Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/98, B 2019/100
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/98, B 2019/100 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.02.2020 Entscheiddatum: 30.10.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2019 Art. 3 Abs. 2 und 24 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 21 ZUG (SR 851.1). Art. 33 Abs. 1 GesG (sGS 311.1). Sozialhilfe. Örtliche Zuständigkeit für Kostentragung eines Spitalaufenthalts einer Frau (Y.) ohne CH-Wohnsitz (Geburt der Tochter Z.). Anknüpfung an den Aufenthaltsort von Y.__ im Zeitpunkt des Notfalleintritts (Geburtswehen) und nicht an den Ort der medizinischen Einrichtung. Der Aufenthaltsort von Z.__ und von deren Mutter Y.__ nach ihrem Austritt aus dem Spital war nicht bekannt. Beide wiesen zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Schweiz auf. Keine (analoge) Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und der Wohnsitz- Regelung von Art. 7 Abs. 1 ZUG für die Bestimmung des Aufenthaltsorts von Y.__ und Z.__ Bestätigung der angefochtenen Entscheide (Verwaltungsgericht, B 2019/98, B 2019/100). Entscheid vom 30. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde A.__, Beschwerdeführerin 1 (B 2019/98) und Beschwerdegegnerin 4 (B 2019/100)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, sowie Spital B., Beschwerdegegner 1 (B 2019/98 und B 2019/100) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner und Rechtsanwältin Ann Sofie Benz, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich 1, Politische Gemeinde C., Beschwerdegegnerin 2 (B 2019/98) und Beschwerdeführerin 2 (B 2019/100) Politische Gemeinde D., Beschwerdegegnerin 3 (B 2019/98 und B 2019/100) Gegenstand Kostenübernahme der Spitalbehandlung von Y. und Z.__ (Zuständigkeit)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Y., Jg. 1976, ungarische Staatsangehörige, hielt sich seit 11. Dezember 2015 ohne Wohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Touristin auf. Am 19. Dezember 2015 begab sie sich mit dem Taxi von C. in die Notaufnahme des Spitals D., nachdem bei ihr zuvor Geburtswehen eingesetzt hatten. Von dort wurde sie an das Spital B. überwiesen, wo sie am gleichen Tag ihre Tochter Z.__ gebar. Der Spitalverwaltung hatte sie eine ungarische Krankenversicherungskarte vorgelegt. Der Austritt aus dem Spital erfolgte am 23. Dezember 2015. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 ersuchte das Spital B.__ die Sozialen Dienste der Gemeinde C.__ um Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt von Y.__ und ihrer Tochter für den Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015. Dies mit dem Hinweis, dass die ungarische Krankenversicherung die Kostenübernahme abgelehnt habe und Y.__ nicht in der Lage sei, für die Kosten aufzukommen. Der von Y.__ genannte Arbeitgeber habe ein Anstellungsverhältnis dementiert. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wiesen die Sozialen Dienste C.__ das Gesuch um Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass die örtliche Zuständigkeit nicht bei der Gemeinde C., sondern bei der Gemeinde D. liege. Für die Tochter sei ab dem Zeitpunkt der Geburt am 19. Dezember 2015 die Stadt A.__ zuständig (act. G 7/11/10). A.a. Gegen diese Verfügung erhob das Spital B.__ durch seinen Rechtsvertreter beim Gemeinderat C.__ mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Rekurs (act. G 7/11/9). Das Sozialamt der Stadt D.__ gab am 16. Februar 2016 seinerseits bekannt, dass das Gesuch des Spitals B.__ um Übernahme der Kosten des stationären Aufenthalts mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt werde. Der Notfall (Einsetzen der Wehen) habe sich in C.__ ereignet (act. G 7/11/8). Die Sozialen Dienste A.__ teilten am 14. März 2016 ebenfalls mit, dass dem Gesuch des Spitals B.__ um Übernahme der Kosten des stationären Aufenthalts nicht entsprochen werde. Örtlich zuständig sei die Gemeinde D., da die Zuweisung ins Spital B. von D.__ aus erfolgt sei (act. G 7/11/1). Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies der Gemeinderat C.__ den Rekurs des Spitals B.__ ab mit der Begründung, die örtliche Zuständigkeit für die Mutter des Kindes liege bei der Stadt D., da von dort aus die ärztliche Zuweisung erfolgt sei. Für das neugeborene Kind wiederum sei die Stadt A. zuständig (act. G 7/11/7). Den gegen diesen Beschluss vom Spital B.__ erhobenen Rekurs (act. G 7/1 und 7/9) hiess das A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Departement des Innern (DI) mit Entscheid vom 7. August 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Angelegenheit an die Sozialen Dienste C.__ zurück (act. G 7/25). Die gegen diesen Entscheid von der Gemeinde C.__ erhobene Beschwerde vom 28. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2017/179 vom 22. Oktober 2018 teilweise gut. Es hob den Rekursentscheid vom 7. August 2017 auf und wies die Angelegenheit zum Entscheid über die Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt von Mutter und Kind an das DI zurück. Mit Entscheid vom 12. April 2019 hiess das DI seinerseits den Rekurs vom 28. Juni/14. September 2016 insoweit gut, als es den Beschluss des Gemeinderats C.__ vom 6. Juni 2016 aufhob (Ziff. 1) und feststellte, dass der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort der Mutter Y.__ sich vom 19. bis 23. Dezember 2015 in der politischen Gemeinde C.__ befunden habe. Diese werde daher verpflichtet, für die Kosten deren Aufenthalts im Spital B.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 gemäss Gesuch vom 23. Dezember 2015 subsidiär aufzukommen (Ziff. 2a). Im Weiteren stellte es fest, dass der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort des neugeborenen Kindes Z.__ sich vom 19. bis 23. Dezember 2015 in der politischen Gemeinde A.__ befunden habe. Diese werde daher verpflichtet, für die Kosten von dessen Aufenthalt im Spital B.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 gemäss Gesuch vom 23. Dezember 2015 subsidiär aufzukommen (Ziff. 2b). Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 würden im Betrag von CHF 1'000 der Politischen Gemeinde C.__ und im Betrag von CHF 500 der Politischen Gemeinde A.__ auferlegt (Ziff. 3). Das Spital B.__ werde von der Politischen Gemeinde C.__ ausseramtlich mit CHF 1'000, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, und von der Politischen Gemeinde A.__ mit CHF 500, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt (Ziff. 4). Die Begehren der Politischen Gemeinden A.__ und D.__ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung würden abgewiesen (Ziff. 5 und 6). A.c. Gegen diesen Entscheid erhob die Politische Gemeinde A.__ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2019/98) mit den Anträgen, der Entscheid sei teilweise aufzuheben, namentlich die Ziffern 2b, 3 und 4 (Ziff. 1). Die Ziffer 2b sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Z.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 in der Politischen Gemeinde C.__ gelegen habe und diese für die Kosten des Aufenthalts von Z.__ im Spital B.__ subsidiär aufzukommen habe (Ziff. 2). Die Ziffern 3 und 4 seien B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zudem dahingehend abzuändern, dass der Politischen Gemeinde A.__ keine Kosten bzw. Parteientschädigung auferlegt würden (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4; act. G 1 [B 2019/98]). Die Politische Gemeinde C.__ (Beschwerdeführerin 2) erhob gegen den Entscheid vom 12. April 2019 am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2019/100) mit den Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1, 2a, 3 und 4 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sich der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Y.__ im vorliegend massgeblichen Zeitraum in D.__ befunden habe (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3; act. G 1 [B 2019/100]). In den Vernehmlassungen vom 5. Juni 2019 (B 2019/98 und B 2019/100) stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung beider Beschwerden. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 6 [B 2019/98 f.]). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in den Vernehmlassungen vom 1. Juli 2019 (act. G 9 [B 2019/98] und G 11 [B 2019/100]) Abweisung der Beschwerden B 2019/98 f. (Ziff. 1). Im Verfahren B 2019/98 seien eventualiter die Beschwerdeführerin 2 und/oder die Beschwerdegegnerin 3 zu verpflichten, für die Kosten von Z.__ im Spital B.__ (Aufenthalt vom 19. bis 23. Dezember 2015) subsidiär aufzukommen (Ziff. 2). Im Verfahren B 2019/100 sei eventualiter die Beschwerdegegnerin 3 und/oder die Beschwerdegegnerin 4 zu verpflichten, für die Kosten des Aufenthalts von Y.__ im Spital B.__ subsidiär aufzukommen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 verzichteten im Verfahren B 2019/98 stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. G 11 [B 2019/98]). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete im Verfahren B 2019/100 mit Schreiben vom 18. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung (act. G 9 [B 2019/100]). B.b. Die Beschwerdeführerin 1 verzichtete im Verfahren B 2019/98 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 12 [B 2019/98]). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte in der Stellungnahme vom 24. Juni 2019 ihren Standpunkt, wobei sie sich sinngemäss zur Beschwerdeeingabe im Verfahren B 2019/98 äusserte (act. G 10 [B 2019/100]). Am 23. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin 2 noch einmal in beiden Verfahren Stellung (act. G 14 [B 2019/100]). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben der vorliegenden B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2019/98 und B 2019/100 betreffen den gleichen Streitgegenstand und basieren auf denselben Akten. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln und die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 VRP und Art. 34 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1, ZUG; vgl. auch GVP 2006 Nr. 24). Sodann sind beide Beschwerdeführerinnen als politische Gemeinden zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter entsprechen ihre Beschwerdeeingaben vom 9. Mai 2019 (act. G 1 [B 2019/98]) und vom 10. Mai 2019 (act. G 1 [B 2019/100]) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf beide Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Verfahren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. bis Im Rückweisungsentscheid B 2017/179 vom 18. Oktober 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, nach Art. 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GG) müssten Spitäler auf der Spitalliste ihres Kantons im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten über die Nothilfe hinaus Personen aufnehmen, deren Behandlung unaufschiebbar sei. Der Beschwerdegegner 1 sei mit Blick auf diese gesetzliche Verpflichtung berechtigt gewesen, in eigenem Namen ein Kostenerstattungsgesuch zu stellen. Die Gemeinden wiederum seien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) i.V.m. Art. 21 ZUG zur Unterstützung einer in Not geratenen Person mit Aufenthalt in der Gemeinde verpflichtet. Bereits von daher bestehe auch ein Anknüpfungspunkt für die Übernahme der Kosten durch die Aufenthaltsgemeinde. Wenn eine in Not geratene, behandlungsbedürftige Person - wie vorliegend - bei der Aufenthaltsgemeinde kein Gesuch um Kostengutsprache für die medizinische Behandlung stelle, so komme dem Beschwerdegegner 1 (B 2019/98 f.) nicht nur die Befugnis zur Stellung eines Kostenerstattungsgesuchs zu, sondern auch 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rechtsmittelbefugnis gegen einen ablehnenden Entscheid. Würde dies gegenteilig gehandhabt, hätte in einer solchen Konstellation - entgegen der Regelung von Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 21 ZUG - ungedeckte medizinische Behandlungskosten immer der Leistungserbringer selbst zu tragen. Überdies wären bei medizinischen Notfällen von Personen ohne Versicherungsschutz immer die Spitalgemeinden die Kostenträger. Letzteres läge nicht im Sinn der vorerwähnten Regelungen und liesse sich zudem mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdegegners 1 eingetreten, zumal dieser als Adressat des Beschlusses vom 6. Juni 2016 an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse gehabt habe (Art. 45 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 3.1). Im Weiteren bestätigte das Verwaltungsgericht im erwähnten VerwGE B 2017/179 mit Hinweis auf die Rechtsprechung (so insbesondere: VerwGE B 2008/95 vom 22. Januar 2009, E. 3.2; www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2006/4 vom 8. Juni 2006 [=GVP 2006 Nr. 24], E. 1), dass die Beschwerdegegnerin 2 als erstangerufene Gemeinde dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 hätte entsprechen und einstweilen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Leistungen für den zur Diskussion stehenden Spitalaufenthalt hätte erbringen müssen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Gesuch um Kostenübernahme im Beschluss vom 1. Februar 2016 nach ausführlicher Begründung abgewiesen (act. G 7/11/10). Es sei von einem Entscheid in der Sache auszugehen, zumal es sich bei verfügungsweise einlässlich geprüften und verneinten Zuständigkeit gerade um den materiellen Streitpunkt gehandelt habe. Der Umstand, dass sich - wie vorliegend - keines der in Betracht kommenden Gemeinwesen als zuständig erachtet habe, dürfe sich weder zulasten der betroffenen Personen noch zulasten von Stellen, welche gesetzlich verpflichtet seien, gegenüber diesen Personen Leistungen zu erbringen, auswirken. Für Leistungserbringer, welche der Aufnahmepflicht nach Art. 33 Abs. 1 GesG unterliegen würden, sei es nicht zumutbar, bei allen in Betracht kommenden Gemeinwesen um Kostenersatz zu ersuchen und (mehrere) entsprechende Rechtsmittelverfahren zu führen. Wie dargelegt habe daher die erstangerufene Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache entgegenzunehmen und zu prüfen bzw. einstweilen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Unterstützung zu leisten (vgl. VerwGE B 2008/95 a.a.O., E. 3.2; www.gerichte.sg.ch; GVP 2006 Nr. 24 E. 1; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 VRP). Der Beschluss der Beschwerdeführerin 2 vom 1. Februar 2016 (act. G 7/11/10) lasse diese Gegebenheiten ausser Acht. Er leide zudem insofern an einem formellen Mangel, als er nicht an die von der Beschwerdeführerin 1 als zuständig erachtete Beschwerdegegnerin 3 zugestellt worden sei. Deren Leistungspflicht hätte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdies im Dispositiv verfügt werden müssen. Von daher wäre an sich ein formeller Anlass gegeben, die Sache - wie von der Vorinstanz entschieden - an die Beschwerdeführerin 2 zur formell korrekten Verfügung der Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 zurückzuweisen. Zu beachten sei indes, dass die Angelegenheit inhaltlich liquid bzw. materiell spruchreif sei und sich sämtliche Verfahrensbeteiligten schon im Verwaltungsverfahren sowie erneut im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren zur materiellen Leistungspflicht umfassend geäussert hätten (vgl. act. G 7/11/1, 7/11/7, 7/11/8 und 7/11/10). Im Verwaltungs- und im Rekursverfahren sei bekannt gewesen, welche Gemeinde die Beschwerdegegnerin 2 als erstattungspflichtig erachte. Sodann seien sich - im Sinn von Art. 27 SHG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 VRP - mehrere politische Gemeinden gegenübergestanden, welche jeweils ihre Zuständigkeit verneint hätten. Von daher erweise sich das Vorbringen der Vorinstanz, dass es (noch) nicht in ihrer Zuständigkeit liege, die kostenpflichtige Gemeinde zu bestimmen, als unzutreffend. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin 2 zur Neuverfügung hätte in dieser Situation, in welcher sämtliche Gegebenheiten zu Tage liegen würden und die Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt dargelegt hätten, einen Verfahrensleerlauf und eine nicht gerechtfertigte weitere Verzögerung zur Folge (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid lasse sich aus diesem Grund nicht aufrechterhalten. Durch die Vorinstanz sei in materieller Hinsicht zu klären, wer für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ und Z.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 aufzukommen habe. Zu prüfen sei mithin, welches Gemeinwesen als Aufenthaltsgemeinde von Y.__ und ihrer Tochter im Sinn von Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SHG zu gelten habe (VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 3.2). Nach Art. 3 Abs. 2 SHG richten sich Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren nach dem ZUG. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SHG richten sich die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde ebenfalls sachgemäss nach dem ZUG. Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist nach Art. 21 Abs. 1 ZUG der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig. In sachgemässer Anwendung von Art. 21 ZUG ist demgemäss innerhalb des Kantons die Aufenthaltsgemeinde zuständig (VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 2.1). Vorliegend blieb unbestritten, dass sich Y.__ seit dem 11. Dezember 2015 in der Schweiz als Touristin aufgehalten hatte; über eine ausländerrechtliche 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheitsbewilligung bzw. einen Wohnsitz verfügte sie nicht. Nicht streitig ist auch, dass die Geburtswehen von Y.__ (im Sinn eines medizinischen Notfalls) während ihres Aufenthalts in C.__ am 19. Dezember 2015 eingesetzt hatten und sie von dort per Taxi in das Spital D.__ gefahren wurde (vgl. act. G 7/11/1, 7/11/7, 7/11/8 und 7/11/10). Nicht aktenmässig belegt ist, wie lange und zu welchem Zweck sich Y.__ zuvor in C.__ aufgehalten hatte. Von einem engen Bezug zu dieser Gemeinde kann aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden. Eine besondere Beziehungsnähe von Y.__ (vgl. dazu W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl. 1994, Rz. 168 [vor den dort angeführten Beispielen]) ist sodann auch im Fall der Politischen Gemeinden D.__ und A.__ nicht ersichtlich. Dieses Kriterium hilft daher für die Klärung der Frage der unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsgemeinde nicht weiter. Indes kann auch eine nur kurze bzw. zufällige Ortsanwesenheit einen Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG begründen; im Zweifel ist die Zuständigkeit des tatsächlichen Aufenthaltsorts zu bejahen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 168 f.). Der Aufenthalt von Y.__ in C.__ begründete somit grundsätzlich einen Unterstützungsanspruch gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. Streitig und zu klären ist jedoch, ob der unterstützungsrechtliche Aufenthalt von Y.__ in C.__ (im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG) mit dem gesundheitlich bedingten, notfallmässigen Verlassen des Gemeindegebiets am 19. Dezember 2015 dahinfiel. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, E. 5a, und BGer 8C_852/2008 vom 25. Februar 2009, E. 3.3, aus, dass eine Änderung der unterstützungsrechtlichen Zuständigkeit bei einer in der Schweiz nicht ansässigen ausländischen Person nur zurückhaltend anzunehmen sei. Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG sei mangels ärztlicher oder behördlicher Anordnung aus der Gemeinde C.__ nicht anwendbar. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass der bisherige Aufenthaltsort aufgegeben werde, wenn sich eine Person zur Behandlung eines medizinischen Notfalls in eine andere Gemeinde begebe, weil am Ort des Eintritts des Notfalls die medizinische Leistung nicht erbracht werden könne. Dies würde dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Spitalstandortgemeinden bzw. -kantone widersprechen (Verweis auf BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014, E. 3.2). Anzuknüpfen sei vielmehr an den Aufenthaltsort der Person im Zeitpunkt des Notfalleintritts, nicht an den Ort des Leistungserbringers. Y.__ habe sich einzig deshalb nach D.__ begeben, weil es in C.__ kein Spital gebe und D.__ am schnellsten zu erreichen gewesen sei. Grund für den Ortswechsel sei der Notfall (Einsetzen der Geburtswehen) gewesen. Daher habe ihr 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort in C.__ nicht zur Gemeinde D.__ gewechselt (act. G 2 S. 8 f.). Hinsichtlich der Überweisung von Y.__ vom Spital D.__ an das Spital B.__ hielt die Vorinstanz fest, Art. 11 Abs. 2 ZUG setze voraus, dass am Ort, von dem aus die ärztliche oder behördliche Zuweisung erfolgt sei, ein Aufenthalt begründet worden sei und dass dieser Aufenthaltsort aufrechterhalten werde (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012, E. 2.4.2). Weil D.__ nicht zur Aufenthaltsgemeinde von Y.__ geworden sei, habe in D.__ auch kein Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG aufrechterhalten werden können. Diese Bestimmung komme daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Ebenso wenig habe Y.__ in der Politischen Gemeinde A.__ einen neuen unterstützungsrechtlichen Aufenthalt begründet, sondern vielmehr denjenigen in C.__ beibehalten. Es sei unbedeutend, dass sie nach der Geburt der Tochter nicht wieder nach C.__ zurückgekehrt sei. Die Gemeinde C.__ sei somit nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG unterstützungsrechtliche Aufenthaltsgemeinde von Y.__ Entsprechend habe sie für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ subsidiär aufzukommen. Es stehe dieser aber frei zu versuchen, die Kosten bei Y.__ oder allfälligen weiteren Kostenträgern (Versicherungen) geltend zu machen (act. G 2 S. 9). Eine Regelung, wonach ein minderjähriges Kind den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort der Eltern teile, wie es im Fall eines Unterstützungswohnsitzes in der Schweiz vorgesehen sei (Art. 7 Abs. 1 ZUG), kenne das ZUG nicht. Eine analoge Anwendung dieser (Wohnsitz-)Bestimmung auf den Aufenthalt erscheine (aus gesetzessystematischer Sicht) als nicht sachgerecht. Z.__ sei in der Politischen Gemeinde A.__ geboren und in keiner anderen Gemeinde anwesend gewesen (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Entsprechend sei sein unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort vom 19. bis 23. Dezember 2015 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Politische Gemeinde A.__ gewesen, welche daher für die Kosten des Spitalaufenthalts von Z.__ subsidiär aufzukommen habe. Es stehe dieser aber frei zu versuchen, die Kosten bei Y.__ oder allfälligen weiteren Kostenträgern (Versicherungen) geltend zu machen (act. G 2 S. 10). Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass der Standort der Klinik als Aufenthaltsort nach Art. 11 Abs. 1 ZUG gelte, wenn eine hilfsbedürftige Person von 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich aus in eine Klinik in einer anderen Gemeinde eintrete. Der Aufenthalt von Y.__ werde nicht perpetuiert, weil die Geburtswehen in C.__ eingetreten seien. Art. 11 Abs. 2 ZUG komme nicht zur Anwendung. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass sämtliche medizinischen Notfälle, d.h. nicht nur die ärztlich bzw. behördlich überwiesenen, von Art. 11 Abs. 2 ZUG erfasst werden sollten, hätte er diese Gesetzesnorm entsprechend formulieren müssen. Der Wortlaut lasse aber keinen Interpretationsspielraum zu. Y.__ und Z.__ hätten sich im massgeblichen Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015 nicht in der Politischen Gemeinde C.__ (im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ZUG) aufgehalten. Y.__ habe von sich aus das Spital in D.__ aufgesucht und sei dorthin weder ärztlich noch behördlich zugewiesen worden. Mit dem Verlassen des Gemeindegebiets von C.__ habe sie ihren allfälligen Aufenthalt in dieser Gemeinde beendet. Art. 9 Abs. 3 ZUG, wonach der Unterstützungswohnsitz einer Person mit dem Eintritt in ein Spital nicht beendigt werden könne, gelte für den Aufenthaltsort nach Art. 11 ZUG nicht (BGer 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003, E. 3.4). Ab dem selbständigen Eintritt von Y.__ in die Notaufnahme des Spitals D.__ am 19. November 2015 gelte D.__ als Aufenthaltsort von Y.__ Die Zuweisung an das Spital B.__ wiederum sei mit Krankentransport erfolgt. Ab jenem Zeitpunkt sei D.__ als Aufenthaltsgemeinde nach Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG für die Unterstützung während des Aufenthalts im Spital B.__ örtlich zuständig gewesen. Eine örtliche Zuständigkeit der Politischen Gemeinde C.__ sei daher offensichtlich nicht gegeben gewesen. Abgesehen davon sei auch nicht bekannt, ob und wie lange sich Y.__ vor ihrem Spitaleintritt in C.__ aufgehalten habe. Der E.__ jedenfalls bestreite die Angabe von Y., dort tätig gewesen zu sein. Y. könne sich im Übrigen seit ihrer Einreise durchaus anderswo oder gar an wechselnden Orten aufgehalten haben (act. G 1 [B 2019/100]). Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin 2 angeführte hypothetische Sachverhalt (Fahrt zuerst in die Nachbargemeinde mit anschliessender ärztlicher Überweisung nach D.; act. G 1 [B 2019/100] S. 6 f.) vorliegend nicht zur Diskussion steht und von daher auch nicht weiter zu untersuchen ist. Zu beurteilen ist einzig der oben in E. 2.2 zweiter Absatz geschilderte, im Wesentlichen unbestritten gebliebene Sachverhalt, wobei - mit der Beschwerdeführerin 2 (act. G 1 [B 2019/100] S. 7 oben) - festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG mangels ärztlicher Anordnung in C. nicht zur Anwendung kommt. Hingegen begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Schlussfolgerung, der unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort von Y.__ im Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015 sei nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Gemeinde 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. C.__ gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ subsidiär aufzukommen habe, nachvollziehbar. Insbesondere knüpfte die Vorinstanz zu Recht an den Aufenthaltsort von Y.__ im Zeitpunkt des Notfalleintritts an und nicht an den Ort der medizinischen Einrichtung. Dies umso mehr, als Y.__ am 19. Dezember 2015 nach Eintritt des Notfalls (Einsetzen der Geburtswehen) einzig deshalb zum nächstliegenden Spital nach D.__ gefahren war, weil es in C.__ keine solche Einrichtung gab. Dieser Umstand bewirkte nun offenkundig keinen geänderten Aufenthaltsort, umso weniger, als ein willkürliches Umherziehen oder ständiges Wechseln des Aufenthaltsortes (vgl. Thomet a.a.O., Rz. 169 i.V.m Rz. 231 f.) augenscheinlich nicht Ursache des geschilderten Ortswechsels von Y.__ gebildet hatte. Der von der Beschwerdeführerin 2 angeführte BGer 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 (act. G 1 [B 2019/100] S. 7 oben]) ist nicht einschlägig, weil ihm insofern eine andere Situation zugrunde lag, als dort eine drogenabhängige Person von sich aus bzw. freiwillig (und damit nicht notfallbedingt wie Y.) in einem andern als dem damaligen Aufenthaltskanton um Hilfe nachgesucht hatte (vgl. BGer 2A.345/2002 a.a.O. E. 3.4). Unter den dargelegten Umständen begründete - selbst wenn Art. 9 Abs. 3 ZUG für den Aufenthaltsort nach Art. 11 ZUG nicht zur Anwendung kommt, wie die Beschwerdeführerin 2 mit Hinweis auf BGer 2A.345/2002 a.a.O, E. 3.4, geltend macht - Y. in D.__ keinen neuen Aufenthaltsort. Damit konnte dort - gemäss der zutreffenden Folgerung der Vorinstanz bei Überweisung von Y.__ an das Spital B.__ - auch kein Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG aufrechterhalten werden. Ebensowenig begründete Y.__ damit in der Politischen Gemeinde A.__ einen neuen unterstützungsrechtlichen Aufenthalt, sondern behielt vielmehr denjenigen in C.__ bei, weil dem erneuten Aufenthaltsortswechsel ebenfalls der in C.__ eingetretene Notfall zugrunde lag. Die Dispositivziffern 1 und 2a des angefochtenen Entscheids (act. G 2) sind von daher zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt den Standpunkt, dass sich der unterstützungsrechtliche Aufenthalt von Z.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 in der Politischen Gemeinde C.__ befunden habe, weshalb diese Gemeinde für die Kosten des Aufenthalts von Z.__ im Spital B.__ aufzukommen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei Art. 7 ZUG analog auf den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort eines Kindes sehr wohl anwendbar. Es sei sodann auch die Absicht der Mutter (Y.) gewesen, ihr Kind nach dem Spitalaufenthalt wieder nach C. zu ihr zu nehmen. In 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte analoger Anwendung von Art. 7 ZUG befinde sich der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Z.__ ebenfalls in C.. Um den Standortschutz (der Spitalgemeinden) zu gewährleisten müsse Z. den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort von ihrer Mutter ableiten. Es wäre stossend, dass die Beschwerdeführerin 1 nur deswegen für die Kostentragung zuständig sei, weil ihr Spital eine Geburtenabteilung habe (act. G 1 [B 2019/98]). Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass es ihr nicht länger zumutbar sei, der Frage nachzugehen, welches Gemeinwesen für die Kostendeckung aufzukommen habe bzw. weitere Rechtsmittelverfahren in dieser Sache zu führen. Unbestritten sei, dass eine der drei Gemeinden für die Behandlungskosten von Z.__ aufzukommen habe. Die Zahlungspflicht sei verbindlich festzulegen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sei bereits daher nicht angezeigt (act. G 9 [B 2019/98]). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wonach ein minderjähriges Kind den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort der Eltern teilt, wie sie Art. 7 Abs. 1 ZUG für den Fall des Bestehens eines Unterstützungswohnsitzes vorsieht. Eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ZUG auf den streitigen Fall eines neugeborenen Kindes verneinte die Vorinstanz auf die gesetzessystematische Einordnung dieser Norm bei den Wohnsitz-Bestimmungen. In dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 1 angeführten BGer 8C_285/2017 (= BGE 143 V 451) vom 21. November 2017 ging es demgegenüber um den Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Das Bundesgericht stellte darin unter anderem fest, dass entgegen Art. 4 lit. d der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SR 380.311.1) sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bestimme und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als interkantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (BGE 143 V 451 E. 9.4). Vorliegend handelt es sich insofern um einen vom erwähnten BGE abweichenden, singulären Sachverhalt, als der Aufenthaltsort von Z.__ und von deren Mutter Y.__ nach ihrem Austritt aus dem Spital B.__ nicht bekannt war. Beide wiesen zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Schweiz auf. Der streitige Sachverhalt lässt sich insbesondere nicht (analog) unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG - diese Bestimmung statuiert einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes nach Art. 7 Abs. 1 ZUG, wenn das Kind dauernd nicht bei einem Elternteil wohnt - subsumieren. In keiner Form belegt ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach es die Absicht von Y.__ gewesen sei, ihr neugeborenes Kind nach dem Spitalaufenthalt "nach C.__ zu ihr" (act. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. G 1 [B 2019/98] S. 3) zu nehmen. So ist bereits ein Aufenthalt der Mutter Y.__ in C.__ nach dem Spitalaustritt nicht dargetan; ein solcher wird von dieser Gemeinde vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt (act. G 10 [B 2019/100] E. 1.2). Die speziellen Verhältnisse machen den vorinstanzlichen Verzicht auf eine analoge Anwendung der Wohnsitz-Regelung von Art. 7 Abs. 1 ZUG für die Bestimmung des Aufenthaltsorts von Y.__ und Z.__ nachvollziehbar bzw. lassen ihn ohne weiteres als sachgerecht erscheinen. Da es sodann an einem CH-Wohnsitz der Mutter Y.__ fehlte, käme zudem auch nach Art. 25 Abs. 1 letzter Satz ZGB (in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE) der Aufenthaltsort des Kindes Z.__ im Zeitraum des Spitalaufenthalts (in der Politischen Gemeinde A.) zum Tragen. Der von der Beschwerdeführerin 1 angeführte Standortschutz (act. G 1 [B 2019/98] S. 3), soweit ein solcher im vorliegenden Sachverhalt überhaupt bestehen sollte (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.3 und 6.4 am Schluss), dürfte in der gegebenen - wohl eher äusserst seltenen - Konstellation kostenseitig nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Z. im Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015 nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Gemeinde A.__ gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin 1 für die Kosten des Spitalaufenthalts von Z.__ subsidiär aufzukommen habe, erweist sich von daher als korrekt. Die Beschwerden B 2019/98 und B 2019/100 sind damit beide abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen zulasten der beiden Beschwerdeführerinnen (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf die Erhebung der Kosten wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von je CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss von je CHF 2000 wird verrechnet. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829). Hingegen hat der Beschwerdegegner 1 Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwände in den beiden Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss 5.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2019/98 und B 2019/100 werden vereinigt. 2. 3.

Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist vorliegend eine Entschädigung des Beschwerdegegners 1 durch die beiden Beschwerdeführerinnen mit je CHF 1‘000 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 40) angemessen. Die Mehrwertsteuer wird, auf begründeten Antrag, grundsätzlich dazu gerechnet (Art. 29 HonO). An einem solchen Antrag des Beschwerdegegners 1 fehlt es, weshalb die Mehrwertsteuer ausser Betracht bleibt. Die Beschwerde B 2019/98 wird abgewiesen. 2.1. Die Beschwerdeführerin 1 bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss. 2.2. Die Beschwerdeführerin 1 entschädigt den Beschwerdegegner 1 ausseramtlich mit CHF 1'000, zuzüglich Barauslagen von CHF 40. 2.3. Die Beschwerde B 2019/100 wird abgewiesen. 3.1. Die Beschwerdeführerin 2 bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss. 3.2. Die Beschwerdeführerin 2 entschädigt den Beschwerdegegner 1 ausseramtlich mit CHF 1'000, zuzüglich Barauslagen von CHF 40. 3.3.

Zitate

Gesetze

18

GesG

  • Art. 33 GesG

HonO

  • Art. 29 HonO

IVSE

  • Art. 4 IVSE

SHG

  • Art. 3 SHG
  • Art. 24 SHG
  • Art. 27 SHG

VRP

  • Art. 3 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 59 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

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ZUG

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