© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/10 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.08.2022 Entscheiddatum: 17.06.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, sowie B1.__ bis B26., Beschwerdeführer 2-27, alle vertreten durch A., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Wiedererwägungsgesuch / Nichteintreten
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 15. August 2017 erliess der Gemeinderat X.__ den Teilstrassenplan Neuklassierung Y.-strasse, C., welcher die Umklassierung die D.-strasse (Parzellen Nrn. 0000 und 0001__, Grundbuch X.) zwischen E.-gasse und Y.__ (entlang der Parzellen Nrn. 0002__, 0003__ und 0004__) von einer Gemeindestrasse zweiter Klasse in eine Gemeindestrasse dritter Klasse vorsah. Während der öffentlichen Auflage vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. September 2017 bis 10. Oktober 2017 gingen keine Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 genehmigte das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement, nachfolgend: BUD) diesen Teilstrassenplan. Nachdem die Kantonspolizei am 16. Januar 2018 die entsprechende Weisung erteilt hatte, verfügte der Gemeinderat X.__ am 8. Juni 2018, soweit hier von Interesse, folgende Verkehrsanordnung, deren Erlass er bereits im Beschluss betreffend Teilstrassenplan Neuklassierung Y.-strasse, C., vom 15. August 2017 angekündigt hatte: "- Y.-strasse, Abschnitt E.-gasse bis Zufahrt Y.-strasse 0-0b__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [Eigentümer der Parzelle Nr. 0013__, Stammgrundstück Nr. 0014__], B3., B4., B5., B6. [Miteigentümer der Parzelle Nr. 0015__], B7., B8. und B9.__ [(Mit-)Eigentümer der Parzellen Nrn. 0016__ bzw. 0017 f.__ und 0018__, Stammgrundstück Nr. 0019__], B10., B11., B12., B13., B14.__ und B15.__ [Miteigentümer der Parzelle Nr. 0020__, Stammgrundstück Nr. 0021__], B16.__ [Miteigentümer der Parzellen Nrn. 0022__ und 0023__, Stammgrundstück Nr. 0021__], B17.__ [Eigentümerin der Parzelle Nr. 0024__, Stammgrundstück Nr. 0025__], B18., B19. [Miteigentümer der Parzellen Nrn. 0026__ und 0027__, Stammgrundstücke Nrn. 0025__ f.], B20.__ [Eigentümer der Parzelle Nr. 0028__, Stammgrundstück Nr. 0029__], B21.__ [Eigentümer der Parzellen Nrn. 0030__, Stammgrundstück Nrn. 0029__], B22.__ [Miteigentümerin der Parzelle Nr. 0034__, Stammgrundstück Nr. 0029__], B23., B24. [auch: ...] [Eigentümerin der Parzellen Nrn. 0031__, 0032__ und 0033__, Stammgrundstück Nr. 0021__], B25.__ und B26.), mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag in der Petition vom 27. August 2019 betreffend Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, zu befinden. Mit Beschluss vom 24. März 2020 (zugestellt am 27. April 2020) nahm der Gemeinderat X. diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf nicht ein (act. 7/1a/2, act. 7/9a/1-3, 5, 7-11, act. 7/11a, www.geoportal.ch, www. ... .ch, www.zefix.ch). Dagegen rekurrierte A.__ für sich und die 26 Mitbeteiligten am 12. Mai 2020 an das BUD. Am 20. Mai 2020 überwies das BUD den Rekurs zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: SJD, act. 7/1-2). Mit Entscheid vom 3. Januar 2022 wies das SJD den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (act. 2). D. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 3. Januar 2022 erhob A.__ für sich und die 26 Mitbeteiligten (Beschwerdeführer 1-27) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst Mehrwertsteuer aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtmässigen Signalisationsverfahrens an die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass ihnen die Beschwerdegegnerin das Recht verweigert habe. Am 14. Februar 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Am 4. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Sinn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach ebenfalls Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Eingabe vom 24. März 2022 behielten die Beschwerdeführer das letzte Wort (act. 11). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 18. Januar 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache sind die Beschwerdeführer befugt, den angefochtenen Entscheid, mittels welchem das erstinstanzliche Nichteintreten bestätigt und zudem auf den dagegen erhobenen Rekurs teilweise nicht eingetreten worden ist, anzufechten (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2020/211 vom 21. Mai 2021 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer, welches inhaltlich dem Hauptbegehren entspricht und damit im Rahmen dieses rechtsgestaltenden Entscheids zu prüfen ist (vgl. dazu VerwGE B 2019/151 vom 22. Oktober 2019 E. 1 und VerwGE B 2016/129 vom 21. November 2017 je mit Hinweisen). Ebenso ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 1, S. 4 Ziff. III/3), die Beschwerdegegnerin habe ihre Petition im Beschluss vom 26. November 2019 (act. 7/9a/3) nicht rechtmässig beantwortet. Die Antwort des Rates der Beschwerdegegnerin auf eine Petition, d.h. auf eine formlose Eingabe unterhalb der politischen Rechte, ist keine Verfügung, welche mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 33 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 2 Ingress und lit. w sowie Art. 3 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, KV, sowie BGer 1C_242/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/173 vom 16. September 2010 E. 1.3, bestätigt mit BGer 1C_473/2010 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 31. Januar 2011, und Präsidialentscheid VerwGE B 2021/139 vom 1. Juli 2021 E. 2.2). 2. Die Beschwerdeführer stellen die Beweisanträge (act. 1, S. 7, 15 Ziff. III/11, 16), sie seien als Partei zu befragen, sowie, es sei ein Augenschein durchzuführen. Auf diese Beweisvorkehren (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 VRP) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Geoportal (www.geoportal.ch, vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Bezüglich der sich hier vorab stellenden Fragen rechtlicher Natur ist nicht ersichtlich, was die beantragte Parteibefragung an zusätzlichem Erkenntnisgewinn für das Gericht bringen könnte (vgl. dazu BGer 1C_90/2020 vom 15. September 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Gehörsrügen. Die Beschwerdeführer behaupten vorab (act. 1, S. 4 Ziff. III/4), ihnen sei die Einsicht in die Verkehrsmessungen vom 22. und 29. Oktober 2019 (act. 7/9a/5) verwehrt worden. Aus der verfahrensleitenden Anordnung der Vorinstanz vom 30. Juli 2020 (act. 7/12) geht indes hervor, dass ihnen Kopien sämtlicher Beilagen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2020 (act. 7/9 und 7/9a/1-20) zugestellt worden sind. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV; BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.1. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorwerfen (act. 1, S. 15, 19 f. Ziff. III/16, 19, 21), sie hätten sich mit ihren Vorbringen teilweise überhaupt nicht auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass die Begründungen des angefochtenen Entscheids sowie der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2020 (act. 7/9a/1) so abgefasst sind, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids bzw. der Verfügung hinreichend Rechenschaft geben und ihn resp. sie denn auch, wie ihre ausführlich begründeten Rekurs- und Beschwerdeeingaben zeigen, in voller Kenntnis der Sache an die Vorinstanz resp. das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten. Damit genügen diese Begründungen den von Lehre und 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung verlangten Anforderungen, weshalb die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht unbegründet ist (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen weiter (act. 1, S. 5, 7 Ziff. III/7, 11), indem die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten sei, soweit darin um Rückweisung zwecks Durchführung eines Signalisationsverfahrens ersucht worden sei, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihnen den Rechtsweg sowie ein rechtmässiges Verfahren verweigert. Im Rekurs vom 12. Mai 2020 (act. 7/1a) haben die Beschwerdeführer in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe ihr Gesuch vom 20. Januar 2020 (act. 7/9a/2) zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Sie argumentierten (S. 5-13 Ziff. III/2-12), sie hätten aufgrund ihrer örtlichen Nähe einen Rechts- bzw. Verfahrensanspruch auf (erstmalige) Durchführung eines Signalisationsverfahrens betreffend Durchfahrtsrecht für Zubringer. Zusätzlich forderten sie, dass ihnen als Spezialadressaten in einem solchen Verfahren sämtliche Parteirechte eingeräumt werden müssten. Damit richtete sich der Rekurs hauptsächlich gegen die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2020 (act. 7/9a/1), die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020 sei als Wiedererwägungsgesuch (Art. 27 VRP) entgegenzunehmen resp. zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund greift die vorinstanzliche Erwägung 1b im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 8), wonach lediglich das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020 (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 24. März 2020) Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren bildete, in der Tat zu kurz. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids deshalb insoweit aufzuheben, als darin deswegen formell auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten worden ist. In Widerspruch zum Nichteintreten in Dispositiv-Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids ging die Vorinstanz allerdings auf die Rüge der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihr Gesuch vom 20. Januar 2020 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9-14) kurz inhaltlich ein. Dabei kam sie, wenn auch nur beiläufig, zum Schluss, der Einwand der Beschwerdeführer, es liege keine Verfügung vor, welche in Wiedererwägung gezogen werden könne, stosse ins Leere. Bei dieser Ausgangslage 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdeführer machen unter Berufung auf die Urteile BGE 146 V 38 (E. 4.1 f.) und BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 (E. 5.1) geltend (act. 1, S. 4-21 Ziff. III/2, 4-6, 8-18, 20-24, act. 11, S. 2-4), die Beschwerdegegnerin habe ihre Eingabe vom 20. Januar 2020 (act. 7/9a/2) zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Durch ihre direkte örtliche Nähe zum fahrverbotsbetroffenen Weg liege ein besonderes persönliches Berührtsein vor, das ihnen einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Allgemeinverfügungsverfahrens vermittle. Über eine Zubringersignalisation sei bis zu ihrem Begehren vom 20. Januar 2020 nie entschieden worden. Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern den Rechtsweg verweigert (vgl. dazu Hinweise unter E. 4.1 hiernach). Zudem ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung abzusehen (vgl. zur Heilung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV: BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 in BGE 147 I 161 nicht publizierte E. 2.2 f.; BGer 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ob die Argumentation der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht zusammenfassend unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw. von der Verwaltung beabsichtigte Verwaltungshandeln muss auf den Erlass einer Verfügung gerichtet sein und Gegenstand einer Verfügung bilden können, die betreffende Verwaltungsbehörde hat zuständig für ein entsprechendes Handeln zu sein, und wer am Verwaltungsverfahren teilnehmen will, bedarf der Parteistellung (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil BGE 146 V 38 [BGer 9C_474/2019 vom 6. November 2019] E. 4.1 f. mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG, sowie zum Verfügungsbegriff nach dem st. gallischen VRP: VerwGE B 2020/213 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; VerwGE B 2020/45 vom 13. Mai 2020 E. 1.1; VerwGE B 2019/111 vom 13. Mai 2020 E. 1.1, bestätigt mit BGer 1C_353/2020 vom 4. Januar 2021; GVP 2007 Nr. 6 E. 1.1 je mit Hinweisen, H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, überblick N 60, sowie Art. 5 und Art. 25a VwVG). Von der Frage, ob ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung und auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens besteht, zu unterscheiden ist die Frage, ob neben der erstmaligen Festsetzung von Rechten und Pflichten in einem Verwaltungsverfahren auch die Änderung von formell rechtskräftigen Verfügungen und mithin die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verlangt werden kann. Bei Letzterem geht es um den Zugang zur Verwaltungsrechtspflege (vgl. dazu G. Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Bern 2019, S. 64 ff.). Laut Art. 27 Abs. 1 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsverfügungen immer wieder in Frage zu stellen oder Gründe vorzubringen, die der Gesuchsteller von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg. Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte einbringen können. Das Bundesgericht leitet, namentlich bei Dauerverfügungen, direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Umstände seit der ersten Verfügung erheblich geändert haben (auch: "Anpassung") oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (sog. "revisionsähnliche Gründe", auch: "Rücknahme"). Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt ein eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar. Für die Zulässigkeit des Gesuches genügt es, dass die Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substantiiert behauptet werden. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist dabei im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu behandeln. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten. Diesfalls reduziert sich die Wiedererwägung auf einen blossen Rechtsbehelf. In Bezug auf den Rechtsanspruch auf Wiedererwägung gehen Art. 4 Ingress und lit. c KV und Art. 27 Abs. 1 VRP nicht über den bundesverfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch hinaus. Die Fehlerhaftigkeit muss von einer gewissen Bedeutung, wesentlich oder erheblich sein. Das Zurückkommen auf eine Verfügung kommt nur aus wichtigen Gründen in Frage. Erheblich oder wesentlich ist die ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit im Allgemeinen dann, wenn angenommen werden kann, dass unter Berücksichtigung der richtigen Rechts- oder Sachlage ein anderer Entscheid zu erwarten wäre oder ernstlich in Betracht fällt (vgl. dazu VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; VerwGE B 2020/211 vom 21. Mai 2021 E. 3.1; VerwGE B 2019/126 vom 1. Dezember 2019 E. 2.1; VerwGE B 2018/228 vom 10. Mai 2019 E. 2.1 je mit Hinweisen und Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 306 f. § 31 Rz. 30-34). Der Rat der Beschwerdegegnerin verfügte am 8. Juni 2018 gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG), Art. 19 Abs. 1 Ingress und lit. a und b sowie Abs. 2 und Anhang 2 Ziff. 2.13 der Signalisationsverordnung (SR 741.21, SSV), Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. a SSV in Verbindung mit Art. 21 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1, EV SVG) und Art. 26 Abs. 2 VRP auf dem fraglichen Abschnitt der Y.__-strasse, einer Gemeindestrasse dritter Klasse im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes (sGS 732.1, StrG, vgl. zum Begriff öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Waldmann/Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 18 f. zu Art. 1 SVG), als Hauptsignal ein (Teil-)Fahrverbot für Motorwagen und -räder. Eine Zusatztafel im Sinne von Art. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 63-65 SSV, insbesondere eine Ausnahme von signalisierten Vorschriften mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SSV, ordnete er nicht an. Implizit verzichtete er damit auf eine solche Ausnahme. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin haben in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführer damals zur Erhebung eines Rekurses gegen diese Allgemeinverfügung, wie sie eine solche Verkehrsanordnung darstellt, befugt gewesen wären (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 VRP; BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2 f.; VerwGE B 2019/58 und VerwGE B 2019/88 je vom 29. Juni 2019 je E. 2.1 je mit Hinweisen und E. M. Belser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 90 zu Art. 3 SVG). Den Beschwerdeführern wäre es deshalb damals ohne Weiteres offen gestanden, ihr Anliegen betreffend Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, bereits im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen. Da sie dies unterlassen haben und bereits eine formell rechtskräftige Verfügung betreffend (Teil-) Fahrverbot für Motorwagen und - räder im fraglichen Abschnitt der D.-strasse – wenn auch ohne Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" – vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch vom 20. Januar 2020 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung betreffend Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" und Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens behandelt. Dies umso mehr, als die beantragte Ausnahmeregelung "Zubringerdienst gestattet" zwingend auf einem (Teil-)Fahrverbot beruht (vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2022, act. 9, lit. b). Im Übrigen stand den Beschwerdeführern im erstmaligen Verfahren im Jahr 2018 kein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verkehrsanordnung zu. Sie wurden durch die ergangene Anordnung nicht wie sogenannte Spezialadressaten wesentlich schwerwiegender betroffen als die übrige Vielzahl der Normaladressaten, zumal unbestritten ist, dass ihre Grundstücke – nur das Grundstück Nr. 0021 (Y.- strasse 0) grenzt an den fraglichen Abschnitt der D.__-strasse (www.geoportal.ch) – trotz des Fahrverbots im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 67 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) vollständig erschlossen blieben, und von ihnen auch nicht geltend gemacht wird, dass sie im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StrG die Kosten für Bau und Unterhalt des fraglichen Strassenabschnittes zu tragen hätten (vgl. dazu VerwGE B 2004/157 vom 2. Dezember 2004 E. 2b f. mit Hinweisen, in: GVP 2004
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nr. 22). Ihre diesbezüglichen Vorbringen stossen deshalb ins Leere. Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer haben nicht weiter substantiiert und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass des Fahrverbots auf der D.-strasse am 8. Juni 2018 verändert hätten oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren, vorliegen würden. Bereits aus diesem Grund besteht offensichtlich kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018. Insofern erscheint sogar fraglich, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, oder ob sie sich mangels offenkundigem Vorliegen von anerkannten Rückkommensgründen gar auf eine Mitteilung in einfacher Briefform hätte beschränken können (vgl. dazu Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3849). Selbst wenn es zutreffen würde, dass die öffentlichen Dienste der Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben der Beschwerdeführer (act. 1, S. 18 f. Ziff. III/19) das Fahrverbot auf der D.-strasse seit dessen Erlass ausnahmslos missachtet haben sollten, würde dies im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein Wiedererwägungsgesuch soll überdies, wie gesagt, nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die eine Partei seinerzeit ins Verfahren hätte einbringen können. Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020 nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen. 4.3. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berufung auf Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Selbst wenn die Beschwerdeführer aufgrund einer (mündlichen) Zusicherung des Gemeindepräsidenten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2018, vor Erlass eines Fahrverbots auf der D.-strasse eine "Konsultationsbesprechung" mit den Quartierbewohnern der Y. durchzuführen, damals auf die Durchführung eines solchen Mitwirkungsverfahrens hätten vertrauen dürfen, hätte sie dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht von ihrer Pflicht entbunden (vgl. dazu E. 4.2 hiervor), die – ohne vorgängige Anhörung erlassene – Allgemeinverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 mit Rekurs anzufechten (vgl. zum 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP), zumal ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu VerwGE B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 7 mit Hinweis). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie ist mit dem im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids neu wie folgt lautet: "Der Rekurs von A.__ (und den 26 Mitbeteiligten), alle C.__, wird abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens BGer 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Des Weiteren behaupten sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die unterlassene "Konsultationsbesprechung" einen derart krassen oder schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellte, aufgrund dessen die Verfügung vom 8. Juni 2018 nichtig wäre (vgl. dazu Präsidialverfügung VerwGE B 2021/241 vom E. 4.2.1 a.E. mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich eine im Jahr 2018 allenfalls unterlassene "Konsultationsbesprechung" auf das Ergebnis der Beurteilung ihres Wiederwägungsgesuch vom 20. Januar 2020 durch die Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 hätte auswirken sollen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung des von ihnen im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.