Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2020/209
Entscheidungsdatum
21.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/209 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 21.05.2021 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 21.05.2021 Baurecht, Anordnung der Ersatzvornahme, Nichteintreten, Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz ist zwar zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer keine im vorliegenden Verfahren noch zulässigen Rügen gegen die von der beschwerdegegnerischen Gemeinde angeordnete Ersatzvornahme, weshalb sein diesbezüglicher Rekurs in Abänderung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2020/209). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_412/2021). Entscheid vom 21. Mai 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde X.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Anordnung der Ersatzvornahme (Nichteintreten)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 000__, Grundbuch X., und die Politische Gemeinde X. Eigentümerin der Parzelle Nr. 001__, über welche die Y.-strasse, Gemeindestrasse erster Klasse führt. Rund 33 m nördlich des südöstlichen Grenzpunkts der Parzelle Nr. 000 befindet sich grösstenteils auf der Strassenparzelle Nr. 001__, teils im Wald (Parzelle Nr. 000__) ein Schopf. Dieser ist seit 1978 in der Landeskarte der Schweiz, Massstab 1:25'000, Blattnummer 002__, Z., eingezeichnet (act. 10/6/19/1, www.geoportal.ch, https://map.geo.admin.ch, Rubrik "Zeitreise"). Am 10. September 2019 widerrief der Gemeinderat X. die mit Verfügung vom 16. August 2019 angeordnete Schleifung des Schopfes, da er die bundesgerichtliche Rechtsprechung für einschlägig hielt, wonach der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt. Gleichzeitig hielt er an der bereits mit Verfügung vom 16. August 2019 angeordneten Entsorgung der Altautos und des Unrats auf Parzelle Nr. 000__ neu bis 31. Dezember 2019 unter Androhung der Ersatzvornahme fest. Daraufhin schrieb das Baudepartement am 19. September 2019 einen gegen die Verfügung vom 16. August 2019 von A.__ erhobenen Rekurs (Verfahrensnummer 00-003__) als gegenstandslos geworden ab (act. 10/6/3 f., act. 11/1, 6). Nach Durchführung eines Augenscheins am 8. November 2019 ordnete der Gemeinderat X.__ am 24. Januar 2020 unter Androhung der Ersatzvornahme den Abbruch des Schopfes innert vier Monaten ab Rechtskraft der Verfügung an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge in formelle Rechtskraft (act. 10/6/5, 11). Am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. Juli 2020 schrieb das Baudepartement einen gegen ein Schreiben des Gemeinderates X.__ vom 25. Juni 2020 von A.__ erhobenen Rekurs (Verfahrensnummer 00-004__) zufolge Rückzugs ab (act. 9/1, 3 f.). B. Am 24. Juli 2020/11. August 2020 reichte A.__ ein Wiedererwägungsgesuch (nachfolgend: Gesuch) betreffend Verfügung des Gemeinderates X.__ vom 24. Januar 2020 ein. Gleichzeitig beantragte er, von der Ersatzvornahme betreffend Abbruch des Schopfes sei abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen. Subeventualiter seien die Abbruchkosten gemäss der Offerte der Q.__ AG (im Handelsregister gelöscht am 21. Juni 2007, www.zefix.ch, https://sg.chregister.ch/), von der Poltischen Gemeinde X.__ zu tragen (act. 10/6/19 f.). Mit Beschluss vom 11. August 2020 (act. 10/6/21) trat der Gemeinderat X.__ auf das Gesuch nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte er den Abbruch des Schopfes und die Entsorgung der Gegenstände rund um die Deponie auf dem Grundstück Nr. 000__, welche Natur und Umwelt gefährden, auf dem Weg der Ersatzvornahme am 14. September 2020 – resp. bei Anfechtung der Verfügung unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft durch vorgängige Anzeige – durch die Q.__ AG zum offerierten Preis von CHF 4'471.90 (Abbruch Schopf) resp. CHF 246.90 pro Stunde zuzüglich CHF 382.15 pro Tonne (Aufräumarbeiten Deponie). A.__ wurde verpflichtet, während der Abbrucharbeiten anwesend zu sein (Dispositiv- Ziff. 2). Zudem sicherte ihm die Politische Gemeinde X.__ zu, die Abbruchkosten – mit Ausnahme der Räumungs- und Entsorgungskosten für Gegenstände aus dem Schopf sowie der Entsorgungskosten der Deponie – zu tragen (Dispositiv-Ziff. 3). Dagegen rekurrierte A.__ am 24. August 2020/11. September 2020 an das Baudepartement (Verfahrensnummer 00-005__, act. 10/1, 3). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 (act. 2) wies das Baudepartement den Rekurs gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 11. August 2020 (Nichteintreten auf Gesuch) kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1a und 2a). Auf den Rekurs gegen die Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 11. August 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) trat es kostenfällig nicht ein (Ziff. 1b und 2b). C. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 12. Oktober 2020 erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1, B 2020/209 [Anordnung Ersatzvornahme]; B 2020/211 [Gesuch]). Am 24. November 2020 (act. 5) ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Barauslagen und Mehrwertsteuer aufzuheben (Antrag lit. A/I/1 und 5). Von einem Abbruch seines Schopfs an der Y.-strasse und der Entsorgung der Deponie sei abzusehen (lit. A/I/2). Eventualiter sei ihm eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzusetzen (lit. A/I/3). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Politische Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen (lit. A/I/4). Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren (lit. B/3 und E, act. 6). Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden (act. 8). Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 13). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Der Entscheid über die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten (Dispositiv-Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids) auf den Rekurs betreffend Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 60 Ingress und lit. a VRP in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts; sGS 941.22, Reglement). Die Beschwerdeeingabe vom 19. Oktober 2020 (act. 1) erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdebegründung (act. 5, S. 5-9 lit. D) ist weitgehend – vorbehältlich der Ausführungen unter lit. D/1, 7 und 25 – identisch mit derjenigen in der Rekursergänzung vom 11. September 2020 (act. 10/3, S. 5-8 lit. D). Nachdem es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausschliesslich bei der Wiederholung seiner Vorbringen vor der Vorinstanz bewenden lässt, lässt sich seine Begründung indes nicht als völlig unzureichend beanstanden (vgl. dazu BGer 2C_216/2021 vom 14. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2019/35; B 2019/36 vom 29. August 2019 E. 1.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2012/1 vom 12. Juni 2013 E. 1.3; VerwGE B 2011/84 vom 11. August 2011 E. 1.2.2 mit Hinweis, siehe zu pauschalen Verweisen auf Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch VerwGE

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1 mit Hinweisen). Damit erfüllt die Beschwerde vom 19. Oktober 2020/24. November 2020 (act. 1, 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Ungeachtet seiner Legitimation in der Sache ist der Beschwerdeführer befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP), den angefochtenen Entscheid, soweit auf seinen Rekurs gegen die Vollstreckungsmassnahme nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 1b), anzufechten (vgl. dazu BGer 1C_661/2019 vom 13. Mai 2020 E. 1 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Mangels Verfahrensgegenstand von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in der Sache beantragt (Ziff. 2), von der – ersatzvornahmeweisen – Entsorgung der Deponie sei abzusehen (vgl. dazu auch act. 5, S. 6 f. lit. D/7). Die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der "Entsorgung der Deponie", d.h. der Entsorgung der Altautos und des Unrats auf Parzelle Nr. 000__, ist im Erkenntnisverfahren bereits am 10. September 2019 – in Bestätigung derjenigen vom 16. August 2019 – ergangen (act. 10/6/3 f.). Das Gesuch, welches dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und auf welchem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren seine Argumentation aufbaut, bezog sich indessen allein auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 betreffend Abbruch Schopf (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 11). 2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge (act. 1 lit. A/II/2 f., act. 5, S. 2-5 lit. A/II/ 1 f., C/1-3, 5-7), es seien ein Augenschein und eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen; er sei zu befragen; es seien Expertisen zur Stabilität des Schopfes sowie zur Notwendigkeit der Nutzung des Schopfes als Lager und Abstellraum für seinen Landwirtschaftsbetrieb einzuholen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 64 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VRP ordnet das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) besteht ein Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen, insbesondere in Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. dazu BGer 1C_581/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2, BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.2, VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1, VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 2.1, VerwGE B 2014/182 vom 27. April 2016/25. Mai 2016 E. 3.1 je mit Hinweisen), soweit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verwaltungsakt der hoheitlich handelnden Behörde massgeblich in Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur eingreift (vgl. VerwGE B 2018/73 vom 26. Februar 2019 E. 2.4, VerwGE B 2018/99 vom 13. Januar 2019 E. 2 und VerwGE B 2012/91; B 2013/132 vom 8. November 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen). Insoweit die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. BGer 2C_89/2019 und 2C_90/2019 je vom 22. August 2019 je E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan, inwiefern die Beantwortung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers bedarf. Vielmehr ist der Sachverhalt umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich (vgl. dazu BGer 2C_410/2020 vom 10. November 2020 E. 3.5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Ebenso wenig ist mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten und dem Geoportal (www.geoportal.ch) ergeben, durch die beantragte mündliche Parteibefragung und durch Beweisaussagen des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist deshalb weder notwendig noch erscheint sie als zweckmässig. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demzufolge ebenso abzuweisen wie sein Begehren um persönliche Anhörung. Überdies kann auf die weiteren beantragten prozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheins im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon ebenfalls keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 5, S. 5 lit. D/1), er habe seinen Rekurs auch mit Bezug auf die Abbruchverfügung begründet. Laut Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VRP muss der Rekurs neben einem Antrag und einer Darstel- lung des Sachverhalts auch eine Begründung enthalten. Fehlt eine solche, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Abs. 2 Satz 1). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt und damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, hier gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VRP, davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden. An die Qualität und Ausgestaltung der Begründung eines Rechtsmittels werden jedoch keine grossen Anforderungen gestellt. Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Erforderlich ist nicht, dass die Begründung die als verletzt erachteten Rechtsnormen genau bezeichnet. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. dazu BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3 je mit Hinweisen, mit welchem der Entscheid VerwGE B 2014/105 vom 27. April 2016 teilweise aufgehoben wurde). 3.1. In seiner Rekursergänzung vom 11. September 2020 (act. 10/3, S. 5 f. lit. D/4 f.) 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: "Entgegen den Ausführungen des Gemeinderates X.__ in der angefochtenen Verfügung ist der Schopf jetzt wieder sicher und stabil. Die Behauptung des Gemeinderates, die Stabilität des Schopfes sei immer noch nicht gewährleistet, entspricht nicht den Tatsachen und wird vom Rekurrenten entschieden bestritten. Somit hat der Rekurrent gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch darauf, dass die Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020 in Wiedererwägung gezogen und von einem Abbruch des Schopfes abgesehen wird. Weil wegen wesentlich veränderter Verhältnisse ein verfassungsmässiger Anspruch des Rekurrenten auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020 besteht, kann sich der Gemeinderat X.__ auch nicht auf die Rechtskraft der Abbruchverfügung berufen. [...]" Selbst wenn die Eingabe eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen der angefochtenen Verfügung vermissen lässt, geht aus dieser Rekursergänzung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zumindest knapp hervor, dass er wegen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Januar 2020 die Anordnung der Ersatzvornahme vom 11. August 2020 mangels Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Januar 2020 als rechtswidrig kritisiert (vgl. dazu Art. 101 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 VRP sowie M. E. Looser, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 ff. zu Art. 101 VRP sowie N 5, 12 und 38 ff. zu Art. 105 VRP). Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Eingabe erfülle nicht die minimalen Anforderungen an eine Rekursbegründung, deshalb als unzutreffend. Indem sie auf den Rekurs wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist, hat sie zu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Die Angelegenheit wäre deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1b, 2b, 2c und 3a des angefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP kassatorisch an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen im konkreten Fall, dass das Verwaltungsgericht anstelle einer Rückweisung reformatorisch – die Sache ist diesbezüglich entscheidungsreif (vgl. dazu VerwGE B 2020/145-150 vom 19. August 2020 E. 1 mit Hinweisen) – direkt entscheidet. Grundsätzlich gilt das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes. Eine Rüge gegen die Sachentscheidung selbst ist im Vollstreckungsverfahren nur dann noch möglich, wenn die betroffene Sachverfügung von Anfang an nichtig gewesen ist oder eine Verletzung von unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten beinhaltet. Die Rügegründe 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Da die gesetzlichen Voraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und gehen die Kosten deshalb zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenspruch der Vorinstanz bleibt unverändert. gegen Vollstreckungsmassnahmen beschränken sich deswegen vor allem auf das Fehlen einer vollstreckbaren Sachentscheidung (Art. 101 VRP), auf mangelhafte Eröffnung der Sachentscheidung, auf die Nichtübereinstimmung der Festsetzung der Vollstreckungsmassnahme mit der Sachentscheidung, auf mangelnde Zuständigkeit der vollstreckenden Behörde, auf die Unangemessenheit der Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei den Vollstreckungsmodalitäten (vgl. dazu VerwGE B 2009/31 vom 22. September 2009 E. 2.2 mit Hinweisen, Juristische Mitteilungen des Baudepartements 2004/III/23 und 2000/I/7 sowie M. E. Looser, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 105 VRP, siehe dazu auch VerwGE B 2020/77 vom 12. November 2020 E. 2.3.1; VerwGE B 2019/31 vom 30. April 2019 E. 2.1 je mit Hinweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch steht der Vollstreckbarkeit einer Sachverfügung nur dann entgegen, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Prüfung des Gesuchs besteht (vgl. dazu AGVE 2017, S. 245 ff., E. I/3.3 und II/3.3, und BVR 2009, S. 557 ff. E. 2.2 je mit Hinweisen). Wie im Entscheid VerwGE B 2020/211 vom 21. Mai 2021 ausgeführt (E. 3.4), hat die Vorinstanz das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht bestätigt. Nach dem Gesagten steht das Gesuch der Vollstreckbarkeit der Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020 (act. 10/6/11) somit nicht entgegen. Überdies erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren im vorliegenden Verfahren noch zulässigen Rügen gegen die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 (act. 10/6/21, Dispositiv-Ziff. 2 f.) angeordnete Ersatzvornahme. Sein Rekurs vom 24. August 2020/11. September 2020 (act. 10/1 und 3) ist deshalb auch insoweit abzuweisen, als er sich gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 richtet. Dispositiv- Ziff. 1b und 2b des angefochtenen Entscheids sind entsprechend anzupassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 9. November 2020 (act. 6) ist zu entsprechen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. a ZPO) und dessen Rechtsvertreter, der für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, für die ausseramtlichen Kosten ermessensweise mit CHF 1'200 (80 Prozent von CHF 1'500) zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 60 (pauschal vier Prozent von CHF 1'500) und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 6, 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28 und 29 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO; Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2019/146 vom 13. August 2020 E. 13.3 mit Hinweisen). Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 1b und 2b des angefochtenen Entscheids lauten neu: "1.[...] b) Der Rekurs von A.__ gegen die Ziffn. 2 und 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) wird abgewiesen." "2. b) A.__ bezahlt für die Abweisung des Rekurses gemäss Ziff. 1b eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-." 2. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren B 2020/209 mit CHF 1'260, zuzüglich Mehrwertsteuer.

bis

Zitate

Gesetze

12

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 55 VRP
  • Art. 56 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 99 VRP
  • Art. 101 VRP
  • Art. 105 VRP

Gerichtsentscheide

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