© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/26 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.07.2021 Entscheiddatum: 27.04.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.04.2021 Ausländerrecht, Art. 62 lit. d in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines 1994 geborenen, seit dem 15. Altersjahr in Italien aufgewachsenen und seit 2019 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, dessen Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin nach weniger als einem Jahr geschieden wurde. Die Ausübung ehelicher Gewalt setzt konkrete Angaben über Häufigkeit, Intensität, Art und Weise sowie Systematik voraus. Aufgrund der nur kurzen Anwesenheit in der Schweiz liegt keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vor. Die Rückkehr in seine Heimat, wo er die Kindheit verbrachte, ist zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2021/26). Entscheid vom 27. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Nicole Nobs, @vocate, Brühlgasse 11, Postfach 637, 9004 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1994, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 4. Oktober 2019 von Italien, wo er zuvor gelebt hatte, in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B., geb. 1990. Am 6. Dezember 2019 stellte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, gültig bis 5. Dezember 2020, aus. Am 16. Dezember 2019 unterzeichnete das Ehepaar eine Integrationsvereinbarung. Mit Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom 9. Juni 2020 wurde die Ehe geschieden, nachdem A.__ den gemeinsamen Haushalt am 28. Dezember 2019 verlassen hatte. B. Mit Verfügung vom 3. September 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre bestanden habe. Wichtige Gründe für den Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung seien nicht nachgewiesen. Eine Rückkehr in sein Heimatland oder allenfalls nach Italien sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar und verhältnismässig. (act. 9/1.1). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab (act. 2). C. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhob A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen in der Beschwerde und die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...). 2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter anderem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 43, 48 und 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung gilt dabei auch der Zweck, zu welchem einer ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde, so beispielsweise die eheliche Gemeinschaft (vgl. L. Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 43 zu Art. 62 AuG). 2.1. Die Ehe des Beschwerdeführers mit B.__ dauerte vom 4. Oktober 2019 (Heirat unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz) bis 9. Juli 2020 (Scheidung). Da der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt bereits am 28. Dezember 2019 verliess, 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. lebten die Eheleute nur knapp drei Monate zusammen. Damit fehlt es offensichtlich an der Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sich eine Prüfung der Integrationsvoraussetzungen – der Beschwerdeführer absolvierte Deutschkurse mit Erfolg und arbeitet im Rahmen einer Festanstellung – erübrigt. Ein Anspruch auf Belassen bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft er sich auf den sogenannten nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). 3.1. Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (vgl. M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 32 zu Art. 50 AuG). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.). Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter 3.1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Nebst der ehelichen Gewalt stellt auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dies gilt auch, wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch gut Deutsch spricht (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1; VerwGE B 2013/234 vom 11. November 2014 E. 2.6). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AIG. Daher kann sie allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2, 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, beim Entscheid über den Verbleib in der Schweiz verfüge die Behörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Massgebend seien die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die Trennung von der Ehefrau sei erfolgt, da diese ihm gegenüber mehrfach handgreiflich geworden sei. Er habe seit seinem 15. Altersjahr in Italien gelebt. Zu seinem Heimatland, der Dominikanischen Republik, habe er aufgrund der langen Abwesenheit keine Beziehung, und er verfüge dort auch über keinerlei familiäres oder 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soziales Netz. In den ersten 14 Lebensjahren, die er dort verbracht habe, sei einzig die Kernfamilie im Zentrum gestanden. Jene Zeit sei daher hinsichtlich des sozialen Umfelds und der geografischen Umgebung für ihn nicht prägend gewesen. Er habe dort nie gearbeitet, weshalb eine Wiedereingliederung stark gefährdet sei. Prägend seien für ihn vielmehr die letzten zwölf Jahre gewesen, die er in Europa verbracht habe. Hier sei der Einstieg ins Berufsleben erfolgt. Zwischenzeitlich sei er in der Schweiz sowohl persönlich als auch beruflich sehr gut integriert, er spreche Deutsch und vermöge seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Seit März 2020 habe er eine unbefristete Stelle bei der Q.__ AG AG. Er werde von seiner Arbeitgeberin sehr geschätzt. Die Firma habe bestätigt, dass sie auf dem schweizerischen und europäischen Arbeitsmarkt seit Jahren vergeblich qualifizierte Mitarbeiter suche. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass Berufsleute, die gut in den Arbeitsmarkt integriert seien, in der Schweiz bleiben könnten. Die gute Integration stelle ein entscheidendes Kriterium dar. Sie sei unter anderem ausschlaggebend dafür, ob von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bzw. persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen sei. Seine Familie, namentlich die Mutter und der jüngere Bruder, befänden sich hier in der Schweiz. Er lebe mit diesen zusammen. Zum Bruder pflege er eine sehr enge Beziehung, er betreue ihn regelmässig. Für diesen wäre es daher sehr traumatisch und würde eine grosse Härte darstellen, wenn er (der Beschwerdeführer) die Schweiz verlassen müsste. Es liege ein qualifiziertes, effektives Familienleben vor, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben darstelle. Insgesamt wiege die massive Verschlechterung der Lebensbedingungen im Heimatland schwer und sei als gewichtiges Argument in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die persönlichen Interessen in der Schweiz, insbesondere die engen familiären Beziehungen, würden das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führe zu einer schwerwiegenden persönlichen Härte und sei nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Heirat habe nicht auf freiem Willen basiert. Insofern er vorbringt, seine frühere Ehefrau sei ihm gegenüber mehrfach handgreiflich geworden, liegen weder konkrete Angaben über Häufigkeit, Intensität, Art und Weise und Systematik der angeblichen Übergriffe noch irgendwelche Beweise dazu vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer allgemeinen, nicht näher substantiierten und unbelegten Behauptung. Unter diesen Umständen ist nicht von einem nachehelichen Härtefall als Folge von Ausübung ehelicher Gewalt auszugehen. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass auch hinsichtlich der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt: Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und kinderlos. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von lediglich rund eineinhalb Jahren in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und besonders starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass er hier arbeitet, keine Schulden hat und Deutschkurse besucht. Das Scheitern der Ehe selbst stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Sprache und die kulturellen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik, wo er sich bis zum 15. Lebensjahr aufhielt und die Schule besuchte, hinreichend bekannt sind. Dass er sich danach während zehn Jahren in Italien aufhielt, vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint zumutbar, dass er sich in seinem Heimatland, wo er die Kindheit verbrachte, nach seiner Rückkehr ein neues soziales und berufliches Umfeld aufbaut. Da er über wertvolle Arbeitserfahrungen in verschiedenen Branchen in Italien und der Schweiz verfügt und nebst seiner Muttersprache auch Italienisch und Deutsch spricht, sind seine Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration in seiner Heimat durchaus intakt. Dass sich der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für den Beschwerdeführer dort schwieriger gestaltet als in der Schweiz, mag zutreffen, hat aber keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge. Seine persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik erscheint somit nicht stark gefährdet. Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Das Zusammenleben mit der Mutter und dem jüngeren Bruder stellt keinen solchen Grund dar. Die Mutter und der Bruder reisten offenbar bereits im April 2018 in die Schweiz ein (act. 9/8), der Beschwerdeführer hingegen erst im Oktober 2019. Er lebte somit vor der Eheschliessung während längerer Zeit nicht mit Mutter und Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, was nicht auf eine besondere enge Beziehung hindeutet. Weshalb es ihm nun nach der Auflösung der Ehe plötzlich nicht zumutbar sein sollte, getrennt von Mutter und Bruder zu leben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Daran vermöchten auch entsprechende Angaben der Mutter nichts zu ändern, weshalb auf deren Befragung verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer kann diese Beziehungen durch gegenseitige Ferienbesuche und mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, über welchen Aufenthaltstitel der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer in Italien verfügt oder verfügte. Feststeht, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2019 während zehn Jahren legal in Italien lebte und arbeitete. Seine Mutter verfügt zudem über die italienische Staatsbürgerschaft (act. 9/8). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er könne nicht nach Italien zurückkehren. Sofern er nicht in sein Heimatland ausreisen möchte, erscheint unter diesen Umständen eine Rückkehr nach Italien nicht von Vornherein als ausgeschlossen. Auch wenn dies nicht zutreffen sollte, ändert dies am vorliegenden Entscheid nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG nicht, womit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AIG vorliegt. Er konnte weder glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt war, noch, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint oder andere wichtigen persönlichen Gründe vorliegen. Bei Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich. Besteht darauf kein Anspruch, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (P. Bolzli, in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 33 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.; VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016 E. 6.1, B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.6). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach der Anspruch auf Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, deren Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik vorliegend höher gewichtet als die privaten Interessen des erst seit kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 26-jährige Beschwerdeführer hat einen prägenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat. Er ist mit dessen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Dass die Wiedereingliederung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, wurde bereits ausgeführt. Der Beschwerdeführer geht zwar in der Schweiz einer Arbeit nach, ist finanziell unabhängig, bemüht sich aktiv um die Erlernung der deutschen Sprache 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre nur aus einem alternativen Zulassungsgrund möglich. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht. und wohnt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zusammen. Diese durchaus positiv zu würdigenden Umstände lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern er in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Das öffentliche Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, überwiegt klar (vgl. VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2, B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). Mit der Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, wird gleichzeitig die Frage, ob dessen Aufenthalt wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann, negativ beantwortet (BVGer C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3). 4.1. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus arbeitsmarktrechtlichen Gründen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG kommt ebenfalls nicht in Frage, da eine solche nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten ist. Der Beschwerdeführer ist seit einem Jahr als Auskleider für Schwimmbadfolien tätig. Bei Stellenantritt verfügte er über keine spezifische Berufsausbildung auf diesem Gebiet, ja nicht einmal ganz allgemein im handwerklichen Bereich oder in der Baubranche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Tätigkeit keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erfordert und somit nicht als qualifiziert im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG gilt. Selbst bei bestehender Nachfrage können unqualifizierte Arbeitskräfte nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden (vgl. Ott, a.a.O., N 6 zu Art. 23 AuG). Dass die Rekrutierung von entsprechendem Personal in der Schweiz gemäss Angaben der 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sich schwierig gestaltet, ist daher nicht entscheidend. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (Caroni, a.a.O., N 60 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 42-52 AuG). Dies kommt in Betracht, wenn einem Ausländer, dessen Angehörige hier weilen und über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 1 143 E. 1.3.1). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 1 143 E. 1.3.2; BGE 127 II 60 E. 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (BGE 115 Ib 1 E. 2d; BGer 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (BGE 120 Ib 257 E. 1d; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, N 61 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von Vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung bestätigte bzw. die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte. Der Grund für die Aufenthaltsbewilligung ist mit der Auflösung der Ehe dahingefallen. Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich sodann weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b, Art. 23 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. (...).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder besteht kein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn. Dass die drei Familienangehörigen zusammenwohnen, vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint sodann nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden den jüngeren Bruder regelmässig betreut. Dieser ist ohnehin bereits 14 Jahre alt und somit in hohem Masse selbständig. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird somit durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert, weshalb sich auch daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.