Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/193
Entscheidungsdatum
06.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/193 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.12.2021 Entscheiddatum: 06.12.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2021 Verfahrensrecht, rechtsgültige Zustellung an einen Rechtsvertreter, Art. 10 VRP (sGS 951,1), Fristwiederherstellung, Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 ZPO (SR 272). Reicht ein Rechtsvertreter in einem laufenden Verwaltungsverfahren eine unterzeichnete einschlägige Vollmacht der Betroffenen ein, kann die fristauslösende Eröffnung rechtmässig nur an den Rechtsvertreter erfolgen. Aus der Tatsache, dass der Rechtsvertreter keine abschliessende Stellungnahme einreichte, lässt sich keine Beendigung des Mandats ableiten. Ein leichtes Verschulden für die Säumnis ist umso weniger anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht zu veranschlagen ist. Insbesondere bei einer berufsmässigen Rechtsvertretung ist ein strenger Massstab anzulegen. Trifft den Rechtsvertreter selbst ein nicht mehr leichtes Verschulden, so ist dem Wiederherstellungsgesuch auch dann nicht zu entsprechen, wenn die betroffene Person am Versäumnis keinerlei Verschulden trifft. Bei der Abgabe der Verfügung des Migrationsamts an die Betroffene durch das Sozialamt der Wohngemeinde handelt es sich nicht um eine offizielle Eröffnung. Dies musste der neuen Rechtsvertreterin, an welche erhöhte Anforderungen gestellt werden, von vornherein klar sein, zumal die Verfügung an den früheren Rechtsvertreter adressiert war (Verwaltungsgericht, B 2021/193). Entscheid vom 6. Dezember 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Bietenharder; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte K.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.__, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., geb. 1997, kosovarische Staatsangehörige, reiste am 17. März 2020 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann E. in die Schweiz ein. Am 21. April 2020 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Anfang Juni 2020 trennten sich die Eheleute. K.__ erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen sexueller Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Am 16. Dezember 2020 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Mit Urteil des Kreisgerichts T.__ vom 12. Mai 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, die elterliche Sorge wird weiterhin gemeinsam ausgeübt. B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 leitete das Migrationsamt bezüglich der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von K.__ das Widerrufsverfahren ein. K.__ nahm dazu am 22. September 2020 Stellung. Mit Schreiben vom 29. September 2020 zeigte Rechtsanwalt B.__ dem Migrationsamt unter Vorlage einer Vollmacht an, dass er K.__ vertrete und bat um eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 2020, die ihm gewährt wurde. Am 28. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er keine weitere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme einreiche. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung und wies K.__ aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Die Verfügung wurde an Rechtsanwalt B.__ eröffnet, der sie am 19. Februar 2021 entgegennahm. Am 23. Februar 2021 händigte das Sozialamt X.__ K.__ ein Exemplar der Verfügung aus. C. Mit Eingabe von Rechtsanwältin A.__ vom 9. März 2021 erhob K.__ Rekurs gegen die ablehnende Verfügung des Migrationsamts mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerrufs und eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Das Verfahren beschränkte sich in der Folge auf die Frage der Fristeinhaltung bzw. - wiederherstellung. Mit Entscheid vom 19. August 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab und trat auf den Rekurs nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen; auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet (act. 2). D. Gegen diesen Entscheid erhob K.__ mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 3. September 2021 (act. 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache entschieden werde. In der Vernehmlassung vom 9. September 2021 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 30 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die mit ihren Begehren im Verfahren vor bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 19. August 2021 versandten Entscheid (Zustellung am 20. August 2021) wurde mit Eingabe vom 3. September 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 30 Abs. 1 VRP sowie 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Prüfungsprogramm Ausgangspunkt ist vorliegend die Zustellung der Verfügung des Migrationsamts an Rechtsanwalt B.__ am 19. Februar 2021. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auf diese Zustellung innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (bis am 5. März 2021) keine Rekurseingabe erfolgte (Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 1 ZPO). Streitig ist zweierlei: Zum einen stellt sich die Frage, ob die Rekursfrist durch die Zustellung an Rechtsanwalt B.__ überhaupt zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält dafür, diese Zustellung sei mangels Vertretungsverhältnisses nicht rechtsgültig erfolgt (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Für den Fall der rechtsgültigen Zustellung vertritt sie den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Wiederherstellungsgesuch zu Unrecht abgewiesen (vgl. dazu Erwägung 4 nachfolgend). 3.Rechtsgültigkeit der Zustellung am 19. Februar 2021 Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, Rechtsanwalt B.__ habe selber festgehalten, dass er lange vor Erlass der Verfügung nicht mehr als ihr Rechtsvertreter mandatiert gewesen sei. Auch sie selber sei zu keinem Zeitpunkt von einem Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt B.__ ausgegangen. Sie habe nie Kontakt zu diesem gehabt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Rechtsanwalt habe, der sie in der ausländerrechtlichen Angelegenheit vertreten habe. Sie habe nicht verstanden, was sie am 30. Juli 2020 unterzeichnet habe. Wenn sie davon ausgegangen wäre, dass sie einen Rechtsvertreter gehabt hätte, hätte sie das rechtliche Gehör sicherlich über den Rechtsvertreter wahrgenommen und die Stellungnahme nicht von der Opferhilfe verfassen lassen. Insofern sei auch eine allfällige Kommunikation zwischen dem Onkel und dem Rechtsvertreter unerheblich, da es einzig auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt ankomme. Trotz Vollmacht hätte das Migrationsamt davon ausgehen müssen, dass Rechtsanwalt B.__ nicht bzw. im 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügungszeitpunkt nicht mehr mandatiert gewesen sei. Dieser sei lediglich zweimal in kurzen Schreiben, die sich nicht zur Sache geäussert hätten, gegenüber dem Migrationsamt in Erscheinung getreten. Aus diesen Schreiben lasse sich nicht eine bis zum Verfügungszeitpunkt bestehende Mandatierung ableiten, zumal die letzte Korrespondenz vom 28. Oktober 2020 datiere und am 26. November 2020 wieder die Opferhilfe als Vertretung der Beschwerdeführerin kommuniziert habe. Aufgrund der Aktenlage sei von einem Vertretungsverhältnis der Opferhilfe auszugehen, die im Verfahren vor dem Migrationsamt verschiedentlich in Vertretung und Absprache mit der Beschwerdeführerin aufgetreten sei. Ein Austausch des Migrationsamts mit der Opferhilfe setze eine entsprechende Bevollmächtigung voraus. Eine solche müsse nicht zwingend schriftlich angezeigt werden. Rechtliches Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Der Beginn des Fristenlaufs richtet sich deshalb nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. BGer 2C_755/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 und 122 I 139 E. 1). Als zugestellt gilt eine mittels Einschreiben versandte Verfügung grundsätzlich vom Zeitpunkt an, in dem sie durch den Adressaten tatsächlich in Empfang genommen wird. Hat der Betroffene einen Vertreter bestellt, so kann die Eröffnung rechtsgültig nur an diesen erfolgen (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 25 zu Art. 24 – 26 VRP). Auszugehen ist von Art. 10 Abs. 2 VRP, wonach der Vertreter sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Rechtsanwälte gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht desjenigen, für den sie handeln, wobei die verfahrensleitende Behörde die Vorlage der Vollmacht verlangen kann (Art. 26 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Rechtsbeziehung zwischen dem Vertretenen und dem gewillkürten Vertreter bestimmt sich nach dem Privatrecht. Der Umfang der Bevollmächtigung ergibt sich aus deren Inhalt, d.h. dem Auftrag, welcher der Vollmacht zugrunde liegt. Die vom Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen oder Unterlassungen werden unmittelbar der vertretenen verfahrensbeteiligten Person zugerechnet, wie wenn diese selbst gehandelt oder nicht gehandelt hätte. Dabei bleibt der beteiligten Person die Möglichkeit erhalten, eigenständige, d.h. zusätzlich oder anstelle des Vertreters, Verfahrenshandlungen vorzunehmen (A. Rufener, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. zu Art. 10 VRP). 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsächliches Das Widerrufsverfahren wurde vom Migrationsamt am 24. Juli 2020 mit dem Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin eingeleitet. Kurz vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. August 2020 um Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde. Am 22. September 2020 reichte sie die von ihr persönlich unterzeichnete Stellungnahme ein, ohne jeglichen Hinweis auf eine Vertretung durch die Opferhilfe. Am 29. September 2020 nahm Rechtsanwalt B.__ telefonisch Kontakt mit dem Migrationsamt auf. Gleichentags ersuchte er schriftlich um Fristerstreckung zwecks Prüfung, ob er noch eine zusätzliche Stellungnahme einreichen werde. Er habe M., den Onkel der Beschwerdeführerin, angerufen und werde von diesem alle Akten erhalten. Anschliessend werde er mit diesem entscheiden, ob eine weitere Stellungnahme zu verfassen sei (Migrationsakten [MA] 151). Bei dieser Gelegenheit reichte Rechtsanwalt B. die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff "Aufenthalt, Opferhilfe" vom 30. Juli 2020 ein (MA 147). Es wird nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe diese gegen ihren Willen unterzeichnet. Dass sie keine Ahnung hatte, worum es ging, erscheint nicht glaubwürdig, zumal der zeitliche Zusammenhang der Leistung der Unterschrift zur wenige Tage zuvor erfolgten Einleitung des Widerrufsverfahrens offensichtlich ist. Das Wesen einer Rechtsvertretung war ihr sodann hinreichend bekannt, liess sie sich doch im Strafverfahren gegen ihren damaligen Ehemann ebenfalls anwaltlich vertreten; sie unterzeichnete eine entsprechende Vollmacht an Rechtsanwältin A.__ am 24. Juni 2020. Diese galt aber nicht für das ausländerrechtliche Verfahren (MA 113). Aufgrund der Darstellung von Rechtsanwalt B.__ ist davon auszugehen, dass der Onkel diesem gegenüber als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat. In jener Zeit wohnte denn die Beschwerdeführerin auch bei besagtem Onkel in X.. Der Kontakt zu Rechtsanwältin A. kam gemäss deren eigenen Angaben ebenfalls über den Onkel zustande (MA 248). Dies erklärt, weshalb es keinen direkten Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt gab. Am 28. Oktober 2020 teilte Rechtsanwalt B.__ aber mit, dass er nach Rücksprache mit seiner Klientin keine weitere Stellungnahme einreiche, da deren Stellungnahme vom 22. September 2020 ausreichend sei (MA 154). Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter den zwischenzeitlichen Mailverkehr mit dem Untersuchungsamt und dem Sozialamt zu und räumte ihm mit Verweis auf die Säumnisfolgen die Möglichkeit ein, bis 11. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (MA 169). Rechtsanwalt B.__ reichte keine weitere Stellungnahme ein, worauf das Migrationsamt am 17. Februar 2021 den Widerruf verfügte und dem Rechtsvertreter eröffnete. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Wiederherstellung der Rekursfrist Dass das Migrationsamt unter den geschilderten Umständen die Verfügung vom 17. Februar 2021 an Rechtsanwalt B.__ eröffnete, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsvertretung wurde dem Migrationsamt nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mittels von der Beschwerdeführerin unterzeichneter einschlägiger Vollmacht angezeigt. Selbst wenn man noch davon ausgehen wollte, dass die Beschwerdeführerin zuvor von der Opferhilfe vertreten worden wäre – für eine offizielle Vertretung durch die Opferhilfe findet sich in den Akten allerdings kein Hinweis –, durfte das Migrationsamt aufgrund der Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters am 29. September 2020 samt Vorlage der Vollmacht davon ausgehen, dass nunmehr dieser als Vertreter der Beschwerdeführerin das Verfahren (weiter)führe. Die beantragte Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der Opferhilfe sowie die Parteibefragung erübrigen sich daher. Dass der Rechtsvertreter im Schreiben vom 28. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete und auch keine abschliessende Stellungnahme mehr einreichte, ist per se nicht ungewöhnlich. Eine Beendigung des Mandats lässt sich daraus auf jeden Fall nicht ableiten. Ebenso ist nicht entscheidend, dass Rechtsanwalt B.__ gemäss eigenen Angaben dem Onkel bereits beim Treffen vom 30. Juli 2020 wie auch mit Schreiben vom 6. August 2020 (dieses befindet sich nicht bei den Akten) mitgeteilt habe, es sei unsinnig, mehrere Anwälte und die Opferhilfe tätig werden zu lassen, und dass er schon früh davon ausgegangen sei, er habe gegenüber dem Migrationsamt kein Mandat mehr (vi-act. 13.1). Entgegen diesen Äusserungen gab sich Rechtsanwalt B.__ gegenüber dem Migrationsamt am 29. September 2020 als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu erkennen und beteiligte sich fortan am Verfahren; eine Mitteilung, dass er das Mandat nicht mehr führe, erfolgte gegenüber dem Migrationsamt nicht, auch nicht auf die Aufforderung vom 25. November 2020 zur ergänzenden Stellungnahme hin. Die Beschwerdeführerin widerrief die Vollmacht ebenfalls nicht. Ebenso ist nicht entscheidend, dass sich jemand von der Opferhilfe am 26. November 2020 beim Migrationsamt erkundigte, ob die Beschwerdeführerin einen Ausweis oder eine Bestätigung haben könne (MA 170). In der Sache ging es dabei nicht um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich daraus keine Verfahrensvertretung durch die Opferhilfe ableiten lässt. Die Vorinstanz gelangte demnach zu Recht zum Ergebnis, dass die Zustellung der Verfügung an Rechtsanwalt B.__ am 19. Februar 2021 rechtsgültig erfolgte und die 14-tägige Rekursfrist auslöste. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hält dafür, es liege ein leichtes Verschulden vor. Weder sie 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst noch die Opferhilfe und nicht einmal Rechtsanwalt B.__ seien im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einem Mandatsverhältnis von letzterem ausgegangen. Handkehrum habe die förmliche Eröffnung der Verfügung durch das Sozialamt X.__ am 23. Februar 2021 mit entsprechendem Stempel "Persönliche Übergabe am, Bestätigung Erhalt (Unterschrift)" sowohl bei ihr selber als auch bei ihrer Rechtsvertreterin anlässlich des Instruktionsgesprächs ohne Weiteres den Eindruck erweckt, dass dies der relevante Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung gewesen sei. Eine überdurchschnittlich sorgfältige Person hätte möglicherweise die Adresszeile der Verfügung bemerkt und sich gefragt, weshalb darin ein gänzlich unbekannter Rechtsvertreter vermerkt sei. Unter den gegebenen Umständen handle es sich bei diesem Versehen aber lediglich um ein leichtes Verschulden. Rechtliches Die Wiederherstellung wird nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 ZPO). Liegt kein eigentliches Hindernis vor, so beginnt der Fristenlauf mit der Gewissheit über die Säumnis bzw. bereits dann, wenn die betroffene Partei oder deren Vertretung von der Säumnis hätte Kenntnis haben müssen (U. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 176 ff. zu Art. 30–30 VRP mit Hinweisen). Die Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO; N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen). Unter einem unverschuldeten Hindernis als Säumnisursache versteht die Praxis einen Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat. Gemeint sind mit anderen Worten objektive oder subjektive Unmöglichkeiten der Fristwahrung. War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Partei aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3; VerwGE B 2020/210 vom 10. März 2021 E. 2.1; B 2014/40 vom 14. Mai 2014 E. 2.2.2). Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht unter den gegebenen Umständen als geringfügig erscheint. Bei der Frage, ob kein oder nur ein leichtes Verschulden vorliegt, muss sich eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Fehler ihrer Vertretung oder 4.2. ter ter ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen (BGer 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1; VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.2; B 2014/40 vom 14. Mai 2014 E. 2.2.1, je mit Hinweisen; Cavelti, a.a.O., N 176 ff. zu Art. 30–30 VRP mit Hinweisen). Dies gilt auch in Verfahren, welche die Beendigung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz zum Gegenstand haben und in denen die Frist entgegen dem Willen der Partei verpasst wurde (VerwGE B 2016/1 vom 27. April 2016 E. 2). Massgebend für die Beurteilung des Verschuldens ist stets ein objektiver Sorgfaltsmassstab aufgrund der konkreten Umstände. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Ein leichtes Verschulden wird regelmässig nur dann angenommen, wenn lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, liegt eine Nachlässigkeit vor (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1139 mit Hinweisen). Leichtes Verschulden ist umso weniger anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der gesuchstellenden Person bzw. von deren Vertretung zu veranschlagen ist. Insbesondere bei einer berufsmässigen Rechtsvertretung ist ein strenger Massstab anzulegen. Trifft den Rechtsvertreter selbst ein nicht mehr leichtes Verschulden, so ist dem Wiederherstellungsgesuch auch dann nicht zu entsprechen, wenn die betroffene Person am Versäumnis keinerlei Verschulden trifft (VerwGE B 2014/40 vom 14. Mai 2014 E. 2.2.1 und 2.2.3). ter Tatsächliches Die Beschwerdeführerin erhielt am 23. Februar 2021 und damit noch während laufender Rekursfrist (bis 5. März 2021) unbestrittenermassen Kenntnis von der Widerrufsverfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2021. Diese wurde ihr vom Sozialamt X.__ persönlich übergeben. Gleichentags rief sie bzw. ihr Onkel Rechtsanwältin A.__ an und beauftragte diese mit der Rekurserhebung. Das Sozialamt X.__ übermittelte die Verfügung am 23. Februar 2021 per E-Mail an die Rechtsvertreterin (vi-act. 1.9). Auf dem Verfügungsexemplar, das der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde, ist handschriftlich vermerkt: "Abgebeben: 23.02.2021" (vi-act. 1.2). Darunter befindet sich der Stempel "Persönliche Übergabe am, Bestätigung Erhalt (Unterschrift)". Eine entsprechende Unterschrift fehlt hingegen. Dass es sich bei der Abgabe der Verfügung des Migrationsamts durch das Sozialamt der Wohngemeinde nicht um die offizielle Eröffnung handelte, musste der Beschwerdeführerin und insbesondere auch der Rechtsvertreterin, an welche erhöhte Anforderungen gestellt werden, von vornherein klar sein. Die Verfügung vom 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Zusammenfassung Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, da die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2021 rechtsgültig dem (damaligen) Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt und nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die neue Vertreterin – deren Fehlverhalten der Beschwerdeführerin anzurechnen ist – kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft an der Versäumung der Rekursfrist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. Februar 2021, welche gleichentags versandt wurde, ist an Rechtsanwalt B.__ adressiert; am Ende der Verfügung ist zudem vermerkt, dass diese der Beschwerdeführerin via Rechtsvertretung und nicht via Sozialamt eröffnet wird (MA 180). Die Wohngemeinde und das Sozialamt wurden, wie in solchen Fällen üblich, ebenfalls mit einem Verfügungsexemplar bedient, um über den aktuellen Aufenthaltsstatus im Bild zu sein. Das Sozialamt hatte jedoch keinen Auftrag zur Eröffnung der Verfügung. Rechtsanwalt B.__ leitete die Verfügung mit Schreiben vom 23. Februar 2021 ordnungsgemäss an den Onkel weiter (vi-act. 13.1). Die Beschwerdeführerin bzw. der sie vertretende Onkel wusste oder hätte aufgrund der vorgängigen Mandatierung von Rechtsanwalt B.__ um die Rechtsvertretung wissen müssen. Für die neue Rechtsvertreterin war es ein Leichtes zu erkennen, an wen die Eröffnung zuhanden der Beschwerdeführerin per Einschreiben erfolgt war. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin am 2. März 2021 beim Migrationsamt um Akteneinsicht ersuchte, welche ihr umgehend gewährt wurde (MA 189). Gemäss eigenen Angaben erkannte sie denn beim Aktenstudium auch ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt anwaltlich vertreten war, befand sich doch die Vollmacht an Rechtsanwalt B.__ bei den Akten. Als Folge davon stellte sie mit der Rekurserhebung vorsorglich ein Fristwiederherstellungsgesuch (MA 248). Dass sich die Rechtsvertreterin als rechtskundige Person für die fristauslösende Eröffnung ohne nähere Prüfung auf das Datum der Aushändigung der Verfügung durch das nicht zuständige Sozialamt verliess und erst am letzten Tag der von ihr (falsch) berechneten Frist die Akten studierte und so den Irrtum erkannte, entspricht nicht der Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt im Umgang mit Rechtsmittelfristen und stellt kein leichtes Verschulden mehr dar, zumal gemäss St. Galler Praxis die blosse Rekursanmeldung innert Frist mit der Möglichkeit einer Nachfrist zur Rekursergänzung genügt hätte (vgl. Art. 48 Abs. 2 VRP; VerwGE B 2019/67 vom 28. Juni 2019 E. 2.5; BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.5.2). Folglich besteht kein Raum für eine Wiederherstellung der Rekursfrist. Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch zu Recht ab und trat auf den Rekurs zufolge Verspätung ordnungsgemäss nicht ein.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz Der Entscheid über die Beschwerde gegen Verfügungen des zuständigen Departements über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 59 Abs. 3 VRP). Nachdem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu schützen ist, erweist sich auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren als rechtmässig (vgl. dazu auch Erwägung 7 nachfolgend). 7.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin bedürftig ist und das von ihr angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war einzig zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abwies und auf den Rekurs zufolge Verspätung zu Recht nicht eintrat; dies vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung, namentlich hinsichtlich der Anrechnung von Fehlern von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einer Partei (VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.2; B 2014/40 vom 14. Mai 2014). Bei dieser Ausgangslage und den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen – die Zustellung der Verfügung erfolgte bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordnungsgemäss an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die rechtzeitige Rekurserhebung wäre bei Anwendung der ordnungsgemässen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen – waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Die Erfolgsaussichten waren als beträchtlich tiefer einzustufen als die Verlustgefahren. Damit ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (vgl. Erwägung 8 nachfolgend), als gegenstandslos – abzuweisen ist. 8.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der unbestrittenen und aufgrund der Akten ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 97 VRP ausnahmsweise zu verzichten. Damit wird das von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Erwägung 6 vorstehend). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang mangels Obsiegens und mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).

Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. bis

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Der Abteilungspräsident Eugster

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 29 BV

VRP

  • Art. 10 VRP
  • Art. 30 VRP
  • Art. 30ter VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 59 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 99 VRP

ZPO

  • Art. 117 ZPO
  • Art. 119 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 148 ZPO

Gerichtsentscheide

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