© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/2 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020 Rechtsverweigerung, Anspruch auf Feststellungsverfügung; Art. 82 AsylG. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern verpflichtend ist, ist das Migrationsamt daher für die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführer, welche über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, nicht zuständig. Für eine (rein formelle) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach kein Raum (Verwaltungsgericht, B 2020/2). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (8C_227/2020) Entscheid vom 27. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__ mit Kindern C.__ und D.__, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die äthiopischen Staatsangehörigen A.__ (geb. 1988) und B.__ (geb. 1987) leben miteinander im Konkubinat. Sie reisten am 29. August 2015 illegal in die Schweiz ein und stellten am darauffolgenden Tag je ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche der beiden mit separaten Verfügungen vom 24. August 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies beide aus der Schweiz weg. Am 16. April 2018 gebar B.__ die Zwillinge C.__ und D., welche beide von A. als seine Kinder anerkannt wurden. Aus einer ersten Ehe hat B.__ bereits zwei Töchter, welche jedoch bei ihren Grosseltern in Äthiopien leben. Mit Urteilen vom 27. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 erhobenen Beschwerden ab, soweit auf sie eingetreten wurde. In der Begründung wurde insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Kindes C.__ gewürdigt und als nicht vollzugshinderlich erachtet. Auf dagegen erhobene Revisionsgesuche trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheiden vom 25. September 2019 nicht ein. Bereits mit Schreiben vom 4. August 2019 setzte das SEM A.__ und B.__ eine Ausreisefrist bis 30. September 2019 an. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 30. September 2019 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Familie darauf hin, dass sie sich nunmehr illegal in der Schweiz aufhalte und nur noch Anspruch auf Nothilfe habe. Die Familie teilte mit, nicht freiwillig nach Äthiopien zurückzukehren. Auf Nothilfe wurde verzichtet. Am 4. Oktober 2019 reichte die Familie beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Eingaben vom 3. und 24. Oktober 2019 ersuchten A.__ und B.__ das Migrationsamt St. Gallen um Erlass eines rechtsmittelfähigen Feststellungsentscheides betreffend Entzug der Sozialhilfe sowie um Zuweisung einer Unterkunft in dem Sinne, dass sie in der jetzigen (Privat-)Unterkunft in St. Gallen zu belassen seien. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte das Migrationsamt der Familie mit, Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch seien gestützt auf das Asylgesetz von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn ein ausserordentliches Wiedererwägungsgesuch eingereicht und der Wegweisungsvollzug daher sistiert worden sei. Die Familie habe somit von Gesetzes wegen lediglich Anspruch auf Gewährung von Nothilfe, wobei im Kanton St. Gallen deren Ausrichtung ausschliesslich im Ausreise- und Nothilfezentrum Sonnenberg in Vilters-Wangs erfolge. Vom formellen Erlass einer Feststellungsverfügung sah das Migrationsamt ab. Mit Eingabe vom 2. November 2019 erhoben A.__ und B.__ in der Folge Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass ihnen die Sozialhilfe nicht entzogen, sondern weiterhin geschuldet sei, und sie demnach keinen Anspruch auf Nothilfe hätten. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2019 wies das Sicherheits- und Justizdepartement die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 und Ergänzung vom 8. Januar 2020 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) unter Einbezug der gemeinsamen Kinder C.__ und D.__ gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, über das Gesuch um Sozialhilfe zu befinden. Weiter sei festzustellen, dass ihnen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens Sozialhilfe zu gewähren sei, eventuell beschränkt auf die Kinder. Ausserdem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde seitens des Abteilungspräsidenten einstweilen verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mit Eingaben vom 20. und 21. Januar 2020 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 23. Januar 2020 reichten sie weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Februar 2020 auf ergänzende Bemerkungen dazu. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 20. Januar 2020, persönlich überbracht am 7. Februar 2020, Stellung. Am 10. Februar 2020 ging eine weitere, mit 7. Februar 2020 datierte Eingabe der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Kinder der Beschwerdeführer sind zwei Jahre alt und damit unmündig (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Ob ihnen ein eigenständiges Beschwerderecht zukommt, kann offengelassen werden, weil bereits die Eltern ihrerseits beschwerdeberechtigt und die Kinder entsprechend in das Verfahren miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2019 und die innert Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung vom 8. Januar 2020 erfolgten rechtzeitig und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher – mit nachfolgender Einschränkung – grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegenstand ist einzig, ob das Migrationsamt gehalten bzw. gar verpflichtet gewesen wäre, über den Entzug der Sozialhilfe bzw. die Gewährung von Sozialhilfe im engeren Sinn explizit eine Feststellungverfügung zu erlassen, wobei bejahendenfalls die Vorinstanz die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Unrecht abgewiesen hätte. Soweit die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren weitere Fragen aufwerfen, welche ausserhalb dieser beiden Prozessgegenstände liegen, ist darauf nicht einzutreten. 2. Vorweg ist zu prüfen, ob der Umstand, dass der den angefochtenen Entscheid unterzeichnende Departementsvorsteher die von den Beschwerdeführern bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Ausstandsrüge (anstelle eines Entscheides der Gesamtregierung über diese formelle Rüge) als unbegründet gewertet und auch die weiteren von den Beschwerdeführern vorgebrachten Überlegungen (so etwa den von nämlichen Departementsvorsteher angeordneten damaligen Ausschluss des früheren bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreters der Beschwerdeführer aus einer Besprechung mit dem Verein Kinderrechte Ostschweiz) nicht als hinreichenden Grund angesehen hat, um im angehobenen Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung in den Ausstand zu treten. Daraus können die Beschwerdeführer indes nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, selbst wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die zuständige Behörde über den Ausstand eines Mitglieds in dessen Abwesenheit zu befinden hat (BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch C. Reiter, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 33 zu Art. 7-7 VRP). Der die Eingabe verfassende Vertreter der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9, unten) bestreitet nun zu Recht nicht, dass die von ihm namens der Beschwerdeführer vorgebrachten Ausstandsgründe mit Blick auf seine (auch damals als Vertreter von Dritten auftretende) Person bereits einmal von der Regierung geprüft und mit Beschluss derselben vom 15. August 2017 abgewiesen worden sind. Der damalige Beschluss ist rechtskräftig geworden. Indem dem vorinstanzlichen Verfahren erneut dieselben, von der Regierung bereits einmal abschlägig gewerteten Gründe zugrunde gelegt wurden, und keine neuen Gründe geltend gemacht bzw. auch keine diesbezüglich wesentlich geänderten Verhältnisse ersichtlich sind, lässt sich nicht beanstanden, wenn das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Ausstandsbegehren gegenüber dem Departementsvorsteher als missbräuchlich und untauglich gewürdigt worden ist. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass der Departementsvorsteher selber über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren befunden und dieses abgewiesen hat. 3. Mit Eingabe vom 2. November 2019 erhoben die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass ihnen die Sozialhilfe i.e.S. nicht entzogen sei (act. 11/1). Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass das Migrationsamt aufgrund des von ihnen im Oktober 2019 gestellten Gesuches gehalten bzw. gar verpflichtet gewesen wäre, explizit eine Feststellungverfügung über den Entzug der Sozialhilfe bzw. die Gewährung von Sozialhilfe im engeren Sinn zu erlassen. Im Umstand, dass das Amt bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrem Ansinnen nach Erlass einer Feststellungsverfügung in dem von ihnen verlangten Sinne nicht nachkam, erblickten sie sinngemäss eine Rechtsverweigerung. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann gemäss Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a VRP geltend gemacht werden, eine Behörde weigere sich, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung für eine formelle Rechtsverweigerung ist ein Anspruch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung (vgl. Zogg/Wyss, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 88 VRP). 3.1. Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind der Bestand, Nichtbestand oder Umfang individualisierter öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Verfügung ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Dieses wird bejaht, wenn der Betroffene ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. eines Feststellungsentscheids dartut und wenn die Verfügung bzw. der Entscheid Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand hat. Nach der Praxis ist das Feststellungsinteresse insbesondere dann gegeben, wenn Unklarheiten über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder Pflichten besteht. Im Weiteren muss das Interesse an der Feststellung aktuell sein, und schliesslich dürfen die Interessen des Gesuchstellers nicht dadurch gewahrt sein, dass alsbald eine gestaltende Verfügung erlassen werden kann (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 560). 3.2. Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) erhalten Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). In der bis 31. März 2014 geltenden Fassung galt die gleiche Regelung als "kann"- Bestimmung. Mit der neuen Formulierung wurde der (damalige) Rechtssetzungsspielraum der Kantone, in deren Zuständigkeit die Sozial- und Nothilfe gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG fällt, beschränkt. Der Ausschluss von der Sozialhilfe für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausreisefrist angesetzt worden ist, steht folglich seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend. Kommen die Betroffenen ihrer Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihnen angesetzten Ausreisefrist und auch später nicht nach, kommt ihnen kraft Bundesrechts lediglich noch ein Anspruch auf Nothilfe zu. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben ist für die – Grund und Anlass für die die Rechtsverweigerungsbeschwerde provozierende – Reduktion der Unterstützungsleistung von der Sozialhilfe auf die Nothilfe weder eine eigenständige kantonale gesetzliche Grundlage noch eine separate Verfügung im Einzelfall erforderlich (vgl. VerwGE B 2013/218 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 82 AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG kantonales Recht. Im Zusammenhang mit dem V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381, SHG; in Vollzug seit 1. Januar 2019) wurden spezifische sozialhilferechtliche Aufgaben des Asylbereichs dem Kanton zugewiesen; an der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung wurde jedoch keine Änderung vorgenommen (vgl. ABl 2018 2333, S. 2344 f.). Gestützt auf den neuen Art. 6Abs. 2 SHG hat der Kanton St. Gallen in der Folge die Asylverordnung (sGS 381.12, AsylVo; in Vollzug seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern verpflichtend ist, ist das Migrationsamt daher für die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführer, welche über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, nicht zuständig. Für eine (rein formelle) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach kein Raum. Offen gelassen werden kann im vorliegenden Verfahren, ob ein (materieller und damit einer Überprüfung zugänglicher) Entscheid allenfalls bei dem für die Beschwerdeführer örtlich zuständigen Sozialamt hätte erwirkt werden können und müssen. Asylrechtlich kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres einen anfechtbaren Entscheid über die Zuweisung an eine Unterkunft ausserhalb der derzeit gewählten Aufenthaltsgemeinde in das für sie kantonalrechtlich vorgesehene Ausreise- und Nothilfezentrum Sonneberg in Vilters-Wangs zum Bezug von Nothilfe beantragen könnten (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylVo). Diesfalls ist die Zuweisung und der damit einhergehende (beschränkte) Bezug auf Nothilfe durch das Migrationsamt zu verfügen (vgl. Art. 5 AslyVo). Dagegen stehen den Betroffenen die üblichen Rechtsmittelmöglichkeiten offen. Eine solche Verfügung ist im Verfahren im Zusammenhang mit der vorliegend streitbetroffenen Rechtsverweigerung bis anhin weder beantragt worden, noch ergangen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, für die Kinder liege gar kein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, weshalb zumindest ihnen Sozialhilfe (i.e. Sinne) zu gewähren sei, können sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Mit Urteilen vom 27. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 (Wegweisung aus der Schweiz mangels Flüchtlingseigenschaft) erhobenen Beschwerden der Eltern ab, soweit auf sie eingetreten wurde. In der Begründung der abschlägigen Urteile wurde insbesondere auch die schwierige gesundheitliche Situation des Kindes C.__ gewürdigt, diese aber als nicht vollzugshinderlich erachtet. Auf dagegen erhobene Revisionsgesuche trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. September 2019 nicht ein. Gegenüber den Beschwerdeführern und ihren Kindern liegt demnach ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, wobei sie die Ausreisefrist bis 30. September 2019 ungenutzt verstreichen liessen. Dass die Vollstreckung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ausgesetzt wird, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGer 8C_459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht auch für die Kinder rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber gelten soll. Nach Art. 2 Abs. 2 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind von allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung der Eltern geschützt wird. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK). Ob diese Normen unmittelbar anwendbar sind und (eigenständige) Rechtsansprüche verleihen und inwieweit davon abweichende bundesgesetzliche Regelungen unter der Optik von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) trotzdem anzuwenden sind, kann offenbleiben. Zwar bedeutet Nothilfe im Vergleich mit der Sozialhilfe unbestrittenermassen eine Beschränkung der einer Person zustehenden Unterstützungsleistungen. Indes kann weder der Umfang der Sozialhilfe noch insbesondere jener der Nothilfe quantitativ eindeutig festgelegt werden. In beiden Fällen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe – "laufende Bedürfnisse für den Lebensunterhalt" (Art. 11 Abs. 1 SHG), "Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind" (Art. 12 BV) – welche auszulegen und anzuwenden sind. Die Grenze ist dementsprechend fliessend (VerwGE B 2013/218 vom 16. April 2014 E. 2.3.2). Eine konventionsrechtlich relevante Verletzung und ein daraus resultierender Anspruch auf Ausrichtung von (ordentlicher) Sozialhilfe für die Kinder anstelle der (für die Eltern geltenden) Nothilfe ist unter diesem Aspekt jedenfalls keine ersichtlich und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer (formellen) Rechtsverweigerung seitens des Migrationsamts verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das sinngemäss gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen so oder anders hinfällig. Da die Wortwahl in der Beschwerdeeingabe teilweise an der Grenze einer Verletzung von Sitte und Anstand ist (vgl. Ausführungen in Ziff. IV.1: "Adultismus?, methodologischer Nationalismus? Kinderrechtsfeindlichkeit?"), und offenkundig ist, dass die Eingabe nicht von den Beschwerdeführern selbst verfasst worden ist, ist der – vor diesem Gericht als Rechtsvertreter nicht zugelassene – Verfasser der Eingabe (vgl. act. 1, S. 9 am Ende) erneut auf Art. 31 VRP zu verweisen. Der Verfasser der Beschwerdeeingabe wird daher – wie bereits im Entscheid B 2019/282 vom 27. Januar 2020, E. 5 in fine, angeführt – erneut darauf hingewiesen, dass er bei allfällig künftigen Eingaben mit vergleichbarer Wortwahl mit Konsequenzen rechnen müsste. 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf deren Erhebung ist angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 97 VRP zu verzichten. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten gegenstandslos. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführer fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführer von einer rechtskundigen Person verfasst worden ist (vgl. act. 1 am Ende), bestand so oder anders kein Anlass auf gerichtliche Anordnung eines Rechtsbeistandes. Für den Beizug eines solchen hätten sie im Übrigen selbst besorgt sein können und müssen. Soweit sie um Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung für den Verfasser der Beschwerdeschrift ersuchen, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass diesem eine berufsmässige Vertretung, ohne Inhaber eines Anwaltspatents und ohne im Anwaltsregister eingetragen zu sein, im anwaltlichen Monopolbereich untersagt ist (vgl. VerwGE B 2015/306 vom 26. April 2017). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) kann daher – zufolge Verzichts auf die Erhebung amtlicher Kosten - als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.