© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/240 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020 Ausländerrecht. Widerruf Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Der Widerrufsgrund ist aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von 36 Monaten (fahrlässige Tötung nach Fahren in fahrunfähigem Zustand) gegeben. Trotz gewichtiger persönlicher Interessen (in Schweiz geboren, Eltern und Schwester leben hier) überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehr nach Serbien. Das Verschulden am Unfall mit Todesfolge wiegt schwer. Der Beschwerdeführer war mit 1,4 Promille, Kokain im Blut und mindestens 46 km/h ausserorts zu schnell unterwegs. Eine biographische Kehrtwende, die eine Rückfallgefahr praktisch ausschliessen würde, ist noch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte sich nach der kurzen Zeit nach der Haftentlassung und während der noch laufenden 3-jährigen Probezeit noch nicht bewähren (Verwaltungsgericht, B 2019/240). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_254/2020). Entscheid vom 27. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jakob Ackermann, St. Gallerstrasse 161, Postfach 2044, 8645 Jona, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X., serbischer Staatsangehöriger, wurde 1990 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. A.a. Erstmals trat X. in der Jugend strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde wie folgt verurteilt: A.b. mit Urteil der Jugendanwaltschaft B.__ vom 28. Juni 2004 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen (act. Migrationsamt (nachfolgend: MA) 49 f.); – mit Strafentscheid der Jugendanwaltschaft B.__ vom 15. Februar 2005 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) mit einem Verweis (act. MA 64); –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seine Haftstrafe verbüsste er vom 29. Mai 2017 bis 28. Mai 2018 in Halbgefangenschaft in der Strafanstalt C.__ (act. MA 207 f.). c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von X.__ und ordnete die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verhalten von X.__ zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Durch die Verurteilungen sei der Widerrufsgrund gegeben. Das Verschulden wiege äusserst schwer. Das öffentliche Interesse am der Wegweisung überwiege das private Interesse – X.__ sei unverheiratet und kinderlos (act. MA 209 ff.). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 ab. mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B.__ vom 15. Februar 2011 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 400 (act. MA 77); – mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B.__ vom 15. Dezember 2011 wegen Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Drogeneinfluss), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Führen eines nicht betriebssicheren/nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 1'100 (act. MA 101 ff.); – mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017 wegen fahrlässiger Tötung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 1'000. Von den 36 Monaten Freiheitsstrafe waren zwölf Monate vollziehbar. Bei 24 Monaten wurde der Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (act. MA 175 ff.). –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. X.__ (Beschwerdeführer) reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. November 2019 gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.(...) 2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Das Migrationsamt leitete Ende März 2017 die Überprüfung der noch gültigen Niederlassungsbewilligung ein und erliess in der Folge die Widerrufsverfügung am 13. Juni 2017. Folglich ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen. 3. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; dabei spielt keine Rolle, ob sie bedingt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (BGE 139 I 16 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2, BGer 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Die von der Vorinstanz ausgeführten Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 36 Monaten – wovon 12 Monate vollziehbar; die weiteren 24 Monate wurde der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben – werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig, dass er insbesondere durch seine Anfang 2017 gezeigte Delinquenz (u.a. fahrlässige Tötung, Fahren in fahrunfähigem Zustand [qualifiziert]) den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Streitgegenstand bildet einzig noch die Frage, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen. 4. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AIG verdeutlicht wird. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird. Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3, BGer 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2, BGer 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen der zweiten Generation (BGer 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3, 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.5, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.2). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen; ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) – einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt (BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4). Insbesondere bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2, 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) fallen, dürfen dabei auch generalpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden (BGer 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 3.4). Die Vorinstanz stufte das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol und Kokain (2011 und 2017) mit überhöhter Geschwindigkeit und insbesondere die Verursachung eines tödlichen Unfalls Anfang 2017 als schwer ein. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf, welches die privaten Interessen überwiege. Bei den privaten Interessen berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und eine Ausbildung absolviert habe. Sie erachtete indes eine Rückkehr nach Serbien jedoch nicht unzumutbar, da er die Sprache beherrsche, mit dem Vater nach der Lehre vier Monate dort gelebt habe und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Grad der Integration zu wenig Rechnung getragen habe. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier verwurzelt. Sie übersehe, dass er der serbischen Sprache nur mündlich mächtig sei, schriftlich mache 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er viele grammatikalische Fehler. Somit hätte er grosse Mühe in der Arbeitswelt. Auch habe er kein erspartes Vermögen, um sich in Serbien ein neues Leben aufzubauen. Er wisse nicht einmal, wo er Unterkunft, geschweige denn Arbeit finden würde. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden in der Schweiz leben. Hier würden enge Beziehungen zu Familie und Verwandtschaft bestehen, hingegen nicht in Serbien. Seit seiner letzten Verurteilung habe er ein einwandfreies Verhalten gezeigt. Er mache eine Weiterbildung und arbeite über die Adecco bei der PostFinance. Überdies sei er seit dem Unfall abstinent und unterziehe sich halbjährlich einer Haarprobe und monatlich einer Urinprobe. Seit März 2018 sei ihm auch der Führerausweis wiedererteilt worden. Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die gravierende strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Nachdem der Beschwerdeführer als Jugendlicher zweimal wegen geringfügigeren Delikten für schuldig gesprochen wurde, wurde er mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017 wegen fahrlässiger Tötung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt; zwölf Monate waren vollziehbar. Der Beschwerdeführer war gemäss den Akten am 19. März 2015 um 6.30 Uhr auf der Staatsstrasse in D.__ mit stark überhöhter Geschwindigkeit – minimale Geschwindigkeit 126 km/h und maximale Geschwindigkeit von 130 km/h – bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte seitlich frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Kleinmotorrad. Durch die Kollision verstarb der Kleinmotorradfahrer auf der Unfallstelle (act. MA 118 ff., 190). Zum Zeitpunkt des Unfalls wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen. Zudem hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,41 Gewichtspromille (act. MA 159, 190). Bei einem Promillewert von 1,6 besteht der Verdachtsgrund einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Gewichtspromille wird als nicht mehr mit dem in gesellschaftlichen Rahmen üblichen Alkoholkonsum vereinbar erachtet (J. Brenner-Hartmann, Einfluss auf die Fahreignung. Chronischer Einfluss, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, Köln 2012, S. 471). Der damals im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesene Promillewert ist entsprechend als hoch einzustufen. Erschwerend hinzu kommt die überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 46 km/h ausserorts. Wenn die 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird, liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (vgl. BGer 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2). Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung für ein "Raserdelikt" knapp nicht (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG: mindestens 60 km/h, in Bereichen, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt), doch zeigt der Unfall mit Todesfolge das Ausmass der Gefährlichkeit und das Verschulden des Beschwerdeführers. Überdies wurden technische Mängel bei der Profiltiefe des Pneus vorne rechts festgestellt. Entgegenhalten lassen muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass er bereits mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B.__ vom 15. Dezember 2011 einmal unter anderem wegen Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Cannabiseinfluss) schuldig gesprochen wurde. Trotz jener Verurteilung liess sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut ein Fahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss zu lenken und die daraus bekanntermassen resultierende Gefährdung – wobei es beim Unfall mit Todesfolge im März 2015 tragischerweise nicht nur bei einer Gefährdung blieb – gegen Leib und Leben auf sich zu nehmen, was insgesamt auf eine ihm anzulastende Unbelehrbarkeit hindeutet. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist das Verschulden des Beschwerdeführers migrationsrechtlich als schwer einzustufen, und es besteht entsprechend ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. Solcherart gewichtige entgegenstehende private Interessen sind indes aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Akten keine ersichtlich. Zwar wurde der bald 30-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen, genoss die obligatorische Schulbildung mit Lehrabschluss als Kaufmann und spricht fliessend Deutsch. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse verfügt der Beschwerdeführer durchaus über ein gewichtiges privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dies auch, weil sich seine engsten familiären Bezugspersonen (Eltern und Schwestern) in der Schweiz aufhalten. Abgesehen von diesen familiären Beziehungen bestehen indes in der Schweiz jedoch praktisch keine anderen Bindungen im ausserfamiliären Bereich. Die nächsten Bezugspersonen sind seine Schwester und ein Kollege. Die Freundin habe Ende August 2017, als er im Gefängnis gewesen sei, Schluss gemacht (act. Vorinstanz 6.2, S. 3). Er ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus beruflicher Sicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um Verbesserung bemühte. So hat er eine Weiterbildung zum Logistikfachmann begonnen und er ist aktuell in diesem Arbeitsbereich denn auch, wenn auch temporär, angestellt. Nach seinem Lehrabschluss im Jahr 2009 hatte er verschiedene temporäre Anstellungen; gemäss den Akten hatte er allerdings nie eine Festanstellung inne. Obwohl der Beschwerdeführer im 30. Lebensjahr steht, scheint es ihm daher noch nicht gelungen zu sein, beruflich richtig Fuss zu fassen und sich dauerhaft in die Berufswelt zu integrieren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zum Unfallereignis mit Todesfolge – soweit ersichtlich – aus eigenem Antrieb alkohol- und drogenabstinent wurde, aufgrund der Akten weiterhin auch bezüglich seines Substanzkonsums ist und sich darüber hinaus auch psychologische Hilfe und Unterstützung holte. Dr. phil. M.__ hielt in seiner verkehrspsychologischen Untersuchung der charakterlichen Fahreignung vom 19. Januar 2018 fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl positive als negative Faktoren bestehen würden. Insgesamt beurteilte er die Situation aber aus verkehrspsychologischer Sicht als positiv (act. Vorinstanz 6.2). Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 8. Februar 2018 befürworteten sodann Dres. N.__ und O.__ die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Beachtung von Auflagen (Abstinenz, act. Vorinstanz 6.3). Der verkehrspsychologischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer günstige Veränderungen in der Freizeit und im sozialen Umfeld eigenleitet hat. Negativ gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer bei der verkehrspsychologischen Untersuchung diverse sozial erwünschte Antworten angab. Insbesondere aufgrund des durch den Beschwerdeführer verursachten Delikts ausschlaggebend wären die Wertung der Fragebogenprofile in den Bereichen "emotionales Autofahren", "Selbstkontrolle", "Gefahrenbewusstsein" und "alkoholspezifische Dissimulation" gewesen (act. Vorinstanz 6.2, S. 8). Sowohl diese als auch der grösste Teil der weiteren Tests konnten jedoch aufgrund der Verfälschungstendenz nicht abschliessend interpretiert werden. Bei den Fragebogen betreffend die alkoholaffine Einstellung und das alkoholaffine Umfeld zeigten sich eine erhöhte Alkoholaffinität und Gefährdungsmomente für den Strassenverkehr (act. Vorinstanz 6.2, S. 9). Garantien, dass sich der Beschwerdeführer auf Dauer bezüglich seiner aktenkundigen verkehrsrelevanten Alkohol- und Drogenabhängigkeit wohlverhalten wird, bestehen demnach noch nicht (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5, 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4 mit Hinweis).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohlverhalten seit dem Unfallereignis mit Todesfolge im März 2015 ist zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit einerseits das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren bereits hängig war, er andererseits ab Mai 2017 ein Jahr im Strafvollzug (Halbgefangenschaft) verbrachte und die 3-jährige Probezeit (Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017) erst im Januar 2021 (vgl. BGE 143 lV 441) ablaufen wird. Ein korrektes Verhalten nach Begehung einer Straftat im Sinne des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohlverhaltens ist sodann auch keine ausserordentliche Leistung, sondern bildet vielmehr Teil der erwarteten sozialen Eingliederung (BGer 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 4.4.4, 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.1). Die Zeit nach der Haftentlassung ab Ende Mai 2018 und sein Verhalten während noch (bis im Januar 2021) laufender Probezeit reicht für einen Nachweis, dass er sich ohne äusseren Druck oder Überwachung über eine längere Zeit hinweg bewährt, noch nicht aus (vgl. BGer 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.7). Auch der Führerausweis wurde ihm frühestens im März 2018 wiedererteilt (Schreiben rechtliches Gehör des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 16. Februar 2018, act. Vorinstanz 6.1). Ein hinreichender Beleg, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer "biographischen Kehrtwende" (offensichtlich glaubwürdig gemachte besonders tiefgreifende Veränderung des bisherigen Verhaltens, welche geeignet ist, eine Rückfallgefahr praktisch auszuschliessen; vgl. BGer 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.6, 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.5 und 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung bezüglich Verneinung und Bejahung einer biographischen Kehrtwende) erfüllt, ist folglich in der kurzen Zeit seit der Haftentlassung und während noch laufender 3-jähriger Probezeit noch nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher wesentlich von den in jüngerer Rechtsprechung ergangenen Bundesgerichtsurteilen (2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017, 2C_532/2017 vom 26. März 2018, 2C_50/2018 vom 14. August 2018), in welchen die Voraussetzungen einer biographischen Kehrtwende bejaht wurden. In den massgebenden Urteilen waren zudem die ausgesprochenen Strafen milder und/oder diese lagen schon über längere Zeit (zehn Jahre) zurück; die Ausländer befanden sich in gefestigten familiären Verhältnissen und waren mit Festanstellungen beruflich integriert. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass die Eingliederung in Serbien nicht einfach sein wird, allerdings macht dies die Rückkehr dorthin nicht automatisch unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Soweit nötig kann er seine 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. (...)
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse vertiefen (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3). In beruflicher Hinsicht kommt ihm die abgeschlossene Schulbildung in der Schweiz und seine hier erworbenen beruflichen Kenntnisse zu gute. Auch wenn er in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland behilflich sein könnte, so kann er in der Zwischenzeit finanziell wie moralisch von seinen Familienangehörigen von der Schweiz aus unterstützt werden (BGer 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3, 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.4). Überdies ist ihm Serbien nicht fremd, da er nach dem Lehrabschluss mit seinem Vater immerhin vier Monate im Land verbrachte (act. Vorinstanz 6.2, S. 3). Daher ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Sitten und Gebräuchen durchaus hinreichend vertraut ist und immerhin die dortige Sprache mündlich beherrscht, was er denn auch nicht abstreitet. Zusammenfassend erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner langen Anwesenheit insgesamt zwar als nicht unbedeutend. Angesichts des schweren Verschuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr vermögen seine oben ausgeführten privaten Interessen aber das gewichtige öffentliche Interesse an einer Beendigung der Niederlassungsbewilligung und seiner Fernhaltung aus der Schweiz bei weitem nicht zu überwiegen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.6.