Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/64
Entscheidungsdatum
08.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/64 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.09.2021 Entscheiddatum: 08.07.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 08.07.2021 Strassenverkehr, Führerausweisentzug, Bemessung der Entzugsdauer, Art. 16 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 44 Abs. 2 StGB. Eine die Fahreignung bejahende, positiv lautende verkehrspsychologische Begutachtung hat keinen massnahmemindernden Einfluss auf die Dauer des Warnungsentzugs. Das vom Strafrichter als Weisung im Rahmen des bedingten Strafvollzugs ausgesprochene Fahrverbot dient nicht demselben Zweck wie der Führerausweisentzug gemäss SVG und wirkt sich nicht massnahmemindernd aus. Analoge Anwendung des strafrechtlichen Asperationsprinzips für mehrere Widerhandlungen bei der Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs (Verwaltungsgericht, B 2021/64). Entscheid vom 8. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roman Schmidlin, Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1988, wurde am 5. August 2017 auf der Autobahn A3 polizeilich angehalten, nachdem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mehrmals überschritten wie auch abrupt abgebremst hatte. Es bestand der Verdacht, dass er sich mit einem zivilen Polizeifahrzeug ein Rennen hatte liefern wollen. Bei der Sichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons stellte sich heraus, dass A. zwischen 6. März 2015 und 2. August 2017 mehrfach gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen hatte, teilweise sehr schwer. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2019 wurde A.__ der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von CHF 3'000 verurteilt. Das Gericht verbot ihm zudem mittels Weisung, während zwei Jahren Motorfahrzeuge der Kategorie B zu lenken. B. Nach Abschluss des Strafverfahrens forderte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.__ auf, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Im Gutachten vom 23. Juni 2020 wurde die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht bejaht. Mit Verfügung vom 24. September 2020

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis für die Dauer von 38 Monaten. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2021 teilweise gut. Die Gutheissung betraf jedoch nur die Festlegung des Vollzugsbeginns und -endes. Hinsichtlich der Höhe der Entzugsdauer wurde der Rekurs abgewiesen. Zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden die amtlichen Kosten dem Staat auferlegt und dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 1. März 2021 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Führerausweis für 24 Monate mit Wirkung ab 11. Dezember 2019 zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 15. April 2021 auf eine Stellungnahme. Am 21. April 2021 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 16. März 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Streitgegenstand Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Bemessung der Entzugsdauer. Die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen sowie deren rechtliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Qualifikation bestreitet er nicht. Dabei handelt es sich um folgende Tatbestände:

Sachverhalt Datum Tatbestand Geschwindigkeitsüberschreitungen 50 + 18 25.01.2017 Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG leicht innerorts 50 + 27 26.01.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer Geschwindigkeitsüberschreitungen 80 + 17 16.02.2017 Art. 16a Abs. 4 SVG bes. leicht ausserorts 80 + 46 10.03.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer Geschwindigkeitsüberschreitungen 120 + 56 06.03.2015 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer auf der Autobahn 120 + 47 06.04.2015 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer 120 + 50 16.06.2016 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer 120 + 42 23.01.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer 120 + 74 02.08.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer 120 + 74 02.08.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer 120 + 40 05.08.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schwer Teilnahme an zwei nicht bewillig- 13.03.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qual. schwer ten Rennen 13.03.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qual. schwer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Von diesen Verkehrsregelverletzungen ist bei der Bemessung der Entzugsdauer im Folgenden auszugehen. 3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Warnungsentzug müsse verhältnismässig sein und sich auf das Notwendige beschränken. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sei die erzieherische Komponente in ausgeprägtem Masse zu berücksichtigen. In der vorliegenden speziellen Konstellation sei fraglich, ob sein persönliches Interesse an der Wiedererteilung des Führerausweises das öffentliche Interesse nicht überwiege. Die auszusprechende Massnahme dürfe keinen strafenden Charakter haben und nicht über das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, die Verkehrssicherheit, hinausgehen. Die Strafe sei bereits durch das Strafgericht ausgesprochen worden. Jenes Verfahren habe bei ihm offensichtlich die gewünschte erzieherische Wirkung ausgelöst. Unberücksichtigt sei auch das verkehrspsychologische Gutachten vom 23. Juni 2020 geblieben, wonach er sein Unrecht offensichtlich eingesehen habe und in der Lage sei, sich nicht in höherem Masse als die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer verkehrsgefährdend zu verhalten. Seit 2017 habe er keine Verkehrsdelikte mehr begangen und sich im Strassenverkehr wohlverhalten. Ein Führerausweisentzug über die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren hinaus sei somit nicht mehr erforderlich und folglich nicht verhältnismässig. Es liege eine Verletzung des Übermassverbots vor. Gegen die von der Vorinstanz errechnete Gesamtentzugsdauer von 46 Monaten (vor Berücksichtigung massnahmemindernder Umstände) sei nichts auszusetzen. Indessen seien die massnahmemindernden Faktoren zu wenig gewichtet worden. Er sei gleich stark wie ein Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen, da ihm seine Arbeitgeberin klar mitgeteilt habe, dass er die Stelle verlieren könnte, sofern er am 1. Januar 2022 über keinen Führerausweis verfüge. Als Aussendienstmitarbeiter müsse er täglich viele Kunden besuchen, was Flexibilität und Mobilität erfordere. Ein Führerausweisentzug in der verfügten Länge führe zum Verlust der Arbeitsstelle, sei nicht zumutbar und wiege unverhältnismässig schwer. Aufgrund der hohen Massnahmeempfindlichkeit sei eine Reduktion der Entzugsdauer um 40 Prozent vorzunehmen. Auch das umfassende Geständnis im Strafverfahren müsse gebührend berücksichtigt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Verhältnis Sicherungsentzug – Warnungsentzug 4.1. Rechtliches Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen dem Sicherungsentzug wegen Fehlens der Fahreignung (Art. 16 Abs.1 in Verbindung mit Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG) und dem Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a-16c SVG). Der Führerausweisentzug dient einerseits der Gefahrenabwehr, indem er fahrungeeignete Personen daran hindert, ein Motorfahrzeug zu führen und so die Verkehrssicherheit zu gefährden (Sicherungsentzug), andrerseits hat der Staat mit dem Ausweisentzug ein Mittel in der Hand, um auf das Fehlverhalten von Motorfahrzeuglenkern im Strassenverkehr zu reagieren (Warnungsentzug). Der Führerausweisentzug stellt in jenen Fällen eine Sanktion dar, welche fehlbare Fahrzeuglenker künftig zu rücksichtsvollem und sicherem Fahren bewegen sowie im Sinn einer fühlbaren Warnung gefährliche Fahrer davon abhalten soll, die gebotene Sorgfalt und Disziplin im Strassenverkehr zu missachten und die Verkehrsvorschriften zu verletzen (B. Rütsche, in: Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 zu Vor Art. 16-17a SVG). Voraussetzung für die Verfügung eines Warnungsentzugs ist, dass der Ausweisinhaber über die nötige Fahreignung verfügt; andernfalls wäre ein Sicherungsentzug anzuordnen (BGE 131 II 248 E. 4.2). Zum andern setzt der Warnungsentzug notwendig ein Verschulden des betroffenen Lenkers voraus (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Warnungsentzug ist mithin nach der Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Die Rechtsprechung hat daher verschiedene für die Strafen geltende strafrechtliche sowie verfassungs- und konventionsrechtliche Regeln und Grundsätze auf den Warnungsentzug analog angewandt, so beispielsweise die Unschuldsvermutung, das Doppelbestrafungsverbot, die strafrechtlichen Konkurrenz- und Verjährungsregeln oder den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 5 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Der Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK; BGE 121 II 22 E. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Bundesgericht erwog, der Warnungsentzug setze, wie die Strafe, die schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln voraus, durch welche der Verkehr beziehungsweise die Sicherheit anderer irgendwie gefährdet worden sei. Seine Dauer bemesse sich im Wesentlichen nach denselben Umständen wie eine Strafe, indem gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die "Gefährdung des Verkehrs" bzw. die "Gefahr für die Sicherheit anderer", von welcher im Gesetz (Art. 16 ff. SVG) mehrfach die Rede sei, meine nicht eine Gefährdung in der Zukunft, sondern die Gefährdung, die der Fahrzeugführer durch die konkrete Widerhandlung hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Die vom Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft sei weder ein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs noch ein Kriterium für die Bemessung der Dauer. Der Warnungsentzug werde – im Unterschied zum Sicherungsentzug – nicht deshalb angeordnet, weil zu befürchten sei, dass der Fahrzeugführer in der Zukunft ein Strassenverkehrsdelikt begehe und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte, sondern er werde wie die Strafe angeordnet, weil der Fahrzeugführer ein solches Delikt begangen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Allerdings erhoffe man sich vom Warnungsentzug wie von der Strafe, dass sich der Betroffene dadurch beeindrucken lasse und keine Verkehrsregelverletzungen mehr begehen werde (BGE 133 II 331 E. 6.4.2). 4.2. Würdigung Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum 6. März 2015 bis 5. August 2017 schuldhaft die eingangs aufgeführten 13 Verkehrsregelverletzungen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Da aufgrund der zahlreichen, mehrheitlich sehr schweren Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere der Beteiligung an nicht bewilligten Rennen – Zweifel an seiner Fahreignung bestanden (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG), gab der Beschwerdegegner ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag. Im Gutachten vom 23. Juni 2020 wurde die charakterliche und kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt (vi-act. 9/469). Nachdem die Fahreignung beim Beschwerdeführer damit erwiesenermassen vorlag, waren die Grundvoraussetzungen für einen Warnungsentzug erst gegeben. Entgegen der Ansicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers hat die positiv lautende verkehrspsychologische Beurteilung keinen massnahmemindernden Einfluss auf die Dauer des Warnungsentzugs, da dieser auf einer Beurteilung der Vergangenheit, namentlich der begangenen Delikte, der dabei geschaffenen Gefährdung, des Verschuldens und des Leumunds beruht. Dass der Warnungsentzug keinen strafenden Charakter haben dürfe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu. 5. Verhältnis Strafverfahren – Administrativmassnahmeverfahren 5.1. Rechtliches Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 137 I 363 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Während der Strafrichter über die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzuges. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es ist daher nicht so, dass der Betroffene, der für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft wird (BGE 128 II 133 E. 3a). Mit dem Straf- und dem Massnahmeverfahren werden unterschiedliche Sanktionen ausgesprochen. Das Gericht kann dem zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter für die Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB). Durch derartige Weisungen kann das Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Kategorien, aber auch das Führen von Motorfahrzeugen schlechthin verboten werden. Eine Weisung betreffend Fahrverbot kann bei einer Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen SVG-Widerhandlungen erteilt werden, auch wenn dem Täter wegen der SVG-Widerhandlung von den Administrativbehörden gemäss Art. 16 ff. SVG der Führerausweis entzogen wird; denn die Weisung betreffend Fahrverbot im Rahmen des bedingten Strafvollzugs einerseits und der Führerausweisentzug gemäss Art. 16 ff. SVG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andererseits dienen verschiedenen Zwecken (BGE 137 IV 72 E. 2.4). Die strafrechtlichen Massnahmen mit Bezug zum Strassenverkehr sind somit von den Administrativmassnahmen abzugrenzen (Rütsche, a.a.O., N 22 zu Vor Art. 16-17a SVG). 5.2. Würdigung Da im Schweizer Recht bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Straf- und Administrativmassnahmeverfahren je unterschiedliche Sanktionen ausgesprochen werden, hat die Verurteilung des Beschwerdeführers im Strafverfahren durch das Bezirksgericht Zürich keinen massnahmemindernden Einfluss auf die Entzugsdauer im Administrativverfahren. Mit Strafurteil vom 11. Dezember 2019 verbot das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer, während der Probezeit von zwei Jahren ein Motorfahrzeug der Kategorie B zu lenken (vgl. vi-act. 2/2). Angesichts der Parallelität der beiden Massnahmen kann man sich fragen, ob die ab 11. Dezember 2019 geltende strafrechtliche Weisung an den administrativmassnahmerechtlichen Führerausweisentzug anzurechnen ist. Tatsächlich abgegeben hat der Beschwerdeführer den Führerausweis erst am 9. September 2020 (vi-act. 9/484). Da der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz die Dauer der Weisung jedoch zugunsten des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigten, kann diese Frage offengelassen werden. 6. Dauer des Warnungsentzugs 6.1. Allgemeines Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (Weissenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 16 SVG). Wie alle hoheitlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen muss auch ein Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden. Unter anderem muss die Anordnung des Entzugs noch erforderlich sein, um dessen Zweck, die Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers, zu erreichen (BGE 120 Ib 504 E. 4e). Für den Warnungsentzug existieren keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich jedoch bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächsthöheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Dabei handelt es sich nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen; Warnungsentzüge sollen indessen fünf Jahre nicht überschreiten. Ein Warnungsentzug von fünf Jahren stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 3 SVG, welche bei Sicherungsentzügen für immer nach fünf Jahren einen Anspruch auf Wiedererwägung einräumen (Rütsche, a.a.O., N 112 zu Art. 16 SVG). Ein Warnungsentzug von mehr als fünf Jahren wäre auch nicht sinnvoll. Ein solcher Zeitraum übersteigt schlechterdings den Prognosehorizont (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2426). Für den Fall, dass mehrere Widerhandlungen begangen wurden, ist in analoger Anwendung von Art. 49 StGB die für die schwerste Verkehrsregelverletzung verwirkte Massnahme angemessen zu erhöhen (BGer 6A.74/2005 vom 15. März 2006 E. 5.3, BGE 120 Ib 54 E. 2a; B. Rütsche, a.a.O., N 134 zu Art. 16 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 14 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Die Behörde hat zunächst die Widerhandlung mit der höchsten Mindestentzugsdauer und die dieser Widerhandlung entsprechende Entzugsdauer zu bestimmen; anschliessend ist diese Entzugsdauer unter Berücksichtigung der anderen Widerhandlungen angemessen zu erhöhen. Mit diesem Vorgehen soll verhindert werden, dass durch die Kumulation der Entzugsdauern für verschiedene Entzugsgründe ein übermässig langer Ausweisentzug verhängt wird (Rütsche, a.a.O., N 134 zu Art. 16 SVG). Der Verwaltungsbehörde und der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Ermessen muss pflichtgemäss, das heisst insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2413). Dies bedeutet, dass alle in der Sache

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP ausschliesslich Rechtsverletzungen gerügt werden können, greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet wurden (BGE 128 II 173 E. 4b mit Hinweisen). Der Entscheid muss sich auf sachlich haltbare Gründe stützen und von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgehen. Zu prüfen ist, ob die Gewichtung und gesamthafte Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des zustehenden Ermessens erfolgte und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Die Einräumung eines Ermessensspielraums bei der Festsetzung der Entzugsdauer bedeutet nicht, dass nach Belieben entschieden werden kann (BGE 120 Ib 312 4d). 6.2. Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die von der Vorinstanz für sämtliche Widerhandlungen vor Minderung angesetzte Entzugsdauer von 46 Monaten ist angesichts der zwei Rennteilnahmen und der geschilderten Tatmehrheit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch keine Rügen vor (act. 1, S. 5). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3. Sanktionsempfindlichkeit Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4). Mit Blick auf die abschreckende und erzieherische Zielsetzung des Warnungsentzugs sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es nur folgerichtig, dass die unterschiedliche Betroffenheit bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Dabei gibt es nicht nur Fahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie ein Berufschauffeur auf den Ausweis angewiesen sind. Vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht- oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist als Folge eines jeden Führerausweisentzugs allerdings hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c). Massgebend für die Prüfung der Sanktionsempfindlichkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Massnahme, nicht jener des Verkehrsregelverstosses. Ist der Betroffene in der neuen Tätigkeit stärker als früher und jedenfalls in grösserem Masse als der normale Fahrer beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen, so muss diese Situation bei der Bemessung der Massnahmedauer berücksichtigt werden. Umgekehrt kann sich etwa ein Berufschauffeur, der während des Massnahmeverfahrens eine Arbeit aufnimmt, bei welcher er auf den Führerausweis nicht angewiesen ist, nicht mehr auf das entsprechende Zumessungskriterium berufen. Massgebend ist mit andern Worten die aktuelle berufliche Situation des Fahrzeuglenkers zu dem Zeitpunkt, an welchem letztmals neue Tatsachen betreffend die berufliche Situation berücksichtigt werden können (BGE 128 II 285 E. 2.4). Im Verfahren vor dem Beschwerdegegner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für das Einzelunternehmen "X.__" seiner zwei Brüder tätig. Er bringe jeweils die Fahrzeuge zum Kunden oder hole diese vom Kunden ab (act. 9/491). Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 24. September 2020 aus, bei der Festsetzung der Entzugsdauer (38 Monate) sei die geltend gemachte Sanktionsempfindlichkeit berücksichtigt worden. Nur wenige Tage später, am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. September 2020, schloss der Beschwerdeführer mit der Firma Y.__ einen Handelsreisendenvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Januar 2021 ab. Seine Tätigkeit beinhaltet unter anderem den Vertrieb und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, die Erweiterung des Kundenportfolios sowie die nachhaltige Pflege und Förderung von Kundenbeziehungen (vi-act. 2/4). Der Beschwerdeführer arbeitet somit seit Januar 2021 im Aussendienst. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, aufgrund der Tätigkeit im Unternehmen seiner Brüder sowie der Anstellung als Aussendienstmitarbeiter sei der Beschwerdeführer mehr vom Ausweisentzug betroffen als ein Fahrzeuglenker, der bei einem Fahrverbot problemlos auf den öffentlichen Verkehr umsteigen könne. Insgesamt liege bei ihm eine leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor, die zu einer Reduktion um rund zehn Prozent führe (fünf von 46 Monaten; Rekursentscheid E. 3d.aa). Dem Beschwerdeführer wird die Berufsausübung durch den Führerausweisentzug nicht gänzlich verunmöglicht. Es ist offensichtlich, dass er nicht in gleicher Weise wie ein Berufs-chauffeur auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Während es sich bei der Tätigkeit im Unternehmen der Brüder um eine nicht näher umschriebene und in keiner Weise belegte Tatsache handelte, erweist sich die neue Festanstellung im Aussendienst in Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit doch als von anderer Qualität. Diese gegenüber dem Verwaltungsverfahren neue Tatsache war von der Vorinstanz zu berücksichtigen (vgl. Art. 46 Abs. 3 VRP), was sie in ihrem Entscheid auch tat. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Versicherungsvertretern hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es für die Ausübung dieses Berufs nicht zwingend nötig sei, ein Motorfahrzeug zu führen (BGer 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Angaben zu seiner Tätigkeit für die Firma Y.__, insbesondere nicht zur Häufigkeit von Kundenbesuchen und zum von ihm zu betreuenden Gebiet. Inwiefern es ihm nicht möglich sein soll, Termine vor Ort nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Taxi oder anderen Fahrdiensten wahrzunehmen, kann daher nicht nachvollzogen werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er im Aussendienst einer Kommunikationsgesellschaft einen erheblichen Teil seiner Arbeit von Zuhause oder aus dem Geschäft mittels moderner Kommunikationstechnologien erledigen kann und seine physische Präsenz bei den Kunden nicht in jedem Fall erforderlich ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. März 2021 hervorgeht, wusste diese im Zeitpunkt der Anstellung, dass der Beschwerdeführer keinen Führerausweis besass. Trotzdem war sie offenbar bereit, ihm einen unbefristeten Vertrag als Handelsreisender auszustellen. Allerdings ging sie dabei aufgrund der unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Entzug lediglich zwei Jahre bis Ende 2021 dauern würde. Sollte der Führerausweisentzug nun 38 Monate betragen, erwägt die Arbeitgeberin, die Anstellung zu überprüfen (act. 3/5). Dass sie den Beschwerdeführer deswegen definitiv entlassen wird, steht im heutigen Zeitpunkt aber nicht fest. Die Situation des Beschwerdeführers ist demzufolge weder mit jener eines Berufschauffeurs noch mit jener von Personen vergleichbar, bei denen die Ausübung des Berufes durch die Massnahme sehr stark eingeschränkt wird und dadurch hohe Kosten oder ein hoher Einkommensverlust resultieren. Die von ihm hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung sprengen damit das übliche Mass, welches mit jedem Führerausweisentzug einhergeht, nicht (BGer 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.5). Die Gewichtung der Massnahmeempfindlichkeit durch die Vorinstanz als leicht erhöht erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unhaltbar. 6.4. Geständnis Die Vorinstanz hat die Entzugsdauer aufgrund der Geständigkeit des Beschwerdeführers um drei Monate reduziert. Sie erwog, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren nicht umgehend geständig gewesen, sondern habe die einzelnen Tatvorwürfe erst während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anerkannt. Zudem sei die Beweislage aufgrund des sichergestellten Videomaterials einigermassen erdrückend gewesen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung können sich ein kooperatives Verhalten wie auch ein Geständnis strafmindernd auswirken. Eine Strafminderung wegen eines Geständnisses ist indessen nicht angebracht, wenn es die Strafverfolgung nicht vereinfacht, sondern aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfolgt (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 170 zu Art. 47 StGB). Das Gericht mildert die Strafe, wenn der der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Dabei geht es um eine aktive Wiedergutmachung nach einer Straftat, bloss verbale Äusserungen genügen nicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 f. zu Art. 48 StGB). Darüber, ob und falls ja, in welchem Ausmass, im Administrativmassnahmerecht entsprechende Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen sind, fehlen einschlägige Hinweise in der Rechtsprechung. Zur Praxis kann festgehalten werden, dass in der überwiegenden Mehrzahl der administrativrechtlichen Verfahren die Verkehrsregelverletzungen von den Betroffenen nicht bestritten werden, was jedoch in aller Regel keine Massnahmeminderung nach sich zieht. Gemäss Lehre kann sich ein Verhalten nach der Widerhandlung, welches auf aufrichtige Reue im Sinn von Art. 48 lit. d StGB schliessen lässt, massnahmemindernd auswirken (Rütsche, a.a.O., N 114 zu Art. 16). Eine Betätigung aufrichtiger Reue liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Aus den Akten ergibt sich, dass er die ihm vorgeworfenen Verstösse während der Untersuchung mehrheitlich bestritt (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2019, vi-act. 9/192 ff.). Offenbar anerkannte er diese erst später im Hinblick auf eine Anklage im abgekürzten Verfahren. Von einem umfassenden Geständnis kann nicht gesprochen werden. Dass die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers massnahmemindernd berücksichtigte und die Entzugsdauer um drei Monate reduzierte, erscheint unter diesen Umständen eher grosszügig. Eine weitere Reduktion unter diesem Titel rechtfertigt sich auf jeden Fall nicht. 6.5. Lange Verfahrensdauer Der Beschwerdeführer verlangt eine Verkürzung des Warnungsentzugs aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die Erziehung und Besserung eines Täters setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II E. 3d). Der Entzug soll daher mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen; unter diesem Gesichtspunkt ist ein Warnungsentzug nicht mehr gerechtfertigt, wenn seit dem ihm zugrundeliegenden Ereignis lange Zeit verstrichen ist, der Fahrzeuglenker hierfür nicht verantwortlich ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und er sich während dieser Zeit im Strassenverkehr wohlverhalten hat (BGE 120 Ib 504 E. 4e). Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen. Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als überlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), im Falle einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Im vorliegenden Fall hat das Administrativmassnahmeverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht einmal eineinhalb Jahre beansprucht. Seit der letzten Widerhandlung (5. August 2017) bis zur Verfügung (24. September 2020) sind drei Jahre vergangen. Von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer kann somit nicht gesprochen werden. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers dauerte bisher gut zwei Jahre an (6. August 2017 bis 11. Dezember 2019 [Fahrverbot]). Auch unter diesem Titel ist keine Reduktion der Massnahmedauer angezeigt. 6.6. Leumund Nach Art. 16 Abs. 3 SVG ist bei der Bemessung der Entzugsdauer auch der Leumund als Motorfahrzeugführer – ob und welche Delikte der Betroffene in seiner Geschichte als Motorfahrzeugführer bereits begangen hat – zu berücksichtigen. Verfügt der Betroffene über einen belasteten Leumund, hat er insbesondere schon Massnahmen erdulden müssen, so stellt ein neuerliches Delikt, das zu einem Warnungsentzug führt, gewissermassen den Nachweis dafür da, dass er die frühere "Lektion" nicht gelernt hat. Dies wirkt sich erschwerend aus, denn der Betroffene bedarf offenbar einer strengeren Massnahme, um die erforderlichen Lernschritte zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2435). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt. Er beging in den Jahren 2009, 2010 und 2011 je eine Verkehrsregelverletzung (schwer, mittelschwer und schwer). Die ersten zwei Widerhandlungen führten zur Annullierung des Führerausweises auf Probe. Im Zeitpunkt der zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 6. März und 6. April 2015 war der Beschwerdeführer im Besitz des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweises auf Probe, den er zum zweiten Mal am 25. Februar 2013 erworben hatte. Seit der Widerhandlung vom 3. Januar 2011, die sich nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ereignet hatte, waren damals gut vier Jahre verstrichen. Auch wenn die früheren Widerhandlungen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen und damit nicht einschlägig waren, zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers doch, dass er sich von den früher ausgesprochenen Administrativmassnahmen nicht nachhaltig beeindrucken liess (BGer 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 und 3.4). Der Beschwerdegegner ist in der Verfügung vom 24. September 2020 von einem getrübten Leumund des Beschwerdeführers ausgegangen, der sich nicht mehr massnahmeerhöhend auswirke. Dem angefochtenen Rekursentscheid sind keine Ausführungen zum Leumund zu entnehmen. Inwiefern sich der getrübte Leumund im konkreten Fall bei bereits sehr hoher Entzugsdauer massnahmeerhöhend auswirkt, kann offen gelassen werden, da sich dies zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und eine entsprechende Änderung zu dessen Nachteil ausgeschlossen ist (vgl. Art. 63 VRP). 7. Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Vorinstanz bei der Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens geblieben. Die vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von 38 Monaten erweist sich unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer von 24 Monaten, der mehrfachen Tatbegehung, der leichtgradig erhöhten Sanktionsempfindlichkeit und des Geständnisses keinesfalls als zu hoch, zumal der getrübte Leumund nicht berücksichtigt wurde. Angesichts der zahlreichen, durchwegs schweren und in zwei Fällen massiven Verstössen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verletzt ein Entzug für die Dauer von 38 Monaten das Übermassverbot nicht. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8. Kosten 8.1. Amtliche Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. 8.2. Ausseramtliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

bis

Zitate

Gesetze

20

Abs.1

  • Art. 16 Abs.1

StGB

SVG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 46 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 63 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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