Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/193
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/193 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2020 Entscheiddatum: 11.12.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.12.2019 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020). Entscheid vom 11. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer 1, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.__, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Markus J. Meier, Rechtskraft, Badenerstrasse 21, Postfach 2057, 8021 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geboren 1950) und B.__ (geboren 1954) sind Staatsangehörige von Kosovo. Die Ehegatten lebten seit dem Jahr 1987 (A.) bzw. 1989 (B.) bis im August oder September 2013 ununterbrochen in der Schweiz und verfügten über Niederlassungsbewilligungen. Ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügten die gemeinsamen Kinder (der 1980 geborene Sohn F.__ und die 1996 geborene Tochter G.). Im Spätsommer 2013 zog die Familie nach Österreich, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Im Dezember 2014 reiste sie wieder in die Schweiz ein und wollte sich in X. anmelden. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2015 stellte das Migrationsamt fest, die Niederlassungsbewilligungen seien erloschen. Gleichzeitig stellte es in Aussicht, die am 15. Juli 2015 gestellten Gesuche um Wiedererteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu prüfen. Diese Verfügungen blieben unangefochten. A.__ und B.__ leben seither ohne gültige Aufenthaltstitel in X.__. B. Betreffend Wiedererteilung von Aufenthaltsbewilligungen forderte das Migrationsamt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__ und B.__ in der Folge wiederholt erfolglos auf, die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizubringen, und wies die Gesuche schliesslich ab. Dagegen erhoben die Eheleute A.__ und B.__ Rekurse beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und reichten einige der verlangten Dokumente ein. Hierauf widerrief das Migrationsamt die angefochtenen Verfügungen, und das SJD schrieb die Rekurse ab. Wiederum kooperierten die Gesuchsteller erst in den Rekursverfahren gegen die (erneut) abschlägigen Verfügungen des Migrationsamtes ernsthaft mit den Behörden. Nach erneutem Widerruf seiner Verfügungen wies das Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen schliesslich mit Verfügungen vom 10. Januar 2019 vorerst definitiv ab. Es verwies zunächst auf die beträchtliche Verschuldung: A.__ sei beim Betreibungsamt X.__ mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 39'505 und Betreibungen in der Höhe von CHF 34'453 verzeichnet; seine Ehefrau mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 46'732 und Betreibungen von CHF 1'154. Zwar würden seit Januar 2018 monatliche Zahlungen von CHF 470 an das Betreibungsamt geleistet. Dennoch kämen immer wieder neue Betreibungen hinzu, sodass sich die Schulden des Ehepaares nicht wesentlich reduziert hätten. Aufgrund des geringen Renteneinkommens von netto CHF 2'644 (ohne Berücksichtigung der erwähnten CHF 470) sei unwahrscheinlich, dass der Lebensunterhalt ohne finanzielle Unterstützung ihrer volljähren Kinder bestritten werden könne. Diese lebten ihrerseits nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen, sodass sie keine Verwandtenunterstützungspflicht treffe. Ein Härtefall, welcher den weiteren Aufenthalt des Ehepaares A.__ und B.__ in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse, sei nicht ersichtlich. Es sei diesen namentlich zumutbar, die bestehenden gesundheitlichen Probleme im Kosovo medizinisch behandeln zu lassen. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurse wies das SJD mit gemeinsamem Entscheid vom 27. August 2019 ab und wies A.__ und B.__ an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamtes zu verlassen (Ziff. 1). Zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung entschädigte das SJD die Rechtsvertreter der Rekurrenten (das Mandat war während des Rekursverfahrens von Rechtsanwältin Simone Thöni auf Rechtsanwalt Markus J. Meier, beide Zürich, übergegangen) mit je CHF 600 (zuzüglich Mehrwertsteuer; Ziff. 4 und 5). In den Erwägungen bestätigte das SJD die Begründung des Migrationsamtes. Es sei nicht davon auszugehen, dass A.__ und B.__ ihren Lebensunterhalt in der Schweiz auf lange Sicht aus eigener Kraft finanzieren könnten. Noch viel unwahrscheinlicher sei, dass die erneute Anwesenheit zur Rückzahlung der Schulden führe. Die notwendige medizinische Betreuung sei auch im Herkunftsland

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhältlich, zumal die Rekurrenten dort mit ihren schweizerischen Renten über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügten. Ebenso wenig stehe der langjährige Voraufenthalt in der Schweiz der Rückkehr entgegen. Das Ehepaar A.__ und B.__ sei in der Schweiz weder richtig integriert noch sonstwie tief verwurzelt. D. Gegen den Rekursentscheid vom 27. August 2019 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer 1 / Beschwerdeführerin 2) am 11. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Januar 2019 seien aufzuheben, und es sei ihnen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis über das Aufenthaltsrecht von F.__ und S.__ (Sohn und Enkel) definitiv – eine Beschwerde ist derzeit am Bundesgericht hängig – entschieden sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Frist zum Verlassen der Schweiz auf mindestens sechs Monate ab Rechtskraft des Wegeweisungsentscheids zu verlängern. Ferner sei die Entschädigung der Rechtsvertreter für das Rekursverfahren auf CHF 1'353.35 (Rechtsanwältin Simone Thöni) bzw. CHF 1'504.35 (Rechtsanwalt Markus J. Meier) zu erhöhen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons St. Gallen. Mit Schreiben vom 12. September 2019 bewilligte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 4; letztere durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, Zürich). Der Vorsteher des SJD (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 23. September 2019 Abweisung der Beschwerde (act. 5). Auf die Ausführung der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11. September 2019 rechtzeitig erhoben erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ein Eintretenshindernis besteht jedoch insofern, als die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Januar 2019 seien aufzuheben. Die erstinstanzlichen Verfügungen sind durch den angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden. Sie gelten zwar inhaltlich, nicht aber formell als mitangefochten (Devolutiveffekt, statt vieler vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3). 2. Rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer zufolge ihres Aufenthalts in Österreich zwischen August/ September 2013 und Dezember 2014 erloschen sind. Streitig ist, ob ihnen nun zu Recht keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erteilt worden sind. 3. Von den in den Art. 18 - 29 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) geregelten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern (Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. k AIG). Zu diesem Zweck können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Dies allerdings nur, wenn der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (Art. 34 Abs. 5 AIG) und die freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Selbstverständlich dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht nicht ("Kann-Bestimmung"). Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen liegen im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörde (sog. "Ermessensbewilligung"). Es sei denn, eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder multilateralen Staatsvertrags räume der betreffenden Person einen Anspruch auf Aufenthalt ein (zum Ganzen vgl. VerwGE B 2015/169 vom 20. Januar 2017 E. 3.1 und B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.1, beide www.gerichte.sg.ch, je mit Hinweis auf Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., Ziff. 7 mit Hinweisen). 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorrangig ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, BV) bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten können. 3.2. Familiäre Beziehungen, die in den Schutzbereich dieser Grundrechte fallen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird zu Recht nicht geltend gemacht, die Betreuung der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer könne ausschliesslich durch in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienangehörige gewährleistet werden (vgl. dazu VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5). Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) ist hingegen – unter dem Aspekt des ebenfalls geschützten Privatlebens – nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass der Aufenthalt nur aus besonderen Gründen beendet werden darf. Verlangt ist eine Einzelfallprüfung. Die Integration kann durchaus auch nach über zehnjährigem Aufenthalt noch nicht derart sein, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme das Recht auf Achtung auf Privatlebens berührt. Umgekehrt ist es möglich, dass dieses Grundrecht schon zu einem früheren Zeitpunkt betroffen bzw. verletzt wird. Dies setzt allerdings eine besonders ausgeprägte Integration voraus, die nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit fortgeschritten ist (vgl. BGer 2C_292/2019 vom 8. April 2019 E. 4.1). 3.2.1. Die Vorinstanz zeichnete von der Integration der Beschwerdeführer folgendes Bild: Aufgrund ihres langen Aufenthalts – 26 bzw. 24 Jahre vor der Ausreise nach Österreich – bestehe zweifellos eine gewisse Bindung an die Schweiz. Hier seien die engsten Familienmitglieder aufgewachsen und wohnhaft (für Sohn und Enkel sei der weitere Verbleib allerdings unklar). Ihre Integration in die hiesige Gesellschaft und Ordnung könne jedoch höchstens als mittelmässig bezeichnet werden. In beruflicher und finanzieller Hinsicht hätten sie sich stets mehr schlecht als recht durchgeschlagen. Vor Erreichen des Pensionsalters hätten beide IV-Renten bezogen, wobei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 zumindest zu Beginn auch auf seine starre Fixierung auf körperliche Beschwerden, die Unfähigkeit zu Introspektion und die 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbegründete Überzeugung, schwer krank zu sein, zurückzuführen gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten zudem seit langer Zeit hohe Schulden. Deren Sanierung hätten sie in der Vergangenheit zwar angestrebt, angesichts deren Höhe und der immer neuen Betreibungen bestehe indessen kaum Aussicht auf Erfolg. Bei den Schulden handle es sich mehrheitlich um öffentlich-rechtliche Forderungen (Krankenkassenprämien und Steuerforderungen). Gegen die Integration spreche zudem die Nachlässigkeit, die insbesondere in den jüngsten ausländerrechtlichen Verfahren an den Tag gelegt worden sei und einen erheblichen Aufwand (insbesondere zwei überflüssige Rekursverfahren) mit sich gebracht habe. Den Akten lasse sich zudem – obwohl Gegenteiliges behauptet werde – entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 trotz langjähriger Anwesenheit nur über bescheidene Deutschkenntnisse verfüge. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Gegen eine enge Verwurzelung spricht, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 (bzw. soweit die st. gallischen Akten zurückreichen) mehr als zwölfmal umgezogen sind. An Wohnorten dokumentiert sind zunächst M., N., X., O., P., Q. und R.__ (Dossier Z.G. S. 12, 17, 26, 30, 33, 37, 47, 49). Seit der Rückkehr aus Österreich wohnen sie in X.__, jedoch mittlerweile an der fünften Adresse (Dossier Z.G. S. 93, 95, 131, 194, 348). Kaum je wohnten sie länger als zwei Jahre an einem Ort, und insbesondere die Wohnsitze während des Voraufenthaltes lagen teilweise ziemlich weit auseinander. Inwiefern vor diesem Hintergrund konventionsrechtlich zu beachtende Sozialkontakte geknüpft werden konnten, ist äusserst fraglich. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass über die engsten Familienbande hinaus kein nennenswertes Privatleben gepflegt worden ist. Unterstrichen wird der nur geringe soziale Integrationsgrad dadurch, dass der langjährige Aufenthalt in der Schweiz aus einem objektiv wenig gewichtigen Grund – der Sohn zog aus beruflichen Gründen nach Österreich – aufgegeben worden ist. Eine berufliche (Wieder-)Eingliederung fand nicht mehr statt, nachdem der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 1999 (zunächst teilweise) arbeitsunfähig war und auch die Beschwerdeführerin 2 eine IV-Rente erhielt. Zudem wirken die Beschwerdeführer trotz ihres langjährigen Aufenthalts mit elementarsten administrativen Abläufen (zivilrechtliche An- und Abmeldung, Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren) überfordert und haben hohe Ausstände gegenüber den Steuerbehörden sowie der Krankenversicherung. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verschafft ihnen bei diesen konkreten Gegebenheiten trotz langjährigem Voraufenthalt keinen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels. 3.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besteht kein Rechtsanspruch auf (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, so liegt diese Frage im behördlichen Ermessen (vgl. E. 3.1 hiervor und P. Bolzli, in: Spescha/Zünd/Ders./Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 33 AIG N 7). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58a AIG). 3.3. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft – durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch – ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht aufheben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 152). 3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführer hätten während ihres Voraufenthaltes (1987/1989 – 2013) und nach ihrer Wiedereinreise in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer 1 sei per 30. April 2019 im Betreibungsregister mit 32 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 62'396 verzeichnet gewesen, die Beschwerdeführerin 2 mit deren acht im Gesamtbetrag von CHF 46'732. Die Verschuldung in diesem Umfang lasse auf ein unzureichendes Einkommen schliessen. Sie sei – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer – nicht ausschliesslich auf die unterbliebene Abmeldung aus der Schweiz und die damit weitergelaufenen Policen der Krankenversicherung zurückzuführen, sondern vorbestehend. Zwar bezahlten die Beschwerdeführer seit Januar 2018 monatlich CHF 470.10 an das Betreibungsamt X.__ zuhanden der Gläubiger. Dennoch kämen stets neue Betreibungen hinzu; die Schulden hätten sich nicht wesentlich reduziert. Vielmehr sei die Zahl der offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers 1 innert drei Jahren von 23 auf 32 bzw. von CHF 37'919 auf CHF 62'396 angestiegen. Angesichts dieser Entwicklung sei eine dauerhafte Schuldensanierung nicht absehbar. 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Einkommen der Beschwerdeführer betrage monatlich CHF 3'114 (AHV-Rente Beschwerdeführerin 2: CHF 1'065; AHV-Rente Beschwerdeführer 1: CHF 1'579; BVG- Rente Beschwerdeführer 1: CHF 470). Weil sie sich mit ihren erwachsenen Kindern G.__ und F.__ und dem Enkel S.__ eine Wohnung teilten, ergebe sich ein Gesamtbedarf von derzeit lediglich CHF 2'581. Falls Sohn und Enkel die Schweiz definitiv verlassen müssten und die Tochter mit ihrem Verlobten einen eigenen Haushalt gründe, steige der Bedarf. Die Lebenshaltungskosten müssten diesfalls auf weniger Personen verteilt werden, und eine weitere Rückzahlung der Schulden werde unmöglich. Es sei sogar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer von Sozialhilfe abhängig würden, bis sie (mit Ablauf der zehnjährigen Karenzfrist für ausländische Personen) in Genuss von Ergänzungsleistungen kämen. Sohn und Tochter lebten ihrerseits nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und unterlägen deshalb nicht der Verwandtenunterstützungspflicht. Die Beschwerdeführer seien gesundheitlich seit längerer Zeit angeschlagen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Arbeit als Bauarbeiter und Kranführer im Jahr 1998 wegen chronischer Rückenschmerzen (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) sowie psychischer Beschwerden (leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) aufgeben müssen. Vor dem Erreichen des Rentenalters habe er eine IV- Teilrente bezogen, die mit Erreichen des Pensionsalters von einer AHV-Rente abgelöst worden sei. Weiter leide der Beschwerdeführer 1 an einer Herzkrankheit, an Diabetes mellitus sowie an einer Fettstoffwechselstörung (gemäss Austrittsbericht Spital Y.__ vom 28. Januar 2010). Die Beschwerdeführerin 2 habe bis vor Kurzem eine IV-Rente bezogen, die nun durch eine AHV-Rente in gleicher Höhe ersetzt worden sei. Erfahrungsgemäss sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter vermehrt kostspielige medizinische Leistungen in Anspruch genommen würden und die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der öffentlichen Hand angelastet würden. Dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht jenen in der Schweiz entsprächen, lasse die Rückkehr auch aus medizinischer Sicht nicht als unhaltbar erscheinen. Die übliche ärztliche Betreuung sei im Kosovo gewährleistet, zumal die Beschwerdeführer mit ihren schweizerischen Renten dort über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügten und sich damit eine umfassende Betreuung leisten könnten. Nebst dem, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt nicht vertieft integriert seien (vgl. die in E. 3.2.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen), verfügten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie im Kosovo über Verwandte und – während der häufigen Besuchsaufenthalte gepflegte – gesellschaftliche Bindungen. Die Tochter G.__ habe sich dort verlobt, und es lebten mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1 dort. Letztere könnten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Nach Angaben des Sohnes im Beschwerdeverfahren B 2018/86 (Entscheid vom 24. Januar 2019 E. 6.4, www.gerichte.sg.ch) besitze die Familie im Kosovo sodann eine Liegenschaft von erheblichem Wert. Unter diesen Umständen sei es möglich, sich im Kosovo wieder zurechtzufinden, dies allenfalls zusammen mit dem Sohn F.. Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienangehörigen könne mit den heutigen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, und auch gegen regelmässige Besuche spreche nichts. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das öffentliche Interesse, die Aufenthaltsbewilligungen zu verweigern, überwiege angesichts der knappen finanziellen Ressourcen, der hohen Schulden und der beschränkten Integration das private Interesse der Beschwerdeführer am erneuten bzw. weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid in verschiedener Hinsicht auf Mutmassungen, die tatsachenwidrig und ohnehin irrelevant seien. Die (abstrakte) Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit bestehe immer und könne für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausschlaggebend sein. Sollten die Beschwerdeführer einst tatsächlich auf Sozialhilfe angewiesen werden, könne das Migrationsamt den Aufenthalt auch in jenem Zeitpunkt noch beenden. Insbesondere habe sich die Wohnsituation der Beschwerdeführer durch die jüngsten familiären Entwicklungen nicht nachteilig verändert. Die Tochter, deren (heutiger) Ehemann und die Beschwerdeführer teilten sich eine Wohnung und hielten so die Kosten tief. Die Tochter habe sich – obwohl keine Verwandtenunterstützungspflicht nach Gesetz bestehe – vertraglich verpflichtet, die Beschwerdeführer zu unterstützen. Sollte der Sohn F. nach Beendigung seines Aufenthalts die Eltern nicht mehr unterstützen können, erhöhe sich der Beitrag der Tochter. Hinsichtlich der finanziellen Situation wird einerseits das Ausmass der Verschuldung relativiert. Es sei zu Doppelbetreibungen gekommen und einzelne Betreibungen seien lediglich zwecks Verjährungsunterbrechung eingeleitet worden. Andererseits betonen die Beschwerdeführer ihre Anstrengungen, die Schulden abzubauen. Dies gehe 3.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langsam aber stetig voran und sei nicht mehr möglich, wenn sie das Land verlassen müssten. Bezüglich der anfallenden Gesundheitskosten verfalle die Vorinstanz wiederum in Mutmassungen. Der schlechte Gesundheitszustand sei unverschuldet, und das Gesundheitssystem dürfe von jedermann beansprucht werden. Dies gelte umso mehr, weil die Beschwerdeführer über Jahrzehnte Beiträge an ebendieses System geleistet hätten. Unergründlich sei die Annahme, dass künftige medizinische Leistungen nicht von einer Krankenkasse übernommen würden. Soweit die Vorinstanz von mangelnder Integration ausgehe, übersehe sie, dass die zitierten (älteren) Arztberichte keinen Aufschluss darüber geben könnten, wie der Alltag heute sprachlich bewältigt werde. Es sei geradezu offensichtlich, dass ein ausländischer Patient in medizinischen Belangen sprachlich an seine Grenzen komme. Wenn dem Beschwerdeführer 1 angelastet werde, er habe sich nur "mehr schlecht als recht durchgeschlagen", übersehe die Vorinstanz, dass er über lange Zeit in der Schweiz schwer gearbeitet habe und nach seinen Möglichkeiten alles für den Unterhalt seiner Familie getan habe. Erst mit den zunehmenden gesundheitlichen Problemen seien finanzielle Schwierigkeiten entstanden. Die IV-Renten seien rechtskräftig zugesprochen und hätten den Beschwerdeführern ohne weiteres zugestanden; in ihnen könnten keine Indizien für eine mangelhafte Integration gesehen werden. Ferner machen sie geltend, in der Schweiz verwurzelt zu sein. Dies vorab mit der hier lebenden Kernfamilie und mit anderen anwesenheitsberechtigten Personen gleicher Herkunft. Inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich gehandhabt haben soll, legen die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer generellen Kritik nicht konkret dar. Aus ihren Ausführungen ergibt sich aber, dass sie die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen als unverhältnismässig erachten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen und die privaten Verhältnisse der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und insbesondere die Integration (vgl. Art. 58a AIG) berücksichtigt. Gegen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz spricht zunächst die sich – trotz Gegenmassnahmen – immer weiter verschlechternde finanzielle Situation. Waren im Jahr 2016 gegen die Beschwerdeführerin 2 sechs Verlustscheine über total 3.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 44'021 und gegen den Beschwerdeführer 1 25 im Totalbetrag von CHF 37'922.50 ausgestellt worden (Auszüge vom 25. April 2016 in: Doss. Z.G. S. 157 und 161), hatten sich die offenen Verlustscheine bis Ende April 2019 auf acht (Beschwerdeführerin 2) im Betrag von CHF 46'732.15 und 31 (Beschwerdeführer 1) im Betrag von CHF 59'357.75 erhöht (act. 6.1/11.4 und 11.6). Gemäss Amtsauskunft des Betreibungsamtes X.__ amortisiert der Beschwerdeführer 1 zwar derzeit monatlich CHF 470.10 (was seiner BVG-Rente entspricht), gleichzeitig wird er aber laufend neu betrieben (Doss. Z.G. S. 352). Während die Neuverschuldung der Beschwerdeführerin 2 als geringfügig bezeichnet werden kann, muss mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt zunehmende Schulden mit sich bringen wird. Einzelne doppelt angeführte Forderungen (vgl. act. 11 Ziff. 2 und 11.4) ändern am Gesamtbild nichts. Inwiefern dadurch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. c VZAE) erfüllt ist, kann offenbleiben. Die Beendigung des Aufenthalts trägt zwar nichts zur Schuldensanierung bei. Dennoch liegt die Massnahme im öffentlichen Interesse, wird doch verhindert, dass weitere Schulden geäufnet werden. Dass die private Lebenshaltung der Beschwerdeführer bislang in einem nicht geringen Ausmass zu Lasten der Steuerbehörden und der Krankenversicherer erfolgte, verstärkt das öffentliche Interesse. Bei diesem Befund relativieren sich auch die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach sie von ihren erwachsenen Kindern grosszügig unterstützt würden. Nach der Praxis im Kanton St. Gallen werden ohnehin nur Leistungen von Verwandten mit entsprechender privatrechtlicher Verpflichtung im Sinne von Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210) berücksichtigt (vgl. VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1, www.gerichte.sg.ch, mit Hinweisen). Weder auf die Tochter noch auf den Sohn trifft zu, dass sie in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden. Zwar mag sein, dass sie derzeit (noch) günstig in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Auf die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen blieb dies jedoch ohne Einfluss. Bei diesen Gegebenheiten hilft den Beschwerdeführern nicht, dass sie – soweit ersichtlich – bislang keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren (rechtmässigen) Aufenthalt besteht vor allem darin, mit der hier wohnenden erwachsenen Tochter (und allenfalls dem erwachsenen Sohn und dessen Familie) weiter den Alltag zu verbringen. Die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder, wird durch die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen allerdings nicht tangiert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich der beim Ermessensentscheid ebenfalls zu berücksichtigenden Integration der Beschwerdeführer kann – anstelle von Wiederholungen – auf E. 3.2.3 hiervor verwiesen werden. Die Rückkehr erweist sich schliesslich auch als zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesundheitlichen Beschwerden den Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden. Die medizinische Grundversorgung ist im Herkunftsstaat sichergestellt und für Personen über 65 Jahre sogar kostenlos. Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland bezüglich der medizinischen Behandlungen diskriminiert würden (vgl. "Focus Kosovo", Medizinische Grundversorgung, hg. vom Staatssekretariat für Migration, Version vom 9. März 2017, www.sem.admin.ch, S. 30 und 36). Selbst wenn nun die medizinische bzw. hausärztliche Versorgung im Kosovo nicht den gleichen Standard wie hierzulande erreicht, wird dadurch die Wiedereingliederung der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht verunmöglicht. Es wird nicht geltend gemacht, sie seien auf Fremdbetreuung angewiesen. Ihre Situation unterscheidet sich nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an denselben Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (vgl. BGer 2A_214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Altersrenten von insgesamt CHF 3'115 auch in den Kosovo ausbezahlt werden und dort ein weit überdurchschnittliches Einkommen darstellen. Weiter verfügen die Beschwerdeführer im Kosovo über verwandtschaftliche und andere soziale Bindungen. Der Ehemann der Tochter G.__ wurde vom Heimatstaat in die Schweiz nachgezogen, und es leben dort mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1. Nichts deutet demnach darauf hin, dass die Wiedereingliederung übermässig erschwert wäre. Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienangehörigen kann mit den heutigen Kommunikationsmitteln ohne weiteres aufrechterhalten werden, und auch gegen regelmässige Besuche spricht nichts. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nicht mit einem Ermessensfehler behaftet ist. 3.3.5. Unter den geschilderten Umständen ist von Vornherein nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer, denen die Rückkehr in den Kosovo zugemutet werden kann, von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) betroffen sein könnten, zumal auch unter diesem Aspekt kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdeführer beantragen im Eventualstandpunkt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über den weiteren Aufenthalt von F.__ und S.__ entschieden sei. Dies, weil derzeit noch ungewiss sei, ob auch von dieser Seite weiter mit finanzieller Unterstützung zu rechnen sei. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz der möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot), was einer Rechtfertigung bedarf. Sie ist dann anzuordnen, wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1093 f. mit Hinweis auf BGE 123 II 3). Es ist konkret nicht ersichtlich, dass die weitere Anwesenheit insbesondere des Sohnes F.__ den zu beurteilenden Sachverhalt derart verändern könnte, dass sich der angefochtene Entscheid als ermessensfehlerhaft erweisen würde. F.__ ist (ebenfalls) hoch verschuldet (vgl. VerwGE B 2018/86 vom 24. Januar 2019 Ziff. B, www.gerichte.sg.ch). Seine Anwesenheit hat in der Vergangenheit insbesondere nicht dazu beigetragen, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer zu erfüllen. Er wird – selbst wenn er weiter in der Schweiz verbleibt – nicht mehr zur Verfügung haben als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal weder in jenem noch in diesem Verfahren ernsthafte Anstalten dargetan worden sind, durch den Verkauf eines angeblich im Kosovo in Familienbesitz befindlichen Grundstücks im Wert von CHF 800'000 die in der Schweiz geäufneten Schulden zu amortisieren. 5. Für den Fall, dass ihnen keine Bewilligungen für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, beantragen die Beschwerdeführer, die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Januar 2019 (vgl. act. 2/1, Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall nur vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/ Daseinsbedingungen müssen, am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen gemessen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen, und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Die Rückkehr der Beschwerdeführer geht – wie bereits ausgeführt – nicht mit wesentlichen Erschwernissen einher, jedenfalls nicht mit solchen, die nicht normalerweise mit der Ausreise in ein weniger entwickeltes Land verbunden sind.

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Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Dispositiv-Ziff. 1.b) auf mindestens sechs Monate zu verlängern.

Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere

Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere

Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Aufenthaltsdauer dies erfordern. Zwar darf die Erstreckung der Ausreisefrist über den

gesetzlichen Regelrahmen nicht zur faktischen Bewilligungsverflängerung dienen.

Obwohl die betroffene Person die Wegweisung frühzeitig in Betracht ziehen muss,

kann von ihm vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht erwartet werden, dass er

bereits nicht rückgängig zu machende organisatorische Vorkehren trifft. Ab dem

Zeitpunkt, in dem er von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheid Kenntnis erhalten

hat, muss er jedoch die notwendigen Anstrengungen auf sich nehmen und kann nicht

tatenlos eine Fristansetzung abwarten (vgl. BGer 2C_631/2018 vom 4. April 2019

  1. 6.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3; 2C_815/2018 vom 24. April 2019
  2. 5).

Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des

Aufenthalts in einem Fall wie jenem der Beschwerdeführer mehr als einen Monat

beansprucht. Dies ergibt sich mit Blick auf den langen rechtmässigen Voraufenthalt

und die mittlerweile während mehrerer Jahre geduldete Anwesenheit während der

Gesuchsverfahren. Die Frist von dreissig Tagen war unverhältnismässig knapp

bemessen. Es rechtfertigt sich, diese Frist stattdessen auf drei Monate ab Rechtskraft

der Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Januar 2019 anzusetzen.

6.

Die Beschwerdeführer rügen, das Honorar der "konsekutiv aufeinanderfolgenden

Rechtsvertreter" sei im Rekursverfahren für diese zu Unrecht gemeinsam und pauschal

berechnet worden. Die Vorinstanz hätte die beiden Rechtsvertreter separat beurteilen

müssen. Ferner sei unverständlich, weshalb der Aufwand mittels Pauschale

entschädigt worden sei. Sie hätten es – entgegen der Vorinstanz – nicht verpasst, ihre

Honorarnoten einzureichen. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass das Verfahren

vor dem Abschluss stehe, geschweige denn seien sie aufgefordert worden, die

Honorarnoten einzureichen. Die Pauschalentschädigung sei unrechtmässig. Im Übrigen

sei sie mit je CHF 600 zu tief ausgefallen. Bei einem mittleren Honorar von CHF 250 /

Stunde entspreche dies einem Aufwand von vier (recte: ca. fünf) Stunden, wobei nicht

6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon ausgegangen werden dürfe, es sei kein Aufwand für die (kanzleiinterne) Fallübernahme angefallen. Ferner zeige die Entschädigung mit je CHF 600, dass die Honorare jeweils je am unteren Ende der Bandbreite angesiedelt worden seien, was der Komplexität des Falles nicht gerecht werde. So sei lediglich ca. 50 Prozent des tatsächlichen Aufwandes (bei einem reduzierten Honorar von CHF 200 / Stunde) entschädigt worden. 6.2. Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bekanntlich verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 2.2, siehe auch VerwGE B 2014/70 vom 27. November 2015 E. 2.4, www.gerichte.sg.ch). Das Verwaltungsgericht ist daher nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. auch Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 848). 6.2.1. Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtpflegeverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale gemäss Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) in Verbindung mit Art. 19 HonO. Zu prüfen bleibt damit vorliegend, ob die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200 auf einem Ermessensfehler beruht. Die Vorinstanz setzte die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung ermessensweise fest, woran auch die Einreichung einer Kostennote nichts geändert hätte (vgl. E. 6.2.5 hiernach). Zur Einreichung besteht denn auch keine Pflicht, und der berufsmässige Vertreter muss sein Entschädigungsbegehren auch nicht näher substantiieren (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 208). Ebenso wenig muss ihn die Behörde zur Einreichung einer Kostennote auffordern (vgl. VerwGE B 2014/167 vom 27. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Wird auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, so werden die Parteikosten gestützt auf Art. 6 HonO nach Ermessen festgesetzt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal CHF 500 bis CHF 6'000. Innerhalb dieser Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, 6.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Von Vornherein nicht zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entschädigen ist der durch den kanzleiinternen Anwaltswechsel verursachte Zusatzaufwand (vgl. VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 4.2.2, www.gerichte.sg.ch). Der Wechsel wurde – nachdem Rechtsanwältin Simone Thöni den Rekurs 15. Januar 2019 erhoben hatte – am 10. April 2019 von Rechtsanwalt Markus J. Meier damit begründet, die vormalige Vertreterin befinde sich im Mutterschaftsurlaub (vgl. act. 6.1/1 und 6.1/7). Dass sie ihr Mandat würde übergeben müssen, war Rechtsanwältin Thöni offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Rekurseingabe bekannt. Die Kosten für die Einarbeitung des Stellvertreters – der im Übrigen auch F.__ und S.__ vertritt und folglich mit den konkreten Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits vertraut war – können unter diesen Umständen nicht dem Staat angelastet werden. 6.2.3. Die Vorinstanz begründete die von ihr zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung detailliert. Rechtsanwältin Thöni habe die heutigen Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2017 vertreten, namentlich in den Gesuchsverfahren vor dem Migrationsamt und im letzten Rekursverfahren. Hierfür sei sie jeweils zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt worden. Dieselben Fragen hätten sich nun erneut gestellt, und es sei mehrheitlich auf frühere Eingaben verwiesen worden bzw. seien deren Inhalte wiederholt worden. Die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwältin Thöni habe – neben üblichen Mandantenkontakten – im Wesentlichen das Einreichen der Rekursschriften umfasst, wobei sie auf Inhalte vergangener Verfahren habe zurückgreifen können. Rechtsanwalt Meier habe in seiner Eingabe vom 29. Mai 2019 lediglich vereinzelte Sachverhaltsergänzungen beigesteuert. Die Vorinstanz ging in der Folge von einem Pauschalhonorar von CHF 1'500 aus, das sie in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel herabsetzte. 6.2.4. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und offensichtlich nicht rechtsfehlerhaft. Der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt bei der Festlegung des Pauschalhonorars lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (GVP 2015 Nr. 68 E. 4.2.1; VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2018 E. 4.6 und B 2016/38 vom 12. März 2018 E. 8.3, 6.2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend – die geringfügige Ausdehnung der Ausreisefrist bleibt ohne entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis – haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kosten gehen infolge der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zulasten des Staates (act. 4; Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 1 VRP), wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Es beträgt vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieser Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen bemessen (vgl. wiederum Art. 19 HonO). Die gerichtlich festgesetzte Entschädigung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und den Beschwerdeführern (Art. 11 HonO). Der Rechtsvertreter hat auf der Grundlage eines Zeitaufwandes von 10.15 Stunden zu je CHF 200 (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) eine Kostennote über CHF 2'251.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Eine derartige Entschädigung ist für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss angezeigt. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2'251.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; der Antrag gemäss Art. 29 HonO findet sich in act. 1 S. 2 Ziff. 7) zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO). www.gerichte.sg.ch). Zu berücksichtigen sind innerhalb des gesetzten Rahmens nach Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO auch die Kriterien von Art. 19 HonO. Unbeachtlich ist – wie bereits dargelegt – der Aufwand von Rechtsanwalt Meier für die interne Mandatsübernahme. Inwiefern allein seine zweiseitige Eingabe vom 29. Mai 2019 einen Aufwand von 6.6 Stunden bzw. CHF 1'340 (zusätzlich zum von Rechtsanwältin Thöni ausgewiesenen Aufwand von 6.1 Stunden bzw. CHF 1'220) verursacht haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Vorinstanz die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennoten (über insgesamt CHF 2'653.40 netto inkl. Barauslagen, act. 2/3 und 2/4) bekannt gewesen wären, könnte ihr daher kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Beschwerdeführer haben die Schweiz spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Januar 2019 zu verlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 2'251.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gesetze

19

AIG

  • Art. 30 AIG
  • Art. 33 AIG
  • Art. 34 AIG
  • Art. 58a AIG
  • Art. 62 AIG
  • Art. 64d AIG

AnwG

  • Art. 31 AnwG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

HonO

  • Art. 6 HonO
  • Art. 11 HonO
  • Art. 19 HonO
  • Art. 22 HonO
  • Art. 29 HonO

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 99 VRP

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

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