Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/32
Entscheidungsdatum
09.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/32 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.10.2021 Entscheiddatum: 09.09.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.09.2021 Kostenübernahme für Privatbeschulung. Art. 19 und 62 BV (SR 101). Art. 2 lit. m KV (sGS 111.1). Art. 51 bis 53 VSG (sGS 213.1). Streitig war, ob bei K., dem Kind der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund eines Mobbing-Verhaltens der Mitschülerinnen X. und Y.__ sowie von einer gleichzeitig grob pflichtwidrigen Untätigkeit der Schule (Beschwerdegegnerin) und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unmutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar hätten erscheinen lassen. Der vorinstanzliche Entscheid hatte diese Fragen und damit auch eine Kostenübernahmepflicht des Beschwerdegegners für die Privatbeschulung verneint. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid und wies die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2021/32). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_809/2021). Entscheid vom 9. September 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Martina Sperlich, LL.M., Gysi & Partner Rechtsanwälte AG, Bachstrasse 19, 9008 St. Gallen, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Oberstufenschule R., vertreten durch den Oberstufenschulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatbeschulung von K.

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., geb. 2006, besuchte im Schuljahr 2019/20 die zweite Sekundarklasse in der Talentschule für Musik an der Oberstufenschule R. in U.. Am 13. November 2019 trat K. in die Privatschule M.__ über. Mit Schreiben vom 16. November 2019 wandten sich ihre Eltern, A.__ und B., an den Schulrat der Gemeinde Z. und beantragten die (volle oder eventuell teilweise) Übernahme des Schulgeldes der M.__ für die Dauer der ordentlichen Schulzeit. Zur Begründung führten sie aus, K.__ habe gesundheitsbedingt von der öffentlichen Oberstufenschule R.__ zur M.__ wechseln müssen. Sie sei von zwei Mitschülerinnen (nachstehend: X. [...] und Y. [...]) wochenlang gemobbt worden. Aufgrund der Anfeindungen, der Verbreitung von haltlosen Gerüchten und Herabsetzungen habe sie im September 2019 ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Im Oktober 2019 sei K.__ bei einem Vorfall von einem der A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Mädchen körperlich derart grob angegangen worden, dass der Verdacht einer Tätlichkeit naheliege. Aufgrund krankheitsbedingter Absenzen und steigender Unfähigkeit, in diesem Umfeld genügende Prüfungsleistungen abzurufen, hätten sich K.s Leistungen zunehmend verschlechtert. Vom 4. bis 13. November 2019 (Schuleintritt M.) sei K.__ gemäss Arztzeugnis des Ostschweizer Kinderspitals krankgeschrieben gewesen, weil es aus medizinischer Sicht nicht mehr zu verantworten gewesen sei, sie weiterhin diesen Umständen auszusetzen. Mit Beginn der Mobbinghandlungen sei sie von einer sehr stabilen Sekundarschülerin auf einen ungenügenden Durchschnitt abgerutscht, was die erlittene Belastung widerspiegle. Dr. med. G., Oberärztin der Psychosomatik am Kinderspital, sei aufgrund der Abklärung vom 9. Oktober 2019 zur Einschätzung gelangt, dass K. eine massive stressbedingte Belastungssymptomatik bedingt durch Mobbing aufweise. Die vielen Gesprächsversuche der Jugendlichen untereinander und mit den Eltern der beiden Mitschülerinnen seien erfolglos gewesen. K.__ habe sich an die Schulsozialarbeiterin gewandt, was aber bei den beiden Mitschülerinnen keine Verhaltensänderung bewirkt habe. An dem von der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeit angeordneten Gespräch vom 6. November 2019 sei deutlich geworden, dass auf Seiten der beiden Mitschülerinnen keinerlei Einsicht oder Veränderungsbereitschaft vorhanden gewesen sei. Die Erkenntnis aus diesem Gespräch, K.s sehr schlechter körperlicher und seelischer Zustand sowie die dringende Empfehlung der Ärztin habe sie (die Eltern) dazu bewogen, K. in einem neuen Umfeld beschulen zu lassen (act. G 8/1a/1). Der Oberstufenschulrat R., dem das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen worden war, lehnte es mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, die Schulleitung habe erst kurz nach den Herbstferien vom Konflikt zwischen Mädchen der Klasse 00 erfahren und umgehend die Schulsozialarbeit eingeschaltet. In einem ersten Schritt habe diese versucht, in einem Gespräch mit den beteiligten Mädchen im Beisein der Klassenlehrperson und der Schulleitung eine Lösung zu finden. Im laufenden Prozess und noch bevor es zu weiteren Gesprächen habe kommen können, sei K.__ ohne Rücksprache mit der Schulleitung aus der öffentlichen Schule abgemeldet worden. Weitergehende Lösungsansätze der Schule bzw. der Schulsozialarbeit seien nicht abgewartet worden. Die Eltern hätten keine auswärtige Beschulung von K.__ beantragt. Für einen möglichen Schulwechsel aus psychologischen Gründen bräuchte es zudem einen Antrag des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen (SPD). Da sich die Eltern A.__ und B.__ ohne Rücksprache und vorgängige Abklärung mit der Oberstufenschule R.__ freiwillig für eine Privatbeschulung ihrer Tochter entschieden hätten, müssten sie das Schulgeld der M.__ selber bezahlen (act. G 8/1a/2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter Am 19. Dezember 2019 erhoben A.__ und B.__ gegen diese Verfügung Rekurs beim Bildungsdepartement (BD), mit welchem sie den zeitlichen Ablauf aus ihrer Sicht schilderten und unter anderem eine unzulängliche Feststellung des Sachverhalts, eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsvorbringen sowie die Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens beanstandeten. Im Weiteren stelle die Verfügung rechtliche Hürden für eine Kostenübernahme auf, welche im Gesetz nicht genannt seien (BD; act. G 8/1). Nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrensschriftenwechsels (vgl. act. G 8/8-23) wies das BD den Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2021 ab (act. G 2). A.b. Gegen diesen Entscheid erhoben A.__ und B., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Sperlich, LL.M, St. Gallen, mit Eingabe vom 2. Februar 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Dauer der ordentlichen Schulzeit von K. das Schulgeld zu übernehmen, das für den Besuch der M.__ anfalle. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur teilweisen Übernahme des Schulgelds zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). B.a. In der Vernehmlassung vom 2. März 2021 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 7). Der Beschwerdegegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies er auf den angefochtenen Entscheid und seine Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 10). B.b. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) sind die Eltern von K.__ zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in ihrem Namen grundsätzlich legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1). Die Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2021 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisten den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Diese Normen begründen den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. „Schulpflichtige“ in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 3 und Art. 62 Abs. 1 BV). Sie müssen in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 2 BV). 2.1. Die Verfassung des Kantons St. Gallen gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und lit. a KV). Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule. Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden, können die Eltern doch auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen Schule zu beantragen. Damit ist ihren Interessen im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Eine zurückhaltende Anwendung des "Notstandsrechts" auf eigenmächtigen Schulwechsel dient auch dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine dafür nicht zuständige Privatperson zu verhindern; im Regelfall soll aufgrund eines eingehenden Beweisverfahrens durch staatliche Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Schulwechsel gegeben sind (BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 f.). Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP). Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich Behauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz wird

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar Zürich/ St. Gallen 2020, N 14-16 zu Art. 12-13 VRP). Diese Pflicht ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern. Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.). Wenn nach Abschluss des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung keine Überzeugung der Erstinstanz über die relevanten Tatsachen zustande kommt, hat im Fall, in welchem - wie vorliegend - eine Verfügung mit begünstigendem Charakter zur Diskussion steht, der zu Begünstigende die Beweislast für die Voraussetzungen der Begünstigung bzw. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VerwGE 2013/172 vom 26. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit den Lehrpersonen von K.__ ab 27. Mai 2019 bis 20. September 2019 immer wieder betreffend gesundheitliche Probleme und daraus resultierender Absenzen in Mail-Kontakt stand (vgl. act. G 8/1a/ 4-9). Zur Sprache kam dabei am 6. September 2019 auch ein Konflikt mit der früheren Freundin X., wobei die Beschwerdeführerin den Klassenlehrer diesbezüglich um Diskretion zum Schutz von K.__ ersuchte (act. G 8/1a/7). Im E-Mail vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass die "zwischenmenschliche Situation auf dem Schulweg weiterhin herausfordernd" sei, sie aber der Meinung seien, dass "K.__ dies selber lösen und überwinden kann, eine Schule fürs Leben. Dies ist Gott sei Dank nichts Schlimmes, eine Verkettung vieler unglücklicher Umstände und Gegebenheiten, die (sie) aber (mit) der Gabe von Medikamenten wieder in den Griff bekommen wird." (act. G 8/1a/9). Am 22. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Klassenlehrer mit, dass K.__ ärztlich/psychologisch betreut werde (vgl. act. G 8/1a17, 8/20a/1), sie nun aber trotzdem auch von der Schule Unterstützung benötigten. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie hätten Kontakt mit der Schulsozialarbeit aufgenommen (act. G 8/1a/11 f.) und wollten nun auch mit ihm (dem Klassenlehrer) beraten, wie es weitergehen solle. Sie hätten bisher "den Ball flach halten", das Problem mit K.__ selber lösen und vor allem keine anderen Jugendlichen belasten und hineinziehen wollen. Es seien "Machenschaften" im Gang, die sie nicht mehr länger dulden könnten. Sie könnten das Problem nicht mehr alleine lösen. Bis das weitere Vorgehen besprochen sei, ersuchten sie um Diskretion gegenüber der Klasse (act. G 8/1a/10). In der Folge führte die Schulsozialarbeit Gespräche mit den drei Mädchen durch. Diese Gespräche wertete die Schulsozialarbeit als ersten Schritt auf dem Weg zur "Normalisierung" (vgl. act. G 8/1a/19). Dr. med. G.__ bescheinigte in der Beurteilung vom 12. November 2019, dass sich bei K.__ aufgrund anhaltender Mobbingerfahrungen in ihrer Klasse eine ausgeprägte Belastungssymptomatik mit hohem Leidensdruck einer ansonsten psychisch gesunden Jugendlichen gezeigt habe. Da trotz vielfältiger Bemühungen von K.s Seite und ihrer Eltern keine Verbesserung der sozialen Situation im schulischen Rahmen habe erzielt werden können, sei aus fachärztlicher Sicht ein Schulwechsel zum baldmöglichsten Zeitpunkt sehr zu empfehlen (act. G 8/1a/17). Diese Feststellungen bestätigte die Ärztin in einem zweiten Bericht vom 6. Mai 2020 (act. G 8/20a/1). Der Klassenlehrer hatte in der Stellungnahme vom 28. April 2020 unter anderem erklärt, dass er von der Beschwerdeführerin von Vorfällen auf dem Schulweg erfahren habe. Ob es sich dabei um Mobbing oder Konflikte zwischen den Mädchen gehandelt habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe es in der Klasse von K. im Unterricht kein Mobbing gegeben. In einem Gespräch vom 24. Juni 2019 mit der Beschwerdeführerin habe er (der Klassenlehrer) unter anderem schulische Leistungen besprochen und Informationen über Streitigkeiten zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin und K.__ hätten sich dahingehend geäussert, dass sie dies selber regeln könnten und wollten. Die Schulnoten seien eher knapp, aber nicht problematisch gewesen. Er (der Klassenlehrer) habe dann die anderen Lehrpersonen angehalten, auf die gesundheitlichen Probleme von K.__ Rücksicht zu nehmen. Sie sei nicht während Wochen, sondern nur an 7 Halbtagen krankgeschrieben gewesen (act. G 8/18a/1). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, sie sei auf den von den Beschwerdeführern angebotenen Bericht von Dr. med. G.__ vom 12. November 2019 insofern eingegangen, als sie diesen als Parteigutachten bezeichnet habe, womit sie dieser ärztlichen Einschätzung implizit nicht die von den Beschwerdeführern gewünschte Beweiskraft für die Anordnung einer auswärtigen Beschulung zugemessen habe. Soweit die Beschwerdeführer darum ersuchten, Dr. med. G.__, die Klassenlehrperson, die Schulsozialarbeit oder sie selber mündlich 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuhören, seien sie im Schreiben vom 23. April 2020 darauf hingewiesen worden, dass im Verwaltungsverfahren die Schriftlichkeit vorherrschend und das rechtliche Gehör im Wesentlichen durch schriftliche Eingaben gewährt werde. Die Verfahrensbeteiligten hätten ihre Sicht im Rahmen des Schriftenwechsels umfassend darlegen können. Die Verfahrensleitung habe eine schriftliche Stellungnahme der Vorinstanz und der Klassenlehrperson zu den Vorbringen der Beschwerdeführer eingeholt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Bestätigung von Dr. G.__ zur Dringlichkeit des Schulwechsels beizubringen. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse durch eine mündliche Befragung gewonnen werden könnten, weshalb darauf zu verzichten sei (act. G 2 S. 19-21). Die Beschwerdeführer würden nicht bestreiten, dass der Schnuppertag vom 4. November 2019 in der Privatschule M.__ und der definitive Übertritt am 13. November 2019 auf ihrer Initiative beruhe und ohne Einbindung des Beschwerdegegners stattgefunden hätten. Der Wechsel in die M.__ sei insofern als eigenmächtig zu bezeichnen. Hieran ändere nichts, dass die Beschwerdeführer das Thema des Schulwechsels schon vor dem Wechsel in Gesprächen mit der Schulsozialarbeit vom 21./22. Oktober 2019 angeschnitten hätten und der Klassenlehrer darüber informiert worden sei. Am 29. Oktober 2019 habe die Schulsozialarbeit ein Gespräch mit K.__ und X., am 4. November 2019 dann mit Y. geführt. Nachdem am 6. November 2019 das erste Gespräch der Schulsozialarbeit mit allen drei Schülerinnen, der Klassenlehrperson und der Schulleitung stattgefunden habe, habe die Schulsozialarbeit gleichentags in einer schriftlichen Rückmeldung an die Eltern der drei Schülerinnen festgehalten, dass das Gespräch nur ein erster Schritt auf dem Weg zur "Normalisierung" sei und mit der Bitte an die Eltern geschlossen, bei Gesprächsbedarf Kontakt mit dem Klassenlehrer aufzunehmen. Nur einen Tag nach diesem Gespräch den Wechsel an die M.__ zu vollziehen, erscheine mit Blick auf die Kooperationspflicht der Beschwerdeführer problematisch und stelle keine Lösungsfindung in gegenseitiger Absprache dar. Auch erweise sich der Vorwurf der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig, wonach der Schulleiter anlässlich der telefonischen Abmeldung vom 7. November 2019 auf die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung eines auswärtigen Schulbesuchs hätte hinweisen müssen. Im Übrigen sei der Aktennotiz des Schulleiters vom 7. November 2019 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer über die private Tragung der Schulkosten bewusst gewesen seien (act. G 2 S. 24-26). Weder das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. September 2019 an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrpersonen, noch die Besprechung vom 12. September 2019 könne als "ausdrücklicher Hilferuf", wie die Beschwerdeführer behaupten würden, verstanden werden. Vielmehr zeigten Wortwahl und Inhalt des E-Mails vom 6. September 2019 sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 20. September 2019, wonach K.__ die Situation auf dem Schulweg selber lösen könne, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Hilfe von der Schule erwartet und die Angelegenheit selber hätten regeln wollen. Offensichtlich habe denn auch erst das Ergebnis der psychologischen Abklärung durch Dr. G.__ vom 9. Oktober 2019 eine Haltungs- und Einschätzungsänderung der Beschwerdeführer bewirkt, welche erst im E-Mail 22. Oktober 2019 einen Handlungsbedarf der Schule für die Situation auf dem Schulweg und die Klasse festgestellt hätten, nachdem sie zuvor den Ball hätten flach halten und das Problem selber hätten lösen wollen. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln würden, dass der Beschwerdegegner lediglich ein Gespräch zwischen den drei Mädchen anberaumt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner zuerst ein realistisches Bild der Situation habe verschaffen müssen und zu jenem Zeitpunkt die fachärztliche Einschätzung von Dr. G.__ (Bericht vom 12. November 2019; act. G 8/1a/17) noch nicht vorgelegen habe. Zudem seien im Fall von Mobbing-Vorkommnissen je nach Situation Massnahmen auf verschiedenen Ebenen (Klasse, Lehrperson, betroffenes Kind und dessen Eltern) möglich. Wesentlich sei, dass ein Vorgehen gewählt werde, das sich nicht auf Schuldzuweisungen an Täter konzentriere. Letztere sollten für ein Verhalten gewonnen werden, das weitere Übergriffe ausschliesse. Diesem Vorgehen habe das Gespräch der Schulsozialarbeit mit den drei Mädchen - im Anschluss an Einzelgespräche - entsprochen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer (act. G 8/1a/15), wonach X. sich nach dem Gespräch vom 29. Oktober 2019 nicht an das vereinbarte Stillschweigen gehalten habe, sei Rechnung getragen worden, indem (am 6. November 2019) Verhaltensempfehlungen bezüglich Nachrichtenaustausch besprochen worden seien. Ebenso thematisiert worden sei der Umgang untereinander (act. G 8/1a/19). Wenn die Beschwerdeführer nach dem Gespräch vom 6. November 2019 - wohl aufgrund der Schilderung ihrer Tochter - in Abweichung zum Gesprächsfazit der Schulsozialarbeit zum Schluss gelangt seien, dass insbesondere Y. keinerlei Einsicht oder Willen zu Verhaltensänderung gezeigt habe, hätten sie, dem expliziten Hinweis der Schulsozialarbeit folgend, umgehend mit dem Klassenlehrer Kontakt aufnehmen können, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren und ihre Argumente und Befürchtungen vorzutragen. Ob das von den Beschwerdeführern anbegehrte Disziplinieren von X. und Y. die Situation für K.__ normalisiert hätte, erscheine zwar fraglich. Unter Einbezug der Vorbringen der Beschwerdeführer hätten sich aber in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde unter Umständen weitere Massnahmen auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. allenfalls anderen Ebenen als sinnvoll erwiesen, um eine auf die Bedürfnisse von K.__ zugeschnittene Lösung zu finden. Indem die Beschwerdeführer jedoch nur einen Tag nach dem Gespräch vom 6. November 2019 ihre Tochter von der Oberstufenschule abgemeldet hätten, ohne das Gespräch mit den Schulbehörden zu suchen und ihre Vorbehalte zum eingeschlagenen Weg kundzutun, hätten sie eine solche Lösungsfindung in gegenseitiger Absprache verunmöglicht. Zu einem solchen Schritt habe das Verhalten des Beschwerdegegners keinen Anlass geboten. Ob die (aufgrund des Gesprächs vom 6. November 2019 vorgeschlagene) Massnahme (Gespräch in vier Wochen) vorerst genügt hätte oder ob nicht zeitnah weitere Massnahmen hätten ergriffen werden müssen, könne rückwirkend nicht beurteilt werden. Offenbleiben könne auch, inwieweit sich das anwaltliche Schreiben der Beschwerdeführer (vom 31. Oktober 2019; act. G 8/1a/13 f.) auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern von X. und Y. ausgewirkt habe. Vor dem Hintergrund, dass die Schulsozialarbeit in der Rückmeldung vom 6. November 2019 das "nächste Gespräch in vier Wochen" explizit als Vorschlag, den die Schülerinnen mit ihren Eltern besprechen sollten, bezeichnet und die Eltern gebeten habe, bei Bedarf einen Termin mit dem Klassenlehrer zu vereinbaren, könne jedenfalls nicht von einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschwerdegegners gesprochen werden. Aufgrund des Umstandes, dass K.__ seit dem Übertritt in die M.__ ihre schulischen Leistungen wieder gesteigert habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sich ihr Notenbild an der Schule des Beschwerdegegners im weiteren Verlauf der Konfliktbearbeitung mit geeigneten Massnahmen nicht wieder verbessert hätte. Auch habe K.__ im zweiten Semester des Schuljahres 2019/20 nur an einzelnen Halbtagen gefehlt, was zu keinen unaufholbaren stofflichen Lücken geführt haben könne. Hinsichtlich der fachärztlichen Einschätzungen von Dr. G.__ vom 12. November 2019 und 6. Mai 2020 sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Ärzte in einem Bericht über einen eigenen Patienten im Zweifel sich eher zugunsten des Patienten äussern würden. Zudem sei Dr. G.__ Fachperson für medizinische, nicht aber für schulische Fragen. Nach dem Gesagten erweise sich das Vorgehen der Beschwerdeführer zum einen als eigenmächtig; es verletze die Kooperationspflicht. Zum anderen vermöchten die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschwerdegegners keine andere Wahl gehabt hätten, als K.__ in der Privatschule M.__ unterzubringen. Auch vermöchten sie nicht zu belegen, dass K.__ ein weiterer Besuch der Oberstufenschule unzumutbar gewesen wäre. Die Kostenübernahme der Privatbeschulung sei zu Recht abgelehnt worden (act. G 2 S. 26-34).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig ist, ob bei K.__ im Zeitpunkt Schulwechsels (7. November 2019) oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund des Verhaltens der Mitschülerinnen X. und Y. sowie von einer gleichzeitig grob pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschwerdegegners und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer legen dar, ihre Tochter sei an der vom Beschwerdegegner geführten Schule von Mitschülerinnen (X. und Y.) derart grob gemobbt worden, dass sie psychisch wie körperlich schwer erkrankt sei, ihre schulischen Leistungen eingebrochen seien und eine Repetition oder ein Wechsel in eine Realklasse im Raum gestanden hätten. Diese Ereignisse hätten in voller Kenntnis des Beschwerdegegners stattgefunden. Obwohl die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner ausdrücklich darum ersucht hätten, habe dieser keine geeigneten Massnahmen ergriffen, um K.__ zu schützen und das schädigende Verhalten der Mitschülerinnen abzustellen. Da das Mobbing immer weiter eskaliert und K.s Zustand sich verschlechtert habe, sei es unausweichlich gewesen, sie unverzüglich von der Schule des Beschwerdegegners zu nehmen. An der Privatschule M. hätten sich K.s körperliche und seelische Verfassung sowie ihre Schulleistungen umgehend wieder erholt. Die Vorinstanz übersehe, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme ab Antragstellung unabhängig davon bestehe, ob die Schule pflichtwidrig gehandelt habe. Ein solcher Anspruch bestehe bereits dann, wenn der weitere Schulbesuch unzumutbar sei und mildere Massnahmen keine Abhilfe schaffen könnten, was insbesondere der Fall sei, wenn anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar mache. K. sei Opfer von massivem Mobbing durch die Mitschülerinnen geworden, wodurch sie körperlich und psychisch erkrankt sei, ihre schulische Leistungsfähigkeit verloren habe und letztlich unfähig geworden sei, die Schule des Beschwerdegegners weiter zu besuchen. Die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegner laufend über die Mobbingvorfälle, K.__s Gesundheit und das Erfordernis, sie möglicherweise (sollte das Mobbing nicht aufhören) von der Schule abmelden zu müssen, informiert. Obwohl der Beschwerdegegner von K.s körperlichem und seelischem Leid sowie vom Verfall ihrer schulischen Leistungen gewusst habe und ihm bekannt gewesen sei, dass K. den Unterricht ohne eine Veränderung der Situation nicht weiter besuchen könne, habe er K.__s Mitschülerinnen gewähren lassen und lediglich zwei Gespräche zwischen den Schülerinnen organisiert. Als in diesen Gesprächen die fehlende Einsicht und Bereitschaft klargeworden sei, die verletzenden Äusserungen zu unterlassen, habe der Beschwerdegegner keine 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen gegen die mobbenden Schülerinnen ergriffen, sondern lediglich ein Gespräch in vier Wochen angeregt. Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als pflichtwidrig eingestuft werde, würde den Beschwerdeführern wegen der Notwendigkeit des Schulwechsels jedenfalls der Ersatz des Schulgeldes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gebühren. Dieser wesentliche Punkt gehe in den Ausführungen der Vorinstanz unter (act. G 1). Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführer unrichtige/unvollständige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unterlassungen von (mündlichen) Beweiserhebungen und Fehler bei der Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Entscheid, auf die nachstehend einzugehen ist. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz ein mündliches Beweisverfahren nicht durchgeführt hätten, obwohl der entscheidrelevante Sachverhalt in der E-Mail-Korrespondenz nur zum Teil dokumentiert sei und die Beschwerdeführer deshalb wiederholt Personalbeweise angeboten hätten. Sie stellen den Beweisantrag, die Beschwerdeführerin als Partei zu befragen (act. G 1). Darauf kann insofern verzichtet werden, als sich die vorliegend entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse - wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird - aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der aussagekräftigen E-Mail- Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem damaligen Klassenlehrer von K.__ ergeben (vgl. vorstehende E. 3.1). Letztere stellen "echtzeitliche" Beweismittel dar und beinhalten in diesem Sinn Aussagen "der ersten Stunde". Eine nachträgliche mündliche Befragung der Beschwerdeführerin wäre angesichts der konkreten Gegebenheiten aller Voraussicht nach nicht geeignet, ein zuverlässigeres Beweisergebnis zu bewirken (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). 4.2. Nach Lage der Akten erfolgte die erste Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführer mit der Schulsozialarbeit am 21. Oktober 2019, welche in der Folge verschiedene Vorschläge für ein mögliches Vorgehen unterbreitete (act. G 8/1a/11 f.). Der Klassenlehrer war von Seiten der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 (act. G 8/1a/10) explizit um Hilfe bezüglich der Situation auf dem Schulweg und in der Klasse gebeten worden, nachdem sie sich ihm gegenüber zuvor immer wieder auf den Standpunkt gestellt hatten, dass sie das Problem selber lösen könnten (vgl. vorstehende E. 3.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie den Klassenlehrer bereits im Juni 2019 über das Mobbing in der Klasse und auf dem Schulweg informiert und ihn um Hilfe ersucht hätten (vgl. G 1 S. 3 f.), ist in dieser Form 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der Akten und insbesondere mit Blick auf Stellungnahme des Klassenlehrers vom 28. April 2020 (vgl. act. G 8/18a/1 und vorstehende E. 3.1) nicht belegt. Das im E- Mail vom 6. September 2019 erwähnte Hilfeersuchen an den Klassenlehrer bezog sich auf die gesundheitliche Situation von K.__ und ihre Schulleistungen sowie den zwischenmenschlichen Konflikt mit ihrer "seit Kindergartentagen besten Freundin" X. bzw. auf den Umstand, dass sie mit dem Verlust ihrer besten Freundin nicht fertig werde und leide (act. B 8/1a/7). Der Klassenlehrer anerkennt dementsprechend, Informationen über Streitigkeiten zur Kenntnis genommen zu haben. Er weist aber auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und K.__ - und dies erscheint hier wesentlich - sich dahingehend geäussert hätten, dies selber regeln zu wollen (act. G 8/18a/1). Für ein früheres Handeln hinsichtlich des geltend gemachten Konflikts zwischen den Schülerinnen bestand für den Klassenlehrer nach Lage der Akten mithin kein erkennbarer Anlass. Mit ihrem Vorgehen, ihre Tochter K.__ unmittelbar nach dem Gespräch vom 6. November 2019 (act. G 8/1a/19) - ohne vorgängig im Gespräch mit den Schulbehörden ihre Sichtweise zu dem von der Schulsozialarbeit bzw. vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Weg (vgl. act. G 8/1a/19) offenzulegen - von der Oberstufenschule des Beschwerdegegners abzumelden und am 7. November 2019 bei der Privatschule M.__ anzumelden (Eintritt am 13. November 2019), beendeten die Beschwerdeführer den von Seiten der Schulsozialarbeit eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Der Vorschlag der Schulsozialarbeit, ein weiteres Gespräch "nach ca. 4 Wochen" durchzuführen, stellte einen zur Diskussion gestellten Vorschlag dar (vgl. act. G 8/1a/19), der ein hiervon abweichendes Vorgehen auf Ersuchen der Beschwerdeführer explizit nicht ausgeschlossen hätte. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, mit Hinweis auf die im vorliegenden Verfahren von ihnen geschilderten Gegebenheiten - fehlende Einsicht von X. und Y. in ihr Fehlverhalten, Verwendung einer verletzenden Sprache gegenüber K.__ sowie Unterstützung des destruktiven Verhaltens von X. und Y. durch deren Eltern (vgl. act. G 1 S. 4 f.) - von der Schulsozialarbeit und der Schulleitung entsprechende disziplinarische Massnahmen (Art. 55 VSG) zu verlangen, ohne die vorgeschlagenen vier Wochen abwarten zu müssen. Wenn für die Schulleitung die Notwendigkeit von Sofortmassnahmen in Form der Einleitung von Disziplinarmassnahmen, wie sie die Beschwerdeführer nunmehr geltend machen (act. G 1 S. 5), sich aufgrund des Berichts der Schulsozialarbeit (act. G 8/1a/19) nicht ohne Weiteres aufdrängten, so wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, den entsprechenden Anstoss zu einem solchen Verfahren zu geben. Der von den Beschwerdeführern im Weiteren zur Diskussion gestellten Anzahl krankheitsbedingter Fehltage von K.__ sowie der Frage, ob aufgrund

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Absenzen nicht aufholbare Stofflücken entstanden waren, kommt, wie auch die Beschwerdeführer sinngemäss einräumen (act. G 1 S. 6 unten), für die Klärung der streitigen Kostenübernahme der Privatbeschulung keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist. Angesichts der vorstehend geschilderten Gegebenheiten kann eine pflichtwidrige Untätigkeit des Beschwerdegegners mit Bezug die gesundheitlich und sozial belastete Situation von K.__ nicht als dargetan gelten. Dies umso weniger, als auch der von Dr. G.__ aus medizinischer Sicht zum baldmöglichsten Zeitpunkt empfohlene Wechsel in die Privatschule - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation von K.__ sowie ausgehend vom Wortlaut der ärztlichen Bestätigungen vom 12. November 2019 (act. G 8/1a/17) und vom 6. Mai 2020 (act. G 8/20a/1) - nicht das einzig mögliche und sofort durchzuführende Vorgehen beinhaltete, welches unter keinen Umstanden ein Abwarten der Massnahmen des Beschwerdegegners erlaubt hätte. Ein sofortiges Handeln im erwähnten Sinn oder, wie die Beschwerdeführer vorbringen, ein "dringend erforderlicher" Schulwechsel (act. G 1 S. 2) lässt sich den beiden ärztlichen Bestätigungen jedenfalls nicht entnehmen. Die beiden ärztlichen Berichte enthalten auch keine Feststellung dahingehend, dass der weitere Besuch der Schule des Beschwerdegegners - bei Vorkehrung von geeigneten Massnahmen von Seiten der Schule und der weiteren Beteiligten - überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr empfahl Dr. G.__ gemäss ihrem zweiten Bericht ausdrücklich auch den weiteren Kontakt mit dem Klassenlehrer und der Schulsozialarbeit sowie eine psychotherapeutische Begleitung (act. G 8/20a/1). Im Übrigen wies die Vorinstanz in diesem Kontext darauf hin, dass die Empfehlung der Fachärztin im Wesentlichen auf den Schilderungen der Beschwerdeführer und von K.__ basierte (act. G 2 S. 34). Dieser Umstand ist zwar bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, stellt jedoch - wie die Beschwerdeführer zu Recht anmerken (act. G 1 S. 8 unten mit Hinweis auf VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 5.2) - den Beweiswert des Berichts als solchen nicht in Frage. Ein konkreter Anlass, Dr. G.__ zusätzlich als Zeugin zu befragen (vgl. act. G 1 S. 8 Mitte), bestand insofern nicht, als sie in den beiden Berichten ihre medizinische Sicht klar darlegte. Indes konnte die Ärztin die Handlungsmöglichkeiten der Schule bzw. des Beschwerdegegners - da nicht in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich liegend - in ihren Berichten nicht abschliessend miteinbeziehen und würdigen. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sinngemäss auf den letzteren Umstand bzw. die Notwendigkeit des Einbezugs der nichtmedizinischen (schulischen) Gegebenheiten und Möglichkeiten hinwies, so stellte sie damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 2) nicht die persönliche Integrität der Ärztin oder die 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Richtigkeit ihrer medizinischen Beurteilung in Frage (act. G 1 S. 2). Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für K.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund des von der Schulsozialarbeit eingeschlagenen Wegs mit zusätzlichem Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung von schulischen Disziplinarmassnahmen voraussichtlich ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Im Übrigen erscheint der von den Beschwerdeführern geltend gemachte eindeutige Kausalzusammenhang von K.s gesundheitlichen Problemen und dem Rückgang ihren schulischen Leistungen einerseits und der Mobbing-Situation anderseits (vgl. act. G 1 S. 9 unten) nicht ausgewiesen, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem Klassenlehrer von einer Verkettung vieler unglücklicher Umstände und Gegebenheiten gesprochen hatte (act. G 8/1a/9 und vorangehende E. 3.1) und damit von einer Ursachenvielfalt ausging. Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer zuträfe, wonach die gute Integrierung von K. in der Privatschule M.__ mit Wiedererreichung von Schulnoten auf Sek-Niveau zeige, dass ihre gesundheitlichen Probleme und der Absturz der schulischen Leistungen eindeutig auf die Mobbing-Situation in der Schule des Beschwerdegegners zurückzuführen sei (act. G 1 S. 9 unten), vermöchte dies für sich allein eine Unzumutbarkeit des Verbleibs von K.__ in der Schule zur Klärung und Regelung der in Frage stehenden Mobbing- Situation nicht zu belegen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation anzugehen und zu entschärfen. Ein Schulwechsel stand den Beschwerdeführern zwar frei; nur vermittelt Art. 19 BV in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz m.H.). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung von K.__ lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse daher nicht beanstanden. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 5.1.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern werden die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff.). Der Beschwerdegegner war weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet er zu entschädigende Auslagen. Soweit sein Rechtsbegehren - „unter Kostenfolge“ - einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung mitenthalten sollte, kann ihm deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, sowie vgl. VerwGE B 2017/59 a.a.O. E. 7 mit Hinweisen). Damit erübrigt sich vorliegend auch die Frage, ob dem Beschwerdegegner überhaupt ein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten zustehen würde. 5.2. bis ter

Zitate

Gesetze

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BV

KV

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 13 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VSG

  • Art. 52 VSG
  • Art. 53 VSG
  • Art. 55 VSG

ZGB

Gerichtsentscheide

12