Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/5
Entscheidungsdatum
02.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/5 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 02.07.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 02.07.2019 Abgaben für Energiebezug. Art. 4, 14 und 15 StromVG (SR 734.7). Art. 15b EnG (SR 730.0). Art. 29 StrG (sGS 732.1). Bereits im Urteil B 2015/98 vom 24.11.2016 und B 2018/151 vom 9.3.2019 wurde über dieselbe Streitsache entschieden und erwogen, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die Gebührenrechnung bestehen. Auf die Beschwerde gegen das Urteil B 2018/151 trat das Bundesgericht nicht ein bzw. bestätigte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. In der Beschwerde wurden keine neuen Einwände zur Schlussrechnung vom nun angefochtenen Jahr eingebracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/5). Entscheid vom 2. Juli 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Y.__, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bereuter, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, Gegenstand Abgaben für Energiebezug (Schlussrechnung 2017)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. X.__ ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft M.. Am 30. November 2014 stellte die Y. X.__ die Schlussrechnung 2014 für den Zeitraum vom

  1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 für die Stromnetznutzung, für die Energielieferung, für Abgaben Systemdienstleistungen (SDL), für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), den Schutz der Gewässer und Fische sowie die Abgabe an die Gemeinde zu. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben sowohl vor der Y.__ als auch der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht erfolglos (VerwGE B 2015/98 vom 24. November 2016, www.gerichte.sg.ch). b. Die Y.__ sandte X.__ am 30. November 2015 die Schlussrechnung 2015 für die Periode vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 für Elektrizität und Wasser zu. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der Y.__ mit Beschluss vom
  2. Dezember 2015 (Versand: 1. Februar 2016) ab. X.__ legte mit Eingabe vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. Februar 2016 Rekurs gegen diesen Entscheid bei der Verwaltungsrekurskommission ein. c. Im Schreiben vom 11. Februar 2016 stellte X.__ gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten, einen Richter und eine Richterin sowie einen Gerichtsschreiber der Verwaltungsrekurskommission. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Ausstandsbegehren am 19. April 2016 vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde am 28. September 2017 ebenfalls abgewiesen (B 2016/94). d. Am 30. November 2016 liess die Y.__ X.__ die Schlussrechnung 2016 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 zukommen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (Versand: 3. April 2017) wies die Y.__ den von X.__ erhobenen Rekurs ab. Dagegen reichte X.__ mit Schreiben vom 15. April 2017 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein. Die Verwaltungsrekurskommission vereinigte die beiden Rekursverfahren gegen die Entscheide der Y.__ vom 15. Dezember 2015 betreffend die Schlussrechnung 2015 und vom 14. Dezember 2016 betreffend die Schlussrechnung 2016. Sie hiess mit Entscheid vom 4. Juni 2018 die Rekurse betreffend Abgaben für Energiebezug (Schlussrechnungen 2015 und 2016) teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Der Rekursentscheid der Y.__ vom 15. Dezember 2016 betreffend Energierechnung vom 30. November 2016 wurde insofern aufgehoben, als damit eine Abgabe an die Gemeinde von CHF 125.40 erhoben wurde. Dies wurde damit begründet, dass es der Y.__ zu diesem Zeitpunkt zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Beanspruchung von öffentlichem Grund an einer Konkretisierung in einem Gebührenreglement gefehlt habe. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde am 9. März 2019 wiederum abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (B 2018/151, www.gerichte.sg.ch). Gegen diesen Entscheid reichte X.__ beim Bundesgericht Beschwerde ein. Mit Urteil 2C_352/2019 vom 17. April 2019 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. e. Die Y.__ stellte X.__ am 30. November 2017 die Schlussrechnung 2017 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 zu. Sowohl der Verwaltungsrat der Y.__ mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 als auch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 wiesen die erhobenen Rechtsmittel von X.__ zum wiederholten Male ab, soweit sie darauf eintraten. B. a. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 reichte X.__ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben unter vollumfänglicher Gutheissung der Anträge vom 11. Dezember 2017 vor der Y.__ (Beschwerdegegnerin) und der Anträge vom 12. Februar 2018 vor der Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auch die Beschwerdegegnerin, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, liess mit Eingabe vom 12. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Ergebnis handle es sich um die dritte gleichartige Beschwerde gegen gleichartige angefochtene Entscheide der Vorinstanz. Anschliessend gingen weitere nicht entscheidrelevante Eingaben ein. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2018 wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Frage, ob die Beschwerde auch die inhaltlichen Anforderungen im Sinne einer hinreichenden Begründung erfüllt, kann offengelassen werden, da die Beschwerde im Ergebnis ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. VerwGE B 2018/151 vom 9. März 2019 E. 1.1, B 2018/136 vom 4. Juli 2018 E. 2, B 2012/175 vom 8. November 2013 E. 1, www.gerichte.sg.ch). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich – mit den nachstehend angeführten Vorbehalten – einzutreten. 1.2. Nicht einzutreten ist darauf, soweit der Beschwerdeführer die Gutheissung der Anträge vor der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz beantragt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin wurde durch den angefochtenen Entscheid ersetzt beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3). Sofern ein Verweis auf die Anträge in den vorinstanzlichen Verfahren zulässig ist, kann – wie bereits im Entscheid B 2018/151 E. 1.2 ausgeführt – auf die Zeiträume vor der Schlussrechnung des Jahres 2017 sowie die Anträge auf Löschung der Firma S.__ AG im Handelsregister und der Dienstbarkeitsverträge nicht eingetreten werden. Das Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist begrenzt durch den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 579, VerwGE B 2015/98 vom 24. November 2016, www.gerichte.sg.ch). Massgebend im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist damit lediglich noch der Entscheid der Vorinstanz und folglich, wie der Beschwerdeführer korrekt beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 1.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehörig vertreten wird. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin fehle es an einer Vollmacht. Nach Art. 26 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70, AnwG) gilt der Rechtsanwalt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er handelt. Die verfahrensleitende Behörde kann die Vollmacht verlangen (Art. 26 Abs. 2 AnwG). Die Einholung der Vollmacht ist nicht notwendig, da ohne Weiteres von einer gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters ausgegangen werden kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der Rüge betreffend Ausstand des Präsidenten der Beschwerdegegnerin und einer Verwaltungsangestellten erreichen will. Er beanstandet nämlich nicht etwa die Mitwirkung dieser Personen an der Rechnungsstellung oder am erstinstanzlichen Rekursverfahren, sondern deren Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren. Inwiefern diese Teilnahme am Verfahren – durch Einreichung einer Vernehmlassung und der Vorakten – ohne Ermächtigung durch die Gesamtbehörde erfolgt sein und wie sich dies auf den angefochtenen Entscheid (der Vorinstanz) ausgewirkt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Deshalb kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 39Abs. 1 Ingress und lit. a Ingress und Ziff. 2 VRP). Es wäre darin im Übrigen auch kein Ausstandsgrund zu erblicken. 2. In derselben Sache ergingen bereits zwei Urteile des Verwaltungsgerichts B 2015/98 vom 24. November 2016 und B 2018/151 vom 9. März 2019, welche jedoch die Schlussrechnungen für die Abgaben für den Energiebezug der Jahre 2014 bis 2016 betrafen. Bereits in diesen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer unter anderem, dass die Abgaben für die Stromnetznutzung, die Energielieferung, die SDL, die KEV und den Schutz der Gewässer und Fische von der Beschwerdegegnerin rechtmässig erhoben wurden. Gemäss seinen Ausführungen fehlt es an einem gültigen Reglement der verantwortlichen Organe. In den genannten Urteilen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Entgelte für die strittigen Abgaben zu Recht erhoben wurden. Es ist – anstelle von Wiederholungen – auf die vom Verwaltungsgericht im Urteil B 2015/98 ausgeführten massgeblichen Voraussetzungen für das Abgaberecht, wie das Legalitätsprinzip sowie das Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, zu verweisen (E. 2 und 3 sowie angefochtenes Urteil der Vorinstanz E. 3a). Die Erhebung der Gebühren für die Netznutzung (inkl. SDL), die Energiepreise und die Bundesabgaben für die KEV sowie zum Schutz der Gewässer und Fische beruhen auf bundesgesetzlichen Grundlagen (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung, SR 734.7, StromVG, in der bis 31. Mai 2019 gültigen Fassung, und Art. 15b Abs. 1 Energiegesetz, SR 730.0, EnG, in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). Das Verwaltungsgericht ging im Urteil B 2015/98 vom 24. November 2016 in E. 3 ausführlich auf die einzelnen gesetzlichen Grundlagen ein, weshalb erneut auf dieses Urteil zu verweisen ist. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestützt auf das Bundesrecht ist eine Überwälzung der Kosten auf den Endverbraucher zulässig (siehe Art. 14 Abs. 2 StromVG und Art. 15b Abs. 2 EnG). Die Höhe der Abgabe für die KEV und den Schutz der Gewässer und Fische wird jährlich vom Bundesrat festgelegt (Preise für 2017: https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-58616.html). Die bundesgesetzlichen Regelungen sind folglich eine hinreichende rechtliche Basis für die Erhebung der Abgaben. In quantitativer Hinsicht werden die in Rechnung gestellten Abgaben vom Beschwerdeführer nicht substantiiert beanstandet. 3. Bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Art. 3 Abs. 2 StromVG und Art. 6 Abs. 5 StromVG hielt das Bundesgericht in seinem Urteil in E. 2.4.2 fest, dass Art. 3 Abs. 2 StromVG keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Endkonsumenten und somit auf den Beschwerdeführer habe. Inhalt von Art. 6 Abs. 5 StromVG sei die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher. Konkret beanstandet der Beschwerdeführer die Tarife denn auch nicht, sondern verweist auf die Gemeindeautonomie. Allerdings führt er nicht weiter aus, inwiefern diese im vorliegenden Fall relevant sein soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich die Verhältnisse auch nicht geändert. Denn lediglich aufgrund der Feststellung im Urteil B 2015/98 E. 3.5, dass eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abgaben an die Gemeinde für den gesteigerten Gemeingebrauch fehle, kann sich der Beschwerdeführer für die übrigen Abgaben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (SR 734.71, StromVV, Fassung Stand 1. Oktober 2017). Laut diesem Artikel gelten als anrechenbare Betriebskosten zusätzlich zu jenen nach Art.15 Abs. 2 StromVG die Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten. Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest (Art. 12 Abs. 2 StromVV). Inwiefern diese Norm verletzt wird, ist mangels Begründung ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. (...). (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

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  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Schambeck

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Gesetze

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Ingress

  • Art. 39Abs. Ingress

AnwG

  • Art. 26 AnwG

Energiegesetz

  • Art. 15b Energiegesetz

EnG

  • Art. 15b EnG

StrG

  • Art. 29 StrG

StromVG

StromVV

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

Gerichtsentscheide

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