Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2020/95
Entscheidungsdatum
10.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/95 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.03.2021 Entscheiddatum: 10.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.02.2021 Strassenrecht, Teilstrassenplan, Zuständigkeit; Strassenbenennung/ Gebäudeadressierung; Anfechtbarkeit von Realakten, Art. 29a, Art. 75a Abs. 2 und 3 BV, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GeoIG, Art. 25 Abs. 1, Art. 26, Art. 26b f. GeoNV, Art. 6 Abs. 2 lit. j VAV, Art. 45 Abs. 3 und Art. 57 StrG. Nach Art. 45 Abs. 3 StrG wäre nicht die Vorinstanz, sondern die beschwerdegegnerische Gemeinde zur Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den kommunalen Teilstrassenplan und das kommunale Strassenbauprojekt X.-strasse zuständig gewesen (E. 3.2). Mangels Legitimation war auf die Beschwerde in der Sache sowie auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hatte es sowohl bezüglich der Strassenbenennung als auch der Gebäudeadressierungen unterlassen, ein eigenes schutzwürdiges Interesse resp. eine individuell schützenswerte Rechtsposition nachzuweisen (E. 3.2.2), (Verwaltungsgericht, B 2020/95). Entscheid vom 10. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Q., Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Teilstrassenplan und Strassenbauprojekt Neubau X.-strasse / Namensgebung "X.__-strasse"

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Vom 4. Juli 2018 bis 2. August 2018 lag der vom Gemeinderat Q.__ am 26. Juni 2018 erlassene Teilstrassenplan Neubau X.-strasse, G3, Nr. 0000, Y., und das gleichnamige Strassenbauprojekt auf den Grundstücken Nrn. 0001, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__, Grundbuch Q., öffentlich auf. Dagegen erhob A., Miteigentümer der Parzelle Nr. 0006__ (H.-strasse 0007, ehemals: X.__ 0008__, Y.), am 5. Juli 2018 beim Gemeinderat Q. Einsprache und beantragte, die projektierte Stichstrasse ab der H.-strasse (Parzelle Nr. 0009, Kantonsstrasse zweiter Klasse) sei nicht als "X.-strasse", sondern als "K.-weg" oder als "H.- strasse" mit den Gebäudeadressierungen "H.-strasse Nrn. 0010__ ff." zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte ihm der Gemeinderat Q.__ dem Sinn nach mit, an der Bezeichnung als "X.__-strasse"

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzuhalten. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 beantragte A.__ beim Gemeinderat Q., die bestehenden Gebäudeadressierungen im Gebiet X. in Y.__ wie folgt zu ändern: Entlang der H.-strasse ab den Parzellen Nrn. 0011 und 0012__ ("H.-strasse 0013 und 0014__") bis zu den Grundstücken Nrn. 0015__ und 0002__ ("H.-strasse 0016 und 0010__") seien die Gebäude mit "X.__ 1 bis X.__ xy" zu adressieren (act. 8/2 f., 8, 17, act. 14, ABl 2018, S. 2682, www.geoportal.ch). B. Am 7. August 2018 überwies der Gemeinderat Q.__ die Einsprache von A.__ vom 5. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Baudepartement. Mit Stellungnahme vom 20. September 2018 stellte der Gemeinderat Q.__ in Aussicht, die Bezeichnung als "X.-strasse" auch bei der Festlegung der neuen Adressen entlang dieser Strasse durch das Grundbuchamt verwenden zu wollen. Mit Stellungnahme vom 5. August 2019 beantragte A. durch seinen im Juni 2019 beigezogenen Rechtsvertreter, es sei der Beschluss der Politischen Gemeinde Q.__ vom 26. Juni 2018 hinsichtlich der Bezeichnung der projektierten Stichstrasse als "X.- strasse" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Rat der Politischen Gemeinde Q. sei anzuweisen, der fraglichen Strasse einen passenden Namen zu geben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Politische Gemeinde Q.__ zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 21. August 2019 teilte der Gemeinderat Q.__ mit, die Postadressen entlang der fraglichen Stichstrasse seien vergeben worden. Dabei verwies er auf den beigelegten undatierten Situationsplan, gemäss welchem die Adressen für die Gebäude auf den Grundstücken Nrn. 0001__, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__ mit "H.-strasse" Nr. 0010, 0017__, 0018__, 0019__ bzw. 0020__, Y., festgelegt sind. Mit Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte A. durch seinen Rechtsvertreter, es sei der Rekurs infolge Anerkennung seiner Rechtsbegehren durch den Gemeinderat Q.__ abzuschreiben. Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 wies das Baudepartement die als Rekurs entgegengenommene Einsprache vom 5. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat und es das Rechtsmittel nicht zufolge Gegenstandslosigkeit teilweise abschrieb (act. 2, act. 8/3, 8, 11, 15, 17, 20, ABl 2018, S. 2682, www.geoportal.ch). C. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 7. Mai 2020 erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das vorinstanzliche Rekursverfahren sei zufolge Anerkennung seines Rechtsbegehrens durch den Rat der Politischen Gemeinde Q.__ (Beschwerdegegnerin) in deren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursvernehmlassung vom 21. August 2019 als erledigt abzuschreiben. Eventualiter sei der Rat der Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Strasse, welche gestützt auf den Teilstrassenplan Neubau X.-strasse, G3, Nr. 0000, Y., erstellt werden solle, einen passenden Namen nach pflichtgemässem Ermessen des Rates zu geben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). Am 29. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit einer Begründung und erweiterte sein Kostenbegehren insoweit, als ein Mehrwertsteuerzuschlag und Barauslagen von pauschal 4 Prozent hinzuzurechnen seien (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7). Mit Eingabe vom 21. August 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Stellen eigener Anträge (act. 10). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes; sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2020 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juni 2020 (act. 5) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit sich der Beschwerdeführer implizit gegen das vorinstanzliche Nichteintreten (bezüglich Teilstrassenplan und Gebäudeadressierung, vgl. dazu E. 1b, 1c und 6 sowie Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7 f. und 12 f.) wehrt (act. 1 lit. A/1, act. 5, S. 2 und 5 f., lit. A/1 und D/I), ist er als Adressat des angefochtenen Entscheids ungeachtet seiner Legitimation in der Sache zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP und T. Jaag, Zur Rechtsnatur der Strassenbezeichnung, in: recht 1993, S. 50 ff., S. 54). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Hingegen ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich (vgl. act. 5, S. 5-8 lit. D) gegen die Abweisung resp. die teilweise Abschreibung (zufolge Gegenstandslosigkeit [Benennung des Gebäudes H.-strasse 0010__]) seines Rekurses (vgl. dazu E. 1c bis 6 und Dispositiv-Ziffer 1, act. 2, S. 8-13) richtet (vgl. dazu E. 3 und 3.2 hiernach). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge (act. 5, S. 3 f. lit. C/1, 3, 5), er sei als Partei zu befragen; es sei Dr. phil. B.__ als sachverständiger Zeuge zu befragen; es sei ein Augenschein durchzuführen; es sei das R.__ Namenbuch (www. ... .ch) beizuziehen. Auf die beantragten Beweisvorkehren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten und dem Geoportal (www.geoportal.ch). Letzterem haftet ein offizieller Anstrich an und es ist im Internet für jedermann leicht zugänglich (vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Es ist daher nicht ersichtlich, was die beantragten Beweisvorkehren an zusätzlichem für den Entscheid wesentlichen Erkenntnisgewinn bringen würden (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 50 ff. zu Art. 12-13 VRP), zumal sich in erster Linie Rechts- und keine Sachverhaltsfragen stellen. 3. Das Verwaltungsgericht prüft gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 und Art. 6 Abs. 2 VRP von Amtes wegen nicht nur seine eigene Zuständigkeit (vgl. E. 1 hiervor), sondern auch die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. dazu C. Reiter, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 6 VRP). Die Vorinstanz leitete ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (Beilage zu act. 8/3) aus Art. 45 Abs. 3 StrG in Verbindung mit Art. 25 lit. a des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3, GeschR) ab (vgl. E. 1a des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7). Nach Art. 45 Abs. 3 StrG (in Verbindung mit Art. 25 lit. a GeschR) entscheidet das Baudepartement über Einsprachen bei Kantonsstrassen, bei Gemeindestrasse die zuständige Gemeindebehörde. Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Rat der Beschwerdegegnerin den kommunalen Teilstrassenplan Neubau X.-strasse, G3, Nr. 0000, Y., gestützt auf Art. 11 f. StrG erliess (vgl. dazu dessen Beschluss vom 26. Juni 2018, act. 14) und diesen zusammen mit dem gleichnamigen kommunalen Strassenbauprojekt auf den Grundstücken Nrn. 0001, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__ (vgl. dazu Art. 31 bis 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 33 sowie Art. 38 Abs. 1 StrG) im Rahmen des strassenrechtlichen Planverfahrens (Art. 39 ff. StrG) vom 4. Juli 2018 bis 2. August 2018 öffentlich auflegte. Nach Art. 45 Abs. 3 StrG wäre deshalb nicht die Vorinstanz, sondern die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Einsprache vom 5. Juli 2018 gegen den kommunalen Teilstrassenplan und das kommunale Strassenbauprojekt zuständig gewesen. Dies gilt selbstredend auch für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen. Entgegen der von der Vorinstanz in Erwägung 1c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 8) vertretenen Auffassung ist nicht erkennbar, dass der Beschluss des Rates der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 (act. 14) nebst dem Erlass des Teilstrassenplans und der Anweisung an die Bauverwaltung, diesen Plan zusammen mit dem Strassenbauprojekt öffentlich aufzulegen (Dispositiv-Ziff. 1 und 3), sowie der Ankündigung, Sichtzonen zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 2 und 4), eine Verfügung bezüglich der Strassenbenennung oder der Gebäudeadressierung umfasste (vgl. zum Verfügungsbegriff VerwGE B 2020/45 vom 13. Mai 2020 E. 1.1, VerwGE B 2019/111 vom 13. Mai 2020 E. 1.1, bestätigt mit BGer 1C_353/2020 vom 4. Januar 2021, und GVP 2007 Nr. 6 E. 1.1 je mit Hinweisen, siehe auch Art. 5 und Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG), welche allenfalls gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. a VRP selbständig mit Rekurs bei der Vorinstanz hätte angefochten werden können. Vielmehr wurde die geplante Stichstrasse darin lediglich beiläufig in der Überschrift unter Traktandum-Nr. 46 ("Neubau X.-strasse, Y., G3, Nr. 0000__ / Genehmigung Strassenauflage"), in Sachverhalt lit. A und Erwägung 6 sowie unter Dispositiv-Ziffer 1 als X.__-strasse bezeichnet (vgl. zur Benennung der Strasse auch die Ausführungen unter E. 3.2.1 hiernach). Im Übrigen wird von keiner Seite behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Art. 88 VRP und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 mit Hinweisen) hätte behandeln müssen. Mangels funktioneller Zuständigkeit der Vorinstanz wäre die Angelegenheit deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe auch zur Nichtigkeit infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit Daum/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 21 zu Art. 7 VwVG, T. Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 47 f. zu Art. 7 VwVG, Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2559 f., sowie VerwG B 2020/164 vom 25. August 2020 E. 2, VerwGE B 2018/39 vom 8. Februar 2018 E. 2 und VerwGE B 2018/27 vom 18. Januar 2019 E. 1.4.1 je mit Hinweisen) gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP kassatorisch an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 zurückzuweisen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Wie die Vorinstanz in Erwägung 1c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 8) vorab Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen im konkreten Fall, dass das Verwaltungsgericht anstelle einer Rückweisung reformatorisch – die Sache ist diesbezüglich entscheidungsreif (vgl. dazu VerwGE B 2020/145-150 vom 19. August 2020 E. 1 mit Hinweisen) – direkt über die weiteren Prozessvoraussetzungen des erstinstanzlichen Einspracheverfahrens, namentlich über die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers, entscheidet. Dies umso mehr, als dem Gericht hinsichtlich der Einsprachelegitimation dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin und sich die Vorinstanz, wenn auch – im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 8/3) – funktionell unzuständigerweise, bereits mit dieser Frage (vgl. E. 1e des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9) befasst hat (vgl. dazu VerwGE B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_646/2019 vom 12. November 2019). Nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Einspracheerhebung berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (vgl. dazu VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerde- resp. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist. Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Strassenbauprojekts bzw. Teilstrassenplan (Sondernutzungsplan, vgl. VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 2 mit Hinweis) zieht (lit. c). Soweit die geltend gemachten Interessen nicht „von sich aus“ als schutzwürdig erscheinen, und das gilt insbesondere bei Dritten, die selbst nicht Adressat der Verfügung oder des Entscheides sind, hat der Beschwerdeführer diese geltend zu machen und darzulegen bzw. nachzuweisen (vgl. VerwGE B 2014/229 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen und B. Waldmann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 89 BGG). 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffend ausgeführt hat, richten sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 sowie seine weiteren Eingaben nicht gegen den Teilstrassenplan Neubau X.-strasse, G3, Nr. 0000, Y., und das gleichnamige Strassenbauprojekt, sondern ausschliesslich gegen die Strassenbenennung als "X.-strasse" bzw. gegen die Gebäudeadressierungen auf den Grundstücken Nrn. 0001__, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__. Der Bundesrat schreibt gestützt auf Art. 75a Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV, Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Geoinformationen vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz; SR 510.62, GeoIG, seit 1. Juli 2008 bzw. 1. Oktober 2009 in Kraft), auf welches auch Art. 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) über die amtliche Vermessung als Teil des Grundbuchs (Art. 942 ZGB) verweist (Abs. 2), in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008 (SR 510.625, GeoNV, seit 1. Juli 2008 in Kraft) vor, dass alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen benannt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Ingress und lit. a und f, Art. 4 Abs. 1 f., Art. 25 Abs. 3 GeoNV). Das Bundesamt für Landestopografie, welches das behördenverbindliche amtliche Verzeichnis der Strassen führt (Art. 26a Abs. 1 und 4 GeoNV, siehe dazu auch Art. 37a Abs. 1 GeoNV), erlässt nach Art. 6 Abs. 2 lit. c GeoNV Empfehlungen zur Schreibweise der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen (vgl. dazu Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen der Bundesämter für Statistik und Landestopografie [swisstopo], Version 1.0, Neuenburg 2018, www.cadastre.ch). Die Kantone müssen laut Art. 26 GeoNV die umfassende Benennung von Strassen gewährleisten (Abs. 1) und die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung und Harmonisierung der Strassennamen regeln (Abs. 2, vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 3 GeoNV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes; SR 783.0, PG [sowie mit Art. 50 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 14. Mai 2019; sGS 760.12, VAV SG, allerdings erst seit 1. Juni 2019 in Kraft, nGS 2019-038, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar]): Im Kanton St. Gallen benennt die zuständige Gemeindebehörde die Strassen (Art. 57 StrG, vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018; sGS 760.1, GeoIG-SG, allerdings erst seit 1. Juni 2019 in Kraft, nGS 2019-035, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, und M. Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Aufl. 2014, N 426).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Benennung von Strassen stellt einen Realakt dar (vgl. dazu D. Kettiger, Verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich Strassennamen und Gebäudeadressierungen, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 4 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), da sie für die betroffenen Personen nicht unmittelbar neue Rechte oder Pflichten gegenüber der anordnenden Behörde zur Folge hat (vgl. M. Müller, Grenzsituationen in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBl 2019, S. 295 ff., S. 313 Fn. 84, VerwGE B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 4.2 und VerwGE B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 3.2 je mit Hinweisen). Das VRP regelt die Anfechtbarkeit von Realakten nicht (vgl. VerwGE B 2019/213 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweis auf H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 94 des Überblicks, siehe dazu aber Art. 7 Abs. 2 GeoIG, wonach der Bundesrat in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 GeoIG entscheidet). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei "Rechtsstreitigkeiten" ("cause", "controversie giuridiche") Anspruch auf gerichtliche Beurteilung. Verlangt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben. Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Realakt verletzt werde (vgl. dazu BGE 146 I 145 E. 4.1 und BGE 143 I 336 E. 4.1, 4.3 und 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen sowie GVP 2007 Nr. 3 E. 4.1.3 f. mit Hinweisen, insbesondere auf Y. Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002, S. 131 ff., S. 147, allerdings aufgehoben mit Urteil BGE 134 I 229). Das "schutzwürdige Interesse" ist grundsätzlich wie beim Parteibegriff und der Beschwerdebefugnis zu verstehen. Daher muss eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (vgl. BGE 146 V 38 E. 4.3.2 und BGE 144 II 233 E. 7.2 je mit Hinweis auf BGE 140 II 315 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die behördenverbindlichen Gebäudeadressen im Sinne von Art. 26b f. GeoNV sind

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. j der Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2, VAV, Fassung vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008, AS 2008 2745) eine Informationsebene des Datenmodells der amtlichen Vermessung (vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VAV SG und Huser, a.a.O., N 442 f.) und Bestandteil des Plans für das Grundbuch (Art. 7 Abs. 2 VAV sowie Art. 17a Ingress und lit. a der Grundbuchverordnung, SR 211.432.1, GBV). Sie bestehen aus dem Ortschaftsnamen, der Postleitzahl, der Strassenbezeichnung und der Hausnummer (Art. 26 Abs. 1 lit. c, e und f GeoNV, vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VAV SG). Nach Art. 57 StrG nummeriert die zuständige Gemeindebehörde die "Häuser" resp. Gebäude im Sinne von Art. 14 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21, TVAV, Fassung vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008, AS 2008 2759, vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 GeoIG-SG sowie Art. 51 Abs. 1VAV SG, wonach die Vermessungsaufsicht das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen regelt und Weisungen über die Gebäudeadressierung erlässt, siehe auch Weisung zum Datenmodell 2001 [DM.01-AV-SG] der amtlichen Vermessung vom 24. Oktober 2005, Version 2.07 vom 13. Dezember 2019, S. 62 ff., www.sg.ch). Unabhängig davon, ob es sich bei der Festlegung von Gebäudeadressen, wie bei der Benennung von Strassen, um einen Realakt handelt oder hinsichtlich der Festlegung der Gebäudeadresse gemäss der Lehrmeinung von Kettiger (a.a.O., S. 8-12) ein Rechtsschutz im Sinne von Art. 28 VAV gewährt werden muss, setzt auch die Anfechtung der Festlegung von Gebäudeadressen eine schützenswerte Rechtsposition voraus. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar Eigentümer der Parzelle Nr. 0006__, aber nicht Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke (Nrn. 0001__, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__), über welche die "X.-strasse" führt (anders: E. 1e des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9, wonach der Beschwerdeführer "Grundeigentümer" sei, dort allerdings nicht weiter belegt). Sein Grundstück Nr. 0006 liegt über 100 m von den nächstgelegenen betroffenen Grundstücken Nrn. 0002__ und 0005__ entfernt (www.geoportal.ch). Er hat es sowohl bezüglich der Strassenbenennung als auch der Gebäudeadressierungen – soweit die Beschwerdegegnerin diese mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (act. 14) überhaupt festgelegt hat (vgl. demgegenüber Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 und 21. August 2019, act. 8/8 und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17) – unterlassen, ein eigenes schutzwürdiges Interesse resp. eine individuell schützenswerte Rechtsposition nachzuweisen. Selbst wenn ein direkter Sichtkontakt vom Grundstück des Beschwerdeführers zur "X.-strasse" bestehen sollte, ist er unter diesen Umständen nicht stärker als die Allgemeinheit von den zur Diskussion stehenden Realakten betroffen. Daran ändert nichts, dass sein Grundstück Nr. 0006 gemäss der Flurnamenkarte (www.geoportal.ch) im Ortsteil "X.__" liegt. Gesamthaft betrachtet ist damit eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur fraglichen Strassenbenennung bzw. Gebäudeadressierung zu verneinen. Mangels Legitimation kann demzufolge auf seine Beschwerde in der Sache sowie auf seine Einsprache vom 5. Juli 2018 nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Erhebung ist umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500 zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von CHF 2'000 verbleiben bei der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den ihr im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Mangels relevanten Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Hingegen haben ihn die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend für das Rekursverfahren unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte ausseramtlich – mangels eingereichter Kostennote – ermessensweise pauschal mit insgesamt CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2'000) und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 VRP; Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 bis bister

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28sowie Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 gegen die Strassenbenennung resp. Gebäudeadressierung "X.__-strasse" wird nicht eingetreten. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht entschädigt. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entschädigen den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren je zur Hälfte ausseramtlich mit insgesamt CHF 2'080 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit.

bis

Zitate

Gesetze

38

BGG

BV

GeoIG

GeoNV

GeschR

  • Art. 25 GeschR

SG

  • Art. 51 SG

StrG

  • Art. 11 StrG
  • Art. 38 StrG
  • Art. 39 StrG
  • Art. 45 StrG
  • Art. 46 StrG
  • Art. 57 StrG

VAV

VRP

  • Art. 6 VRP
  • Art. 12 VRP
  • Art. 13 VRP
  • Art. 43 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 56 VRP
  • Art. 58 VRP
  • Art. 88 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP

VwVG

ZGB

Gerichtsentscheide

27