© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/71 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.02.2020 Entscheiddatum: 17.08.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2019 Bildungswesen, Nichtbestehen der Dissertation (Art. 4 des Gesetzes über die Universität St. Gallen, sGS 217.11 und Art. 19 Abs. 1 lit. c des Universitätsstatuts sGS 217.15 sowie Promotionsordnung 07 vom 11. Dezember 2006. Der Beschwerdeführer stellt nicht die ungenügende Bewertung der Dissertation an sich in Frage. Er macht geltend, von seinen Referenten ungenügend betreut worden zu sein. Für einen solchen Verfahrensmangel bestehen keine Anhaltspunkte. Er wäre überdies bereits deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Eröffnung des ungenügenden Ergebnisses geltend gemacht worden ist (Verwaltungsgericht, B 2019/71). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 nicht ein (Verfahren 2C_801/2019). Entscheid vom 17. August 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte A.___, Beschwerdeführer, gegen Universitätsrat der Universität St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand definitive Ablehnung der Dissertation
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Universität St. Gallen liess A.___ mit Schreiben vom 4. Juni 2007 ab dem Herbstsemester 2007 zum Doktoratsstudium zu (act. 15/8a/2-5). Am 1. März 2010 wurde die Vorstudie akzeptiert. Gleichzeitig forderte ihn der Studiensekretär auf, bis 31. Juli 2013 die Dissertation einzureichen und die dissertationsbegleitenden Seminare erfolgreich abzuschliessen. Diese Frist wurde am 17. April 2013 um ein Jahr, d.h. bis 31. Juli 2014, verlängert. Mit der Begründung, die Dissertation sei zwar nahezu bereit zur Abgabe, aber er habe es aufgrund von Missverständnissen versäumt, die dissertationsbegleitenden Seminare rechtzeitig zu besuchen, ersuchte A.___ am 2. Juli 2014 erneut um Verlängerung der Einreichefrist. Der Studiensekretär wies das Gesuch am 16. Juli 2014 ab und hielt fest, A.___ habe die Doktoratsprüfung endgültig nicht bestanden. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Universitätsrat der Universität St. Gallen (nachfolgend: Universitätsrat) mit Entscheid vom 12. September 2016 in zweiter Instanz gut und wies A.___ an, seine Dissertation innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einzureichen. An den Seminaren hatte A.___ in der Zwischenzeit erfolgreich teilgenommen (zum Ganzen vgl. act. 15/8a/2-1, Beilage 5). Innert dieser abermals verlängerten Frist kam es auf Bestreben von A.___ zu einem Wechsel des Referenten (von Prof. Dr. X.___ zu Prof. Dr. N.), weil Prof. X. das zweite Verlängerungsgesuch nicht unterstützt hatte (vgl. act. 15/8a/2-1 Beilagen 9 und 10). Schliesslich reichte A.__ die Dissertation mit dem Titel "..." ein. Gestützt auf das Referat von Prof. Dr. N.___ und auf die Korreferate von Prof. Dr. O.___ und Prof. Dr. P.___ verfügte der Studiensekretär am 7. Juni 2017, dass die Dissertation definitiv abgelehnt sei und A.___ das Doktoratsstudium folglich nicht bestanden habe (act. 15/8a/2-1 Beilage 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23. Juni 2017 Rekurs bei der Rekurskommission der Universität St. Gallen (act. 15/8a/2-1). Er beantragte, die Dissertation sei anzunehmen; eventualiter sei sie ihm (mit einer Frist von einem Jahr) zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, von seinen Referenten ungenügend betreut und in seinem berechtigten Vertrauen, dass die Dissertation angenommen werde, enttäuscht worden zu sein. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab (act. 15/8a/2-23). Sie hielt fest, A.___ sei von Prof. X.___ in einem für externe Doktoranden überdurchschnittlichen Rhythmus betreut worden. Dies gelte allerdings nicht für die Schlussphase seiner Dissertation (Frühjahr 2014 bis Ende Juli 2014). Dass gerade dadurch das Ausarbeiten einer genügenden Dissertation unmöglich geworden sei, sei indessen kaum wahrscheinlich. Die konstatierten "handwerklichen" Mängel der wissenschaftlichen Arbeit seien nicht auf die ungenügende Betreuung zurückzuführen. Ein derartiger Verfahrensmangel hätte überdies frühzeitig und nicht erst nach der ungenügenden Bewertung der Arbeit vorgebracht werden müssen. Die Rolle von Prof. N.___ habe sich lediglich darauf beschränkt, die Dissertation zu bewerten. Zudem erwog die Rekurskommission, die verweigerte Möglichkeit zur Überarbeitung sei eine Frage der Leistungsbewertung, die sie nur auf Rechtsverletzungen überprüfe und die konkret nicht mit einem Ermessensfehler behaftet sei. C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 22. Januar 2018 erhob A.___ Rekurs beim Universitätsrat mit unveränderten Rechtsbegehren (act. 15/1 und 4). Dieser wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. März 2019 ab (act. 15/20). D. Gegen den Entscheid des Universitätsrates erhob A.___ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. März 2019 und Ergänzung vom 10. Mai 2019 (act. 1 und 9) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Dissertation sei ihm – unter Ansetzung einer Frist von einem Jahr zur erneuten Einreichung – zur Überarbeitung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Universitätsrat (Vorinstanz) trug am 29. Mai 2019 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde an und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 14). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Die Universität St. Gallen kann den Doktorgrad und andere akademische Grade sowie Diplome verleihen (Art. 4 UG und Art. 19 Abs. 1 lit. c des Universitätsstatuts, sGS 217.15, US). Einzelheiten – wie auch die Zulassung zum Doktorat – regelt die Promotionsordnung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und Art. 71 US). 3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Doktoratsstudium nach dem 1. August 2007 aufgenommen. Anwendbar sind demnach die Bestimmungen der Promotionsordnung 07 vom 11. Dezember 2006 (PromO 07, www.unisg.ch; Art. 82). Die PromO 07 ist zwar inzwischen von der Promotionsordnung vom 7. November 2016 (PromO 17, www.unisg.ch) abgelöst worden, gilt aber weiterhin für Studierende, die das Doktoratsstudium vor dem 1. August 2017 aufgenommen haben (vgl. Art. 68 Abs. 1 PromO 17). Ab dem 1. August 2020 gilt die PromO 17 für alle Doktorierenden (Art. 67 Abs. 3 PromO 17). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich auf die Bestimmungen der PromO 07 abgestellt und die für ihn günstigere PromO 17 zu seinem Nachteil nicht angewendet, ist ihm angesichts dieser klaren Übergangsbestimmungen nicht zu folgen. Eine Ausnahme im Sinne einer echten Rückwirkung (so aber der Beschwerdeführer in act. 9 Ziff. 55) ist nicht vorgesehen. Die Anwendung der PromO 07 beeinträchtigt weder die Rechtssicherheit, noch werden dadurch der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben zwar auf diese Grundsätze, führt aber – mit Ausnahme des Gleichbehandlungsgebotes – nicht weiter aus, inwiefern diese verletzt seien (vgl. act. 9 Ziff. 58). Dass durch die zitierte klare Übergangsregelung sein Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt worden wäre, trifft nicht zu. Dies gilt bereits deshalb, weil es konkret um einen Sachverhalt geht, der sich im Wesentlichen vor dem Inkrafttreten der PromO 17 zugetragen hat. Was die Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses zur Promotionsordnung (AB) anbetrifft, ist die Vorinstanz allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die AB zur PromO 17 konkret zur Anwendung gelangen. Zwar bestimmt Art. 52 Abs. 3 AB PromO 17, dass diese Ordnung ab dem 1. August 2017 für alle Doktorierenden gilt. Die hier interessierende Frage, ob der Beschwerdeführer während der Dissertationsphase korrekt behandelt worden ist – die Notenverfügung datiert vom 7. Juli 2017 –, ist nach den (aufgehobenen) Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses betreffend Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums (gemäss der PromO 07) vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. Dezember 2008 (AB PromO 07; von Amtes wegen beigezogenes act. 17) zu beantworten. Diese Präzisierung bleibt indes ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 3.3. Das Doktoratsstudium gliedert sich in eine Kurs- (bestehend aus Methoden- und Fachkursen, der Ausarbeitung der Vorstudie und dem Kolloquium zur Vorstudie) und in eine Dissertationsphase (bestehend aus den dissertationsbegleitenden Seminaren, der Abfassung der Dissertation und der Disputation; vgl. Art. 24 ff. PromO 07). Bei der Dissertation handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine selbständige wissenschaftliche Leistung, durch die der oder die Doktorierende vertiefte Fachkenntnisse sowie die Beherrschung wissenschaftlicher Methodik nachweist (vgl. Art. 36 PromO 07). Die Dissertation muss innerhalb von sechs Semestern nach Annahme der Vorstudie bzw. Beendigung der Kursphase eingereicht werden. Bis zur Einreichung der Dissertation müssen die dissertationsbegleitenden Seminare bestanden sein (Art. 46 Abs. 1 und 2 PromO 07). Dem Dissertationskomitee – dieses setzt sich aus dem Referenten bzw. der Referentin, dem Korreferent bzw. der Korreferentin und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern zusammen (vgl. Art. 9 PromO 07) – obliegt die Gesamtbetreuung der Dissertation, wobei die persönliche Betreuung des Doktoranden dem Referenten oder der Referentin übertragen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a PromO 07). Die AB zur PromO 07 unterstreichen dies: Der Referent hat die Doktorierenden in der Gestaltung der Kursphase angemessen zu beraten und mit ihnen zudem individuell und in einer angemessenen Periodizität den Fortgang der Arbeit zu besprechen (Art. 3 Abs. 1 und 2). Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch den Referenten und den bzw. die Korreferenten (vgl. Art. 41 Abs. 1 PromO 07). Die Dissertation ist angenommen, wenn die Note mindestens 4.0 beträgt. Bei kleinem Änderungsbedarf kann die Annahme an Auflagen geknüpft werden (Art. 54 Abs. 1 und 2 PromO 07). Eine nicht angenommene Dissertation kann bei erstmaliger Einreichung entweder zur Überarbeitung zurückgegeben oder definitiv abgelehnt werden. Für die Überarbeitung der Dissertation wird durch die Programmkommission eine Frist von einem Semester oder einem Jahr festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 5 PromO 07).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer stellt die ungenügende Bewertung der Arbeit an sich nicht in Frage. Er macht vielmehr geltend, seine Referenten (Prof. X.___ bzw. Prof. N.) hätten das Dissertationsprojekt von Beginn der Dissertationsphase an ungenügend bzw. gar nicht betreut, wodurch er gar keine genügende Dissertation habe erarbeiten können. 4.1. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, Prof. X. sei passiv gewesen, habe ihm keine Informationen geliefert und damit verunmöglicht, durch sein Fachwissen und seine Erfahrung die Qualität seiner Dissertation zu verbessern. Gezeigt habe sich der mangelnde Einsatz beispielsweise an unbeantworteten E-Mails, mit denen ihm der Beschwerdeführer ganze Kapitel der Arbeit zugestellt habe. Er habe darauf keinerlei Antwort erhalten. Ferner seien kurzfristig Besprechungstermine abgesagt, in öffentlichen Lokalen durchgeführt oder deren Dauer von Seiten des Referenten gekürzt worden. Intensiver sei der Kontakt erst geworden, nachdem Prof. X.___ wesentliche Änderungen des vereinbarten Inhalts der Arbeit vorgeschlagen habe. In dieser Zeit – zwischen Februar 2013 und April 2014 – sei der Kontakt zwar häufiger gewesen, allerdings noch immer von unzureichender Qualität. Insgesamt sei es mit Prof. X.___ zu acht Treffen von jeweils dreissig Minuten Dauer gekommen. Aufgrund der späten Änderungsanweisung, dem passiven Verhalten und dem von Beginn an schwierigen Verhältnis habe er zu Recht am Willen des Referenten gezweifelt, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Verletzt worden sei insbesondere seine "legitime und legale Erwartung auf ein Arbeitsverhältnis, bei dem sowohl der Student als auch der Referent zusammenarbeiten, um (...) die Voraussetzungen für den Erfolg der Dissertation zu schaffen, die ein gemeinsames Projekt ist" (act. 9 Ziff. 12). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der genaue Umfang der persönlichen Betreuungsleistung im Ermessen des Referenten liege, sei willkürlich und werde den Interessen der Doktorierenden nicht gerecht. Andernorts führte der Beschwerdeführer aus, der Kontakt mit Prof. X.___ habe ihm gar zum Nachteil gereicht, habe dieser doch lediglich der verspäteten Einführung beträchtlicher Änderungen gedient. Die heute geltend gemachten Pflichtverletzungen habe er nicht früher (d.h. vor der Ablehnung seiner Dissertation) abgemahnt, weil er während der Dissertationsphase eine ziemlich positive und konstruktive Sichtweise auf die Beziehung zu seinem Referenten gehabt habe (act. 9 Ziff. 65). Es habe lange gedauert, bis er die diesbezüglichen Hoffnungen verloren habe, und er sei auch nicht daran interessiert gewesen, die Beziehung durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reklamationen weiter zu erschweren. Es gebe keine rechtliche oder logische Begründung, die ihn verpflichtet hätte, einen festgestellten Verstoss sofort bzw. früher zu rügen. Mit seinem zweiten Referenten (Prof. N.) sei weder ein konstruktiver oder regelmässiger Austausch zustande gekommen, noch habe dieser hilfreiche Vorschläge zur qualitativen Verbesserung seiner Dissertation geliefert. Dies, obwohl er von der Programmkommission explizit als Referent und nicht nur als Gutachter bezeichnet worden sei. Auch in der letzten Phase des Doktoratsstudiums habe er Anspruch auf einen kompetenten Referenten gehabt, der ihn beim Verfassen einer den Anforderungen genügenden Dissertation hätte unterstützen müssen. Ebenfalls gefehlt habe es an Anzeichen, dass die Dissertation möglicherweise abgelehnt werde. Er sei im Gegenteil (nach der vom Universitätsrat bewilligten zweiten Fristverlängerung) von Prof. N. aufgefordert worden, die Arbeit möglichst rasch einzureichen. Dieser habe ihm am 21. November 2016 telefonisch zugesichert, seine Dissertation werde im schlimmsten Fall zur Verbesserung zurückgewiesen. Auch habe er mitgeteilt, seine Kommentare und ein Feedback werde er erst nach Einreichung der Doktorarbeit abgeben. Dieses Vorgehen sei unaufrichtig. Er sei zur Abgabe gedrängt worden und habe dadurch keine Möglichkeit mehr gehabt, während der verbleibenden Frist von sechs Monaten von einer angemessenen Aufsicht durch Prof. N.___ zu profitieren. Dieser habe sogar noch den Eindruck erweckt, im schlimmsten Fall werde die Arbeit zwecks Revision zurückgewiesen. Der Anspruch auf angemessene Betreuung erstrecke sich bis zum Abschluss der Dissertation. Indem dieser Anspruch in seinem Fall verletzt worden sei, sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen worden. Unzutreffend sei ferner, dass seine Dissertation nicht überarbeitet werden könne. Wenn die Arbeit dermassen unzulänglich sei, lasse dies umso mehr auf unzureichende Betreuung schliessen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wögen die Pflichtverletzungen der beiden Referenten schwer, und es müsse ihm angesichts dieses schweren Verfahrensmangels die Möglichkeit zur Revision seiner Arbeit gegeben werden. 4.2. Die Vorinstanz stellte die vom Beschwerdeführer gerügten Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders dar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1. Bei der "persönlichen Betreuung" gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a PromO 07 handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Frage nach dem angemessenen Betreuungsintervall sei nicht geregelt. Die individuelle Ausgestaltung der persönlichen Betreuung liege im pflichtgemässen Ermessen des Referenten. Dieser habe im konkreten Fall im Jahr 2013 unbestrittenermassen Anweisungen erteilt, denen der Beschwerdeführer – entgegen seiner heutigen Darstellung – nicht gefolgt sei, um einen Konflikt zu vermeiden, sondern weil er damals eingesehen habe, dass seine bisherige Arbeit den Ansprüchen an eine erfolgreiche Dissertation nicht genügen würde. Er allein trage die Verantwortung für die Qualität seiner Dissertation, zumal es sich um eine selbständige wissenschaftliche Leistung handle. Die nachgewiesene Absage eines Besprechungstermins am 11. November 2011 – die Besprechung sei in der Folge telefonisch geführt worden – sei zwar bedauerlich, könne jedoch das Abfassen einer genügenden Dissertation nicht verunmöglicht haben. Dies treffe auch für den Umstand zu, dass es zwischen 2010 und 2012 mehrere Treffen in Restaurants oder Cafés gegeben habe, was der Beschwerdeführer heute als unseriös beklage, damals aber hingenommen habe. Wenn dieser moniere, E-Mails (wobei es sich lediglich um drei von insgesamt 84 Interaktionen mit dem Referenten handle) mit wichtigen Teilen oder einzelnen Kapiteln seien unbeantwortet geblieben, müsse er sich die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht sofort nachgehakt oder bei der zuständigen Stelle reklamiert habe. Im heutigen Zeitpunkt wirkten diese Rügen nachgeschoben. 4.2.2. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein anderes Verständnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Doktoranden und Referenten habe. Nach der geltenden Rechtslage stünden die Doktorierenden unter der Leitung, nicht aber unter der Führung eines Fakultätsmitglieds. Es liege an ihnen, die Initiative zu ergreifen und die Anforderungen zu erfüllen. Angesichts dessen, dass es allein im Jahr 2013 zu acht Besprechungen und nach Verteidigung der Vorstudie zu 84 Interaktionen gekommen sei, könne nicht von mangelhafter Betreuung gesprochen werden. Wenn dieser Betreuungsleistung heute die Qualität abgesprochen werde, sei dies verspätet. Es wäre dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten gewesen, sich mit einer entsprechenden Kritik zu gegebener Zeit direkt an den Doktorvater zu wenden. Es entstehe der Eindruck, dass er die Verantwortung für seine Situation seinem Referenten anzulasten versuche.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3. Was die Betreuung durch Prof. N.___ anbelangt legte die Vorinstanz dar, im Zeitpunkt des Referentenwechsels sei die vom Universitätsrat in zweiter Instanz bewilligte Fristverlängerung bereits am Laufen gewesen. Diese Verlängerung sei zum Besuch der dissertationsbegleitenden Seminare beantragt und schliesslich bewilligt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Dissertation nach den damaligen Angaben des Beschwerdeführers bereit zur Einreichung gewesen sei. Dennoch habe Prof. N.___ angeboten, spezifische Fragen im Prozess der letzten Überarbeitung zu beantworten. Derartige Fragen habe der Beschwerdeführer nicht gestellt, sondern vielmehr nach Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen gefragt. Dass er auf eine vorgezogene Prüfung bzw. eine Vorkorrektur bestanden habe, zeige seine falsche Vorstellung von den Betreuungspflichten des Referenten. Es liege am Doktoranden, die Forschungsarbeit selbständig auszuführen. Der Referent begleite und berate ihn zwar, übernehme aber nicht die Führung. Der Referent verletze seine Betreuungspflicht nicht, wenn er den Doktoranden vor der Einreichung nicht auf sämtliche Verbesserungsmöglichkeiten hinweise oder ihm nicht von der Einreichung abrate. Umgekehrt lasse das Ausbleiben von Kritik nicht auf eine erfolgreiche Dissertation schliessen. Weder sei der Beschwerdeführer durch Prof. N.___ ungenügend betreut worden, noch habe dieser berechtigtes Vertrauen verletzt oder widersprüchlich gehandelt. 4.3. 4.3.1. Die Dissertation dient dem Nachweis vertiefter Fachkenntnisse sowie der Beherrschung wissenschaftlicher Methodik. Es handelt sich um eine selbständige wissenschaftliche Leistung. Dem Referenten obliegt nach den in E. 3.3 hiervor zitierten Rechtsgrundlagen die persönliche Gesamtbetreuung der Dissertation. Die Betreuung umfasst, die Doktorierenden während der Kursphase (nicht aber während der hier streitigen Dissertationsphase) angemessen zu beraten und mit ihnen zudem individuell und in einer angemessenen Periodizität den Fortgang der Arbeit zu besprechen (dies betrifft die Dissertationsphase; vgl. [den vom Bundesgericht aus anderen Gründen aufgehobenen] VerwGE B 2016/73 vom 28. März 2017 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz führte aus, was "persönliche Betreuung" bedeute und wann die Periodizität der Besprechungen "angemessen" sei, werde in den einschlägigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regelwerken nicht näher ausgeführt. Dies genauer festzulegen, liege im Ermessen des Referenten (E. 3.d des angefochtenen Entscheids). In den Augen des Beschwerdeführers ist diese Formulierung widersprüchlich. Es gehe nicht an, dass der Referent derjenige sei, der den Umfang seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen bestimme. Nebst dem, dass der Beschwerdeführer damit die grundsätzliche Bedeutung von Ermessensspielräumen verkennt, ist – mit der Vorinstanz – von mangelhafter Betreuung jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn es (was unbestritten ist) allein im Jahr 2013 zu acht halbstündigen Besprechungen gekommen ist bzw. es nach der Verteidigung der Vorstudie insgesamt 84 Interaktionen gegeben hat. Auch wenn nicht jede dieser "Interaktionen" bedeutsame Auswirkungen auf das Dissertationsprojekt hatte, fehlen doch Anhaltspunkte dafür, dass der Referent die Betreuung krass vernachlässigt und damit sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte (vgl. E. 2 hiervor). 4.3.2. Die mangelhafte inhaltliche Qualität der Betreuung zeigte sich in den Augen des Beschwerdeführers insbesondere darin, dass der Referent zunächst nur spärlich Rückmeldungen gegeben und ein fachlicher Austausch gefehlt habe. Dass der Referent im Jahr 2013 unbestrittenermassen erhebliche Änderungen vorgeschlagen hat, lässt sich mit dieser Darstellung jedoch nicht in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer fügte in der Folge nach eigenen Angaben zwei Kapitel hinzu und nahm erhebliche zusätzliche Arbeiten vor. Andernorts führte er aus, er habe die Dissertation ein zweites Mal erarbeiten müssen. Diese Gegebenheiten sprechen nun aber dafür, dass sich der Referent der Arbeit des Beschwerdeführers angenommen und durchaus ein Austausch auf fachlicher Ebene stattgefunden hat. 4.3.3. Im Übrigen sind auch die Privaten im Rechtsverkehr mit staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Widersprüchliches Verhalten der Privaten darf diesen nicht zum Vorteil gereichen. Unter anderem ergibt sich aus diesem Prinzip, dass Verfahrensfehler sofort gerügt werden müssen. Es ist unzulässig, sich erst nach einem missliebigen Ausgang des Verfahrens auf einen formellen Fehler zu berufen und somit einen potenziellen Anfechtungs- oder gar Nichtigkeitsgrund in Reserve zu behalten (vgl. z.B. BGE 138 I 97 E. 4.1.5). Nichts Anderes gilt bei Prüfungen. Auch hier sind formelle Mängel bei deren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführung sofort zu rügen. Solche bleiben regelmässig unberücksichtigt, wenn sie erst nach dem Absolvieren bzw. nach Eröffnung eines negativen Resultats geltend gemacht werden. Ansonsten müsste immer wieder damit gerechnet werden, dass nachträglich Gründe vorgebracht würden, um ungenügende Leistungen zu rechtfertigen (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung behinderungsbedingter Nachteile VerwGE B 2012/231 vom 27. August 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Mit der im konkreten Fall beanstandeten ungenügenden Betreuung durch die Referenten macht der Beschwerdeführer geltend, während des Doktoratsstudiums unfair und damit formell mangelhaft behandelt worden zu sein. Ruchbar gemacht hat er diese Gegebenheiten erstmals im Rekursverfahren betreffend die zweite Fristverlängerung und nur, nachdem Prof. X.___ seinen Antrag nicht (mehr) unterstützt hatte. Diese (inhaltlich ohnehin unberechtigte) Rüge hätte er – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (act. 9 S. 17 ff.) – bereits viel früher vorbringen müssen, zumal ihm die behauptete ungenügende Betreuung längst bewusst gewesen war bzw. sein musste (vgl. act. 9 S. 6). Die Mutmassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer versuche, im Nachhinein mit pauschalen Vorhalten die Verantwortung für das Entstehen und Gelingen seiner Dissertation anderen zuzuschieben, lässt sich nicht von der Hand weisen. 4.3.4. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer überdies, soweit er geltend macht, von Prof. N.___ ebenfalls ungenügend betreut worden zu sein. Im Rekursverfahren betreffend die zweite Fristverlängerung – diese wurde schliesslich mit Rekursentscheid des Universitätsrates vom 12. September 2016 gewährt – hatte er nämlich geltend gemacht, das Doktorandensekretariat im März 2014 bezüglich der Abgabemodalitäten kontaktiert zu haben und die Dissertation letztlich vor Ablauf der Frist eingereicht zu haben (vgl. den Rekursentscheid in act. 15/8a/2-1 Beilage 15 S. 2). Die Arbeit sei seit dem Frühjahr 2014 fertiggestellt (ebd. S. 6). Es mangelte also bereits in diesem Zeitpunkt nur noch an der Absolvierung der dissertationsbegleitenden Seminare. Hiervon ging auch die Vorinstanz im zitierten Entscheid aus und setzte die Frist zur Einreichung der Dissertation auf sechs Monate an, nachdem der Beschwerdeführer die dissertationsbegleitenden Seminare während des Rekursverfahrens absolviert hatte (E. 7.e und 9). Die zuständige Programmkommission beauftragte in der Folge am 21. Oktober 2016 Prof. N.___ mit der Übernahme des Referats (act. 9/5), und zwar in Kenntnis des erwähnten Rekursentscheids. Der neue Referent forderte den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sofort auf, die (nach früheren Angaben) abgabefertige Dissertation einzureichen (act. 9/6 S. 1). Wie sich beispielsweise aus einem E-Mail vom 8. November 2016 ergibt, wünschte der Beschwerdeführer vorgängig ein Feedback zu seiner Arbeit. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass durch die gewünschte Vorkorrektur Sinn und Zweck der Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit untergraben würde. Wenn ihm Prof. N.___ zusicherte, er werde das gewünschte Feedback nach Einreichung der Dissertation erhalten, lässt sich darin jedenfalls keine Verletzung der Betreuungspflicht erkennen. 4.3.5. Dass die Betreuung insgesamt ungenügend gewesen sei, zeigt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ferner daran, dass die Dissertation nicht einmal zur Revision zurückgewiesen, sondern definitiv abgelehnt worden sei. Entweder hätten die Referenten ihre Rolle nicht erfüllt und die Arbeit nicht laufend überprüft oder sie hätten von ihrem eigenen Versagen in der Betreuung ablenken wollen und ihm deshalb die Möglichkeit zur Revision verweigert. Der Beschwerdeführer konstruiert damit einen Zusammenhang zwischen Betreuung und Resultat, den es bei einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung so nicht geben kann. Ein Rechtsanspruch auf das Bestehen der Doktoratsprüfung existiert nicht. 4.3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, Prof. N.___ habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs vom 21. November 2016 zugesichert, die Dissertation werde "im schlimmsten Fall mit einer Revision akzeptiert". Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht und die genannte Auskunft als Vertrauensbasis verstanden haben will (vgl. Art. 9 BV bzw. Art. 8 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV), ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a; 126 II 377 E. 3a; 118 Ia 245 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufl. 2016, Rz. 624 ff.). Aus dem Vertrauensschutzgrundsatz ergibt sich, dass selbst eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Betroffenen erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten kann. Dies jedoch (unter anderem) nur, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der (zuständigen) Behörde handelte und wenn der Betroffene deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres hat erkennen können (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Es muss nicht weiter untersucht werden, ob es im konkreten Fall eine derartige telefonische Zusicherung überhaupt gegeben hat. Nachdem sich aus den Akten ergibt, dass die Dissertation erst Anfang 2017 eingereicht wurde, durfte der Beschwerdeführer im November 2016 offensichtlich noch nicht auf Auskünfte über deren Bewertung vertrauen. Er wusste überdies, dass in seinem Fall sogar drei voneinander unabhängige Gutachter bzw. Betreuungspersonen für die Benotung zuständig waren und nicht ausschliesslich der Referent. Schliesslich fehlt es (auch) an für den Beschwerdeführer nachteiligen Dispositionen, welche dieser gestützt auf eine falsche Auskunft hätte tätigen können. 4.3.7. Soweit der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz vorbringt, die Dissertation könne durchaus überarbeitet werden, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen von den Ausführungen zur als unzureichend empfundenen Betreuung lassen sich der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung durch das Dissertationskomitee entnehmen. Die Gutachten vom 23. März 2017 (Prof. N.), vom 8. April 2017 (Prof. P.) und vom 21. April 2017 (Prof. O.___) sprachen der Dissertation gleichermassen die minimalste wissenschaftliche Qualität ab und zeigten derart schwerwiegende Mängel auf, die durch eine Überarbeitung innert nützlicher Frist nicht zu beheben wären. In ihren Stellungnahmen im Verfahren vor der Rekurskommission bestätigten der Referent und die Korreferenten ihre Auffassungen. Ein gegenteiliges Ergebnis lässt sich mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht begründen, erst recht nicht mit Blick auf die zurückhaltende Beurteilung derartiger Ermessensentscheide im (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsmittelverfahren. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass der angefochtene
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid rechtsfehlerhaft wäre oder auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen würde. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Soweit das Rechtsbegehren der Vorinstanz – "unter Kostenfolge" – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung mitenthalten sollte, steht ihr kein Kostenersatz zu (vgl. ausführlich [die gleiche Vorinstanz betreffend] VerwGE B 2016/73 vom 28. März 2017 nicht publizierte E. 6 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: