© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/86 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 11.07.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.07.2019 Ausländerrecht. Nichtverlängerung. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnis-mässig. Zu berücksichtigen ist zwar, dass wenn Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung treten, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht. Im vorliegenden Fall beging der 22-jährige Beschwerdeführer jedoch mehrfach Gewaltdelikte und sein Verschulden ist als schwer einzustufen. Die damit verbundene Wegweisung ist recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/86). Entscheid vom 11. Juli 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Der 1996 geborene X.__ stammt aus Nordmazedonien. Er reiste am 25. Januar 2009 im Rahmen des Familiennachzuges zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz nach, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 21. Januar 2014 stellte er ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 43f.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass sein bisheriger Aufenthalt nicht ordnungsgemäss gewesen sei. Er sei mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2012 des Raubes schuldig gesprochen worden, weshalb eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits daher nicht möglich sei. Es werde ihm empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen (act. MA 47 f.). In der Folge zog X.__ am 4. Februar 2014 das Gesuch zurück (act. MA 49). b. In den Jahren 2015 bis 2016 ergingen zwei weitere Strafbefehle gegen X.__, unter anderem wegen leichter Körperverletzung und versuchter Nötigung (act. MA 54 f., 99 f.). Das Migrationsamt verlängerte ihm die Aufenthaltsbewilligung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 und 30. November 2017 in Anbetracht der laufenden Strafverfahren jeweils nur unter Vorbehalt um ein Jahr (act. MA 114, 152). Letztmals wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis 24. Januar 2019 ausgestellt (act. MA 178). Mit Entscheid des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kreisgerichts A.__ vom 14. Februar 2017 wurde X.__ wegen mehrfachen Raubes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Betrugs (begangen in Form des geringfügigen Vermögensdelikts) und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400 verurteilt (act. MA 196 ff.). Die Berufung ans Kantonsgericht zog X.__ zurück, weshalb das Verfahren am 11. Juni 2018 als erledigt abgeschrieben wurde (act. MA 162 ff.). c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 die Aufenthaltsbewilligung von X.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, X.__ habe verschiedentlich zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach straffällig geworden und habe durch sein Verhalten Widerrufsgründe im Ausländerrecht gesetzt. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiege das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei möglich, zulässig und zumutbar (act. MA 291 ff.). Den gegen die abschlägige Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. April 2019 ab. Am 25. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen X.__ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft, dass X.__ für sieben Jahre des Landes verwiesen werde (act. Vorinstanz 7). B. a. X.__ (Beschwerdeführer) reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2019 und Ergänzung vom 3. Juni 2019 gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 25. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b. Am 24. Mai 2019 ging beim Verwaltungsgericht eine Mutationsmeldung des Migrationsamtes ein, gemäss welcher X.__ per 17. Mai 2019 nach unbekannt verzogen sei. Laut Angaben seines Vaters halte er sich nicht mehr in der Schweiz auf.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. d. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts bewilligte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 auf entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters hin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2018 stattfand, ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, unter anderem widerrufen, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). 3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Damit kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auch als schwerer oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zu werten ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51). Strittig ist damit im vorliegenden Fall, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz darauf hin, dass das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. Aufgrund der begangenen diversen Straftaten, der Tatvorgehen und der betroffenen Rechtsgüter sei von einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung und einem entsprechend erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers auszugehen. Da er erst im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei er mit der Sprache, den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes zumindest teilweise vertraut. Im beruflichen Bereich sei er in der Schweiz nicht erfolgreich integriert, nachdem er aufgrund ungenügender schulischer Leistungen und Absenzen selbst eine Anlehre nicht habe erfolgreich abschliessen können. Er sei unverheiratet und kinderlos. Die berufliche und soziale Eingliederung im Heimatland sei ihm zuzumuten. Der Beschwerdeführer hält entgegen, sämtliche Delikte habe er im jungen Alter von 16 bis 23 Jahren begangen. Er sei somit als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener straffällig geworden. Die Vorinstanz verkenne insbesondere die Tatsache, dass die Tatvorgehen keineswegs von erhöhter krimineller Energie zeugen würden. Vielmehr sei sein Vorgehen als äusserst unüberlegt und leichtsinnig zu werten. Bezüglich des Hinweises der Vorinstanz auf das laufende Strafverfahren gegen ihn (Anklageschrift vom 25. März 2019, act. Vorinstanz 7) sei darauf hinzuweisen, dass er im Sinne der Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig zu gelten habe. Des Weiteren würden keine Anzeichen dafür bestehen, dass er aus seiner Verurteilung vom 14. Februar 2017 nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Er habe den beruflichen Wiedereinstieg angetreten und seit dem 1. Juli 2018 gar eine feste Arbeitsstelle bei der Z.__ in A.__ (act. 8.1). Er versuche demnach mit seiner kurzen kriminellen Karriere abzuschliessen. Daher sei es unverhältnismässig, einen derart jungen Straftäter noch zusätzlich mit der Wegweisung aus der Schweiz zu bestrafen. Er sei seit dem zwölften Lebensjahr in der Schweiz und hier aufgewachsen. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und würde durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aus seinen engen familiären Verhältnissen gerissen. Auch sei die Massnahme aus finanzieller Hinsicht prekär, da es ihm nicht ohne weiteres möglich sein werde, in seinem Herkunftsland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort ein völlig neues Beziehungsnetz aufzubauen. Mit seinem Herkunftsland verbinde ihn nichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr. Er habe sich sowohl sozial als auch beruflich in der Schweiz integriert und die Wegweisung würde für ihn eine unverhältnismässig grosse Härte darstellen. 4.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG vorzunehmen, welche sich mit jener gemäss Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) deckt. Aus der EMRK oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, BGer 2C_105/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte; Dauer der Anwesenheit; Verhalten des Betroffenen; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und Heimatstaat usw.); das so gewichtete private Interesse ist anschliessend gegen das öffentliche Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3. Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.3, 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1, 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3). 4.4. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.1). Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er ein erstes Mal mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2012 des Raubes für schuldig erklärt und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 28 Tage bestraft. Der bedingte Freiheitsentzug war Folge einer im Zusammenhang mit einem Fussballspiel erfolgten Begegnung des Beschwerdeführers mit seinen Kollegen mit Migrationshintergrund und zwei FC Basel- Fans, wobei sie einem davon das Portemonnaie abnahmen. Da dieses leer war, kam es zu einer Prügelei. Der Beschwerdeführer versetzte dem Opfer einen Schlag gegen den Oberarm und mit dem Fuss einen Tritt in den Hintern. Mit Strafbefehl vom 18. März 2015 wurde der Beschwerdeführer sodann der leichten Körperverletzung und versuchten Nötigung schuldig gesprochen und hierfür zu sieben Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Gemäss Tathergang tippte der Beschwerdeführer bei einem Kreisturnfest einer ihm unbekannten Person auf die Schulter. Als sich diese umdrehte, schlug er ihr unvermittelt die Faust ins Gesicht. Dabei zog sie sich eine Quetschrisswunde an der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlippe zu und einige Zähne lockerten sich. Ferner verurteilte ihn das Kreisgericht A.__ mit Entscheid vom 14. Februar 2017 wegen mehrfachen Raubes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Betrugs (begangen in Form des geringfügigen Vermögensdelikts) und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dem Sachverhalt in Bezug auf den Raub ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kollegen zwei unbekannten Personen Geld abnehmen wollte. Einem Opfer habe der Beschwerdeführer ohne Warnung einen heftigen Fusstritt und nachfolgend drei weitere gezielte und heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Auch auf das andere Opfer habe er eingeschlagen. Sodann wurde ihm mit Strafbefehl vom 6. April 2018 aufgrund Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h eine Busse von CHF 600 auferlegt. Innerhalb der noch laufenden zweijährigen Probezeit erhob die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Vorfalls vom 14. Juli 2018 am 25. März 2019 erneut Anklage gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer soll eine Person mit der Faust geschlagen haben. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer. Wie ausgeführt beging er in der Vergangenheit mehrfach Gewaltdelikte und dies selbst während laufenden Probezeiten. Das Kreisgericht A.__ hielt das Verschulden des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 14. Februar 2017 angesichts der gezeigten Vorgehensweise ebenfalls für schwer. Es beurteilte sein an den Tag gelegtes Verhalten als äusserst aggressiv, gewaltsam und unberechenbar. So habe er mit voller Wucht zugeschlagen und es nicht nur bei einem Fusstritt belassen, sondern anschliessend noch drei heftige Faustschläge ins Gesicht ausgeteilt. Dies zeuge insgesamt von einem hohen Mass an Skrupellosigkeit. Ausländerrechtlich negativ ins Gewicht – und im Übrigen auch vom Kreisgericht A.__ als straferhöhend taxiert – fällt auch, dass es bereits im Dezember 2012 und im Juni 2014 zu ähnlichen Delikten kam. Auch damals schlug der Beschwerdeführer den Opfern unvermittelt und ohne Vorwarnung die Faust ins Gesicht. Dieses Vorgehen scheint auch den Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 25. März 2019 zugrunde zu liegen. Erneut soll der Beschwerdeführer einem Opfer einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst haben. Zwar steht in diesem Verfahren ein Urteil noch aus, jedoch kann der Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren mit dem Verweis auf die Unschuldsvermutung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anders als im Strafverfahren, wo vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, muss im ausländerrechtlichen Verfahren mangels Verurteilung nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Der Grund liegt darin, dass die mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Massnahme darstellt, die ihrerseits auf einen polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist (VerwGE B 2015/167 vom 20. Januar 2017 E. 5.3, B 2012/140 vom 8. November 2013 E. 4.2.4, www.gerichte.sg.ch). Zutreffend ist zwar wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass angesichts der Entwicklungsfähigkeit von Jugendlichen bei Frühdelinquenten nur wenig Raum für aufenthaltsbeendende Massnahmen besteht, wenn die begangenen Delikte überwiegend keine Gewaltanwendung implizieren (oben, E. 4.3). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass er nicht für überwiegend nicht gewalttätige Delikte, sondern im Gegenteil gar rechtskräftig für Raub und damit ein Delikt, das sich gegen Leib, Leben und Vermögen anderer Menschen richtet, sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist. Sein Tatverschulden daran wurde vom Kreisgericht A.__ als schwer eingestuft. Auch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h, für welches der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. April 2018 gebüsst wurde, kann nicht als Bagatelldelikt abgetan werden, nachdem diesem Delikt ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung zugrunde liegt, insbesondere wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit überschritten wird (vgl. BGer 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4, 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2). Insgesamt muss konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer trotz Verurteilungen und laufenden Probezeiten fortfuhr, die hiesige Rechtsordnung immer wieder und in gravierender Art und Weise zu missachten. Daran vermag der Einwand, er habe die Delikte noch in jugendlichem Alter und als junger Erwachsener begangen, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als im Zeitpunkt als er die Gewalttat, für die er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, beging, bereits volljährig war. Bei der letzten ihm vorgehaltenen Tat, für die er allerdings noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, war er im Übrigen bereits 22 Jahre alt. Insgesamt betrachtet, kann daher nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden, die einer aufenthaltsbeendenden Massnahme entgegenstehen könnte. Auch seine Behauptung, dass er die richtigen Schlüsse gezogen habe und mit der kriminellen Karriere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen habe, führt zu keinem anderen Schluss. Dies umso weniger, als sie nach der letzten ihm entgegengehaltenen Tatbegehung vom Juli 2018 noch stärker in Zweifel gezogen werden müssen. Sein Verschulden ist indes so oder anders als schwer einzustufen. Entsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. 4.5. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz ein und lebte nun seit zehn Jahren in der Schweiz. Einen wesentlichen Teil der prägenden Jugendjahre und der Schulbildung bis zur 8. Klasse (act. MA 60) verbrachte er somit im Heimatland. In der Schweiz wurde ihm zuerst ein Deutschkurs ermöglicht, bevor er in eine Kleinklasse an der Oberstufe eingeteilt wurde. Die Lehre als Maler konnte er nicht abschliessen, weil er – eigenen Angaben zufolge - in der Schule nicht so gut war und Absenzen im Lehrbetrieb aufwies (act. MA 60). Gemäss Angaben im Einvernahmeprotokoll vom 22. Mai 2015 war der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2015 (act. MA 60) als auch im Zeitpunkt des Entscheides des Kreisgerichts A.__ vom 14. Februar 2017 arbeitslos. An der damaligen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Suche nach einer Lehrstelle, um seinen Lehrabschluss nachzuholen (act. MA 211, S. 16 des Entscheides des Kreisgerichts), was ihm indes nicht gelang. Seit dem 1. Juli 2018 arbeitet der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Z.__ in A.__ als Hilfsarbeiter/Fensterbauer. Der bisherige Verlauf der beruflichen Karriere des Beschwerdeführers zeigt, dass er sich nicht erfolgreich beruflich und wirtschaftlich integrieren konnte. Der Beschwerdeführer führt nun zwar zu Recht an, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in Nord-Mazedonien schwieriger sein dürften als in der Schweiz. Dies betrifft jedoch alle dort lebenden Personen in gleicher Weise und ist – gerade bei Konstellationen wie der oben ausgeführten - kein spezifischer persönlicher Grund, der die Rückkehr als unzulässig erscheinen lässt (BGer 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer diese Folge durch sein kriminelles Verhalten selbst herbeigeführt hat (VerwGE B 2018/63 vom 14. August 2018 E. 6.6, www.gerichte.sg.ch). Er wird damit in seiner Heimat nicht auf unüberwindbare Integrationsschwierigkeiten stossen, selbst wenn ihm sein Heimatland nicht die gleichen beruflichen Perspektiven bieten kann wie die Schweiz, zumal er diese auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hier bisher nicht nutzte. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem 12. Altersjahr hier aufgewachsen ist und schweizerdeutsch spricht, scheint er über keine vertieften sozialen Beziehungen zu verfügen, die über eine normale Integration hinausgehen. Er ist ledig und kinderlos. Seine Kollegen, mit welchen er die Straftaten beging, hatten mehrheitlich Migrationshintergrund. Angesichts der verübten Straftaten kann vorliegend auch nicht von einer erfolgreichen sozialen Integration ausgegangen werden. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK und seinem geltend gemachten engen familiären Verhältnis keinen Schutz ableiten. In erster Linie wird damit die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, geschützt. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Weder den Akten noch der Beschwerdeschrift ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern zu entnehmen. Folglich ist es ihm auch aus dieser Sicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine neue Existenz und ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. Auf jeden Fall ist er mit der Sprache in seinem Heimatland aufgewachsen und ihm sind die dortigen Gepflogenheiten aus seiner Kindheit bekannt. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren scheint der Beschwerdeführer bereits aus der Schweiz ausgereist zu sein. Gesamthaft betrachtet vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und geboten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Ingress und Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der Staat hat somit den Rechtsvertreter mit 80% (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28Abs. 1 HonO) und Mehrwertsteuer von 7,7% (Art. 29 HonO), insgesamt somit CHF 2'100 zu entschädigen. Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er je nach Prozessausgang zur Nachzahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verbessern (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Schambeck bis bis
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