© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/31 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.11.2021 Entscheiddatum: 01.10.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.10.2021 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Verhältnismässigkeit, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. d und Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Trotz Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Nichteinhaltung der vom Migrationsamt gesetzten Bedingungen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen), erweist sich die Nichtverlängerung im konkreten Fall nicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist weder wiederholt straffällig geworden noch sozialhilfeabhängig; zudem hat er während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens Schulden getilgt. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung beschränkt sich auf den Schutz privater Gläubiger. Dieses Interesse ist aber insofern zu relativieren, als eine Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen dürfte, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Chancen mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (Verwaltungsgericht, B 2021/31). Entscheid vom 1. Oktober 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, Bahnhofstrasse 48, 8305 Dietlikon, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1988, ist Staatsangehöriger Brasiliens. Er reiste am 9. Juni 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 2009 eine Schweizerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem es mehrmals zu Streitereien gekommen war, trennten sich die Eheleute am 1. Juni 2013. Am 3. Juli 2017 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. B. Am 10. September 2014 ersuchte A. das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt erteilte ihm die Aufenthaltsbewilligung am 6. November 2014 bis am 4. August 2015 unter Ansetzung folgender Bedingungen: Nachkommen sämtlicher finanzieller Verpflichtungen, Tilgung der bestehenden Schulden, klagloses Verhalten und Unterzeichnung einer Integrationsvereinbarung. Am 6. Januar 2015 unterzeichnete A.__ eine Integrationsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, einen Sprachkurs mit dem Ziel des Deutschzertifikats A2 zu besuchen. In den folgenden Jahren wurde die Aufenthaltsbewilligung dreimal verlängert, letztmals unter Ansetzung einer Nachfrist bis 4. Februar 2018. C. Am 22. Februar 2018 ersuchte A.__ erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und reichte auf Aufforderung des Migrationsamtes diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung und wies ihn aus der Schweiz weg (innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mehrere Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten worden seien, womit ein Widerrufsgrund vorliege. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 14. Januar 2021 mit derselben Begründung ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 14. Januar 2021 (zugestellt am 19. Januar 2021) durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 2. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der zuständige Abteilungspräsident entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 2. März 2021. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 17. und 28. April 2021 (Datum Eingang) nahm der Vertreter für den Beschwerdeführer abschliessend Stellung und ergänzte die Akten. Die Vorinstanz verzichtete am 17. Mai 2021 auf weitere Äusserungen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 19. Januar 2021 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Anwendbares Recht Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 126 AIG mit Hinweisen). Am 21. August 2017 bzw. nach Ansetzung einer Nachfrist erneut am 22. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. Migrationsamt [MA] 347). Das Verfahren wurde somit vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet, weshalb die Angelegenheit materiell nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu beurteilen ist. 3.Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechtliches Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder einer Schweizerin oder eines Schweizers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b von Art. 50 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch erlischt jedoch unter anderem, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ein solcher Widerrufsgrund ist namentlich gegeben, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG). Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden (Art. 54 Abs. 1 AuG). In der Integrationsvereinbarung sollen die Ziele, die vereinbarten Massnahmen sowie die Folgen im Fall einer Nichterfüllung festgehalten werden. Die entsprechenden Sanktionen haben verhältnismässig zu sein. Primär ist vom Gesetzgeber mehr ein Anreiz- als ein Sanktionsmechanismus beabsichtigt. Integrationserfolg soll durch eine Verbesserung der Rechtstellung belohnt werden. Hinwegen wäre eine Bestrafung wegen fehlender sprachlicher Integrationsfortschritte durch Entzug der Aufenthaltsbewilligung kaum je verhältnismässig (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 3 zu Art. 54 AuG). Vorbringen der Beteiligten Die Vorinstanz führt aus, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 6. November 2014 sei unter Bedingungen erfolgt. Seit der letzten Verlängerung seien neue Schuldverpflichtungen der Q.__ AG in der Höhe von CHF 2'612.95 entstanden. Die Schulden hätten sich insgesamt um mehr als CHF 22'000 auf CHF 52'000 vergrössert. Es seien zudem keine bestehenden Schulden getilgt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne somit nicht als klaglos bezeichnet werden. Auch seiner Verpflichtung, Deutschkurse zu besuchen, sei er nicht nachgekommen. Die Begründungen für das Nichtbesuchen der Kurse erwiesen sich als unbehelflich. Aufgrund der Nichteinhaltung der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen liege ein Widerrufsgrund vor. Der Widerruf erweise sich auch als verhältnismässig. Angesichts der Erhöhung der Schulden drohe eine Belastung der öffentlichen Hand. Bisher sei der Beschwerdeführer nur kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seine Bemühungen, eine geregelte und längerfristige Anstellung zu finden, seien unzureichend. Die berufliche und soziale Integration sei nicht gelungen. Eine aktuell besondere Beziehung zur Schweiz sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in den zwölf Jahren, die er mittlerweile in der Schweiz lebe, habe er nie Sozialhilfegelder bezogen, sondern seinen Lebensunterhalt stets selbst bestritten. Auch in strafrechtlicher Hinsicht habe er sich, abgesehen von der weit zurückliegenden bedingten Geldstrafe im Zusammenhang mit Ehestreitigkeiten, nichts zuschulden kommen lassen. Bei gleicher Ausgangslage und gleichen Schulden sei ihm die Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils verlängert worden. Folglich habe er die Bedingungen erfüllt, ansonsten keine Verlängerungen hätten erfolgen dürfen. Nach mehreren Jahren nun wieder auf diese 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedingungen abzustellen, sei klar rechtsmissbräuchlich. Er spreche genügend Deutsch, sonst würde er keine Arbeit erhalten. Statt einen Deutschkurs zu besuchen, habe er gearbeitet und Geld verdient. Im November 2020 habe er den letzten Lohn erhalten. Ob er nach dem Lockdown im Frühjahr 2021 wieder in jenem Gartenbauunternehmen arbeiten könne, sei derzeit noch nicht bekannt. Was die Betreibungen angehe, habe er viele davon bereits bezahlt, ohne dass diese im Betreibungsregister gelöscht worden wären. Insgesamt liege kein Widerrufsgrund vor. Tatsächliches Nach der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer die selbständige Aufenthaltsbewilligung am 6. November 2014 für ein Jahr erteilt. Gleichzeitig wurden Bedingungen verfügt. Der Beschwerdeführer wurde angehalten, sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, bestehende Schulden zu tilgen, sich klaglos zu verhalten und eine Integrationsvereinbarung zu unterzeichnen (act. MA 148). Sollte er sich nicht an diese Bedingungen halten, wurde ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Bereits damals wies sein Betreibungsregisterauszug Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 32'184.30 auf (act. MA 112; Q.__ AG CHF 5'523.65, Steuerschulden CHF 21'967.55, Intrum Justitia AG CHF 2'227.55, InFoScore Inkasso AG CHF 2'035.55, SBB CHF 430). Diese Schulden waren noch während des Zusammenlebens mit der Ehefrau in den Jahren 2011 bis 2013 entstanden. In seiner Zustimmung zur Verlängerung vom 12. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration, SEM) nochmals darauf hin, dass die Bedingungen zwingend einzuhalten seien und dieses Schreiben als Verwarnung gelte (act. MA 157). Am 6. Januar 2015 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Integrationsvereinbarung, worin er sich zum regelmässigen Besuch von Sprachkursen mit dem Ziel des Deutschzertifikats A2 verpflichtete (act. MA 165). Für den Fall der Nichterfüllung wurde ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung reichte der Beschwerdeführer einen Teilnehmerausweis vom 11. August 2015 für einen Deutschkurs A1 ein (act. MA 184). Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung am 18. September 2015 um ein Jahr, ohne auf die zuvor verfügten Bedingungen zu verweisen oder den Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen vom 6. November 2014 im Hinblick auf die nächste Verlängerung zu ermahnen (act. MA 198). Als ein Jahr später die nächste Verlängerung anstand, reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Besuchs des 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Deutschkurses A1 ein (act. MA 210). Gemäss Betreibungsregisterauszug war die Höhe der Schulden in etwa gleich geblieben (act. MA 206). Obschon immer noch kein Kurs der Stufe A2 besucht worden war, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr bis 4. August 2017. Im Schreiben vom 15. September 2016 hielt das Migrationsamt gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass die im Jahr 2014 nach der Trennung der Ehe verfügten Auflagen wie auch die Integrationsvereinbarung vom 6. Januar 2015 nach wie vor gelten würden. Das Migrationsamt erklärte sich bereit, die Bewilligung nochmals um ein Jahr zu verlängern. Es werde jedoch erwartet, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Schulden tilge und sich klaglos verhalte. Ansonsten könne er nicht mehr ohne Weiteres mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen (act. MA 231). Am 21. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Per Ende August 2017 waren beim Betreibungsamt St. Gallen Betreibungen in der Höhe von CHF 17'769.45 vermerkt, wobei mit CHF 14'773.40 der grösste Teil auf die Krankenkasse Q.__ AG entfiel (act. MA 249). Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs A2 an (act. MA 268). Bei einem Einstufungstest am 19. Oktober 2017 wurde sein Stand der Deutschkenntnisse beim Sprechen, Hören und Lesen mit A2 und beim Schreiben mit A1 angegeben (act. MA 269). Da der Nachweis des Besuchs des Deutschkurses nicht erbracht worden war, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 21. November 2017 im Sinn einer Nachfrist vorläufig lediglich um ein halbes Jahr bis am 4. Februar 2018 (act. MA 313). Zudem wies es darauf hin, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden könne, wenn bis dahin keine entsprechenden Nachweise über den aktuellen Kursbesuch, weiterführende Deutschkurse und ein geregeltes Einkommen vorlägen. Dem Gesuch seien ein aktueller Betreibungsregisterauszug (inkl. Nachweise über weitere Zahlungen), eine Auflistung sämtlicher Gläubiger über die aktuellen Schuldensaldi und eine Passkopie beizulegen. Vorliegen von Widerrufsgründen3.4. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Ehefrau am 6. November 2014 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unter den Bedingungen, dass er sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, bestehende Schulden tilge, sich klaglos verhalte und eine Integrationsvereinbarung unterzeichne, erteilt. In der Folge wurde die Bewilligung mehrmals verlängert. Bei der Verlängerung vom 15. September 2016 wurde auf diese Bedingungen erneut Bezug genommen, 3.4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte namentlich wurde der Beschwerdeführer auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung hingewiesen und ihm mitgeteilt, es werde erwartet, dass er die bestehenden Schulden tilge und sich klaglos verhalte. Auch im folgenden Verlängerungsverfahren wurden mit Schreiben vom 21. November 2017 Nachweise über weitere Zahlungen und ein geregeltes Einkommen verlangt. Eine eigentliche Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG wurde jedoch seit 2015 nicht mehr ausgesprochen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Verurteilung zu einer Busse von CHF 200 wegen Drohung zum Nachteil der Ehegattin aus dem Jahr 2013 – in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Bis anhin war er auch nie auf Sozialhilfe angewiesen. Er kam für seinen Lebensunterhalt stets selbst auf, wobei es sich mehrheitlich um Temporär- oder befristete Anstellungen handelte. Dazwischen war er einige Male arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder. Eine der Bedingungen der Aufenthaltsbewilligung betraf die Unterzeichnung einer Integrationsvereinbarung. Diese wiederum beinhaltete den regelmässigen Besuch eines Sprachkurses mit dem Ziel des Deutschzertifikats A2. Bis anhin hat der Beschwerdeführer den Nachweis dafür nicht erbracht. Ob er den am 25. Mai 2021 begonnenen Kurs mittlerweile absolviert hat, ist nicht bekannt. Anfang 2020 lief die Integrationsvereinbarung nach fünf Jahren ab. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE, in Kraft seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Gegenteil erhöht. Im Zeitpunkt der Erteilung der nachehelichen Aufenthaltsbewilligung am 6. November 2014 belief sich die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 32'184.30 (act. MA 112, davon CHF 5'523.65 bei der Krankenkasse Q.__ AG und CHF 21'967.55 zugunsten des Fiskus). In den folgenden Jahren nahmen die Schulden gegenüber der Krankenkasse zu auf CHF 14'773.40 am 28. August 2017 (act. MA 249) und CHF 19'563.10 am 21. Mai 2019 (act. MA 692). Die übrigen Schulden (insbesondere jene bei den Steuerbehörden) waren jeweils nicht mehr aufgeführt. Am 21. Mai 2019 waren beim Betreibungsamt St. Gallen Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 22'621.10 verzeichnet (act. MA 692). Rund ein Jahr später am 12. Juni 2020 wurden dieselben Betreibungen ausgewiesen (vi-act. 8.1, S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass keine neuen Betreibungen eingeleitet wurden. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach sich die Schulden des Beschwerdeführers von CHF 22'000 auf CHF 52'000 erhöht hätten, trifft nicht zu. Den am 12. bzw. 16. Juni 2020 von den Betreibungsämtern St. Gallen und Rapperswil-Jona ausgewiesenen offenen Verlustscheinen liegen teilweise dieselben Forderungen zugrunde (vi-act. 8.1 und 9). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es nicht so, dass der grösste Teil der Schulden bei der Krankenkasse während des Zusammenlebens mit seiner früheren Ehefrau entstand. Der Beschwerdeführer vernachlässigte die Zahlungen an die Krankenkasse auch nach der Trennung. Gemäss nicht näher belegten Angaben der Krankenkasse betrugen die Ausstände Ende 2018 insgesamt CHF 30'748.70 (act. MA 635); in Betreibung gesetzt sind davon rund CHF 18'000. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei nicht mehr bereit gewesen, die Prämien zu bezahlen, da er keinen Versicherungsausweis erhalten habe und keine ärztlichen Leistungen habe beziehen können (act. MA 566). Ein Leistungsaufschub der Krankenkasse entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht, die Prämien zu bezahlen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Er hat sich um die Bezahlung der Rückstände zu bemühen, damit der Leistungsaufschub aufgehoben wird. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die vom Migrationsamt gesetzten Bedingungen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten und einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG gesetzt hat. Verhältnismässigkeit3.5. Doch selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes erlöschen die Ansprüche nach 3.5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 42 AuG nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Insofern erlischt nach Art. 51 Abs. 2 AuG der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann, wenn der Widerruf auch verhältnismässig ist. Bei Vorliegen von Schulden ist neben deren Höhe und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung aber auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AuG sowie N 17 zu Art. 63 AuG). Weil im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP neue Begehren unzulässig sind, berücksichtigt das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind ("echte Noven"), grundsätzlich nicht mehr (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 642, vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 11 zu Art. 61 VRP). Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht als Ausnahme von diesem Grundsatz laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (BGE 128 II 145 E. 1.1.3, vgl. Looser/Looser-Herzog, a.a.O., N 19 zu Art. 61 VRP). Es hat also entscheidwesentliche Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen (VerwGE B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 2). Vorliegend bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen sind und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären ist (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.3, vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die Rechte daraus ableiten wollte (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Nachdem der Beschwerdeführer weder wiederholt straffällig geworden noch sozialhilfeabhängig ist, beschränkt sich das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung auf den Schutz privater Gläubiger. Dieses Interesse ist aber insofern zu relativieren, als eine Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen dürfte, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Chancen mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3). Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine bestehenden Schulden getilgt, trifft nicht zu. In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Pfändungen in kleinerem Umfang vollzogen (so immerhin knapp CHF 4'000 in den Jahren 2015 bis 2017, act. MA 185 und 273 f.). Im Zeitraum Januar 2017 bis 28. September 2018 konnten erneut Einkünfte in der Höhe von CHF 2'932 gepfändet werden (act. MA 528). Seit Juli 2020 bis April 2021 hat der Beschwerdeführer elf Zahlungen an das Betreibungsamt in der Höhe von CHF 3'335.75 geleistet (vi-act. 13 und 17, act. 7 und 14), und dies, obschon er über die Wintermonate coronabedingt keine Arbeit hatte. Daraus ist zu schliessen, dass er den Ernst der Lage mittlerweile – wenn auch spät – erkannt hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für den Beschwerdeführer zum vornherein keine Möglichkeit bestand, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, da er einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterlag. Damit hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten bestehende Schulden abgebaut. Ungelöst erscheint nach wie vor die Situation mit der Krankenkasse. Ob die laufenden Prämien vom Beschwerdeführer mittlerweile bezahlt werden, ist nicht bekannt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer versuchte, mit der Krankenkasse eine Lösung zu finden. Seinem Vorschlag, mit CHF 10'000 ein Drittel der Schulden abzuzahlen, stimmte diese jedoch ohne stichhaltige Begründung nicht zu. Es ist dem Beschwerdeführer dringend zu empfehlen, bei der Krankenkasse im Hinblick auf einen Schulderlass nochmals nachzuhaken. Aufgrund der nicht übermässig hohen Einkünfte, die der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren erzielte, wäre dabei auch zu prüfen, ob er Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) hat(te). Dies würde die Problematik im Zusammenhang mit der Bezahlung der Krankenkassenprämien deutlich entschärfen. Zu berücksichtigen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist 3.5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Staat die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren einen nicht näher begründeten schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit zwölf Jahren in der Schweiz aufhält und damit mehr als ein Drittel seines Lebens hier verbracht hat. Ergebnis und Verwarnung Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Fernhaltung des Beschwerdeführers sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar notwendig. Insofern überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung erweisen sich somit aktuell als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. Anders wäre die Angelegenheit in Zukunft zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer sich trotz des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst sähe, sich weiterhin ernsthaft um eine Rückzahlung der bestehenden Schulden zu bemühen und neue Schulden zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass er sich an die hiesige öffentliche Ordnung zu halten hat. Er wird angewiesen, sich in Zukunft in sämtlichen Belangen wohl zu verhalten. Das bedeutet, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Schulden anzuhäufen und die bestehenden Schulden im Rahmen von regelmässigen Abzahlungen ans Betreibungsamt abzubauen hat. Die Summe der bestehenden Schulden muss weiter reduziert werden. Er ist darauf zu behaften, dass sein Wohlverhalten nicht nur unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens zustande kam, sondern auch andauern wird. Ansonsten wird ihm die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen sein. 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsantrag gestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte auf entsprechende Nachfrage mit, dass er das Mandat unentgeltlich führe (act. 6). Einer nicht bzw. nicht berufsmässig vertretenen Partei wird der Zeitaufwand für das Erstellen von Rechtsschriften gestützt auf Art. 98 Abs. 2 VRP in der Regel nicht vergütet wird. Barauslagen werden nur ersetzt, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Der Beschwerdeführer wird migrationsrechtlich verwarnt. Er wird angehalten, keine neuen Schulden mehr einzugehen und die bestehenden Schulden zu sanieren. Widrigenfalls wäre ihm die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. 4.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4.1. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4.2.