© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/256 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.05.2022 Entscheiddatum: 11.04.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.04.2022 Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Art. 163 GG. Der zur Diskussion stehende Nachtrag I zum Vertrag der Politischen Gemeinde Wil über die Führung einer Mädchensekundarschule durch das Kloster St. Katharina erweist sich nicht als rechtswidrig. Insbesondere ist die darin vorgesehene Übertragung von Aufgaben im Volksschulbereich an Private gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Legalitätsprinzip (E. 3) sowie mit den Grundrechten der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1), der Religionsfreiheit (E. 5.2) und der Rechtsgleichheit (E. 5.3) vereinbar (Verwaltungsgericht, B 2021/256, vormals B 2019/144). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_405/2022). Entscheid vom 11. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Dr. med. vet. X., B.A. HSG, Beschwerdeführer 1 Y., Junge Grüne Wil-Fürstenland,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer 2 und 3, beide vertreten durch Dr. med. vet. X., gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Wil, Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil, Beschwerdegegnerin, sowie Stiftung Z., Beschwerdebeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, Gegenstand Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit: Wiederaufnahme nach Rückweisung zu neuer Entscheidung durch das Bundesgericht (vorher B 2019/144)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 30. Oktober 1996 erneuerten das Kloster St. Katharina, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, und die Politische Gemeinde Wil (nachfolgend: Gemeinde) den Vertrag über die Führung einer Mädchensekundarschule durch das Kloster St. Katharina (sRS 211.2, Schulvertrag). Der Schulvertrag wurde am 16. September 1997 vom katholischen Administrationsrat und vom Erziehungsdepartement genehmigt. Nebst einem Teil der Schülerinnen aus Wil, für deren Schuldgeld die Gemeinde aufkommt (Art. 6 Schulvertrag), besuchen auch Privatschülerinnen aus anderen politischen Gemeinden die vom Kanton bewilligte private Mädchensekundarschule. Am 11. Februar 2016 folgte das Stadtparlament Wil dem Antrag des Stadtrates und stimmte einem modifizierten Schulvertrag (nachfolgend: Nachtrag I) zu (vgl. zur Prozessgeschichte VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 Sachverhalt lit. B). Danach soll die privatrechtliche Stiftung Z.__ (nachfolgend: Stiftung) den Schulvertrag übernehmen und der Gemeinde das Recht eingeräumt werden, über die Aufnahme von Mädchen mit Wohnsitz Wil in die Mädchensekundarschule St. Katharina (nachfolgend: Kathi) zu entscheiden. Gegen die Beschlüsse des Stadtparlaments Wil, mit welchen der Nachtrag I genehmigt worden ist, ist kein Referendum ergriffen worden. B. Auf eine am 25. Februar 2016 von X., Y. und den Jungen Grünen Wil-Fürstenland (Beschwerdeführer 1-3) gegen die Beschlüsse des Stadtparlaments Wil vom 11. Februar 2016 erhobene Abstimmungsbeschwerde trat das Departement des Innern (nachfolgend: DI) mit Entscheid vom 6. Februar 2017 nicht ein. Mit Entscheid B 2017/29 vom 20. Juli 2018 hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das DI zurück (vgl. zur Prozessgeschichte VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018, berichtigt am 13. August 2018, Sachverhalt lit. A-D). Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das DI (Vorinstanz) die Abstimmungsbeschwerde ab. Die dagegen von den Beschwerdeführern 1-3 am 6. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 mit der Begründung gut, die Parlamentsbeschlüsse entbehrten einer rechtlichen Grundlage (vgl. zur Prozessgeschichte VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 Sachverhalt lit. D). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 in Gutheissung der dagegen von der Gemeinde und der Stiftung erhobenen Beschwerden auf und wies die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Beschwerdeverfahren B 2019/144 wird nunmehr unter der Verfahrensnummer B 2021/256 weitergeführt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Eingaben vom 4. Februar 2022 beantragte die Stiftung (Beschwerdebeteiligte) durch ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde vom 6. Juli 2019 (Verfahren B 2019/144) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ihre bisherige Zuteilungspraxis samt Übernahme des Schulgeldes ab Schuljahr 2022/2023 fortzuführen sowie Schülerinnen aus dem Gemeindegebiet, welche bereits vorgängig aufgrund der jeweils angeordneten vorsorglichen Massnahmen in das Kathi eingetreten seien, weiterhin das jährliche Schulgeld zu bezahlen. Am 16. Februar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Am 23. Februar 2022 nahmen die Beschwerdeführer zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung. Am 4. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 hiess der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdebeteiligten um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut. Am 21. März 2022 bestätigten die Beschwerdeführer ihre bereits in der Beschwerde vom 6. Juli 2019 (Verfahren B 2019/144) vorgebrachten Anträge und Ausführungen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge in den Beschwerdeverfahren und die Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da das Bundesgericht die Sache mit Urteil BGer 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 zum Entscheid über die gesetzliche Grundlage im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, hat dieses die Streitsache ohne Weiteres wiederaufzunehmen und die Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Anordnungen fortzusetzen (vgl. zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide BGer 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der massgebenden Sachurteilsvoraussetzungen kann – anstelle von Wiederholungen – vollumfänglich auf Erwägung 1 des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 verwiesen werden. Wenngleich das Bundesgericht das Dispositiv jenes Entscheids aufgehoben hat, so hat es die genannte Erwägung trotz der in den Beschwerden vorgebrachten Kritik nicht beanstandet. Aus derselben Überlegung kann vollumfänglich auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen des Entscheids B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 verwiesen werden, soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. August 2019 (B 2019/144 act. 5) und in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 (act. 19) Beweisanträge stellen (a.a.O. E. 2) und der Vorinstanz vorwerfen, sie hätte den Mitbericht des Bildungsdepartements aus dem Recht weisen müssen (a.a.O. E. 3). Das Nämliche gilt für die Einwände, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt (a.a.O. E. 4) und das Rekursverfahren ungerechtfertigt verzögert (a.a.O. E. 5). Das Gesagte gilt auch, soweit sie rügen, die Beschlüsse des Parlaments der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2016 seien gegenstandslos (a.a.O. E. 6), der Nachtrag I hätte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müssen (a.a.O. E. 7) und der Grundsatz der Einheit der Materie sei verletzt worden (E. 8). Soweit die Beschwerdeführer an ihren ursprünglichen Rügen überhaupt noch festgehalten haben (vgl. S. 4 Ziff. 1.3), geben auch ihre neuen Vorbringen (act. 19) zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. An dem in den genannten Erwägungen des Entscheids B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 Angeführten kann daher festgehalten werden. Darauf ist entsprechend bei Beurteilung der sich noch stellenden Fragen abzustellen. 2. Das Bundesgericht hat die Ausführungen in Erwägung 9.1-9.3 des Entscheids B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 im Ergebnis insoweit bestätigt, als es festgehalten hat, dass der Nachtrag I, welcher eine Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an eine private Trägerschaft vorsehe, als öffentlich- rechtlicher Leistungsvertrag zu qualifizieren sei (vgl. BGer 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 E. 4). Eine solche Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Private ist zulässig, sofern sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, die Privaten unter der Aufsicht des Staates stehen und gewährleistet ist, dass die Privaten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten insbesondere die Grundrechte beachten (vgl. dazu Art. 25 Abs. 3 der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, SR 131.225, KV, sowie BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV). 3. Hinsichtlich des Erfordernisses einer formell-gesetzlichen Grundlage hat das Bundesgericht im Urteil BGer 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 festgehalten (E. 4.4 und 5.2), das Verwaltungsgericht sei im Entscheid B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 (E. 9.3) willkürfrei zum Schluss gekommen, dass weder das Volksschulgesetz (sGS 213.1, VSG) noch die Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin (sRS 111.1, GO) eine solche Grundlage enthalte. Je nachdem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermöge indes auch ein Vertrag, der dem fakultativen Referendum unterliege, selber als hinreichende formell-gesetzliche Grundlage zu dienen. In Beachtung der entsprechenden Darlegungen und Verweise des Bundesgerichts (E. 5.3 und 6) bleibt im fraglichen Zusammenhang zu untersuchen, ob Art. 126 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG), allenfalls in Verbindung mit Art. 3 GG und der GO, eine ausreichend bestimmte Delegationsnorm zur Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an die Beschwerdebeteiligte darstellt. Der Nachtrag I wurde zunächst nur vom Rat der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten in Absprache mit dem Kloster St. Katharina ausgehandelt und abgeschlossen. Die ausgehandelte Version des Nachtrags I wurde anschliessend auf entsprechende Intervention des Parlaments hin von der Beschwerdegegnerin angepasst (vgl. dazu die Prozessgeschichte in VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 Sachverhalt lit. B) sowie sowohl vom Parlament als auch – da innert Frist kein fakultatives Referendum (Art. 66 Abs. 1 Ingress und lit. b GG) ergriffen wurde – von der Bürgerschaft der Beschwerdegegnerin und damit in einem ordentlichen kommunalen Rechtsetzungsverfahren genehmigt. Die darin enthaltenen Bestimmungen zur Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an die Beschwerdebeteiligte sind deshalb, wie sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rückweisung implizit schliessen lässt, gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einem formellen Gesetz gleichgestellt und stellen somit ausreichend bestimmte Delegationsnormen dar. 3.1. Art. 126 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt weiter vor, dass die Gemeinde, welche hoheitliche Befugnisse überträgt, hierfür – zusätzlich zur Leistungsvereinbarung – ein Reglement zu erlassen hat (vgl. dazu etwa VerwGE B 2003/43 vom 11. November 2003 E. 2b-2d mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Wasseranschlussgebühren; GVP 1983 Nr. 2; Botschaft der Regierung zum Gemeindegesetz vom 11. März 2008, S. 30 [Ausführungen zu Art. 123 des Entwurfs der Regierung]; Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission zum Gemeindegesetz vom 20. August 2008, S. 11-13, www.ratsinfo.sg.ch; Botschaft der Regierung zum Nachtragsgesetz zum Gemeindegesetz vom 19. Oktober 1999, ABl 1999, S. 2265 ff., S. 2296, Ausführungen zu Art. 200 des alten Gemeindegesetzes vom 23. August 1979, Neudruck April 2001, nGS 36-29, sowie act. 19, S. 8 Ziff. 3.3.3), welches insbesondere den Rechtsschutz regelt (Art. 126 Abs. 2 Satz 3 GG, siehe dazu auch Art. 1 Abs. 2 VRP). 3.2. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 2 Abs. 2 Nachtrag I statuiert, dass über die Aufnahme von Mädchen mit Wohnsitz in Wil ins Kathi die Stadt entscheidet. In dieser Hinsicht sollen entsprechend keine hoheitlichen Befugnisse an die Beschwerdebeteiligte übertragen werden (siehe dazu auch Art. 4 Abs. 3 Schulvertrag, wonach über die Aufnahme ins Kathi [als Privatschule] die Schulleitung entscheidet). Demgegenüber soll die Schulleitung des Kathi wie bisher (Art. 4 Abs. 3 Schulvertrag), d.h. letztlich die Beschwerdebeteiligte, über die Beförderung in eine höhere Klasse sowie über Disziplinarverfahren entscheiden können (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nachtrag I). Zumindest in diesem Zusammenhang wird ihr demnach – auch in Bezug auf die Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule – Verfügungsbefugnis zugestanden (vgl. dazu auch die Regelung zum Rechtsschutz in Art. 4 Abs. 2 Nachtrag I) und werden ihr diesbezüglich ausdrücklich hoheitliche Befugnisse übertragen. Nach dem eingangs Gesagten müsste die Beschwerdegegnerin hierfür zusätzlich zum (rechtsetzenden) Nachtrag I ein kommunales Reglement erlassen (siehe dazu auch Art. 42 GO in Verbindung mit Reglement über die Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit städtischer Beteiligung, Beteiligungsreglement; sRS 812.1). Für die öffentliche Volksschule und damit auch für die Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule am Kathi durch die Beschwerdebeteiligte (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 4 VSG) besteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGer 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 E. 3.4), jedoch bereits ein dichtes Regelwerk des Kantons. Das VSG enthält in Art. 17 bis 33 in Verbindung mit Art. 1-5 und Art. 19-21 der Verordnung über den Volksschulunterreicht (sGS 213.12, VVU) sowie der Schulordnung der Beschwerdegegnerin (sRS 211.1, vgl. dazu auch Art. 3 Schulvertrag, wonach die Schülerinnen aus dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin, welche das Kathi besuchen, deren Schulreglement unterstellt sind) Vorschriften zur Schulorganisation und zum Unterricht, namentlich etwa zum Überspringen einer Klasse (Art. 31 VSG, vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nachtrag I, wonach für die Beförderung die kantonalen Bestimmungen gelten, siehe dazu auch den Verweis in Art. 5 Satz 1 Schulvertrag auf Art. 15 VSG). Weiter macht das VSG Vorgaben zur Schulpflicht (Art. 45-49), zum Schulbesuch (Art. 51-53) und zum Verhalten der Schülerin (Art. 54-55) sowie insbesondere auch zu Disziplinarmassnahmen (Art. 55 VSG in Verbindung mit Art. 12-15 VVU). Zudem regelt es den Rechtsschutz (Art. 125-130, vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 Nachtrag I, wonach die Eltern der Schülerinnen gegen den Entscheid betreffend Beförderung in eine höhere Klasse sowie über das Disziplinarwesen ein Rekursrecht an den Erziehungsrat [seit 1. Juni 2020: Bildungsrat, vgl. Ziff. I/2 des XXI. Nachtrags zum VSG, nGS 2019-045] respektive an die Rekursstelle Volksschule haben). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass für die vorliegend strittige Übertragung hoheitlicher Befugnisse an die bis bister ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (B 2019/144 act. 5, S. 25, 33 Rz. 6.2.1, 6.2.3, 6.7.1, act. 19, S. 6-8 Ziff. 3.2) ist es den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden nach Art. 4 Abs. 1 VSG ferner nicht verwehrt, das öffentliche Grundschulangebot unter Umständen durch Leistungsaufträge an private Trägerschaften auszulagern. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_136/2020; 2C_137/2020 vom 5. November 2021 für das Verwaltungsgericht verbindlich festgehalten hat (E. 3), stehen weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht einer Übertragung von Aufgaben im Volksschulbereich an Private sowie deren finanziellen Unterstützung durch die Gemeinden des Kantons St. Gallen entgegen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer Art. 43 GO, gemäss welchen die Stadt die öffentliche Volksschule führt, anrufen. Soweit die Beschwerdeführer dafürhalten (B 2019/144 act. 5, S. 33 f. Rz. 6.7.2 f., act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), der Nachtrag I stehe in Widerspruch zu den Vorgaben des kantonalen Lehrplans und den Weisungen des Bildungsrates zur Unterrichtsorganisation, übersehen sie, dass die Stundenplangestaltung des Kathi gar nicht Gegenstand des Nachtrags I bildet (vgl. dazu E. 1 hiervor mit Verweis auf VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 E. 1). Abgesehen davon lässt sich weder aus dem Lehrplan Volksschule des Kantons St. Gallen (vom Bildungsrat erlassen und der Regierung genehmigt im Juni 2015, Stand: Juni 2017 [nachfolgend: Lehrplan], https://sg.lehrplan.ch, S. 471 f., siehe zu dessen Rechtsnatur auch S. A. Bernet, Der Lehrplan – Rechtsnatur und Bedeutung, Zürich/St. Gallen 2021, S. 278 f.) noch aus Art. 12 Abs. 3 e contrario der Weisungen des Erziehungsrates und des Bildungsdepartements zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule vom 18. Mai 2016 (www.sg.ch) der Schluss auf eine Rechtspflicht zur Koedukation an der Volksschule ziehen (vgl. dazu auch E. 5.3 hiernach). Beschwerdebeteiligte im Rahmen des Nachtrags I weder Raum noch Bedarf nach zusätzlichen kommunalen Regelungen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Satz 1 GG besteht. Im Übrigen ist nicht umstritten, dass die Beschwerdebeteiligte sowohl als Privatschule wie auch als öffentliche Sekundarschule gemäss der unter Erwägung 2 hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter der Aufsicht des Staates steht (vgl. dazu Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 1 Abs. 1, Art. 100 und Art. 115 ff. VSG in Verbindung mit den Weisungen und Reglementen des Erziehungs- resp. Bildungsrates sowie des Bildungsdepartements, www.sg.ch). Demzufolge kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 KV) rügen (B 2019/144 act. 5, S. 26 f. Rz. 6.3, act. 19, S. 5 f., 8 Ziff. 3.1, 3.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Mit der Wahrnehmung von Leistungsaufträgen erfüllen Leistungserbringer staatliche Aufgaben, weshalb sie denn auch vollumfänglich an die Grundrechte gebunden sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 142 I 49 E. 4.1; BGE 136 I 332 E. 3.1 und BGer 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017, in: ZBl 2018, S. 35 ff., je mit Hinweisen; B. Waldmann; in: derselbe/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 18 ff. zu Art. 35 BV; B. Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71 ff., S. 84 f.; zutreffend auch B 2019/144 act. 5, S. 22, 24 Rz. 6.1.3, 6.1.9). Einschränkungen von Grundrechten sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Nicht umstritten ist, dass der Nachtrag I nicht in Konflikt mit dem Kerngehalt von Grundrechten steht. Bereits ausgeführt wurde (E. 3 hiervor), dass er sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend (B 2019/144 act. 5, S. 28 f. Rz. 6.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), die im Nachtrag I gesetzlich übertragene Führung einer öffentlichen Sekundarschule durch die Beschwerdebeteiligte führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten. Diesbezüglich verkennen sie, dass die Wirtschaftsfreiheit sowohl in individualrechtlicher (Art. 27 BV, Art. 2 Ingress und lit. u KV) als auch in institutioneller Hinsicht (Art. 94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt. Trotzdem stellt der Betrieb staatlicher Schulen – selbst wenn er an Private übertragen wurde – nicht eine Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch der aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten besteht nur unter mehreren privaten Schulen, nicht aber zwischen staatlichen Schulen und privaten Schulen (vgl. dazu BGer 2P. 67/2004 vom 23. September 2004 E. 1.5 mit Hinweisen, in: ZBl 2005, S. 424 ff.; B. Wagner Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol, in: ZBl 1998, S. 249 ff., S. 257). Dies entspricht auch den wettbewerbsrechtlichen Regeln des Bundes: So untersteht das öffentliche Unterrichtswesen nicht den Regeln des Wettbewerbs (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251, KG, und BGE 129 II 497 E. 3.3.1 und 5.4.9 mit Hinweisen, in: Pra 2005 Nr. 39). Auch ist Art. 2 Abs. 7 erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; SR 943.02, BGBM, vgl. dazu BGE 145 II 303 E. 6.4.1 mit Hinweisen, in: Pra 2020 Nr. 33; M. Zollinger, Die binnenmarktrechtliche Ausschreibungspflicht, in: AJP 2021, S. 386 ff., RPW 2014/4, S. 806, siehe dazu auch Art. 9 des seit 1. Januar 2021 gültigen, hier nicht anwendbaren [vgl. Art. 4 und 62 des] Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1, BöB; Art. 9 der totalrevidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen; IVöB [vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet am 15. November 2019, www.bpuk.ch], welcher der Kanton St. Gallen noch nicht beigetreten ist, sowie T. P. Müller, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, N 30 ff. zu Art. 9 BöB/IVöB) auf die im Nachtrag I vorgesehene Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an die Beschwerdebeteiligte nicht anwendbar, weil das BGBM in sachlicher Hinsicht nur die auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten nicht hoheitlicher Natur umfasst (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BGBM; Rütsche, a.a.O., S. 88 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schluss der Vorinstanz in Erwägung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 des angefochtenen Entscheids (B 2019/144 act. 2, S. 16 f.), wonach die Wirtschaftsfreiheit vom Nachtrag I nicht tangiert werde, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor (B 2019/144 act. 5, S. 29-31, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), das Kathi, welchem mittels des Nachtrags I die Führung einer öffentlichen Schule übertragen werden solle, mache zwar die Aufnahme von Schülerinnen nicht von deren Religion abhängig. Indessen sei es in Bezug auf den Inhalt des Bildungsangebots nicht religiös neutral, weil die Schülerinnen zur passiven Teilnahme an religiösen Aktivitäten verpflichtet seien. Gemäss Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV, Art. 2 Ingress und lit. i KV, Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 18 und 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II) enthält auch eine Verpflichtung des Staates – und damit auch der öffentlichen Schule mit privatrechtlicher Trägerschaft (vgl. dazu H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 192) – zu religiöser und konfessioneller Neutralität (vgl. dazu BGE 125 I 347 E. 3a mit Hinweisen). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen, sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern. Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen. Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (vgl. dazu BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2; BGE 125 I 347 E. 4a und 4d; VerwGE B 1999/27 vom 26. Oktober 1999 E. 3c je mit Hinweisen; J. Hänni, Glaubens- und Gewissensfreiheit: überblick über die aktuelle Auslegung von Art. 15 BV, in: dieselbe/Heselhaus/Loretan [Hrsg.], Religionsfreiheit im säkularen Staat, Zürich/St. Gallen 2019, S. 1 ff., S. 10). Hingegen verleiht Art. 15 BV keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert zu werden (vgl. BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind folgende Bestandteile des schulischen Lehrplans: das Vermitteln von objektiven Kenntnissen über Kirchen und Religionen, der obligatorische Religionskundeunterricht 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie der freiwillige konfessionelle Religionsunterricht. Wenn die konkrete Schulordnung einem religiösen Anliegen nicht gerecht wird, kann gestützt auf die Religionsfreiheit ein Dispensgesuch eingereicht werden. Aufgrund des Grundschulobligatoriums (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 45 und Art. 48 VSG) besteht jedoch kein unbedingter Anspruch auf Erteilung eines Dispenses. In Fällen, für die kein Obligatorium besteht, wie etwa beim konfessionellen Religionsunterricht, dem Schulgebet oder dem Schulgottesdienst, braucht es demgegenüber kein Dispensgesuch; es genügt eine Abmeldung durch die Eltern bzw. durch das urteilsfähige Kind (vgl. R. P. de Mortanges, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], a.a.O., N 52 und 95 zu Art. 15 BV). Laut Art. 1 Abs. 1 Nachtrag I soll das Kathi nach dem – unbestrittenermassen religiös neutralen – gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 1 Abs. 2 KV und Art. 3 VSG, siehe dazu auch VerwGE B 2014/51 vom 11. November 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGE 142 I 49, bezüglich des sich zu christlich-humanistischen Grundsätzen bekennenden Staatsverständnisses im Kanton St. Gallen) geführt werden (Satz 1). Es setzt zusätzliche Akzente, die sich für die Trägerschaft der Schule aus der Nähe zur Stifterin, dem Kloster St. Katharina, ergeben (Satz 2). Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdebeteiligten (act. 8, S. 8 Rz. 23 und 25) ist diesbezüglich vorweg festzuhalten, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Schulvertrages im Rahmen des Nachtrags I geändert worden ist (vgl. dazu auch VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 E. 1 a.E.) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin Schülerinnen, welche die Sekundarschule in der Oberstufe Bronschhofen, Linden- oder Sonnenhof belegen wollen, zum Besuch des Kathi als Teil der öffentlichen Sekundarschule verpflichten kann (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nachtrag I und act. 8, S. 7 f. Rz. 21). Weiter basiert der Unterricht am Kathi eigenen Angaben der Schule gemäss auf den vier Säulen der Werteschule, der Leistungsschule und der Tagesschule sowie der musischen Schule. Religiöse Aktivitäten – zusätzlich zum Wahlfach Religion der Landeskirchen (vgl. dazu Art. 16 VSG sowie Lehrplan, S. 10 und 14) – wie etwa die Wallfahrt, die Gottesdienste (Eröffnungs-, Schluss- und Jugend- und St. Katharina-Gottesdienst, Rorate, Aschenfeier), die Adventseinstiege, die Meditationen, der Besuch der Klosterinsel Werd, die Assisiwoche usw. fielen dabei in den Bereich der Werteschule. Es bestehe kein Zwang zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen oder Ritualen, wenngleich diese (grundsätzlich) von der ganzen Schulgemeinschaft besucht würden (act. 6.1/88, www.kathi.ch). Nach dem Gesagten ist dieser gemäss Angaben der Schule freiwillige konfessionelle Religionsunterricht mit dem Neutralitätsgebot vereinbar. Dafür braucht es denn auch kein Dispensgesuch; es genügt vielmehr eine Abmeldung durch die Eltern bzw. durch das urteilsfähige Kind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.4.3 des angefochtenen Entscheids (B 2019/144 act. 2, S. 19) zutreffend dargetan hat, liegt somit kein Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt (B 2019/144 act. 5, S. 32 f., 38 Rz. 6.6, 6.10.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), auch wenn ein genügender Grundschulunterricht für Knaben auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin gewährleistet werde, so sei das Grundschulangebot für Mädchen doch vielfältiger und attraktiver. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung sei indes nicht ersichtlich. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 2 Ingress und lit. b KV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 26 UNO-Pakt II ergänzen das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen des Geschlechts. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV und Art. 3 UNO-Pakt II bestimmen sodann, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Diese Bestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede – beispielsweise die Mutterschaft – eine Gleichbehandlung absolut 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschliessen. Der Vorbehalt funktionaler Unterschiede in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet insbesondere nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, ohne Weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen werden darf (vgl. BGer 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Umständen genügt eine gleichwertige – keine gleiche – Ausbildung von Knaben und Mädchen (vgl. dazu BGer P 1334/85 vom 10. Juli 1986 i.S. B. gegen Kanton Nidwalden E. 5c/aa, in: EuGRZ 1986, S. 649 ff., und ZBl 1987, S. 167 ff.), welche sich auch in getrenntgeschlechtlichen Klassen verwirklichen lässt (vgl. dazu Fleiner/Ivanov, Rechtliche Aspekte der Finanzierung von Privatschulen durch die Gemeinden im Kanton St. Gallen, 20. Mai 2007, B 2019/144 act. 6.2, in GVP 2007 Nr. 106 nicht publizierte S. 22, siehe auch B 2019/144 act. 5, S. 34 Rz. 6.7.2b, sowie zum geschlechtersensiblen Unterricht, Lehrplan, S. 471 f.). Gemäss Ingress und lit. b der Einleitung regelt der Nachtrag I insbesondere den Zugang der Sekundarschülerinnen im Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin zum Kathi, an welchem auch weiterhin ausschliesslich Mädchen unterrichtet werden sollen. Dabei soll das Kathi gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nachtrag I – gleich oder zumindest gleichwertig wie die übrigen Regelklassen der Sekundarschule auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin – nach dem gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag geführt werden. Wie bereits unter Erwägung 5.2 hiervor ausgeführt, bietet es – im Unterschied zu den Sekundarschulen Bronschhofen, Lindenhof oder Sonnenhof – zusätzlich (freiwillige) katholische Veranstaltungen und Rituale an. Zudem werden der Darstellung der Beschwerdeführer gemäss (B 2019/144, S. 33 f. Rz. 6.7.2a) in den Musikklassen drei zusätzliche Musiklektionen angeboten. Insofern steht den Schülern und Schülerinnen an den von der Beschwerdegegnerin selbst geführten Schulen kein gleicher oder gleichwertiger Unterricht zur Verfügung. Um die Gleichbehandlung der Geschlechter auch diesbezüglich sicherzustellen, steht es der Beschwerdegegnerin allerdings offen, Knaben, welche auf freiwilliger Basis ebenfalls in den Genuss einer mit dem Kathi vergleichbaren katholisch und musikalisch ausgerichteten Sekundarschule kommen wollen, ein solches, zusätzliches Angebot (in Zusammenarbeit mit der katholischen Kirche) selbst anzubieten oder ein solches, allenfalls auch an einer Privatschule, zu finanzieren. Der Nachtrag I ist bei dieser Sachlage somit einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (vgl. dazu BGer 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 140 I 2 E. 4) und erweist sich deshalb in dieser Hinsicht nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 163 Abs. 1 GG (vgl. dazu auch die im Ergebnis zutreffende E. 3.2 des angefochtenen Entscheids; sowie B 2019/144 act. 2, S. 15 f.). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdegegnerin oder die Beschwerdebeteiligte zur Stützung ihrer Anträge
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substantiiert (B 2019/144 act. 5, S. 19 f., 39 f., 43 Rz. 5.3.1 f., 6.10.6 f.-6.10.9, 6.14, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), inwiefern sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Erlass des Nachtrags I oder die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Entscheids widersprüchlich, willkürlich (Art. 9 BV und Art. 2 Ingress und lit. c KV) oder gar treuwidrig verhalten, die Vorinstanz dabei den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren resp. die Beschwerdegegnerin dabei Art. 34 BV (Gewährleistung der politischen Rechte, den Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe) verletzt haben sollten. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz Recht vorsätzlich falsch angewendet haben könnten. 7. Soweit die Beschwerdeführer bezweifeln (B 2019/144 act. 5, S. 40 f. Rz. 6.11, act. 19, S. 3 f., 9 f. Ziff. 1.2, 4.1, 4.4.1), dass die im Nachtrag I vorgesehene Einzelrechtsnachfolge zulässig sein soll, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits unter Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, ist der Nachtrag I einem formellen Gesetz gleichgestellt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer handelt es sich demnach nicht nur um einen blossen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Vielmehr wird damit die gesetzliche Grundlage für die Vertragsübertragung vom Kloster St. Katharina auf die Beschwerdebeteiligte geschaffen. Soweit die Beschwerdeführer insinuieren, diese Vertragsübertragung bezwecke eine Rechtsumgehung, kann ihnen ebensowenig beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin durfte sich auf eine Teilrevision des streitigen Schulvertrags beschränken, ohne kommunales oder übergeordnetes Recht zu verletzen. 8. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und 96 VRP). Unter Berücksichtigung der Kosten der Zwischenverfügung vom 7. März 2022 (act. 17) erscheint eine Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt CHF 1'500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); der von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe im Beschwerdeverfahren B 2019/144 geleistete Kostenvorschuss ist zu mit Erfolg auf Gewohnheitsrecht oder auf den Vertrauensschutz hätten berufen können (vgl. dazu B 2019/144, S. 34 f. Rz. 6.8). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verrechnen. Ein Anspruch der Beschwerdeführer auf kostenlose Beschwerdebehandlung gestützt auf Art. 97 VRP (B 2019/144 act. 5, S. 47 Rz. 10.1.1 f., act. 19, S. 11 Ziff. 4.4.2) in Fällen wie dem vorliegenden besteht nicht (vgl. dazu VerwGE B 2019/199 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3; VerwGE B 2018/234 vom 24. Februar 2019 E. 9 mit Hinweisen). In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Werden Beschwerdeentscheide des Departements an das Verwaltungsgericht weitergezogen, so gilt der geschilderte Ausschluss des Ersatzes ausseramtlicher Kosten auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 18 zu Art. 98 VRP, sowie B 2019/199 vom 19. Dezember 2019 E. 3). Daher steht weder der Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdebeteiligten ein Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 bezahlen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und unter Verrechnung des von ihnen im Verfahren B 2019/144 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.