Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/194, B 2021/196
Entscheidungsdatum
10.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/194, B 2021/196 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.04.2022 Entscheiddatum: 10.02.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.02.2022 Sozialhilfe. Ratenweise Verrechnung von Rückerstattungen mit laufenden Leistungen, Art. 17 SHG (sGS 381.1) und Anrechnung von Leistungen Dritter, Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rückzahlung einer unrechtmässigen Rückerstattung fehlt, wenn die "Auszahlung" mittels Verrechnung mit Nachzahlungen der IV-Rente bereits stattgefunden hat (E. 2.3). Zuwendungen der Schwester an die Lebenshaltungskosten im Umfang von CHF 4'640 in sechs Monaten sind anteilmässig anzurechnen (E. 2.4). Abweisung der Beschwerden (Verwaltungsgericht, B 2021/194, B 2021/196). Entscheid vom 10. Februar 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Politische Gemeinde Y., Soziale Dienste Y., Beschwerdegegnerin, Gegenstand Sozialhilfeleistungen / Bemessung März und April 2020 (B 2021/194) Sozialhilfeleistungen / Budget Mai 2020 (B 2021/196)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X., geboren 1990, wurde vom Juli 2017 bis Februar 2019 sozialhilferechtlich von der politischen Gemeinde Y. unterstützt. Da X.__ ab dem 4. Februar 2019 an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV-Stelle teilnahm und ihr dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurde, konnte sie per 28. Februar 2019 aus der Sozialhilfe abgelöst werden. B. Per 1. Juni 2019 zog X.__ in eine Mietwohnung am M.__ 00__ in Y., deren Mietzins im Monat (inkl. Nebenkosten) CHF 1'290 betrug. Nachdem die IV-Massnahme im Oktober 2019 abgebrochen worden war, stellte sie ein neues Gesuch um Sozialhilfeunterstützung. Mit Verfügung der Sozialen Dienste Y. vom 20. November 2019 wurde ihr ab 1. Dezember 2019 Sozialhilfe zugesprochen, wobei die Wohnkosten auf CHF 800 (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt gekürzt wurden. X.__ erhob deswegen Einsprache und gegen den ablehnenden Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2019 Rekurs an das Departement des Innern. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 18. Februar 2021 abgewiesen (Verfahren DIGS411-325). Er erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Zusammenhang mit einem geplanten zweimonatigen Auslandaufenthalt von X.__ (28. Januar 2020 bis 27. März 2020) verfügten die Sozialen Dienste Y.__ am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. Februar 2020 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 1. März 2020 (act. 7/11.37 in B 2021/194). Nachdem X.__ am 29. Februar 2020 vorzeitig nach Hause zurückgekehrt war, sprachen ihr die Sozialen Dienste Y.__ mit Verfügung vom 6. März 2020 per 1. März 2020 wieder sozialhilferechtliche Unterstützung zu (act. 7/11.3 in B 2021/194). Aufgrund der zu langen Ferienabwesenheit wurden für den Monat Februar 2020 anteilmässige Rückerstattungen des Grundbetrags (um CHF 168) sowie des Mietzinses (um CHF 137) verfügt und die entsprechenden Beträge je zur Hälfte mit den Leistungen der Monate März und April 2020 verrechnet. Zudem wurde ihr aufgrund der finanziellen Beteiligung des Vaters an den Wohnkosten Einnahmen von CHF 330 angerechnet, so dass ihr insgesamt für die Monate März und April 2020 je CHF 482.40 von den Sozialhilfeleistungen abgezogen wurden. X.__ erhob dagegen Einsprache; zudem beantragte sie, für die Wohnung seien ihr CHF 1'290 statt CHF 800 auszuzahlen. Mit Entscheid vom 14. April 2020 traten die Sozialen Dienste Y.__ auf den Antrag betreffend Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten nicht ein und wiesen die Einsprache bezüglich der Rückerstattungen und der Anrechnung von Einnahmen des Vaters ab (act. 7/11.48 in B 2021/194). Dagegen erhob X.__ Rekurs an das Departement des Innern (Verfahren DIGS411-346). D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte X.__ den Sozialen Diensten Y.__ mit, ihre Schwester habe ihr in den Monaten Dezember 2019 bis Mai 2020 insgesamt CHF 4'640.65 bzw. CHF 773.45 pro Monat vorgeschossen. Aufgrund dieses Umstands wurden X.__ mit Verfügung vom 14. Mai 2020 CHF 773.45 als Einnahmen (Zuwendung von der Schwester) in das Sozialhilfebudget ab 1. Mai 2020 eingerechnet (act. 7/5.1 in B 2021/196). Mit Einsprache-Entscheid vom 1. Juli 2020 traten die Sozialen Dienste Y.__ auf den Antrag von X., die Wohnkosten seien von CHF 800 auf CHF 1'290 zu erhöhen, nicht ein und wiesen die Einsprache betreffend die Anrechnung des Beitrags der Schwester ab. Die Verfahrenskosten von CHF 150 wurde X. auferlegt (act. 7/5.3 in B 2021/196). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 erhob X.__ dagegen Rekurs beim Departement des Innern (Verfahren DIGS411-386). E. Nachdem die Schwester mit Schreiben vom 27. Mai 2020 mitgeteilt hatte, sie sehe sich gezwungen, ihre Unterstützung einzustellen, wurde ab Monat Juni 2020 auf die weitere Anrechnung von Zuwendungen der Schwester verzichtet (Verfügung vom 8. Juni 2020). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2020 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit, dass X.__ rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine volle IV-Rente zugesprochen werde. In der Folge hiessen die Sozialen Dienste Y.__ die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 mit Entscheid vom 23. Juli 2020 insofern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise gut, als die Wohnkosten für den Monat Juni 2020 von CHF 800 auf CHF 1'100 erhöht wurden. F. Mit Entscheid vom 19. August 2021 vereinigte das Departement des Innern die beiden Rekursverfahren (DIGS411-346 und DIGS411-386). Der Rekurs gegen den Einsprache- Entscheid vom 14. April 2020 (Rückerstattungen / Einnahmenanrechnung in den Monaten März und April 2020) wurde insofern gutgeheissen, als der bereits erfolgte anteilmässige Abzug von den Wohnkosten von CHF 137 als nicht rechtmässig bezeichnet wurde. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Den Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 1. Juli 2020 (Einnahmenanrechnung im Monat Mai 2020) hiess das Departement des Innern insofern gut, als die Auferlegung von Verfahrenskosten aufgehoben wurde. In der Sache wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2). G. Am 4. September 2021 erhob X.__ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 19. August 2021. Sie stellte den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Verzicht auf die Verrechnungen von CHF 84 und 68.50 im Monat März 2020 sowie Auszahlung von CHF 137 (Verfahren B 2021/194), Verzicht auf die Anrechnung einer Zuwendung der Schwester von CHF 773.45 für den Monat Mai 2020 sowie Erhöhung der Wohnkosten auf CHF 1'100 für den Monat Mai 2020 (Verfahren B 2021/196). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf Gerichtskosten und Vorschüsse in den Beschwerdeverfahren. Der Abteilungspräsident verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 6. September 2021 auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2021 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 28. September 2021 ersuchte die politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. November 2021 die Replik ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. November 2021 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten 2.Beschwerde B 2021/194 Die Beschwerdeverfahren B 2021/194 und B 2021/196 beschlagen beide denselben Rekursentscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021; zudem besteht ein enger Sachzusammenhang. Praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, die zwei Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln und die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 wurden mit Eingabe vom 4. September 2021 rechtzeitig erhoben (Art. 47 Abs. 1 VRP) und sie erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 1.2. bis In Bezug auf die Abweisung des Rekurses im Verfahren DIGS411-346 gilt es vorweg festzuhalten, dass die im nämlichen Entscheid erfolgte Anrechnung von Zuwendungen Dritter in der Höhe von CHF 330 (Bezahlung der Mietdifferenz von CHF 490 durch den Vater abzüglich 20 Prozent bzw. CHF 160) in den Monaten März und April 2020 unangefochten geblieben und mithin rechtskräftig ist. Die Beschwerdeführerin stellt aber den Antrag, es sei auf die Rückerstattungen von CHF 84 und CHF 68.50 im Monat März 2020 zu verzichten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es sei haltlos, wenn eine rechtmässig geschuldete sozialhilferechtliche Nachzahlung wegen einer stattgefundenen Rückforderung verweigert werde. Die Abzüge von CHF 84 und CHF 68.50 seien widerrechtlich erfolgt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, eine direkte Verrechnung mit laufenden Leistungen setze vor-aus, dass die Rückerstattungen rechtskräftig verfügt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Dementsprechend seien ihr diese Beträge auszuzahlen. Gemäss Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids sei ihr zudem der Betrag von CHF 137 auszuzahlen. Das Dispositiv stehe im Widerspruch zur Erwägung 3.4 des angefochtenen Entscheids. Es bestehe kein 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang zwischen der geschuldeten Sozialhilfe und einer Rückforderung von dieser. Dass eine sozialhilferechtliche Nachzahlung eventuell in einer Rückforderung fehlen werde, könne unmöglich ihr angelastet werden. Die Rückforderung gemäss Verfügung über die Ergänzungsleistungen vom 16. April 2021 sei derzeit im Einspracheverfahren vor der Sozialversicherungsanstalt hängig. Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zurück (Art. 19 des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde. Die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht wird in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, E. 4) und den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe, in der Version vom 1. Januar 2019, gültig bis 31. Dezember 2020, E.3.2) umschrieben. Die Richtlinien sehen eine ratenweise Verrechnung der Rückerstattung mit der auszurichtenden Sozialhilfe vor; das Bedarfsdeckungsprinzip ist dabei zu beachten (G. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 818). Bei der Festsetzung der monatlichen Raten wiederum ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 Prozent nach Art. 17 SHG. 2.2. 2.3. Die streitbezogene Rückerstattung eines Anteils des Grundbetrags gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2020 (act. 7/11.3 in B 2021/194) rührt von der Tatsache her, dass die Beschwerdeführerin erst am 29. Februar 2020 statt am 24. Februar 2020 (nach vier Wochen) aus den Ferien zurückgekehrt war. Die Rückerstattung basiert auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einem Sozialhilfebezüger wie einem Arbeitnehmenden vier Wochen Ferien zustehen und bei einem darüberhinausgehenden Ferienbezug eine Einstellung der Sozialhilfe folgerichtig ist (vgl. VerwGE B 2019/53 vom 24. Januar 2020 E. 4.3). Jener Entscheid betraf die Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Rechtslage ohne weiteres bekannt sein musste. Zudem wurde sie von der Beschwerdegegnerin vorgängig darauf hingewiesen, dass bei einer über vier Wochen hinausgehenden Abwesenheit eine Einstellung der Sozialhilfe drohe (act. 7/11.14 in B 2021/194). Dass aufgrund der Abwesenheitsüberschreitung von fünf Tagen eine Rückerstattung des im Februar 2020 2.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voll ausbezahlten Grundbetrags von CHF 168 (5/29 von CHF 977) verfügt wurde, wird von der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin vollzog die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe durch Verrechnung mit den monatlichen Unterstützungsleistungen, hälftig aufgeteilt auf die Monate März und April 2020 (je CHF 84). Die Kürzungslimite von Art. 17 Abs. 1 SHG wurde dabei eingehalten. Die Vorinstanz führte dazu aus, eine direkte Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe nach Art. 22a SHG setze voraus, dass die Rückerstattung rechtskräftig verfügt worden sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin zieht nun ihrerseits daraus den Schluss, dass ihr der Betrag von CHF 168 auszuzahlen sei. Da sie jedoch die Rechtmässigkeit der Rückerstattung in diesem Verfahren nicht mehr in Frage stellt – sie wendet sich einzig gegen die Verrechnung der Rückerstattungen mit den laufenden Leistungen in den Monaten März und April 2020 –, ist die Verfügung über die Rückerstattung im Umfang von CHF 168 mittlerweile rechtskräftig geworden, weshalb sich die (damals an sich noch unzulässige) Verrechnung mit den Leistungen in den Monaten März und April 2020 zumindest im Nachhinein als geheilt erweist. Zudem fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Rückzahlung des Betrages, weil die Beschwerdeführerin den an sie auszuzahlenden Betrag einerseits sogleich wieder zurückerstatten müsste und andrerseits aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung mit der Nachzahlung der IV-Renten/EL-Leistungen die "Auszahlung" zumindest indirekt bereits stattgefunden hat. Wären der Beschwerdeführerin in den beiden Monaten März und April 2020 ohne die Rückerstattung des anteilmässigen Grundbetrags um insgesamt CHF 168 höhere Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden, hätte dies eine entsprechend höhere Verrechnung mit den IV-/EL-Nachzahlungen zur Folge gehabt. Mit der um CHF 168 "zu tiefen" Verrechnung ist die Auszahlung an die Beschwerdeführerin somit bereits erfolgt, da bei gesamthafter Betrachtung des Unterstützungszeitraums 1. August 2017 bis 31. März 2021 nach wie vor eine Schuld der Beschwerdeführerin von CHF 7'514.45 gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht (act. 12). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Was die verfügte Rückerstattung des anteilmässigen Mietzinses des Monats Februar 2020 wegen überlanger Ferienabwesenheit angeht (CHF 137), entschied die Vorinstanz, dass diese unrechtmässig gewesen sei, weil Wohnungsmieten jeweils für den ganzen Kalendermonat geschuldet seien (act. 2, E. 3.4). Der Rekurs wurde in diesem Punkt entsprechend gutgeheissen. Daraus ist indessen nicht zwingend zu 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Beschwerde B 2021/196 schliessen, dass der Betrag der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist. Die Vorinstanz führte in den Erwägungen dazu aus, dieser Betrag (CHF 137) sei der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Entscheids nachzuzahlen, ausser es habe für den Zeitraum März und April 2020 in der Zwischenzeit bereits eine Abrechnung mit nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen aufgrund der tatsächlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen stattgefunden. Genau dies trifft vorliegend zu. Nach Zusprechung der IV-Rente Ende Oktober 2020 mit Wirkung ab 1. Februar 2018 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum 1. Februar 2018 bis Ende Oktober 2020. In jenem Umfang, in dem die Beschwerdeführerin während des Abklärungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin unterstützt worden war, wurde die Nachzahlung von IV und EL zwecks Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen bereits vor der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids am 19. August 2021 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. Abrechnung vom 11. Juni 2021, act. 12). Insgesamt richtete die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2017 bis 2021 Sozialhilfeleistungen (ohne Krankversicherungsprämien) von CHF 65'700.45 an die Beschwerdeführerin aus. Darin enthalten waren auch die für die Monate März und April 2020 ausbezahlten, um den Betrag für die Wohnung (CHF 68.50) gekürzten Sozialhilfeleistungen von je CHF 1'294.50 (vgl. act. 7/11.2 in B 2021/194). Wären der Beschwerdeführerin in diesen beiden Monaten ohne die Rückerstattung der Wohnkosten um CHF 137 höhere Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden, hätte dies eine entsprechend höhere Verrechnung mit den IV-EL-Nachzahlungen zur Folge gehabt. Mit der um CHF 137 "zu tiefen" Verrechnung ist die Auszahlung an die Beschwerdeführerin somit bereits erfolgt, da bei gesamthafter Betrachtung des Unterstützungszeitraums 1. August 2017 bis 31. März 2021 nach wie vor eine Schuld der Beschwerdeführerin von CHF 7'514.45 gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht (act. 12). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. In Bezug auf die Abweisung des Rekurses im Verfahren DIGS411-386 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, im Budget ab 1. Mai 2020 sei von Wohnkosten von CHF 1'100 auszugehen und auf Anrechnung von Einnahmen ihrer Schwester von CHF 773.45 sei zu verzichten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es verstehe sich von selbst, dass der Mietbetrag für den Monat Mai 2020 auf CHF 1'100 zu erhöhen sei, wie dies die Vorinstanz bereits für den Monat Juni 2020 von sich aus getan habe. Mit dem rechtskräftigen Entscheid vom 18. Februar 2021 im Verfahren DIGS411-325 könne das Nichteintreten nicht begründet werden, da das Budget des 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monats Mai 2020 in jenem Verfahren nicht beurteilt worden sei. Für den Monat Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten auch nachträglich abändern können. Als ihre Schwester festgestellt habe, dass aufgrund ihrer Unterstützung die Sozialhilfe gekürzt worden sei, habe sie jegliche weitere Bevorschussung umgehend eingestellt. Im Mai 2020 habe sie daher kein Geld mehr von der Schwester erhalten, weshalb keine Anrechnung erfolgen dürfe. Die nicht bewiesene Annahme, ihre Schwester habe ihr im Mai 2020 CHF 773.45 zukommen lassen, sei willkürlich und stehe im Widerspruch zu einem fairen Verfahren. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen sowie deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern (Art. 2 Abs. 1 lit. a SHG). Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Zur materiellen Grundsicherung gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung. Es sind die effektiven Mietkosten samt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. Wizent, a.a.O., Rz. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung oder Unterkunft. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen ist. Angesichts des regional und kommunal unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden (vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 499 ff., BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.2, SKOS-Richtlinien, C.4.1). Gemäss der für den Kanton St. Gallen massgebenden KOS-Praxishilfe sollen sich die Mietzins-Höchstansätze (inkl. Nebenkosten) in folgendem Rahmen bewegen: Einpersonenhaushalt CHF 700 bis 900, Zweipersonenhaushalt CHF 900 bis CHF 1'100 und Dreipersonenhaushalt CHF 1'100 bis CHF 1'300 (KOS-Praxishilfe, B.3.1). Die politische Gemeinde Y.__ setzte für einen Einpersonenhaushalt als Mietzinsrichtwert einen maximalen monatlichen Betrag von CHF 800 fest (Weisungen und Entscheide betreffend die Sozialhilfe, Ziffer 3.1, act. 7/11.4 in B 2021/194). Finanzielle Sozialhilfe wird geleistet, wenn keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG). Im Sozialhilferecht gilt der Grundsatz, 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Wizent, a.a.O., Rz. 621). Letztere sind höchstens dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und der Dritte sie bei einer Anrechnung einstellen würde. Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen, der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistungen gelangt. Eine wesentliche Rolle spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung. Im Lichte des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe ist letztlich entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse Komfortsituation ermöglicht wird. Deshalb ist es beispielsweise ohne weiteres zulässig, Beiträge an überhöhte Wohnungskosten als Einkommen in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Darlehen von Dritten grundsätzlich anrechenbar (Wizent, a.a.O., Rz. 648 f.). 3.3. Der Antrag auf Erhöhung der Wohnkosten von CHF 800 auf CHF 1'290, später von der Beschwerdeführerin reduziert auf CHF 1'100, war Gegenstand des Verfahrens DIGS411-325 vor der Vorinstanz, wo es um die Höhe des Sozialhilfeanspruchs ab

  1. Dezember 2019 ging. Jenes Verfahren war im Zeitpunkt der Fällung des Einsprache- Entscheids im vorliegenden Verfahren am 1. Juli 2020 noch hängig, weshalb die Beschwerdegegnerin auf den gleichlautenden, in der Einsprache gestellten Antrag nicht eintrat. Ob dies damals zutreffend war, kann offengelassen werden. Im mittlerweile am 18. Februar 2021 ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Vorinstanz im Verfahren DIGS411-325 wurde die zulässige Höhe der Wohnkosten von CHF 800 für die Monate Dezember 2019 bis Juni 2020 bestätigt und ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erst im Budget Juli 2020, nachdem am 12. Juni 2020 der positive Vorentscheid für eine volle IV-Rente vorgelegen habe, den erhöhten Mietzins von CHF 1'100 gemäss den Richtlinien der Ergänzungsleistungen zugestanden habe. 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund des rechtskräftigen Entscheids DIGS411-325, der bezüglich der Höhe der zulässigen Wohnkosten auch das Budget Mai 2020 betraf, trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. August 2021 auf den Antrag auf Erhöhung der Wohnkosten für den Mai 2020 von CHF 800 auf CHF 1'100 zu Recht nicht ein (act. 2, E. 1.8). Selbst wenn sie noch darauf eingetreten wäre, hätte der Rekurs materiell abgewiesen werden müssen. Gemäss den internen Weisungen der politischen Gemeinde Y.__ (Ziffer 3.1.10) orientiert sich der Mietzins-Richtwert bei EL- Bezügerinnen und -Bezügern sowie Personen mit positivem Vorbescheid auf eine IV- Rente an der Berechnung für Ergänzungsleistungen. Eine rückwirkende Erhöhung auf jenen Ansatz erfolgt jedoch nicht. Da der Vorbescheid für eine IV-Rente vom 12. Juni 2020 datiert, kommt eine Erhöhung für den Monat Mai 2020 nicht in Frage. Dass die die Vorinstanz die Wohnkosten mit Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2020 für den Monat Juni auf CHF 1'100 (vgl. act. 7/5.16 in B 2021/196) erhöhte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen. Was die Anrechnung von Einnahmen Dritter in der Höhe von CHF 773.45 im Monat Mai 2020 angeht, führte die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, Ende April/Anfang Mai 2020 keine Zuwendungen der Schwester mehr erhalten zu haben, nicht glaubhaft erschienen. Die Zuwendungen der Schwester von insgesamt CHF 4'640.65 hätten ihr ermöglicht, in der überteuerten Wohnung zu bleiben, womit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte Komfortsituation eingetreten sei (act. 2, E. 2.4). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihre Schwester ihr seit Dezember 2019 bis zum heutigen Tag (also dem 11. Mai 2020) sukzessive CHF 4'640.65 an die Lebenshaltungskosten vorgeschossen habe (act. 7/5.13 in B 2021/194). Daraufhin rechnete die Beschwerdegegnerin im Budget des Monats Mai 2020 CHF 773.45 (CHF 4'640.65 geteilt durch 6) als Einnahmen an. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht näher darlegte, wann und in welchen Tranchen die Unterstützungen der Schwester an sie bezahlt worden waren – gemäss ihren eigenen Angaben bezahlte die Schwester die Teilbeträge in bar und führte darüber Buch, womit ein entsprechender Nachweis ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. act. 7/5.2 in B 2021/196) –, erweist sich die anteilmässige Anrechnung der Beschwerdegegnerin für den Monat Mai 2020 als rechtmässig, zumal die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11. Mai 2020 selbst von einem Durchschnitt von CHF 773.45 für die Monate Dezember 2019 bis und 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Fazit Zusammenfassend sind die Beschwerden B 2021/194 und B 2021/196 vollumfänglich abzuweisen. 5.Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten gegenstandslos, womit sie vom Abteilungspräsidenten als erledigt abgeschrieben werden können (Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 VRP). Es sind keine ausseramtlichen Kosten zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2019/117 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3, VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176 ff., A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP), und die Beschwerdeführerin ist unterlegen und hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

mit Mai 2020 ausging (act. 7/5.13 in B 2021/194). Unter diesen Umständen erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz keineswegs als geradezu willkürlich; ebenso liegt kein unfaires Verfahren vor. Bei der erfolgten Unterstützung mit einem Betrag von CHF 4'640.65 in sechs Monaten kann sodann nicht von Zuwendungen in relativ bescheidenem Umfang gesprochen werden, die generell nicht anzurechnen wären. Zudem führten diese Zuwendungen zu doppelten Leistungen, da die Unterstützung für die (damals) zu teure Wohnung gedacht war. Dass die Schwester die Zuwendungen nach Verfügung der Anrechnung, welche am 14. Mai 2020 erfolgte, gemäss ihrem Schreiben vom 27. Mai 2020 einstellte (act. 7/5.14 in B 2021/196), ändert für die Anrechnung im Monat Mai 2020 nichts. Schliesslich ist ohnehin fraglich, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, da auch diesbezüglich die Verrechnung mit den Nachzahlungen der SVA um den umstrittenen Betrag tiefer ausfiel. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren B 2021/194 und B 2021/196 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Abteilungspräsident Zürn

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2021/194 und B 2021/196 werden vereinigt. 2. 3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Die Beschwerde B 2021/194 wird abgewiesen. 2.1. Die Beschwerde B 2021/196 wird abgewiesen. 2.2.

Zitate

Gesetze

12

SHG

  • Art. 2 SHG
  • Art. 9 SHG
  • Art. 11 SHG
  • Art. 17 SHG
  • Art. 22a SHG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 57 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

6
  • 8D_1/201531.08.2015 · 31 Zitate
  • B 2017/59
  • B 2019/117
  • B 2019/53
  • B 2021/194
  • B 2021/196