© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/198 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.12.2021 Entscheiddatum: 05.10.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.10.2021 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer hat die körperliche, psychische und sexuelle Integrität seiner früheren Freundin in schwerwiegender Weise verletzt. Der Strafrichter ging wegen einer gutachterlich festgestellten psychischen Störung von einer vollständigen aufgehobenen Schuldfähigkeit aus und ordnete eine stationäre Massnahme an. Unter Würdigung aller Umstände – der Beschwerdeführer wurde 1988 in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und seinen Möglichkeiten entsprechend integriert – erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz als unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut (Verwaltungsgericht, B 2021/198). Entscheid vom 5. Oktober 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tanja Ivanovic, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geboren 1988, von Serbien, reiste am 2. Oktober 1994 gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester in die Schweiz ein (Vorakten [nachfolgend Dossier], S. 2 ff.). Am 17. Oktober 1994 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 13. April 1999 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. B. A. tritt seit 2003, also etwa seit Vollendung seines 15. Altersjahrs, immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Am 5. November 2003 wurde er wegen eventualvorsätzlich versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Strassenverkehrsdelikten zu einer Arbeitsleistung von acht Halbtagen verurteilt. Weniger als ein Jahr später, am 9. August 2004, wurde er erneut von der Jugendanwaltschaft Wil verurteilt, diesmal wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Führerausweis und unerlaubten Einführens und Tragens einer Waffe. Der Entscheid über eine Strafe und Massnahme wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis Ende 2004 aufgeschoben. Am 14. Dezember 2006 wurde er wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie zu einer Busse verurteilt. Innert der folgenden zwei Monate kam es erneut zu zwei Bussen, einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und einmal infolge Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr und Unterlassen der Zeichenangabe beim Ändern der Fahrrichtung zum Verlassen der Autobahn). Am 9. Juli 2008 wurde A.__ erneut wegen Strassenverkehrsdelikten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verurteilt. Am 28. Juli 2009 kam es zu einer Verurteilung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung, sexueller Belästigung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten. Ausgesprochen wurden eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Busse von CHF 800. Ausserdem wurde eine früher angesetzte Probezeit verlängert. Am 30. September 2009 wurde A.__ seitens des Migrationsamts verwarnt und angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Ab dem 1. November 2009 verbüsste A.__ die angeordnete Freiheitsstrafe und trat betreffend die ihm wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegten Vorwürfe anschliessend in den vorzeitigen Massnahmenvollzug über. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 1. Juli 2010 wurde A.__ von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Aus der stationären Massnahme wurde A.__ am 18. Mai 2018 bedingt entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg wurde er am 26. Oktober 2020 wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Es kam aber nicht zu einer Rückversetzung in die stationäre Massnahme. C. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Freispruch vom 1. Juli 2010 infolge Schuldunfähigkeit erfolgt sei, er aber die ihm angelasteten Straftaten begangen und besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt habe. Aus ausländerrechtlicher Sicht wiege sein Verschulden schwer. Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurden vor allem ordnungs- und sicherheitspolitische Gründe angeführt. Der durch Rechtsanwältin Tanja Ivanovic vertretene A.__ erhob am 2. November 2018 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Dieser Rekurs wurde am 10. August 2021 abgewiesen. D. Am 3. September 2021 erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern und ihm eventualiter den Widerruf für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung anzudrohen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt aufgrund der aktuellen Situation unter Einholung eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachtens abzuklären und neu über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu befinden. Im Hinblick auf die Kosten und Entschädigungen sei die Entscheidgebühr von CHF 1'000 dem Kanton aufzuerlegen. Die Rechtsvertreterin sei für ihre Aufwendungen mit CHF 9'600 (ohne Bezug auf die Mehrwertsteuer zu nehmen) zu entschädigen. Über all dies sei vom Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden (inkl. Mehrwertsteuer), wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Tanja Ivanovic als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestimmen sei. Am 7. September 2021 gewährte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte Rechtsanwältin Tanja Ivanovic zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Schreiben vom 13. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. – Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 3. September 2021 gegen den am 20. August 2021 entgegengenommenen Rekursentscheid erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. bis Die Niederlassungsbewilligung kann bei einem Ausländer wie dem Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20, AIG; in der zeitlich massgeblichen Fassung). Vorliegend kam es zwar zu einem Freispruch in Bezug auf jene Delikte, die Auslöser für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung waren. Die Niederlassungsbewilligung kann indes dennoch widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (BGE 137 II 297 E. 3.3). Der Widerrufsgrund setzt kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mit Verschulden und damit mit Schuldfähigkeit voraus (vgl. BGer 2C_74/2011 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. ausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag nichts daran zu ändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (VerwGE B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1). Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Denn auch wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorliegen, ist dieser nur zulässig, wenn im konkreten Fall die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig beziehungsweise zumutbar ist. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit sowie den ihr und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll – mit Blick auf das von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützte Privatleben – nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat beziehungsweise er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.3; 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 und weitere Rechtsprechung). 3.1. Vorliegend ist es so, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, als Kind Deutsch gelernt, Freundschaften geknüpft und Mitglied in Fussballvereinen gewesen zu sein. Er habe zudem gerne Tischtennis gespielt, es geliebt zu schwimmen und zu wandern. Ferner habe er bis zum 12. Lebensjahr Leichtathletik betrieben. Bis zum Ausbruch 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner Krankheit sei er in der Schweiz vollkommen integriert und angepasst gewesen. Seit 2003 habe er sich aber aufgrund seiner Erkrankung immer mehr verändert. Er habe starke Stimmungsschwankungen gehabt, sich zu Hause immer mehr und mehr zurückgezogen und ausserhalb des Elternhauses ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Er habe in der Schule oft gefehlt und seine Leistungen hätten sich verschlechtert. Aufgrund seines undisziplinierten Verhaltens im Unterricht sei ihm gar ein vorübergehender Schulausschluss angedroht worden. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde sodann eingehend auf seine psychische Erkrankung, die stationäre Massnahme und seine Begutachtung ein. Im Zuge der Behandlung sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Er habe sich immer mehr in den Alltag und sein Umfeld einbringen und Verantwortung übernehmen können, habe Erlerntes umgesetzt und sich somit in Richtung einer angemessenen Selbständigkeit entwickelt. Trotz zahlreicher Öffnungen des Vollzugs habe sich der Beschwerdeführer seit der Diagnostizierung seiner Erkrankung über zwölf Jahre lang nicht straffällig verhalten, obwohl er entsprechenden Reizen ausgesetzt gewesen sei. Ferner habe sich seine Beziehung zu seinen Eltern und Schwestern verfestigt. Auch gegenüber Dritten verhalte er sich tadellos. Seit Juni 2018 habe er eine Beziehung. Seine Partnerin und deren Kinder würden mittlerweile ebenso zu seiner Herkunftsfamilie gehören wie der Beschwerdeführer selbst. Er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten. Seit seiner Entlassung aus der stationären Massnahme habe er keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiert. Er gehe alle zwei Wochen zur Psychotherapie. Exhibitionismus sei mehr Krankheitssymptom als Untat. Die anderen Delikte würden schon 12 bis 18 Jahre zurückliegen. Indem das Bezirksgericht Lenzburg auf die Rückversetzung in die stationäre Massnahme verzichtet habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass mutmasslich keine reale Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Überdies habe es den Beschwerdeführer lediglich zu einer Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen verurteilt. Das Gutachten von 2014 bescheinige ihm eine günstige Legalprognose. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher nicht gegeben. Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz augenscheinlich. Er befinde sich seit 27 Jahren und seit dem 6. Altersjahr in der Schweiz, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Bis zum Zeitpunkt seiner Erkrankung habe er sich vollumfänglich und altersgerecht integriert. Er habe hier nun seit 3,5 Jahren eine Freundin, mit der er verlobt sei. Selbst als die beiden vorübergehend aufgrund der Untreue seiner Freundin getrennt gewesen seien, habe er nicht aggressiv, sondern besonnen reagiert. Nach einer Beziehungspause habe sich das Verhältnis der beiden wieder soweit verfestigt, dass sie nun eine Heirat beabsichtigen würden. Zu seiner biologischen Familie stehe er in einem engen Abhängigkeitsverhältnis. Sie unterstütze ihn. Moderne Kommunikationsmittel könnten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm diese Unterstützung nicht bieten. In Serbien verfüge er nur über wenige Verwandte. Ein Onkel dort sei pflegebedürftig. Mit seinem Cousin, dem Sohn dieses Onkels, habe er keinen Kontakt. Dieser lebe mit dessen Frau und Tochter in einer sehr kleinen Wohnung. Die Grosseltern seien verstorben. Er habe dort auch sonst keine sozialen Beziehungen. Ausserdem könne er zwar Serbisch sprechen, beherrsche aber die kyrillische Schrift nicht. Kulturelle Beziehungen zu Serbien habe er nicht. Auch sein Gesundheitszustand spreche für seinen Verbleib in der Schweiz. Hierzulande würde er in einer der Stiftung B.__ ähnlichen Wohnstätte leben und an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein. Mit seiner IV-Rente, seinen Ergänzungsleistungen sowie seinem Lohn könne er sich diese seiner Krankheit Rechnung tragende Lebensform leisten. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, eine psychisch schwer kranke Person zu sein. Die Vorinstanz betont im Zusammenhang mit der Gewichtung des öffentlichen Interesses, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Die Verurteilung wegen Exhibitionismus stelle angesichts der Vorstrafen einen bedeutenden Rückfall dar. Davon habe ihn auch das engmaschige Setting im Wohnheim B.__ nicht abhalten können. Dies entspreche auch den Einschätzungen des Wohnheims B.__ sowie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG). Den Berichten vom Frühling 2020 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung wegen Exhibitionismus bagatellisiere, sich hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenig einsichtig zeige und sich herablassend und abwertend über das 68-jährige mutmassliche Opfer geäussert habe. Die PDAG schätze die Rückfallgefahr weiterer einschlägiger Delikte als sehr hoch ein. Es sei mithin von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren sei bei Delikten gegen Leib und Leben selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer würden die begangenen Delikte nicht von einer gelungenen Integration sprechen. Der Beschwerdeführer kenne sein Heimatland und die dort gesprochene Sprache und habe sich regelmässig dort aufgehalten. Von einer Befragung (v.a. der Freundin des Beschwerdeführers) sah die Vorinstanz mangels der Unabhängigkeit dieser Personen ab. Auf das Einholen eines Gutachtens verzichtete die Vorinstanz ebenfalls, weil die Rückfallgefahr angesichts der vorliegenden Unterlagen auch ohne ein solches Gutachten beurteilt werden könne. 3.3. 3.4. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich belangt. Bis zur strafrechtlichen 3.4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Vorwürfe der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 1. Juli 2010 gingen die Strafbehörden nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Taten krankheitsbedingt nicht angelastet werden konnten. Selbst wenn auch dem früheren strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers kein ihm zurechenbares Verschulden zugrunde gelegen haben sollte, vermag dies am Gewicht des öffentlichen Interesses, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden, nichts Grundsätzliches zu ändern. Er hat verschiedentlich hochrangige Rechtsgüter Dritter, insbesondere Leib und Leben und die sexuelle Integrität verletzt. Die Verletzung dieser Rechtsgüter begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist auch die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. Aus einem Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 21. Januar 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Verlauf einer undifferenzierten Schizophrenie leidet, die eine langfristige, massgeschneiderte Unterstützung erfordert. Dies bestätigt ein Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 27. April 2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer langfristig auf betreuende und unterstützende Massnahmen angewiesen sein wird und von einer Rückversetzung in die stationäre Massnahme nicht deshalb abgesehen wurde, weil die Rückfallgefahr verneint wurde, sondern weil die Rückversetzung mit einer Verwahrung vergleichbar gewesen wäre, wobei die Anordnungsvoraussetzungen für eine Verwahrung als nicht erfüllt erachtet wurden. Die lückenlose Einnahme der verordneten Medikamente wurde in diesem Zusammenhang als rückfallpräventiv wichtig beschrieben. Aus dem Verlaufsbericht vom 5. April 2020 der Stiftung B.__ geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Exhibitionismus-Vorfall belächelt und bagatellisiert. Aus dem Bericht ist sodann auch ersichtlich, dass er bei den Themen Abstinenz und Medikamenteneinnahme langfristig auf externe Kontrolle, Unterstützung, Beratung und Begleitung angewiesen sein wird. Das PDAG misst der Medikamenteneinnahme ebenfalls erhebliches Gewicht zu und stuft die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in die Delinquenz unter der "Voraussetzung der konsequenten Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, inkl. kontrollierter Medikamenteneinnahme", im Bericht vom 11. Mai 2020 als eher gering ein. Laut dem Bericht äussert sich die psychische Krankheit des Beschwerdeführers unter anderem in einem Mangel an Empathie. Spürbare Empathie konnte laut diesem Bericht nicht nur gegenüber Dritten, sondern 3.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht gegenüber den Eltern und den Schwestern des Beschwerdeführers festgestellt werden. Das PDAG beurteilt den Therapieverlauf seit 2009 insgesamt als sehr schwierig und ungünstig. Das Rückfallrisiko in die Delinquenz wurde sodann seitens des PDAG 2020 auch als weniger positiv beurteilt als noch 2019, und dies nicht unter Bezugnahme auf den Exhibitionismusvorfall vom 30. Januar 2020, sondern unter konkreter Bezugnahme auf die soziale Kompetenz und das gezeigte Konfliktverhalten des Beschwerdeführers. Dass selbst bei einer engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich seiner exhibitionistischen Veranlagung eine beträchtliche Rückfallgefahr besteht, belegt das Ereignis vom 30. Januar 2020. Die Erkrankung des Beschwerdeführers bedarf zur Vermeidung der Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter, insbesondere von Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität Dritter, einer dauerhaften und zuverlässigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in einem geschützten Umfeld. Soweit der Beschwerdeführer – was in den vergangenen Jahren weitgehend der Fall war – krankheitseinsichtig ist, im Rahmen der erforderlichen Betreuung kooperiert und insbesondere auch bereit ist, über partnerschaftliche Beziehungen Auskunft zu geben, erscheint die Rückfallgefahr jedenfalls bezüglich schwerer Delikte als eher gering. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wirtschaftlich – abgesehen davon, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen und er am 7. August 2020 betreffend Einkommens-/ Vermögensverwaltung verbeiständet wurde – nicht und gesellschaftlich wenig integriert. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings wiederum seine psychische Erkrankung, welche eine solche Integration unabhängig der Nationalität erschwert. Während der obligatorischen Schulzeit war der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich - im üblichen Rahmen sozial integriert. Die Anzeichen seiner beginnenden psychischen Erkrankungen haben dann allerdings bereits im Jugendalter zu einer zunehmenden sozialen Isolation geführt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer – mit Rückschlägen – mittlerweile Schritte hin zu einer ansatzweisen Re-Integration unternommen. Es ist ihm jedenfalls im geschützten Rahmen gelungen, in der Küche täglich während bis zu fünfeinhalb Stunden tätig zu sein. Er hatte auch eine Ausbildung mit Berufsattest in diesem Bereich ins Auge gefasst. Wohl nicht zuletzt das Wissen darum, dass sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz in der Schwebe ist, hat dazu geführt, dass er dieses Ziel zumindest zurzeit wieder aufgegeben hat. 3.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die familiäre Integration des Beschwerdeführers ist weitestgehend auf seine Eltern und Schwestern ausgerichtet. In der Beschwerde ist zwar von Heiratsabsichten die Rede. Indessen sind die Whats-App-Nachricht vom 10. Juli 2020 mit Fotos kein Beleg für eine Beziehung. Sie beziehen sich lediglich auf ein Kennenlernen zwischen seiner Freundin und einem Teil seiner Familie. Dasselbe gilt für die bei den Akten liegenden Fotos ohne Datum. Auch sie belegen nicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin nach Mai 2020 noch gelebt wurde. Ein Schreiben betreffend eine aktuell noch bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser sowie einer beabsichtigten Heirat liegt nicht bei den Akten. Zudem geht aus den Akten deutlich hervor, dass dem Beschwerdeführer eine empathische Beziehung zu anderen Personen infolge seiner psychischen Erkrankung nur schwer möglich ist, selbst zu seiner Familie. Es überrascht deshalb nicht, dass seitens seiner Familie kein Schreiben bei den Akten liegt, welches die Intensität der familiären Beziehung betont. Andere langfristig tragfähige Beziehungen hat der Beschwerdeführer nicht. Auch bei der Beurteilung der familiären Integration ist zu berücksichtigen, dass einer normalen Beziehungsintensität angesichts der langfristig erforderlichen Betreuung beziehungsweise besonders erforderlichen Wohnform und des geschützten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers krankheitsbedingt besondere Hindernisse entgegenstehen. Insgesamt ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Möglichkeiten seiner psychischen Erkrankung entsprechend in der Schweiz integriert ist. Der Beschwerdeführer ist im sechsten Altersjahr im Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Er hat hier die obligatorische Schulzeit und damit einen grossen Teil der lebensprägenden Jahre verbracht. Er lebt mittlerweile seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Diese lange Anwesenheit in der Schweiz fällt erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Zwar ist er mit Sprache und Kultur seines Heimatlandes, in welchem er die Jahre als Kleinkind und später verschiedene Besuchsaufenthalte verbracht hat, nicht gänzlich unvertraut. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass er dort nicht ohne jedes familiäre Netz leben müsste. Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm in seiner Heimat die zur Vermeidung von Straffälligkeit und Sanktionen erforderliche adäquaten medizinischen und sozialen Betreuung zuteilwürde (vgl. BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.3). Eine soziale Integration des Beschwerdeführers, wie sie zurzeit in der Schweiz besteht, wäre – bei entsprechender Unterstützung – trotz Schwierigkeiten auch in Serbien möglich. 3.4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aktuell unverhältnismässig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. Bei der Interessenabwägung spricht die Schwere der vom Beschwerdeführer ausgegangenen Rechtsgutverletzungen und die beträchtliche Rückfallgefahr, die nur mit einer dauerhaften engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers bei anhaltender Krankheitseinsicht gebannt werden kann, für die Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zugunsten eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen seine lange Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie die besonderen Hindernisse, denen er sich bei einer Integration in seiner Heimat gegenüber sieht. Trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei Würdigung sämtlicher konkreter Umstände derzeit noch als unverhältnismässig. Zu berücksichtigen sind die ihm attestierte krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit (vgl. Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2016 E. 5.4.2) und die massnahmenbedingte massgebliche Beschränkung des von ihm ausgehenden Risikos. 3.4.5. Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP besteht im Rekursverfahren kein unbedingter Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, sondern nur soweit eine Entschädigung aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheint. Die Frage der Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung im Rekursverfahren beurteilt sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen, die das Bundesgericht zur Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters entwickelt hat. Danach ist eine Vertretung im Rekursverfahren notwendig, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, die Prozessführung die Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und die Streitsache für ihn eine erhebliche Bedeutung hat (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 845; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 162). Ist die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen, so hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine volle ausseramtliche Entschädigung. Ausnahmsweise ist es gestützt auf den Begriff der 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Angemessenheit" nach Art. 98 Abs. 2 VRP zulässig, den Entschädigungsanspruch herabzusetzen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 848). Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 2.2, siehe auch VerwGE B 2014/70 vom 27. November 2015 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht ist daher nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. auch Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 848). Unbestritten ist, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer eine erhebliche Bedeutung hatte und die im Rekursverfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht als einfach qualifiziert werden konnten, was nun an der Gutheissung der Beschwerde in der Sache offenbar wird. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände bejahte die Vorinstanz daher zu Recht die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung. 5.2. Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtpflegeverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale gemäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO). Zu prüfen bleibt damit vorliegend, ob die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung angemessen ist. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal CHF 500 bis CHF 6'000. Innerhalb dieser Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Vorinstanz erachtete das von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar in der Grössenordnung von CHF 10'000 samt Barauslagen und Mehrwertsteuer als zu hoch. Sie legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf CHF 3'000 (inklusive Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren sei zwar lang und aufwendig gewesen, Rekursschrift und Stellungnahmen seien allerdings weitschweifig und in nicht unerheblichem Ausmass sich wiederholend. Damit übte sie bei der Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Daran ändert auch nichts, dass der von der Rechtsvertreterin betriebene Aufwand, wie 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Unterliegen im Kostenpunkt kann vorliegend im Vergleich mit der Bedeutung des materiellen Entscheides vernachlässigt werden (vgl. R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 3 zu Art. 95 VRP) – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (siehe Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Mit dem Rekursentscheid wurde auch dessen Kostenspruch aufgehoben. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 des Rekursverfahrens gehen entsprechend zufolge Obsiegens und nicht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Das Honorar beträgt vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 2’500 zuzüglich CHF 100 pauschale Barauslagen (4 Prozent von CHF 2'500; er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, deutlich höher war, stellt der effektive Aufwand doch lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 E. 8.3; GVP 2015 Nr. 68 E. 4.2.1). Aufgrund der verschiedenen Bemessungskriterien liegt es in der Natur der Sache, dass eine pauschal zugesprochene Parteientschädigung nicht immer dem eigentlichen Aufwand der Rechtsvertreterin entspricht und sowohl nach unten als auch nach oben abweichen kann. Die Vorinstanz bemass die pauschale ausseramtliche Parteientschädigung im Vergleich zu anderen Fällen eher grosszügig und damit weder willkürlich noch unverhältnismässig tief, sondern im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Allerdings ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Gutheissung der Beschwerde auch im Rekursverfahren nicht eine um einen Fünftel herabgesetzte (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG), sondern eine ungekürzte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten zusteht. Sie erhöht sich damit um CHF 750 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 28 HonO) zuzüglich CHF 200.20 Mehrwertsteuer (7,7 Prozent von CHF 2'600; Art. 29 HonO) angemessen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2021 aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 3'750 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'600, je zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. Im Rekursverfahren ist eine allenfalls bereits aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung an die Rechtsvertreterin ausbezahlte Entschädigung anzurechnen.
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