Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/56
Entscheidungsdatum
02.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/56 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.12.2019 Entscheiddatum: 02.09.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 02.09.2019 Verfahren, Bemessung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren, Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 22 HonO. Die ausseramtliche Entschädigung bei einer Vielzahl von Klienten ist im Vergleich zur Vertretung von einem Mandanten unterschiedlich hoch anzusetzen (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, B 2019/56). Entscheid vom 2. September 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A., B., C.__ und D., E., F.__ und G., H., I.__ und J.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K.__ und L., M. und N., O. und P., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X., Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausseramtliche Kosten im Rekursverfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der Gemeinderat X.__ erliess am 14. August 2017 den 2. Nachtrag zum Baureglement. Während der öffentlichen Auflage vom 28. August 2017 bis 26. September 2017 erhoben A., B., C.__ und D., E., F.__ und G., H., I.__ und J., K. und L., M. und N., Q., O.__ und P.__ durch ihren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter Einsprache. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprache ab. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom 30. Oktober 2017 bis 8. Dezember 2017 eröffnete er den 17 Einsprechern am 22. Februar 2018 die 14-tägige Rechtsmittelfrist (act. 7/7/1-12). B. Gegen die stillschweigende Zustimmung der Bürgerschaft von X.__ sowie gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates X.__ vom 25. Oktober 2017 rekurrierten A.__ und 16 Konsorten durch ihren Rechtsvertreter am 8. März 2018 an das Baudepartement (act. 7/1). Am 3. April 2018 ergänzten sie ihren Rekurs (act. 7/4). Am 14. April 2018 zog Q.__ seinen Rekurs zurück (act. 7/5). Am 4. September 2018 gab das Baudepartement den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich innert 30 Tagen zu den Vernehmlassungen der Politischen Gemeinde X.__ vom 4. Mai 2018 und des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) vom 26. Juli 2018 vernehmen zu lassen. Am 28. September 2018 resp. 8. Oktober 2018 nahmen die Politische Gemeinde X.__ und die (verbliebenen) Rekurrenten dazu Stellung (act. 7/7, 9-12). Mit Eingabe vom 25. November 2018 verzichteten die damaligen Rekurrenten auf eine weitere Stellungnahme und reichten eine Kostennote ein (act. 7/14). Diese Eingabe mitsamt Kostennote stellte das Departement am 11. Dezember 2018 dem Gemeinderat X.__ und dem AREG zur Kenntnis zu (act. 7/15). Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 (act. 2/11) hiess das Baudepartement den Rekurs gut und hob die stillschweigende Zustimmung der Bürgerschaft von X.__ sowie den Einspracheentscheid des Gemeinderates X.__ vom 25. Oktober 2017 und damit auch den Erlass des zweiten Nachtrags zum Baureglement der Politischen Gemeinde X.__ vom 14. August 2017 auf (Dispositiv-Ziffer 1b). Den Rekurrenten sprach es eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'750, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu (Dispositiv-Ziffer 3). C. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 25. Februar 2019 erhoben A., B., C.__ und D., E., F.__ und G., H., I.__ und J., K. und L., M. und N., sowie O. und P.__ (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter am 10. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen für das Rekursverfahren eine ausseramtliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung von CHF 5'720, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zuzusprechen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (act. 6). Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 10. Juni 2019 bestätigten die Beschwerdeführer ihre Anträge und Ausführungen (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich der vorliegend strittigen Bemessung der ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführer erachten es in ihrer Replik vom 10. Juni 2019 (act. 10, S. 2) unter Berufung auf das Novenverbot (Art. 61 Abs. 3 VRP) als unzulässig, dass sich die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren in der Vernehmlassung vom 5. April 2019 (act. 6) nachträglich mit der Kostennote der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 (Beilage zu act. 7/14) auseinandersetzte. Diesbezüglich lassen sie ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht neue Tatsachen vorgebracht hat, sondern den von ihr im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag (teilweise Gutheissung der Beschwerde) mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung versehen hat. Neue rechtliche Argumentationen können die Beteiligten – im Rahmen der zu beurteilenden Rügen – grundsätzlich ohne Einschränkungen vorbringen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 649, M. Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 62 Rz. 10, M. Donatsch, in: A. Griffel [Hrsg.], bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52 Rz. 32, und Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 25 Rz. 5, siehe zur Einschränkung des Novenverbots auch VerwGE B 2016/105 vom 22. März 2018 E. 1 mit Hinweisen in FN 11 f., www.gerichte.sg.ch). 2. Die Beschwerdeführer stellen den Beweisantrag (act. 1, S. 4 Ziff. II/6), es seien die Akten des AREG in Sachen Teilrevision Baureglement 2017 beizuziehen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor (act. 1, S. 7 Ziff. III/5, act. 10, S. 2-4), die Vorinstanz habe bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Vertrete ein Rechtsvertreter eine grosse Anzahl von Parteien, resultiere daraus ein Zusatzaufwand, welcher vom üblichen Pauschalhonorar nicht abgedeckt sei. Klientschaften, welche einen eigenen Anwalt mandatierten, dürften finanziell nicht bessergestellt werden als Parteien, die sich an einer Kollektivbeschwerde beteiligten. Im Weiteren sei der Zuschlag von zwei Arbeitsstunden für den angeordneten zweiten Schriftenwechsel ausgewiesen. 3.1. Im Kanton St. Gallen wird das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege auf der Grundlage einer Honorarpauschale festgesetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO, in der Fassung des VI. Nachtrags vom 28. November 2018, in Kraft gesetzt auf 1. Januar 2019, nGS 2019-019, vgl. zum übergangsrecht Art. 30 HonO). Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal CHF 500 bis CHF 6'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO, siehe dazu auch Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11, RekV). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann es um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Richtschnur ist dabei das gemäss kantonalem bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tarif gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (vgl. VerwGE B 2017/240 vom 25. Oktober 2018 E. 6 mit Hinweisen, a.a.O.). Der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt mithin lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (vgl. VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 E. 8.3 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch, anders: K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 68 Rz. 72). Den Behörden kommt bei der Bemessung von ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt. Das Verwaltungsgericht ist nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Ermessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot, zu orientieren (vgl. VerwGE B 2018/65 vom 26. Juni 2018 E. 2 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 739 ff., www.gerichte.sg.ch). Wo eine Behörde die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen verteilt und insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt, hängen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) derart eng zusammen, dass die rechtsungleiche Behandlung als blosser Sonderfall der Willkür erscheint. Die Überprüfung der Rechtsanwendung erfolgt deshalb vorab auf Willkür hin. Willkürliche Rechtsanwendung bedeutet, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der Entscheid ist nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, und VerwGE B 2017/180 vom 27. September 2018 E. 2.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 138 I 321 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 121 E. 5.3). 3.2. Die Vorinstanz hat anerkannt (vgl. act. 6 Ziff. 1 und 3), dass sie, hätte sie die Kostennote der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 (Beilage zu act. 7/14) im angefochtenen Entscheid (act. 2/11, S. 7 E. 4) berücksichtigt, bei der Festsetzung des Honorars für das Rekursverfahren antragsgemäss zusätzlich eine Entschädigung für Barauslagen von pauschal 4% des Honorars hätte hinzurechnen müssen. Hingegen stellt sie sich (nachträglich, vgl. hierzu E. 4 hiernach) auf den Standpunkt (act. 6 Ziff. 2), im Rekursverfahren sei nur ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet worden. Freiwillig eingereichte Eingaben würden praxisgemäss nicht entschädigt. Es habe sich vorliegend um einen einzigen Rekurs gehandelt, der von sechs Ehepaaren und vier Einzelpersonen (ursprünglich fünf) gemeinsam erhoben worden sei. Die Sachlage sei für alle Rekurrenten identisch gewesen, weshalb keine unterschiedlichen Eingaben des Rechtsvertreters nötig gewesen seien. Der Aufwand von neun Zusatzstunden für Instruktionsgespräche sei nicht nachgewiesen. 3.3. Der erste oder einfache Schriftenwechsel ist abgeschlossen, wenn die Rekursinstanz die Rekursschrift den übrigen Verfahrensbeteiligten zustellt und ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt hat (vgl. Art. 53 VRP). Zur Wahrung des (unbedingten) Replikrechts müssen die Vernehmlassungen den Verfahrensbeteiligten zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden (vgl. dazu VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.4-2.4.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dafür kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt werden. Die Behörde kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen regelmässig der Fall ist (vgl. dazu Seethaler/Plüss, in: Waldmann/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 42). Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 (act. 7/10) die Vernehmlassungen des AREG vom 26. Juli 2018 (act. 7/9) und der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2018 (act. 7/7) zur Wahrung des Replikrechts mit der Möglichkeit zu, sich dazu innert 30 Tagen vernehmen zu lassen. Insoweit war diese Verfügung, abgesehen von der Androhung der Säumnisfolgen, identisch mit den zuvor im Rahmen des ersten Schriftenwechsels ergangenen verfahrensleitenden Anordnungen (vgl. demgegenüber Zwischenverfügungen vom 16. April 2018 und 26. Juni 2018, act. 7/6 und 8). Zusätzlich wies die Vorinstanz die Verfahrensbeteiligten darin ausdrücklich auf die Ausführungen des AREG hin, wonach die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) verletzt worden seien und eine Berichterstattung nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, RPV) fehle. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführern nicht unterstellt werden, sie hätten die Eingabe vom 8. Oktober 2018 (act. 7/12) "freiwillig" eingereicht. Bei der Zwischenverfügung vom 4. September 2018 handelte es sich fraglos nicht um eine blosse "Zustellung zur Kenntnisnahme". Darüber hinaus besteht das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentlichen Vorbringen enthalten. Es ist nicht an der entscheidenden Behörde zu beurteilen, ob eine weitere Stellungnahme oder Entgegnung erforderlich ist. Dies ist allein Sache der Verfahrensbeteiligten (vgl. VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.4 mit Hinweis, a.a.O.). Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ins Feld geführte, nicht weiter dokumentierte Praxis, "freiwillig" eingereichte Eingaben nicht zu entschädigen, lässt sich demzufolge nicht halten. Nach dem Gesagten kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, die für die Ausfertigung der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 in der Kostennote vom 25. November 2018 geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen von zwei Stunden à CHF 250 seien – von vornherein – nicht notwendig gewesen. 3.4. Gemäss R. Hirt wird die ausseramtliche Entschädigung, wie sie bei einem Mandanten gesprochen würde, angemessen erhöht und entsprechend dem jeweiligen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufwand auf die vertretenen Parteien verteilt, wenn ein Rechtsvertreter im gleichen Verfahren mehrere Klienten vertritt (vgl. dieselbe, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 206). Diese Lehrmeinung leuchtet ein, weshalb sich ihr das Verwaltungsgericht anschliesst. Die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren verursacht einen Mehraufwand. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die Vorinstanz in Abrede stellt, dass die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer durch die Vertretung einer Vielzahl von Klienten höher gewesen sind, als wenn dieser nur einen Mandanten vertreten hätte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer den genauen Zeitaufwand für die zusätzlich notwendigen Instruktionsgespräche nicht nachgewiesen haben. Es liegen offensichtlich sachliche Gründe vor, die ausseramtliche Entschädigung bei einer Vielzahl von Klienten im Vergleich zur Vertretung von einem Mandanten unterschiedlich hoch anzusetzen. Dabei geht es nicht darum, jedem noch so bedeutungsarmen Detail des Einzelfalls gerecht zu werden (vgl. dazu B. Stähelin, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lichte der Rechtsgleichheit, Zürich 2017, Rz. 117). Vielmehr läuft die von der Vorinstanz vorgenommene Vereinfachung des Sachverhalts dem Rechtsgleichheitsgebot zuwider und ist auch willkürlich. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht nur die in der Kostennote der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 (Beilage zu act. 7/14) beantragte Entschädigung für Barauslagen von pauschal 4% des Honorars ausser Acht liess, sondern auch die darin geltend gemachten besonderen Umstände (Aufwand für die Ausfertigung der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018, Vertretung einer Vielzahl von Klienten) im Rahmen ihrer Ermessensausübung angemessen hätte berücksichtigen müssen. Insoweit ist die vorinstanzliche Ermessensausübung rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung der ausseramtlichen Entschädigung der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde auch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Recht erfolgte (vgl. dazu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 1, S. 6 Ziff. III/4, act. 10, S. 1, sowie BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 143 III 65 E. 5.2, BGer 8C_262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3.4, VerwGE B 2017/240 vom 25. Oktober 2018 E. 6, www.gerichte.sg.ch, VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 4.2.1, in: GVP 2015 Nr. 68, alle je mit Hinweisen und Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 105 Rz. 2), da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2019 (act. 6 Ziff. II/1) anerkannt hat, dass sie sich im angefochtenen Entscheid mit der Kostennote der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 (Beilage zu act. 7/14) nicht auseinandersetzte. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat die obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2019 eine Kostennote (act. 11) eingereicht, gemäss welcher die Entschädigungsforderung CHF 4'125 (zuzüglich 4% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) beträgt. Vor Verwaltungsgericht ist die Honorarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO festgelegten Rahmens zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 festzulegen. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar, wie im Rekursverfahren (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; vgl. dazu VerwGE B 2017/221 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Auch im Beschwerdeverfahren ist die eingereichte Kostennote bei der Festsetzung der Honorarpauschale lediglich zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 4.2.1, a.a.O.). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Blick auf den in der Honorarordnung vorgesehenen mittleren Stundenansatz von CHF 250 (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO) und die weiteren Bemessungskriterien, insbesondere die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen (vgl. dazu VerwGE B 2016/235 vom 9. Juli 2018, VerwGE B 2015/313 vom 29. Juni 2017, VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017, VerwGE B 2015/123 vom 20. Dezember 2016, VerwGE B 2014/70 vom 27. November 2015, VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011, www.gerichte.sg.ch) und die vorliegend gegebenen besonderen Umstände (Vertretung einer Vielzahl von Beschwerdeführern, Replik vom 10. Juni 2019), erscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2‘000 angemessen. Die in der Kostennote vom 10. Juni 2019 (act. 11) aufgeführten Aufwendungen für die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides können dabei insoweit nicht berücksichtigt werden, als der Entscheid inhaltlich nicht angefochten wurde. Hinzu kommen 4% pauschale Barauslagen (Art. 28 Abs. 1 HonO) sowie die beantragten 7.7% Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung der ausseramtlichen Entschädigung der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; auf die Erhebung wird verzichtet. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 2'000 zuzüglich 4% Barauslagen (CHF 120) und 7.7% Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Bischofberger bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Zitate

Gesetze

15

AnwG

  • Art. 31 AnwG

BV

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 22 HonO
  • Art. 24 HonO
  • Art. 28 HonO
  • Art. 29 HonO
  • Art. 30 HonO

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 53 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

24