© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/27 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.07.2022 Entscheiddatum: 17.05.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.05.2022 / Berichtigung vom 23.05.2022 Stiftungsrecht, Verfahren, Legitimation, Beschwerdefrist, Art. 84 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beschwerdegegner ist als Enkel des Stifters zur Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und damit auch zur Rekurserhebung befugt. Trotz langjährigem Rechtsstreit mit der beschwerdeführenden Stiftung ist er überdies nach wie vor zum Kreis der potentiellen Destinatäre zu zählen, weshalb seine Legitimation auch aus diesem Grund zu bejahen ist (E. 3.1). Der Beschwerdegegner begründete seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde in erster Linie mit dem seiner Ansicht nach fortbestehenden stiftungsschädigendem Verhalten des Stiftungsrates. Er wehrte sich grundsätzlich nicht gegen konkrete Stiftungsratsbeschlüsse. Von der Annahme einer Beschwerdefrist ist deshalb abzusehen (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2021/27). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2022 abgewiesen (Verfahren 5A_488/2022). Entscheid vom 17. Mai 2022 / Berichtigung vom 23. Mai 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Stiftung X.__, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kern, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und D.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Rohner, Pestalozzi Rechtsanwälte, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, sowie Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Stiftungsaufsicht (Legitimation und rechtliches Gehör)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. August 1967 errichtete C.__ unter dem Namen "Stiftung X." mit Wirkung ab 1. Juli 1967 eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) mit Sitz in Q. (nachfolgend:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stiftung X.). Die Stiftung X. bezweckt laut Art. 2 f. der Stiftungsurkunde, die ihr vom Stifter geschenkte Liegenschaft Nr. 000__ (heute: Nr. 000M__), Grundbuch A.__ (bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne von Art. 80 ff. ZGB ins Handelsregister einzutragen (Ziff. 1 f.). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 trat die OStA darauf mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 10/7.1/4). Einen dagegen von D.__ am 3. November 2015 erhobenen Rekurs hiess das Finanzdepartement mit Entscheid vom 2. Mai 2016 gut, hob die Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die OStA zurück (act. 10/7.1/5 f.). Dagegen führte die Stiftung X.__ am 13. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches sie mit Entscheid B 2016/105 vom 22. März 2018 abwies. Mit Urteil BGer 5A_462/2018 vom 12. November 2018 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Stiftung X.__ nicht ein. In der Folge wurde die Stiftung X.__ am 24./29. Mai 2019 ins Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 unterstellte die OStA die Stiftung X.__ ihrer Aufsicht und forderte den Stiftungsrat zur Einreichung der Rechenschaftsablage innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs (erstmals per 31. Dezember 2018) auf (act. 10/7.1/7, 10/7.2/8-11, 14, 17, 19). E. Auf entsprechende Aufforderung der OStA vom 9. August 2019 hin erneuerte D.__ am 29. August 2019 seine Anträge in der als Stiftungsaufsichtsbeschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 16. Oktober 2015 (act. 10/7.2/21, 23). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies die OStA diese Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 verweigerte sie die von D.__ offenbar am 11. und 18. Februar 2020 beantragte vollumfängliche Akteneinsicht teilweise und erklärte die Verfügung für sofort vollstreckbar (act. 10/0.1 f.). Gegen die Verfügungen der OStA vom 10. und 19. Februar 2020 rekurrierte D.__ am 25. Februar 2020 und gegen die Verfügung der OStA vom 10. Februar 2020 die Stiftung X.__ am 25. Februar 2020/26. März 2020 an das Finanzdepartement (act. 10/1 f., 5). Mit Entscheid vom 25. Januar 2021 (act. 2) wies das Finanzdepartement den Rekurs der Stiftung X.__ ab (Dispositiv-Ziff. 1). Auf den Rekurs von D.__ trat es ein (Ziff. 2), hob die Verfügungen vom 10. Februar 2020 und 19. Februar 2020 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die OStA zurück (Ziff. 3) resp. wies die OStA an, D.__ Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Ziff. 4). F. Gegen den Entscheid des Finanzdepartements (Vorinstanz) vom 25. Januar 2021 erhob die Stiftung X.__ (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 8. März 2021 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge von D.__ (Beschwerdegegner) vor der OStA
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Beschwerdebeteiligte) und der Vorinstanz nicht einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdebeteiligte, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als im Rahmen der Rückweisung den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Stiftungszweck und Destinatärkreis sowie zum Platzverbot verbindliche Wirkung zukomme. Es sei festzustellen, eventualiter in den Erwägungen festzuhalten, dass den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Rahmen einer allfälligen Rückweisung für das weitere Verfahren der Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners und die materielle Beurteilung seiner Anträge keine verbindliche Wirkung zukomme (Ziff. 2). Am 6. April 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und das Stellen eigener Anträge. Am 2. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen. In der Folge liessen sich der Beschwerdegegner am 16. August 2021 und die Beschwerdeführerin am 27. September 2021 abschliessend vernehmen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2021 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. März 2021 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Wie bereits in der verfahrensleitenden Anordnung des Abteilungspräsidenten vom 10. März 2021 (act. 7) festgehalten, wird von der Rückweisung der Beschwerdeergänzung vom 8. März 2021 wegen Weitschweifigkeit abgesehen (vgl. dazu Art. 36 VRP; BGer 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2 und VerwGE B 2014/106 vom 23. Januar 2015 E. 3 je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. 14, S. 13 Rz. 22 f.) ist die Beschwerdeführerin, welche die Legitimation des Beschwerdegegners zur Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie des Rekurses und damit auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere auf vollständige Akteneinsicht, bestreitet, zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 VRP). Es kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführung erfolge nicht im eigenen Interesse. Falls die Legitimation des Beschwerdegegners nicht gegeben wäre, hätte es mit der Gutheissung der Beschwerde sein Bewenden. Eine Rückweisung an die Beschwerdebeteiligte würde sich diesfalls erübrigen. Durch die Anfechtung der Rückweisung wird das Verfahren innerkantonal deshalb auch nicht stark in die Länge gezogen, selbst wenn es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. dazu VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (act. 5, Antrag 2), es sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als im Rahmen der Rückweisung den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Stiftungszweck und Destinatärkreis sowie zum Platzverbot verbindliche Wirkung zukomme, und es sei festzustellen, dass den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu ihrem Stiftungszweck und Destinatärkreis sowie zu dem gegenüber dem Beschwerdegegner verfügten Platzverbot im Rahmen einer allfälligen Rückweisung entgegen dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP keine verbindliche Wirkung zukomme. Verfahrensgegenstand bildet die von der Beschwerdeführerin bestrittene Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde- und Rekurserhebung und somit das vorinstanzliche Eintreten auf den Rekurs sowie die von der Vorinstanz bejahte Verletzung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdebeteiligte. Die Interessen der Beschwerdeführerin werden dadurch gewahrt, dass darüber nachfolgend im Rahmen eines rechtsgestaltenden Verwaltungsgerichtsentscheides zu befinden ist. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an dem für einen Feststellungsentscheid notwendigen schutzwürdigen Interesse (vgl. dazu VerwGE B 2019/80 vom 23. September 2019 E. 1.3; VerwGE B 2019/151 vom 22. Oktober 2019 E. 1; VerwGE B 2018/8 vom 27. April 2018 E. 3.2.1; VerwGE B 2016/129 vom 21. November 2017 E. 2 je mit Hinweisen). Überdies hat die Vorinstanz über die im Verfahren aufgeworfenen Streitfragen in der Sache im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids nicht abschliessend entschieden, auch nicht – wie in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid VerwGE B 2012/69 und B 2012/70 vom 19. Dezember 2013 (vgl. E. 4.2) – "im Sinne der Erwägungen" (vgl. dazu Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids, T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 23 zu Art. 56 VRP, VerwGE B 2016/105 vom 22. März 2018 E. 8 sowie VerwGE B 2016/21 und B 2016/22 vom 26. September 2018 E. 9.2, bestätigt mit BGer 1C_572/2018; 1C_574/2018 vom 31. Oktober 2019, je mit Hinweisen und Ausführungen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin zur materiellen Rechtskraftwirkung in der Replik vom 12. Juli 2021, act. 18, S. 8 Ziff. III/10 mit Hinweisen). Damit ist auch unerheblich, ob sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Legitimation des Beschwerdegegners gemäss der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 47-50 Ziff. IV/B) auf doppelrelevante Tatsachen stützten (siehe dazu auch den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 137 II 313 E. 3.3.3 mit Hinweisen, wonach in der nachträglichen Verwaltungsjustiz – anders als im zivilrechtlichen Klageverfahren – prinzipiell nicht von Bedeutung ist, ob die Beurteilung von doppelrelevanten Tatsachen auf der Stufe des Eintretens oder der materiellen Beurteilung erfolgt). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob überhaupt auf ein Rechtsmittel gegen Erwägungen eines vorinstanzlichen Entscheides eingetreten werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2016/21 und 22 vom 26. September 2018 E. 9.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_572/2018; 1C_574/2018 vom 31. Oktober 2019). Ferner ist die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids lediglich auf den Rekurs des Beschwerdegegners eingetreten, ohne über dessen Rekursbegehren (act. 10/1, S. 2-4) ausdrücklich zu befinden. Angesichts der Aufhebung der Verfügungen der Beschwerdebeteiligten vom 10. und 19. Februar 2020 und der Rückweisung an die Beschwerdebeteiligte zur erneuten materiellen Beurteilung (Dispositiv-Ziffern 3 f.) kann der Entscheid indessen nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdegegners implizit teilweise gutgeheissen hat (vgl. dazu BGer 1C_192/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge (act. 5, S. 7-13, 19-27, 28-32, 33-35, 37, 42 f., 48 Ziff. III/1-3, 5, 8, IV/A/1a/10-13, 15-18, 1b/25-28, 1c/32 f., 1e/40, IV/A/4c/ 57, 4d/59, 4e/61 IV/B/81, act. 6 lit. B und E, act. 18, S. 5, 10, 13 f., act. 19 lit. B, E, act. 26, S. 3 f., 7 Ziff. III/2, 10, act. 27 lit. B-E), es sei das Originaltagebuch von C.__ zu edieren; es seien Dr. J., R., N., G., M., K., L., E., F., H., I., Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Rohner, O., T., Z., als Zeugen und U.__ als Partei zu befragen. Auf die beantragten Beweisvorkehren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten. Es ist nicht ersichtlich, was die beantragten Beweisvorkehren an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen würden (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 28 ff. zu Art. 12-13 VRP). Aus demselben Grund kann der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 5, S. 22-24, 27, 30 f., 45 f. Ziff. IV/A/1a/bb/13, IV/A/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1a/cc/20, IV/A/1b/26, IV/A/5/75 und 78, act. 18, S. 15, act. 26, S. 2 f. Ziff. III/1) – keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV, sowie Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP) vorgeworfen werden, soweit sie auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gestellten Beweisanträge verzichtet hat. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht anzufechten (vgl. dazu BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 in BGE 147 II 408 nicht publizierte E. 5.1; BGer 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021 in BGE 147 V 234 nicht publizierte E. 4.1; BGer 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021 in BGE 147 III 337 nicht publizierte E. 5.1 je mit Hinweisen, siehe demgegenüber auch BGE 147 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdebeteiligte bestreiten die vorinstanzlichen Ausführungen (E. 4.3, act. 2, S. 24 f.) nicht, wonach die Beschwerdebeteiligte dem Beschwerdegegner die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2019 (act. 10/7.3/27) nicht vorgängig der Verfügung vom 10. Februar 2020 zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt hat, und die Beschwerdebeteiligte dadurch, falls sie zu Recht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners eingetreten wäre, eine Gehörsverletzung begangen hätte, welche nicht ausnahmsweise als nachträglich geheilt hätte betrachtet werden können. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner sei zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde- und Rekurserhebung nicht befugt gewesen, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren über keinen Anspruch auf rechtliches Gehör verfügt habe. Überdies sei der Antrag auf Aufhebung des Platzverbotes vom 15. September 2013 verspätet erfolgt. Dasselbe gelte, soweit der Beschwerdegegner die Verwendung seiner in den Jahren 2006 bis 2010 geleisteten Spende an den Verein X.__ beanstande (act. 5, S. 14-22, 24-39, 45 f. Ziff. IV/A/1a-e/1-12, 14-43, IV/A/2 f., IV/A/4/49 f., IV/A/5/75, 77, act. 18, S. 2-12, 15, act. 26, S. 6-8 Ziff. III/8-12). Das ZGB kennt keine Stiftungsaufsichtsbeschwerde, unterstellt die Stiftungen aber der Aufsicht des Gemeinwesens (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Rechtsprechung und Lehre haben allein daraus die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde abgeleitet. Die Beschwerdemöglichkeit bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde setzt – im Gegensatz zur jedermann und jederzeit offenstehenden Anzeige – ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen voraus. Es ist bei tatsächlichen und potentiellen Destinatären regelmässig zu bejahen wie auch bei (überstimmten) Mitgliedern des Stiftungsrats sowie insbesondere beim Stifter und seinen Erben. Bereits im Fall von Erben des Stifters kann sich die Interessenabwägung indessen als heikel erweisen (Legitimation bejaht z.B. zur Beschwerde gegen den erstmals beabsichtigten Verkauf von Stiftungsvermögen; Legitimation verneint z.B. zur Beschwerde, mit der eigene erbrechtliche und nicht eigentlich die Interessen der Stiftung wahrgenommen werden sollten, vgl. dazu BGE 144 III 433 E. 5 und 6.1 mit Hinweisen und H. M. Riemer, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, N 117 ff. zu Art. 84 ZGB, H. Grüninger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 84 ZGB, und R. Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in: SJZ 2013, S. 517, S. 519 ff., siehe auch D. Jakob, Die Schweizer Stiftungsaufsicht – Grundlagen und Entwicklungen, in: Eckhardt/Sprecher [Hrsg.], Beste Stiftungsratspraxis, Welche Aufsicht haben und welche brauchen wir?, Zürich 2019, S. 15 ff., welcher sich für das Legitimationskriterium des "berechtigten Kontrollinteresses" ausspricht; der Ständerat hat allerdings am 10. Juni 2021 auf die Umsetzung von Ziff. 2 der parlamentarischen Initiative von Werner Luginbühl Nr. 14.470, "Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung", einstimmig verzichtet, wonach die Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse klarer geregelt werden sollte, vgl. dazu Amtliches Bulletin SR 2021 S. 584 ff.). Wohl setzt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers voraus. Doch werden an das Interesse, das zur Beschwerdeführung erforderlich ist, keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. dazu BGer 5A_97/2018 vom 10. September 2018 in BGE 144 III 433 nicht publizierte E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012, in: SZS 2012, S. 374 ff., E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 II 385 E. 4). Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 (act. 14, S. 8 f. Rz. 14) nachvollziehbar dargetan hat, stehen ihm als Enkel des Stifters das Grundstück Nr. 000M__ und die stiftungszweckkonforme Nutzung dieses Grundstücks näher als anderen Personen. Bereits aus diesem Grund ist nach dem Gesagten ein aktuelles eigenes, berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu bejahen (vgl. dazu auch BGE 96 II 273 E. 1 mit Hinweisen;
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BGE 90 II 376 E. 5 und BGE 75 II 81 E. 2, allerdings in Bezug auf Art. 89 Abs. 1 ZGB),
zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass er eigene erbrechtliche Interessen
verfolge (vgl. dazu BGer 5A_828/2008 vom 30. März 2009 E. 1.3 f., in: GesKR 2009,
Beschwerdeführerin ausgesprochenen Betretungsverbot vom 15. September 2013
nach Angaben des Beschwerdegegners (act. 10/8, S. 17 f. Rz. 29) nur noch eines
seiner Kinder die Einrichtungen auf dem Grundstück Nr. 000M__ benutzte. Der
Beschwerdegegner war bis zum 15. September 2013 unbestrittenermassen
tatsächlicher Destinatär der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.3.3
des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 19 f.) zutreffend ausgeführt hat, stellte der
Stiftungsrat der Beschwerdeführerin eine "Wiedererwägung" bzw. Aufhebung des
Betretungsverbots und des damit gemäss der Beschwerdeführerin verbundenen
Ausschlusses aus der "Gemeinde" in Aussicht, wenn eine "tragfähige Verständigung"
gefunden werde, d.h. sich der Beschwerdegegner verpflichten würde, die monatlichen
Beiträge an die "Gemeinde" zu leisten und sich an die gemeinsam getragenen Werte,
Haltungen, Glaubensinhalte und Regeln der "Gemeinde" zu halten. Damit ist der
Beschwerdegegner trotz des langjährigen Rechtsstreits mit der Beschwerdeführerin
nach wie vor zum Kreis der potentiellen Destinatäre zu zählen. Seine Legitimation zur
Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist daher auch aus diesem Grund zu bejahen,
unabhängig davon, ob die Beschwerde gegen das Betretungsverbot verspätet erfolgt
ist (vgl. dazu auch den im Ergebnis gleichlautenden Entscheid VerwGE B 2016/105
vom 22. März 2018 E. 5.1 f.). Ob der Beschwerdegegner auch wegen seiner im
Jahr 2010 an den Verein X.__ geleisteten Spende in der Höhe von CHF 10'180 für die
Aktion "V.__" (act. 10/1.1/12, 10/8.1/7) zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert
wäre, muss bei diesem Ergebnis nicht abschliessend erörtert werden. Vor diesem
Hintergrund war der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat
(vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 21), auch ohne Weiteres zur
Rekurserhebung gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020
(Stiftungsaufsichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde) und die
Verfügung vom 19. Februar 2020 (Akteneinsicht teilweise verweigert, act. 10/0.1 f.)
befugt (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 VRP).
Zu untersuchen bleibt, ob die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, wie von der
Beschwerdeführerin beiläufig gerügt, (teilweise) verspätet erhoben wurde. Art. 84
Abs. 2 ZGB, aus welcher Bestimmung die Stiftungsaufsichtsbeschwerde abgeleitet
wird, enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschwerdefrist. Das
3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Es seien die derzeitigen Mitglieder des Stiftungsrates [...] abzusetzen und es sei ein Sachwalter (bzw. eine interimistische Verwaltung) für die Stiftung X.__ einzusetzen, a. welcher der Stiftungsaufsicht über das Finanzgebaren der Stiftung X.__ und die vielfältigen Beziehungen zwischen Stiftung X.__ und Verein X.__ seit dem Dezember 2002 Bericht zu erstatten hat; Bundesverwaltungsgericht wendet gestützt auf die Verpflichtung zur Rechtssicherheit und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde eine Frist von 30 Tagen (analog zu Art. 50 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG, sowie Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) an (vgl. dazu BVerwGer B-5449/2016 und B-5442/2016 je vom 21. November 2017 je E. 4.3, bestätigt mit Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts BGer 5A_1055/2017 und BGer 5A_1038/2017 je vom 21. August 2018, sowie BVerwGer B-1932/2017 vom 6. November 2018 E. 7.3). Ebenso verfährt das Bundesgericht, welches sich hierbei indessen auf die 30-tägige Frist für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen gemäss Art. 75 ZGB analog stützt (vgl. BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGer 5A_439/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 5A_602/2008 vom 25. November 2008 E. 2.3.3, vgl. dazu auch H. M. Riemer, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], a.a.O., N 122 zu Art. 84 ZGB, welcher die Annahme einer 30-tägigen Beschwerdefrist ebenfalls befürwortet). Allerdings beziehen sich diese Fristen auf die Anfechtung von konkreten Einzelbeschlüssen des Stiftungsrates. Wenn eine allgemeine Gefährdungslage für die Stiftung, welche sich jeden Tag aufs Neue manifestieren kann, geltend gemacht wird, unterliegt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hingegen keiner Befristung (vgl. dazu Jakob, Die Schweizer Stiftungsaufsicht – Grundlagen und Entwicklungen, in: Eckhardt/ Sprecher [Hrsg.], a.a.O., S. 18 f., Baumann Lorant, a.a.O., S. 522, sowie VerwGE B 2016/105 vom 22. März 2018 E. 5.2). Selbstredend können in diesem Fall indes allfällige Ansprüche der Stiftung im Rahmen der Verjährung durch Zeitablauf erlöschen (siehe dazu, allerdings in Bezug auf berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten, auch Hürzeler/Bättig-Lischer, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N 55 zu Art. 73 BVG, mit Hinweis auf BGE 117 V 329 E. 4). Der Beschwerdegegner erneuerte sein Rechtsbegehren in der Sache am 29. August 2019 (act. 10/7.2/23) wie folgt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b. welcher in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht die gerichtlichen Schritte für die Stiftung zu unternehmen hat, um die Nichtigkeit, evtl. Unverbindlichkeit der Änderung der Stiftungsurkunde vom 15. März 2003 und das [recte: des] neu erstellte[n] Stiftungsreglement[s] vom 9./15. März 2003 sowie die [der] Nutzungsvereinbarung zwischen Stiftung und Verein X.__ vom 15. März 2003 und vom 16. April 2015 gerichtlich feststellen bzw. anordnen zu lassen; c. welcher die Geldflüsse und Bilanzierung von Werten und Forderungen zwischen der Stiftung X., dem Verein X. und der 2013 neu gegründeten Stiftung B.__ Schweiz mit Sitz in ...Q.__ seit 2003 feststellt und die Forderungen der Stiftung gegen den Verein X., die Stiftung B. Schweiz und/oder Dritte (natürliche und juristische Personen im In- und Ausland) gerichtlich geltend zu machen und soweit notwendig durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen hat sowie insbesondere sichernde und vorsorgliche Massnahmen aller Art bei Zivil-, Straf- und Verwaltungsbehörden im In- und Ausland zu veranlassen hat; d. welcher auf Weisung vonseiten und in enger Kooperation mit der Stiftungsaufsicht die Geschäfte der Stiftung weiterführt und die Stiftung mit Blick auf ihren ursprünglichen Zweck reorganisiert; e. [vorsorgliche Massnahmen] f. welcher insbesondere auch gegenüber den verantwortlichen Mitgliedern des Vorstandes des Vereins X.__ und des Stiftungsrates X.__ der Jahre 2003-2019 und begünstigten Dritten verjährungsunterbrechende Handlungen unternimmt. 2. Die Stiftung X.__ sei zu verpflichten, diesem Sachwalter (bzw. der interimistischen Verwaltung) entsprechende Vorschüsse zu leisten. 3. Die Stiftung X.__ und der Verein X., per Adresse ...Q., letzterer vertreten durch dessen Präsidenten R.__ seien zu verpflichten, der Stiftungsaufsicht sämtliche Jahresrechnungen und Bilanzen von der Gründung des Vereins (Dezember 2002) bis 30. Juni 2019 mitsamt dazugehörigen Revisionsberichten zu edieren und auf erste Aufforderung hin dazugehörige Belege zu edieren. Entsprechendes ist auch gegenüber dem Stiftungsrat der Stiftung B.__ Schweiz anzuordnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Stiftung X.__ sei zu verpflichten, der Stiftungsaufsicht u.a. zu edieren: a. Reglement für den Baufonds der Ortsgemeinde B.__ Schweiz (X.). b. sämtliche Beschlüsse und Verträge sowie Abmachungen in anderer Form zwischen Stiftung und Verein X. betr. Nutzung der Grundstücke, Spendenwesen, Beziehungen zwischen Verein und Stiftung und Beziehungen von Verein und Stiftung zu den B.-Organisationen und –Gesellschaften, insbesondere auch zur Stiftung B. Schweiz. c. Dokumente bezüglich Steuerbefreiung der Stiftung X.__ und des Vereins X.. 5. [dringende vorsorgliche Massnahmen] 6. Im Falle, dass die Ostschweizer Stiftungsaufsicht nicht [...] einen Sachwalter bzw. eine interimistische Verwaltung einsetzen sollte, habe sie gleichzeitig mit der [...] anzuordnenden Absetzung der derzeitigen Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung X. selber direkt die unter Ziffern 1-5 hiervor aufgeführten Massnahmen, [...] zu treffen. 7. Es seien auch alle weiteren für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Stiftungszwecks und des Stiftungsvermögens der Stiftung X.__ erforderlichen Aufsichts- und Schutzmassnahmen, [...], nach amtlichem Ermessen zu treffen. Insbesondere sei alles vorzukehren, dass [...] die Änderung der Stiftungsurkunde vom 15. März 2003 der Stiftung X., das Stiftungsreglement vom 9./15. März 2003 sowie das Reglement der Aufsichtskommission der Stiftung X. vom 2016 nichtig erklärt, evtl. als ungültig und unverbindlich aufgehoben werden und der ursprüngliche Zweck gemäss der Stiftungsurkunde von 1967 (nämlich: Verwaltung der Liegenschaft der Stiftung durch diese selbst, für religiöse Zwecke, ohne Bindung an einen Verein und ohne Bindung an die Organisation "B." [B.]) und/oder Stiftung B.__ Schweiz wieder hergestellt wird. Es sei alles vorzukehren, dass [...] die Nutzungsvereinbarung zwischen der Stiftung X.__ und dem Verein X.__ vom 15. März 2003 und vom 16. April 2015 nichtig, evtl. ungültig und unverbindlich erklärt wird. Ebenso sei alles vorzukehren, damit die Stiftung X.__ keine neuen Vereinbarungen mit dem Verein X., der Stiftung B. Schweiz und/oder anderen mit der "B." (B.) verbundenen Organisationen eingeht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. [...] 9. [Kosten]". Der Beschwerdegegner begründet seine Anträge, insbesondere die Absetzung der derzeitigen Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin und die Einsetzung eines Sachwalters (Ziff. 1 f.) sowie die Editionsbegehren (Ziff. 3 f.), in der Eingabe vom 29. August 2019 (act. 10/7.2/23) mit Verweis auf seine Ausführungen in der Rekurseingabe vom 3. November 2015 (act. 10/7.7.1/5, S. 15-20) in erster Linie mit dem seiner Ansicht nach fortbestehenden stiftungsschädigendem Verhalten des Stiftungsrates, namentlich mit einer nach wie vor anhaltenden pflichtwidrigen Reduktion des Stiftungsvermögens. Er wehrt sich grundsätzlich nicht gegen konkrete Stiftungsratsbeschlüsse. Allfällige Stiftungsratsbeschlüsse betreffend Betretungsverbot vom 15. September 2013 (vgl. dazu das Stiftungsratsprotokoll vom 11. Dezember 2013, act. 10/14.1/80, Textinhalt mehrheitlich geschwärzt) und die Aktion "V." werden darin – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht einzeln angefochten. Auf konkrete Einzelbeschlüsse des Stiftungsrats zielen lediglich die Anträge-Ziffern 1b und 7 (Beschluss vom 24. September 2001 zur Änderung der Stiftungsurkunde vom 15. März 2003, Erlass Stiftungsreglement vom 9./15. März 2003 sowie Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung zwischen Stiftung und Verein X. vom 15. März 2003, geändert am 16. April 2015). Bereits im Entscheid VerwGE B 2016/105 vom 22. März 2018 (E. 10.4, S. 20) wurde indes festgehalten, dass die Zweckänderung vom 15. März 2003 unwirksam und die Regelung der Stiftungsaufsicht im Reglement des Stiftungsrates vom 9./15. März 2003 unbeachtlich sei. Dementsprechend ist im Handelsregister die ursprüngliche Fassung von Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 2. August 1967 zum Stiftungszweck der Beschwerdeführerin eingetragen (act. 10/7.2/17, www.zefix.ch). Demzufolge sind auch die entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse vom 9./15. März 2003 nicht weiter beachtlich und die entsprechenden Anträge gegenstandslos. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin nicht, der Antrag betreffend Nutzungsvereinbarung vom 15. März 2003/16. April 2015 sei verspätet erfolgt. Unter diesen Umständen ist nach dem Gesagten von der Annahme einer Beschwerdefrist abzusehen. Daraus folgt, dass die Beschwerdebeteiligte auf die am 16. Oktober 2016 eingereichte und am 29. August 2019 erneuerte Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesehen von ihrem teilweisen Nichteintreten auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag-Ziff. 5a-5d, vgl. act. 10/0.1, S. 11), welches Gesuch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren allerdings nicht erneuert wurde – zu Recht eingetreten ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht mehr vorbringt, die Stiftungsaufsichtsbeschwerdeschrift vom 16. Oktober 2016/29. August 2019 sei unzureichend begründet (vgl. dazu VerwGE B 2016/105 vom 22. März 2018 E. 6 mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner stand im erstinstanzlichen Verfahren somit ein Anspruch auf die Einräumung von Parteirechten, insbesondere auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu. Der angefochtene Rückweisungsentscheid (Dispositiv-Ziff. 2 f.) ist daher zu bestätigen, soweit er mit der an sich unbestrittenen Gehörsverletzung begründet wurde, welche aus der unterlassenen Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2019 (act. 10/7.3/27) an den Beschwerdegegner vorgängig zur Verfügung vom 10. Februar 2020 resultierte. 4. Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz gewährte vollständige Akteneinsicht (act. 5, S. 40-46 Ziff. IV/A/4/51-74, IV/ A/5/76-77, act. 18, S. 12-15). 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1-3.1.1 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren des Kantons St. Gallen umschreibt Art. 16 VRP das Akteneinsichtsrecht. Danach haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht gewichtige öffentliche oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schutzwürdige private Interesse entgegenstehen (Abs. 1). Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist (Abs. 2). Als schutzwürdige resp. wesentliche private Interessen stehen gesetzlich geschützte Berufs- und Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten im Vordergrund. Von Bedeutung ist alsdann der Schutz der Persönlichkeitsrechte, namentlich der Schutz der Identität von Informanten, Auskunftspersonen oder anderen Gewährspersonen, die vor Anfeindungen bewahrt werden sollen (vgl. dazu VerwGE K 2016/5 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Interessen von Dritten, die nicht am Verfahren beteiligt sind, werden regelmässig hoch gewichtet. Ist unklar, ob Geheimhaltungsinteressen bestehen, so ist den betreffenden Dritten oder der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich zu äussern (vgl. S. C. Brunner, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 31 und 34 zu Art. 27 VwVG). 4.2. Die Beschwerdebeteiligte hat die Verfügung vom 10. Februar 2020 (act. 10/0.1), mittels derer sie die Anträge des Beschwerdegegners abwies, soweit sie darauf eintrat, insbesondere auf das sich derzeit in Überarbeitung befindliche Stiftungsreglement (act. 10/7.2/15) sowie die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin von 2007 bis 2018 abgestützt (S. 8 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gesagt werden, die diesbezüglichen Akten seien für das vorliegende Verfahren "nicht relevant" resp. diese Akten würden sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen, unabhängig davon, ob sie aus Sicht der Beschwerdebeteiligten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam waren. Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.4.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 27-31) sodann zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Verweis auf das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen auch nicht weiter dargetan, welche schutzwürdigen, privaten Interesse der Einsicht des Beschwerdegegners in das Stiftungsreglement in Überarbeitung (act. 10/7.2/15), ihre Kontoblätter 2009 – 2018, das Konto 1160, ihren Rahmenvertrag mit der St. Galler Kantonalbank vom 10. November 2019 und ihren Bankbeleg Stand Hypothek 24. November 2019 (act. 10/7.3/27/49, 55-57) konkret entgegenstehen würden, zumal die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nur ideelle Zwecke verfolgt. Gleiches gilt im Übrigen für die erst im vorinstanzlichen Rekursverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 28. Mai 2018, die Aufstellung zur Entwicklung der Teilnehmerzahl von 1965 bis 2005 vom 17. April 2005, das Rechtsgutachten von Hans Michael Riemer vom 24. Mai 2018 sowie die Schätzung der Y.__ AG vom 29. Mai 2020 (act. 10/14.1/82 f., 85, 87). Demzufolge hat die Vorinstanz die Beschwerdebeteiligte im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids zu Recht angewiesen, diese Akten dem Beschwerdegegner auszuhändigen. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus die Beschwerdebeteiligte anwies, dem Beschwerdegegner auch Einsicht in die Akten des Vereins X.__ (Kontokorrent mit Stiftung X., Konto 2220, Liegenschaftsunterhalt etc., Konti 4000 ff., und Liegenschaftsausbau, Planung etc., Konti 4100 ff., Hypothek, Konti 2401-2407, Verein: Konto 2220, Rahmenvertrag für Hypothekarkredit zwischen SGKB und Verein X., Kontoauszug vom 14. April 2015 bis 3. Mai 2016, act. 10/7.3/27/51-54, 10/14.1/84, 86) zu gewähren, liess sie ausser Acht, dass sich der Verein X.__ mangels Beteiligung am Verfahren bis dato nicht dazu äussern konnte. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit anzupassen, als die Beschwerdebeteiligte anzuweisen ist, den Verein X., mit welchem die Beschwerdeführerin über die Nutzungsvereinbarung/Miete vom 16. April 2015 (act. 10/5.2/22) und damit bezüglich der vom Stiftungszweck der Beschwerdeführerin erfassten Nutzung ihres Grundstücks Nr. 000M verbunden ist, ins Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren beizuladen und ihn aufzufordern, insbesondere zur beantragten Einsicht in seine Akten, Stellung zu nehmen. Anschliessend wird die Beschwerdebeteiligte über die Einsicht in die Akten des Vereins X.__ neu zu verfügen haben. Dabei wird sie zu beachten haben, dass der Verein X.__ dannzumal nicht mehr als nicht am Verfahren beteiligter Dritter zu behandeln sein wird. Im Übrigen ist zu bemerken, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Nicht-Offenlegung der besagten Vereinsakten begründet erscheinen liessen. Insofern erscheinen die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 29-33 E. 4.4.3) als durchaus nachvollziehbar und zutreffend. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV); der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500 ist anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat noch CHF 1'500 zu bezahlen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden Beschwerdegegner, dessen Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, für das Beschwerdeverfahren ermessensweise pauschal mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen (vier Prozent von CHF 4'000) und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP; Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28sowie Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Nachdem der Beschwerdegegner auch im Rekursverfahren im Ergebnis gemäss den vorstehenden Erwägungen mehrheitlich obsiegt hat (vgl. dazu VerwGE B 2019/17 vom 27. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis) und die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 1'500 resp. die dem Beschwerdegegner für das Rekursverfahren zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'000 in der Höhe unangefochten geblieben sind, ist der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids (Dispositiv-Ziffer 5 f.) zu bestätigen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides lautet neu: "Die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. Februar 2020 betreffend Akteneinsicht wird aufgehoben und D.__ sind das Stiftungsreglement in Überarbeitung, die act. 49 und 55-57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie die act. 82 f., 85 und 87 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 24. August 2020 auszuhändigen. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird angewiesen, den Verein X.__ ins Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren beizuladen und ihn aufzufordern, insbesondere bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur beantragten Einsicht in seine Akten (act. 51-54 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 5. Dezember 2019, act. 84 und 86 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 24. August 2020), Stellung zu nehmen, und über die Einsicht des Beschwerdegegners in die Akten des Vereins X.__ neu zu verfügen." 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Die Beschwerdeführerin entschädigt den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4'160 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.