Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/244
Entscheidungsdatum
03.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/244 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 03.05.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.05.2020 Strassenrecht, Verfahren, Nichtgenehmigung Teilstrassenplan, Sichtzonen, Koordination, Art. 25a RPG, Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG. Die Genehmigung des fraglichen Teilstrassenplans hätte vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Gemeinde die zur Gewährleistung einer verkehrstechnisch hinreichenden Zufahrt notwendigen Sichtzonen rechtlich sichergestellt hätte (E. 5.2), (Verwaltungsgericht, B 2019/244). Entscheid vom 3. Mai 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde A.__, Beschwerdeführerin, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Nichtgenehmigung Teilstrassenplan X.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 15. August 2017 erliess der Gemeinderat A.__ den Teilstrassenplan X.__ auf den Parzellen Nrn. 0000__ und 0001__, Grundbuch A.. Danach soll die bestehende Zufahrt von der Y.-strasse (Parzelle Nr. 0002__, Kantonsstrasse zweiter Klasse Nr. 0003__) zum Wohnhaus Assek.-Nr. 0004__ und zur Scheune Assek.-Nr. 0005__ auf Parzelle Nr. 0001__ zwischen den Grundstücken Nrn. 0006__ f. und 0000__ unter Einbezug des Vorplatzes auf Parzelle Nr. 0000__ als Gemeindestrasse zweiter Klasse eingestuft werden. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde A.__ sind die Grundstücke Nrn. 0006__ f., 0000__ und 0001__ der Wohn-Gewerbe-Zone WG2 zugewiesen. Während der öffentlichen Auflage vom 17. Oktober 2017 bis 15. November 2017 gingen keine Einsprachen ein. Am 23. November 2017 ersuchte der Gemeinderat A.__ beim Baudepartement um Genehmigung des Teilstrassenplans X.. Am 1. März 2018, 18. Juni 2018, 4. Januar 2019 und 3. Juli 2019 ergänzte er das Gesuch mit weiteren Unterlagen und Angaben. Am 3. April 2019 führte das Baudepartement offenbar erfolglos eine Einigungsverhandlung durch. Am 23. Mai 2019 reichte die Abteilung Mobilität und Planung des Tiefbauamtes einen koordinierten Amtsbericht ein. Mit Verfügung vom 8. November 2019 verweigerte das Baudepartement die Genehmigung des Teilstrassenplans X. (act. 2, act. 8/1-1d, 3, 5, 7, 9, 11, 13, www.geoportal.ch). B. Gegen die Verfügung des Baudepartments (Vorinstanz) vom 8. November 2019 erhob die Politische Gemeinde A.__ (Beschwerdeführerin) am 13. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Teilstrassenplan X.__ zu genehmigen (act. 1). Am 16. Dezember 2019 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 17. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 10). Mit Eingabe vom 2. März 2020 behielt die Vorinstanz das letzte Wort (act. 12).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes; sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. November 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. Dezember 2019 (act. 5) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 VRP sowie VerwGE B 2019/95 vom 22. August 2019 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz stellt den Beweisantrag (act. 7, S. 4 Ziff. II/6), es sei ein Augenschein durchzuführen. Darauf kann verzichtet werden, da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten ergeben und davon mit Blick auf die im Streit stehenden (Rechts-)Fragen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 144 II 427 E. 3.1 f.; siehe dazu auch act. 8/1, wonach der Rat der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge offenbar vor der Aufnahme des Vorprüfungsverfahrens Nr. 0010__ im Jahr 2017 zusammen mit Vertretern des kantonalen Tiefbauamts und der Verkehrspolizei bereits einen Augenschein durchgeführt hat). 3. Der Rat der Beschwerdeführerin erliess den strittigen Teilstrassenplan (Sondernutzungsplan, vgl. dazu VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 2 mit Hinweis) am 15. August 2017. Dessen öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Oktober 2017 bis 15. November 2017, weshalb vorliegend das StrG in der seit

  1. Oktober 2017 gültigen Fassung (nGS 2017-049) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Gemeindestrassenplan nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StrG ist ein Sondernutzungsplan, der als solcher den Zonenplan überlagert (vgl. VerwGE B 2012/69; B 2012/70 vom 19. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Er soll eine Übersicht über die öffentlichen Strassen, welche dem Gemeingebrauch offenstehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StrG), geben (vgl. G. Germann, Allgemeine Bestimmungen, in: derselbe [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 1 zu Art. 12). Für die Öffentlicherklärung einer Strasse ist massgeblich, ob sie der Fein- oder Groberschliessung mehrerer Grundstücke oder einer grösseren Anzahl von Wohnstätten dient (vgl. VerwGE B 2018/185 vom 24. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020). Demnach bezweckt der Strassenplan, die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG, Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes; SR 843, WEG [für den Wohnungsbau], und Art. 66 lit. a PBG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 lit. a PBG) eines bestimmten Gebietes sicherzustellen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. a PBG, zur Erschliessungspflicht der politischen Gemeinde siehe auch Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG und Art. 32 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung; SR 700.1, RPV, in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 PBG, sowie Art. 18 Abs. 1 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV). Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 9.1 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018). 5. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber einig (vgl. dazu act. 5, S. 2 Ziff. II/1b und act. 7 Ziff. II/1), dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für eine hinreichende Zufahrt von der Parzelle Nr. 0001__ zur Y.-strasse einen Teilstrassenplan zu erlassen, da in naher Zukunft, d.h. innert weniger Jahre, eine Überbauung der Parzelle Nr. 0001 in der Wohn-Gewerbe-Zone WG2 mit 26 Wohneinheiten als realistisch erscheine (vgl. hierzu VerwGE B 2011/9 vom 7. Dezember 2011 E. 4.5.5). Es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob es sich bei der bestehenden Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ um eine Anlage der Feinerschliessung oder um eine blosse Hauszufahrt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt (vgl. dazu BGer 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 f. und VerwGE B 2018/185 vom 24. Januar 2019 E. 5.1 f. je mit Hinweisen). Folglich tut auch nichts (mehr) zur Sache, dass das Tiefbauamt nach unbelegten Angaben der Vorinstanz (act. 2, S. 1) im Jahr 2016 ein Gesuch (Nr. 0011__) um Bewilligung der privaten Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ in die Y.-strasse (Kantonsstrasse) im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a sowie Abs. 2 StrG in Verbindung mit Art. 1 der Strassenverordnung (sGS 732.11, StrV) behandelt haben soll. Somit steht fest, dass die fragliche Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001 dem strassenrechtlichen Planverfahren und nicht dem Baubewilligungsverfahren untersteht (vgl. dazu Art. 39 StrG). Ebenfalls nicht umstritten ist die vorgesehene Klassierung (Gemeindestrasse zweiter Klasse, vgl. dazu VerwGE B 2014/64; 2014/72 vom 28. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss mittlerweile unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 2 Ziff. II/1c, act. 7 Ziff. II/1) bedingt die Umnutzung der bestehenden Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ – eine künftige Überbauung mit 26 Wohneinheiten generiert im Vergleich zum bestehenden Wohnhaus Assek.-Nr. 0004__ mitsamt der Scheune Assek.- Nr. 0005__ offenkundig ein höheres Verkehrsaufkommen – zudem kein Strassenbauprojekt (anders noch: act. 8/2, wonach der bestehende Ausbaustandard für die zu erwartende Verkehrsmenge nicht genügt). Zu prüfen ist, ob die Genehmigung des strittigen Teilstrassenplans nach der Vorinstanz (vgl. act. 2, S. 4 E. 2a, act. 7, Ziff. II/1 und act. 12 Ziff. 2) zwingend die gleichzeitige Festlegung bzw. rechtliche Sicherstellung von Sichtzonen für die Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ vorausgesetzt hätte oder ob solche Sichtzonen gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 3 f. Ziff. II/3.1, act. 10, Ziff. 1) auch noch nachträglich, zeitlich abgestimmt auf ein künftiges Baubewilligungsverfahren auf Parzelle Nr. 0001__, rechtlich sichergestellt werden könnten. Der Bestand von Strassen und die Sicherheit der Benützer dürfen nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 StrG). Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen (Art. 100 Abs. 2 Ingress und lit. a StrG). Die Sichtzone bezeichnet den Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offen zu halten ist (Art. 101 Abs. 2 StrG). Sichtzonen dürfen nicht als durchgehende Sichtstreifen entlang von Strassen gelegt werden; sie sind auf jene Bereiche zu beschränken, in denen die freie Sicht aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Sie drängen sich unter anderem im unmittelbaren Bereich von Zufahrten auf (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 2 StrG). In den Sichtzonen ist alles untersagt, was die freie Sicht behindert. Die innerhalb der Sichtzone liegenden Flächen dürfen insbesondere nicht als Park- und Abstellplätze verwendet werden (vgl. D. Gmür, Strassenpolizeiliche Bestimmungen, in: 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G. Germann [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 101). Die politische Gemeinde hat die Hoheit (Art. 11 Abs. 1 StrG) und die Aufsicht (Art. 16 Abs. 2 StrG) über die Gemeindestrassen. Dementsprechend werden Sichtzonen für Gemeindestrassen von ihr durch Sondernutzungs- und Strassenprojektpläne oder durch Verfügung (inkl. Plan über die genaue Lage und Ausdehnung) festgelegt (vgl. Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d und e StrG sowie Gmür, a.a.O., N 6 zu Art. 102). Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG bilden selbst Koordinationsinstrumente, welche mit eigenen Mitteln und Verfahren auf der planerischen Ebene die Anwendung verschiedenartiger Vorschriften sicherstellen und die Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen lösen sollen (vgl. dazu Art. 1 bis Art. 3 RPG sowie Art. 3 und Art. 47 RPV und A. Marti, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, N 55 zu Art. 25a). Wie sich daraus und gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG ergibt, sind damit die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen beim Erlass eines Teilstrassenplans (Sondernutzungsplan) festzulegen, sofern kein Strassenbauprojekt vorliegt (vgl. dazu auch Gmür, a.a.O., N 6 zu Art. 102, wonach die Festsetzung von Sichtzonen durch Verfügung nur zulässig ist, wenn besondere Vorschriften [in Nutzungsplänen] fehlen). Darüber hinaus ist nach Art. 25a RPG eine Koordinationspflicht zu bejahen, wenn zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Dies gilt insbesondere, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden nötig sind. Die Koordinationsgrundsätze finden auf Sondernutzungspläne und damit auch auf Strassenpläne und Strassenprojekte nach dem Strassengesetz sachgemäss Anwendung. Bilden die massgeblichen Fragen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koordinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimmten Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, eines davon vorzuziehen (vgl. VerwGE B 2019/77; B 2019/78 vom 11. Februar 2020 E. 4.1 und VerwGE B 2013/232; B 2013/267 vom 16. April 2014 E. 2.1 ff. je mit Hinweisen sowie Marti, N 55 ff. zu Art. 25a). Ist ein Nutzungsplan derart detailliert, dass künftige Verkehrsprobleme erkennbar sind, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die Erschliessung im Sinne der raumplanerischen Koordination bereits beim Erlass jenes Plans und nicht erst im späteren Baubewilligungsverfahren geregelt werden (vgl. E. Jeannerat, in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, N 54 sowie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte FN 183 zu Art. 19 mit Hinweisen auf BGer 1C_328/2012 vom 31. Januar 2013 E. 3.1 und BGer 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E. 3.2.4 f., in: URP 2009, S. 877 ff.). Nach dem bei den Akten liegenden Amtsbericht der Abteilung Mobilität und Planung des Tiefbauamtes vom 23. Mai 2019, welcher koordiniert mit der Kantonspolizei, Verkehrstechnik, und dem Strasseninspektorat verfasst wurde (act. 8/11), sind die notwendigen Sichtweiten gemäss den VSS-Normen 40 090b sowie 40 273a, gültig seit 31. März 2019 (vgl. zur Anwendung dieser Normen VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 lit. a PBG), auf der bestehenden Zufahrt zur Parzelle Nr. 0001__ wegen parkierter Fahrzeuge auf den Nachbargrundstücken Nrn. 0007__ und 0000__ nicht eingehalten. Die Sicht sei ab einer Höhe von 0.60 m freizuhalten und auf den Nachbarparzellen (mittels Sichtzonen) rechtlich zu sichern. Aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche diese Einschätzungen des fachkundigen Tiefbauamtes ernsthaft erschüttern könnten (vgl. dazu VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 6.3 mit Hinweisen). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung der Sichtweiten im Anhang zum Planungsbericht vom 10. Juli 2017 (act. 8/1d) selbst einen Plan Sichtweiten Ausfahrt X.__ eingereicht und diese Unterlagen mit Eingabe vom 4. Januar 2019 noch ergänzt (vgl. Planungsbericht, act. 8/7a, S. 5-7, und Plan Sichtweiten Ausfahrt X., act. 8/7b, je vom 9. November 2018). Damit hat sie letztlich selbst erkannt, dass ein Bedarf daran besteht, die notwendigen Sichtzonen im fraglichen Bereich rechtlich sicherzustellen. Daran ändert nichts, dass sie in der Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2019 beiläufig, ohne dies nachzuweisen, behauptet, die Parkflächen innerhalb der fraglichen Sichtzonen auf den Grundstücken Nrn. 0007 und 0000__ würden derzeit nicht genutzt (act. 5, S. 4 Ziff. II/3.1 in fine, siehe dazu auch act. 8/13). Demzufolge ist festzuhalten, dass für die Wahrung der Verkehrssicherheit der Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ in die Y.-strasse selbst nach Einschätzung der Beschwerdeführerin zumindest – zusätzliche strassenbauliche Massnahmen vorbehalten (vgl. dazu Planungsbericht vom 9. November 2019, act. 8/7a, S. 7 Ziff. 3.2, sowie act. 8/2 und 4) – der Erlass von Sichtzonen unentbehrlich ist. Ohne Zweifel setzt damit auch eine verkehrstechnisch hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 lit. a PBG den Erlass solcher Sichtzonen voraus. Eine solche hinreichende Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001 soll nach dem Gesagten (vgl. E. 5 hiervor) mittels des Teilstrassenplans X.__ gerade sichergestellt werden. Daraus 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgt, dass die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf Art. 16 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. a sowie Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG kantonalrechtlich verpflichtet war, die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen im strittigen Teilstrassenplan (Sondernutzungsplan) und nicht erst nachträglich mittels Verfügung (Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. e StrG) festzulegen. Im übrigen besteht ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der Festlegung der notwendigen Sichtzonen und dem Erlass des strittigen Teilstrassenplans, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können. Werden die Sichtzonen nicht zusammen mit dem Teilstrassenplan erlassen, sondern erst danach, könnte dies dazu führen, dass die Sichtzonen letztlich – bei erfolgreichem Widerstand der davon betroffenen Grundeigentümer – nicht festgelegt werden können. Daraus würde ein Teilstrassenplan resultieren, welcher die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Unter diesen Umständen ist auch ein Koordinationsbedarf im Sinne von Art. 25a RPG zwischen dem Teilstrassenplan X.__ und der Festlegung der notwendigen Sichtzonen für die Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ ausgewiesen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2a des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 4) zutreffend ausgeführt hat, durfte der Teilstrassenplan X.__ ohne die gleichzeitige rechtliche Sicherstellung der notwendigen Sichtzonen für die Zufahrt auf Parzelle Nr. 0001__ deshalb so oder anders nicht genehmigt werden (siehe auch act. 7 Ziff. II/1 und act. 12 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bis dato keine vollständige planerische Darstellung der notwendigen Sichtzonen – inklusive Landerwerbsplan und Baulinien im Sinne von Art. 40 lit. b und c StrG analog – nachgereicht (vgl. dazu Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG sowie Teilstrassenplan X.__ vom 15. August 2017, act. 8/1c, und Plan Sichtweiten Ausfahrt X.__ vom 10. Juli 2017/9. November 2018, act. 8/1d und 7b). Auch auf die nachträgliche Festsetzung dieser Sichtzonen durch Verfügung, welche nach dem Gesagten ohnehin unzulässig wäre, hat sie verzichtet. Im Lichte des oben Ausgeführten hat sie damit das bundesrechtliche Koordinationsgebot verletzt und ist auch ihrer kantonrechtlichen Verpflichtung, die notwendigen Sichtzonen im strittigen Teilstrassenplan festzulegen, nicht nachgekommen. Entsprechend ist die Nichtgenehmigung des Teilstrassenplans X.__ bereits aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz dem Teilstrassenplan X.__ auch wegen fehlender Unterlagen für das Variantenstudium (Vergleich zu den zwei Zufahrten über die Grundstücke Nrn. 0008__ oder 0009__), namentlich mangels Nachweisen für eine allfällige Nichtumsetzung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3, BehiG) bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.

Bushaltestelle A., X. (Missverhältnis zwischen dem für Behinderte zu erwartenden Nutzen und dem wirtschaftlichen Aufwand oder den Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 Ingress und lit. a und c sowie Art. 12 BehiG), die Genehmigung verweigern durfte (vgl. dazu act. 2, S. 4 f. E. 2b ff., act. 7 Ziff. II/2-6, act. 12 Ziff. 3 f.) bzw. ob ihr die Beschwerdeführerin zu Recht eine rechtsfehlerhafte unvollständige Interessenabwägung (vgl. dazu Art. 3 RPV) vorgehalten hat (vgl. dazu act. 5, S. 4-8 Ziff. II/3.2 f., act. 10 Ziff. 2). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist dazu, allerdings lediglich summarisch betrachtet, festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gut anstünde, die von der Vorinstanz für eine vollständige Interessenabwägung eingeforderten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. dazu act. 7, S. 3 f. Ziff. II/ 6) zu beschaffen und ihre diesbezüglichen Vorbringen gestützt darauf zu ergänzen.

Zitate

Gesetze

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BehiG

PBG

RPG

RPV

StrG

  • Art. 1 StrG
  • Art. 11 StrG
  • Art. 12 StrG
  • Art. 16 StrG
  • Art. 17 StrG
  • Art. 39 StrG
  • Art. 65 StrG
  • Art. 100 StrG
  • Art. 101 StrG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

Gerichtsentscheide

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