© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/220 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 01.07.2022 Entscheiddatum: 20.05.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.05.2022 Kostenübernahme der Privatbeschulung. Art. 51-53 und 35bis Abs. 3 VSG (sGS 213.1). Art. 12 KRK (SR 0.107). Streitig war, ob bei D.__ im Zeitpunkt Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund pflichtwidriger Untätigkeit der Beschwerdegegnerin (öffentliche Schule) und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer (Eltern) veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführer seien im Verlauf des Verfahrens immer wieder angehört worden und seien am Verfahren aktiv beteiligt gewesen. Auf eine zusätzliche Befragung von D.__ habe auch insofern verzichtet werden dürfen, als sich die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere auch aus der aussagekräftigen E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführer mit der damaligen Klassenlehrerin von D.__ ergeben würden. Letztere stellten "echtzeitliche" Beweismittel dar und beinhalteten in diesem Sinn Aussagen "der ersten Stunde". Eine nachträgliche mündliche Befragung von D.__ wäre aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen, ein zuverlässigeres Beweisergebnis zu bewirken. Mit ihrem Vorgehen, ihre Tochter D.__ am 25. Mai 2018 - ohne sich weiter zu dem von der Beschwerdegegnerin aufgezeichneten Weg zu äussern - von der Schule abzumelden und bei der Privatschule anzumelden (Eintritt am 29. Mai 2018), hätten die Beschwerdeführer den begonnenen Lösungsfindungsprozess von sich aus beendet. Eine pflichtwidrige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin mit Bezug die gesundheitlich und sozial belastete Situation von D.__ könne nicht als dargetan gelten. Insgesamt lasse sich aus den gegebenen Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für D.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund des von der Schule eingeschlagenen Wegs voraussichtlich ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Der Beschwerdegegnerin bzw. den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen gestanden, die Situation weiter anzugehen und allfällige sonderpädagogische Massnahmen (Art. 34 ff. VSG) entsprechend der Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes zu prüfen. Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung von D.__ lasse sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2021/220). Entscheid vom 20. Mai 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B., Beschwerdeführer, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Rebecca von Rappard, rtwp rechtsanwälte¬are, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenübernahme der Privatbeschulung von D.__
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. D., geb. 2006, besuchte im Schuljahr 2017/18 die fünfte Regelklasse in C.. Ende Mai 2018 trat sie in eine Privatschule über. Am 22. September 2020 stellten die Eltern von D., A. und B., bei der Schule X. einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung ab Mai 2018. Zur Begründung führten sie an, dass D.__ damals notfallmässig aus der Schule habe herausgenommen werden müssen. Sie habe seelisch und körperlich stark unter der Schulsituation gelitten, so dass ein weiterer Verbleib unzumutbar gewesen sei. Die Schule X.__ habe keine den Bedürfnissen von D.__ entsprechende Lösung angeboten und ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflicht nicht wahrgenommen. Daher hätten sie als letztes Mittel für eine private Beschulung sorgen müssen. Dies sei auch von den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) F.__ empfohlen worden. Den dadurch entstandenen finanziellen Aufwand habe die Schule X.__ zu verantworten (act. G 8/1a/2 f.). A.a. Mit Verfügung vom 17. November 2020 lehnte die Schulleitungskonferenz X.__ das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von D.__ ab. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, die Schule habe mit den für die Schullaufbahn relevanten Stellen zusammengearbeitet und sich an eigenen Erfahrungswerten sowie an der fachlichen Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) orientiert. Er sei versucht worden, mit den Eltern auf dieser Basis eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten, was aber nur anfänglich geglückt sei. Die Eltern hätten im Rahmen der Zusammenarbeit einseitig entschieden, einen anderen Weg in Form einer Privatbeschulung einzuschlagen. Die Darstellung der Eltern, dass die Schule X.__ Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schulsituation von D.__ nicht beachtet habe, treffe ebenso wenig zu wie der Vorwurf, die Schule habe sich geweigert, D.__ ab Sommer 2018 zu beschulen. Das Vorbringen, wonach der KJPD die Beschulung von D.__ in einer Privatschule als unumgänglich erachtet habe, sei unzutreffend. Im Mail des KJPD vom 17. Mai 2018 sei der Besuch einer Sonderschule, wenn auch weniger wünschenswert als eine Privatschule, ausdrücklich als Option für A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. D.__ gesehen worden. Der Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht beinhalte keinen Anspruch auf optimale Beschulung. Mit der von den Eltern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule sei der Schule X.__ die Möglichkeit entzogen worden, die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zu prüfen (act. G 8/1a/1). Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 30. November 2020 (act. G 8/1) wies das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen (BD) mit Entscheid vom 29. September 2021 ab (act. G 2). Gegen diesen Entscheid erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Privatbeschulung von D.__ ab Austritt aus der Schule X.__ im Mai 2018 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.a. In der Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 7). In der Vernehmlassung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) sind die Eltern von D.__ zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in ihrem Namen grundsätzlich legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1). Die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2021 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. bis Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisten den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Diese Normen begründen den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. „Schulpflichtige“ in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 3 und Art. 62 Abs. 1 BV). Sie müssen in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst indes nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 2 BV). 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verfassung des Kantons St. Gallen gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und lit. a KV). Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule. Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnende Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 35 Abs. 1 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf die Regelklasse oder Kleinkasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (lit. a), der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (lit. b) und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (lit. c). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35 Abs. 3 VSG). 2.2. bis bis In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden, können die Eltern doch auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen Schule zu beantragen. Damit ist ihren Interessen im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Eine zurückhaltende Anwendung des "Notstandsrechts" auf eigenmächtigen Schulwechsel dient auch dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine dafür nicht zuständige Privatperson zu verhindern; im Regelfall soll aufgrund eines eingehenden Beweisverfahrens durch staatliche Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Schulwechsel gegeben sind (BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar Zürich/St. Gallen 2020, N 14-16 zu Art. 12-13 VRP). Diese Pflicht ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern. Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.). Wenn nach Abschluss des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung keine Überzeugung der Erstinstanz über die relevanten Tatsachen zustande kommt, hat im Fall, in welchem - wie vorliegend - eine Verfügung mit begünstigendem Charakter zur Diskussion steht, der zu Begünstigende die Beweislast für die Voraussetzungen der Begünstigung bzw. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VerwGE 2013/172 vom 26. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass D.__ von den Beschwerdeführern im Mai 2028 ohne vorgängig gestelltes Gesuch um Kostentragung bei der Privatschule Q.__ angemeldet worden war und dort seit dem 29. Mai 2018 die Schule besuchte. Streitig ist, ob bei D.__ im Zeitpunkt Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund pflichtwidriger Untätigkeit der Beschwerdegegnerin und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 14. August 2018 wurde unter anderem dargelegt, D.__ sei auf Empfehlung des Ostschweizerischen Kinderspitals Mitte Januar 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 von der Klassenlehrerin im Einverständnis der Eltern zu einer schulpsychologischen Abklärung angemeldet worden. Seit Herbst 2017 habe sie fast durchgehend Schulabsenzen gezeigt. Es seien keine medizinischen Ursachen ihrer Kopf- und Bauschmerzen sowie ihrer Übelkeit gefunden worden. Im Dezember 2017 sei die Schulsozialarbeiterin (SSA) involviert worden. Ab Januar 2018 habe die Heilpädagogin das Mädchen in regelmässigen Einzel- oder Gruppensettings betreut. Durch die Ängste vor dem Schulbesuch habe sich ein schulischer Rückstand eingestellt. In Absprache mit der Schule, dem KJPD und den Beschwerdeführern sei ein regelmässiger interdisziplinärer Austausch aufgegleist und gepflegt worden. Bis zu den Frühlingsferien habe dies gut funktioniert und D.__ habe sich unter engmaschiger Betreuung durch die Psychologin mit kleineren Rückfällen an den Aufbauplan gehalten, so dass sich die Anzahl Schulbesuchstage wieder erhöht habe. Das Ziel einer vollständigen Rückführung in die Schule nach den Frühlingsferien sei für D.__ aber zu ambitiös gewesen und sie habe den Schulbesuch erneut verweigert, wobei zunehmend gegenläufige Bestrebungen der Beteiligten die intensive Zusammenarbeit in Frage gestellt hätten. Die schulischen Ressourcen hätten sich erschöpft, was zum Vorschlag einer Dispensation vom Unterricht und einer Tagesstruktur auf einem Pferdehof mit ergänzender Einzelbeschulung geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten mit D.__ aber einen eigenen Weg gewählt und sie an der Privatschule angemeldet. Der Schulbesuch funktioniere zwar auch dort nicht immer, D.__ zeige aber ein grösseres Selbstvertrauen. Aus Sicht des KPJD könnten die Ängste im Zusammenhang mit dem Schulbesuch als Signal verstanden werden, anstehenden Entwicklungsschritten auszuweichen. Aufgrund des anhaltenden Schulabsentismus sei auch ein Klinikaufenthalt besprochen worden. Die Möglichkeiten der Regelschule seien bei paralleler ambulanter Betreuung durch den KJPD allesamt ausgeschöpft worden, ohne den gewünschten Erfolg zu bringen. D.__ würde aus schulpsychologischer Sicht mehr Unterstützung durch Lehr- und Fachpersonen, ein gut strukturiertes schulisches Umfeld mit kleinen Klassen und ein Betreuungsangebot mit wohlwollender und enger Begleitung benötigen, um zu schulischen und persönlichen Erfolgserlebnissen zu kommen. Falls keine psychiatrische Betreuung in einem solchen Szenario Priorität habe, müsste im Rahmen einer externen oder internen Sonderschulung eine geeignete, vom Kanton anerkannte Sonderschule für Kinder mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten gefunden werden (act. G 8/1a/3). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Klassenlehrperson die Ängste von D.__ negiert, keine Lösungen gesucht und keine Fachpersonen zugezogen habe. Vielmehr habe sich die 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrperson engagiert eingesetzt und sei in engem Austausch mit den Beschwerdeführern gestanden. Am Gespräch vom 8. Januar 2018 sei es einerseits um die jährliche Beurteilung gegangen. Anderseits sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dort auch die aktuelle Situation von D.__ angesprochen worden. Es fänden sich auch verschiedene E-Mails in den Akten, in denen sich die Beschwerdeführer bei der Lehrperson und der SSA für deren Arbeit bedanken würden. Zudem hätten die Beschwerdeführer im Kostenübernahmegesuch selber ausgeführt, dass die Klassenlehrerin am 27. November 2017, rund einen Monat nach Beginn der Absenzen, eine SPD-Abklärung vorgeschlagen habe. Es seien die Beschwerdeführer gewesen, die erst den Termin vom 1. Dezember 2017 bei der Psychologin hätten wahrnehmen wollen. Für ein Untätigbleiben der schulischen Stellen oder eine Überforderung der Klassenlehrerin liessen sich den Akten jedenfalls keine Hinweise entnehmen. Vielmehr sei ersichtlich, dass die zuständigen Stellen der Schule in regelmässigem Austausch mit den Beschwerdeführern gestanden und nach einer Lösung der Absentismus-Problematik gesucht hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stelle der seitens der Schulleitung eingebrachte Vorschlag einer Beschulung von D.__ in der Time-out-Klasse M. nicht zum vornherein einen untauglichen Versuch oder gar eine Drohung dar, sondern sei eine mögliche Massnahme, die allerdings eine entsprechende SPD-Empfehlung voraussetze. Bei Schulabsentismus sei es Aufgabe der Schulleitung, die Eltern und das Kind auf die Schulpflicht hinzuweisen und die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen. Die Schule habe die von der KJPD erstellten Wochenpläne akzeptiert und die Klassenlehrerin sei in engem Austausch mit der Psychologin des KJPD gestanden. Am "Runden Tisch" vom 28. März 2018 mit Beteiligung des SPD, des KJPD, des Schulpräsidenten, der Schulleitung, der schulischen Heilpädagogin (SHP), der SSA, der Beschwerdeführer und der Klassenlehrerin habe der Schulpräsident ausgeführt, dass eine solche Intensivbetreuung auf Dauer nicht das Ziel sein könne und nach den Frühlingsferien ein ordnungsgemässer Unterricht stattfinden müsse, ansonsten es ein anderes Setting brauche. Der Schulpsychologe habe die Frage einer allfälligen Time-out-Beschulung aufgeworfen. Verschiedene Möglichkeiten (Time-out-Beschulung, Z., H., Sonderschule) seien besprochen worden. Als sich nach den Frühlingsferien gezeigt habe, dass das angestrebte Ziel einer normalen Beschulung von D.__ nicht erreicht werden könne, habe der Schulpräsident am 8. Mai 2018 vorgeschlagen, das weitere Vorgehen die darauffolgende Woche mit dem KJPD zu besprechen. Gleichzeitig habe er dargelegt, wie er sich den weiteren Ablauf vorstellen könne: Dispensation vom Klassenunterricht bis zu den Sommerferien und stattdessen einzelne Lektionen Unterricht bei einer Lehrperson; daneben Beschäftigung von D.__ in einem Pferdehof, um eine Tagesstruktur zu schaffen; Beschulung im Z.__ nach den Sommerferien. Sollte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. dies nicht möglich sein, stehe eine Sonderbeschulung im Vordergrund (act. G 8/8a/25). Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 18. Mai 2018 geantwortet, dass "dem Ganzen so ab nächster Woche nichts im Wege" stehe und aktuell der Plan "für uns so ok, müssen aber da ev. bisschen flexibel sein" (act. G 2 S. 17-20). Mit ihrem Vorgehen, ihre Tochter D.__ nur gerade eine Woche später (am 25. Mai 2018) von der Schule X.__ abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, hätten die Beschwerdeführer den schulseits eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Eine pflichtwidrige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Situation von D.__ könne nicht als dargetan gelten. Dass zu jener Zeit noch kein SPD- Bericht mit entsprechender Empfehlung vorgelegen habe, könne nicht zur Folge haben, dass die aktenkundigen Bemühungen und Massnahmen der Schule als nicht erfolgt oder unpassend zu gelten hätten, zumal der Schulpsychologe schon früh in die Beratung der Klassenlehrperson und der SSA einbezogen gewesen sei, im Februar 2018 die Abklärung durchgeführt und ab 8. März 2018 die Fallführung übernommen habe. Aufgrund des Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit mehr gegeben gewesen, den Schulabsentismus von D.__ weiter anzugehen und allfällige sonderpädagogische Massnahmen entsprechend der Empfehlung des Schulpsychologen zu prüfen. Das Vorgehen der Beschwerdeführer erweise sich als eigenmächtig und verletze die Kooperationspflicht. Auch vermöchten sie nicht zu belegen, dass D.__ ein weiterer Schulbesuch an der Schule X.__ bzw. einer geeigneten Sonderschule unzumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Kosten der Privatbeschulung zu Recht abgelehnt (act. G 2 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführer beanstanden eine unzutreffende Wiedergabe des Sachverhalts im vorinstanzlichen Entscheid (act. G 2 S. 2 unten), wonach die Lehrerin der Beschwerdeführerin eine Abklärung beim SPD vorgeschlagen (act. G 1 Rz. 10) und der Schulleiter am 16. Januar 2018 telefonisch mitgeteilt habe, dass D.__ in Absprache mit dem Schulratspräsidenten ab dem 12. Februar 2018 wieder ganz am Schulunterricht teilnehmen müsse, ansonsten sie in die Timeout-Klasse versetzt werde (act. G 1 Rz. 11). Hierbei handelt es sich indes um Zitate aus der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. September 2020 (act. G 8/1a/1 S. 2 Ziffer 7 und S. 5 Ziffer 17). Auch die von den Beschwerdeführern beanstandete (act. G 1 Rz. 13) Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach alle vorgeschlagenen externen Sonderschulen für sie (die 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer) ohnehin nicht in Frage gekommen seien (act. G 2 S. 7), ist aus ihrer Rekursschrift vom 30. November 2020 zitiert (act. G 8/1 S. 8). Sodann bezieht sich die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt worden sei, entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (act. G 1 Rz. 14) auf die Verfügung der Schule vom 17. November 2020 (act. G 2 S. 12 erster Absatz). Was das weitere Vorbringen betrifft, wonach der SPD-Bericht vom 14. August 2018 (act. G 8/8a/28) verspätet vorgelegen habe (act. G 1 Rz. 12 und 33), ist festzuhalten, dass die Klassenlehrerin die SPD-Abklärung bereits am 10. November 2017 thematisiert hatte (act. G 8/8a/1). Im Januar 2018 erfolgte dann der Beizug des SPD, welcher die Fallführung in der Folge ab 8. März 2018 übernahm (vgl. act. G 8/8a/28 [Mail vom 8. März 2018] und G 8/8a/28). Ein "Kardinalbeweis", dass eine bedarfsgerechte Beschulung bis zu den Sommerferien weder in Aussicht gestellt noch sichergestellt gewesen sei (act. G 1 Rz. 12), lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal die Beschwerdeführer ihre Tochter bereits lange vor den Sommerferien, am 25. Mai 2018, von der Schule X.__ abmeldeten, ohne den weiteren Verlauf und die damals noch ausstehende Berichterstattung des SPD (act. G 8/8a/28) abzuwarten. Im Zusammenhang mit der sämtlichen verfahrensbeteiligten Personen und Stellen zugestellten "Verfügung des Präsidenten der Schulleitungskonferenz" vom 18. Mai 2018, wonach D.__ - neben individueller Beschulung und Betreuung - zur Wahrung einer Tagesstruktur an eineinhalb Tagen pro Woche in einem Pferdehof hätte mithelfen sollen (act. G 3 Beilage 2), beanstanden die Beschwerdeführer sodann, dass D.__ im Sinn von Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107; KRK) hätte angehört werden müssen. D.__s Argumente seien ausser Acht gelassen worden. Somit sei das rechtliche Gehör nicht gewahrt (act. G 1 Rz. 14 und 35). Nach Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst gehört werden muss oder wer als Vertreter in Frage kommt, fehlt in Art. 12 KRK und ist prinzipiell der Auslegung und Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Als Vertreter kommen insbesondere die Eltern oder ein Elternteil in Betracht. Die Vertreter des Kindes sollen den Ablauf des Verfahrens und der Entscheidungsfindung hinreichend verstehen und Erfahrung in der 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeit mit Kindern haben (vgl. St. Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, Baden-Baden 2013, N 16 zu Art.12 KRK). Die Anhörung eines Vertreters des Kindes braucht gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK lediglich im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt zu werden. Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer wurden im Verlauf des Verfahrens immer wieder angehört und waren am Verfahren aktiv beteiligt. So hätten sie insbesondere auch die Möglichkeit gehabt, sich zur vorgesehenen Tätigkeit auf dem Pferdehof (act. G 1 Beilage 2) zu äussern. Im Bericht des SPD vom 14. August 2018 wurde zum letztgenannten Punkt im Übrigen festgehalten, dass die schulischen Ressourcen erschöpft gewesen seien, was zum Vorschlag einer Dispensation vom Unterricht und einer Tagesstruktur auf einem Pferdehof mit ergänzender Einzelbeschulung geführt habe (act. G 8/8a/28 S. 3 Mitte). Auf eine zusätzliche Befragung von D.__ durfte auch insofern verzichtet werden, als sich die tatsächlichen Verhältnisse - wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird - aus den Verfahrensakten, insbesondere auch aus der aussagekräftigen E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der damaligen Klassenlehrerin von D.__ ergeben (vgl. act. G 8/8a). Letztere stellen "echtzeitliche" Beweismittel dar und beinhalten in diesem Sinn Aussagen "der ersten Stunde". Eine nachträgliche mündliche Befragung von D.__ wäre angesichts der konkreten Gegebenheiten aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen, ein zuverlässigeres Beweisergebnis zu bewirken (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz übersehe im ganzen Entscheid, dass der Grundschulunterricht vor allem für das Kind zumutbar sein müsse. Zum Zeitpunkt der Herausnahme von D.__ aus der Schule X.__ aufgrund grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden sei D.s Kindeswohl akut gefährdet gewesen, so dass der Wechsel an die Privatschule als Ultima ratio angezeigt gewesen sei. Die Schule habe sich um ihre schulpflichtigen Kinder zu kümmern, gerade wenn diese durch Schulabsentismus der Schule fernbleiben würden. Die Schule X. habe jedoch nie etwas von sich hören lassen. Sie habe auch keinen Kontakt mit ihnen aufgenommen und nachgefragt, wie es D.__ in der Privatschule ergehe. Sie habe es versäumt, D.__ eine Möglichkeit zur Rückkehr in die Schule X.__ aufzuzeigen. Den 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten lasse sich entnehmen, dass die Klassenlehrperson die Ängste von D.__ negiert und keine zielführende Lösung gesucht habe. Es sei ihnen (den Beschwerdeführern) überlassen gewesen, Kontakt zur Sozialarbeiterin, zum KJPD, zum Kinderspital und zu möglichen geeigneten Schulen aufzunehmen. Die Klassenlehrperson habe sich nie gemeldet und nie nach D.s Befinden gefragt. Den Kontakt zu D. habe sie nie gesucht. Alle Optionen und Möglichkeiten einer externen Beschulung seien einzig von ihnen (den Beschwerdeführern) erarbeitet und angegangen worden. Am Standortgespräch vom 8. Januar 2018 sei nur über die Beurteilung der Leistungen gesprochen worden. Die für eine Anmeldung zur schulpsychologischen Abklärung verantwortliche Lehrperson sei überfordert gewesen. Dies könne nicht an die Schulsozialarbeiterin delegiert werden. Wenn die Vorinstanz im Weiteren den Vorschlag der Schulleitung betreffend Beschulung in der Time-out-Klasse nicht als zum vornherein untauglichen Lösungsversuch sehe, sei dies eine Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Beschulungsform. Auch der Leiter der Time- out-Klasse habe auf Anfrage mitgeteilt, dass D.__ dort am falschen Ort wäre. Die vom KJPD erstellten Wochenpläne seien sodann von der Schule im Zeitverlauf immer weniger bis schlussendlich nicht mehr umgesetzt worden, weshalb der "Runde Tisch" einberufen worden sei, an welchem der Schulpräsident zugegeben habe, dass diese Massnahmen von der Schule nicht weiter umgesetzt würden. Die Schule habe Möglichkeiten aufgezählt, der Bedarf für D.__ sei indes nicht eruiert worden. Die vom Schulpräsidenten am 8. Mai 2018 vorgeschlagenen Massnahmen (Dispensation vom Klassenunterricht, Erteilung einzelner Schullektionen, Tätigkeit auf dem Pferdehof) hätten eine adäquate, bedarfsgerechte Beschulung nicht sichergestellt. Man habe Möglichkeiten (u.a. Beschulung im Z., Sonderbeschulung) aufgezählt, während D. immer mehr habe leiden müssen; für die Familie sei die immense Belastung nicht mehr auszuhalten gewesen. Der Schulpräsident habe Druck aufgesetzt und die "Überweisung in den Pferdehof" eigenmächtig verfügt. Die Zusammenarbeit von Eltern und Schule beruhe jedoch auf Gegenseitigkeit. Die Anmeldung von D.__ bei der Privatschule habe aller Unsicherheit, allem Druck und Leiden ein Ende gesetzt. Der Schulpsychologe habe seinen Bericht erst zur Verfügung gestellt, als D.__ bereits in der Privatschule gewesen sei. D.__ sei komplett isoliert worden. Das soziale Umfeld der Schule sei ihr weggenommen worden. Dass sie darunter seelisch und körperlich in höchsten Mass gelitten habe und es nicht mehr zumutbar gewesen sei, sie an der Schule zu belassen, sei evident (act. G 1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die ab Dezember 2017 im Zusammenhang mit dem Schulabsentismus von D.__ beigezogenen Stellen sowie die damalige Klassenlehrerin 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern aktiv Massnahmen einleiteten und begleiteten (vgl. act. G 8/8a/1-29, G 8/10a/1-6). Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gesprächsprotokoll vom 9. Januar 2018 ihr Vorbringen im Rekurs wiederholen, dass die Klassenlehrperson die Ängste von D.__ negiert und keine zielführende Lösung gesucht habe (act. G 1 Rz. 21), ist festzuhalten, dass das erwähnte Gesprächsprotokoll vorab die Beurteilung der Schulleistungen betraf, indes auch die Schwierigkeiten von D., ins Schulzimmer zu kommen, erwähnte (act. G 3/3; G 8/8a/9). Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 17 f.) ist sodann festzuhalten, dass das Engagement der Klassenlehrerin und der enge Austausch mit den Beschwerdeführern aktenmässig dokumentiert sind. Sie äusserte sich hierbei durchwegs positiv und nahm auch mit der behandelnden Psychologin von D. Rücksprache, um auf die Problematik von D.__ eingehen zu können (vgl. act. G 8/8a/1-10, 13-24). In ihren Rückmeldungen bedankten sich die Beschwerdeführer jeweils bei der Klassenlehrerin (vgl. act. G 8/8a/4, 5, 16, 21, 24). Das Elterngespräch vom 11. Januar 2018 unter Einbezug der Schulleitung und der SHP betraf sodann spezifisch die Problematik von D.__ (act. G 8/1a/6). Widersprüchlich erscheint vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer die Klassenlehrerin nunmehr im Beschwerdeverfahren als unfähig und überfordert bezeichnen (vgl. act. G 1 Rz. 23). Was die im Rahmen des Gesprächs vom 29. Januar 2018 von der Schulleitung in Betracht gezogene Beschulung von D.__ in der Timeout-Klasse M. betrifft (act. G 8/8a/15), ist festzuhalten, dass Gespräche der Eruierung einer möglichen Lösung dienen und bei der Sichtung von Problemlösungsansätzen unter Umständen auch Möglichkeiten zur Sprache kommen, die sich in der Folge als nicht realisierbar bzw. unpassend erweisen. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, die Schule habe sich nicht an die Wochenpläne des KJPD gehalten (act. G 1 Rz. 26), ist festzuhalten, dass die Bemühungen zur Umsetzung der Pläne in den Akten mehrfach dokumentiert sind (vgl. act. G 8/8a/18 bis 20). Anlässlich des "runden Tisches" vom 28. März 2018 wies die Psychologin des KJPD darauf hin, dass es beim Aufbau-Plan um "ein Ausprobieren" gehe (act. G 8/8a/22). Entsprechend war es für den in der Folge von der Klassenlehrerin in der Klasse von D.__ als "Führungsfigur" vorgestellten "Fredy" wichtig, dass er immer wieder probiert und nicht aufgibt (vgl. act. G 8/8a/23). Auch dies zeigt die Bemühungen der Schule, den Aufbauplan des KJPD zu realisieren. Der anderslautende Standpunkt der Beschwerdeführer erweist sich als nicht belegt. Nachvollziehbar und verständlich erscheint, dass es für die Beschwerdeführer als Eltern frustrierend war, dass die Massnahmen gemäss Wochenplänen des KJPD bis Mai 2018 keinen anhaltenden Erfolg brachten (vgl. act. G 1 Rz. 27-30, 34, 36-39). Mit Blick auf die geschilderten Verhältnisse kann diesbezüglich jedoch nicht der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin bzw. den involvierten Personen Untätigkeit zur Last gelegt werden. Im E-Mail vom 17. Mai 2018 an den Beschwerdeführer hatte der KJPD die Sonderbeschulung als mögliche Option angeführt, ihm jedoch explizit nahegelegt, seine Meinung diesbezüglich einzubringen bzw. sich gegebenenfalls gegen eine Sonderbeschulung zu wehren (act. G 8/8a/29). Wenn im Weiteren der Bericht des SPD im damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hatte, so wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, eine solche Berichterstattung zu verlangen. Nachdem der Schulpräsident dem Beschwerdeführer seine Sichtweise im E-Mail vom 8. Mai 2018 einlässlich aufgezeigt hatte (act. G 8/8a/25), erging seine Verfügung vom 18. Mai 2018 betreffend Dispensation von D.__ vom Unterricht und Schaffung einer Tagesstruktur auf einem Pferdehof mit ergänzender Einzelbeschulung (vgl. act. G 3/2). Letzteres stellte - wie auch der Bericht des SPD bestätigt (act. G 8/8a/28 S. 3) - mit Blick auf die damals sich abzeichnende Erschöpfung der schulischen Ressourcen ein mögliches Vorgehen dar, wie es auch im "Stufenmodell Schulabsentismus" (act. G 8/14a/1) vorgesehen ist. Die Anordnung beruhte mithin grundsätzlich auf einem sachlichen Anlass. Wenn nun Vorinstanz und Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht das Vorliegen einer Verfügung in Abrede stellen (act. G 2 S. 12, G 10 S. 3, G 14 S. 2), so ist dies unzutreffend: Eine Verfügung stellt nach Lehre und Praxis einen individuellen, an eine bestimmte Person gerichteten Hoheitsakt dar, durch den eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher oder erzwingbarer Weise geregelt bzw. begründet, aufgehoben, abgeändert oder festgestellt wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849). Die st. gallische Verwaltungspraxis hat im Wesentlichen den materiellen Verfügungsbegriff des Bundesrechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG) übernommen (vgl. H.-R. Arta, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, Überblick N 60, sowie T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 3 zu Art. 24-26 VRP). Die Anordnung des Schulpräsidenten vom 18. Mai 2018 stellte augenscheinlich einen individuellen, an die Beschwerdeführer gerichteten Hoheitsakt dar, durch den eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher Weise geregelt bzw. festgestellt wurde (vgl. dazu auch VerwGE B 2021/213 vom 24. Juni 2021 E. 2.5.3). bis Eine Verfügung der vorerwähnten Art beinhaltet - auch ohne Rechtsmittelbelehrung - immer die Möglichkeit, sich dazu zu äussern oder sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. Am 18. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Schulpräsidenten dahingehend, dass grundsätzlich "dem Ganzen so ab nächster 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Woche nichts im Wege" stehe und der Plan "so ok" sei, wobei er bezüglich der Arbeit auf dem Pferdehof festhielt: "Ich denke, das könnten wir nächste Woche noch mal schauen, wenn wir den Hof anschauen gehen" (act. G 8/8a/26). Mit ihrem Vorgehen, ihre Tochter D.__ am 25. Mai 2018 - ohne sich weiter zu dem von der Beschwerdegegnerin aufgezeichneten Weg zu äussern - von der Schule abzumelden und bei der Privatschule anzumelden (Eintritt am 29. Mai 2018), beendeten die Beschwerdeführer den begonnenen Lösungsfindungsprozess von sich aus. Angesichts dieser Gegebenheiten kann eine pflichtwidrige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin mit Bezug die gesundheitlich und sozial belastete Situation von D.__ nicht als dargetan gelten. Insgesamt lässt sich aus den gegebenen Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für D.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund des von der Schule eingeschlagenen Wegs voraussichtlich ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Der Beschwerdegegnerin bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation weiter anzugehen und allfällige sonderpädagogische Massnahmen (Art. 34 ff. VSG) entsprechend der Empfehlung des SPD zu prüfen. Ein Schulwechsel stand den Beschwerdeführern zwar frei; nur vermittelt Art. 19 BV in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz m.H.), auch wenn mit dem Besuch einer privaten Schule im Einzelfall den Bedürfnissen des Kindes unter Umständen besser Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerdegegnerin war nach der Abmeldung auch nicht verpflichtet, D.__ von sich aus eine Möglichkeit zur Rückkehr in die öffentliche Schule aufzuzeigen; der diesbezügliche Vorwurf (act. G 1 Rz. 17) erweist sich als unbegründet. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführern, gegebenenfalls eine solche Rückkehr zu beantragen. Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung von D.__ lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten von CHF 2'000, unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Ausseramtliche Kosten sind den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Auch der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff.). Hingegen stellt sich die Frage, ob die durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten hat. Die Rechtsprechung verneint grundsätzlich einen solchen Anspruch (A. Linder, in: in: Rizvi/ Schindler/Cavelti, [Hrsg], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N. 20 zu Art. 98 VRP m.H. auf Hirt a.a.O., 176). Ausnahmen bestehen in speziellen Fällen, wenn etwa die erstverfügende Behörde im Rechtsmittelverfahren wie eine Privatperson betroffen ist oder ihr Autonomiebereich tangiert wird (Hirt a.a.O., 177). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben, weshalb ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten nicht gegeben ist. 5.2. bis bis