© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/67 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.02.2020 Entscheiddatum: 28.06.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 28.06.2019 Ausländerrecht, Wiederherstellung Beschwerdefrist, Art. 30 Abs. 1, Art 30bis VRP und Art. 148 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdefrist kann wiederhergestellt bzw. eine Nachfrist gewährt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft und das Gesuch um Nachfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht wird. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers brachte vor, dass er mangels Instruktion nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können, da sich der Gesuchsteller während der Dauer der Rechtsmittelfrist in der Klinik G.__ zur medizinischen Behandlung aufgehalten habe. Es liegt nicht "kein oder nur ein leichtes Verschulden" des Rechtsvertreters vor. Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsvertreters. Die (unterlassenen) Handlungen des Rechtsvertreters muss sich der Gesuchsteller zurechnen lassen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/67). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Februar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_764/2019). Entscheid vom 28. Juni 2019 Verfahrensbeteiligte Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw R., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) wies mit Entscheid vom 20. Februar 2019 den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. April 2017 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung von Z.__ ab. Dieser Entscheid wurde am 21. Februar 2019 versandt und dem Rechtsvertreter am Tag darauf zugestellt. B. Mit Schreiben vom 20. März 2019 stellte der Rechtsvertreter von Z.__ (Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 20. Februar 2019. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er vor, dass er mangels Instruktion von Z.__ nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können. Z.__ habe sich während der Dauer der Rechtsmittelfrist in der Klinik G.__ zur medizinischen Behandlung aufgehalten. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 3. April 2019 einen Arztbericht von Dr. B., Oberärztin der Klinik G., vom 28. März 2019 nach. Das SJD (Vorinstanz) schloss mit Schreiben vom 15. April auf Abweisung des Gesuchs und teilte mit, sie stimme einer Fristwiederherstellung nicht zu. Am 6. Mai 2019 liess sich der Rechtsvertreter von Z.__ nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Der Abteilungspräsident erwägt:
ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 VRP finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemässe Anwendung, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes bestimmt. Die bundesrechtlichen zivilprozessualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die gesetzliche Beschwerdefrist von vierzehn Tagen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) hat von Gesetzes wegen bei Nichtbeachtung ohne Weiteres Verwirkungsfolge (Art. 30 VRP). Der Rekursentscheid der Vorinstanz wurde im vorliegenden Fall am 22. Februar 2019 dem Rechtsvertreter zugestellt. Die vierzehntägige Beschwerdefrist lief damit unbestrittenermassen am 8. März 2019 ab. Strittig ist damit, ob dem Fristwiederherstellungsgesuch stattzugeben ist. 2.2. Die Behörde kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung einer Frist zudem auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Nachdem die Vorinstanz vorliegend eine Zustimmung zu einer allfälligen Fristwiederherstellung ausdrücklich verweigert hat, kommt eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRP zum Vornherein nicht in Frage. Sowohl nach der verwaltungsgerichtlichen als auch nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin eine strenge Praxis (vgl. BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2). Insbesondere gelten für Rechtsanwälte strenge Sorgfaltsmassstäbe: sie haben ihren Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, die fristgerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte der von ihnen vertretenen Personen jederzeit zuverlässig sicherzustellen (vgl. BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 betreffend VerwGE B 2014/105 vom 27. April 2016 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Dieser strenge Sorgfaltsmassstab gilt grundsätzlich für sämtliche Rechtsmittelverfahren bis ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungeachtet des Verfahrensgegenstands. Ist der Verfahrensgegenstand für den Gesuchsteller wie im vorliegenden Fall von existenzieller Bedeutung, ist vom Rechtsvertreter eher eine noch höhere Sorgfalt zu erwarten als in einem Verfahren, in welchem „nur“ finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen (vgl. N. Gozzi, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 148 ZPO). 2.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Fristwiederherstellungsgesuch geltend, dass weder den Gesuchsteller noch ihn ein Verschulden treffe. Der Gesuchsteller habe sich vom Zeitpunkt des Entscheiderlasses der Vorinstanz am 20. Februar 2019 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. März 2019 in der Klinik G.__ aufgehalten. Selbst wenn ihm der Entscheid in der Klinik hätte zugestellt werden können, wäre er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Entscheidung zu treffen respektive ihn fristgerecht anzuweisen, Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben. Ein solcher Entscheid könne von einer (...) schwer kranken Person nicht verlangt werden. Ebenso wenig könne vom Gesuchsteller erwartet werden, seinen Rechtsvertreter über den Klinikaufenthalt zu informieren. Er selbst habe erst Kenntnis vom Klinikaufenthalt erhalten, als das Couvert mit seinem Schreiben vom 22. Februar 2019 dem Gesuchsteller nicht habe zugestellt werden können. In diesem Schreiben habe er den Gesuchsteller informiert, dass er bei Ausbleiben einer Antwort bis spätestens am 6. März 2019 davon ausgehe, dass der Gesuchsteller auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz verzichte und das Mandatsverhältnis beenden wolle. Da keine Rückmeldung bei ihm eingegangen sei, habe er angenommen, der Gesuchsteller wolle auf das Erheben einer Beschwerde verzichten. Daher habe er die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen lassen. Erst am 11. März 2019 habe er erfahren, dass das Schreiben dem Gesuchsteller wegen des Klinikaufenthalts nicht habe zugestellt werden können. 2.4. Ein leichtes Verschulden wird in der Praxis regelmässig nur dann angenommen, wenn lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, liegt eine Nachlässigkeit vor (vgl. Cavelti/Vögeli, Rz. 1141, VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013, E. 2.1). Bei der Beurteilung ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Nicht mehr leichtes Verschulden liegt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dabei immer dann vor, wenn die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt, welches in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre. Es ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist (N. Gozzi, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 148 ZPO). So wird gerade bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter generell ein strengerer Sorgfaltsmassstab angelegt als bei einem nicht oder nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1141 mit Hinweisen). Wer einen Vertreter bestellt, hat sich dessen Verhalten vollumfänglich zurechnen zu lassen. Trifft den Vertreter ein Verschulden an der Versäumung der Frist, kann die Partei grundsätzlich nicht um Fristwiederherstellung ersuchen; wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der hat grundsätzlich auch die daraus resultierenden Nachteile zu tragen. Hat der Vertreter bewusst auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, stellt sich die Frage eines – verschuldeten oder unverschuldeten – Hindernisses nicht (BGer 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2, 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt die Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen. Die Gründe für die Wiederherstellung sind zu benennen und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. N. Gozzi, a.a.O., Rz. 38f. zu Art. 148 ZPO und B. Merz, a.a.O., Rz. 27 f. zu Art. 148 ZPO). 2.5. Unbestrittenermassen vertrat der Rechtsvertreter den Gesuchsteller bereits im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz. In der Rekursschrift vom 10. Mai 2017 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller seit dem Jahr 2008 an (...) gelitten habe, welche mehrere Aufenthalte in (...) nach sich gezogen hätten (Ziff. 9 der Rekursschrift, act. vi 1). Insbesondere wies er darauf hin, dass es notorisch sei, dass an (...) leidende Personen mit dem Alltag sowie den administrativen Angelegenheiten überfordert seien (Ziff. 17 der Rekursschrift). Überdies setzte die Vorinstanz den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Februar 2019 davon in Kenntnis, dass der Gesuchsteller am 15. Januar 2019 in der Klinik G.__ fürsorgerisch untergebracht werden musste (act. vi 17 f.). Bei diesem Wissenstand wäre eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rechtsvertreter geboten gewesen. Der Rechtsvertreter sandte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss seinen Angaben den am 22. Februar 2019 eingegangenen Entscheid mit einem Begleitschreiben per Einschreiben an den Gesuchsteller. In diesem Begleitschreiben soll er dem Gesuchsteller mitgeteilt haben, dass er bei Ausbleiben einer Antwort bis am 6. März 2019 davon ausgehe, dass der Gesuchsteller auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz verzichte und das Mandatsverhältnis beenden wolle. Dieses Begleitschreiben wurde nicht als Beweisstück eingereicht, weshalb der Wortlaut nicht überprüft werden kann. Allerdings könnte der Rechtsvertreter selbst mit diesem Beweis nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er aufgrund der ihm bekannten aktuellen gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers eine erhöhte Sorgfaltspflicht hatte. Entweder hätte er vor Ablauf der Beschwerdefrist persönlich mit dem Gesuchsteller in Kontakt treten oder – wie die Vorinstanz zutreffend geltend macht – vorsorglich Beschwerde erheben sollen (vgl. BGer 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2). Im Übrigen scheint der Rechtsvertreter das Fristwiederherstellungsgesuch auch ohne ausdrückliche Instruktion seitens des Gesuchstellers "vorsorglich" eingereicht zu haben. Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Vertretung können nicht zur Wiederherstellung führen (B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Rz. 25 zu Art. 148 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters stellt die Begründung – zumindest in einem Verfahren im Kanton St. Gallen – bei der Erhebung einer vorsorglichen Beschwerde auch keine Eintretensvoraussetzung dar. Dies erhellt unschwer aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VRP und der langjährigen und konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts dazu: Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist auf, die Beschwerde zu ergänzen. Auch das vom Rechtsvertreter vorgebrachte Kostenrisiko bei einer allfälligen Abschreibung des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Einerseits wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und andererseits ersuchte der Rechtsvertreter auch im Fristwiederherstellungsgesuch infolge Mittellosigkeit des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kostenrisiko wäre demnach sehr gering gewesen. Im Übrigen musste dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass der Verfahrensgegenstand für den Beschwerdeführer von existenzieller Bedeutung ist. Immerhin soll der Beschwerdeführer die Schweiz und seine minderjährigen Kinder, welche in der Schweiz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leben, nach 20-jährigem Aufenthalt verlassen. Auch aus diesem Grund wäre vom Rechtsvertreter eine höhere Sorgfalt zu erwarten gewesen. Insgesamt muss dem Rechtsvertreter damit vorgeworfen werden, dass er sein Mandatsverhältnis im Wissen um die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer nicht sorgfältig, sondern nachlässig geführt hat. Dem Gesuch auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann nur schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden. Daran änderte sich auch nichts, wenn es allein auf das Verhalten des Gesuchstellers ankäme, der Krankheit als Hinderungsgrund für rechtzeitiges Handeln geltend macht. 2.6. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3, 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2). Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe. Auch eine Depression genügt grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 62 zu § 12 VRG/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.7. Der Gesuchsteller wurde am 15. Januar 2019 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik G.__ eingewiesen (act. vi 17/). Gemäss der undatierten E- Mail von Frau X., Mitarbeiterin Klinikadministration der G., trat der Gesuchsteller am 6. Februar 2019 aus der Klinik aus und am 15. Februar 2019 wieder freiwillig ein (act. 2/5). Dem nicht unterzeichneten Arztbericht von Dr. B.__ vom 28. März 2019 ist zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entnehmen, dass der Gesuchsteller aufgrund einer (...) in stationärer Behandlung ist (act. 8). Weiter wird beschrieben, dass eine Wegweisung in den Kosovo aus (...) höchst problematisch sei, da der Gesuchsteller schwer krank sei. Hinweise darauf, dass es dem Gesuchsteller krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll, mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen oder eine Drittperson zu beauftragen, sich um seine Post zu kümmern, liegen keine vor. Denn dem Arztbericht fehlen sowohl eine Beschreibung der medizinischen Symptomatik und Situation wie auch objektive Befunde zum Krankheitsgeschehen, die eine damit einhergehende Unmöglichkeit des rechtzeitigen Handelns plausibel begründen vermögen. Darüber hinaus erscheint die gestellte Diagnose einer (...), gegenwärtig depressiv, als nicht gesichert. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstellte Dr. Y.__ am 13. Dezember 2019 ein Gutachten bezüglich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (act. vi 13). Der Gutachter hinterfragte die von den Ärzten der Klinik G.__ gestellte Diagnose, da keine (...) Symptome, welche gemäss der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (...) vorausgesetzt würden, beschrieben worden seien und gestützt auf die Anamnese sowie den gutachterlichen Untersuch auch keine solchen eruiert werden konnten. Die bisherigen Klinikaufenthalte wurden durch (...) ausgelöst, was laut dem Gutachter höchstens die Diagnose einer (...) zuliesse. Zur Symptomatik dieser Störung würden (...) gehören (...), was jedoch nicht im Arztbericht vom 28. März 2019 beschrieben wurde. Die diagnostizierten somatischen Beschwerden entsprechen dem (...) und können daher von vornherein keine starken intellektuellen Beeinträchtigungen mit sich bringen. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller sich während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bzw. –frist in einer persönlich schwierigen Situation befand. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Gesuchsteller unverschuldet objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen wäre, den Rechtsvertreter mit der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde zu beauftragen. 2.8. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht leicht. Zudem hat sich der Gesuchsteller das nachlässige Verhalten des Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Dementsprechend ist eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist nicht gerechtfertigt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Der Gesuchsteller stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO, und Art. 29 Abs. 3 erster Satz der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Sowohl vom Sachverhalt als auch von der Rechtslage (strenge Rechtspraxis bei Fristwiederherstellungsgesuchen) her waren die Gewinnaussichten des vom Beschwerdeführers angestrebten Verfahrens von Anfang an als beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. (...)
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
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Der Abteilungspräsident Eugster