© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/59 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 07.06.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 07.06.2019 Strassenverkehrsrecht, vorsorglicher Führerausweisentzug (Sicherungsentzug), Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG und Art. 30 VZV. Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person bestehen. Der Beschwerdeführer beging, diesmal in Ausland, eine vierte mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich auf unbefristete Zeit bzw. bis zum Abschluss des ordentlichen Administrativverfahrens und der darin anzuordnenden Entzugsdauer, zu Recht entzogen wurde (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/59). Entscheid vom 7. Juni 2019 Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Schärli, Advokatur Schärli, Schingasse 2, Postfach 833, 9471 Buchs SG 1, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand vorsorglicher Führerausweisentzug
Der Abteilungspräsident stellt fest: A. X., geboren 1965, besitzt den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E seit April 1985, denjenigen der Kategorie A seit April 2003. Infolge Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h wurde X. am 8. April 2010 verwarnt. Gemäss Administrativmassnahmen- Register (ADMAS, Stand 2. November 2018) wurde ihm seit März 2012 der Führerausweis dreimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen: mit Verfügung vom 26. März 2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h für die Dauer von einem Monat (26. Juni bis 25. Juli 2012), mit Verfügung vom 22. November 2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h für die Dauer von vier Monaten (22. Mai bis 21. September 2014) und mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h für die Dauer von vier Monaten (11. Januar bis 10. Mai 2017). B. Am 15. August 2018, um 14.24 Uhr, wurde X.__ als Lenker des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000'000 auf der Haldenstrasse in der liechtensteinischen Gemeinde H.__ von einem mobilen Radargerät der Landespolizei erfasst. Die Messung ergab – nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h – eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h. Das Fürstliche Landgericht büsste X.__ mit Strafverfügung vom 5. Oktober
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit CHF 1'150. Dagegen ergriff X.__ kein Rechtsmittel. Ferner aberkannte die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 X.__ den schweizerischen Führerausweis für einen Monat (Vollzug 1. – 31. Dezember 2018). Daraufhin entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis am 31. Oktober 2018 vorsorglich. X.__ erhob Beschwerde gegen die Verfügung der liechtensteinischen MFK vom 24. Oktober 2018, weswegen das Strassenverkehrsamt dem Antrag, den vorsorglichen Führerausweisentzug zu widerrufen und den Ausgang des liechtensteinischen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, am 8. November 2018 entsprach. Die liechtensteinische Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wies die Beschwerde am 20. Dezember 2018 ab. Das Strassenverkehrsamt wurde über die Abweisung der Beschwerde informiert, verfügte darauffolgend am 7. Januar 2019 erneut den vorsorglichen Führerausweisentzug und stellte, wie bereits mit Verfügung vom 31. Oktober 2018, einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, in Aussicht. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes erhob X.__ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Diese wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 ab. Mit Rekursergänzung vom 18. Februar 2019 teilte X.__ mit, er habe am 18. Januar 2019 beim Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 20. Dezember 2018 erhoben. Am 5. März 2019 wies der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wies am 8. März 2019 die Beschwerde ebenfalls ab. Dagegen reichte X.__ am 9. April 2019 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein ein. D. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 5. März 2019 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. März 2019 und Ergänzung vom 5. April 2019
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Weiter sei das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) anzuweisen, den gegen den Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 ausgesprochenen vorsorglichen Führerausweisentzug aufzuheben. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 9. April 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 12. April 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, an den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 uneingeschränkt festzuhalten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Abteilungspräsident erwägt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selbst entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 6A.8/2005 vom 6. April 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 und 122 II 359). Gemäss Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand entspricht der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 234 E. 3.1 und weitere Rechtsprechung). Diese Qualifikation entspricht – wie sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 5. Oktober 2018 ergibt, mit welcher der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst wurde (act. 10/9 Seite 35) – auch jener nach dem Strassenverkehrsrecht des Fürstentums Liechtenstein. Auch die Praxis der liechtensteinischen MFK sieht gemäss Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Juni 1978 (LR-Nr. 741.01, www.liechtenstein.li Land und Leute/Staatswesen/ Gerichte, Liechtensteinische Gesetze) einen zwingenden Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens einem Monat vor (vgl. www.llv.li bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amtsstellen/Motorfahrzeugkontrolle/Administrative Massnahmen [ADMAS]/ Geschwindigkeitsübertretungen). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG unter anderem dann auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war und die betroffene Person nicht während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Bei diesem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweise auf BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2). 2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, im Bereich der Messstelle mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 76 km/h gefahren zu sein. Er macht aber geltend, er habe mit gutem Grund davon ausgehen dürfen, sich noch im Ausserortsbereich befunden zu haben (vgl. act. 10/2-6). Ob dieses Vorbringen berechtigt ist und die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG hindert und damit ein Sicherungsentzug im Sinn der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der mangelnden Fahreignung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht in Frage kommt, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Im vorliegenden Verfahren, welches den vorsorglichen Entzug zum Gegenstand hat, ist ein strikter Nachweis, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen hat, nicht erforderlich. Es genügt eine summarische Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers. Eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls nicht gegeben. 2.3. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren in der rechtshilfeweisen Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen am 11. September 2018 den nun im Administrativverfahren vorgebrachten Einwand, er habe aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen dürfen, der fragliche Abschnitt habe sich ausserorts befunden, nicht erhoben (vgl. act. 10/9 Seite 20). Wenn der Beschwerdeführer in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zusammenhang geltend macht, im Fürstentum Liechtenstein sei kein ordentliches Strafverfahren durchgeführt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Strafverfügung vom 5. Oktober 2018 unangefochten rechtskräftig werden liess, obwohl er angesichts der Schwere des Delikts – es wurde ihm eine grobe Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt – und seines einschlägig getrübten automobilistischen Leumunds – der Führerausweis war ihm bereits dreimal wegen Missachtens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entzogen worden – mit einem weiteren Administrativmassnahmeverfahren rechnen musste (BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als ihn – gemäss seiner eigenen Darstellung in der Individualbeschwerde an den liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 9. April 2019 (act. 16.1 Ziff. 1.1 und Ziff. 4) – die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle am 5. Oktober 2018 zur Stellungnahme im Administrativverfahren eingeladen hat. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht das Verwaltungsverfahren abwarten dürfen, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zur ergreifen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon haben weder der Beschwerdegegner und die für die Anordnung einer Administrativmassnahme zuständigen liechtensteinischen Behörden noch die Vorinstanz die Aberkennung und den vorsorglichen Entzug des Führerausweises einzig mit der Bindungswirkung der Strafverfügung vom 5. Oktober 2018 begründet. Vielmehr hat sich insbesondere die Vorinstanz summarisch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unter den konkreten Umständen davon ausgehen dürfen, sich wiederum im Ausserortsbereich zu befinden, auseinandergesetzt (E. 3c/bb des angefochtenen Entscheides). Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein eine Beschwerde gegen die Aberkennung des schweizerischen Führerausweises für die Dauer eines Monats am 8. März 2019 abgewiesen und die Auffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im Entscheid vom 20. Dezember 2018, der Streckenabschnitt weise einen Innerortscharakter auf, der sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebe (act. 10/9 Seite 41), nicht beanstandet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen bestehen angesichts der in den Jahren 2012, 2013 und 2016 verfügten Führerausweisentzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG – nämlich drei Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen in den vorangegangenen zehn Jahren und keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs – nicht erfüllt wären. 2.4. Angesichts der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe sich widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 den Führerausweis – erneut – vorsorglich entzogen. In diesem Zeitpunkt war die von der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle am 24. Oktober 2018 ausgesprochene und von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten am 20. Dezember 2018 bestätigte Administrativmassnahme noch nicht rechtskräftig, da der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof über die vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde noch nicht entschieden hatte. Damit hat sich der Beschwerdegegner zwar nicht an das von ihm im Schreiben vom 8. November 2018 angekündigte Vorgehen, erst nach Rechtskraft der liechtensteinischen Administrativmassnahme über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu orientieren (vgl. act. 10/9 Seite 34), gehalten. Indessen ist – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sein sollten – das Interesse am allfälligen Schutz des berechtigten Vertrauens gegen das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts abzuwägen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3). Zwar ist der Beschwerdegegner am 8. November 2018 auf den am 31. Oktober 2018 zunächst verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises zurückgekommen und hat damit die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu einer rechtsmittelweisen Überprüfung und Bestätigung der liechtensteinischen Administrativmassnahme weniger stark gewichtet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies schliesst aber eine – abweichende – Interessenabwägung nach der ersten umfassenden Überprüfung und Bestätigung der Massnahme in einem Beschwerdeverfahren nicht aus. Vielmehr erscheint sie mit Blick auf den Zweck des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises geboten: Mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sollen die übrigen Verkehrsteilnehmenden vor einem Motorfahrzeuglenker geschützt werden, an dessen Fahreignung ernsthafte Zweifel bestehen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr als mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof die Massnahme am 8. März 2019 mit einem als endgültig bezeichneten Urteil bestätigt hat (vgl. act. 10/13). Im Übrigen hat auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Rüge, der vorsorgliche Führerausweisentzug verstosse gegen Treu und Glauben, als unbegründet beurteilt (vgl. E. 3c/cc des angefochtenen Entscheides). Der Vorwurf der willkürlichen und unrichtigen Rechtsanwendung geht fehl. 3. (...) Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
Der Abteilungspräsident Eugster