Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/143
Entscheidungsdatum
10.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/143 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.01.2020 Entscheiddatum: 10.12.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2019 Kostenübernahme der Privatschule; Art. 19 BV, Art. 2 lit. m KV. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die Beschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen zu prüfen. Es kann überdies nicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen. Ein Schulwechsel war ihnen zwar unbenommen; nur vermittelt Art. 19 BV in einem solchen Fall keinen, insbesondere keinen rückwirkenden Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Privatschule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2019/143). Entscheid vom 10. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte X.Z.__ und Y.Z.__, Beschwerdeführer, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Schulgemeinde A., Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule für T.

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. T.__ (geb. 2005) ist die gemeinsame Tochter von X.Z.__ und Y.Z.. Bei ihr wurde eine Rechenstörung und ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) diagnostiziert. Im Schuljahr 2017/18 ging sie in die sechste Regelklasse in A., wobei sie in den Fächern Deutsch und Mathematik individuelle Lernziele hatte. Zudem besuchte T.__ während einer Einzellektion pro Woche eine Dyskalkulietherapie. Mit Bericht vom 29. Januar 2018 empfahl der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen (SPD) ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2017/18 für zunächst zwei Jahre eine Sonderschulung von T.__ in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, wobei eine interne Beschulung im Sonderschulheim B.__ vorgeschlagen wurde (vgl. act. 12/9a/1). Da sich die Eltern damit einverstanden erklärt hatten, verfügte die Schulgemeinde A., vertreten durch den Schulrat, am 16. Februar 2018 die entsprechende Sonderbeschulung rückwirkend ab 4. Februar 2018 (act. 12/9a/2). B. Am 14. November 2018 fand eine Besprechung zwischen Y.Z. und der Psychotherapeutin von T.__ sowie der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Bezugspersonen der Wohngruppe des Sonderschulheims B.__ statt, nachdem es im Schulheim zwischen den Jugendlichen zu Konflikten gekommen war. Mit Bericht vom 28. November 2018 empfahl der SPD deshalb, dass T.__ sobald als möglich in eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kleinklasse (1. Oberstufe) wechseln sollte, da eine weitere interne Beschulung im Sonderschulheim B.__ für die Eltern, T.__ und die Psychotherapeutin aufgrund der psychischen Situation des Mädchens nicht mehr als zumutbar erachtet wurde, zum damaligen Zeitpunkt jedoch keine Tagessonderschule zur Verfügung stand (act. 12/9a/ 3). Bereits mit Schreiben vom 22. November 2018 hatten X.Z.__ und Y.Z.__ beim Schulrat A.__ die Kostenübernahme für eine Privatbeschulung von T.__ an der "P." in C. beantragt; gleichzeitig stellten sie sich gegen eine Beschulung in einer Kleinklasse (act. 12/9a/4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies der Schulrat den Antrag für eine Privatbeschulung mit kompletter Kostenübernahme ab, beschloss jedoch eine Kostenbeteiligung für das Schuljahr 2018/19 von CHF 10'675. Weiter stimmte der Schulrat dem Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ mit Einbezug der Schulsozialarbeit gemäss Antrag des SPD zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit einem Schulwechsel in eine Privatschule oder in die Kleinklasse die verfügte Sonderbeschulung im Sonderschulheim B.__ per Ende Semester (31. Januar 2019) aufgehoben werde (act. 12/9a/10). T.__ besucht seit 13. Dezember 2018 die Privatschule "P." in C. (act. 12/9a/18). C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 rekurrierten X.Z.__ und Y.Z.__ sowohl gegen die Zuweisung von T.__ in eine Kleinklasse als auch gegen die Ablehnung der vollständigen Kostenübernahme einer Privatbeschulung (act. 12/1, 3). Nach entsprechender Empfehlung der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide (vgl. act. 12/21) hiess der Erziehungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 den Rekurs betreffend Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ gut und hielt in den Erwägungen insbesondere fest, der Sonderschulbedarf von T.__ erscheine als ausgewiesen. Bezüglich der Übernahme der vollen Kosten für die Privatbeschulung überwies der Erziehungsrat den Rekurs an das Bildungsdepartement (act. 12/25), welches den Rekurs (Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule) mit Entscheid vom 1. Juli 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (act. 8). D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 (Datum des Poststempels) erhoben X.Z.__ und Y.Z.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Schulgemeinde A.__ (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten für die Beschulung von T.__ an der Privatschule "P.__" vollständig zu übernehmen (act. 1, 5). Am 12. und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23. Juli 2019 gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (act. 5, 7). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 4. bzw. 19. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie auf weitere Ausführungen verzichteten und zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 11, 14). Die Beschwerdeführer wandten sich am 27. September 2019 mit einer weiteren Eingabe an das Verwaltungsgericht (act. 16). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) sind die Eltern von T.__ zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in ihrem Namen legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1, www.gerichte.sg.ch). Den Ausführungen der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lässt sich nur schwer entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2019, dem materiell die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übernahme der vollständigen Kosten für eine Privatbeschulung von T.__ abgelehnt wird, zugrunde liegt. Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer T.__ lediglich deshalb auf eine Privatschule geschickt hätten, weil es keine andere Lösung gegeben habe. Damit vertreten sie sinngemäss die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe aus diesen Gründen die Kosten für die Privatbeschulung vollumfänglich zu übernehmen. Die Beschwerde vom 5. Juli 2019 (Datum der Postaufgabe) erfolgte rechtzeitig und erfüllt daher formell und inhaltlich gerade noch die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen, ob T.__ in einer Kleinklasse oder Sonderschule zu beschulen ist oder gewesen wäre. Darüber hat im Übrigen der Erziehungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 – soweit ersichtlich rechtskräftig – entschieden (vgl. act. 9.1). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die Schulzuteilung beziehen, ist daher darauf nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung von T.__ an der Privatschule "P.__" für das Schuljahr 2018/19 vollumfänglich zu übernehmen. 2.1. 2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum in Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisteten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz verweist in E. 5e des angefochtenen Entscheids weiter zu Recht auf die Pflicht der Eltern, in schulischen Angelegenheiten im Interesse ihres Kindes mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (vgl. BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule eigenmächtig eine Privatschule besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden (BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4). 2.1.3. Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 740 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Aufgrund der Akten ist belegt, dass die mittlerweile 14-jährige Tochter von ihren Eltern ab dem 13. Dezember 2018 (vgl. act. 12/9a/18) in der vom Kanton bewilligten (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 115 ff. VSG), jedoch nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule "P." angemeldet wurde und seither dort beschult wird (vgl. www.sg.ch/ bildung-sport/volksschule/inhalte-fuer-eltern/sonderschulen--talentschulen-und- privatschulen.html). Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere nicht, dass der Schulwechsel auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der kommunalen Schulpflege als Aufsichtsbehörde über die Volksschule stattfand. Der Wechsel in die Privatschule "P." ist insofern als eigenmächtig zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin musste aufgrund dieser Umstände bzw. spätestens seit der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule "P." daher weder den im SPD-Bericht vom 28. November 2018 aufgeführte Antrag auf Wechsel in eine Kleinklasse noch eine allfällige Weiterbeschulung in einer Tagessonderschule prüfen. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die Beschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen. 2.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob bei T. im Zeitpunkt des Schulwechsels aufgrund des Konflikts zwischen ihr und anderen Jugendlichen von einer akuten Gefährdung des Kindswohls bei gleichzeitig grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden auszugehen war und ein Handeln der Beschwerdeführer in Form eines eigenmächtig beschlossenen Schulwechsels insofern angezeigt erschien. 2.3.1. Unbestritten ist, dass T.__ gemäss Bericht des SPD vom 29. Januar 2018 auf einen geschützten schulischen Rahmen mit kleiner Klassengrösse und intensiver individueller Anleitung angewiesen ist. Es wurde daher im Einverständnis aller Beteiligten eine Sonderschulung in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beantragt. Da T.__ aufgrund der ADS-Symptomatik nicht in der Lage war, den Schulweg selbständig zu bewältigen, wurde eine interne Beschulung empfohlen. Am 4. Februar 2018 konnte sie in das Sonderschulheim B.__ eintreten (vgl. act. 12/9a/1). Im Standortgespräch vom 4. September 2018 zeichnete sich zunächst eine erfreuliche Entwicklung ab (vgl. act. 12/9a/20). Kurz vor den Herbstferien kam es zwischen T.__ und anderen Jugendlichen des Schulheims jedoch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Konfliktsituationen, mit deren Lösung das Mädchen überfordert war. In der Folge attestierte die Psychotherapeutin, T.__ sei ab dem 29. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 zum Schulbesuch nicht in der Lage (act. 12/9a/23, 24). Am 14. November 2018 fand aufgrund der aktuellen Situation ein runder Tisch statt, an welcher die Schulleitung, die Lehrperson, die Bezugsperson der Wohngruppe, die Mutter und die Psychotherapeutin von T.__ teilnahmen. Dabei sprach sich die Mutter gegen eine andere interne Sonderbeschulung aus. Die Psychotherapeutin schlug vor, die Möglichkeit einer Kleinklassenbeschulung zu prüfen, wogegen die Mutter zunächst nichts einzuwenden hatte (vgl. act. 12/9a/3 S. 2 f.). Entgegen der Besprechung vom 14. November 2018 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2018 der Beschwerdegegnerin mit, mit der Beschulung in einer Kleinklasse nicht einverstanden zu sein, und stellten den Antrag auf Privatbeschulung in der "P." mit dem Hinweis, dass es ihnen nicht möglich sei, den entsprechenden Betrag hierfür selber zu bezahlen (act. 12/9a/4). Im Bericht vom 28. November 2018 hielt der SPD sodann fest, dass nach wie vor insbesondere im sozialen Bereich ein erhöhter Förderbedarf bestehe und daher eine Fortsetzung der Sonderbeschulung wünschenswert wäre. Da eine weitere interne Beschulung für die Eltern, T. und die Psychotherapeutin nicht mehr in Frage kam, empfahl die Schulpsychologin vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Tagessonderschule zur Verfügung stand, den Wechsel in eine Kleinklasse (vgl. act. 12/9a/3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Schulrat an seiner nächsten Sitzung vom 13. Dezember 2018 in dieser Angelegenheit beraten werde (act. 12/9a/5). In der Folge fand am 11. Dezember 2018 eine Besprechung betreffend Kostenübernahme der Privatbeschulung statt. Dabei wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass für die Finanzierung einer Privatschule grundsätzlich die Eltern verantwortlich seien, wobei sich die Beschwerdegegnerin mit einem Schulgeldanteil nur bei Oberstufenklassen beteilige, weil die Gemeinde keine eigene Oberstufenschule führe. Eine komplette Kostenübernahme für Privatschulen werde grundsätzlich abgelehnt; jedoch werde jeder Antrag im Schulrat separat geprüft (act. 12/9a/6). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführer mit, T.__ sei den ganzen Tag in der "P.__" gewesen und es habe ihr sehr gut gefallen, weshalb sie sehr dankbar wären, wenn ihr Gesuch um Kostenübernahme gutgeheissen würde (act. 12/9a/7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 lehnte die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den Antrag für eine Privatbeschulung mit kompletter Kostenübernahme ab, sprach jedoch ein Schulgeldbeitrag von CHF 10'675 für das Schuljahr 2018/19 zu. Weiter stimmte sie dem vom SPD beantragten Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ mit Einbezug der Schulsozialarbeit zu (act. 12/9a/10). Am 14. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführer zunächst per E- Mail mit, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein; sie würden innerhalb einer Woche eine akzeptable Lösung erwarten, wonach T.__ am 6. Januar 2019 wieder zur Schule gehen könne (act. 12/9a/11). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin für T.__ einen Zuweisungsantrag in die Kleinklasse der öffentlichen Volksschule in C.__ (act. 12/9a/12). Am 9. Januar 2019 bestätigte die "P.", dass T. seit dem 13. Dezember 2018 das 7. Schuljahr bei der "P." besuche (act. 12/9a/18). 2.3.2. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführern gewählte Privatschule den Bedürfnissen von T. noch besser Rechnung trägt als die Beschulung in einer Sonderschule; das Gemeinwesen ist jedoch gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu finanzieren. Folglich reicht der Umstand, dass an einer privaten Schule ein besserer Unterricht zur Verfügung stehen könnte, nicht aus, um eine Finanzierungspflicht des Gemeinwesens auszulösen. In Anbetracht der Kooperationspflichten zwischen Eltern und Schule erscheint es überdies als widersprüchlich, die anlässlich des runden Tisches getroffene Lösung einer Kleinklassenbeschulung nur eine Woche später über Bord zu werfen, den Übertritt an die Privatschule an die Hand zu nehmen und die bisherige Schule vor vollendete Tatsachen zu stellen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erziehungsrats, welcher über die Schulzuteilung zu befinden hatte, erfolgte der Antrag auf Kleinklassenbeschulung zudem nicht, weil jene dem Förderbedarf von T.__ entsprochen hätte bzw. T.__ nicht mehr auf eine Beschulung in einer Sonderschule angewiesen gewesen wäre, sondern weil die Beschwerdeführer (und die Psychotherapeutin) das Sonderschulheim B.__ als nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. act. 12/25 E. 4b, S. 11). Die Schulpsychologin äusserte sich im Gespräch gegenüber der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide denn auch dahingehend, dass sie die Tagesstruktur der Sonderschule S.__ als mögliche Option gesehen hätte. Zu entsprechenden Abklärungen sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die Eltern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Abbruch in der B.__ bereits vollzogen hätten und T.__ bereits in die Privatschule "P." gewechselt habe (vgl. act. 12/21). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass Kanton und Gemeinden für die Erfüllung ihres verfassungsmässigen Schulauftrags nicht auf Privatschulen angewiesen sind (J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 177). Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2018 der Empfehlung und dem Antrag des SPD gefolgt, und sie hat dem Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C. zugestimmt. Den Beschwerdeführern hätten also andere Möglichkeiten und verschiedene gesetzliche Mittel zur Verfügung gestanden, um Abhilfe zu schaffen. Ein Schulwechsel war ihnen damit zwar unbenommen; nur vermittelt Art. 19 BV in einem solchen Fall keinen, insbesondere keinen rückwirkenden Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Privatschule verbundenen Kosten. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung bestand, die Kosten für die Privatbeschulung von T.__ an der "P.__" vollständig zu übernehmen. Die Vorinstanz hat daher den Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2019 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind den Beschwerdeführern, welche im Übrigen keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls kein Kostenersatz zu. Soweit das Rechtsbegehren der Vorinstanz – "unter Kostenfolge" – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitenthalten sollte, kann ihr weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., www.gerichte.sg.ch).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Blanc Gähwiler

Zitate

Gesetze

12

BV

KV

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VSG

ZGB

Gerichtsentscheide

6