© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/203 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.03.2022 Entscheiddatum: 15.03.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.03.2022 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Integrationskriterien, Interessenabwägung im Sinne der Verhältnismässigkeit; Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG (SR 142.20), Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 58a AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.20), Art. 61 Abs. 3 VRP (sGS 951.1), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 83 AIG. Der Beschwerdeführer beging vor knapp zehn Jahren einen Raubüberfall samt Freiheitsberaubung einer Aldi- Filiale mit einer Softair-Pistole. Nachdem ihn das Bezirksgericht X._ sechseinhalb Jahre nach der Tat dafür verurteilte, widerrief das Migrationsamt in der Folge seine Niederlassungsbewilligung. Der Entscheid wurde von der Vorinstanz bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht beurteilte das Verschulden betreffend das strafrechtliche Handeln des Beschwerdeführers als schwer und den Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erachtete es als erfüllt. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung sei aber die positive Verhaltensänderung und Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 zu berücksichtigen. Er sei nicht mehr massgeblich in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten, habe seine finanzielle Situation erheblich verbessert, indem er seine Schulden abgebaut habe und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Er habe seine Verantwortung im familiären Bereich wahrgenommen und habe unterdessen eine Position mit Verantwortung in einem Unternehmen inne. Die Kinder hätten zudem wesentliche Interessen an einem intakten Vater-Kind-Verhältnis sowie an ihrem Verbleiben in der Schweiz, und die Mutter sei angesichts ihrer gesundheitlichen Situation bei der Erziehung der Kinder auf den Beschwerdeführer sowie ihren eigenen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Gegen den Beschwerdeführer seien bis anhin zudem noch keine ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen worden; namentlich sei gegen ihn bisher noch keine Verwarnung ausgesprochen worden. Der Widerruf der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung erschien dem Verwaltungsgericht deshalb als unverhältnismässig, weshalb es den Entscheid der Vorinstanz aufhob und den Beschwerdeführer stattdessen förmlich verwarnte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/203). Entscheid vom 15. März 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Ehlebracht Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A., geboren 1983, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 19. Juli 2003 in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene B., geboren 1984, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, unterdessen eingebürgert. Im Dezember 2003 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit Dezember 2008 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Tochter K., geboren 2009, und der Sohn M., geboren 2011, hervor, welche beide Schweizer Staatsangehörige sind. Von 2011 bis anfangs 2013 lebten die beiden Ehegatten getrennt voneinander. Im Anschluss nahmen sie das Zusammenleben wieder auf. Am 24. November 2012, 16. August 2013 und 31. Januar 2015 erfolgten beim Ehepaar polizeiliche Interventionen im häuslichen Bereich. Am 12. April 2012 beging A.__ einen Raubüberfall auf die Aldi-Filiale in P.. Er setzte dabei eine Softair-Pistole ein, die wie eine echte Waffe aussah, und erbeutete rund CHF 27'700, verlor bei der Flucht allerdings rund CHF 20'500 auf dem Parkplatz vor dem Geschäft. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 17. April 2013 wurde er wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) mit CHF 260 gebüsst. Am 14. November 2013 stellte die Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in seinem Auto einen Teleskop-Schlagstock und ein Springmesser sicher. Am 17. März 2014 fuhren A. und ein Bekannter ausgerüstet mit Jacken, Mützen mit Sehschlitzen, Handschuhen, zwei Softair-Pistolen und weiteren Utensilien nach Q., Deutschland. Sie beabsichtigten, ein Juweliergeschäft (Trauring-Studio) auszurauben, sahen aber schliesslich aus eigenem Antrieb davon ab. Bei der Einreisekontrolle in die Schweiz wurden die Utensilien gefunden. Bei einer anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchung an der Wohnadresse von A. wurden zwei Schlagstöcke sichergestellt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft G.__ das nach dem Vorfall eingeleitete Strafverfahren betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub ein, da A.__ mit seinem Verhalten i.S.v. Art. 260 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, StGB) straffrei blieb. Die mutmasslichen Verstösse gegen das Waffengesetz wurden im sogleich erläuterten Hauptverfahren betreffend Raub weitergeführt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X.__ vom 25. Oktober 2018 wurde A.__ wegen Raubes, Freiheitsberaubung, Nötigung und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 800 verurteilt. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im September 2019 trat A.__ den Strafvollzug an. Er absolvierte diesen in Halbgefangenschaft, nachdem das Amt für Justizvollzug die Voraussetzungen für diesen als gegeben erachtet hatte. A.__ besuchte seine Familie dabei, mit Ausnahme der Sonntage, jeweils täglich für kurze Zeit. Am 6. August 2020 wurde A.__ aus der Haft entlassen. Am 20. Februar 2021 beging A.__ eine Verletzung von Verkehrsregeln, indem er auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritt. Er wurde dafür mit CHF 400 gebüsst. Ansonsten ist sein Verhalten seither klaglos geblieben. Auch in seinem Heimatland sind unter seinem Namen keine Einträge im Strafregister verzeichnet. Im Jahr 2012 bezog A.__ vom Sozialamt R.__ Leistungen in der Höhe von CHF 7’074.95 (S. 292, Akten Migrationsamt [nachfolgend: MA]). Seither bezog er keine Sozialhilfe mehr. Während der faktischen Ehe-Trennung in den Jahren 2011 bis 2013 weigerte er sich, Kindesunterhalt zu bezahlen, sodass dieser bevorschusst werden musste. Am 1. Mai 2013 wies der Betreibungsregisterauszug von A.__ Forderungen in Höhe von CHF 59'885.35 auf. Am 16. März 2015 wurde über A.__ und B.__ der Konkurs eröffnet. Am 20. August 2015 wurden die Konkursverfahren geschlossen. Die Schulden, welche B.__ und A.__ zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatten, konnten sie seither langsam aber stetig abbauen. Beim Betreibungsamt des Bezirks X.__ wurde seit dem Abschluss des Konkursverfahrens im August 2015 eine neue Betreibung eingeleitet und gegen eine weitere Betreibung Rechtsvorschlag erhoben (S. 279 f., Akten MA). Die Gemeinde P.__ bestätigte per 23. Oktober 2017, dass bestehende KVG-Ausstände von A.__ zurückbezahlt würden (Dossier, S. 293). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y.__ vom 26. November 2021 sind zwei neue Betreibungen aus dem Jahr 2020 im Umfang von CHF 25'817.70 und CHF 5'319.05 verzeichnet, denen Forderungen vom 21. September 2010 und vom 14. Mai 2012 zugrunde liegen, über welche je ein Verlustschein mit Datum vom 12. September 2013 ausgestellt wurde (act. 23 und 24). Weitere Betreibungen über neue Forderungen sind nicht verzeichnet. Am 1. Juni 2018 nahm A.__ bei einem Transport- und Handelsunternehmen im Kanton Aargau eine 100%-Arbeitsstelle an, nachdem er in der Vergangenheit mehrmals seine Arbeitsstelle verloren hatte. Er ist nach wie vor beim selben Arbeitgeber tätig und wurde zwischenzeitlich befördert. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein sehr gutes Zeugnis aus. Er übernimmt im Unternehmen in verschiedenen Bereichen, wie für das Personal, die Qualität und das unternehmensinterne Depot (act. 7, Akten Sicherheits- und Justizdepartement [nachfolgend: SJD]), Verantwortung. Seine Ehefrau wurde krankgeschrieben und verlor ihre Arbeitsstelle bei einer Kioskverkaufsstelle per Ende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2019. Sie erhält seither Krankentaggelder. Sie leidet bereits länger an psychischen Problemen sowie an Rückenschmerzen und ist in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Kinder von B.__ und A.__ gehen in O.__ zur Schule und erbringen gute Leistungen. Gemäss einem Bericht des Departements Soziales, Jugend und Alter der Stadt Y.__ vom 28. Mai 2020 sowie einem Schreiben derselben Stelle vom 6. März 2019 ist A.__ unterdessen ein tragender Teil des Familiensystems. Aus einer Stellungnahme der Jugend- und Familienbegleitung vom 8. November 2021 geht hervor, dass A.__ eine wichtige Bezugsperson für seine Kinder darstelle und es wichtig sei, dass er einen Teil der Erziehungsarbeit übernehme. Seitdem A.__ die Strafe verbüsst hat, hätten sich die Auffälligkeiten der Kinder in der Schule markant verringert. Er sei der Ernährer der Familie und unterziehe sich auf eigenen Wunsch einer psychologischen Behandlung. Für die Stabilität des Familiensystems sei ein Verbleib von A., insbesondere vor dem Hintergrund der psychischen Belastung von B., wichtig. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.__ und hielt ihn an, die Schweiz auf den Termin der Haftentlassung bzw. innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gegen diese Verfügung legten A.__ und B.__ mit Eingabe vom 14. Mai 2019 beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs ein. Es folgten weitere Eingaben und telefonische Ausführungen von B.__ und A.__ sowie deren Rechtsvertreter, welcher zwischenzeitlich mandatiert worden war. B.__ führte dabei aus, dass sie sowohl finanziell als auch gesundheitlich auf ihren Ehemann, der ihr bei der Erziehung der Kinder eine grosse Hilfe sei, angewiesen sei. Die Familie stehe für ihn heute an erster Stelle. Bei einer Wegweisung des Ehemanns sei mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen, und die Kinder würden unter der Trennung leiden, zumal sie eine sehr enge Beziehung zum Vater hätten. Sie befürchtete insbesondere schlechtere Leistungen in der Schule. Der Familie sei eine Übersiedlung mangels Sicherheit und Auskommen in Bosnien und Herzegowina nicht zumutbar. Die gemeinsamen Kinder hätten Mühe mit der bosnischen Sprache. Mit Entscheid vom 31. August 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) den Rekurs von A.__ und B.__ ab und lud das Migrationsamt ein, A.__ eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. C. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob A.__ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche er mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. September 2021 und 18. Oktober 2021 ergänzen liess. Er beantragte, es seien der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2021 bzw. die Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Rechtsvertreter sei für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 2'977.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer sei vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Er beantragt dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer, sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für die Rekurs- und Verwaltungsverfahren. Am 19. Oktober 2021 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gutgeheissen und als unentgeltlicher Rechtsbeistand der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestimmt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Rekursakten sowie der Akten des Migrationsamts, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf ergänzende Bemerkungen verzichtete sie und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 31. August 2021. Das Verwaltungsgericht zog beim Betreibungsamt Y.__ einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers und beim Bezirksgericht X.__ eine begründete Fassung des Strafurteils vom 25. Oktober 2018 bei. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den zusätzlich edierten Akten Stellung. Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 31. August 2021, mit welchem sein Rechtsmittel gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgslos blieb, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit den Ergänzungen vom 14. September 2021 und vom 18. Oktober 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts ersucht wird. Diese wurde vom angefochtenen Rekursentscheid ersetzt und kann deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Devolutiveffekt, vgl. BGE 125 II 29 E. 1c; VerwGE B 2021/60 vom 10. Juni 2021 E. 1 je mit Hinweis[en]). 2.Widerruf der Niederlassungsbewilligung Ausführungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet das Urteil des Bezirksgerichtes X.__ vom 25. Oktober 2018 sowie die darin ihm zur Last gelegten Strafhandlungen nicht. Gerichtlich sei ihm allerdings eine gute Prognose gestellt worden. In Bezug auf die familiären Streitigkeiten erscheine es stark übertrieben, wenn solche als Indiz für das Vorhandensein von krimineller Energie herbeigezogen würden. Mit Ausnahme einer Busse in der Höhe von CHF 400 für ein Bagatelldelikt habe er sich seit dem 12. April 2012 klaglos verhalten. Er habe seit dem 1. Juni 2018 eine Festanstellung und sei fortlaufend befördert worden, wobei er aktuell eine wichtige leitende Funktion mit Verantwortung für 20 Mitarbeiter einnehme. Er habe sich zu einem liebevollen Ehemann und Vater entwickelt, für den das Wohl seiner Familie an erster Stelle stehe. Während der Halbgefangenschaft habe er seine spärliche Freizeit mit seiner Familie verbracht. Er sei sowohl finanziell als auch bei der Erziehung der Kinder, welche seiner kranken Ehefrau alleine nicht angemessen möglich sei, eine notwendige Stütze für seine Familie. Er versuche alte Schulden soweit möglich abzuzahlen. Neben seiner allgemeinen Veränderung zum Positiven sei zu beachten, dass er beinahe sein halbes Leben in der Schweiz verbracht habe. Die Kinder seien, gleich wie die Eltern auch, erfolgreich integriert und würden gute schulische Leistungen erbringen. Eine Trennung von den Kindern hätte zur Folge, dass diese ihre schulischen Leistungen nicht halten könnten. Ein Umzug in ein den Kindern unbekanntes Umfeld würde eine grobe Verletzung des Kindeswohls darstellen. Seine 10- und 12-jährigen Kinder würden sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Sie müssten in Bosnien und Herzegowina zuerst die neue Sprache lernen und würden ohne Freunde dastehen. Seine Ehefrau lebe schon sehr lange in der Schweiz und sei auch eingebürgert worden. Es sei offensichtlich, dass sie gut integriert sei. Aufgrund ihrer Krankheit und des Bezugs einer Rente wäre es für seine Ehefrau äusserst schwierig, in ihrer ehemaligen Heimat zurechtzukommen, nicht zuletzt, da sie 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch finanziell nicht unterstützt werden würde. Würde seine Ehefrau mit den Kindern alleine in der Schweiz bleiben, käme dies einer Katastrophe gleich. Seine Ehefrau verfüge über eine äusserst dürftige Rente und sei auch mit der Erziehung der Kinder alleine überfordert. Sie sei auf seine Hilfe angewiesen. Sie wäre auch nicht in der Lage, ihn in Bosnien und Herzegowina zu besuchen. Somit könnten die Kinder ihren Vater nicht mehr sehen, da nicht angenommen werden könne, dass er in Bosnien und Herzegowina auch nur ein annähernd genügendes Einkommen erwirtschaften könnte, um regelmässige Reisen in die Schweiz zu finanzieren. Das Fehlverhalten liege unterdessen beinahe zehn Jahre zurück. Die Tat habe er nur begangen, weil er in finanziellen Problemen gewesen sei. Er habe sich unterdessen finanziell stabilisieren können und sei nicht mehr auf die Begehung von Straftaten angewiesen. Die Rückfallgefahr habe sich ganz massiv, wenn nicht sogar vollständig gesenkt. Es erscheine fast vollständig unwahrscheinlich, dass er in Zukunft nochmals relevant straffällig werde. Eine Ausweisung würde zudem auch die Sanierungsbemühungen der Finanzen seiner Familie verunmöglichen. Rechtliche Grundlagen Die Niederlassungsbewilligung kann bei einem Ausländer, der sich seit Längerem in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20, AIG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Längerfristigkeit einer Freiheitsstrafe erfüllt, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 15 E. 2.1; BGer 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach Art. 63 Abs. 1 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Diese Massnahme muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich (1) die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, (2) der seit der Tat vergangene Zeitraum, (3) das Verhalten des Ausländers während diesem, (4) der Grad seiner Integration gemäss den Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand, (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_589/2021 vom 20. September 2021 zu VerwGE B 2021/80 vom 28. Juni 2021; BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; BGer 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.2; zum Ganzen siehe nachfolgend E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – allerdings auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233). Bei einer Person, deren Niederlassungsbewilligung infrage steht, welche aber bisher lediglich einmal schwerwiegend und einmal leicht straffällig wurde, deren Verhalten im Anschluss zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gab, und daraus auf eine positive Entwicklung der betroffenen Person geschlossen werden kann, so ist dies in der Interessenabwägung massgeblich zugunsten der betroffenen Person zu gewichten, wobei die tatsächlich gelebten familiären Beziehungen ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des EGMR, Udeh gegen Schweiz [Nr. 12020/09] vom 16. April 2013, §§ 47 und 54 und BGE 139 I 145 E. 3.7 – 3.9; siehe zum Ganzen nachfolgend E. 2.3). Art. 61 Abs. 3 VRP regelt das sogenannte Novenverbot. Ausdruck des Novenverbots ist, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind (echte Noven), grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Da seine Kognition auf die Rechtskontrolle beschränkt ist, ist das Verwaltungsgericht an das bestimmte, sich aus den Rechtsbegehren ergebende tatsächliche Fundament gebunden. Demgegenüber dürfen neue Tatsachen, die sich vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), im Verfahren vor
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 643; Looser/ Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 14 zu Art. 61 VRP). Das Novenverbot wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt. Soweit die Vorin-stanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, hat das Verwaltungsgericht auch echte Noven zu berücksichtigen. Die jederzeitige Berücksichtigung von Parteivorbringen zum Sachverhalt ergibt sich sodann aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen ist. Nur so ist das Recht auf eine Sachverhaltskontrolle durch eine kantonale Gerichtsinstanz gewährleistet (vgl. VerwGE B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 3 und VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. für diesen Abschnitt nachfolgend E. 2.3.4 am Schluss). Würdigung2.3. Widerrufsgrund Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes X.__ vom 25. Oktober 2018, in welchem der Beschuldigte wegen Raubes, Freiheitsberaubung, Nötigung und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Punkt auch nicht gegen den Entscheid der Vorinstanz. 2.3.1. Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen Die Ausführung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Straftat des Beschuldigten um ein schweres Delikt gehandelt habe, und das Verschulden des Betroffenen angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und der Busse schwer wiege, trifft zu. Richtig sind auch die Ausführungen, wonach die begangenen Delikte vor dem Hintergrund des neuen Art. 121 Abs. 3 BV – der allerdings keine rückwirkende Anwendung findet – vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich qualifiziert werden, und das Tatvorgehen des Beschwerdeführers rücksichtslos war, weshalb es von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschwerdeführer verletzte die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Da der Beschwerdeführer bei seinen Tathandlungen aber keine echte Schusswaffe, sondern lediglich eine Softair-Pistole verwendete, mit welcher er eine Person nicht schwer verletzen konnte, konnte er, selbst wenn er einen Raub und eine Freiheitsberaubung beging, die Gesundheit sowie 2.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leib und Leben (vgl. Entscheid der Vorinstanz E. 3 a dd) anderer Personen nur durch die Androhung der Ausübung von Waffengewalt gefährden. Tatsächlich verletzte der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und konkret das Eigentum und Vermögen sowie die Freiheit des Einzelnen. Ausländerrechtlich muss dem Schutz dieser Rechtsgüter ebenfalls Rechnung getragen werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von Vornherein nicht beabsichtigte oder gewillt war, zu seinem eigenen Vermögensvorteil die Gesundheit oder Leib und Leben anderer Personen schwerwiegend zu beeinträchtigen oder ihnen für längere Zeit ihre Freiheit zu entziehen. Ungeachtet dessen besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden, da er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzte und in Gefahr brachte. Da der Beschwerdeführer vom Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) ausgenommen ist, besteht dieses Interesse vorliegend auch im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte (BGer 2C_264/2018 vom 4. September 2018 E.2.2). Seit der Tat vergangener Zeitraum und Verhalten des Ausländers während diesem Seit der Tat waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamtes am 3. Mai 2019 etwas mehr als sieben Jahre vergangen. Bis zum Erlass dieses Urteils sind es beinahe zehn Jahre. Es handelt sich dabei um einen langen Zeitraum, weshalb dem Verhalten des Beschwerdeführers während diesem ein höheres Gewicht beizumessen ist. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich nach der Begehung des Raubs weitgehend klaglos verhalten habe, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, und dass das Strafverfahren lange gedauert habe, treffen zu. Richtig ist auch, dass Wohlverhalten grundsätzlich von jeder Person erwartet wird. Das weitgehend klaglose Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung angesichts des langen Zeitraums wesentlich mitzuberücksichtigen. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in einer strafrechtlichen Probezeit befand und unter dem Druck eines hängigen, ausländerrechtlichen Verfahrens stand, ist dabei ebenfalls Rechnung zu tragen (BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). Sodann weist gemäss der Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im 2.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2014 einen weiteren Raubüberfall geplant habe, auf eine gewisse Risikobereitschaft und ein beachtliches kriminelles Potential desselben hin, was eine ernsthafte Rückfallgefahr bedeute. Diese Rückfallgefahr erlange insbesondere vor dem Hintergrund des Motivs der finanziellen Probleme Geltung, zumal diese nach wie vor bestünden. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers straffrei blieb, da er vor der Ausführung der Tat von dieser aus freien Stücken wieder absah. Am Ort der Tathandlung des Raubs in Q.__ sind die Vorbereitungshandlungen gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft Konstanz nicht strafbar. Das Verhalten fällt zudem in einen Zeitraum von vor unterdessen mehr als sieben Jahren. Auch wenn die Planungen für einen Raubüberfall nicht für den Beschwerdeführer sprechen, so zeigt sein seitheriges Verhalten dennoch, dass er zwischenzeitlich gelernt hat, dass strafrechtliche Handlungen – entgegen seinem damaligen Tatmotiv – zu keiner nachhaltigen Verbesserung seiner finanziellen Situation führen. Beispielhaft kann hier angeführt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich zur Bewältigung von finanziellen als auch von familiären Problemen an Fachpersonen und -stellen wandten (act. 20 Akten SJD; act. 16/4). Die Bewältigung von finanziellen Herausforderungen besteht als Motiv für einen möglichen zukünftigen Raub im Grundsatz nach wie vor, ist aber in den Hintergrund getreten. Richtig ist auch die Ausführung der Vorinstanz, dass der beim Beschwerdeführer am 14. November 2013 aufgefundene Schlagstock und das Springmesser sowie die Sicherstellung des Schlagstocks Belege für seine vorhandene kriminelle Energie sind. Diese fallen allerdings ebenfalls in die Lebensphase des Beschwerdeführers, welche unterdessen abgeschlossen zu sein scheint. Das Gleiche gilt für das mehrmalige aggressive Verhalten gegenüber seiner Ehefrau im Rahmen des offen zutage getretenen Paarkonflikts in den Jahren 2012 bis 2015, bei welchem es zu mehreren polizeilichen Interventionen gekommen ist. Dass darin ein Hinweis auf eine gewisse kriminelle Energie zu erkennen sei, trifft nicht zu. Der Paarkonflikt war, wie den polizeilichen Rapporten entnommen werden kann, beidseitig. Mangels einer strafrechtlichen Anklage oder gar einer Verurteilung steht es dem Gericht nicht zu, aus den privaten und ehelichen, zwischenmenschlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Schlüsse betreffend die kriminelle Energie zu ziehen, wie es die Vorinstanz in ihrem Entscheid in E. 3 ff. tut. Seit dem Jahr 2012 beging der Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Delikte mehr (vgl. act. 7, Akten SJD, sowie gesamthaft die Akten MA und SJD). Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht vorbestraft. Es handelt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich, wie auch dem Urteil des Bezirksgerichts X.__ vom 25. Oktober 2018 (act. 21.1, S. 9) zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer um keinen «notorischen Gesetzesbrecher». Die Bewährungsaussichten beurteilte auch schon das Bezirksgericht X.__ als gut, und ein grosses allgemeines oder konkretes Risiko einer Wiederholungstat sei nicht ersichtlich (act. 21.1, S. 11). Hinzu kommt, dass die am 9. März 2021 begangene Verkehrsregelverletzung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall, wonach er die Geschwindigkeitsregelverletzung wegen einer Bedrängung durch andere Verkehrsteilnehmer begangen habe (act. 38, Akten SJD), nicht schwer wiegt. (act. 21.1, S. 11). Der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit Der Grad der Integration des Beschwerdeführers bestimmt sich anhand der Kriterien in Art. 58a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) in Verbindung mit Art. 77a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE). Betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Gleich wie die schwerwiegende Straffälligkeit fallen die Schuldenanhäufung und der Bezug von Sozialhilfe in die Zeitperiode der Jahre 2012 bis 2015, in welcher der Beschwerdeführer zeitweise auch von seiner Ehefrau getrennt war. Diese Phase ist unterdessen abgeschlossen. Betreffend die erforderliche Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 77c VZAE) sind seit Beendigung des Paarkonflikts weder ein Verhalten noch entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers ersichtlich, welches fehlenden Respekt gegenüber diesen Werten belegen würden. Insbesondere besuchen auch die Kinder des Beschwerdeführers die obligatorische Schule und erbringen dort gute Leistungen. Bis zur Krankheit trugen sowohl seine Ehefrau als auch der Beschwerdeführer mittels entlohnter Arbeit zum gemeinsamen Familienunterhalt bei. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Nichtrespektierung der Gleichstellung von Mann und Frau durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit mehrmals arbeitslos. Im Jahr 2017 verlor er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen, erhielt sie aber ein Jahr 2.3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte später wieder zurück (act. 21.1, S. 10). Während der Trennung von seiner Ehefrau weigerte er sich teilweise, Unterhalt zu bezahlen. Im Weiteren verschuldete er sich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers auf eine mangelnde Integration hinweist, trifft im Grundsatz zu. Seit er im Jahr 2014 mit seiner Ehefrau allerdings wieder zusammenlebt und sie gemeinsam eine Finanzberatung in Anspruch nahmen, veränderte sich die Situation. Das von ihm mit seiner Ehefrau im Anschluss im Jahr 2015 durchlaufene Konkursverfahren bedeutete einen wirtschaftlichen Neuanfang, den der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Folge auch ungeachtet der gesundheitlichen Beschwerden zu bestätigen vermochten. Wirtschaftlich ist der Beschwerdeführer unterdessen in Anbetracht seiner unternehmensinternen Stellung und seiner Leistungen sowie angesichts der rückläufigen Verschuldung deshalb gut integriert. Wie bereits den Polizei-Einvernahmeprotokollen aus dem Jahr 2012 entnommen werden kann, verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse. Dies kann angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer von 18 Jahren vom Beschwerdeführer indes auch erwartet werden. Auch im familiären Bereich nimmt der Beschwerdeführer unterdessen seine Verantwortung wahr und steht seiner kranken Ehefrau sowie seinen Kindern zur Seite und unterstützt diese (act. 5, 10, 12, 17, Akten SJD; act. 16/4 [=Novum]). Er ist diesbezüglich gut integriert. Die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland Wird dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung entzogen, so zeichnen sich für seine Familie im Wesentlichen zwei Szenarien ab. Im ersten Szenario reisen seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die derzeit 10 und 12 Jahre alt sind, gemeinsam mit ihm nach Bosnien und Herzegowina aus. Die eingebürgerte Ehefrau ist mit dem Herkunftsland Bosnien und Herzegowina bisher nicht wohlvertraut. Sie spricht zwar die Sprache, reiste aber bereits in ihrem dritten Lebensjahr in die Schweiz ein, und kennt das Land nur von Ferienaufenthalten. Die Vorinstanz führt richtig aus, dass ein Umzug ihr nicht leichtfallen würde. Ihre gesundheitliche Situation ist schwierig, da sie unter körperlichen Beschwerden leidet und psychisch instabil ist (act. 20, Akten SJD). Es erscheint möglich, dass sich diese bei einem Umzug ins Heimatland weiter verschlechtern würde. Die Kinder mit Schweizer Bürgerrecht würden bei einem Umzug aus ihrem bestehenden Umfeld herausgenommen und in einem ihnen nur aus den Ferien sowie aufgrund der 2.3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienangehörigen bekannten Land, deren Sprache sie nicht gut sprechen, zur Schule geschickt. Die Sprachkenntnisse könnten sie im Vergleich zu erwachsenen Personen wohl relativ rasch verbessern. Dennoch würde die Übersiedlung nach Bosnien und Herzegowina die beiden Kinder entwurzeln und ihr Wohl erheblich beeinträchtigen. Der Familie würden bei einem Umzug ins Heimatland des Beschwerdeführers erhebliche, insbesondere finanzielle Einbussen drohen. Dass sich die allgemeinen Lebensumstände in Bosnien und Herzegowina schwieriger als in der Schweiz gestalten, begründet indessen noch keine Unzumutbarkeit. Gleiches gilt auch für das Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz nutzen zu können. Die privaten Interessen der Kinder sowie der Ehefrau an einem Verbleib in der Schweiz wiegen angesichts des sozialen, kulturellen und sprachlichen Umfelds in der Schweiz, in welches alle drei Personen sehr gut eingebettet sind, allerdings schwer. Eine Übersiedlung nach Bosnien und Herzegowina wäre ihnen aufgrund des tieferen Standards von Bildungs- und Gesundheitssystem nicht geradezu unzumutbar. Die ihnen als Schweizer Staatsbürger dadurch erwachsenden Nachteile sind aber in der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen. Im zweiten Szenario würde der Beschwerdeführer alleine in sein Heimatland zurückkehren. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Schweiz verbleiben. Die Nachteile bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nach 18 Jahren wären für den Beschwerdeführer dabei sicherlich gewichtig, aber nicht unzumutbar. Da der Beschwerdeführer erst mit 20 Jahren in die Schweiz übersiedelte, kennt er die dortigen Sitten und Gebräuche und beherrscht die Landessprache. Er hält sich in den Ferien auch immer wieder in Bosnien und Herzegowina auf. Insofern wird er sich, zwar verbunden mit einigen Schwierigkeiten, auch in seiner alten Heimat zurechtfinden, und seine beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina erscheint möglich. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen (BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer ist zudem gesund. Die psychologischen Behandlungen, denen er sich derzeit freiwillig unterzieht, könnte er auch in seinem Heimatland fortführen (Bosnien und Herzegowina – Bericht zur medizinischen Grundversorgung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des schweizerischen Staatssekretariats für Migration, 2017, Kapitel 5; vgl. auch BVerwGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2 und BVerwGer D-506/2020 vom 4. Februar 2020 E. 7.3.7). Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehr zumutbar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es steht im zweiten Szenario ausser Frage, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer erheblichen Beeinträchtigung der intakten familiären Beziehungen verbunden wäre. Der Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern sowie seiner Ehefrau könnte während der Dauer der Wegweisung nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten bleiben. Eine abermalige Trennung von den Kindern wäre für diese wohl sehr belastend. Das Familiengefüge, in welchem der Beschwerdeführer mittlerweile eine konstruktive Rolle spielt, würde grundlegend in Frage gestellt werden und seine Ehefrau bräuchte vor dem Hintergrund ihrer Krankheit wohl bei der Erziehung als auch in finanzieller Hinsicht Unterstützung durch Institutionen und Stellen sowie Verwandte. Eine massgebliche Unterstützung durch Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers wäre angesichts der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Heimatland eher nicht zu erwarten. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die langjährigen elterlichen Konflikte wegfallen würden, treffen zudem wohl nicht zu, da aus den Akten in den Jahren seit 2015 keine solchen Konflikte mehr hervorgehen und sich die Paarsituation zum Besseren verändert zu haben scheint. Der letzte in den Akten vermerkte Konflikt trug sich im Zeitraum vor dem Privatkonkurs zu, als die Situation angesichts der finanziellen Lage wesentlich angespannter war (S. 269, Akten MA). Seither scheint sich die Konfliktsituation beruhigt zu haben, wie auch den Schreiben der Ehefrau an die Vorinstanz zu entnehmen ist (act. 7, 12, 13, 17, Akten SJD). Auch von einer Scheidung ist gemäss den Akten nicht mehr die Rede. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den Fortbestand seines Familienlebens mit den Strafhandlungen selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt hat, doch würden dafür im vorliegenden Fall nicht nur er, sondern vor allem seine Kinder unverschuldeterweise schwerwiegende negative Konsequenzen tragen. Die Beziehungen der Kinder zum Vater werden gelebt, er nimmt auch erzieherische Aufgaben wahr, und im Falle der Tochter hört diese gemäss den Aussagen der Ehefrau gar besser auf den Beschwerdeführer als auf sie. Einer intakten Eltern-Kind-Beziehung kommt im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau ist durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (vgl. BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5.3). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung 2.3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer nach einer angemessenen Zeit der Bewährung im Ausland, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Regelmässig ist dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sofern ein Wegzug für den Rest der Familie unzumutbar ist, nach fünf Jahren der Fall (BGer 2C_469/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2). Wäre das Verfahren allerdings sowohl beim Strafgericht als auch bei den Ausländerbehörden zügig abgelaufen, hätte der Beschwerdeführer die fünf Jahre wahrscheinlich zumindest zu einem erheblichen Teil bereits hinter sich. Angesichts des Entwicklungsstadiums, in welchem sich die Kinder des Beschwerdeführers derzeit befinden, des Gesundheitszustands seiner Ehefrau sowie der finanziellen Situation, wären fünf Jahre eine sehr lange Zeitdauer und würden für das Familienleben einen schweren Eingriff darstellen. Interessenabwägung und Fazit Vorliegend überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. Wenngleich das Verschulden betreffend das strafrechtliche Handeln des Beschwerdeführers schwer war und der Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, so ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung die positive Verhaltensänderung und Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 zu berücksichtigen. Er trat nicht mehr massgeblich in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung, verbesserte seine finanzielle Situation erheblich, indem er seine Schulden, wenngleich langsam, abbaut und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist, nimmt seine Verantwortung im familiären Bereich wahr und hat unterdessen eine Position mit Verantwortung in einem Unternehmen inne. Die Kinder haben zudem wesentliche Interessen an einem intakten Vater-Kind-Verhältnis sowie an ihrem Verbleiben in der Schweiz, und die Mutter ist angesichts ihrer gesundheitlichen Situation bei der Erziehung der Kinder auf den Beschwerdeführer sowie ihren eigenen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurden bis anhin zudem noch keine ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen; namentlich wurde gegen ihn bis anhin noch keine Verwarnung ausgesprochen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist deshalb unverhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Um der ausländerrechtlichen Bedeutung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers Nachdruck zu verleihen, ist er im Sinn einer milderen Massnahme gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG förmlich zu verwarnen. Sollte er erneut zu namhaften Klagen Anlass geben, 2.3.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Entschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz Die Vorinstanz sprach dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im aufzuhebenden Entscheid vom 31. August 2021 eine ausseramtliche, pauschale Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 1'500 inklusive Barauslagen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu. Auf deren Beanstandung in der Beschwerde ist einzutreten, da aufgrund des Obsiegens die Entschädigung des Beschwerdeführers – und nicht jene des Rechtsvertreters aus unentgeltlicher Rechtspflege – in Frage steht. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die von ihm geltend gemachten und mit einer Kostennote belegten Aufwendungen in Höhe von CHF 2'977.85 (inkl. Barauslagen und MWST) für seinen Rechtsvertreter angemessen gewesen seien. Der Honorarrahmen von CHF 500 bis CHF 6'000 werde von der Vorinstanz offensichtlich nicht zur Anwendung gebracht. Es könne sein, dass der Vorinstanz die einzelnen Positionen überhöht erschienen. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Die Kürzung auf sieben Anwaltsstunden sei nicht nachvollziehbar. Die Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) sieht in Art. 13 ff. verschiedene Formen der Honorarbemessung vor: das Honorar nach Streitwert (Art. 13-18 HonO), die Honorarpauschale (Art. 19-22 HonO) und das Honorar nach Zeitaufwand (Art. 23-24 HonO). Für die Verwaltungsrechtspflege ist die Form der Honorarpauschale vorgesehen. Diese beträgt gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO in Verfahren vor Verwaltungsbehörden CHF 500 bis CHF 6'000. Art. 30 lit. b. Ziff. 1, Art. 31 Abs. 1 Anwaltsgesetz (sGS 963.70, AnwG) und Art. 19 HonO sehen weiter vor, dass innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen wird. Gemäss Art. 27 Abs. 1 HonO wird das Honorar angemessen gekürzt, wenn der Prozess nicht vollständig durchgeführt wird oder die Rechtsvertretung nicht während des ganzen Verfahrens erfolgt. Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG wird das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt. hat er trotz seiner langen Anwesenheit sowie je nach der Ursache für das neue Verfahren entweder mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung und der Wegweisung aus dem Land oder zumindest mit einer Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG zu rechnen (vgl. BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 7.1 und BGE 139 I 145 E. 3.9). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 und 2 AIG in der Hauptsache aufzuheben. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Honorarpauschale für die nicht herabgesetzte ausseramtliche Entschädigung nach Art. 98 Abs. 1 HonO muss regelmässig nicht sämtliche erforderlichen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands decken (BGer 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.4). Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist die eingereichte Kostennote mitzuberücksichtigen, wobei sie lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien darstellt (VerwGE B 2020/67 vom 18. Mai 2020 E. 2.2). Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten oder wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt werden, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 208). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'442.30 entspreche lediglich sieben Anwaltsstunden bzw. ihm sei der Stundenansatz auf CHF 109.55 gekürzt worden, und zur Begründung in seiner Kostennote angibt, dass er Anspruch auf einen Stundenansatz von CHF 250 habe, lässt er ausser Acht, dass Art. 24 HonO auf Fälle, in denen das Honorar nach Zeitaufwand bemessen wird (Art. 23 Abs. 1 und 2 HonO), anwendbar ist, nicht aber auf die für Verfahren vor der Vorinstanz anwendbare Honorarpauschale. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass Art. 24 gesetzessystematisch unter dem Titel «3. Honorar nach Zeitaufwand» verordnet ist. Der Rekurs an die Vorinstanz erforderte angesichts der relativ umfangreichen Akten des Migrationsamts einen leicht höheren Aufwand als üblich. Inhaltlich handelte es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beim Rekurs allerdings um ein Standardverfahren, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht von Anfang an mitwirkte und ein vom Beschwerdeführer und deren Ehefrau selbst begründeter Rekurs zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits eingereicht worden war. Die Vorinstanz begründete ihren Kostenentscheid sowie das Abweichen von den Vorbringen sodann eingehend. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zukommt, und mit Blick auf die in vergleichbaren ausländerrechtlichen Verfahren üblicherweise zugesprochene Entschädigung (vgl. dazu VerwGE B 2017/216 vom 23. Juli 2018 E. 5), erscheint die reduzierte Pauschale von CHF 1'500 inkl. Barauslagen zuzüglich 7,7% MWST als angemessen. Es fand keine Ermessensüber- oder -unterschreitung durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz statt. Da der Beschwerdeführer nun obsiegt hat, hat er Anspruch auf volle ausseramtliche Entschädigung (VerwGE B 2020/67 vom 18. Mai 2020 E. 2.2) in Höhe von CHF 1‘875 zuzüglich 7,7% MWST. Eine bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist anzurechnen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt). Für das Verwaltungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer ebenfalls Kosten- und Entschädigungsfolge. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Akten wird indes nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren überhaupt Kosten entstanden sind. Gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP werden in der Regel in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.Amtliche Kosten und ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Unterliegen im Kostenpunkt kann vorliegend im Vergleich mit der Bedeutung des materiellen Entscheides vernachlässigt werden (vgl. R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 95 VRP) – sind die amtlichen Kosten vom Staat (Migrationsamt) zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2’000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Mit dem Rekursentscheid wird auch dessen Kostenspruch aufgehoben. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 sind zufolge Obsiegens der Rekurrenten dem Staat (Migrationsamt) aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wurden sie jedoch bereits vom Kanton getragen. Auf die Erhebung der vom Staat zu tragenden Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Für das Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer die ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP). Es kann dafür im Grundsatz auf die unter E. 3 dargelegten, einschlägigen Bestimmungen abgestellt werden, wobei im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO die Pauschale zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 festzulegen ist. Eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2’500 zuzüglich CHF 100 pauschale Barauslagen (vier Prozent von CHF 2’500; Art. 28 HonO) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer erscheint in Anwendung der Grundsätze mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote angemessen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt). bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2021 aufgehoben. 2. A.__ wird ausländerrechtlich verwarnt. 3. Der Staat (Migrationsamt) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 1’000; auf die Erhebung wird verzichtet. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'875 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2’600, je zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. Im Rekursverfahren ist eine allenfalls bereits aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung an den Rechtsvertreter ausbezahlte Entschädigung anzurechnen.