig. Die geschätzten Anschlusskosten für den Beschwerdeführer würden gemäss aktuellster Kostenschätzung rund CHF 110'000 betragen. Allein der X.-Anbaubetrieb auf Grundstück Nr. 0000__ verfüge nach Berechnung des AWE vom Juli 2020 über 261 gewichtete EWG. Daraus ergäben sich Anschlusskosten von rund CHF 420 pro EWG (Einwohnergleichwert). Diese würden sich mit Blick auf Rechtsprechung und Praxis (BGE 132 II 515, BVR 2008 459 E. 5.2, Richtlinie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich über die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation vom 7. Januar 2022) ohne Weiteres als zumutbar (verhältnismässig) erweisen. Allenfalls noch nicht amortisierte Investitionskosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil dem Beschwerdeführer zum einen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Auflage bekannt gewesen sei, dass er sein Grundstück zu gegebener Zeit an die öffentliche Kanalisation anschliessen müsse und ihm zum anderen die Bewilligung, das selbst geklärte (industrielle und häusliche) Abwasser einzuleiten und auszubringen, wegen seines Fehlverhaltens habe entzogen werden müssen (act. G 2 S. 14-16). 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hält fest, er sei nicht gegen den Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Allerdings müssten die Einzelheiten des Anschlusses, insbesondere die genauen Kosten und die Realisierbarkeit des Projekts, klar sein, bevor über den Anschluss verbindlich diskutiert werden könne. Es liege zwar eine Machbarkeitsstudie vor. Indes fehlten zahlreiche Bedingungen des Anschlusses. Es sei beim gegenwärtigen Stand daher nicht möglich, eine Anschlussverpflichtung zu verfügen. Im Moment sei nicht gesichert, ob das Kanalisationsprojekt Y.__ überhaupt wie geplant realisiert werden könne. Es liege eine zeitlich unbeschränkte, unbedingte Anschlussverpflichtung an ein bedingtes Kanalisationsprojekt vor. Das sei ihm nicht zumutbar, zumal die Gemeinde B.__ im Fall, indem der angefochtene Entscheid rechtskräftig werde, überhaupt kein Interesse daran habe, das Kanalisationsprojekt voranzutreiben. Die Behauptung der Vorinstanz, es brauche ihn nicht zu kümmern, ob das Projekt rechtlich überhaupt umsetzbar sei, sei vor diesem Hintergrund absurd. Gemäss dem angefochtenen Entscheid müsse er künftig vielmehr sein Abwasser tagtäglich in die ARA bringen, und zwar solange, bis die Kanalisation gebaut sei. Die ihm daraus entstehenden Kosten und der Aufwand seien immens. Diese Rechtslage als verhältnismässig zu bezeichnen, sei unverständlich. Sodann berücksichtige die Vorinstanz für die Verhältnismässigkeitsprüfung lediglich die Baukosten von geschätzten CHF 110'000, lasse aber die Anschluss- und Erschliessungsbeiträge kurzerhand beiseite. Letztere würden den grösseren Teil der Kosten für den Beschwerdeführer ausmachen. 4.3. Vorliegend war bereits in der Verfügung vom 8. März 2004 angeordnet worden, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde (act. G 7.7/81 Dispositivziffer 12). Nachdem einerseits die Verfügung vom 8. März 2004 widerrufen wurde und anderseits die Planung und Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde unbestritten zu einem erheblichen Teil den Anschluss des Grundstücks Beschwerdeführers beinhaltet und damit von der Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers abhängt, ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde vor Beginn der Detailplanung Gewissheit über die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers haben möchte. Planungsdetails müssen im heutigen Zeitpunkt insofern noch nicht feststehen, als die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers erst auf den aktuell noch unbekannten Zeitpunkt der Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde hin verfügt wurde. Einzelheiten des Anschlusses (definitive Kosten und die Realisierbarkeit 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
des Projekts) müssen auch deshalb auch noch nicht abschliessend festgelegt sein, weil es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Anschlusspflicht geht, und nicht um eine abschliessende Festlegung der Einzelheiten des Anschlusses. Die Anschlussverpflichtung als solche ergibt sich bereits aus den erwähnten gesetzlichen Normen (vorstehende E. 4.1) und bedarf zum heutigen Zeitpunkt keiner exakten Kostenermittlung; die vorliegende Schätzung ist angesichts der konkreten Umstände für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Anschlusses hinreichend. Der konkrete Kostenanteil wird vielmehr Gegenstand der künftigen Kostenverfügung bilden und in diesem Rahmen auch auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar sein. Die verfügte Anschlussverpflichtung erweist sich somit als zweckmässig und ist angesichts der beim Beschwerdeführer gegebenen Verhältnisse im Ergebnis auch sinnvoll, indem sie die rechtlichen Verhältnisse klarstellt. Wenn der Beschwerdeführer anmerkt, dass derzeit Verhandlungen mit der Gemeinde B.__ im Gang seien und ein Anschlussvertrag nicht innert weniger Wochen ausgearbeitet, vom Gemeinderat genehmigt und unterschrieben werden könne (act. G 1 S. 8 Ziffer 22), so zeigt dies, dass das Interesse der Gemeinde, das Projekt voranzutreiben, entgegen der andernorts gemachten Feststellung des Beschwerdeführers (act. G 1 Ziffer 19 S. 7 unten) sehr wohl gegeben ist. Auch in diesem Punkt lässt sich somit der angefochtene Rekursentscheid nicht beanstanden. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.1. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98 VRP); beide stellten auch keinen Antrag. 5.2. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.