Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/98
Entscheidungsdatum
17.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/98 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.02.2022 Entscheiddatum: 17.01.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.01.2022 Modulbewertung Masterarbeit. Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK]. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in der streitigen Bewertung/Benotung der Masterarbeit keine Rechtsverletzung erkannt habe. Eine Rechtsmittelbehörde - die Vorinstanz eingeschlossen - könne die Prüfungsdichte einschränken, ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verstossen oder eine formelle Rechtsverweigerung zu begehen, da es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handle und die Rechtsmittelbehörden regelmässig nicht über besonderes Fachwissen verfügten, um die fachlichen Leistungen der zu prüfenden Person zu bewerten und diese auch im Vergleich zu dem zu erwartenden Leistungsniveau nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen. Das in diesem Verfahren von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Expertengutachten vom 30. August 2020 zeige nachvollziehbar die Überlegungen auf, aufgrund derer die einzelnen Teilnoten des Bewertungsrasters festgelegt worden seien. Aufgrund der Akten könne als zureichend dargetan zu gelten, aus welchen Gründen die streitige Masterarbeit nicht mit einer genügenden Note bewertet worden sei. Die Bewertung sei von daher begründet, weise keine offensichtlichen Mängel auf und beruhe auch nicht auf sachfremden Kriterien. Von Seiten der Beschwerdegegnerin sei sodann anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit wiederholen könne. In materieller Hinsicht sei die Beschwerde daher unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei davon auszugehen, dass das Nichtgelingen der Masterarbeit zu einem erheblichen Teil - jedoch nicht ausschliesslich - dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sei. So anerkenne auch die Vorinstanz, dass Fehler auf beiden Seiten (Dozenten, Beschwerdeführer) passiert seien. Der Standpunkt des Beschwerdeführers,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die in einem relativ späten Zeitpunkt vom Betreuer verlangte Format- Umstellung ihn vom Zeitplan her aus der Bahn geworfen habe, sei im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zwar bestritten, jedoch nicht begründet widerlegt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz Bemerkungen des Examinators während der mündlichen Prüfung betreffend eine ungenügende Gesamtbewertung zu Recht als weder nötig noch zweckdienlich erachtet. Ferner sei das Expertengutachten vom 30. August 2020 erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden, obwohl die fehlende Nachvollziehbarkeit der Notengebung schon im Rekursverfahren beanstandet worden sei. Dies rüge der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht. Der Umstand, dass erst im vorliegenden Verfahren weitere Akten vorgelegt worden seien, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, sowie die weiteren Gegebenheiten würden die Rechtsmittelerhebung (Rekurs und Beschwerde) durch den Beschwerdeführer erklärbar machen, auch wenn sie sich nicht auf das materielle Ergebnis auswirken würden. Dieser Umstand rechtfertige es, der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2021/98). Entscheid vom 17. Januar 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte S.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen Rekurskommission Ost - Ostschweizer Fachhochschule, 9402 Mörschwil,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Ost - Ostschweizer Fachhochschule, Oberseestrasse 10, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Modulbewertung Masterarbeit

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B. Mit Semesterzeugnis (Verfügung) vom 31. August 2020 gab die Interstaatliche Hochschule für Technik, Buchs, S.__ bekannt, dass seine Masterarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" (0 ECTS-Punkte) bewertet worden sei (act. G 9/2/1). Hiergegen erhob S.__ bei der Ost-Ostschweizer Fachhochschule mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 Rekurs (act. G 9/1). Zu den Vorbringen im Rekurs äusserten sich Dr. A.__ und Prof. B., welche die Erstellung der Arbeit betreut und sie bewertet hatten, in den Stellungnahmen vom 28. Oktober bzw. 2. November 2020 (act. G 9/6 f.). A.a. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorerwähnten Stellungnahmen legte S. mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 seinen Standpunkt dar (act. G 9/10). Die für die Rekursbearbeitung ab Januar 2021 zuständige Rekurskommission Ost, Ost-Ostschweizer Fachhochschule, räumte dem Rektor der Fachhochschule Gelegenheit ein, sich zum Schreiben vom 18. Dezember 2020 vernehmen zu lassen. Diese erfolgte am 8. März 2021 (act. G 9/18). In der Folge wies die Rekurskommission Ost den Rekurs von S.__ mit Entscheid vom 8. April 2021 ab und verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten (act. G 2). A.b. Gegen diesen Entscheid erhoben Rechtsanwalt Dr. Th. Castelberg und Rechtsanwalt B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Dr. M. Kuster, Chur, für S.__ mit Eingabe vom 28. April 2021 (act. G 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Masterarbeit des Beschwerdeführers mit der Note 4 oder höher zu bewerten (Ziffer 1). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zufolge Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften Gelegenheit zu geben, seine Masterarbeit zu ergänzen bzw. zu verbessern (Ziffer 2). Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, die Masterarbeit zu wiederholen (Ziffer 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ost-Ostschweizer Fachhochschule (Beschwerdegegnerin; Ziffer 4). In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und die von ihr eingereichten Akten. Sie sei im Übrigen weiterhin der Ansicht, dass es sich bei der Umstellung auf "XML" nicht um eine konzeptionelle Umstellung gehandelt habe und erachtete das entsprechende Vorbringen als Schutzbehauptung (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die von ihr ins Recht gelegten Unterlagen (act. G 16) und äusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 15). B.b. Mit Stellungnahme vom 9. August 2021 bestätigte Rechtsanwalt Castelberg den in der Beschwerde dargelegten Standpunkt. Den Antrag gemäss Ziffer 3 präzisierte er dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen sei, die Masterarbeit zu wiederholen, ohne dass ihm ein erfolgloser Versuch im Zeugnis ausgewiesen werde (act. G 18). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. August 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (act. G 20). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. April 2021 (act. G 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die entsprechende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit dem Rekurs vor der Vorinstanz können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheids (Art. 46 Abs. 1 VRP). Die Natur der Streitsache kann allerdings einer unbeschränkten Ermessensüberprüfung entgegenstehen. Namentlich bei der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen (Benotung) darf sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung bei der Ausübung ihrer (Rechts-)Kontrolle auferlegen, ohne den Gehörsanspruch der Parteien (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) zu verletzen. Praxisgemäss ist es zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz erst dann einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und E. 6.2; BGer 2C_304/2020 vom 24. April 2020 E. 2.3, 2D_10/219 vom 6. August 2019 E. 5.1, 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2 und 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2.2). Indes haben die Rechtsmittelinstanzen Rügen, die organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte oder die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen/Reglementen betreffen, im Rahmen ihrer Kognition uneingeschränkt zu überprüfen (VerwGE B 2014/169 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 und B 2014/151 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar. Demgegenüber stellt die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung dar und kann entsprechend vom Verwaltungsgericht nicht korrigiert werden. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum besteht. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet wurde. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Willkürverbots, zu orientieren (vgl. zum Ganzen Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 739ff., Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 3 ff. zu Art. 61 VRP). Willkürlich ist ein Entscheid, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.H.). In der Stellungnahme vom 2. November 2020 hielt Prof. B.__ unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe das Thema seiner Masterarbeit und auch den Experten Dr. A.__ selber ausgesucht. Die Aufgabenstellung sei von Anfang an klar definiert gewesen. Die Meetings seien alles andere als reibungslos verlaufen. Er habe ein unentschuldbares Verhalten (in der Stellungnahme dargelegt) und mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt. Dies habe dazu geführt, dass die Betreuung für ihn und Dr. A.__ insgesamt sehr schwierig gewesen sei Das Argument, wonach die Verwendung von "XML" statt "HTML" den Beschwerdeführer um Wochen zurückgeworfen habe, sei haltlos. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer den Vorteil von "XML" nie verstanden. Weil er (Prof. B.__) Zweifel gehabt habe, dass die Arbeit rechtzeitig fertig werde, habe er einen "Sechs-Punkte-Plan" (vom 11. August 2020; "zu erledigen bis 21. August 2020"; act. G 9/2/16) erarbeitet. Damit habe er dem Beschwerdeführer klar machen wollen, dass die wesentlichen Schritte noch nicht angepackt worden seien. Er habe deshalb eine Verlängerung der Arbeit erwirkt und dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, er möge doch die Fertigstellung der Arbeit die restlichen Punkte angehen. Der Beschwerdeführer habe erst kurz vor Schluss realisiert, dass es sich bei der Arbeit um einen (wie er sage) "Scherbenhaufen" handle. Er habe trotz Aufforderung, in der verbleibenden Zeit die restlichen Schritte zu diskutieren, eine unvollständige Arbeit mit "To do's" abgegeben, weshalb keine genügende Note habe erteilt werden können. Die Arbeit sei vom Thema her für eine 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Masterarbeit passend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bis zum Schluss nicht helfen lassen wollen (act. G 9/6). Dr. A.__ führte in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 unter anderem aus, sein Eindruck sei gewesen, dass der Beschwerdeführer die fachliche Argumentation von Prof. B.__ (Verwendung von XML statt HTML, um Schwierigkeiten bei der maschinellen Bearbeitung zu vermeiden) gut habe nachvollziehen können. Er habe nicht erkennen lassen, dass dieser Wechsel ihn aus der Bahn werfen würde, schon gar nicht derart stark, wie er es jetzt im Rekurs darstelle. Derartige Änderungen seien in einem nicht-trivialen Projekt gang und gäbe. Um in der Arbeit weiter voranzukommen, habe ein Dokument, egal ob HTML oder XML, in eine Datenstruktur transformiert werden müssen, die maschinell bearbeitet werden könne. Da dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorgehen unklar gewesen sei, hätten er (Dr. A.) und Prof. B. die Bearbeitung von Musterbeispielen zu dieser Thematik vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe die Idee gerne aufgenommen und die Beispiele erfolgreich bearbeitet. Im Rekurs werde nun gute Hilfestellung im Nachhinein umgedeutet. Irgendwie sei der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit nicht vom Fleck gekommen. Die beiden zentralen Fragen der Aufgabenstellung habe er immer mehr aus den Augen verloren. Prof. B.__ und er (Dr. A.__) hätten immer wieder auf diesen Punkt gedrängt, was dann im "Sechs-Punkte-Plan" kulminiert habe. Der Beschwerdeführer habe es vorgezogen, völlig irrelevante Programmierarbeiten "noch sauber zu Ende zu führen" und den Bericht vom 26. Juni 2020 "in bestehender Form" am 20. August 2020 mit jeder Menge "To do's" und einem nicht vorhandenen Literaturverzeichnis einzureichen. Die Arbeit sei nicht daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Programmiersprache Haskell verwendet habe. Mit einer anderen Programmiersprache wie z.B. Java wäre die Arbeit sicher nicht besser herausgekommen. Zur mündlichen Prüfung sei der Beschwerdeführer physisch nach Buchs eingeladen gewesen; er sei jedoch nur online anwesend gewesen, und ohne dass man sein Gesicht habe sehen können. Die Anerkennung der vorhandenen Arbeit sei indiskutabel. Er empfehle, dem Beschwerdeführer zu gestatten, eine neue Masterarbeit anzufertigen (act. G 9/7/1). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, gemäss dem Bewertungsraster der Masterarbeit (act. G 9/8), welcher dem Beschwerdeführer gemäss Art. 15 Abs. 2 des Anhangs II zur Studien- und Prüfungsordnung der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB) für das Studium Master of Science in Engineering (MSE) zu Beginn der Masterarbeit bekanntgegeben worden sei, werde die Modulnote anhand von drei Teilnoten berechnet. Für alle drei Teilnoten ("technischer und wissenschaftlicher Gehalt", "Bericht" und "Master-Vortrag") würden einzelne 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewertungskriterien aufgeführt, woraus jeweils eine Note ermittelt werde. Der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, welche Bewertungskriterien er erfüllt habe und welche nicht. Mit seiner Behauptung, wonach er aufgrund der erreichten Punkte des "Sechs-Punkte-Plans" eine genügende Note erhalte müsse, verkenne er, dass für die Festsetzung der Schlussnote zahlreiche weitere Bewertungskriterien ausschlaggebend seien, z.B. ein Literaturverzeichnis, welches nicht erstellt worden sei. Bei einer Masterarbeit handle es sich um einen besonderen Leistungsnachweis. Ausschlaggebend für das Gelingen einer solchen Arbeit seien, nebst dem hohen Arbeitseinsatz, z.B. auch konzeptionelle und kommunikative Fähigkeiten. Der Einsatz für die Masterarbeit stelle im Rahmen der Teilnote "technischer und wissenschaftlicher Gehalt" lediglich ein vernachlässigbares Subbewertungskriterium dar. Der hohe Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers habe auf die Schlussnote lediglich einen geringen Einfluss. Es sei davon auszugehen, dass die Note - auch wenn sich die beiden Fachexperten in einzelnen Fragen allenfalls teilweise uneinig gewesen seien - nicht willkürlich zustande gekommen sei. Nachvollziehbar sei, dass die späte Umstellung auf "XML" für den Beschwerdeführer umständlich bzw. ärgerlich gewesen sei. Mit Dr. A.__ sei allerdings festzuhalten, dass solche Wechsel bei einer Masterarbeit auftreten könnten, weshalb sie entsprechend einzuplanen seien. Das Erstellen einer Masterarbeit sei seitens der Studierenden immer auch eine "Holschuld". Es hätte vom Beschwerdeführer verlangt werden können, die Betreuer mit (unzumutbaren") Konsequenzen der Umstellung umgehend zu konfrontieren, soweit solche gegeben gewesen seien. Dasselbe gelte für die Musterbeispiele, sofern der Beschwerdeführer deren Sinn nicht verstanden haben sollte. Dass Fehler auf beiden Seiten (Dozenten, Beschwerdeführer) passieren würden, sei menschlich. Jedoch seien Fehler, welche eine Korrektur der Bewertung der Masterarbeit nach sich ziehen würden, nicht ersichtlich und würden auch nicht substantiiert dargetan (act. G 2 S. 5 f.). Mit Hinweis auf Art. 5, 6 und 8 Anhang II der Studien- und Prüfungsordnung MSE führte die Vorinstanz im Weiteren sinngemäss aus, es liege im Ermessen des Referenten (Prof. B.), die Häufigkeit der Besprechungen zwischen Referent und Studierenden festzulegen. Es sei zwar stossend und suboptimal, wenn der Referent einzelnen Besprechungen fernbleibe und lediglich der Experte (Dr. A.) anwesend sei. Reglementwidrig sei dies solange nicht, als es die Ausnahme bleibe, der Referent "zweckdienlich" vertreten sei und die Häufigkeit der Treffen mit dem Referenten im üblichen Rahmen liege. Gemäss Bewertungsraster der Masterarbeit mache der "Master-Vortrag" lediglich 15 % der Schlussnote aus. Es sei nicht per se abwegig, wenn sich Prof. B.__ aufgrund der ungenügenden Bewertung der übrigen Teilbereiche bereits während des Master-Vortrags dahingehend äussere, dass die Bewertung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt wohl ungenügend ausfallen werde. Allerdings sei eine solche Bemerkung während der mündlichen Prüfung weder nötig noch zweckdienlich (act. G 2 S. 6). Prof. B.__ und Dr. A.__ würden in ihren Stellungnahmen festhalten, dass die Betreuung des Beschwerdeführers schwierig gewesen sei. Die NTB sei dem Beschwerdeführer durch den Wechsel des Referenten und des Experten entgegengekommen. Sodann seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ein unbeteiligter Experte (ehemaliger Betreuer des Beschwerdeführers) in unzulässiger Weise bei der Notenfestsetzung mitgewirkt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Note anhand des Bewertungsrasters korrekt ermittelt worden sei. Im Anhang II der Studien- und Prüfungsordnung MSE sei sodann kein Betreuungsvertrag vorgesehen. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Einsichtnahme in einen solche (allfälligen) Vertrag hätte, zumal dieser für die Bewertung der Masterarbeit an sich irrelevant sei. Insgesamt sei weder die Durchführung noch die Bewertung der Masterarbeit gesetzes- oder reglementswidrig oder offensichtlich unhaltbar/willkürlich, weshalb kein Anlass bestehe, die Note zu korrigieren. Zwar seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers im Rekursverfahren knapp ausgefallen; allerdings seien diese zusammen mit der ersten Stellungnahme (der Beschwerdegegnerin) zu würdigen und damit grundsätzlich nachvollziehbar (act. G 2 S. 7 f.) Der Beschwerdeführer hält hierzu unter anderem fest, zunächst sei vorgesehen gewesen, die Masterarbeit mit Prof. C.__ und Prof. B.__ als Betreuer und Experten zu erarbeiten. Prof. C.__ habe dann vorgesehen, den Prof. D.__ anstelle von Prof. B.__ in die Masterarbeit mit einzubeziehen. In der Folge sei es zu persönlichen Differenzen (zwischen ihm und Prof. C.) gekommen, weshalb schlussendlich Prof. B. und Dr. A.__ die Betreuung der Masterarbeit mit anderem Themenschwerpunkt übernommen hätten. Nichtsdestotrotz habe Prof. B.__ den Prof. C.__ mit E-Mails betreffend die Masterarbeit bedient und ihn sogar bei der mündlichen Präsentation der Arbeit beiziehen wollen. Das Thema der Masterarbeit habe der Beschwerdeführer - in Absprache mit dem Experten und dem Betreuer - selbst bestimmt. Es habe sich um ein anspruchsvolles Themenfeld gehandelt. Die ersten Fachbesprechungen habe der Beschwerdeführer mit Dr. A.__ und nicht mit Prof. B.__ geführt. Prof. B.__ habe aber rund 8 Wochen vor dem Abgabetermin Änderungen eingebracht, indem die KMIP- HTML-Ausgangsdatei, die bis anhin als Arbeitsgrundlage gedient habe, durch eine viel komplexere XML-Datei hätte ersetzt werden sollen. Die Änderung habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zeitplan derart aus der Bahn geworfen worden sei, dass er die Fertigstellung der Arbeit innert Frist nicht mehr geschafft habe. Der 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geforderte Formatwechsel sei keineswegs trivial und leicht durchzuführen gewesen. Er habe dazu geführt, dass ein beträchtlicher Teil der bereits erarbeiteten Errungenschaften vernichtet und unter anderen Vorzeichen noch hätte erstellt werden sollen (vgl. Bericht vom 27. April 2021; act. G 4.1). Es müsse davon ausgegangen werden, dass im Dreiecksverhältnis zwischen Experten, Betreuer und Beschwerdeführer Missverständnisse in Bezug auf die Arbeit entstanden seien, die erst viel zu spät geklärt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Chance mehr gehabt, die Masterarbeit mit den vom Betreuer gewünschten Änderungen fertigzustellen. Daran habe auch der Sechspunkteplan des Betreuers nichts geändert. Dieser sei dem Beschwerdeführer am 11. August 2020, 10 Tage vor dem Abgabetermin, zugestellt worden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Betreuer (Prof. B.) sich erst viel zu spät in die fachliche Diskussion eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen dürfen, dass seine Stossrichtung, wie er sie stets mit dem Experten besprochen habe, zum Ziel führe (Chronologie zur Masterarbeit vom 26. April 2021; act. G 4.2). Eine Überprüfung des Zustandekommens der Note nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten sei bisher unmöglich geblieben. Die nicht reibungslose Kommunikation via "Teams" könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ein Bewertungsraster betreffend Masterarbeit habe der Beschwerdeführer nie erhalten. Auch liege weder ein Protokoll über die mündliche Prüfung noch ein Gutachten des Betreuers oder des Experten in Bezug auf die Bewertung des Berichts vor. Weder die Gewichtung der einzelnen Teilelemente noch die für die Gesamtbewertung massgebenden Punkte könnten nachvollzogen werden. Dass der offensichtlich vorbefasste Prof. C. sich mit Prof. B.__ in Bezug auf die Masterarbeit ausgetauscht habe, erwecke den Anschein, dass Prof. B.__ teilweise von Prof. C.__ beeinflusst worden sei. Dafür spreche auch, dass er anlässlich der mündlichen Prüfung die Note verkündet habe, noch bevor die Prüfung abgeschlossen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe sich nicht substantiiert zum Zustandekommen der Note geäussert, deren Zustandekommen er nicht habe überprüfen können, ergebe keinen Sinn. Es sei dem Beschwerdeführer, sofern die Arbeit nicht ohnehin mit einer genügenden Note zu bewerten sei, Gelegenheit einzuräumen, die Masterthesis zu verbessern oder diese zu wiederholen (act. G 1). Dem Beschwerdeführer seien das Bewertungsschema für die Masterarbeit sowie die weiteren rechtlichen Grundlagen unbekannt gewesen. Mit ihm sei weder ein Gespräch in Bezug auf seine ungenügende Note geführt noch sei ihm Einsicht in die Beurteilungsraster, Expertengutachten, Rechtsgrundlagen oder Protokolle gewährt worden. Er sei nie zu einer Prüfungseinsicht eingeladen worden. Dass die Vorinstanz nicht von Amtes wegen sämtliche Protokolle, Notizen, Bewertungsschemen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gutachten von der Beschwerdegegnerin eingeholt habe, disqualifizierte ihren Rekursentscheid. Es sei nicht möglich, eine wilkürfreie Beurteilung der Masterarbeit festzustellen, ohne überhaupt zu überprüfen, wie diese Beurteilung zustande gekommen sei. Nachdem nun die einschlägigen Dokumente ins Recht gelegt worden seien, habe sich die Relevanz bezüglich Zugang des Beschwerdeführers zum Intranet etwas vermindert. Die Vorinstanz zeige (in der Stellungnahme vom 14. Juni 2021) nicht auf, wer der von ihr behauptete Experte in ihrem Gremium sein solle und inwiefern dieser fachlich geeignet sein solle, die Frage der Wesentlichkeit der Umstellung HTML/ XML zu beantworten. Eine Notwendigkeit, auf XML zu wechseln, habe aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht bestanden. Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer Zugang zu sämtlichen notwendigen Dokumenten gehabt haben solle. Die unter keinen Gesichtspunkten überprüfbare Notengebung sei willkürlich, zumal sie das Resultat einer äusserst fragwürdigen Vorgeschichte sei. Es liege kein einziges Dokument im Recht, dass in nachvollziehbarer Art und Weise darlege, aufgrund welcher Faktoren die einzelnen Teilnoten eingesetzt worden seien. Zähle man, ausgehend von den Ausführungen von Dr. A.__ in seinem Expertengutachten (act. G 16/2/5), die einzelnen Teilnoten mit der gemäss Bewertungsblatt (act. G 9/8) vorgegebenen Gewichtung zusammen, ergebe sich die (genügende) Note 4 (act. G 18). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorin-stanz in der streitigen Bewertung/Benotung der Masterarbeit keine Rechtsverletzung erkannte. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK]) verlangt nicht, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid führten, beschränken. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen der Rechtsmittelinstanz anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen erfüllte die Begründung des angefochtenen Entscheids. Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 2.1) kann eine Rechtsmittelbehörde - die Vorinstanz eingeschlossen - die Prüfungsdichte einschränken, ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verstossen oder eine formelle Rechtsverweigerung zu begehen, da es sich bei 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt und die Rechtsmittelbehörden regelmässig nicht über besonderes Fachwissen verfügen, um die fachlichen Leistungen der zu prüfenden Person zu bewerten und diese auch im Vergleich zu dem zu erwartenden Leistungsniveau nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen (vgl. BGer 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2.2). Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Rechtsmittelinstanzen müssen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt.

Vorliegend geht es in erster Linie um die Bewertung/Benotung der Master-Arbeit des Beschwerdeführers. Die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor auf die Reglemente einschliesslich Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung der NTB für das Studium MSE via Intranet zugreifen kann (act. G 11 und G 15) oder nicht (act. G 18 S. 3 f.), braucht von daher nicht weiter geklärt werden. In den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahmen vom 31. Mai 2021 bestätigten der Betreuer/Referent sowie der Experte der Master-Arbeit ihre bereits zuvor geäusserten Standpunkte. Prof. B.__ hielt unter anderem fest, eine Bewertung der Arbeit mit einer genügenden Note würde die Arbeiten anderer Studierender herabstufen und wäre somit ungerecht. Die Arbeit könne auch nicht in vernünftiger Zeit verbessert werden. Dazu sei deren technischer Gehalt zu gering (act. G 16/1). Dr. A.__ verwies in der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 auf sein Gutachten vom 30. August 2020 (der Stellungnahme beigelegt) und führte unter anderem aus, es gehe konkret nicht um eine knapp bestandene Arbeit, sondern um eine in jeder Hinsicht ungenügende Arbeit. Entsprechend sei die Arbeit in allen drei Teilaspekten (act. G 9/8) als ungenügend bewertet worden. Verfahrensfehler oder Willkür in der Beurteilung/Bewertung könne er auch nach dem Studium der neuerlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen (act. G 16/2). Das in diesem Verfahren von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Expertengutachten vom 30. August 2020 (act. G 16/2/5) zeigt nachvollziehbar die Überlegungen auf, aufgrund derer die einzelnen Teilnoten des Bewertungsrasters (act. G 9/8) festgelegt wurden. Zusammenfassend hält der Gutachter fest, dass die an sich gute Idee, möglichst automatisch Codes aus einem Standard zu erzeugen, nicht zu einer guten Arbeit geführt hätten. Die beiden zentralen Fragen der Arbeit seien nicht beantwortet worden; insbesondere sei kein Code erzeugt worden. Der vom 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer verfasste Bericht sei inakzeptabel. Warum sich die Arbeit nach einem durchaus erfreulichen Beginn so negativ entwickelt habe, erschliesse sich ihm (dem Gutachter) nicht (act. G 16/2/5). - Aufgrund der erwähnten Akten (act. Bewertungsraster, G 8/9; Berichte von Dr. A.__ und Prof. B., act. G 16/1, G 16/2) hat als zureichend dargetan zu gelten, aus welchen Gründen die streitige Masterarbeit nicht mit einer genügenden Note bewertet wurde. Die eingereichten Belege - insbesondere auch nachgereichte das Expertengutachten vom 30. August 2020 (act. G 16/2/5) - machen die einzelnen Teilnoten des Bewertungsrasters (act. G 9/8) nachvollziehbar. Die Bewertung ist von daher begründet, weist keine offensichtlichen Mängel auf und beruht auch nicht auf sachfremden Kriterien. Von Seiten der Beschwerdegegnerin (act. G 15 S. 2) ist sodann anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit wiederholen kann. Auf das Begehren, im Fall der Wiederholung der Masterarbeit auf einen Ausweis des erfolglosen Versuchs im Zeugnis (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3 in act. G 18) zu verzichten, ist nicht einzutreten, da diese Frage zum einen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids gebildet hatte und zum anderen auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer diesbezüglichen Feststellung ersichtlich ist. In materieller Hinsicht ist die Beschwerde daher unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.3. Auch wenn dies an der Bewertung der Masterarbeit als solcher nichts zu ändern vermag, bleibt die - vorab für die Kostenverlegung massgebende - Frage zu beantworten, welche Ursachen dem Scheitern des Beschwerdeführers bei der Erstellung seiner Master-Arbeit zugrunde liegen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als "Scherbenhaufen" bezeichnete (vgl. act. G 16/1/2), stellt dabei noch keine Antwort auf diese Frage dar. Der Beschwerdeführer rügt wie erwähnt, dass ihm vom Experten (Dr. A.) vorerst zugestanden worden sei, die HTML- Form zu verwenden und danach zu einem späten Zeitpunkt vom Betreuer (Prof. B.) die Umstellung auf XML verordnet worden sei. Der Grund für den "Scherbenhaufen" liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers darin, dass seine bis Juni 2020 erfolgreiche Vorarbeit durch die Vorgabe von Prof. B. betreffend Umstellung von HTML auf XML zerstört worden sei. Den Satz im Protokoll vom 16. März 2020, dass die XML-Variante unter geringem Aufwand beigezogen werden könne (act. G 16/2/1 S. 7), habe er (der Beschwerdeführer) im Anfangsstadium der Masterarbeit festgehalten. Fortan habe er auf der Basis von HTML gearbeitet; das Protokoll vom 16. März 2020 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belege, dass dies so abgesprochen und gewollt gewesen sei. Je länger er sich in der Folge die Basis der Arbeit mit HTML erarbeitet habe, desto klarer sei geworden, dass eine Umstellung auf XML auszuscheiden habe. Mit der Anordnung der Umstellung auf XML, für welche kein klarer Grund ersichtlich sei, habe Prof. B.__ rund acht Wochen vor dem Abgabetermin Vorgaben gemacht, durch welche der Grossteil der bisherigen Arbeit vernichtet worden sei. Hätte Prof. B.__ auf dem XML-Format bestehen wollen, hätte er dies zu Beginn der Arbeit tun müssen (act. G 18 S. 5-7). Diese Darlegungen des Beschwerdeführers blieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unerwidert. Insbesondere Prof. B.__ äusserte sich dazu - sowie zu den weiteren Vorwürfen betreffend Miteinbezug von Prof. C.__ (der mit dem Beschwerdeführer Differenzen gehabt habe und ihm nicht wohlgesonnen gewesen sei; act. G 18 S. 13) und betreffend negative Äusserungen während der mündlichen Prüfung vor der Besprechung mit dem Experten - in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 nicht (act. G 16/1). Dr. A.__ vermerkte in diesem Zusammenhang lediglich, dass Prof. B.__ auf die Umstellung von HTML auf XML gedrängt habe, da der Beschwerdeführer mit der Transformation von HTML nicht wirklich weitergekommen sei, XML sich aber einfacher transformieren lasse als HTML (act. G 16/1 S. 2). Prof. B.__ und Dr. A.__ machten mithin keine Ausführungen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Formatumstellung inhaltlich (und für Laien verständlich) zu widerlegen vermöchten. Die Vorinstanz legte zudem in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2021 (act. G 11) nicht dar, wer der "fachlich versierte Professor" in ihrem Gremium ist und mit welcher Begründung dieser die Frage der Wesentlichkeit der Umstellung HTML/XML verneinte. Die lapidare Feststellung der Vorinstanz, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Wesentlichkeit der Formatumstellung eine Schutzbehauptung darstelle, blieb somit ohne Begründung und als Folge davon beweislos (vgl. act. G 11). Hieran vermag der Hinweis im Protokoll vom 16. März 2020, dass im Fall des Auftretens von Problemen aufgrund fehlender formaler Konsistenz die XML-Variante immer noch unter geringem Aufwand beigezogen werden könne (act. G 16/2/1 S. 7), nichts zu ändern, zumal eine diesbezüglich veränderte Situation im weiteren Verlauf der Arbeit nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Indes wäre es vorab am Beschwerdeführer gewesen, im Zeitpunkt der von Prof. B.__ verlangten Format-Umstellung zu reagieren und die gegebenenfalls aus seiner Sicht bestehenden Probleme bei der Realisierung der Format-Änderung von HTML zu XML dem Betreuer und dem Experten deutlich zu signalisieren. Eine solche Reaktion erfolgte nach Lage der Akten nicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der geschilderten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass das Nichtgelingen der Masterarbeit zwar zu einem erheblichen Teil - jedoch nicht ausschliesslich - dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. So anerkennt auch die Vorinstanz, dass Fehler auf beiden Seiten (Dozenten, Beschwerdeführer) passiert seien (act. G 2 S. 6 oben). Der ausführlich geschilderte Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die in einem relativ späten Zeitpunkt vom Betreuer verlangte Format-Umstellung ihn vom Zeitplan her aus der Bahn geworfen habe, wurde im vorliegenden Verfahren wie dargelegt von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zwar bestritten, jedoch nicht begründet widerlegt. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz Bemerkungen des Examinators während der mündlichen Prüfung betreffend eine ungenügende Gesamtbewertung (vgl. act. G 9/1 S. 9 Mitte und S. 14) zu Recht als weder nötig noch zweckdienlich (act. G 2 S. 6). Ferner wurde das Expertengutachten vom 30. August 2020 (act. G 16/2/5) - welches neben weiteren Unterlagen schlüssig aufzeigt, aufgrund welcher Gegebenheiten die einzelnen Teilnoten des Bewertungsrasters festgelegt wurden - erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht (act. G 16/1 und 16/2), und dies obwohl die fehlende Nachvollziehbarkeit der Notengebung schon im Rekursverfahren (act. G 9/1) beanstandet worden war. Dies wiederum rügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht (act. G 18 S. 4). In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Verfahrensbeteiligte haben nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass erst im vorliegenden Verfahren weitere Akten vorgelegt wurden, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, sowie die weiteren in E. 3.3.1 dargelegten Gegebenheiten machen die Rechtsmittelerhebung (Rekurs und Beschwerde) durch den Beschwerdeführer erklärbar, auch wenn sie sich nicht auf das materielle Ergebnis auswirken. Dieser Umstand rechtfertigt es, der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); auf die 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdegegnerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird ihm zurückerstattet. Ausseramtliche Kosten sind dem Beschwerdeführer weder für das Beschwerdeverfahren noch für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen, da er nicht mehrheitlich obsiegt hat, sondern in der Sache unterlegen ist. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Entsprechend sind ihre diesbezüglichen Anträge ("unter Kostenfolge"; act. G 11 und G 15) soweit sie sich auf die Zusprechung ausseramtlicher Kosten beziehen, abzuweisen. 3.3.3. bis

Zitate

Gesetze

8

BV

NTB

  • Art. 15 NTB

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 46 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

14