© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/106 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.11.2022 Entscheiddatum: 16.10.2022
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 16.10.2022 Steuerrecht. Wohnsitz. Art. 13 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Doppelbesteuerung. Art. 127 Abs. 3 BV (SR 101). Vorliegend machten sowohl der Kanton Schwyz, in welchem die Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 rechtskräftig veranlagt worden waren, als auch der Kanton St. Gallen, in welchem die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in diesem Verfahren streitig waren, die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer geltend. Im Revisionsgesuch vom 1. April 2021 betreffend die schwyzerische Steuerveranlagung 2018 anerkannten die Beschwerdeführer, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in B.__ (Kanton St. Gallen) befunden habe. Gestützt hierauf kam die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit den angefochtenen Verfügungen zu Recht als im Kanton St. Gallen unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden seien. Streitig war, ob die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners (Steuerverwaltung SG), wonach das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur Rechtskraft des im Kanton Schwyz anhängigen Revisionsverfahrens betreffend die Steuerveranlagung 2018 zu sistieren sei, zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Anfechtung des noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten könnten, wobei vom Bundesgericht die Frage, ob die interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, zu klären wäre. Somit fehle es an einem Anlass für eine Verfahrenssistierung (Verwaltungsgericht, B 2022/106). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2023 nicht ein (Verfahren 9C_710/2022, bisher Nr. 2C_945/2022). Entscheid vom 16. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte A.__ und H.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Aegerter + Brändle AG, für Steuer- und Wirtschaftsberatung, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2018
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Ehepaar A.__ und H.__ (geb. 1964 und 1968) wohnte seit dem Jahr 2010 zusammen mit ihren beiden Töchtern (geb. 2004 und 2007) in einem damals neu erstellten Eigenheim in B.. A. ist seit Juni 2011 als Selbständigerwerbender in C./ SZ tätig. H. war im Jahr 2018 vollzeitlich unselbständig erwerbstätig mit Arbeitsort in D.. Die ältere Tochter besuchte seit 2018 die Kantonsschule in C.; die jüngere Tochter besuchte im Jahr 2018 eine Privatschule in C.__. Bis zur Steuerperiode 2017 A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte war das Ehepaar A.__ und H.__ durch den Kanton St. Gallen veranlagt worden; mit Bezug auf das Betriebsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgte eine Steuerausscheidung an den Kanton Schwyz. Per 11. April 2018 meldete sich das Ehepaar A.__ und H.__ von B.__ in den Kanton Schwyz an die Geschäftsadresse des Ehemannes ab und teilte der Steuerverwaltung B.__ mit Schreiben vom 30. April 2018 mit, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde E./SZ befinde. Am 13. Juni 2019 erfolgte die Gründung der F. AG in C.. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 veranlagte die Steuerverwaltung Schwyz das Ehepaar A. und H.__ für die kantonalen Steuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018; bezüglich der Liegenschaft in B.__ wurde eine Steuerausscheidung an den Kanton St. Gallen vorgenommen (act. G 8/2/4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem das Kantonale Steueramt St. Gallen der Vertreterin des Ehepaars A.__ (Aegerter + Brändle AG, Rapperswil) mit Schreiben vom 20. Januar 2020 mitgeteilt hatte, dass der steuerliche Wohnsitz ab 2018 abgeklärt werde und um verschiedene Auskünfte und Unterlagen ersucht hatte (act. G 8/2/5), fand am 24. August 2020 ein Gespräch zwischen dem Ehepaar A.__ und H.__ und dessen Vertreterin sowie dem zuständigen Steuerkommissär statt. Letzterer hielt im E-Mail an die Vertreterin vom 31. August 2020 unter anderem fest, der Wohnsitz der Familie A.__ habe sich im Jahr 2018 in B.__ befunden. Im Kanton Schwyz habe nicht einmal eine offizielle Wohngelegenheit bestanden. Die zivilrechtliche Anmeldung sei lediglich aus Gründen der Beschulung der Kinder vorgenommen worden (act. G 8/2/6). Am 8. September 2020 erliess die Steuerverwaltung B.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 die definitive Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung (act. G 8/2/7). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. G 8/2/8) wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 2. März 2021 ab. Zur Begründung hielt es fest, die Einsprache richte sich primär gegen die formellen Aspekte des Veranlagungsablaufs; die primäre Steuerpflicht werde nicht generell bestritten. Das Verfahren direkte Bundessteuer 2018 wurde bis zur Rechtskraft des Entscheids betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sistiert (act. G 8/2/9). Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz trat mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 auf ein Revisionsgesuch des Ehepaars A.__ und H.__ betreffend die Steuerveranlagung 2018 (Verfügung vom 20. Juli 2020) nicht ein (act. G 3 Beilage 4). Den gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 durch die Aegerter + Brändle AG für das Ehepaar A.__ und H.__ erhobenen Rekurs vom 1. April 2021 (act. G 8/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 25. April 2022 ab (act. G 2). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 7. Juni 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Aegerter + Brändle AG für A.__ und H.__ mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde. Sie beantragte, das Verfahren sei bis zur Rechtskraft des bei der Steuerverwaltung Schwyz hängigen Revisionsverfahren zu sistieren; eventualiter seien der Rekursentscheid wie auch die Veranlagungsverfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. G 1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G 7). Der Beschwerdegegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen der Vorinstanz und äusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 12). Die Beschwerdeführer verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (act. G 13). B.b. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. Nach Art. 13 Abs. 2 StG hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1). Diese Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und lehnt sich weitgehend (vgl. BGE 138 II 300 E. 5.3) an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). Der Wechsel von einem alten zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. In Bezug auf die Beweislast gilt, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerbehörde hat demnach den steuerrechtlichen Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, als Voraussetzung der Besteuerung nachzuweisen. Der Hauptbeweis gilt in der Regel dann als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Steuerpflicht dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (VerwGE B 2016/220 vom 6. Dezember 2017 E. 2.2. m.H.). Eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; BV) verstossende interkantonale Doppelbesteuerung (sog. aktuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode betrifft (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 10. Aufl. 2020, S. 566). Von einer virtuellen Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn ein Kanton geltende Kollisionsnormen verletzt, seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem anderen Kanton zusteht (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N 3 und N 20 zu § 3). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H.). Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift, fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu, den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend gemacht hat. Vorbehaltloses Verhalten in diesem Sinn liegt indes nur vor, wenn die steuerpflichtige Person in diesem Zeitpunkt bereits gesicherte Kenntnis über den Steueranspruch des anderen Kantons hat. Nur diesfalls kann von der steuerpflichtigen Person erwartet werden, den erstveranlagenden Kanton zu informieren oder dort im hängigen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 5.4). Unterlässt die steuerpflichtige Person, trotz gesicherter Kenntnis über den Steueranspruch des anderen Kantons, im ersten Kanton die von ihr zu erwartenden Schritte, so muss sie sich auf ihre Dispositionen behaften lassen muss. Trotz interkantonaler Doppelbesteuerung schreitet das Bundesgericht nicht ein und hat die steuerpflichtige Person die selbstverschuldeten Folgen zu tragen (BGer 2C_663/2019 a.a.O. E. 2.2.3 f. m.H.). Vorliegend machen sowohl der Kanton Schwyz, in welchem die Beschwerdeführer für 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 rechtskräftig veranlagt sind (act. G 8/2/4), als auch der Kanton St. Gallen, in welchem die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in diesem Verfahren streitig sind, die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer geltend. Im Revisionsgesuch vom 1. April 2021 betreffend die schwyzerische Steuerveranlagung 2018 anerkannten die Beschwerdeführer, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in B.__ befunden habe. Sie verwiesen hierzu auf die Darlegungen des Beschwerdegegners im Einspracheentscheid vom 2. März 2021 (act. G 8/2/9) und in den Veranlagungsverfügungen 2018 vom 8. September 2020 (act. G 8/2/10 S. 4 unten). Gestützt hierauf kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. September 2020 zu Recht als im Kanton St. Gallen unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden seien (act. G 2 S. 7). Ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch begründete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz im Entscheid vom 7. Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführer die Steuerforderung des Kantons Schwyz anerkannt und ihr Recht zur Anfechtung verwirkt hätten. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sie sich treuwidrig verhalten hätten, indem sie im Kanton Schwyz ein Scheindomizil errichtet hätten. Sie hätten deshalb den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots verwirkt (act. G 8/15/7). Dieser Entscheid erwuchs zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Die Vorinstanz hielt fest, die Frage, ob die vorliegende interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, werde bei der Beurteilung der rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerverwaltung Schwyz durch das Bundesgericht zu prüfen sein. So könnten die Beschwerdeführer zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des Kantons St. Gallen auch die bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen wollten. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen erübrige sich die Letztinstanzlichkeit. Somit bestehe kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren, und es sei geradezu geboten, in der Angelegenheit zu entscheiden, um den Beschwerdeführern den weiteren Rechtsmittelweg offenzuhalten und insbesondere eine Beurteilung der eingetretenen Doppelbesteuerung auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verwirkung des Rechts auf Anfechtung der Doppelbesteuerung zu ermöglichen. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe durch sein Vorgehen wissentlich und willentlich einen "Verfassungsbruch" in Kauf genommen und Verfehlungen im Bereich der Verfahrenskoordination begangen. So sei insbesondere bei treuwidrigem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten - trotz interkantonaler Doppelbesteuerung - nicht einzuschreiten und hätten die Steuerpflichtigen die Folge
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. der Doppelbesteuerung selber zu tragen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen (act. G 2 S. 7 f.). 3.1. Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners, wonach das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur Rechtskraft des im Kanton Schwyz anhängigen Revisionsverfahrens betreffend die Steuerveranlagung 2018 (vgl. act. G 3 Beilage 4) zu sistieren sei, zu Recht bestätigte. Die Beschwerdeführer halten fest, im Gesuch um Revision der schwyzerischen Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2020 (act. G 8/2/10) hätten sie die Verfügungsaufhebung zufolge fehlenden steuerlichen Wohnsitzes im Kanton Schwyz beantragt. Der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als ein in dieser Sache gefällter Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts auch eine Anfechtung der Schwyzer Veranlagung beim Bundesgericht ermögliche. Als Vorinstanz des Bundesgerichts habe das Gericht dabei die Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen, auch wenn diese die Veranlagung des Kantons, in dem sie das Verfahren führen würden, als richtig und die Veranlagung eines anderen Kantons als unzutreffend erachten würden. Sodann habe es den massgeblichen Sachverhalt festzustellen und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen. Es könne sich nicht auf die Feststellung beschränken, mangels Beschwerde im eigenen Kanton fehle es den Beschwerdeführern an einem Rechtsschutzinteresse (act. G 1 S. 4 m.H. auf BGer 2C_243/2011 vom 1. Mai 2013 E. 1.7). 3.1.1. Unbestritten blieb in diesem Verfahren, dass sich der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Kanton St. Gallen befand. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.2) einlässlich und überzeugend, aus welchen Gründen mit der Weiterführung des Verfahrens betreffend die st. gallischen Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens betreffend die schwyzerische Veranlagung 2018 zuzuwarten ist. Zu Recht wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Anfechtung des noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten 3.1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, wobei vom Bundesgericht die Frage, ob die interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, zu klären wäre (act. G 2 S. 7 f.). Somit fehlte es an einem Anlass für eine Verfahrenssistierung. Aus den nämlichen Überlegungen besteht auch kein Anlass, das vorliegend angehobene Beschwerdeverfahren zu sistieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sind nicht geeignet, dies in Frage zu stellen und dem entsprechenden Verfahrensantrag ist nicht stattzugeben. 3.2. Die Vorinstanz auferlegte die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern, unter Verrechnung mit dem von ihnen für jenes Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (act. G 2 S. 8). Ihren Eventualantrag, dass dem Staat die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung aufzuerlegen sei, begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Doppelbesteuerung mit geringem Aufwand zu vermeiden gewesen wäre, wenn einerseits die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 30. April 2018 gefolgt wäre, wie dies der zuständige Steuerkommissär später getan habe. Anderseits hätte der Steuerkommissär zwecks Verfahrenskoordination mit dem Kanton Schwyz in Kontakt treten können (act. G 1 S. 4 f.). 3.2.1. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Fest steht, dass sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 an die Steuerverwaltung B.__ wandten und mitteilten, dass sie sich am 11. April 2018 im Kanton Schwyz (G.strasse xx, C.) angemeldet hätten und sich der zivilrechtliche Wohnsitz seit diesem Zeitpunkt in E./SZ befinde. Auf die steuerliche Situation habe dies keinen Einfluss, da sich der Lebensmittelpunkt der Familie und das Hauptsteuerdomizil nach wie in B. befinde (act. G 8/2/2). Nachdem hierauf die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ mit dem Steueramt C.__ Kontakt aufgenommen 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. hatte, teilte sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Mail vom 3. Juli 2018 mit, dass das Steueramt C.__ mit Hinweis auf die zivilrechtliche Anmeldung im Kanton Schwyz auf der primären Steuerpflicht bestehe (act. G 8/2/3). Die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ trifft bei dieser Sachlage bezüglich Verursachung der Doppelbesteuerung schon insofern kein Vorwurf, als die zivilrechtliche Anmeldung im Kanton Schwyz wie dargelegt bereits am 11. April 2018 durch die Beschwerdeführer erfolgt war und die Gemeinde E.__ unter Berufung auf deren zivilrechtliche Anmeldung an der primären Steuerpflicht der Beschwerdeführer festhielt. Auf diese Gegebenheiten konnte die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ keinen Einfluss nehmen. Aus der Feststellung im Mail vom 3. Juli 2018, wonach die Beschwerdeführer als sekundäre Steuerpflichtige registriert und die (provisorischen) Rechnungen ausgeglichen seien (act. G 8/2/3), lässt sich mit Bezug auf die Frage der Doppelbesteuerung keine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführer ableiten, zumal die definitive Veranlagung durch den Kanton St. Gallen für 2018 - nach vorgängiger Abklärung des steuerlichen Wohnsitzes durch den zuständigen Steuerkommissär (act. G 8/2/5, 8/2/6)
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'800 werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98 VRP); beide stellten zu Recht auch keinen Antrag. bis