© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/196 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2021 Entscheiddatum: 23.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.02.2021 Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Falls eine Person vor den Behörden absichtlich und mit dem Willen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, liegt ein Widerrufsgrund hinsichtlich des erlangten Bewilligungstitels vor. Eine daraus resultierende Nichtverlängerung ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Ausweisung des Fehlbaren ist damit nur dann zu vollziehen, wenn die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber den Behörden absichtlich falsche und unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund seines immer noch regen Bezugs zu seinem Heimatland sowie den regelmässigen Reisen dorthin, ist die Wegweisung des Ausländers mit Blick auf den gegebenen Widerrufsgrund und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu schützen. Eine Rückkehr ist zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/196). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2021 nicht ein (Verfahren 2C_216/2021). Entscheid vom 23. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Loretz Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 5. Juli 2004 reiste A., geboren 1948, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, zusammen mit seiner damaligen Ehefrau M., geboren 1970, und seinem Sohn S., geboren 1994, in die Schweiz ein. Einen Tag später ersuchten A. unter falscher Identität, X., geboren 1948, und seine mitgereiste Familie bei der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl. Am 14. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) die Asylgesuche der Familie ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Vorakten, S. 93 ff.). Die Familie kam der Ausreisepflicht nicht nach und hielt an ihren Angaben fest. Nachdem ein zweites Asylgesuch am 9. August 2010 ebenfalls abgewiesen worden war (vgl. Vorakten, S. 244 ff.), reichte die Familie am 21. September 2010 beim Migrationsamt ein Gesuch um vorläufige Aufnahme bzw. Erteilung einer Härtefallbewilligung ein (vgl. Vorakten, S. 320 ff.). Alle drei Familienmitglieder erhielten daraufhin am 7. März 2011 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten, S. 378 ff.). Weil die Bemühungen von A., unter dem Namen X.__ heimatliche Schriften zu erlangen, erfolglos blieben (vgl. Vorakten, S. 408/419 und S. 441/444), stellte ihm das Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration einen vom 17. November 2014 bis 16. November 2019 gültigen Pass für eine schriftenlose ausländische Person aus (vgl. Vorakten, S. 462, 485 und 619). Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung von A.__ alias X.__ wurde letztmals bis 3. März 2019 verlängert (vgl. Vorakten, S. 636). B. Am 8. August 2018 wurde das Migrationsamt mittels anonymer Nachricht in Kenntnis gesetzt, dass die wahre Identität von X., geboren 1948, A., geboren 1948, sei. Er sei im Juli 2004 mit gültigem Touristenvisum über Malta in die Schweiz gelangt. Dort habe er seinen Reisepass und alle weiteren Dokumente vernichtet. So seien den Schweizer Behörden von Anfang an falsche Informationen vermittelt worden, um an eine Bewilligung zu gelangen. In Wirklichkeit verfüge A.__ alias X.__ über einen gültigen chinesischen Reisepass und eine gültige ID lautend auf den Namen "A.". Sowohl in der Schweiz wie auch in China erhalte er hohe Altersrenten und besitze dort sogar ein Haus. Zudem gebe er finanzielle Garantien ab, um chinesischen Frauen Visa zu besorgen und deren illegalen Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Vorakten, S. 481 ff.). Bereits kurz zuvor, am 30. Juni 2018, wurde X. von der Flughafenpolizei Zürich mit einem gültigen chinesischen Pass lautend auf seinen richtigen Namen "A." aufgegriffen (vgl. Vorakten, S. 487). Anlässlich einer darauffolgenden Befragung gab er zu, dass er falsche Personalien angegeben habe und dass er im Juli 2004 mit einem gültigen Touristenvisum über Malta in die Schweiz eingereist sei (vgl. Vorakten, S. 519 ff.). Das SEM entzog ihm mittels Verfügung vom 12. Oktober 2018 das schweizerische Ersatzdokument umgehend (vgl. Vorakten, S. 503 ff.). C. Nachdem A. das rechtliche Gehör gewährt worden war, verlängerte das Migrationsamt dessen Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (act. 20, 1.2). Grund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war, dass er die Schweizer Behörden bewusst und mehrfach getäuscht und damit gegen das Ausländerrecht in schwerer Weise verstossen hatte. Zudem sei es im öffentlichen Interesse, bei Kenntnis eines derartig gravierenden Verstosses keine weitere Aufenthaltsbewilligung mehr auszusprechen. Auch eine Ausreise sei ihm zuzumuten, da er den grössten Teil seines Lebens in China verbracht habe und noch rege Kontakte in sein Heimatland pflege, insbesondere zu seiner in China wohnhaften Lebenspartnerin. Auch sei der Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn von China aus möglich und seine adäquate gesundheitliche Versorgung in China sichergestellt. Gegen diesen Entscheid erhob A.__ am 20. Juni 2019 Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Er begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass seine beiden Namen echt seien und ein Leben in China ihm nicht zugemutet werden könne (act. 20, 1.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2020 wurde A.__ wegen mehrfacher Täuschung von Behörden nach Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30, ELG) nach Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 20, 9.1). Das Untersuchungsamt St. Gallen gelangte zum Ergebnis, dass A.__ aufgrund der falschen Angabe seines Namens ("X.") sowie der falschen Angabe seines Geburtsdatums (1948) die Behörden während des Bewilligungsverfahrens willentlich getäuscht habe. Sodann habe er die Behörden bis ins Jahr 2019 bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut getäuscht, indem er wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Zudem habe er bei der jährlichen Abgabe des ausländerrechtlichen Formulars angegeben, dass er ohne Schriften in China sei, was nicht zugetroffen habe. So habe sich während einer Kontrolle der Flughafenpolizei vom 30. Juni 2018 gezeigt, dass er einen chinesischen Reisepass, lautend auf seinen richtigen Namen "A." (chinesische ID Nr. 000__) besass (vgl. Vorakten, S. 511 ff., S. 538 ff., S. 582 sowie S. 633). Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte überdies fest, dass er gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) unwahre und unvollständige Angaben gemacht hatte, so weil er unter anderem absichtlich verschwiegen hatte, dass er in China eine Rente in der Höhe von monatlich zwischen 1'012 und 4'720 Chinesischen Renminbi Yuan (umgerechnet CHF 135.64 bis CHF 632.62) erhielt. Mit der Folge, dass ihm in der Schweiz zu hohe Ergänzungsleistungen periodisch ausbezahlt wurden, obwohl er darauf - zumindest teilweise – gar keinen Anspruch gehabt hätte. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies mit Entscheid vom 28. September 2020 den Rekurs von A.__ ab mit der Begründung, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.__ dessen privaten Interesse überwiege. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig und die Voraussetzung für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG nicht gegeben. A.__ habe daher die Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamts zu verlassen (act. 2). E. A.__ (Beschwerdeführer) erhob beim Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) gegen dessen am 28. September 2020 versandten Entscheid mit Eingaben vom 2. Oktober 2020 und vom 4. Oktober 2020 Beschwerde. Die Vorinstanz übermittelte die Eingaben sowie ein weiteres, nicht datiertes Schreiben des Beschwerdeführers
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde am 20. Oktober 2020. Er beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Er macht geltend, dass er die mit dem Strafbefehl vom 7. Juli 2020 ausgefällte Geldstrafe beglichen habe und damit die Angelegenheit erledigt sein sollte. Ausserdem sei ihm eine Ausreise innert 60 Tagen nicht möglich, da er ein älterer Mann sei und mit vielen Krankheiten zu kämpfen habe (act. 1). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprach der zuständige Abteilungspräsident mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Oktober 2020. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Dezember 2020 und am 29. Dezember 2020 mit verschiedenen weiteren Eingaben ans Gericht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags sowie die Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 28. September 2020 versandten Entscheid wurde mit Eingaben vom 2. Oktober 2020 (Poststempel: 1. Oktober 2020) und 4. Oktober 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. Oktober 2020 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Am 1. Januar 2019 ist die Revision des (vormaligen) Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ([Ausländergesetz]; SR 142.20, AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration ([Ausländer- und Integrationsgesetz]; SR 142.20, AIG) heisst, in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt das bisherige materielle Recht auf Gesuche anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht worden sind. Ob die Eröffnung des bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrens auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erfolgte, ist unerheblich (M. Spescha, in: Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 126 AIG). Der Beschwerdeführer reichte das – beim Migrationsamt am 16. Januar 2019 eingegangene und schliesslich abgewiesene – Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Januar 2019 – die Verfallsanzeige, auf welcher er ohne Angabe von Ort und Datum um Verlängerung ersuchte, datiert vom 2. Januar 2019 – ein (vgl. Vorakten, S. 583/584). Mithin richtet sich das Gesuch nach den am
Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer erstmals am 7. März 2011 erteilt wurde, erneut zu verlängern ist. Als Grund einer Nichtverlängerung kommt der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Frage. Hat der Ausländer einen Widerrufgrund gesetzt und stellt er eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, ist die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Abwägung der privaten – und gegebenenfalls öffentlichen – Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz einerseits und der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts anderseits unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BGer 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die betroffene Person absichtlich, mit dem Willen eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) und ein – gültiges heimatliches – Ausweispapier beschaffen oder bei dessen Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c; Art. 89 und Art. 13 Abs. 1 AIG). Für die Feststellung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde regelmässig auf die Mitwirkung der ausländischen Person angewiesen. 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer ist am 5. Juli 2004 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Einen Tag nach seiner Einreise ersuchte er bei der Empfangsstelle in Kreuzlingen um Asyl. Bei der Erstbefragung gab er an, nie über einen chinesischen Pass verfügt zu haben, sondern nur über eine Identitätskarte. Diese sei ihm jedoch bereits in China von den Schleppern abgenommen worden (vgl. Vorakten, S. 24). Ferner gab er an, sein Name sei X.__ und er sei 1948 in China geboren (vgl. Vorakten, S. 13 ff.). Nach der Ablehnung zweier Asylgesuche wurde der Beschwerdeführer schliesslich mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung am 7. März 2011 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer jeweils ebenfalls unter Angabe des Namens X.__ heimatliche Schriften zu erlangen versucht. Weil diese Bemühungen erfolglos blieben, stellten ihm die zuständigen Schweizer Behörden schliesslich im November 2014 einen Pass für einen schriftenlosen Ausländer aus (Vorakten, S. 619). Bereits am 9. Juli 2015 war das Generalkonsulat der Volksrepublik China in Zürich dann indes doch in der Lage, dem Beschwerdeführer einen gültigen, auf den Namen "A." lautenden chinesischen Reisepass auszustellen (vgl. act. 24.3), welcher – ebenfalls durch das Generalkonsulat in Zürich – am 29. März 2018 erneuert wurde (Vorakten, S. 487). Mit diesem Pass wies sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle gegenüber der Flughafenpolizei Zürich am 30. Juni 2018 aus (vgl. Vorakten, S. 531 und S. 536 ff.). Mittels anonymer Nachricht vom 8. August 2018 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers "A." sei und er seit Beginn des Bewilligungsverfahren in der Schweiz den Behörden falsche Informationen vermittle, um an Bewilligungen zu gelangen (Vorakten, S. 481 ff.). Während der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 13. November 2018 gab der Beschwerdeführer zu, den Behörden in der Schweiz falsche Personalien angegeben zu haben (Vorakten, S. 520). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde unter anderem am 2. März 2016 bis 3. März 2017 (Vorakten, S. 472), am 20. Januar 2017 bis 3. März 2018 (Vorakten, S. 475) und – letztmals – am 17. Januar 2018 bis 3. März 2019 (Vorakten, S. 478) verlängert. Weder auf den diesen Verlängerungen zugrundeliegenden Gesuchsformularen (Vorakten, S. 470/471, S. 473/474, S. 476/477) noch auf dem am 16. Januar 2019 eingegangen – letztlich abgewiesenen – Gesuch (Vorakten, S. 583/584) machte der Beschwerdeführer – wie auf den Formularen jeweils verlangt – Angaben zur Nummer seines chinesischen Passes, über den er seit 9. Juli 2015 verfügte und der am 29. März 2018 erneut verlängert worden war, oder zu dessen Gültigkeitsdauer. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche und – unbestrittenermassen – unvollständige Angaben im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemacht und wesentliche Tatsachen – insbesondere den Besitz eines am 9. Juli 2015 ausgestellten und am 29. März 2018 erneuerten offiziellen chinesischen Passes – verschwiegen hat. Durch dieses Vorgehen ist der Beschwerdeführer seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachgekommen. Seine Darstellung, es handle sich bei dem Namen "X." um seinen Lieblingsnamen und viele Chinesen würden im Ausland andere Namen benutzen (vgl. Vorakten, S. 519 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Zwar erscheint im chinesischen Reisepass, den das chinesische Generalkonsulat in Zürich für den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 ausstellte, unter dem Titel "OBSERVATIONS" der Hinweis "The name of this passport bearer may also be spelled as X." (Vorakten, S. 567). Das Ausstelldatum für den chinesischen Pass – kurz nach Ausstellung eines CH-Passes für eine schriftenlose ausländische Person in der Schweiz aufgrund der angeblichen Unmöglichkeit, chinesische Schriften zu erlangen – sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren unter dem – falschen – Namen in der Schweiz aufgetreten war, lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um einen in chinesischen Verhältnissen üblichen Zweit- oder Drittnamen, sondern vielmehr um eine vom Beschwerdeführer bei der Ausstellung ausdrücklich gewünschte zusätzliche Angabe handelt. Mit Blick auf die ausführliche Erklärung der hiesigen Behörden, jegliche Informationen während des Bewilligungsverfahrens darzulegen, ist die Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe ausschliesslich den Zweitnamen aufgrund der verständlicheren Ausspracheform genannt, nicht schlüssig (vgl. Vorakten, S. 837 ff.) und auch nicht relevant. Die Unterschiede der beiden Namen gehen im Übrigen über blosse Abweichungen in der Aussprache oder in der Schreibweise weit hinaus. Dem Beschwerdeführer konnte und musste vielmehr bewusst sein, dass er lediglich unter seinem – richtigen – Namen "A." heimatliche Identitätspapiere erlangen konnte und nicht unter dem in der Schweiz verwendeten Namen "X.". Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes kann entsprechend zweifellos bejaht werden. Zu prüfen ist damit die Verhältnismässigkeit der streitigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV – wie er auch nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zur Gewährleistung des Privatlebens des sich zwischenzeitlich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers zu beachten ist – verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Erforderlich ist dabei eine vernünftige 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. dazu BGer 1B_119/2016 vom 21. März 2017 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 353 E. 8.7). Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung müssen die ihnen gegenüberstehenden privaten – und gegebenenfalls auch öffentlichen – Interessen an deren Erteilung in dem Sinn überwiegen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen BGE 135 II 377 E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt zwischenzeitlich seit fast 17 Jahren (Einreise am 5. Juli 2004) in der Schweiz, was jedoch im Kontext mit seinem Alter von 72 Jahren (geb. 1948) nicht als lebensprägender Aufenthalt einzustufen ist. Der Inhalt seiner in deutscher Sprache verfassten Eingaben an das Gericht lässt sich zuweilen nicht eindeutig erfassen. Dieser Umstand kann indessen kulturell bedingt sein. Immerhin scheint der Beschwerdeführer über einen elementaren Wortschatz und grundlegende grammatikalische Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, was – zusammen mit den von ihm absolvierten aus- und weiterbildenden Kursen – auf eine gewisse sprachliche Integration schliessen lässt. Wie vom Beschwerdeführer dargestellt, pflegt er in der Schweiz vor allem regen Kontakt zu seinem ebenfalls hier lebenden erwachsenen Sohn, S.__, geboren 1994 (vgl. act. 20, 1.1 sowie Vorakten, S. 837). Sonstige in der Schweiz erwähnenswerte gesellschaftliche Verflechtungen oder andere nennenswerte sozialen Beziehungen sind beim Beschwerdeführer nicht auszumachen und werden von ihm auch nicht angeführt, was insgesamt eher auf einen schwachen Integrationswillen hindeutet (vgl. dazu BGer 1D_1/2017 vom 24. Mai 2017 E. 7.4.2). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer eine wesentliche persönliche Beziehung mit seiner in China lebenden Partnerin, die er dort denn auch besucht und trifft (vgl. Vorakten, S. 771 ff.). Der Beschwerdeführer ist bereits 72 Jahre alt und klagt über körperliche Gebrechen (vgl. Nervosität, Magenbeschwerden, Rheuma, Schlaflosigkeit sowie Appetitlosigkeit). Inwiefern diese – nicht unüblichen Altersgebrechen wirklich vorhanden sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten, da hierzu keine ärztlichen Atteste vorliegen. Ebenso, ob er die behaupteten chinesischen Medikamente, welche er offenbar in beträchtlichen Mengen in die Schweiz einführt oder einführen lässt, selbst braucht oder sie an andere Personen vermittelt. Eigenen Angaben zufolge kann er diese Medikamente ausschliesslich in China erhalten. Letztlich übersieht er damit aber, dass dieser Umstand im Gegensatz zu dem von ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestrebten Verbleib in der Schweiz eher für eine Ausreise in sein Heimatland spricht (vgl. Vorakten, S. 718 ff.). Strafrechtlich fällt der Strafbefehl vom 7. Juli 2020 wegen mehrfacher Täuschung von Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG und wegen Vergehens nach Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG ins Gewicht, weil er zur Erlangung persönlicher und finanzieller Vorteile verschiedene Behörden mit zahlreichen unwahren Aussagen getäuscht hat. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz sowohl strafrechtlich – abgesehen von seiner damaligen Auffassung nach auch in der Schweiz zulässigen, gegenüber seinem Sohn in der Zeit zwischen August 2006 und November 2007 begangenen Tätlichkeiten (vgl. Vorakten, S. 237 f.) – als auch schuldbetreibungsrechtlich nicht weiter aufgefallen ist, kann nicht als ausserordentliche Bemühung um Integration qualifiziert werden, sondern ist vielmehr auch von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern zu erwarten. Insgesamt betrachtet ist das dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 7. Juli 2020 angelastete Verschulden ausländerrechtlich als schwer zu bezeichnen. Dies umso mehr, als er während vielen Jahren willentlich gegenüber den Behörden falsche Angaben zu seiner Person machte und so nicht nur mehrere (u.a. ausländerrechtliche) Bewilligungen und einen CH-Pass für schriftenlose Personen sowie zu hohe Ergänzungsleistungen unrechtsmässig erhielt, sondern im Wissen um seine wahre Identität über Jahre beträchtlichen Aufwand für die hiesigen Behörden und die mit ihm befassten Stellen verursachte. Sobald der Beschwerdeführer über einen CH-Pass als schriftenloser Ausländer verfügte, war es ihm – entgegen aller früheren Beteuerungen und Behauptungen – umgehend möglich, sich ein gültiges chinesisches Reisepapier ausstellen zu lassen und danach mehrfach in sein Heimatland zu reisen. Auch das vordergründig unterwürfige, gleichzeitig aber auch fordernde und widersprüchliche Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden weist auf ein fehlendes Schuldbewusstsein hin und zeigt vielmehr dessen unbedingten Willen, mit allen – selbst unrechtmässigen Mitteln – in der Schweiz verbleiben zu wollen (vgl. Vorakten, S. 10 ff.). Ebenso wirken die von ihm immer wieder an die Behörden gestellten hohen Geldforderungen (CHF 55'000 in act. 7, CHF 60'000 in act. 12), welche seine Ausreisewilligkeit beflügeln sollten, äusserst dreist und entkräften gleichzeitig seine Behauptung, aufgrund seiner körperlichen Gebrechlichkeit nicht nach China ausreisen zu können. Wie der anonymen Nachricht vom 8. August 2018 zu entnehmen ist (vgl. Vorakten, S. 481 ff.), soll der Beschwerdeführer zudem finanzielle Garantien an Frauen in China abgegeben haben, um deren Verbleib in der Schweiz ermöglichen zu können. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht oder nicht, lässt sich anhand der Akten nicht klären, weshalb es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausser Acht zu lassen ist. Abschliessend bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Mit dem Hinweis auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgesetzte Frist zur Ausreise von sechzig Tagen nach Rechtskraft der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als zu kurz. Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf indes nicht dazu dienen, der weggewiesenen Person faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, ab wann die ausländische Person damit hat rechnen müssen, dass sie das Land in Zukunft möglicherweise zu verlassen haben wird. Diese Möglichkeit hat sie bereits ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Allerdings wird vor Eintritt der Rechtskraft von ihr nicht erwartet, dass sie nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft (vgl. BGer 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 6.3.1 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Verlängerung oder Erstreckung über die Frist von dreissig Tagen hinaus dient auch nicht dazu, den Ausländer, für den rechtskräftig festgestellt ist, dass er keinen gültigen Anwesenheitstitel (mehr) hat und ausreisen muss, erst auf den Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, da er alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat und etwa eine allenfalls vielmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung eines langjährigen Mietvertrags mit langen Kündigungsfristen einhalten kann (vgl. BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1 mit Hinweis auf 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4). Den Akten ist zu entnehmen, dass Reisen für den Beschwerdeführer – insbesondere auch in sein Heimatland China – nicht etwas Aussergewöhnliches sind. Es mag sein, dass die Reisevorbereitungen aufgrund seines Alters möglicherweise etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Soweit Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung seines bald siebzehnjährigen und damit langen (vgl. dazu BGer 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3) Aufenthalts in der Schweiz zu klären sind, liegt es nahe, dass ihn der in der damit verbundenen Rückkehr nach China mit Blick auf die elektronischen Kommunikationsmittel und die heutigen internationalen Reisemöglichkeiten die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohn pflegen und aufrechterhalten kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz lebende und integrierte Sohn bei den Vorbereitungen soweit erforderlich unterstützen kann. Ein Arbeitsverhältnis ist – soweit ersichtlich – nicht aufzulösen. Besondere Umstände bei der Auflösung des Mietverhältnisses bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen belegt der Beschwerdeführer nicht. Sie würden im Übrigen auch nicht eine Planung der Übertragung der medizinischen Betreuung in sein Heimatland erfordern. Die verwaltungstechnischen Verhältnisse in China sind dem Beschwerdeführer bekannt. Den Umgang mit chinesischen Behörden – wie sich in der Beschaffung eines Reisepasses beim chinesischen Generalkonsulat in Zürich zeigt – ist er gewohnt. Die Vorinstanz hat diesen besonderen Umständen ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Rechnung getragen, indem sie die maximale Frist von dreissig Tagen, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, verdoppelt hat. Soweit dem Vollzug vorübergehend pandemiebedingte Hindernisse entgegenstehen sollten, ist es der Vollzugsbehörde unbenommen, die Ausreisefrist entsprechend zu verlängern (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.4). 5. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist gegeben. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, und die damit gesicherte öffentliche Ordnung, überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert den Beschwerdeführer zwar schwer, jedoch besteht weder ein besonders achtenswertes privates Interesse noch ein engerer Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche dessen Verbleib rechtfertigen würde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist vorliegend geeignet und erforderlich, um das Asylwesen in der Schweiz zu schützen und die vom Beschwerdeführer unrechtmässig erlangte Bewilligung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer ist nach Prüfung der Einzelheiten ohne Weiteres zuzumuten, sich in China wiedereinzugliedern, da er auch während seines Aufenthalts in der Schweiz den kulturellen Bezug zu seinem Heimatland nicht verloren hat, was eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zumutbar macht. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist von sechzig Tagen trägt den besonderen Umständen ausreichend Rechnung. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet.