© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/177, B 2020/178 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.04.2021 Entscheiddatum: 25.03.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.03.2021 Wasserbau, Projektänderung, Anspruch auf rechtliches Gehör; Absperranlagen, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; vorsorgliche Massnahmen, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 1 Abs. 2 RhG in Verbindung mit Art. 21 und 30 WBG SG. Nichteintreten auf die Beschwerden, soweit die Beschwerdeführer formell oder materiell nicht beschwert sind oder die Beschwerden über den Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren hinausgehen (E. 1.3.3 und 6.2). Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer ist verletzt, wenn sie als Betroffene vom (vereinfachten) Projektänderungsverfahren ausgeschlossen werden (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2020/177, B 2020/178). Entscheid vom 25. März 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Bürgi, SchochMaierPartner, Bogenstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Rheinunternehmen des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, sowie Politische Gemeinde X.__, Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Änderung des Ausbauprojekts Endgestaltung Alter Rhein (Bruggerhorn bis Bodensee) / Absperranlagen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands / vorsorgliche Massnahmen
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ und B.__ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 0000__, Grundbuch X., welche mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 0001 überbaut ist. Im Nordosten grenzt das Grundstück an die Parzelle Nr. 0002__ im Eigentum des Rheinunternehmens (öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit, nachfolgend: RU), über welche der Alte Rhein (kantonales Gewässer) fliesst (act. 6/41, act. 12.1, act. 28 und 31 f., www.geoportal.ch). Im Rahmen der Staatsverträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich-Ungarn bzw. der Republik Österreich vom 30. Dezember 1892, 19. November 1924 bzw. 10. April 1954 (SR 0.721.191.631-633,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachfolgend: Staatsvertrag 1892, 1924 resp. 1954) hat sich die Schweiz unter anderem verpflichtet, die Endgestaltung des Alten Rheinlaufes unterhalb von St. Margrethen/ Höchst bis zum Bodensee zu regulieren und zu vollziehen (Art. 14 Staatsvertrag 1892 bzw. 1924). Vom 14. August 2002 bis 12. September 2002 lagen das Ausbauprojekt Endgestaltung Alter Rhein (Bruggerhorn bis Bodensee) mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Konzessionsgesuch für eine Ersatzsteganlage der Internationalen Rheinregulierung (nachfolgend IRR, https://rheinregulierung.org), Gemeinsame Rheinkommission (vgl. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag 1954), und des RU sowie der Teilstrassenplan Y.-weg (vom Gemeinderat X. am 1. Juli 2002 erlassen) öffentlich auf (ABl 2002, S. 1553 f.). Am 6. September 2004 widerrief der Gemeinderat X.__ den Teilstrassenplan Y.-weg. Mit Entscheid vom 24. November 2004 wies das Baudepartement (nachfolgend: BD) eine gegen das Ausbauprojekt Endgestaltung Alter Rhein und das Konzessionsgesuch für eine Ersatzsteganlage von A. und B.__ erhobene Einsprache ab. Eine dagegen am 10. Dezember 2004 erhobene Beschwerde zogen A.__ und B.__ am 6. Januar 2005 zurück. Daraufhin schrieb der damalige Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab (act. 9/9/3-5, 8, S. 3, act. 9/16/1-6, act. 10/15/13, B 2004/194 act. 1 f. und 5). B. Per 1. Oktober 2018 hat der Bundesrat die IRR aus der Unterhaltspflicht des Alten Rheins zwischen St. Margrethen/Höchst und dem Bodensee entlassen (vgl. dazu Art. 15 und 18 Abs. 1 Staatsvertrag 1954 und Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. August 2017, www.admin.ch). Am 25. Oktober 2019 genehmigte das BD, unterzeichnet vom Leiter Amt für Wasser und Energie (AWE), eine Änderung (Endgestaltung Mündungsbereich, Parzellen Nrn. 0003__, 0004__ und 0002__) des Wasserbauprojekts Endgestaltung Alter Rhein, welche das RU am 5. September 2019 beim Bauamt X.__ eingereicht hatte (nachfolgend: Projektänderung). Am 9. September 2019/12. November 2019 erteilte der Gemeinderat X.__ dafür im vereinfachten Verfahren eine Baubewilligung unter Eröffnung aller kantonalen Verfügungen als Gesamtentscheid (act. 9/15/1-11, act. 9/16/12-18). Am 26. November 2019, berichtigt am 10. Januar 2020, beantragten A.__ und B.__ beim Gemeinderat X., es sei gegenüber dem RU per sofort die Einstellung der Arbeiten am Hochwasserdamm entlang des Alten Rheins zu verfügen (Ziff. I/1) und dem RU Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen (Ziff. I/2). Es sei für die Endgestaltung Mündungsbereich Alter Rhein, Ausführungsprojekt 2019/2020 (Etappe 1) sowie Projektänderung (Etappe 2), ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und es seien ihnen sämtliche Parteirechte zu gewähren (Ziff. I/3). Auf Antrag I/1 trat der Gemeinderat X. mit Beschluss vom 22. Januar 2020 kostenfällig nicht ein (act. 10/14/1-9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 23. Januar 2020/18. März 2020 rekurrierten A.__ und B.__ gegen die Baubewilligung des Gemeinderates X.__ vom 9. September 2019/12. November 2019 an das BD (Verfahrensnr. 0005__ [im angefochtenen Entscheid auch: Rekurs 1], act. 9/1 und 9) mit dem Rechtsbegehren, es sei die im vereinfachten Verfahren erteilte Baubewilligung des Gemeinderates X.__ vom 9. September 2019/12. November 2019 (vom Leiter Bauamt der Beschwerdebeteiligten mit E-Mail vom 9. Januar 2020 zugestellt, act. 9/1/1) samt den Verfügungen der kantonalen Stellen kostenfällig aufzuheben (Ziff. I/1 und 4). Es sei für die Endgestaltung Alter Rhein, Ausführungsprojekt 2019/2020 sowie Projektänderung, ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach Art. 34 ff. des bis 31. Dezember 2009 gültigen Wasserbaugesetzes vom 23. März 1969 (Neudruck vom Mai 1983, nGS 18-58, aWBG SG) durchzuführen und es seien ihnen sämtliche Parteirechte zu gewähren (Ziff. I/2, berichtigt am 17. August 2020, act. 9/23, 10/22, je S. 2 Ziff. 4). Am 6. Februar 2020/18. März 2020 rekurrierten sie gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates X.__ vom 22. Januar 2020 (Verfahrensnr. 0006__ [auch: Rekurs 2], act. 10/1 und 8) an das BD und beantragten im Speziellen (Antrag Ziff. I/2 gleichlautend wie im Verfahren 0005__), es sei der Entscheid des Gemeinderates X.__ vom 22. Januar 2020 kostenfällig aufzuheben (Ziff. I/1 und 4). In beiden Rekursverfahren beantragten sie als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens, es sei das RU zu verpflichten, die Baupiste und den Hochwasserdamm abzusperren, damit diese nicht als Fuss- und Fahrweg benutzt werden könnten (act. 9/9 und 10/8, je S. 2 Ziff. I/3). Mit Entscheid vom 28. August 2020 vereinigte das BD die Rekursverfahren Nrn. 0005__ und 0006__ und hiess die Rekurse im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1a, 1c). Es stellte fest, dass die Beschlüsse des Gemeinderates X.__ vom 9. September 2019/12. November 2019 und 22. Januar 2020 nichtig seien (Dispositiv- Ziff. 1b, 1d). Gleichzeitig wies es die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziff. 1e). A.__ und B.__ auferlegte es amtliche Kosten von CHF 3'200 unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'800 (Dispositiv- Ziff. 2a-2b). Zudem sprach es A.__ und B.__ eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000 zulasten des RU zu (Dispositiv-Ziff. 3). Im übrigen wies es das RU aufsichtsrechtlich an, die beiden auf den Grundstücken Nrn. 0007__ und 0008__ ohne Baubewilligung erstellten Absperranlagen, welche bis auf die Parzelle Nr. 0002__ reichten, innert 14 Tagen nach Eröffnung des Entscheids zu entfernen (Dispositiv-Ziff. 4 und E. 7 f., S. 18-20). D. Gegen den Entscheid des BD (Vorinstanz) vom 28. August 2020 erhoben A.__ und B.__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter am 7. September 2020 Beschwerde (act. 1) beim Verwaltungsgericht (B 2020/177: Hauptverfahren; B 2020/178: Abweisung des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen). Mit Eingabe vom 15. September 2020 beantragten sie, das RU (Beschwerdegegnerin) sei für die Dauer der Verfahren kostenfällig zu verpflichten, die Baupiste und den Hochwasserdamm abzusperren, damit diese nicht als Fuss- und Fahrweg benutzt werden könnten (act. 5, S. 2 Ziff. I/1 und 3). Am 2. Oktober 2020 (act. 13) ergänzten sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und einem (erweiterten) Rechtsbegehren (dazu weiter unten). Mit Vernehmlassungen vom 19. bzw. 20. Oktober 2020 schlossen die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 19 und 21). Am 29. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführer im Verfahren B 2020/177 zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vom 25. und 30. September 2020 betreffend Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung (act. 8, 11-12.2, 25). Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte) hielt am 4. November 2020 und die Beschwerdeführer am 23. November 2020 fest, dass auf dem "Dammweg" bzw. teils auf den Parzellen Nrn. 0007__ und 0008__, teils auf Parzelle Nr. 0002__, (mobile) Abschrankungen erstellt worden seien (act. 28 und 31 f.). Am 12. Januar 2021 (act. 36 f.) nahmen die Beschwerdeführer abschliessend Stellung und berichtigten die Nummerierung ihres in der Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2020 (act. 13) gestellten Rechtsbegehrens wie folgt: Es seien Dispositiv- Ziffern 1a, 1c, 1e, 2a, 2b, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, aufzuheben (Ziff. I/1 und 7). Es sei festzustellen, dass die Genehmigungsverfügung des BD, unterzeichnet vom Leiter AWE, vom 25. Oktober 2019 (act. 15, nachfolgend: Genehmigung) nichtig sei; eventuell sei sie aufzuheben (Ziff. I/2). Es sei die Vorinstanz anzuweisen, für die Endgestaltung Mündungsbereich Alter Rhein, Ausführungsprojekt 2019/2020 sowie Projektänderung, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und ihnen sämtliche Parteirechte zu gewähren (Ziff. I/3). Es sei die Beschwerdegegnerin für das Ausführungsprojekt 2019/2020 zu verpflichten, die Dammkrone wasserseitig auf die wasserbautechnisch notwendige Breite von 2.00 m zu verschmälern und das Ufer entsprechend wasserseitig gleichmässig abzuflachen (Ziff. I/4a); sowie den gesamten Hochwasserschutzdamm ab Parzelle Nr. 0007__ (Dreiangel) bis und mit Parzelle Nr. 0008__ (C.) durch Renaturierungsmassnahmen derart zu gestalten, dass eine Begehbarkeit des Dammes verhindert werde (Ziff. I/4b). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich ausdrücklich vorbehalten würden, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens für die infolge des jetzigen Zustands zusätzlichen, im durchgeführten Enteignungsverfahren nicht berücksichtigten Nachteile für ihr Grundstück Nr. 0000 eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (Ziff. I/5). Es sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Ziff. I/6). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B 2020/177 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben ([Art. 1 Abs. 2 des Rheingesetzes; sGS 734.21, RhG, in Verbindung mit Art. 29 des Wasserbaugesetzes; sGS 734.1, WBG SG, und] Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 7. September 2020 (act. 1) gegen den angefochtenen Entscheid vom 28. August 2020 (act. 2) erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 19 Ziff. II/5) gilt dies auch für Antrag Ziff. I/2 ("es sei festzustellen, dass die Genehmigung nichtig sei; eventuell sei sie aufzuheben"): Im Rekursverfahren Nr. 0005__ haben die Beschwerdeführer in Antrag Ziff. I/1 ausdrücklich – "samt den Verfügungen der kantonalen Stellen" – die Aufhebung der Genehmigung verlangt (vgl. act. 9/1 und 9). Zudem haben sie in beiden vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragt (je Antrag Ziff. I/2, act. 9/9 und 23 Ziff. 4, act. 10/8 und 22 Ziff. 4), es sei für die Endgestaltung Alter Rhein, Ausführungsprojekt 2019/2020 sowie Projektänderung, ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach Art. 34 ff. aWBG durchzuführen und es seien ihnen sämtliche Parteirechte zu gewähren. Dadurch haben sie im Individualrechtsschutz- bzw. Anfechtungsverfahren bezüglich der Projektänderung (Sondernutzungsplan, vgl. dazu W. Ritter, Kommentar zum Wasserbaugesetz des Kantons St. Gallen, Widnau 2012, lit. a zu Art. 21 WBG SG) die ihnen am 9. Januar 2020 zugestellte (act. 9/1/1) Genehmigung im Sinne von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG), an welche die Rechtsmittelbehörde nicht gebunden ist (vgl. BGer 1C_71/2014 1.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 19. Februar 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen), inhaltlich mitangefochten (vgl. dazu BGer 1C_315/2015; 1C_321/2015 vom 24. August 2016 in BGE 142 II 509 nicht publizierte E. 2.8 mit Hinweis). Die Vorinstanz ist in Dispositiv-Ziff. 1a und 1c in Verbindung mit Erwägung 1.3, 3.4, 5 und 8 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11, 14-16, 20-22) auf diese Rekursanträge in Bezug auf die Projektänderung mangels Zuständigkeit teilweise nicht eingetreten (vgl. zum teilweisen Eintreten E. 1.3.2 und 3.2 hiernach), hat aber bezüglich der (mitangefochtenen) Genehmigung gleichzeitig ausdrücklich von einer (formlosen) Teilüberweisung gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht, welches sie als dafür zuständig erachtete (vgl. act. 2, S. 14 E. 3.4), abgesehen (vgl. dazu auch act. 8, S. 3 Ziff. II/4 Abs. 2, und A. Kneer, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 19 zu Art. 11 VRP). Diese Ungereimtheit bleibt indessen ohne Einfluss auf die Fristwahrung: Die Beschwerdeführer, welche das teilweise Nichteintreten auf ihre Rekurse rechtzeitig mit Beschwerde angefochten haben, sind trotz fehlender vorinstanzlicher Überweisung nicht anders zu stellen, wie wenn die Vorinstanz – mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 VRP zulässigerweise (vgl. dazu A. Kneer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 11 VRP mit Hinweis auf K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 50 zu § 5 VRG ZH) – die ihrer Ansicht nach nicht in ihre Kompetenz fallende Anfechtung der Genehmigung (siehe dazu auch Art. 132 Abs. 3 lit. b des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) erst nach Fällung ihres Endentscheids an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hätte (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, BGE 140 III 636 E. 3.5 mit Hinweisen und T. Flückiger, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 29 f. zu Art. 8 VwVG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern kann keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) vorgeworfen werden (vgl. dazu VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen), weil sie in den vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertraten, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Anfechtung der Projektänderung – und damit auch der inhaltlich mitangefochtenen Genehmigung – anstelle der Beschwerdebeteiligten bzw. des Verwaltungsgerichts erstinstanzlich zuständig (vgl. act. 9/23 Ziff. 1, act. 10/22 Ziff. 1, siehe dazu auch act. 8, S. 3 Ziff. II/4 Abs. 2). Es kann nicht gesagt werden, sie hätten deswegen bewusst oder trölerisch eine unzuständige Instanz angerufen (vgl. dazu BGer 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen und E. 4.2 hiernach). Entsprechend ist für das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht fristenrechtlich der Zeitpunkt der – unbestrittenermassen fristwahrenden – Eingabe bei der Vorinstanz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3.1. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wasserbau; SR 721.100, WBG, sowie BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019, in: ZBl 2020, S. 681 ff., E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 43 E. 2.1, in: Pra 2018 Nr. 92). Vorausgesetzt ist nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress lit. a bis c BGG insbesondere, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (lit. a, vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 2.2.1 mit Hinweisen); einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen (Wasser-)Bauprojekts zieht, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann (lit. c, vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen), und über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten massgeblich (vgl. dazu Art. 11 Abs. 3 Satz 3 VRP). Demzufolge erfolgte auch Antrag Ziff. I/2 der Beschwerde rechtzeitig. Die Beschwerdeeingabe vom 7. September 2020 (act. 1) erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. Oktober 2020 (act. 13) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 19 Ziff. II/1a) kann nicht gesagt werden, aus der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Kritik ergäbe sich nicht, wieso Dispositiv- Ziffern 1a und 1c des angefochtenen Entscheids – soweit die Beschwerdeführer dadurch beschwert sind (vgl. E. 1.3.2 f. hiernach) – aufzuheben seien (vgl. hierzu VerwGE B 2019/77; B 2019/78 vom 11. Februar 2020 E. 2 mit Hinweisen sowie act. 13, S. 6-15 Ziff. II/B/11-13, II/C/15-16.1, 16.4, 17-20, 23-26, 29, act. 25, S. 3 f., 6 f., 8, 11 f. Ziff. II/B/a/4, 6.1, 6.5, 6.7 f., 6.9 f., 8.1-8.3, II/B/b/11, act. 36, S. 3-5, 10-16, 18 Ziff. II/B/ 6.2-6.5, 7.1 f., 10.8-12.3, 14.2, II/C/16.1). 1.2.
1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Er kann daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Die Rechtsprechung bejaht die Legitimation von Nachbarn regelmässig, deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt (bzw. davon nur durch einen Verkehrsträger getrennt wird) oder sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befindet (vgl. VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei grossen Anlagen ist es möglich, dass ein Beschwerdeführer nur für bestimmte Anlageteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügt. Die Legitimation darf jedoch nicht so eng gefasst werden, dass dadurch die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile der Anlage auseinandergerissen wird. Es ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen, ob eine genügende Beziehungsnähe zu bestimmten Anlageteilen gegeben ist (vgl. BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 214 E. 2.1). Bei einer Drittbeschwerde pro Adressat sind die unmittelbar betroffenen Personen unabhängig vom Verhalten des Adressaten rechtsmittellegitimiert, wenn die Anordnung direkt in ihre schutzwürdigen Interessen eingreift (vgl. BGer 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.5 mit Hinweisen). Wenn der belastete Verfügungsadressat auf eine Anfechtung verzichtet, ist eine Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten dann nicht zulässig, wenn der Dritte etwas anstrebt, was seiner Dispositionsbefugnis entzogen ist und nur dem Verfügungsadressaten selbst zusteht. Ebensowenig ist der bloss vertraglich mit dem Verfügungsadressaten verbundene Dritte in der Regel beschwerdeberechtigt. Die Reflexwirkungen, welche die an den Adressaten gerichtete Verfügung auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und einem Dritten zeitigen können, begründen regelmässig kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse des Dritten (vgl. VerwGE B 2019/19 vom 11. August 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.3.2 Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache sind die Beschwerdeführer befugt, den angefochtenen Entscheid anzufechten, soweit auf ihre Rekurse im Sinne der Erwägungen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1a und 1c in Verbindung mit E. 1.3, 3.4, 5 und 8 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 11 und 14-16, 20) teilweise nicht eingetreten wurde (vgl. dazu BGer 1C_661/2019 vom 13. Mai 2020 E. 1 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.4.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12) überdies zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 9/15/7-10; www.geoportal.ch), liegt die nächstgelegene, von der Projektänderung betroffene Parzelle Nr. 0004__ resp. der davon betroffene Teil der Parzelle Nr. 0002__ lediglich rund 50 m vom Grundstück Nr. 0000__ der Beschwerdeführer entfernt. Soweit die Vorinstanz die Rekurse in Dispositiv-Ziff. 1a und 1c in Verbindung mit Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids (nicht aufgeführt in der Zusammenfassung unter E. 8 des angefochtenen Entscheids, vgl. act. 2, S. 12 und 20) in Bezug auf die Projektänderung teilweise abgewiesen hat ("Durchführung des vereinfachten Verfahrens für die Projektänderung grundsätzlich möglich."), begründet eine solche unmittelbare räumliche Nähe nach der oben erwähnten Rechtsprechung bei den Beschwerdeführern eine besondere Betroffenheit. Anhaltspunkte, welche eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Der konkrete praktische Nutzen für die Beschwerdeführer würde darin bestehen, dass sie, falls sie mit der geltend gemachten Verletzung von Parteirechten (act. 13, S. 6-15 Ziff. II/B/ 11-13, II/C/15-16.1, 16.4, 17-20, 23-26, 29, act. 25, S. 3 f., 6 f., 8, 11 f. Ziff. II/B/a/4, 6.1, 6.5, 6.7 f., 6.9 f., 8.1-8.3, II/B/b/11, act. 36, S. 3-5, 10-16, 16-18 Ziff. II/B/6.1-6.5, 7.1 f., 10.8-12.3, 14.2, II/C/15, 16.1) durchdringen würden, in Aufhebung der Genehmigung unter Berücksichtigung ihrer inhaltlichen Vorhaltungen gegen die Projektänderung einen Entscheid in der Sache bewirken könnten (vgl. dazu BGer 1C_236/2010 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen, besprochen in: BR 2011, S. 154 ff.). Damit sind sie – trotz gegenteiliger Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 21 Ziff. II/1) – auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde befugt. Ferner sind sie zur Beschwerde befugt, soweit sie sich (teilweise) gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch (Dispositiv-Ziff. 2a und 2b) zur Wehr zu setzen (vgl. dazu VerwGE B 2020/58; B 2020/72 vom 22. Oktober 2020 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde B 2020/177 ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.3.3 Nicht einzutreten ist erstens auf die in der Beschwerde B 2020/177 beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag Ziff. I/1), soweit die Vorinstanz die Rekurse im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen hat (Dispositiv-Ziff. 1a und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1c sowie E. 1.2, 3-3.3, 4-4.2 und 8 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10, 12-15, 20-22, vgl. zum Hinweis auf die Erwägungen im Dispositiv Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 42 ff. zu Art. 61 VwVG; M. Donatsch, in. A. Griffel [Hrsg.], a.a.O., N 15 f. zu § 65 VRG ZH, und VerwGE B 2016/21; B 2016/22 vom 26. September 2018 E. 9.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_572/2018; 1C_574/2018 vom 31. Oktober 2019). In dieser Hinsicht sind die Beschwerdeführer nicht formell beschwert. Dahingestellt bleiben kann damit, ob die Vorinstanz, welche die Nichtigkeit der Beschlüsse der Beschwerdebeteiligten vom 9. September 2019 (Beilage zu act. 9/1) und 22. Januar 2020 (Beilage zu act. 10/1) festgestellt hat, in dieser Hinsicht zu Recht auf die Rekurse eingetreten ist (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 23 und FN 74 zu Art. 7 VwVG). Sodann kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur sein, was bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete (vgl. dazu VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis und act. 19 Ziff. II/1b). Aus diesem Grund ist zweitens bis viertens auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die – auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machende – Nichteinhaltung privatrechtlicher Dienstbarkeitsverträge rügen (act. 5, S. 4 f. Ziff. II/B/9, act. 13, S. 16 Ziff. II/B/31, act. 25, S. 2-4, 10-12 Ziff. II/B/a/3, 5, II/B/ b/10.1-10.3, 11, act. 36, S. 6 f., 18 f. Ziff. II/B/9.1, 9.3, II/C/16.2), der Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige Terrainaufschüttung auf ihrem Grundstück widersprüchliches Verhalten bzw. eine rechtsungleiche Behandlung vorwerfen (act. 36 S. 9-12 Ziff. II/B/ 10.5-10.11) und beantragen, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich ausdrücklich vorbehalten würden, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens für die infolge des jetzigen Zustands zusätzlichen, im durchgeführten Enteignungsverfahren nicht berücksichtigten Nachteile für ihr Grundstück Nr. 0000__ eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (Antrag Ziff. I/5 sowie act. 13, S. 13 Ziff. II/C/24.6, act. 36, S. 5, 9 Ziff. II/B/7.4, 10.5-10.7). Hinzu kommt fünftens, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2004/194 vom 10. Januar 2005 betreffend das vom 14. August 2002 bis 12. September 2002 öffentlich aufgelegte Ausbauprojekt Endgestaltung Alter Rhein (Bruggerhorn bis Bodensee) mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Konzessionsgesuch für eine Ersatzsteganlage formell in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich konnte dieses Projekt in den vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. die in dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht zutreffende E. 1.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 11). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer erfolgten somit ausserhalb des Verfahrensgegenstands (Antrag Ziff. I/1 und 4, act. 13, S. 4 f., 7 f., 13-15 Ziff. II/B/8 f., II/C/15, 16.2-16.4, 24.7, 25, 26.3, 29, act. 25, S. 3 f., 6-9, 11 f. Ziff. II/B/a/4, 6.1, 6.7, 7.3, II/B/b/10.4 f., 11, act. 36, S. 3-16, 18 f. Ziff. II/B/6.2-6.5, 7.2, 7.3, 8, 10.1-10.4, 10.8 f., 12.1-14.1, II/C/16.1 f.), weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, die Pläne des vom 14. August 2002 bis 12. September 2002 öffentlich aufgelegten Ausbauprojekts seien mangelhaft, da sie nach dem Widerruf des Teilstrassenplans Y.-weg nicht angepasst worden seien, ist aus verfahrensökonomischen Gründen zu bemerken, dass die Beschwerdebeteiligte den am 1. Juli 2002 erlassenen Teilstrassenplan Y.-weg bereits am 6. September 2004 widerrufen hatte und die Beschwerdeführer demzufolge die angebliche Mangelhaftigkeit der Pläne bei zumutbarer Sorgfalt bereits im damals hängigen Einspracheverfahren vor dem BD, welches mit Entscheid vom 24. November 2004 abgeschlossen wurde, hätten geltend machen können. Darüber hinaus wird weder im WBG SG noch im aWBG, anders als etwa im Bundesgesetz über die Nationalstrassen (SR 725.11, NSG, vgl. dessen Art. 12 ff.), zwischen generellen Projekten und Ausführungsprojekten unterschieden (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 2 WBG). Vor diesem Hintergrund könnte voraussichtlich auf ein allfälliges zukünftiges Wiederaufnahmebegehren (Art. 81 VRP) betreffend den Entscheid VerwGE B 2004/194 vom 10. Januar 2005 ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. dazu Art. 81 VRP, VerwGE B 2019/126 vom 1. Dezember 2019 E. 2.1 und VerwGE B 2016/183 vom 23. Mai 2018 E. 2.1 je mit Hinweis[en] sowie B. F. Schärer, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 7 ff. zu Art. 81 VRP). Soweit die Beschwerdeführer sechstens vorbringen, die Ausführung des Ausbauprojekts weiche von den genehmigten Plänen ab, hat sich dazu mangels funktionaler Zuständigkeit nicht das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zu äussern. Sollten sie an den diesbezüglichen Einwänden festhalten wollen, wären diese an das AWE zu richten (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 RhG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 WBG SG und Art. 2 Abs. 1 der Wasserbauverordnung; sGS 734.11, WBV SG). Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Siebtens ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids anfechten (vgl. Antrag I /1, act. 1 Ziff. II/4, act. 5, S. 3-7 Ziff. II/B/5-12, act. 13, S. 16-18
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. II/C/31-34, act. 25, S. 2 f., 7-11 Ziff. II/B/a/3, 7.1 f., 8.1-8.3, II/B/b/9, 10.1-10.3, act. 31, act. 36, S. 6 f. Ziff. II/B/9): Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 19 f. E. 7, 7.3 und 8), dass die Absperranlagen im Bereich der Grundstücke Nrn. 0007__ und 0008__, welche bis auf Parzelle Nr. 0002__ reichten, unbestrittenermassen formell rechtswidrig seien, und sich diesbezüglich die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erübrige. Entsprechend verfügte sie unter Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids über die Anträge der Verfahrensbeteiligten hinaus zulasten der Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich deren Entfernung. Die Beschwerdegegnerin focht diese Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht an, sondern kam dieser umgehend nach. Da sich die Beschwerdegegnerin mit der sie unmittelbar belastenden Verfügung abgefunden hat und die Beschwerdeführer den Prozess nicht parallel zur Adressatin, sondern statt dieser führen wollen, ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil oder praktischen Nutzen sich für die Beschwerdeführer beim Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ergäbe. Das Aufstellen der Absperranlagen im fraglichen Bereich ist ihrer Dispositionsbefugnis entzogen und steht nur der Verfügungsadressatin (im Einverständnis mit den Eigentümern der Parzellen Nrn. 0007__ und 0008__) selbst zu. Im Übrigen können die Beschwerdeführer aus ihrem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich vertraglich verpflichtet, die Absperranlagen beizubehalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach der unter Erwägung 1.3.1 hiervor zitierten Rechtsprechung bleibt es den Beschwerdeführern verwehrt, zur Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids, die sie nicht unmittelbar verpflichtet, Beschwerde zu erheben. Allfällige indirekte Auswirkungen dieser Anordnung auf die Beschwerdeführer vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen. Mangels Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde auch nicht zulässig, soweit die Beschwerdeführer behaupten, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei nichtig, da ihrer Ansicht nach gemäss Art. 14 RhG die Regierung und nicht die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin beaufsichtige (vgl. demgegenüber aber Art. 3 Abs. 2 Satz 1 RhG in Verbindung mit Art. 25 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei; sGS 141.3, GeschR, sowie Art. 6 und 8 WBG SG in Verbindung mit Art. 1 WBV SG), selbst wenn die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2017/160;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B 2018/152 vom 26. September 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auf Antrag I /1 auch nicht einzutreten gewesen wäre, da die Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz (act. 8 Ziff. II/6 und act. 19 Ziff. II/1d) am aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Soweit auf die Beschwerde B 2020/177 in den angeführten Punkten nicht einzutreten ist, brauchen die diesbezüglich vorgebrachten Gehörsrügen nicht behandelt zu werden. Nicht umstritten ist im Übrigen, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 26. November 2019 betreffend Einstellung der Arbeiten (act. 10/14/1) zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 4.4 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 15, und act. 25, S. 5-7 Ziff. II/B/a/6.3 f., 6.6 f.). 2. Die Beschwerdeführer stellen die Beweisanträge (act. 26 Ziff. 2, act. 13, S. 6 Ziff. II/10, act. 37 Ziff. 3), es sei ein Augenschein durchzuführen und es sei der Beschluss des Bundesrates vom 30. August 2017 zu edieren. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten und dem Geoportal (www.geoportal.ch, vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Es ist daher nicht ersichtlich und wird von Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, was die beantragten Beweisvorkehren an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen würden (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 50 ff. zu Art. 12-13 VRP). 3. Die Beschwerdeführer machen geltend (act. 13, S. 6-15 Ziff. II/B/11-13, II/C/15-16.1, 16.4, 17-20, 23-26, 29, act. 25, S. 3 f., 6 f., 8, 11 f. Ziff. II/B/a/4, 6.1, 6.5, 6.7 f., 6.9 f., 8.1-8.3, II/B/b/11, act. 36, S. 3-5, 10-16, 18 Ziff. II/B/6.2-6.5, 7.1 f., 10.8-12.3, 14.2, II/ C/16.1), die Vorinstanz sei auf ihre Rügen zur Projektänderung (vgl. dazu act. 9/9, Antrag Ziff. I/1 f. und S. 7 f. Ziff. III/12-15) zu Unrecht teilweise nicht eingetreten und habe dadurch ihre Parteirechte verletzt, was auf eine formelle Rechtsverweigerung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinauslaufe. Das vereinfachte Verfahren gemäss dem neuen WBG SG sei auf die Projektänderung nicht anwendbar. Dessen ungeachtet könne aus der Genehmigung kein gültiger Entscheid über die Projektänderung (im Individualrechtsschutz- bzw. Anfechtungsverfahren) abgeleitet werden. 3.1. Laut Art. 1 Abs. 2 RhG in Verbindung mit Art. 71 WBG SG schliesst die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle bei Vollzugsbeginn des WBG SG – am 1. Januar 2010 (nGS 44-116) – hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12) zutreffend dargetan hat und sich bereits aus Erwägung 1.3.3 hiervor ergibt, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2004/194 vom 10. Januar 2005 betreffend das vom 14. August 2002 bis 12. September 2002 öffentlich aufgelegte Ausbauprojekt Endgestaltung Alter Rhein (Bruggerhorn bis Bodensee) formell in Rechtskraft erwachsen. Deswegen ist auf die Projektänderung, welche die Beschwerdegegnerin am 5. September 2019 bei der Beschwerdebeteiligten eingereicht hat (act. 9/15/1), nach Art. 71 WBG SG das neue WBG SG anwendbar. 3.2. Nach Art. 1 Abs. 2 RhG in Verbindung mit Art. 21 WBG SG wird für wasserbauliche Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 WBG SG) an Gewässern das Planverfahren durchgeführt. Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren. Bei kantonalen Gewässern, wie dem Alten Rhein (Art. 4 Abs. 1 Ingress und lit. a WBG SG), wird das ordentliche Auflage- und Anzeigeverfahren (Art. 24 f. WBG SG) vom AWE (Art. 2 Abs. 1 WBV SG) durchgeführt (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 sowie 2 Ingress und lit. a; Art. 16 Abs. 1; Art. 22 Ingress und lit. a WBG SG). Diesbezüglich lässt sich aus Art. 13 RhG, welche Bestimmung sich auf den zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 50 aWBG bezog (vgl. Botschaft zum Rheingesetz vom 7. Januar 1986, S. 29, in: ABl 1986 179 ff., 207), in Verbindung mit Art. 25 lit. c GeschR keine Zuständigkeit des BD ableiten. Das ordentliche Planverfahren wird erneut durchgeführt, wenn das Projekt geändert wird (Art. 30 Abs. 1 WBG SG). Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben (Abs. 2). Das Vorgehen ist damit gleich wie im vereinfachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren nach Art. 27 WBG SG und Art. 15 WBV SG (vgl. dazu Botschaft zum Wasserbaugesetz vom 22. April/14. Mai 2008, ABl 2008, S. 2175 ff., S. 2206). über die Einsprachen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 WBG SG entscheidet bei kantonalen Gewässern das BD, d.h. die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes des Amtes für Umwelt (Art. 31 WBG SG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 WBV SG in der seit dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzt wurden (vgl. zur Heilung einer Gehörsverletzung BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen). Eine solche "Heilung" hätte vorausgesetzt, dass die Vorinstanz die beschwerdeführerischen Eingaben vom 23. Januar 2020/6. Februar 2020/ 18. März 2020 (act. 9/1 und 9, 10/1 und 8) nicht nur als Rekurse gegen die Beschlüsse der Beschwerdebeteiligten vom 9. September 2019/12. November 2019 und 22. Januar 2020, sondern auch als Einsprache gegen die Projektänderung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Ingress und lit. a und Art. 31 WBG SG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 WBV SG (und Art. 1 Abs. 1 sowie Anhang 6 Nr. BD.A.28.01 GeschR) entgegengenommen und der von der Vorinstanz dazu ermächtigte Leiter des Rechtsdienstes des Amtes für Umwelt darüber entschieden hätte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Eingaben vom 23. Januar 2020/6. Februar 2020/18. März 2020 als "Rekurserklärung" bzw. "Rekursbegründung" bezeichneten (vgl. dazu BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Demnach ist die Vorinstanz bezüglich der Projektänderung zu Unrecht auf die Rekurse teilweise nicht eingetreten. Daran vermag auch das diesbezügliche teilweise Eintreten und die teilweise Abweisung der Rekurse in Dispositiv-Ziff. 1a und 1c in Verbindung mit Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12 und 21 f.) nichts zu ändern, da die Vorinstanz den Ausschluss der Beschwerdeführer aus dem Projektänderungsverfahren im Ergebnis dennoch als zulässig erachtete. Trotz gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.3 und 5.1-5.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 11 und 16) tut im Übrigen nichts zur Sache, dass die Genehmigung der Projektänderung (Sondernutzungsplan) vor den beschwerdeführerischen Eingaben vom 23. Januar 2020/6. Februar 2020/18. März 2020 erging und die dafür ohnehin unzuständige Beschwerdebeteiligte über den Antrag Ziff. I/3 der Beschwerdeführer vom 10./13. Januar 2020 (act. 10/14/7) nicht entschieden hat. Die Beschwerde B 2020/177 ist daher in dieser Hinsicht teilweise gutzuheissen. Die Genehmigung und Dispositiv-Ziffer 1a und 1c des angefochtenen Entscheids, soweit im Sinne der Erwägungen auf die Rügen zur Projektänderung teilweise nicht eingetreten wurde (vgl. E. 1.3, 3.4, 5 und 8) resp. diese abgewiesen wurden (vgl. E. 2), sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingaben der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2020/6. Februar 2020/18. März 2020 auch als Einsprache gegen die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Projektänderung entgegenzunehmen und nach Durchführung eines (nachträglichen) Einspracheverfahrens über diese Einsprache in der Sache zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer wegen fehlender Zuständigkeit des AWE nichtig ist. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 5, S. 4 Ziff. II/B/8, act. 13, S. 6, 16 Ziff. II/B/12, 31, act. 25, S. 2 f., 10 Ziff. II/B/a/3, II/B/b/10.1 act. 36, S. 10 f., Ziff. II/B/10.8, 10.10), die Projektänderung verstosse gegen die mit der Beschwerdegegnerin am 8./14. Februar 2008 getroffene Vereinbarung (act. 9/9/19). Darüber hinaus braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob auf die Projektänderung – gemäss der Vorinstanz (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12) – das vereinfachte Verfahren nach Art. 30 Abs. 2 WBG SG überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: ZBl 2020, S. 444 ff., anders noch: BGer 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 9 mit Hinweis). 4. Berechtigt ist des Weiteren der Einwand der Beschwerdeführer (act. 13, S. 18 f. Ziff. II/ C/35), die Vorinstanz hätte die Beschwerdebeteiligte anweisen müssen, den von ihnen im Verfahren betreffend Baustopp geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500 zurückzuerstatten (vgl. dazu den Kostenspruch in der Verfügung vom 22. Januar 2020, act. 10/14/9). Dispositiv-Ziffer 2b des angefochtenen Entscheids ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend zu ergänzen. 5. Dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) – teilweises Nichteintreten auf die Anträge Ziff. I/1 und 3, Nichteintreten auf die Anträge Ziff. I/4 f. – und dem Verursacherprinzip (Art. 95 Abs. 2 VRP) – teilweise Gutheissung der Anträge Ziff. I/1 und 3 in Bezug auf die Projektänderung, Gutheissung des Antrags Ziff. I/2 (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften) – entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2020/177 je zur Hälfte den Beschwerdeführern sowie der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1'750 ist mit den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 1'750 ist ihnen zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz in der Höhe von CHF 1'750 ist nicht zu verzichten, zumal Grundlage für die Auferlegung der Kosten Art. 95 Abs. 2 – und nicht Abs. 1 VRP – ist (vgl. dazu VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 E. 7 mit Hinweis). Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend kann den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren B 2020/177 keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP). Die Vorinstanz hat die Höhe der amtlichen Kosten für die Rekursverfahren auf insgesamt CHF 4'800 festgesetzt. Davon hat sie CHF 1'600 oder einen Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2c, welche unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, und zum Verzicht auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin E. 9.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 21 f., anders: R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 95 VRP). Die verbleibenden amtlichen Kosten im Betrag von CHF 3'200 (zwei Drittel von insgesamt CHF 4'800) werden neu je zur Hälfte, d.h. zu je einem Drittel von CHF 4'800, den Beschwerdeführern – die Vorinstanz hatte ihnen zwei Drittel der amtlichen Kosten von insgesamt CHF 4'800 auferlegt (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 20. f.) – und der Beschwerdebeteiligten (gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP, vgl. dazu E. 3.3, 4.2 und 8 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13-15) auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdebeteiligten in der Höhe von CHF 1'600 ist, wie bereits oben in Bezug auf den Kostenanteil der Vorinstanz ausgeführt, nicht zu verzichten. Der Kostenanteil der Beschwerdeführer in den Rekursverfahren von CHF 1'600 ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'600 zu verrechnen. Die Vorinstanz hat ihnen den Restbetrag von CHF 2'000 zurückzuerstatten. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte die zu zwei Dritteln obsiegenden Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Rekursverfahren ausseramtlich mit einem Drittel oder CHF 1'666.70 der von diesen beantragten Parteikosten in der Höhe von insgesamt CHF 5'000 (vgl. act. 13, S. 2, 18 f. Ziff. I/5 und II/C/35) zu entschädigen (vgl. dazu Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 VRP; Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG; bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a der Honorarordnung; sGS 963.5, HonO, und zur Verlegung der ausseramtlichen Kosten bei teilweisem Obsiegen VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie schulden die Entschädigung je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer selbst mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. www.uid.admin.ch) und sie deshalb grundsätzlich zum Abzug der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer berechtigt wären, ist ihnen die ausseramtliche Entschädigung, wie von ihnen beantragt (vgl. act. 9/9 und 10/8), zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. dazu VerwGE B 2019/249; B 2019/251 vom 24. Februar 2021 E. 6 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde B 2020/177 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Eingaben der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2020/6. Februar 2020/18. März 2020 als Einsprache gegen die Projektänderung entgegenzunehmen und nach Durchführung eines (nachträglichen) Einspracheverfahrens über diese Einsprache in der Sache zu entscheiden. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2020/177 von CHF 3'500 werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Vorinstanz auferlegt; auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz in der Höhe von CHF 1'750 wird nicht verzichtet. Der die Beschwerdeführer treffende Kostenanteil für das Beschwerdeverfahren in gleicher Höhe wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500 verrechnet. CHF 1'750 werden ihnen zurückerstattet. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren B 2020/177 werden nicht entschädigt. 3. Dispositiv-Ziffer 2a und 2b des angefochtenen Entscheids lauten neu: "a) Die Politische Gemeinde X.__ sowie A.__ und B.__ bezahlen eine Entscheidgebühr von insgesamt je Fr. 1'600.–. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die am 10. und 24. Februar 2020 von Dr. Christoph Bürgi, St. Gallen, geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'800.– werden angerechnet, die Überschüsse von je Fr. 1'000.– zurückerstattet. Die Politische Gemeinde X.__ wird angewiesen, A.__ und B.__ den im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Baustopp geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500 zurückzuerstatten." 4. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids lautet neu: "Die Begehren von A.__ und B.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden gutgeheissen. Das Rheinunternehmen des Kantons St. Gallen und die Politische Gemeinde X.__ entschädigen A.__ und B.__ ausseramtlich mit Fr. 1'666.70, zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Rheinunternehmen und die Politische Gemeinde X.__ tragen die Entschädigung je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit."
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger
B 2020/177 und B 2020/178 betreffend vorsorgliche Massnahmen Der Abteilungspräsident erwägt: 6. Der Entscheid über die Beschwerde B 2020/178 gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv-Ziff. 1e des angefochtenen Entscheids) fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 60 Ingress und lit. a VRP in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts; sGS 941.22, Reglement). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 1.1 f. hiervor). Zu prüfen ist die Aktualität des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer (vgl. dazu bereits Zwischenverfügung vom 18. September 2020, act. 7).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP verlangt, dass die Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun. Das Interesse an der Überprüfung hat grundsätzlich aktuell zu sein, d.h. die rechtliche und tatsächliche Situation der Beschwerdeführer muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Ein aktuelles Interesse ist zu bejahen, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. VerwGE B 2019/19 vom 11. August 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). 6.2. Die vorsorgliche Massnahme im Sinne von (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit) Art. 18 VRP endet mit dem Endentscheid. Möchte die Behörde sie über diesen Zeitpunkt ausdehnen, so muss sie dies als Nebenbestimmung oder Auflage in den Entscheid integrieren (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 18 VRP). Die Beschwerdeführer beantragten in beiden vorinstanzlichen Rekursverfahren als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens im Sinne von Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 VRP, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Baupiste und den Hochwasserschutzdamm abzusperren, damit sie nicht als Fuss- und Fahrweg benutzt werden könnten (vgl. act. 9/9 und 10/8, je S. 2 Ziff. I/3). Dieser Antrag – für die Dauer der Rekursverfahren – wurde mit Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Endentscheides gegenstandslos. Mit dem Abschluss der Rekursverfahren ist auch ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer (vgl. dazu act. 13, S. 11, 15 f. Ziff. II/C/21, 27-30, act. 25, S. 6 f. Ziff. II/B/a/6.7 f.) an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1e des angefochtenen Entscheids (siehe hierzu auch E. 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 17 f.) erloschen. Auf die Beschwerde B 2020/178 ist nicht einzutreten. 6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2020/178 vollständig den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 212 GKV). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verrechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung der Beschwerdeführer fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 7. Soweit die Beschwerdeführer beantragt haben, die Beschwerdegegnerin sei – gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 VRP – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens B 2020/177 kostenfällig zu verpflichten, die Baupiste und den Hochwasserdamm abzusperren, damit sie nicht als Fuss- und Fahrweg benutzt werden könnten (vgl. act. 1 Ziff. II/4, act. 5, S. 2-7 Ziff. I/1 und 3, II/B/5-12, act. 13, S. 15 f. Ziff. II/C/27, 30, act. 25, S. 2-14 Ziff. II/B, act. 31), ist ihr Begehren mit dem Erlass des vorliegenden Hauptentscheides ebenfalls gegenstandslos geworden (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 VRP und VerwGE B 2020/159 vom 1. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob es gemäss Vorinstanz (act. 8 Ziff. II/2) von vornherein an einem pendenten Hauptverfahren gefehlt hätte, muss daher nicht abschliessend erörtert werden. Die Beschwerdebeteiligte und das AWE sind gehalten, in Bezug auf die ohne Bewilligung aufgestellten Abschrankungen auf den Parzellen Nrn. 0002__, 0007__ und 0008__ (vgl. dazu act. 28 und 31 f.) gestützt auf Art. 158 f. PBG bzw. Art. 60 Abs. 2 WBG SG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 WBV SG die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Anordnungen zu treffen (vgl. dazu E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 15).
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Auf die Beschwerde B 2020/178 wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren B 2020/177 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2020/178 von CHF 1'000 bezahlen bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren B 2020/178 werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Eugster