Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/65
Entscheidungsdatum
11.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/65 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.10.2019 Entscheiddatum: 11.06.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.06.2019 Strassenverkehrsrecht, vorsorglicher Führerausweisentzug (Sicherungsentzug), Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG und Art. 30 VZV. Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person bestehen. Der Beschwerdeführer beging eine dritte schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich auf unbefristete Zeit bzw. bis zum Abschluss des ordentlichen Administrativverfahrens und der darin anzuordnenden Entzugsdauer, zu Recht entzogen wurde (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/65). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_381/2019). Entscheid vom 11. Juni 2019 Verfahrensbeteiligte S.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet SG, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand vorsorglicher Führerausweisentzug

Der Abteilungspräsident stellt fest:

  1. S., geboren 1969, besitzt den Führerausweis seit 1988. Er war ihm wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h – für die Dauer von drei Monaten vom 16. November 2011 bis 15. Februar 2012 entzogen. Am 17. Juli 2016 überschritt S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 19 km/
  2. Nachdem er am 22. September 2016 ein Fahrzeug mit einer

Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2,09 und höchstens 2,31

Gewichtspromille gelenkt hatte, wurde ihm der Führerausweis am 3. November 2016

für die Dauer der Abklärung der Fahreignung vorsorglich entzogen. Da das in der Folge

erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. April 2017 die Fahreignung von S.__

bei Einhaltung einer kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz bejahte, wurde der

vorsorgliche Führerausweisentzug am 2. Mai 2017 aufgehoben und der Führerausweis

mit Auflagen versehen. Die Trunkenheitsfahrt – die Geschwindigkeitsüberschreitung

vom 17. Juli 2016 blieb unerwähnt – wurde am 8. August 2017 mit einem

Warnungsentzug für die Dauer von zwölf Monaten geahndet. Der Vollzug endete am

27. März 2018. Am 19. April 2018 wurden die Auflagen zum Führerausweis

aufgehoben.

B. Am 9. November 2018 kontrollierte die Kantonspolizei S.__ in C.. Die Polizisten stellten Alkoholmundgeruch fest, woraufhin der Pikett-Staatsanwalt eine Blut- und Urinprobe anordnete. Die Polizei nahm S. den Führerausweis auf der Stelle ab. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Analyse der Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt S.__ einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, in Aussicht, gab ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und verbot ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien vorsorglich ab sofort. Zudem entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Strafbefehl vom 14. März 2019 wurde S.__ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration) schuldig gesprochen. Mit Schreiben vom 28. März 2019 erhob S.__ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. März 2019. C. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 30. November 2018 erhob S.__ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Am 8. März 2019 wies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab (Ziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2) und auferlegte S.__ die amtlichen Kosten von CHF 800 (Ziffer 3). D. S.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 13. März 2019 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. März 2019 und Ergänzung vom 16. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) anzuweisen, den gegen den Beschwerdeführer am 30. November 2018 ausgesprochenen vorsorglichen Führerausweisentzug aufzuheben. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 26. April 2019 auf eine Vernehmlassung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Abteilungspräsident erwägt:

  1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, der seine Zuständigkeit auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) stützte. Danach entscheidet der Vorsitzende für die in der Hauptsache zuständige Kollegialbehörde über Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wobei der Präsident für das Gericht entscheidet (Art. 59 Abs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: ABl 2011 S. 2846 ff., S. 2898). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP). Da der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung [...] getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2), kann auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine Verfügung vom 30. November 2018 aufzuheben, nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer, der Adressat des angefochtenen Rekursentscheides ist und aufgrund des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und der dem Rechtsmittel entzogenen aufschiebenden Wirkung nach wie vor keine Motorfahrzeuge führen darf, ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. März 2019 entgegengenommenen Entscheid wurde mit Eingabe vom 18. März 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. April 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob aufgrund der Qualifizierung der Widerhandlung vom 9. November 2018 ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) droht und sich deshalb ein vorsorglicher Führerausweisentzug rechtfertigt. 2.1. Gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Beim entsprechenden Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche einen Zwischenentscheid auf dem Weg zur Endverfügung darstellt und der Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dient (BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und E. 1.2). Bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die eine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen (vgl. BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E 2.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selbst entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 6A.8/2005 vom 6. April 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 und 122 II 359). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer – qualifizierten – Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; SR 741.13) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG unter anderem dann auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war und die betroffene Person nicht während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Bei diesem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweise auf BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2). 2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mit der Fahrt vom 9. November 2018 habe er die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung nicht erfüllt, weil er sich fahrfähig gefühlt habe, weil er notfallmässig zu einem seiner Tiere habe fahren müssen, weil die ärztliche Beurteilung im Anschluss an die Fahrt die Möglichkeit nahe lege, dass er sich nicht in einem qualifizierten Mass in alkoholisiertem Zustand befunden habe, weil sich die Polizisten möglicherweise nicht korrekt verhalten hätten und weil Indizien für die Unverwertbarkeit der Blutprobe bestünden. Die Vorinstanz hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zurecht darauf hingewiesen, dass die Unschuldsvermutung und die Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung für den vorsorglichen Entzug des Führerausweise wegen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung – vorliegend aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der mangelnden Fahreignung nach wiederholten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften – nicht von Belang sind. Die summarische Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Ergebnisses der Analyse der ihm nach der polizeilichen Kontrolle abgenommenen Blutprobe, der ärztlichen Beurteilung und seiner eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, legen ohne Weiteres den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 kurz nach Mitternacht seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 Gewichtspromille gelenkt haben dürfte und ihm diese Fahrt verschuldensmässig zuzurechnen ist. Angesichts der summarischen Prüfung erübrigt sich die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten zahlreichen Beweise – Parteibefragung,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Augenschein, Gutachten, Zeugenaussagen und schriftliche Berichte – im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG komme nicht zum Tragen, weil die Verfügung vom 8. August 2017, mit welcher ihm der Führerausweis wegen der Trunkenheitsfahrt vom 22. September 2016 für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden war, nichtig sei. Er begründet die Nichtigkeit damit, dass das – für die Administrativbehörde massgebende – Straferkenntnis nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei. Abgesehen davon, dass sich der gerügte Mangel nicht unmittelbar auf die Verfügung vom 8. August 2017 bezieht, war dem Rechtsvertreter mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum vorgesehenen Warnungsentzug am 13. Juli 2017 auch mitgeteilt worden, der in der Angelegenheit ergangene Strafbefehl vom 6. Februar 2017 sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Ein offenkundiger, schwerer Mangel, der die absolute Unwirksamkeit der Entzugsverfügung vom 8. August 2017 rechtfertigen könnte (vgl. zur Nichtigkeit BGE 137 I 273 E. 3.1), ist nicht ersichtlich. Unbehelflich ist – jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung – der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei ihm erlaubt gewesen, während des Entzugs die Spezialkategorien G und M zu führen. 2.3. Zusammenfassend ist bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 schuldhaft ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration geführt hat und dies unter Berücksichtigung seines automobilistischen Leumunds mutmasslich einen Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach sich ziehen wird. Dementsprechend bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers und damit Anhaltspunkte dafür, dass er für die anderen Verkehrsteilnehmer ein besonderes Risiko darstellen könnte. Dies gilt insbesondere auch für Fahrzeuglenker, die – wie der Beschwerdeführer (vgl. Ziff. 2.6.1 in der Beschwerdeergänzung) – geltend machen, sich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 Gewichtspromille fahrfähig zu fühlen und sich in der Folge auch ans Steuer setzen. Angesichts der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt sind und die Qualifikation der Trunkenheitsfahrt in subjektiver Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG hindern und damit auch kein Sicherungsentzug im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG in Frage kommt, wird im Hauptverfahren zu klären sein. 3. (...) Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Eugster i.V. Zürn

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Gesetze

9

II

  • Art. 122 II

SVG

VRP

  • Art. 33 VRP
  • Art. 44 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

VZV

Gerichtsentscheide

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