Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/47
Entscheidungsdatum
27.03.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/47 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 27.03.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.03.2019 Verfahrensrecht, Erstreckung einer gesetzlichen Frist, verspätete Eingabe der Beschwerde, Art. 30 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 58 Abs. 1 VRP und Art. 142 ff. ZPO. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin hätten die Modalitäten, insb. bezüglich Inhalt und Frist, zur Eingabe einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beschwerdeeingabe in einem anderen Verfahren im Jahr 2018 bekannt sein müssen. Auf verspätete Eingaben kann nicht eingetreten werden (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/47). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_385/2019). Entscheid vom 27. März 2019 Verfahrensbeteiligte X., Gesuchstellerin/ Beschwerdeführerin, vertreten durch Y., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum erwerblosen Aufenthalt

Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Mit Entscheid (...) vom 18. Februar 2019 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) einen von Y.__ als Vertreter von X.__ erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes St. Gallen vom 28. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Im gleichen Entscheid wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Rekursentscheid wurde am 19. Februar 2019 versandt, am 20. Februar 2019 zur Abholung gemeldet mit einer bis 27. Februar 2019 befristeten Abholungseinladung und bereits am 20. Februar 2019 um 17:56 Uhr am Postschalter in Walenstadt abgeholt. B. a. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (Poststempel 28.02.19 17:03) reichte Y.__ für X.__ (Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin) ein "Fristerstreckungsgesuch Beschwerde gegen Entscheid vom Sicherheits- und Justizdepartement vom 18. Februar 2019" ein. Er ersuchte ausdrücklich darum, "die Frist für die Beschwerde bis zum 20. April 2019 zu verlängern", und um eine Belehrung, "was die Beschwerde beinhalten muss, damit darauf eingetreten werden kann". b. Mit Schreiben vom 1. März 2019 teilte der Abteilungspräsident dem Vertreter der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin mit, die gesetzliche Beschwerdefrist von 14 Tagen sei nicht erstreckbar, weshalb dem Gericht innert dieser Frist eine klare Kundgabe des Beschwerdewillens vorliegen müsse; ein blosses Fristerstreckungsgesuch für eine Beschwerde reiche dafür nicht aus. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, er könne dem Gericht innert der allenfalls noch laufenden gesetzlichen Beschwerdefrist eine klare Beschwerdeerklärung einreichen. Gleichzeitig wurde er an das von ihm für die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin im Vorjahr beim Verwaltungsgericht eingeleitete

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren B 2018/118 erinnert, aus welchem ihm die Formalitäten für eine gültige Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht bekannt sein müssten. c. Mit Eingabe vom 7. März 2019 (Poststempel 08.03.19 17:50) holte der Vertreter für die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin die formelle Beschwerdeerhebung/-erklärung nach. C. a. Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte der Abteilungspräsident dem Vertreter der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin mit, die mit Eingabe vom 7./8. März 2019 erhobene Beschwerde erscheine verspätet, da die gesetzliche Beschwerdefrist gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 am 6. März 2019 abgelaufen sei. Es wurde ihm Frist angesetzt, um zur Verspätung Stellung zu nehmen, und gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der verpassten Frist aufmerksam gemacht. b. Mit Eingabe vom 22. März 2019 (Poststempel 25.03.19 14:23) erklärte der Vertreter, er sei guten Glaubens gewesen, die Eingabe vom 28. Februar 2019 genüge als Beschwerdeerhebung. Da er zudem geglaubt habe, der Einschreibebrief des Gerichts vom 1. März 2019 enthalte lediglich die für die Beschwerde erbetene Fristerstreckung, habe er ihn erst am 7. März 2019 abgeholt. Er bitte deshalb darum, die Beschwerde anzuerkennen, denn es müsse doch auch einem einfachen und nicht juristisch ausgebildeten Bürger möglich sein, Beschwerde zu erheben. Zudem möge das Gericht künftig wichtige Mitteilungen nicht, jedenfalls nicht (nur) per Einschreiben, sondern (auch) per A-Post zustellen, damit man als Adressat nicht wichtige Zeit verliere. D. Auf die Einholung von Vernehmlassungen und den Beizug der Vorakten wurde verzichtet. Der Abteilungspräsident erwägt:

  1. Der Präsident kann im vereinfachten Verfahren Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben verfügen (Art. 39 Abs.1 Ingress lit. a Ingress und Ziff. 1 des Gesetzes über die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1 VRP). Die Begründung einer solchen Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Grundes für das Nichteintreten (Art. 39 Abs. 2 VRP). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, i. V. m. Art. 33 Abs. 2 VRP). 2. 2.1. Gemäss Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 64 und Art. 58 Abs. 1 VRP finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemässe Anwendung, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes bestimmt. Die bundesrechtlichen zivilprozessualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1 und 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2). 2.2. Gemäss Rechtsmittelbelehrung am Schluss des angefochtenen Entscheides kann dagegen "innert 14 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht ... schriftlich Beschwerde erhoben werden". Diese Rechtsmittelbelehrung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 und 48 VRP). Ebenfalls gemäss gesetzlicher Vorschrift muss eine Beschwerde einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung und eine Unterschrift enthalten. Fehlt eines dieser Elemente, wird dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt (Art. 64 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Diese Bestimmungen bedeuten gemäss der langjährigen und ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts, dass an die genannten Bestandteile einer Beschwerde, vorab einer Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 909). Ebenfalls praxisgemäss kann sich gemäss dieser Regelung der Beschwerdeführer zunächst darauf beschränken, innert der Rechtsmittelfrist lediglich die Beschwerde zu erheben ohne Antrag, Darstellung des Sachverhalts und Begründung. Verlangt wird aber bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immerhin und im Minimum die ausdrückliche oder sinngemässe Erklärung, dass der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Eine als vorsorglich bezeichnete Beschwerde oder das blosse Begehren um eine Fristverlängerung für die Beschwerdeerhebung genügt praxisgemäss nicht (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 911). 2.3. Die gesetzliche 14-tägige Beschwerdefrist gegen den am 19. Februar 2019 versandten und am 20. Februar 2019 der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin zugestellten Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 ist am 6. März 2019 abgelaufen (Art. 30 und 30 VRP i. V. m. Art 142 Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272, Zivilprozessordnung, ZPO). Dies bestreitet auch der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 22./25. März 2019 nicht. Die innert Frist eingereichte Eingabe vom 28. Februar 2019 unter dem Titel "Fristerstreckungsgesuch Beschwerde ..." mit dem Ersuchen, die Frist für die Beschwerde bis zum 20. April 2019 zu verlängern, stellt nach der geschilderten Praxis des Verwaltungsgerichts keine gültige und rechtzeitige Beschwerdeerklärung dar. Und die mit Eingabe vom 7./8. März 2019 erfolgte formelle Beschwerdeerhebung/-erklärung ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. Dass die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin und ihr Vertreter die eingeschriebene Mitteilung des Gerichts vom 1. März 2019, die Eingabe vom 28. Februar 2019 genüge nicht als Beschwerde, im falschen Glauben, es handle sich dabei um die Bewilligung der nachgesuchten Fristverlängerung, erst am Ende der postalischen Abholfrist und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeholt haben, haben sie sich selber zuzuschreiben. Sie hat die Beschwerdefrist somit nicht etwa aus Gründen höherer Gewalt, sondern willentlich verstreichen lassen. Soweit damit die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch begründen wollte, was sie indessen trotz entsprechendem Hinweis des Gerichtes nicht getan hat, wäre dieses abzuweisen, da sie sich weder auf kein noch auf nur leichtes Verschulden berufen könnte (Art. 30 Abs. 1 VRP i. V. m. Art. 148 ZPO). Die Gesuchstellerin/ Beschwerdeführerin kann auch nichts sie Entlastendes ableiten daraus, dass das Gericht ihr die Mitteilung vom 1. März 2019 per Einschreiben und nicht mit normaler APost zugestellt hat. Solche verfahrensleitenden Verfügungen sind den Beteiligten nämlich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eingeschrieben oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen (Art. 25 Abs. 2 und 30 Abs. 1 VRP i. V. m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Dem Vertreter der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin waren zudem die für eine gültige Beschwerdeerhebung einzuhaltenden Formalitäten aus dem Verfahren B 2018/ L.__ vor Verwaltungsgericht bekannt. In jenem Verfahren hat er nämlich eine Verfügung derselben Vorinstanz vom 2. Mai 2018 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Migrationsamt aufgrund derselben Rechtsmittelbelehrung wie im aktuellen Fall angefochten. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 hat er fristgerecht und formell korrekt Beschwerde erhoben und um eine Fristverlängerung und einen Hinweis gebeten, wie die Beschwerde abgefasst sein müsse. Mit Einschreibebrief des Gerichtes wurde ihm sodann Frist angesetzt, um die Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu ergänzen und dem Gericht die angefochtene Verfügung nachzureichen. Da er die angesetzte Frist verstreichen liess, ist das Gericht auch auf jene Beschwerde im vereinfachten Verfahren mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten mit Entscheid vom 25. Juni 2018. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe der Gesuchstellerin/ Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 keine Beschwerdeerklärung enthält und in diesem Sinne offensichtlich unzulässig und die Beschwerdeerhebung/-erklärung vom 7./8. März 2019 verspätet erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 39 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress Ziff. 1 und Abs. 2 VRP). 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten dieses Entscheides zu tragen, da sie die Säumnis zu verantworten hat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 300 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Über ausseramtliche Kosten ist mangels Antrags nicht zu befinden und sie wären bei diesem Verfahrensausgang ohnehin nicht zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP). Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Der Abteilungspräsident Eugster

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 39 Abs.1

VRP

  • Art. 25 VRP
  • Art. 30 VRP
  • Art. 33 VRP
  • Art. 39 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 58 VRP
  • Art. 64 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

ZPO

  • Art. 138 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 148 ZPO

Gerichtsentscheide

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