© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/210 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.06.2022 Entscheiddatum: 19.04.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.04.2022 Bau- und Umweltrecht, Neu- und Umbau Mobilfunkanlage, Art. 3 Abs. 3 und 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV. Die Vorinstanz durfte bei der Berechnung der Distanz der Mobilfunkanlage zu den OMEN auf die Mastmitte als massgebenden Ausgangspunkt zur Ermittlung des Horizontalabstandes abstellen. Gestützt auf die entsprechenden Berechnungen im Standortdatenblatt sowie die Nachrechnungen des AFU liegt die rechnerische Feldstärke bei allen OMEN unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2021/210). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. Januar 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_311/2022). Entscheid vom 19. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Salt Mobile SA, Rue du Caudray 4, Postfach, 1020 Renens, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, sowie Politische Gemeinde X., C. und D.__, Beschwerdebeteiligte 1 und 2, Gegenstand Baubewilligung (Neu- und Umbau Mobilfunkanlage)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. C.__ und D.__ sind Miteigentümer der Parzellen Nrn. 0000__ und 0001__, Grundbuch X.. Gemäss dem Zonenplan der Politischen Gemeinde X. sind diese Grundstücke der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die Parzelle Nr. 0000__ ist unter anderem mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 0002__ und das Grundstück Nr. 0001__ mit einem 20 m hohen, freistehenden Sendemast (Mehrzweckanlage im Telekommunikationsbereich, anlageverantwortliche Firma: Q.__ AG selbständiges, bis 13. August 2053 befristetes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baurecht) mit Gerätehaus überbaut. Am 30. Mai 2019/ 11. Juni 2019 reichte die Salt Mobile SA (nachfolgend: S-SA) mit unterschriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (Installation zweier Sektor-Antennen, AR_1307A) und den Umbau (Einsatz adaptiver Antennen) der bestehenden, statischen Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG (EGRI) am Sendemast auf Parzelle Nr. 0001__ ein. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 wies der Gemeinderat X.__ eine dagegen während der öffentlichen Auflage vom 13. bis 26. August 2019 von A.__ und B.__ (Miteigentümer der Parzelle Nr. 0003__, Grundbuch X.) am 23. August 2019 erhobene Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und bewilligte das Bauvorhaben unter gleichzeitiger Eröffnung der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 22. November 2019 als Gesamtentscheid. Dagegen rekurrierten A. und B.__ am 6. März 2020 an das Baudepartement. Am 30. Juni 2020 und 26. Oktober 2020 reichte das Amt für Umwelt (AFU) Amtsberichte ein. Mit Entscheid vom 10. September 2021 wies das Departement den Rekurs ab. B. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz, seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) vom 10. September 2021 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter am 27. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.7% Mehrwertsteuer aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Baugesuch abzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern. Am 8. November 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2021 beantragte die S-SA (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 27. Dezember 2021 beantragten C.__ und D.__ (Beschwerdebeteiligte 2) dem Sinn nach, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte 1) verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 31. Januar 2022 liessen sich die Beschwerdeführer und am 17. Februar 2022 die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. [...] 2. Die Beschwerdeführer stellen verschiedene Beweisanträge (act. 1, S. 5, 8 Ziff. III/4 f., act. 17, S. 6-8): Es seien eine Amtsvermessung zum Horizontalabstand vom Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2a, ein Gutachten einer unabhängigen Fachbehörde zur Berechnung der Feldstärke bei OMEN Nr. 2 und ein solches Gutachten oder eine Amtsauskunft der Fachstelle des Bundes zur vertikalen oder horizontalen Richtungsabschwächung sowie eine Auskunft der Stiftung Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) zur Lage der Antenne im Flugkorridor für Rettungshelikopter einzuholen; sie und die Mitbeteiligten seien sodann als Partei zu befragen. Auf all die beantragten Beweisvorkehren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Geoportal (www.geoportal.ch, vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Bezüglich der sich hier vorab stellenden Fragen rechtlicher und technischer Natur ist nicht ersichtlich, was die beantragte Einholung von Gutachten und Auskünften ebenso wie die beantragte Parteibefragung an zusätzlichem Erkenntnisgewinn für das Gericht bringen würden (vgl. dazu BGer 1C_90/2020 vom 15. September 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dementsprechend kann auch der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, KV) vorgeworfen werden (act. 1, S. 10 Ziff. III/7), soweit diese im vorangegangenen Rekursverfahren auf die Abnahme der dort ebenfalls vorgebrachten Beweismittel verzichtete. 3. Die Beschwerdeführer halten weiter dafür (act. 1, S. 8-10 Ziff. III/5 f., act. 17, S. 7), die Verfasser der Amtsberichte des AFU, Sektionsleiterin UVP und Planbeurteilung Fürsprecherin G.__ und Fachspezialist Dipl.Ing.ETH H.__, seien befangen. Auch das Verhalten der Vorinstanz unterstreiche deren fehlende Unvoreingenommenheit und fehlende kritische Unabhängigkeit. Soweit die Beschwerdeführer zunächst nicht – wie es zur Begründung der Rüge der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzung der Ausstandsvorschriften praxisgemäss erforderlich wäre – einer einzelnen konkreten Person, sondern in pauschaler und unzulässiger Weise der Vorinstanz als Gesamtbehörde Befangenheit vorwerfen, stösst ihre Rüge von vornherein ins Leere (vgl. dazu VerwGE B 2020/16 vom 29. Juli 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2016/2019 vom 20. Januar 2017 E. 2.5.4; VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen). Sodann stellten sie nach Eingang des Amtsberichts des AFU vom 26. Oktober 2020 (act. 9/18) am 9. November 2020 (act. 9/20) ein Ausstandsbegehren gegen G.__ und H.__. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in Erwägung 4.2 f. des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 11 f.) zutreffend dargelegt, dass keine objektiven Gründe für die Befangenheit und für eine unzulässige Vorbefassung der fraglichen Amtspersonen ersichtlich sind. Allein aus dem Umstand, dass die beiden die Ergebnisse der beschwerdeführerischen Berechnungen der Feldstärke nicht bestätigten und sich nach Darstellung der Beschwerdeführer nicht einlässlich mit deren Berechnungen auseinandersetzten, kann nicht auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Ingress sowie lit. b und c VRP; BGE 140 I 326 E. 5.2 und 6.2 f.; VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 4.1 je mit Hinweisen). 4. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer (act. 1, S. 3-5, 10 f. Ziff. III/2 f., 7 f., act. 17, S. 1 f.), die Vorinstanz habe es ihnen nicht ermöglicht, die Feldstärkeberechnungsgrundlagen des AFU einzusehen und zu prüfen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Amtsberichte des AFU vom 30. Juni 2020 und 26. Oktober 2020 samt Beilagen, namentlich den Nachrechnungen zu den OMEN Nrn. 2, 2a und 2b (act. 9/12, 18), sowie sämtliche Vorakten der Beschwerdebeteiligten 1 mit verfahrensleitenden Anordnungen vom 16. September 2020, 3. November 2020 und 4. August 2021 (act. 9/15, 19, 22) zur Einsichts- und Stellungnahme zugestellt. Damit erhielten sie, wenn auch erst nachträglich im Rekursverfahren, Einsicht in das E-Mail des AFU vom 16. Januar 2020 (act. 9/4/24), welchem ein Plan zur Abstandsermittlung ("EGRI Überprüfung Koordinaten OMEN 2") vom 4. November 2019 – und damit den von den Beschwerdeführern geforderten "Messbeleg" (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) – sowie die undatierte grafische Darstellung "EGRI Befeldung OMEN 2" ("Feldstärkekarte", vgl. dazu Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt [BAFU, ehemals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL], Mobilfunk- und WLL- Basisstationen, aus dem Jahr 2002 [Stand: 20. November 2006 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung], ergänzt am 28. März 2013 und 23. Februar 2021, bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.bafu.admin.ch], S. 16) beilag. Weitere Unterlagen des AFU finden sich nicht bei den Verfahrensakten. Bei dieser Sachlage liegt keine (erneute) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV; BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen [Akteneinsichtsrecht]; BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 in BGE 147 I 161 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen [Anspruch auf vorgängige Äusserung]). 5. Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 13 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) erlassen. Diese regelt insbesondere die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (3G [UMTS], 4G [LTE] oder 5G [New Radio], vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV). Nicht geregelt wird darin die durch die Mobiltelefone selber erzeugte Strahlung (Art. 2 Abs. 2 Ingress und lit. d NISV, kritisch dazu M. Rössli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in: URP 2021, S. 117 ff., S. 129 f.). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA, vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV) fest. Diese weisen indes keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, d.h. insbesondere an Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Ingress und lit. a), haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich – aber immerhin - eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (vgl. BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b an der Nordostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 0002__ auf Parzelle Nr. 0000__ bei der Bewilligung der umstrittenen Anlagen zu berücksichtigen sind und dass die rechnerische Feldstärke bei OMEN Nr. 2b, selbst bei dem von den Beschwerdeführern ermittelten horizontalen Abstand von 59,4 m, unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m liegt. Zu untersuchen ist, wie es sich mit der rechnerischen Prognose, insbesondere dem Horizontalabstand zur Antenne, für die OMEN Nrn. 2 (Fensteröffnung an der Nordostfassade) und 2a (östliche Hausecke) verhält. Grundlage für die rechnerische Prognose der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung. Diese stellt eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung dar, welche für die Gerichte keine Bindungswirkung hat. Gleichwohl weichen diese an sich nicht von solchen Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 4.1; VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 je mit Hinweisen, in Bezug auf Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung resp. des kantonalen Baudepartements). Laut der Vollzugsempfehlung ist für die Berechnung der anlagebedingten elektrischen Feldstärke E (in V/m) am untersuchten OMEN als einer von mehreren Faktoren für die Strahlungsbelastung – d.h. neben der beantragten Sendeleistung ERP, der Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm, vertikale und horizontale Richtungsabschwächung γ, maximal 15 dB), der Senderichtung, der relativen Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung) sowie der Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle ẟ – auf den direkten Abstand zwischen dem OMEN und der Antenne d abzustellen (vgl. S. 24 f., siehe dazu auch Art. 38 Abs. 3 USG). Dieser Direktabstand wird aus dem horizontalen Abstand und dem Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN trigonometrisch berechnet. Der Höhenunterschied zwischen Antennen und OMEN ist die Differenz zwischen der Höhe der Antenne über Höhenkote 0 (Zusatzblatt 2) und der Höhe des OMEN über Höhenkote 0. Der horizontale Abstand wird in der Vollzugsempfehlung (S. 45) wie folgt 5.1. n n n n n
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umschrieben: "Aus dem Grundrissplan herauszulesender Abstand zwischen der Antenne und dem OMEN" sowie "Kürzester direkter Abstand in m zwischen dem OMEN und der Sendeantenne (in der Regel unterkant Antenne; falls der OMEN höher liegt als die Antenne, wird zur Oberkante der Antenne gemessen)". Die Vorinstanz ging in Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 17-21) gestützt auf die Amtsberichte des AFU vom 30. Juni 2020 und 26. Oktober 2020 (act. 9/12 und 18) von einem horizontalen Abstand zur Antenne von 62,4 m (OMEN Nr. 2a) sowie – in Bestätigung der Angaben im Standortdatenblatt vom 29. Mai 2019/11. Juni 2019 (act. 9/4/29, Zusatzblatt 4a) – von 61,9 m (OMEN Nr. 2) aus. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2021 (act. 8 Ziff. II/2) führte sie dazu aus, für die Berechnung der Distanz der Mobilfunkanlage zu den OMEN sei praxisgemäss die Mastmitte als Ausgangspunkt massgebend. Dies werde bei allen Mobilfunkanlagen so gehandhabt. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer und die Beschwerdebeteiligten 2 unter Verweis auf den von ersteren in Auftrag gegebenen übersichtsplan der Z.__ AG vom 23. September 2021 (act. 4/1 f.), deren eigene Nachmessung (act. 9/1, S. 7, 10) sowie einen Auszug aus einem Standortdatenblatt der Swisscom (Schweiz) AG (Revision: 1.28, Beilage zu act. 9/1) vor (act. 1, S. 3-8, 11 Ziff. III/1, 3-5, 9, act. 17, S. 2-7, act. 15), der massgebliche Horizontalabstand betrage bei OMEN Nr. 2 60,5 m und bei OMEN Nr. 2a 61,27 m bzw. 61,6 m. Die "Antenne" sei der jeweilige "Kasten", der in der Strahlrichtung am Mast aufgehängt sei und in bzw. ab welchem die Abstrahlung auch erzeugt werde bzw. wegführe. Der "Mast" selber und seine Mitte strahlten dagegen rein gar nichts ab. Der Abstand sei daher ab "Hinterkante UK Strahler" zu messen. Von den vier Antennen seien zwei in Richtung des OMEN Nr. 2 bzw. 2a ausgerichtet (210°-, 185°-Strahlrichtung); beide Antennen seien distanzmässig näher als die zur Berechnung herangezogene Mastmitte bei OMEN Nr. 2 resp. 2a. 5.2. Der Argumentation der Beschwerdeführer und der Beschwerdebeteiligten 2 könnte insoweit gefolgt werden, als in der Vollzugsempfehlung zur Ermittlung des Horizontalabstandes die Begriffe "Antenne", "Sendeantenne", "unterkant Antenne" bzw. "Oberkante der Antenne" – nicht hingegen der Begriff "Mastmitte" – verwendet werden und die projektierten neuen Antennen, welche in die bestehende Anlage integriert werden sollen, gemäss dem Plan Nr. 3-89268H (act. 9/4/32) seitlich über den Mast hinausragen werden. Auch hat die Vorinstanz die von ihr ins Feld geführte Messpraxis nicht weiter belegt (siehe dazu aber Entscheid des Baudepartements 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die Beschwerdeführer machen ferner erstmals im Beschwerdeverfahren geltend Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 E. 4.6.2). Das nun von den Beschwerdeführern favorisierte Vorgehen liefe allerdings darauf hinaus, dass nicht mehr auf den "aus dem Grundrissplan herauszulesenden Abstand" abgestellt werden könnte, sondern stets zusätzlich der Abstand "Unterkante (Aussenkante) Antenne" ermittelt werden müsste. Dies wiederum stünde klar im Widerspruch zu den zitierten Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Mit Blick auf das der Vorinstanz bzw. dem AFU als unabhängige Fachinstanz in diesem Zusammenhang zustehende technische Ermessen (vgl. dazu BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen) ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Einklang mit dem AFU die Mastmitte als massgebenden Ausgangspunkt zur Ermittelung des Horizontalabstandes heranzog (vgl. dazu auch BGer 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Sachverhalt lit. G, wonach gemäss BAFU vom Zentrum des geplanten Fundaments des Antennenmasts aus gemessen werde, sowie act. 13, S. 4 Ziff. II/B/8). Im Auszug aus dem Geoportal vom 4. November 2019 (Beilage zu act. 9/4/24) hat das AFU entsprechend den horizontalen Abstand zwischen den OMEN Nrn. 2 und 2a und der Antenne (Mastmitte) überprüft bzw. ermittelt. Daraus ergeben sich folgende horizontalen Abstände in m (Quadratwurzel aus der Summe der Kathetenquadrate): OMEN Nr. 2: 61,843 = √ 39,9+ 47,25; OMEN Nr. 2a: 62,407 = √ 38,9+ 48,8. Gestützt auf diese Berechnungen durfte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt vom 29. Mai 2019/11. Juni 2019 zu OMEN Nr. 2, insbesondere den darin deklarierten horizontalen Abstand von (rund) 61,9 m (act. 9/4/29), sowie diejenigen in den dem Amtsbericht des AFU vom 26. Oktober 2020 (act. 9/18) beigelegten Nachrechnungen zu OMEN Nr. 2a, namentlich den horizontalen Abstand von 62,4 m, als plausibel erachten. Daran ändert nichts, dass in dem von den Beschwerdeführern eingereichten alten Standortdatenblatt (Revision: 1.28, Beilage zu act. 9/1) noch ein horizontaler Abstand zwischen Antenne und OMEN Nr. 2 von 61,6 m eingetragen worden ist. Gemäss den Nachrechnungen des AFU liegt die rechnerische Feldstärke auch bei den OMEN Nrn. 2 und 2a unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m. Im Übrigen wird die Einhaltung der AGW durch die angeordnete Abnahmemessung (vgl. dazu Ziff. III/4 der Baubewilligung vom 18. Februar 2020, Beilage zu act. 9/1, S. 6) von der Beschwerdegegnerin tatsächlich noch nachgewiesen werden müssen. 2 2 2 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 17, S. 7 f.), die 5G-Technologie könne Höhenmesser von Flugzeugen und Helikoptern negativ flugverkehrsgefährdend beeinflussen. Die vorliegend interessierende Anlage werde wegen der Nähe zur REGA-Basis K.__ bzw. zum Kantonsspital M.__ resp. zum Flugplatz R.__ regelmässig von Helikoptern überflogen. Nicht umstritten ist vorab, dass das strittige Baugesuch nicht unter die Bewilligungs- oder Registrierungspflicht nach Art. 63 ff. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1, VIL) fällt. Weiter hat das Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL seine von den Beschwerdeführern eingereichte Mitteilung vom 3. Januar 2022 (act. 18) am 22. März 2022 ergänzt (www.bazl.admin.ch, Rubrik: 5G-Telefonie und Luftfahrt). Dieser kann entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Interferenzen bei bestimmten Radarhöhenmesser-Modellen derzeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, weshalb denn auch noch diverse Abklärungen getroffen würden. Aufgrund der bereits im Herbst 2021 ergangenen Anweisung zum Thema 5G-Interferenzen sei die Sicherheit derzeit aber nach wie vor gewährleistet. Die Zivilluftfahrtbehörden weltweit hätten jedenfalls bis heute keinen Zwischenfall verzeichnet, bei dem eine Beeinträchtigung sicherheitsrelevanter Funktionen an Bord von Luftfahrzeugen auf den Einfluss von 5G-Signalen zurückzuführen gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen als unbegründet. Dahingestellt bleiben kann, ob sie im vorliegenden bau- und umweltrechtlichen Verfahren überhaupt erfolgreich zur Diskussion gestellt werden können. 7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführer die obsiegende Beschwerdegegnerin, deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit ermessensweise pauschal mit insgesamt CHF 3'000 zuzüglich CHF 120 Barauslagen (vier Prozent von CHF 3'000) zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 98 VRP; Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG; Art. 6, bis ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt (www.uid.admin.ch); ihr nicht begründeter Antrag auf Mehrwertsteuerzuschlag ist deshalb so oder anders abzuweisen (vgl. dazu Art. 29 HonO und VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 E. 8 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'120 (inklusive Barauslagen), ohne Mehrwertsteuer.
bis